Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2017
Sachverhalt
A. Die 1947 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezog seit Januar bzw. Februar 2008 nebst einer Teilaltersrente von Fr. 4‘700.40 (12 x Fr. 391.70) eine Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 5‘869.95 (12 x Fr. 489.15) von der Pensionskasse D.________ (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 45). Mit Erreichen des AHV-Alters am 29. Juli 2011 erfolgte ihre Pensionierung am 31. Juli 2011. Gemäss Rentenmeldung vom 20. Juli 2011 wurde die jährliche Altersrente der Ver- sicherten von der Pensionskasse D.________ ab 1. August 2011 auf Fr. 9‘664.80 (12 x Fr. 805.40) festgesetzt (AB 14 und 46). Am 9. August 2011 meldete sich die Versicherte über die AHV-Zweigstelle ... – unter Beilage der Rentenmeldung der Pensionskasse D.________ vom 20. Juli 2011 (AB 14) – zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (AB 1). Gestützt darauf wurden der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2011 (AB 22) ab August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 462.– und in der Folge jährlich variierend auf der Grundlage der jeweiligen Ausgabenberechnung zugesprochen (vgl. AB 23, 24, 25 und 27). Im Rahmen einer im August 2015 eingeleiteten periodischen Revision (AB 31 und 32) wurde der EL-Anspruch der Versicherten durch die AKB rückwirkend neu geprüft. Am 9. Oktober 2015 verfügte die AKB entspre- chend die Rückerstattung von total Fr. 15‘480.– (Fr. 14‘088.– [AB 53 S. 2] + Fr. 1‘392.– [AB 55 S. 2]) für zu viel ausgerichtete EL während der Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 resp. vom 1. Januar 2015 bis
31. August 2015. Die Rückforderung wurde mit der höheren effektiv ausbe- zahlten BVG-Altersrente – für das Jahr 2011 Fr. 12‘272.90 (AB 43) und für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils Fr. 14‘365.20 (AB 124, 126, 127 und
128) – begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 3 Mit weiteren Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2015, verneinte die AKB ab dem 1. Oktober 2015 (AB 66 - 67) resp. 1. November 2015 (AB 59 – 60) den Anspruch auf weitere EL jeweils wegen eines Einnahmeüberschusses. B. Am 5. November 2015 (AB 129) reichte die Versicherte, vertreten durch die B.________, E.________, Einsprache gegen die Rückerstattungsverfü- gungen vom 9. Oktober 2015 (AB 53 und 55) ein und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch. Die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügungen vom 9. Okto- ber 2015 (AB 53 und 55) wurde von der AKB mit Entscheid vom 17. No- vember 2015 (AB 133) abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 15. September 2016 (AB 135) wies die AKB das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verlet- zung der Meldepflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache vom
10. Oktober 2016 (AB 149) wies die AKB mit Entscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) ab. C. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, C.________, – mit Eingabe vom 24. November 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinn- gemäss die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des negati- ven Erlassentscheids vom 15. Oktober (richtig: September) 2016. Zur Be- gründung macht sie geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) betreffend den Erlassentscheid vom 15. Septem- ber 2016 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung im Betrag von insge- samt Fr. 15‘480.– (AB 53 S. 2 und 55 S. 2).
