Verfügung vom 18. August 2016
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine … (ohne Fähigkeitszeugnis) und arbeitete danach in ver- schiedenen Hilfstätigkeiten (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbei- lage [AB] 10 S. 90, 22 S. 1). Am 21. Oktober 1982 erlitt er bei einem Ver- kehrsunfall (AB 10 S. 174 ff.) ein stumpfes Bauchtrauma (AB 10 S. 163, 165 ff.). Im Juni 1983 nahm er die Arbeit wieder auf (AB 10 S. 185) und liess 1997 sowie 1998 (AB 10 S. 204, 158) dem Unfallversicherer Rückfälle melden. Der Versicherte meldete sich im November 1998 zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an (AB 10 S. 111 ff.). Die IV-Stelle … nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 25. April 2001 sprach sie ab dem 1. November 1999 eine ganze Rente zu (AB 10 S. 44 f.), was mehrmals revisionsweise bestätigt wurde (Mitteilungen vom 29. Januar 2002 [AB 10 S. 34], vom 9. Oktober 2003 [AB 10 S. 10], vom 17. Februar 2006 [AB 3], vom 8. Mai 2009 [AB 18]). B. Im Rahmen einer weiteren Revision im Juni 2012 (AB 22) führte die – nunmehr zuständige – IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) be- rufliche und medizinische Abklärungen durch, u.a. veranlasste sie eine Ärztlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der D.________ (Bericht vom
18. Januar 2013 [AB 47]) und eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 [AB 59.1]). In der Folge machte die IVB den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion) aufmerksam (AB 62, 75, 77). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Januar 2014 (AB 74) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 13. März 2014 die Einstellung der Rente per sofort in Aussicht (AB 78). Hiergegen erhob der Versicherte Einwände (AB 79). Nachdem der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 3 Versicherte sich einem chirurgischen Eingriff (Sanierung einer Perinealfistel gleichzeitig mit einer bariatrischen Operation [AB 90 S. 4]) unterzogen hat- te, holte die IVB Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (AB 91 S. 2 ff., 98, 100 S. 2 ff., 103 S. 2 ff.) und eine weitere Stellungnahme des RAD vom
14. September 2015 (AB 105) ein. Der Versicherte wurde in der Folge mehrfach zur Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Massnahmen aufgefordert (u.a. AB 106, 134). Vom 18. Januar bis 17. April 2016 wurde ein Belastbarkeitstraining in der Abklärungsstelle O.________ durchgeführt (Bericht vom 18. April 2016 [AB 141]). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2016 stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht (AB 144). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.______, Einwände (AB 148). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. August 2016 (AB
152) verfügte die IVB am 18. August 2016 die Einstellung der Rente (AB 153). C. Am 14. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ lic. iur. C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 18. August 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei, wie bis anhin, eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurich- ten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IVB zurückzuweisen zur Vor- nahme weiterer Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.1.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisie- rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbe- reich zur Folge hat (Entscheid des BGer vom 22. August 2008, 8C_74/2008, E. 2.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 6
E. 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 2.4 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369).
E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 8 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 18. August 2016 (AB 153). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist dabei, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dazu ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (AB 153) entwickelt hat. Die Revisionen in den Jah- ren 2001/2002 (AB 10 S. 34-42), 2003 (AB 10 S. 10-33), 2005/2006 (AB 1-
3) und 2009 (AB 12-18) sind dagegen in dieser Hinsicht unbeachtlich, hat doch eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches nicht stattge- funden (E. 2.3.3 hiervor).
