opencaselaw.ch

200 2016 992

Bern VerwG · 2016-09-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. September 2016

Sachverhalt

A. Der am 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen teilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) dem Versicherten am 26. Januar 2016 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung einer bidis- ziplinären Begutachtung beauftragt werde (AB 40). Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen könnten bis am 10. Februar 2016 einge- reicht werden. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert gleicher Frist Zusatzfra- gen zu stellen. Daraufhin zeigte sich der Versicherte insbesondere mit den beiden Gutachtern nicht einverstanden (AB 62). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 66) stellte die IVB am 7. Juli 2016 erneut die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in Aussicht, wobei als Gutachter Dr. med. C.________ und neu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgeführt wurden (AB 67). Ferner gab sie dem Versicherten wiederum die Möglichkeit, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen bis am

18. Juli 2016 einzureichen. In der Folge zeigte sich der Versicherte mit der Begutachtung durch Dr. med. E.________ einverstanden, erhob jedoch Einwendungen gegen Dr. med. C.________ (AB 72). Mit Verfügung vom

15. September 2016 (AB 87) hielt die IVB an der bidisziplinären Begutach- tung durch Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 3 B. Hiergegen lässt der Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die Verfügung vom 15. September 2016 sei aufzuheben.

2. Das hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicher- ten vom 15. April 2016 und vom 2. August 2016 gegen Dr. med. C.________ sei gerichtlich gutzuheissen.