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 15‘480.– unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 6 jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin die seit August 2011 monatlich ausbezahlten EL auf der Basis einer Altersrente in der Höhe von Fr. 805.40 (Fr. 9‘664.80 : 12) be- rechnet hat, die Beschwerdeführerin dagegen seit August 2011 (Zeitpunkt der Pensionierung) höhere Rentenleistungen der Pensionskasse D.________ von monatlich Fr. 1‘197.10, resultierend aus den Teilrenten von Fr. 391.70 (AB 45) und Fr. 805.40 (AB 14), bezog. Die Beschwerdefüh- rerin hat diesen Umstand nicht gemeldet, weshalb eine Meldepflichtverlet- zung vorliegt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass mit der revisionswei- sen Neuberechnung der EL (vgl. AB 31) die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin ihre anerkannten Ausgaben in der Zeit vom 1. Janu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 7 ar 2012 bis 31. August 2015 überstiegen haben (vgl. E. 2.1 hiervor) und deshalb die Beschwerdegegnerin mit den Rückerstattungsverfügungen vom 9. Oktober 2015 (AB 53 und 55) die zu viel ausgerichteten EL im Um- fang von insgesamt Fr. 15‘480.– zurückforderte (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.2 Wie in E. 1.2 hiervor bereits festgehalten, ist nachfolgend einzig der Anspruch auf Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL zu prüfen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die EL in gutem Glauben empfangen hat. Zu prüfen ist dabei zunächst, ob das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin (die Meldepflichtverletzung) lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu be- trachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse (vgl. E. 2.3 hiervor). Grobe Fahrläs- sigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beacht- lich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. Novem- ber 2008, 8C_759/2008, E. 3.5; BGE 138 V 218 E. 4 S. 221). 3.3 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin er- kennen müssen, dass die Berechnung der EL auf unzutreffenden Angaben bzw. Annahmen der Beschwerdegegnerin beruht und diese über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen war. Die Beschwerdeführerin wurde mehr- fach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthielt bereits die An- meldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom 9. August 2011 (AB 1) einen Hinweis, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen umgehend und unaufgefordert der AHV-Zweigstelle zu melden sei. Dass sie diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat, hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt (AB 1). Sodann wurde sie in der Verfügung vom
9. November 2011 insbesondere auch hinsichtlich der Erhöhung von Ren- ten (vgl. AB 22 S. 3 Ziff. 8) an die ihr obliegende Meldepflicht erinnert. Die Hinweise auf die Meldepflicht waren jeweils eindeutig und unmissverständ- lich. Auch die der Beschwerdeführerin jährlich im Januar zugestellten Ren- tenausweise für die Steuererklärung hätten Anlass genug gegeben, um die Beschwerdegegnerin jeweils (umgehend) über die unzutreffenden Annah- men in der EL-Berechnung zu informieren. Weiter versteht sich von selbst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 8 dass die höhere effektiv ausbezahlte Altersrente der Pensionskasse D.________ einen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat bzw. den Anspruch auf EL grundsätzlich als Ganzes beschlagen kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Insofern ist der Beschwerdeführerin aufgrund der un- terlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeit- raum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche ei- nen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der EL-Anmeldung aufgrund der Rentenfestsetzung der Pensionskasse D.________ vom 20. Juli 2011 (AB 14) noch annehmen durfte, dass die Teilaltersrente (Fr. 391.70) – und die Überbrückungsrente (Fr. 489.15) – durch die Altersrente von Fr. 805.40 abgelöst resp. ersetzt werde. Insofern geht denn aus dieser Rentenmeldung auch hervor, dass in der Rubrik „Zu- satzleistungen / Überbrückungsrente“ der Betrag von Fr. 0.– eingesetzt und die gesamte Jahresrente mit Fr. 9‘664.80 (12 x Fr. 805.40) angegeben wurde. Allerdings ergab sich für die Beschwerdeführerin bereits mit der Rentenzahlung für den Monat August 2011 von Fr. 1‘197.10 und spätes- tens aus dem Rentenausweis für das Jahr 2011 vom Januar 2012 (AB 43), dass sie ab August 2011 höhere Rentenleistungen erhalten hat. Aus Letz- terem ergibt sich denn auch, dass ihr in der Zeit ab August 2011 Altersleis- tungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘197.10 ausgerichtet wurden, mithin die bis Ende Juli 2011 laufende Teilaltersrente von monatlich Fr. 391.70 (AB 45) um Fr. 805.40 (AB 14) auf total Fr. 1‘197.10 aufgestockt wurde (Fr. 2‘741.90 [Fr. 391.70 x 7] + Fr. 5‘985.50 [Fr. 1‘197.10 x 5] = Fr. 8‘727.40). Indem die Beschwerdeführerin somit – entgegen der Mitteilung vom 20. Ju- li 2011 (AB 14) – von der Pensionskasse D.________ ab August 2011 mo- natlich Fr. 1‘197.10 statt die angezeigten Fr. 805.40 (AB 14) ausgerichtet erhielt, musste ihr aufgrund des tatsächlichen Rentenbezugs spätestens im Zeitpunkt der Überprüfung der EL-Verfügung vom 9. November 2011 (AB 22) bewusst gewesen sein, dass die EL-Berechnung (vgl. AB 21) auf unzutreffenden Angaben bzw. Annahmen beruht. Sie war deshalb ver- pflichtet die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand hinzuweisen, was sie nachweislich nicht getan hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 9 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der AHV- Zweigstelle ... – welche sie beim EL-Antrag unterstütze – einen Fehler beim Ausfüllen der EL-Anmeldung unterlaufen sei, weil sie die Beschwerdeführe- rin nicht danach gefragt habe, ob sie bereits eine Teilrente beziehen würde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde vom 24. November 2017 S. 2). Abgesehen davon, dass die AHV- Zweigstelle ... aufgrund des ihr eingereichten Briefes vom 20. Juli 2011 (AB
14) nicht davon ausgehen musste (und konnte), dass die Beschwerdefüh- rerin ab August 2011 eine höhere Rente beziehen würde, ist es nicht Auf- gabe der EL-Behörden, in jedem einzelnen Fall nach sich nachträglich ver- ändernden Tatsachen – wie beispielsweise einem zusätzlichen Einkom- men – zu forschen. Hierfür ist die Behörde schon aus Praktikabilitätsgrün- den auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen: Zwar nimmt der Versicherungsträger und somit vorliegend auch die AHV-Zweigstelle ...