E. 3.2 Bezüglich der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) ist zum medizinischen Sachverhalt das Folgende den Akten zu entnehmen:
E. 3.2.1 In der Stellungnahme vom 26. Februar 2000 legte der IV-Arzt Dr. med. F.________ dar, die Fettleibigkeit habe zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Bewegungen massiv eingeschränkt; es bestehe eine rasche Erschöpfung mit Schweissausbrüchen. Er sei nicht in der freien Wirtschaft vermittelbar. Eine Körpergewichtsreduktion sei notwendig und zumutbar (AB 10 S. 69).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 9
E. 3.2.2 Im Bericht vom 3. August 2000 diagnostizierten die Ärzte des Spi- tals G.________ – nach einem stationären Aufenthalt vom 18. bis 27. Juli 2000 – eine Adipositas per magna mit/bei BMI 46, aktuell stationäre Ge- wichtsreduktion, und chronische Bauchwandschmerzen mit/bei Status nach Unfall mit multiplen Bauchverletzungen 1982 sowie Nikotinabusus (AB 10 S. 60). Der Patient sei zur stationären Gewichtsreduktion zugewiesen wor- den. Es werde eine ambulante Weiterführung der Diät nach Plan empfoh- len. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine reaktive depressive Entwick- lung mit Verdacht auf eine fehlerhafte Schmerzverarbeitung. Eine medika- mentöse antidepressive Behandlung könnte sowohl die Schmerzen wie auch die Depression günstig beeinflussen. Gleichzeitig sei eine psychothe- rapeutische Behandlung empfohlen worden. Wiedereingliederungsmass- nahmen sollten möglichst rasch mit einer dem Gesundheitszustand ange- passten Beschäftigung im geschützten Rahmen durchgeführt werden (AB 10 S. 61).
E. 3.2.3 In der Stellungnahme vom 1. November 2000 hielt der IV-Arzt Dr. med. F.________ fest, es sei zurzeit keine rentenvermindernde Tätigkeit auf Grund der Adipositas möglich. Es müssten die Kontrollauflagen mit Diät, Bewegung und Gewichtskontrolle sicher während der Dauer eines Jahres aufrechterhalten werden (AB 10 S. 58).
E. 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (AB 153) stellte die IVB im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 (AB 59.1) ab. Darin diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2; ICD-10 E66.0) und chronische Bauchschmerzen unklarer Ätiologie (AB 59.1 S. 19). Sie führten aus, bei den Untersuchungen habe vor allem die massive Adipositas imponiert. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Beweglichkeit behindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit sei mit einem ganztägigen Pensum und 20 %iger Leistungseinschränkung zumutbar. Für die abdominellen Schmerzen sei im viszeralchirurgischen Konsilium keine objektivierbare Ursache gefunden worden. Inwieweit die Adipositas zu Bauchwandschmerzen führe, sei unklar. Es hätten sich keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 10 Zeichen für Verwachsungen oder Darmeinengungen gefunden. Dies sei auch bei der gastroenterologischen Untersuchung bestätigt worden. Es könne keine objektivierbare somatische Ursache für die Beschwerden ge- funden werden, welche die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würde. Die Schmerzverarbeitungsstörung erkläre die Beschwerden, die von somati- scher Sicht nicht hätten objektiviert werden können. Eine eigentliche psy- chische Erkrankung wie eine Depression bestehe nicht. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Mai 2013. Es sei allerdings zu bezweifeln, ob je eine höhere, länger andauernde Arbeits- unfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten bestanden habe (AB 59.1 S. 20).
E. 3.3.2 In der Stellungnahme vom 14. September 2015 – nach Durch- führung einer bariatrischen Operation (AB 90 S. 4) – bestätigte die RAD- Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil. Bezüglich des Gewichts sei eine leichte Verbesserung eingetreten. Die nach wie vor vorhandene Adi- positas beeinträchtige die Schnelligkeit der Bewegungen speziell für das Bücken und Knien. Diese Bewegungen sollten daher möglichst wenig vor- kommen. Zudem stelle das hohe Gewicht eine Belastung für die Wirbelsäu- le dar. Es sollte möglichst eine Tätigkeit gewählt werden, bei der der Be- schwerdeführer ab und zu sitzen könne (mindestens ¼ der Arbeitszeit). Gewichte heben sei bis 15 kg zumutbar. Schnelles Gehen auf längeren Strecken und häufiges Treppensteigen sollten nicht in der Arbeit enthalten sein (AB 105 S. 4).
E. 3.3.3 Im Bericht vom 19. Februar 2016 führten die Ärzte der Klinik I.________, Spital J.________, aus, ein CT habe ergeben, dass keine Or- ganopathologien bzw. Narbenhernien vorlägen. Es bestehe keine organi- sche Ursache für die belastungsabhängigen starken Oberbauchschmerzen (AB 133 S. 3).
E. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 5. August 2016 führte die RAD-Ärztin aus, die massive Adipositas würde einen kleinen Teil der Beschwerden verständlich machen, z.B. dass Treppen steigen beschwerlich sei, dass sich der Beschwerdeführer schlecht bücken könne und dass er vielleicht Schmerzen haben könne (allerdings würde man dann nicht den Bauch als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 11 Lokalisation erwarten). Bei den Bauchschmerzen handle es sich um funkti- onelle Schmerzen bzw. ein Schmerzsyndrom ohne organischen Befund, der die Schmerzen erklären könne. Die Angabe, nur mit aufgestützten Ar- men und nicht über Kopf arbeiten zu können, finde keine gesundheitliche Erklärung. Die Adipositas sei im Zumutbarkeitsprofil dennoch etwas mit- berücksichtigt worden, da der Beschwerdeführer für eine belastende Tätig- keit nicht fit genug wäre (AB 152 S. 5).
E. 3.4 Es kann hier offen bleiben, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht, denn die rentenaufhebende Verfügung vom 18. August 2016 (AB
153) ist mit der substituierten Begründung zu schützen, dass die ursprüng- liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb- licher Bedeutung ist (E. 2.4 hiervor). Die Rente wurde mit Verfügung vom
25. April 2001 (AB 10 S. 44 ff.) letztlich wegen der Adipositas zugespro- chen, denn es wurde als Auflage festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter ärztlicher Führung die Diät, Bewegung und Gewichtskontrolle min- destens während eines Jahres aufrecht erhalte (AB 10 S. 45). Weiter ging die Stiftung P.________ im Bericht vom 19. Januar 2000 (AB 10 S. 80 ff.) davon aus, dass der Hauptgrund der eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten im übermässigen Körpergewicht liege (AB 10 S. 81). Ebenso hielt der da- malige Hausarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 10. Dezember 2001 (d.h. ein halbes Jahr nach Erlass der Verfügung mit Beschreibung eines stationären Zustands) dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Adiposi- tas eingeschränkt sei (AB 10 S. 39 f.). Die Rechtsprechung, dass Adiposi- tas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität be- wirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor), galt schon 2001 (vgl. z.B. ZAK 1984, 345). Damit liegt hier eine fehlerhafte Rechtsan- wendung vor, welche ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2001 ermöglicht (AB 10 S. 44). Bei der in Frage stehenden Rentenleistung ist die erhebliche Bedeutung zudem ohne Weiteres zu be- jahen. Sollte bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) nicht die Adipositas im Vordergrund gestanden haben, son- dern die vom Spital L.________ als möglich respektive wahrscheinlich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 12 achteten Verwachsungen (Bericht vom 25. September 1985 [AB 10 S. 199 unten]), hat sich der Gesundheitszustand insoweit verändert, als zusam- men mit der bariatrischen Operation auch diese Verwachsungen mittlerwei- le operiert worden sind (Bericht der RAD-Ärztin vom 14. September 2015 [AB 105 S. 3]). Damit wäre ein Revisionsgrund gegeben. So oder anders hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hier- vor).