3. Das hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der Informati- ons- und Datenschutzbeauftragten des Kantons ... zu sistieren und der Beschwerdeführer sei von einer Begutachtung bei Dr. med. C.________ während der Dauer des hängigen Beschwerdeverfah- rens zu dispensieren, was umgehend gerichtlich zu bestätigen ist, damit der Versicherte sich nicht dem angesetzten Begutachtungs- termin vom 1. November 2016 bei Dr. med. C.________ unterzie- hen muss.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons ... sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Ur- teils beizuladen.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wir- kung nicht entzogen worden sei, weshalb die darin geregelten Rechtsver- hältnisse momentan nicht vollstreckbar seien. Demnach sei die verfügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung des Sistierungsgesuchs und der Beschwerde. Am 22. Dezember 2016 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2017 wies der Instruktions- richter die Anträge auf Parteibefragung, auf Sistierung des Beschwerdever- fahrens sowie auf Beiladung der Beauftragten für Information und Daten- schutz des Kantons ... (Beauftragte) ab. Ferner setzte er den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf Montag, 10. Juli 2017, fest. Am 26. Juni 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung, woraufhin diese mit prozessleiten- der Verfügung vom 27. Juni 2017 abgesetzt wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Dr. med. C.________ als be- fangen zu gelten hat, d.h. ob gegen ihn Ablehnungs- oder Ausstandsgrün- de vorliegen.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 7 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs- träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen be- gründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in frühe- ren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 3. 3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass zwecks Abklärung des Leis- tungsanspruchs ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen ist. Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Begut- achtung durch Dr. med. E.________ ausdrücklich einverstanden (Be- schwerde S. 6; AB 72 S. 2 Ziff. 1). Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. C.________ ab (Beschwerde S. 6 und S. 8). Dabei zweifelt er unter Verweis auf die bisherige gutachterliche Tätigkeit von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 8 C.________ an dessen Ergebnisoffenheit. Zum Beweis seiner Behauptung verweist er auf das zurzeit vor der Beauftragten hängige Schlichtungsver- fahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle ... beigezogener Experte beantragt worden sei. Ohne diese Daten sei es ihm nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5). 3.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Beauftragten bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht abgewartet zu werden, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle ... in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.4 hiervor) und dergleichen auch nicht (rechtsgenüglich) geltend gemacht wird. Zudem kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 5) – nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausge- schlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen Voreinge- nommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gut- achtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen wer- den kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vor- neherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutach- tenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 9 geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Ent- scheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsdaten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Darüber hinaus würden sich die von Dr. med. C.________ herausverlangten lediglich 75 Gutachten (Beschwerde S. 9) rechtsprechungsgemäss als zahlenmäs- sig unzureichend erweisen, um daraus statistisch valide Werte ermitteln zu können (BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton ... wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen werden könnte. Denn die ... Statistik sagt nichts aus über die Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. E.________ und C.________ angeordnet wurde, als rech- tens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an den zu erstellenden medizinischen Expertisen – deren Ergebnis völlig offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 10 ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat diese Anfechtbar- keitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 5 IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil be- wirkt, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 276 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit sei- nen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat diese Anfechtbar- keitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 5 IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil be- wirkt, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 276 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit sei- nen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Dr. med. C.________ als be- fangen zu gelten hat, d.h. ob gegen ihn Ablehnungs- oder Ausstandsgrün- de vorliegen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 7 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs- träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen be- gründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in frühe- ren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2).
  5. 3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass zwecks Abklärung des Leis- tungsanspruchs ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen ist. Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Begut- achtung durch Dr. med. E.________ ausdrücklich einverstanden (Be- schwerde S. 6; AB 72 S. 2 Ziff. 1). Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. C.________ ab (Beschwerde S. 6 und S. 8). Dabei zweifelt er unter Verweis auf die bisherige gutachterliche Tätigkeit von Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 8 C.________ an dessen Ergebnisoffenheit. Zum Beweis seiner Behauptung verweist er auf das zurzeit vor der Beauftragten hängige Schlichtungsver- fahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle ... beigezogener Experte beantragt worden sei. Ohne diese Daten sei es ihm nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5). 3.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Beauftragten bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht abgewartet zu werden, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle ... in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.4 hiervor) und dergleichen auch nicht (rechtsgenüglich) geltend gemacht wird. Zudem kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 5) – nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausge- schlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen Voreinge- nommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gut- achtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen wer- den kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vor- neherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutach- tenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 9 geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Ent- scheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsdaten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Darüber hinaus würden sich die von Dr. med. C.________ herausverlangten lediglich 75 Gutachten (Beschwerde S. 9) rechtsprechungsgemäss als zahlenmäs- sig unzureichend erweisen, um daraus statistisch valide Werte ermitteln zu können (BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton ... wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen werden könnte. Denn die ... Statistik sagt nichts aus über die Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. E.________ und C.________ angeordnet wurde, als rech- tens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an den zu erstellenden medizinischen Expertisen – deren Ergebnis völlig offen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 10 ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 11
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 992 IV LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen teilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) dem Versicherten am 26. Januar 2016 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung einer bidis- ziplinären Begutachtung beauftragt werde (AB 40). Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen könnten bis am 10. Februar 2016 einge- reicht werden. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert gleicher Frist Zusatzfra- gen zu stellen. Daraufhin zeigte sich der Versicherte insbesondere mit den beiden Gutachtern nicht einverstanden (AB 62). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 66) stellte die IVB am 7. Juli 2016 erneut die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in Aussicht, wobei als Gutachter Dr. med. C.________ und neu Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgeführt wurden (AB 67). Ferner gab sie dem Versicherten wiederum die Möglichkeit, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen bis am

18. Juli 2016 einzureichen. In der Folge zeigte sich der Versicherte mit der Begutachtung durch Dr. med. E.________ einverstanden, erhob jedoch Einwendungen gegen Dr. med. C.________ (AB 72). Mit Verfügung vom

15. September 2016 (AB 87) hielt die IVB an der bidisziplinären Begutach- tung durch Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 3 B. Hiergegen lässt der Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die Verfügung vom 15. September 2016 sei aufzuheben.

2. Das hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicher- ten vom 15. April 2016 und vom 2. August 2016 gegen Dr. med. C.________ sei gerichtlich gutzuheissen.