– als organisatorischen Teil der Beschwerdegegnerin – die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich denn auch insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs ist zudem nicht nur der (neue) Rentenanspruch im Grundsatz, sondern die konkrete betragliche Höhe der entsprechenden Einnahme von massgebender Bedeutung (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Es ist Sache der Beschwerdeführerin diese mitzuteilen resp. jede Veränderung in den Berechnungspositionen den EL-Behörden zu melden. 3.6 Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Beschwer- deführerin sei sich keiner Schuld bewusst (S. 2), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Vorzunehmen ist eine objektive Beurteilung und das fehlende subjektive Unrechtsbewusstsein führt nicht bereits zur Bejahung des guten Glaubens (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe der AHV-Zweigstelle ... als „zuständige Amtsstelle“ vertraut und deshalb den Antrag ohne Überprüfung der Zahlen unterschrie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 10 ben, ist sie darauf hinzuweisen, dass die ihr vorwerfbare Pflichtverletzung nicht hinsichtlich falscher Angaben im Zeitpunkt der Anmeldung, sondern im Nachhinein, in der Nichtmeldung eines tatsächlich höheren Rentenbe- zugs begründet liegt. Schliesslich ändert an der vorstehenden Beurteilung auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die – jeweils mit den korrekten Zahlen eingereichte – Steuererklärung nicht selber ausgefüllt zu haben (Beschwerde vom 24. November 2017 S. 2), hätte sie doch ihre Meldepflicht gegenüber den EL- und nicht gegenüber den Steuerbehörden zu erfüllen. 3.7 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3) kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Be- schwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 61 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1027 EL SCP/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Februar 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1947 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezog seit Januar bzw. Februar 2008 nebst einer Teilaltersrente von Fr. 4‘700.40 (12 x Fr. 391.70) eine Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 5‘869.95 (12 x Fr. 489.15) von der Pensionskasse D.________ (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 45). Mit Erreichen des AHV-Alters am 29. Juli 2011 erfolgte ihre Pensionierung am 31. Juli 2011. Gemäss Rentenmeldung vom 20. Juli 2011 wurde die jährliche Altersrente der Ver- sicherten von der Pensionskasse D.________ ab 1. August 2011 auf Fr. 9‘664.80 (12 x Fr. 805.40) festgesetzt (AB 14 und 46). Am 9. August 2011 meldete sich die Versicherte über die AHV-Zweigstelle ... – unter Beilage der Rentenmeldung der Pensionskasse D.________ vom 20. Juli 2011 (AB 14) – zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (AB 1). Gestützt darauf wurden der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2011 (AB 22) ab August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 462.– und in der Folge jährlich variierend auf der Grundlage der jeweiligen Ausgabenberechnung zugesprochen (vgl. AB 23, 24, 25 und 27). Im Rahmen einer im August 2015 eingeleiteten periodischen Revision (AB 31 und 32) wurde der EL-Anspruch der Versicherten durch die AKB rückwirkend neu geprüft. Am 9. Oktober 2015 verfügte die AKB entspre- chend die Rückerstattung von total Fr. 15‘480.– (Fr. 14‘088.– [AB 53 S. 2] + Fr. 1‘392.– [AB 55 S. 2]) für zu viel ausgerichtete EL während der Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 resp. vom 1. Januar 2015 bis
31. August 2015. Die Rückforderung wurde mit der höheren effektiv ausbe- zahlten BVG-Altersrente – für das Jahr 2011 Fr. 12‘272.90 (AB 43) und für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils Fr. 14‘365.20 (AB 124, 126, 127 und
128) – begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 3 Mit weiteren Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2015, verneinte die AKB ab dem 1. Oktober 2015 (AB 66 - 67) resp. 1. November 2015 (AB 59 – 60) den Anspruch auf weitere EL jeweils wegen eines Einnahmeüberschusses. B. Am 5. November 2015 (AB 129) reichte die Versicherte, vertreten durch die B.________, E.________, Einsprache gegen die Rückerstattungsverfü- gungen vom 9. Oktober 2015 (AB 53 und 55) ein und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch. Die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügungen vom 9. Okto- ber 2015 (AB 53 und 55) wurde von der AKB mit Entscheid vom 17. No- vember 2015 (AB 133) abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 15. September 2016 (AB 135) wies die AKB das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verlet- zung der Meldepflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache vom