E. 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 (AB 59.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 2.7) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin gezogene Schlussfolgerung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer lei- densangepassten Tätigkeit besteht (AB 59.1 S. 20 Ziff. 6.2), deckt sich im Wesentlichen mit den Annahmen des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Berichte vom 21. Juni 2012 [AB 24 S. 5 Ziff. 1.11], vom 30. September 2013 [AB 64 S. 3 Ziff. 2], 25. August 2014 [AB 91 S. 4 Ziff. 2 und 4] sowie 8. Juni 2015 [AB 100 S. 3 Ziff. 13 und 15.4]), womit gleichzeitig erstellt ist, dass sich der Gesundheitszu- stand seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert hat. Aus dem Be- richt des Notfalls des Spitals N.________ vom 25. April 2016 (AB 142 S. 2 f.) kann nichts Abweichendes entnommen werden, denn darin wird allein der Sachverhalt beschrieben und keine medizinische Würdigung vorge- nommen bzw. keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nicht gegen die Zuverläs- sigkeit der Einschätzung der Experten sprechen die Berichte über die be- ruflichen Abklärungen in der D.________ vom 18. Januar 2013 (AB 47) und der Abklärungsstelle O.________ vom 18. April 2016 (AB 141), denn die darin festgestellten Einschränkungen sind medizinisch nicht nachvollzieh- bar und beruhen allein auf den subjektiv gezeigten Leistungen des Be- schwerdeführers. Wenn im Bericht der Abklärungsstelle O.________ vom
18. April 2016 schliesslich darauf verwiesen wird, zurzeit erscheine „eine realistische und nachhaltige Vermittelbarkeit als nicht gegeben“ (AB 141 S. 2), bezieht sich dies auf den für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht massgebenden realen Arbeitsmarkt. In der Folge ist eine Restarbeits- fähigkeit von mindestens 80 % für angepasste Tätigkeiten erstellt (AB 59.1 S. 20). Es kann offen bleiben, ob die Restarbeitsfähigkeit höher wäre, weil die Gutachter Einschränkungen gestützt auf die invalidenversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 13 rechtlich unbeachtliche Adipositas (vgl. E. 2.1.2 hiervor) berücksichtigt ha- ben (vgl. AB 59.1 S. 20). Weitere Abklärungen sind – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2 oben und S. 7 f.) – nicht notwendig. Ebenso ist nicht weiter auf die Auswirkungen der im MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 gestellten Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (AB 59.1 S. 19) einzugehen. Denn gemäss Rechtsprechung (BGE 141 V 281) – anwendbar bei sämtli- chen psychosomatischen Leiden – erfolgt eine strukturierte, normative Prü- fung anhand eines Kataloges von Indikatoren, wobei die Indikatoren hier gestützt auf die Ausführungen im Gutachten beurteilt werden können (vgl. Beschwerde S. 8). Dabei kommt insbesondere gestützt auf die Kategorie „Konsistenz“ (vgl. dazu die Darstellung des Tagesablaufs respektive des persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers im MEDAS-Gutachten vom
19. August 2013 [AB 59.1 S. 12 f.]) der diagnostizierten Schmerzverarbei- tungsstörung keine invalidisierende Wirkung zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Hausarzt Dr. med. M.________ psy- chische Einschränkungen durchgehend verneint (Berichte vom 30. Sep- tember 2013 [AB 64 S. 3 Ziff. 1], 25. August 2014 [AB 91 S. 4 Ziff.1] sowie
E. 8 Juni 2015 [AB 100 S. 3 Ziff. 12). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 14 gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 15 4.3 Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zu bestimmen, da der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr erwerbstätig ist und vorher verschiedene Tätigkeiten ausübte (AB 47 S. 2 und AB 23), so dass keine angestammte Tätigkeit bestimmt werden kann. Massgebend ist dabei Tabelle TA1, Niveau 1, Männer, Total, worin eine grosse Bandbreite möglicher Tätigkeiten abgebildet ist. Weil der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invali- deneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns zu bestimmen. Sind Validen- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Unter Berücksichtigung der Arbeits- fähigkeit von mindestens 80 % resultiert damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 20 %. Die Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn kann hier offen bleiben: Ein Ab- zug wegen invaliditätsfremder Gründe wäre bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdegegnerin gewährte zwar „behinderungsbedingt“ ei- nen Abzug von 15 % (AB 153 S. 2), jedoch selbst die Berücksichtigung eines solchen führt ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invali- ditätsgrad von höchstens 32 % ([15 % von 80 % =] 12 % + 20 % = 32 %). 