Verfügung vom 6. Juni 2016
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2007 mit Hinweis auf ei- ne Diskushernie, Lumboischialgie, Fibromyalgie sowie chronische unspezi- fische Schmerzen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Diese ge- währte ihr nach vorgängig durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit zwei separaten und unangefochten gebliebenen Verfügun- gen vom 14. November 2008 (act. II 35 f.) ab September 2007 eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades sowie in Anwendung der gemischten Methode (65% Erwerb, 35% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Invalidenrente. Die Leistungen wurden nach einem 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (act. II 38) unverän- dert ausgerichtet (act. II 43 f.). B. Im Rahmen eines 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens (act. II 47) tätigte die IVB erneut berufliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom 15. April 2013 (act. II 61.1) und 6. Mai 2013 (act. II 58.1 und 60) hob die IVB nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 62 f.) mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. II 81) die Hilf- losenentschädigung und mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (act. II 82) die Invalidenrente auf. Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde (act. II 83/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 16. September 2014, IV/2014/167 (Akten der IVB [act. IIA] 99) ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 3 C. Am 26. Dezember 2015 (act. IIA 105) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Wie dem Schreiben ihrer behandeln- den Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom gleichen Tag zu entnehmen ist, habe sich die Schmerzsymptomatik der Versicherten eher verstärkt und die Depressivität, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und suizidalen Gedanken hätten zu- genommen (act. IIA 106). Die IVB tätigte wiederum berufliche und medizi- nische Abklärungen. Nach Rücksprache bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 123), teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (act. IIA 124) mit, zur Klärung der Leistungsansprüche werde eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung für nötig erachtet. Als Gutachter sah die IVB die Dres. med. C.________ und D.________ vor. Der Versicherten wurde der vorgesehene Fragekatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen, die begutachten- den Personen sowie allfällige Zusatzfragen einzureichen. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bat mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (act. IIA 134) darum, die Begut- achtung durch andere als die von der IVB vorgesehenen Ärzte durchzu- führen. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, brachte im Einwand vom 31. Mai 2016 (act. IIA 137) vor, da hinsichtlich der beiden vorgesehenen Gutachter der Anschein der Befangenheit vorliege, seien für die Begutachtung andere Mediziner vorzusehen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139) hielt die IVB daran fest, die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ durchzuführen. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechts- begehren, die Verfügung der IVB vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 4 IVB sei anzuweisen, für die Begutachtung der Versicherten zwei andere, „geeignete“ Gutachter einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2016 wurde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, bis am 22. September 2016 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. September 2016 verzichtete diese auf eine ausführliche Replik, hielt jedoch vollumfänglich an dem be- schwerdeweise formulierten Rechtsbegehren sowie den entsprechenden Erwägungen fest.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 5 den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die beiden vorgesehenen Gutach- ter, die Dres. med. D.________ und C.________, als befangen zu gelten haben, d.h. ob gegen sie Ablehnungs- oder Ausstandsgründe vorliegen.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 6 aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
E. 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
E. 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit je- weiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
E. 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 7 sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2).
E. 3 Die Parteien sind sich darüber einig und es ist durch die Akten erstellt, dass es im vorliegenden Fall lediglich einer bidisziplinären rheumatologisch- psychiatrischen Begutachtung bedarf. Auch was den vorgesehenen Frage- katalog betrifft, erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie rügt lediglich, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von Ausstands- gründen bei den vorgesehenen Gutachtern verneint (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Wie nachfolgend gezeigt, liegen keine Umstände vor, die bezüglich der Dres. med. D.________ und C.________ den Anschein der Befangenheit erwecken würden und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be- gründen vermöchten. Auch wenn die beiden vorgesehenen Gutachter die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfah- rens begutachteten, ist eine Voreingenommenheit trotz Vorbefassung der beiden Fachärzte zu verneinen (vgl. E. 2.4 hiervor), da das Ergebnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 8 Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dass eine Vorbefassung allein nicht bereits auf Befangenheit schliessen lässt, anerkennt die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 20. September 2016 selbst. Somit ist auch das Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.________ vom 24. Mai 2016 (act. IIA 134) nicht relevant, da dieser lediglich den Umstand bemängelt, dass nun die glei- chen Fachärzte wie 2013 die Beschwerdeführerin untersuchen und beur- teilten sollen. Die Gutachter haben denn - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11) - auch nicht die Schlüssigkeit ihrer Gutachten von 2013 (act. II 58.1, 60 und 61.1) zu über- prüfen, sondern lediglich darzulegen, ob es seither zu einer wesentlichen Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gekommen ist, d.h. sie haben ihre damaligen Stellungnahmen zu ergänzen. Somit ist es sachgerecht und kann es den Erkenntniswert erhöhen, wenn die seithe- rige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2016, 8C_655/2015, E. 4.1 mit Hinweisen), d.h. es ist sinnvoll, die bereits mit der Beschwerdeführerin befassten Gutachter zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Da es sich um eine Verlaufsbegutach- tung handelt, bedurfte es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3 lit. e) - auch keiner einvernehmlichen Gutacht- erbestellung gemäss BGE 139 V 349 (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Juni 2016, 9C_441/2014, E. 2.