10. Oktober 2016 (AB 149) wies die AKB mit Entscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) ab. C. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, C.________, – mit Eingabe vom 24. November 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinn- gemäss die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des negati- ven Erlassentscheids vom 15. Oktober (richtig: September) 2016. Zur Be- gründung macht sie geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) betreffend den Erlassentscheid vom 15. Septem- ber 2016 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung im Betrag von insge- samt Fr. 15‘480.– (AB 53 S. 2 und 55 S. 2). 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 15‘480.– unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 6 jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin die seit August 2011 monatlich ausbezahlten EL auf der Basis einer Altersrente in der Höhe von Fr. 805.40 (Fr. 9‘664.80 : 12) be- rechnet hat, die Beschwerdeführerin dagegen seit August 2011 (Zeitpunkt der Pensionierung) höhere Rentenleistungen der Pensionskasse D.________ von monatlich Fr. 1‘197.10, resultierend aus den Teilrenten von Fr. 391.70 (AB 45) und Fr. 805.40 (AB 14), bezog. Die Beschwerdefüh- rerin hat diesen Umstand nicht gemeldet, weshalb eine Meldepflichtverlet- zung vorliegt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass mit der revisionswei- sen Neuberechnung der EL (vgl. AB 31) die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin ihre anerkannten Ausgaben in der Zeit vom 1. Janu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 7 ar 2012 bis 31. August 2015 überstiegen haben (vgl. E. 2.1 hiervor) und deshalb die Beschwerdegegnerin mit den Rückerstattungsverfügungen vom 9. Oktober 2015 (AB 53 und 55) die zu viel ausgerichteten EL im Um- fang von insgesamt Fr. 15‘480.– zurückforderte (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.2 Wie in E. 1.2 hiervor bereits festgehalten, ist nachfolgend einzig der Anspruch auf Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL zu prüfen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die EL in gutem Glauben empfangen hat. Zu prüfen ist dabei zunächst, ob das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin (die Meldepflichtverletzung) lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu be- trachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse (vgl. E. 2.3 hiervor). Grobe Fahrläs- sigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beacht- lich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. Novem- ber 2008, 8C_759/2008, E. 3.5; BGE 138 V 218 E. 4 S. 221). 3.3 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin er- kennen müssen, dass die Berechnung der EL auf unzutreffenden Angaben bzw. Annahmen der Beschwerdegegnerin beruht und diese über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen war. Die Beschwerdeführerin wurde mehr- fach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthielt bereits die An- meldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom 9. August 2011 (AB 1) einen Hinweis, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen umgehend und unaufgefordert der AHV-Zweigstelle zu melden sei. Dass sie diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat, hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt (AB 1). Sodann wurde sie in der Verfügung vom
9. November 2011 insbesondere auch hinsichtlich der Erhöhung von Ren- ten (vgl. AB 22 S. 3 Ziff. 8) an die ihr obliegende Meldepflicht erinnert. Die Hinweise auf die Meldepflicht waren jeweils eindeutig und unmissverständ- lich. Auch die der Beschwerdeführerin jährlich im Januar zugestellten Ren- tenausweise für die Steuererklärung hätten Anlass genug gegeben, um die Beschwerdegegnerin jeweils (umgehend) über die unzutreffenden Annah- men in der EL-Berechnung zu informieren. Weiter versteht sich von selbst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 8 dass die höhere effektiv ausbezahlte Altersrente der Pensionskasse D.________ einen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat bzw. den Anspruch auf EL grundsätzlich als Ganzes beschlagen kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Insofern ist der Beschwerdeführerin aufgrund der un- terlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeit- raum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche ei- nen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der EL-Anmeldung aufgrund der Rentenfestsetzung der Pensionskasse D.