4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dies gilt sowohl für die Rentenrevision als auch für die Wiedererwägung (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2016, 8C_861/2015, E. 3.3). Der Zeitpunkt der Renten- einstellung auf Ende September 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden (AB 153 S. 2 unten). 4.5 Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähi- gender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. Entscheid des BGer vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.3) sind hier erfüllt, da der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 16 schwerdeführer die Rente über 15 Jahre bezogen hat (Rentenbeginn: No- vember 1999 [AB 10 S. 45]). Die Beschwerdegegnerin veranlasste denn auch vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen, welche jedoch scheiterten (vgl. Bericht der Abklärungsstelle O.________ vom 18. April 2016 [AB 141]). 4.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2016 (AB 153) als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 17
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 854 IV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. August 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine … (ohne Fähigkeitszeugnis) und arbeitete danach in ver- schiedenen Hilfstätigkeiten (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbei- lage [AB] 10 S. 90, 22 S. 1). Am 21. Oktober 1982 erlitt er bei einem Ver- kehrsunfall (AB 10 S. 174 ff.) ein stumpfes Bauchtrauma (AB 10 S. 163, 165 ff.). Im Juni 1983 nahm er die Arbeit wieder auf (AB 10 S. 185) und liess 1997 sowie 1998 (AB 10 S. 204, 158) dem Unfallversicherer Rückfälle melden. Der Versicherte meldete sich im November 1998 zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an (AB 10 S. 111 ff.). Die IV-Stelle … nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 25. April 2001 sprach sie ab dem 1. November 1999 eine ganze Rente zu (AB 10 S. 44 f.), was mehrmals revisionsweise bestätigt wurde (Mitteilungen vom 29. Januar 2002 [AB 10 S. 34], vom 9. Oktober 2003 [AB 10 S. 10], vom 17. Februar 2006 [AB 3], vom 8. Mai 2009 [AB 18]). B. Im Rahmen einer weiteren Revision im Juni 2012 (AB 22) führte die – nunmehr zuständige – IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) be- rufliche und medizinische Abklärungen durch, u.a. veranlasste sie eine Ärztlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der D.________ (Bericht vom
18. Januar 2013 [AB 47]) und eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.________ (MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 [AB 59.1]). In der Folge machte die IVB den Versicherten auf die Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion) aufmerksam (AB 62, 75, 77). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Januar 2014 (AB 74) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 13. März 2014 die Einstellung der Rente per sofort in Aussicht (AB 78). Hiergegen erhob der Versicherte Einwände (AB 79). Nachdem der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 3 Versicherte sich einem chirurgischen Eingriff (Sanierung einer Perinealfistel gleichzeitig mit einer bariatrischen Operation [AB 90 S. 4]) unterzogen hat- te, holte die IVB Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (AB 91 S. 2 ff., 98, 100 S. 2 ff., 103 S. 2 ff.) und eine weitere Stellungnahme des RAD vom
14. September 2015 (AB 105) ein. Der Versicherte wurde in der Folge mehrfach zur Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Massnahmen aufgefordert (u.a. AB 106, 134). Vom 18. Januar bis 17. April 2016 wurde ein Belastbarkeitstraining in der Abklärungsstelle O.________ durchgeführt (Bericht vom 18. April 2016 [AB 141]). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2016 stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht (AB 144). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.______, Einwände (AB 148). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. August 2016 (AB
152) verfügte die IVB am 18. August 2016 die Einstellung der Rente (AB 153). C. Am 14. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ lic. iur. C.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 18. August 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei, wie bis anhin, eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurich- ten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IVB zurückzuweisen zur Vor- nahme weiterer Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisie- rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbe- reich zur Folge hat (Entscheid des BGer vom 22. August 2008, 8C_74/2008, E. 2.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 6 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 8 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 18. August 2016 (AB 153). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist dabei, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dazu ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (AB 153) entwickelt hat. Die Revisionen in den Jah- ren 2001/2002 (AB 10 S. 34-42), 2003 (AB 10 S. 10-33), 2005/2006 (AB 1-