3. Das hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der Informati- ons- und Datenschutzbeauftragten des Kantons ... zu sistieren und der Beschwerdeführer sei von einer Begutachtung bei Dr. med. C.________ während der Dauer des hängigen Beschwerdeverfah- rens zu dispensieren, was umgehend gerichtlich zu bestätigen ist, damit der Versicherte sich nicht dem angesetzten Begutachtungs- termin vom 1. November 2016 bei Dr. med. C.________ unterzie- hen muss.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons ... sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Ur- teils beizuladen.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wir- kung nicht entzogen worden sei, weshalb die darin geregelten Rechtsver- hältnisse momentan nicht vollstreckbar seien. Demnach sei die verfügte Begutachtung vorläufig nicht durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung des Sistierungsgesuchs und der Beschwerde. Am 22. Dezember 2016 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2017 wies der Instruktions- richter die Anträge auf Parteibefragung, auf Sistierung des Beschwerdever- fahrens sowie auf Beiladung der Beauftragten für Information und Daten- schutz des Kantons ... (Beauftragte) ab. Ferner setzte er den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf Montag, 10. Juli 2017, fest. Am 26. Juni 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung, woraufhin diese mit prozessleiten- der Verfügung vom 27. Juni 2017 abgesetzt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat diese Anfechtbar- keitsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 5 IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil be- wirkt, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 276 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit sei- nen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Dr. med. C.________ als be- fangen zu gelten hat, d.h. ob gegen ihn Ablehnungs- oder Ausstandsgrün- de vorliegen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 7 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs- träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 113 E. 6.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen be- gründet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in frühe- ren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). 3. 3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass zwecks Abklärung des Leis- tungsanspruchs ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen ist. Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Begut- achtung durch Dr. med. E.________ ausdrücklich einverstanden (Be- schwerde S. 6; AB 72 S. 2 Ziff. 1). Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch Dr. med. C.________ ab (Beschwerde S. 6 und S. 8). Dabei zweifelt er unter Verweis auf die bisherige gutachterliche Tätigkeit von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 8 C.________ an dessen Ergebnisoffenheit. Zum Beweis seiner Behauptung verweist er auf das zurzeit vor der Beauftragten hängige Schlichtungsver- fahren, anlässlich welchem insbesondere die Herausgabe der Gutachten von Dr. med. C.________ als von der IV-Stelle ... beigezogener Experte beantragt worden sei. Ohne diese Daten sei es ihm nicht möglich, den Be- weis der Befangenheit zu erbringen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5). 3.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, braucht der Ausgang des Verfah- rens vor der Beauftragten bzw. allfälliger Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht abgewartet zu werden, da die Kenntnis der Gutachten des Dr. med. C.________, welche von der IV-Stelle ... in Auftrag gegeben worden sind, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.4 hiervor) und dergleichen auch nicht (rechtsgenüglich) geltend gemacht wird. Zudem kann – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 5) – nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die Befangenheit eines Gutachters geschlossen werden. Zwar ist es nicht völlig ausge- schlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen Voreinge- nommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gut- achtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen wer- den kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vor- neherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutach- tenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 9 geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Ent- scheid des BGer vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014, E. 6.5). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten herausverlangten Daten bezüglich der von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits vorliegen würden, änderte dies im Übrigen nichts. Denn zu den entsprechenden Angaben liegen keine Vergleichsdaten vor, weshalb eine direkte Gegenüberstellung der Resultate der Gutachten von Dr. med. C.________ mit den Werten von aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen anderen Gutachtern nicht möglich wäre und somit der Beweis für die behauptete Befangenheit nicht erbracht werden könnte (BGer 8C_599/2014, E. 6.6; vgl. auch Entscheid des BGer vom 17. November 2016, 8C_627/2016, E. 4.3). Darüber hinaus würden sich die von Dr. med. C.________ herausverlangten lediglich 75 Gutachten (Beschwerde S. 9) rechtsprechungsgemäss als zahlenmäs- sig unzureichend erweisen, um daraus statistisch valide Werte ermitteln zu können (BGer 8C_627/2016, E. 4.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch aus der rein hypothetischen An- nahme, anhand der Statistik zur Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton ... wäre eine Befangenheit ausgewiesen, nicht auf eine Befangenheit desselben im Kanton Bern geschlossen werden könnte. Denn die ... Statistik sagt nichts aus über die Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.________ im Kanton Bern und ist schon allein deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Andere objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Experten erwecken würden, sind nicht ersichtlich und wer- den auch nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. E.________ und C.________ angeordnet wurde, als rech- tens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an den zu erstellenden medizinischen Expertisen – deren Ergebnis völlig offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 10 ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, IV/16/992, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.