________ vom 20. Juli 2011 (AB 14) noch annehmen durfte, dass die Teilaltersrente (Fr. 391.70) – und die Überbrückungsrente (Fr. 489.15) – durch die Altersrente von Fr. 805.40 abgelöst resp. ersetzt werde. Insofern geht denn aus dieser Rentenmeldung auch hervor, dass in der Rubrik „Zu- satzleistungen / Überbrückungsrente“ der Betrag von Fr. 0.– eingesetzt und die gesamte Jahresrente mit Fr. 9‘664.80 (12 x Fr. 805.40) angegeben wurde. Allerdings ergab sich für die Beschwerdeführerin bereits mit der Rentenzahlung für den Monat August 2011 von Fr. 1‘197.10 und spätes- tens aus dem Rentenausweis für das Jahr 2011 vom Januar 2012 (AB 43), dass sie ab August 2011 höhere Rentenleistungen erhalten hat. Aus Letz- terem ergibt sich denn auch, dass ihr in der Zeit ab August 2011 Altersleis- tungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘197.10 ausgerichtet wurden, mithin die bis Ende Juli 2011 laufende Teilaltersrente von monatlich Fr. 391.70 (AB 45) um Fr. 805.40 (AB 14) auf total Fr. 1‘197.10 aufgestockt wurde (Fr. 2‘741.90 [Fr. 391.70 x 7] + Fr. 5‘985.50 [Fr. 1‘197.10 x 5] = Fr. 8‘727.40). Indem die Beschwerdeführerin somit – entgegen der Mitteilung vom 20. Ju- li 2011 (AB 14) – von der Pensionskasse D.________ ab August 2011 mo- natlich Fr. 1‘197.10 statt die angezeigten Fr. 805.40 (AB 14) ausgerichtet erhielt, musste ihr aufgrund des tatsächlichen Rentenbezugs spätestens im Zeitpunkt der Überprüfung der EL-Verfügung vom 9. November 2011 (AB 22) bewusst gewesen sein, dass die EL-Berechnung (vgl. AB 21) auf unzutreffenden Angaben bzw. Annahmen beruht. Sie war deshalb ver- pflichtet die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand hinzuweisen, was sie nachweislich nicht getan hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 9 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der AHV- Zweigstelle ... – welche sie beim EL-Antrag unterstütze – einen Fehler beim Ausfüllen der EL-Anmeldung unterlaufen sei, weil sie die Beschwerdeführe- rin nicht danach gefragt habe, ob sie bereits eine Teilrente beziehen würde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde vom 24. November 2017 S. 2). Abgesehen davon, dass die AHV- Zweigstelle ... aufgrund des ihr eingereichten Briefes vom 20. Juli 2011 (AB
14) nicht davon ausgehen musste (und konnte), dass die Beschwerdefüh- rerin ab August 2011 eine höhere Rente beziehen würde, ist es nicht Auf- gabe der EL-Behörden, in jedem einzelnen Fall nach sich nachträglich ver- ändernden Tatsachen – wie beispielsweise einem zusätzlichen Einkom- men – zu forschen. Hierfür ist die Behörde schon aus Praktikabilitätsgrün- den auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen: Zwar nimmt der Versicherungsträger und somit vorliegend auch die AHV-Zweigstelle ...
– als organisatorischen Teil der Beschwerdegegnerin – die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich denn auch insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs ist zudem nicht nur der (neue) Rentenanspruch im Grundsatz, sondern die konkrete betragliche Höhe der entsprechenden Einnahme von massgebender Bedeutung (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Es ist Sache der Beschwerdeführerin diese mitzuteilen resp. jede Veränderung in den Berechnungspositionen den EL-Behörden zu melden. 3.6 Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die Beschwer- deführerin sei sich keiner Schuld bewusst (S. 2), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Vorzunehmen ist eine objektive Beurteilung und das fehlende subjektive Unrechtsbewusstsein führt nicht bereits zur Bejahung des guten Glaubens (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe der AHV-Zweigstelle ... als „zuständige Amtsstelle“ vertraut und deshalb den Antrag ohne Überprüfung der Zahlen unterschrie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 10 ben, ist sie darauf hinzuweisen, dass die ihr vorwerfbare Pflichtverletzung nicht hinsichtlich falscher Angaben im Zeitpunkt der Anmeldung, sondern im Nachhinein, in der Nichtmeldung eines tatsächlich höheren Rentenbe- zugs begründet liegt. Schliesslich ändert an der vorstehenden Beurteilung auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die – jeweils mit den korrekten Zahlen eingereichte – Steuererklärung nicht selber ausgefüllt zu haben (Beschwerde vom 24. November 2017 S. 2), hätte sie doch ihre Meldepflicht gegenüber den EL- und nicht gegenüber den Steuerbehörden zu erfüllen. 3.7 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3) kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Be- schwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Okto- ber 2017 (AB 168) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 61 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2018, EL/17/1027, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.