3) und 2009 (AB 12-18) sind dagegen in dieser Hinsicht unbeachtlich, hat doch eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches nicht stattge- funden (E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Bezüglich der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) ist zum medizinischen Sachverhalt das Folgende den Akten zu entnehmen: 3.2.1 In der Stellungnahme vom 26. Februar 2000 legte der IV-Arzt Dr. med. F.________ dar, die Fettleibigkeit habe zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Bewegungen massiv eingeschränkt; es bestehe eine rasche Erschöpfung mit Schweissausbrüchen. Er sei nicht in der freien Wirtschaft vermittelbar. Eine Körpergewichtsreduktion sei notwendig und zumutbar (AB 10 S. 69).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 9 3.2.2 Im Bericht vom 3. August 2000 diagnostizierten die Ärzte des Spi- tals G.________ – nach einem stationären Aufenthalt vom 18. bis 27. Juli 2000 – eine Adipositas per magna mit/bei BMI 46, aktuell stationäre Ge- wichtsreduktion, und chronische Bauchwandschmerzen mit/bei Status nach Unfall mit multiplen Bauchverletzungen 1982 sowie Nikotinabusus (AB 10 S. 60). Der Patient sei zur stationären Gewichtsreduktion zugewiesen wor- den. Es werde eine ambulante Weiterführung der Diät nach Plan empfoh- len. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine reaktive depressive Entwick- lung mit Verdacht auf eine fehlerhafte Schmerzverarbeitung. Eine medika- mentöse antidepressive Behandlung könnte sowohl die Schmerzen wie auch die Depression günstig beeinflussen. Gleichzeitig sei eine psychothe- rapeutische Behandlung empfohlen worden. Wiedereingliederungsmass- nahmen sollten möglichst rasch mit einer dem Gesundheitszustand ange- passten Beschäftigung im geschützten Rahmen durchgeführt werden (AB 10 S. 61). 3.2.3 In der Stellungnahme vom 1. November 2000 hielt der IV-Arzt Dr. med. F.________ fest, es sei zurzeit keine rentenvermindernde Tätigkeit auf Grund der Adipositas möglich. Es müssten die Kontrollauflagen mit Diät, Bewegung und Gewichtskontrolle sicher während der Dauer eines Jahres aufrechterhalten werden (AB 10 S. 58). 3.3 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 (AB 153) stellte die IVB im Wesentlichen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 (AB 59.1) ab. Darin diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2; ICD-10 E66.0) und chronische Bauchschmerzen unklarer Ätiologie (AB 59.1 S. 19). Sie führten aus, bei den Untersuchungen habe vor allem die massive Adipositas imponiert. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Beweglichkeit behindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit sei mit einem ganztägigen Pensum und 20 %iger Leistungseinschränkung zumutbar. Für die abdominellen Schmerzen sei im viszeralchirurgischen Konsilium keine objektivierbare Ursache gefunden worden. Inwieweit die Adipositas zu Bauchwandschmerzen führe, sei unklar. Es hätten sich keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 10 Zeichen für Verwachsungen oder Darmeinengungen gefunden. Dies sei auch bei der gastroenterologischen Untersuchung bestätigt worden. Es könne keine objektivierbare somatische Ursache für die Beschwerden ge- funden werden, welche die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würde. Die Schmerzverarbeitungsstörung erkläre die Beschwerden, die von somati- scher Sicht nicht hätten objektiviert werden können. Eine eigentliche psy- chische Erkrankung wie eine Depression bestehe nicht. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Mai 2013. Es sei allerdings zu bezweifeln, ob je eine höhere, länger andauernde Arbeits- unfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten bestanden habe (AB 59.1 S. 20). 3.3.2 In der Stellungnahme vom 14. September 2015 – nach Durch- führung einer bariatrischen Operation (AB 90 S. 4) – bestätigte die RAD- Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil. Bezüglich des Gewichts sei eine leichte Verbesserung eingetreten. Die nach wie vor vorhandene Adi- positas beeinträchtige die Schnelligkeit der Bewegungen speziell für das Bücken und Knien. Diese Bewegungen sollten daher möglichst wenig vor- kommen. Zudem stelle das hohe Gewicht eine Belastung für die Wirbelsäu- le dar. Es sollte möglichst eine Tätigkeit gewählt werden, bei der der Be- schwerdeführer ab und zu sitzen könne (mindestens ¼ der Arbeitszeit). Gewichte heben sei bis 15 kg zumutbar. Schnelles Gehen auf längeren Strecken und häufiges Treppensteigen sollten nicht in der Arbeit enthalten sein (AB 105 S. 4). 3.3.3 Im Bericht vom 19. Februar 2016 führten die Ärzte der Klinik I.________, Spital J.________, aus, ein CT habe ergeben, dass keine Or- ganopathologien bzw. Narbenhernien vorlägen. Es bestehe keine organi- sche Ursache für die belastungsabhängigen starken Oberbauchschmerzen (AB 133 S. 3). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 5. August 2016 führte die RAD-Ärztin aus, die massive Adipositas würde einen kleinen Teil der Beschwerden verständlich machen, z.B. dass Treppen steigen beschwerlich sei, dass sich der Beschwerdeführer schlecht bücken könne und dass er vielleicht Schmerzen haben könne (allerdings würde man dann nicht den Bauch als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 11 Lokalisation erwarten). Bei den Bauchschmerzen handle es sich um funkti- onelle Schmerzen bzw. ein Schmerzsyndrom ohne organischen Befund, der die Schmerzen erklären könne. Die Angabe, nur mit aufgestützten Ar- men und nicht über Kopf arbeiten zu können, finde keine gesundheitliche Erklärung. Die Adipositas sei im Zumutbarkeitsprofil dennoch etwas mit- berücksichtigt worden, da der Beschwerdeführer für eine belastende Tätig- keit nicht fit genug wäre (AB 152 S. 5). 3.4 Es kann hier offen bleiben, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht, denn die rentenaufhebende Verfügung vom 18. August 2016 (AB
153) ist mit der substituierten Begründung zu schützen, dass die ursprüng- liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb- licher Bedeutung ist (E. 2.4 hiervor). Die Rente wurde mit Verfügung vom
25. April 2001 (AB 10 S. 44 ff.) letztlich wegen der Adipositas zugespro- chen, denn es wurde als Auflage festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter ärztlicher Führung die Diät, Bewegung und Gewichtskontrolle min- destens während eines Jahres aufrecht erhalte (AB 10 S. 45). Weiter ging die Stiftung P.________ im Bericht vom 19. Januar 2000 (AB 10 S. 80 ff.) davon aus, dass der Hauptgrund der eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten im übermässigen Körpergewicht liege (AB 10 S. 81). Ebenso hielt der da- malige Hausarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 10. Dezember 2001 (d.h. ein halbes Jahr nach Erlass der Verfügung mit Beschreibung eines stationären Zustands) dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Adiposi- tas eingeschränkt sei (AB 10 S. 39 f.). Die Rechtsprechung, dass Adiposi- tas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität be- wirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl. E. 2.1.2 hiervor), galt schon 2001 (vgl. z.B. ZAK 1984, 345). Damit liegt hier eine fehlerhafte Rechtsan- wendung vor, welche ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2001 ermöglicht (AB 10 S. 44). Bei der in Frage stehenden Rentenleistung ist die erhebliche Bedeutung zudem ohne Weiteres zu be- jahen. Sollte bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 25. April 2001 (AB 10 S. 44) nicht die Adipositas im Vordergrund gestanden haben, son- dern die vom Spital L.________ als möglich respektive wahrscheinlich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 12 achteten Verwachsungen (Bericht vom 25. September 1985 [AB 10 S. 199 unten]), hat sich der Gesundheitszustand insoweit verändert, als zusam- men mit der bariatrischen Operation auch diese Verwachsungen mittlerwei- le operiert worden sind (Bericht der RAD-Ärztin vom 14. September 2015 [AB 105 S. 3]). Damit wäre ein Revisionsgrund gegeben. So oder anders hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hier- vor). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 (AB 59.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 2.7) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin gezogene Schlussfolgerung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer lei- densangepassten Tätigkeit besteht (AB 59.1 S. 20 Ziff. 6.2), deckt sich im Wesentlichen mit den Annahmen des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Berichte vom 21. Juni 2012 [AB 24 S. 5 Ziff. 1.11], vom 30. September 2013 [AB 64 S. 3 Ziff. 2], 25. August 2014 [AB 91 S. 4 Ziff. 2 und 4] sowie 8. Juni 2015 [AB 100 S. 3 Ziff. 13 und 15.4]), womit gleichzeitig erstellt ist, dass sich der Gesundheitszu- stand seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert hat. Aus dem Be- richt des Notfalls des Spitals N.________ vom 25. April 2016 (AB 142 S. 2 f.) kann nichts Abweichendes entnommen werden, denn darin wird allein der Sachverhalt beschrieben und keine medizinische Würdigung vorge- nommen bzw. keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nicht gegen die Zuverläs- sigkeit der Einschätzung der Experten sprechen die Berichte über die be- ruflichen Abklärungen in der D.________ vom 18. Januar 2013 (AB 47) und der Abklärungsstelle O.________ vom 18. April 2016 (AB 141), denn die darin festgestellten Einschränkungen sind medizinisch nicht nachvollzieh- bar und beruhen allein auf den subjektiv gezeigten Leistungen des Be- schwerdeführers. Wenn im Bericht der Abklärungsstelle O.________ vom
18. April 2016 schliesslich darauf verwiesen wird, zurzeit erscheine „eine realistische und nachhaltige Vermittelbarkeit als nicht gegeben“ (AB 141 S. 2), bezieht sich dies auf den für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht massgebenden realen Arbeitsmarkt. In der Folge ist eine Restarbeits- fähigkeit von mindestens 80 % für angepasste Tätigkeiten erstellt (AB 59.1 S. 20). Es kann offen bleiben, ob die Restarbeitsfähigkeit höher wäre, weil die Gutachter Einschränkungen gestützt auf die invalidenversicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 13 rechtlich unbeachtliche Adipositas (vgl. E. 2.1.2 hiervor) berücksichtigt ha- ben (vgl. AB 59.1 S. 20). Weitere Abklärungen sind – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2 oben und S. 7 f.) – nicht notwendig. Ebenso ist nicht weiter auf die Auswirkungen der im MEDAS-Gutachten vom 19. August 2013 gestellten Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (AB 59.1 S. 19) einzugehen. Denn gemäss Rechtsprechung (BGE 141 V 281) – anwendbar bei sämtli- chen psychosomatischen Leiden – erfolgt eine strukturierte, normative Prü- fung anhand eines Kataloges von Indikatoren, wobei die Indikatoren hier gestützt auf die Ausführungen im Gutachten beurteilt werden können (vgl. Beschwerde S. 8). Dabei kommt insbesondere gestützt auf die Kategorie „Konsistenz“ (vgl. dazu die Darstellung des Tagesablaufs respektive des persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers im MEDAS-Gutachten vom
19. August 2013 [AB 59.1 S. 12 f.]) der diagnostizierten Schmerzverarbei- tungsstörung keine invalidisierende Wirkung zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Hausarzt Dr. med. M.________ psy- chische Einschränkungen durchgehend verneint (Berichte vom 30. Sep- tember 2013 [AB 64 S. 3 Ziff. 1], 25. August 2014 [AB 91 S. 4 Ziff.1] sowie
8. Juni 2015 [AB 100 S. 3 Ziff. 12). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 14 gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 15 4.3 Das Valideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 zu bestimmen, da der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr erwerbstätig ist und vorher verschiedene Tätigkeiten ausübte (AB 47 S. 2 und AB 23), so dass keine angestammte Tätigkeit bestimmt werden kann. Massgebend ist dabei Tabelle TA1, Niveau 1, Männer, Total, worin eine grosse Bandbreite möglicher Tätigkeiten abgebildet ist. Weil der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invali- deneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns zu bestimmen. Sind Validen- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Unter Berücksichtigung der Arbeits- fähigkeit von mindestens 80 % resultiert damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 20 %. Die Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn kann hier offen bleiben: Ein Ab- zug wegen invaliditätsfremder Gründe wäre bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdegegnerin gewährte zwar „behinderungsbedingt“ ei- nen Abzug von 15 % (AB 153 S. 2), jedoch selbst die Berücksichtigung eines solchen führt ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invali- ditätsgrad von höchstens 32 % ([15 % von 80 % =] 12 % + 20 % = 32 %). 4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dies gilt sowohl für die Rentenrevision als auch für die Wiedererwägung (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2016, 8C_861/2015, E. 3.3). Der Zeitpunkt der Renten- einstellung auf Ende September 2016 ist deshalb nicht zu beanstanden (AB 153 S. 2 unten). 4.5 Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähi- gender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. Entscheid des BGer vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.3) sind hier erfüllt, da der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 16 schwerdeführer die Rente über 15 Jahre bezogen hat (Rentenbeginn: No- vember 1999 [AB 10 S. 45]). Die Beschwerdegegnerin veranlasste denn auch vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen, welche jedoch scheiterten (vgl. Bericht der Abklärungsstelle O.________ vom 18. April 2016 [AB 141]). 4.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. August 2016 (AB 153) als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, IV/16/854, Seite 17 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.