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsversuch vorliegend (implizit) durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (act. IIA 124) hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie eine Begutachtung durchführen will, und die Gutachter sowie die Fra- gen genannt. Hierauf zeigte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. Mai 2016 mit den vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin verfügt (act. IIA 139). Damit ist die Einigung gescheitert und zwar am Verhalten aller Beteiligten. Freilich war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, von ihren Vorschlägen abzurücken, dies traf jedoch auch auf die Beschwerdeführerin zu. Ein Konsens kam damit nicht zustande. Mit Einigung ist nicht gemeint, dass allein die Verwal- tung ihre Meinung ändert, sondern dies gilt auch für die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 9 rin. Etwas anderes ist logisch ausgeschlossen (vgl. Urteil des Verwaltungs- gericht des Kantons Bern vom 7. November 2012, IV/2012/713, E. 3.2.2). Bei objektiver Betrachtung, insbesondere in der Art und Weise, wie der Rechtsvertreter die im früheren Verfahren gegen die Begutachtung erho- benen Vorwürfe vorbrachte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2014 [act. II 83/3]), kann - entgegen dem Vorbringen der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3 lit. d) - nicht angenommen werden, die beiden Gutachter seien befangen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem früheren Urteil (VGE IV/2014/167) die Beurteilungen der Dres. med. D.________ und C.________ als schlüssig und überzeugend beurteilt und ausgeführt, diese würden die beweisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen. Die vom Rechtsvertreter ins- besondere gegen die Einschätzung von Dr. med. D.________ vorgebrach- te Kritik beurteilte das Gericht als unbegründet (E. 3.4). Es stufte das bidis- ziplinäre Gutachten als vollständig beweiskräftig ein und stellte in seinem Urteil vollumfänglich darauf ab. Zudem wurden die Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Rechtsvertreter erhoben, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen das heutige Verhält- nis zwischen Gutachter und Explorandin besonders belastet sein sollte. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das damalige bidisziplinä- re Gutachten neutral und sachlich und nicht in einer Art und Weise - bei- spielsweise in unangemessenem Ton - abgefasst wurde, welche objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der beiden Gutachter aufkommen lassen würde (vgl. hierzu BGer 8C_665/2015, E. 4.1). Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139), mit welcher ein bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. D.________ und C.________ angeordnet wurde, als rech- tens und die Beschwerdeführerin wird sich der geplanten bidisziplinären Begutachtung zu unterziehen haben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an der zu erstellenden medizinischen Expertise - deren Ergebnis völlig offen ist - im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 10
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzu- setzen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 20. September 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 631 IV SCJ/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2007 mit Hinweis auf ei- ne Diskushernie, Lumboischialgie, Fibromyalgie sowie chronische unspezi- fische Schmerzen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Diese ge- währte ihr nach vorgängig durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit zwei separaten und unangefochten gebliebenen Verfügun- gen vom 14. November 2008 (act. II 35 f.) ab September 2007 eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades sowie in Anwendung der gemischten Methode (65% Erwerb, 35% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Invalidenrente. Die Leistungen wurden nach einem 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (act. II 38) unverän- dert ausgerichtet (act. II 43 f.). B. Im Rahmen eines 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions- verfahrens (act. II 47) tätigte die IVB erneut berufliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom 15. April 2013 (act. II 61.1) und 6. Mai 2013 (act. II 58.1 und 60) hob die IVB nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 62 f.) mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. II 81) die Hilf- losenentschädigung und mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (act. II 82) die Invalidenrente auf. Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde (act. II 83/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 16. September 2014, IV/2014/167 (Akten der IVB [act. IIA] 99) ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 3 C. Am 26. Dezember 2015 (act. IIA 105) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Wie dem Schreiben ihrer behandeln- den Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom gleichen Tag zu entnehmen ist, habe sich die Schmerzsymptomatik der Versicherten eher verstärkt und die Depressivität, Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit und suizidalen Gedanken hätten zu- genommen (act. IIA 106). Die IVB tätigte wiederum berufliche und medizi- nische Abklärungen. Nach Rücksprache bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 123), teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (act. IIA 124) mit, zur Klärung der Leistungsansprüche werde eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung für nötig erachtet. Als Gutachter sah die IVB die Dres. med. C.________ und D.________ vor. Der Versicherten wurde der vorgesehene Fragekatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen, die begutachten- den Personen sowie allfällige Zusatzfragen einzureichen. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bat mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (act. IIA 134) darum, die Begut- achtung durch andere als die von der IVB vorgesehenen Ärzte durchzu- führen. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, brachte im Einwand vom 31. Mai 2016 (act. IIA 137) vor, da hinsichtlich der beiden vorgesehenen Gutachter der Anschein der Befangenheit vorliege, seien für die Begutachtung andere Mediziner vorzusehen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139) hielt die IVB daran fest, die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ durchzuführen. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechts- begehren, die Verfügung der IVB vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 4 IVB sei anzuweisen, für die Begutachtung der Versicherten zwei andere, „geeignete“ Gutachter einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2016 wurde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, bis am 22. September 2016 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. September 2016 verzichtete diese auf eine ausführliche Replik, hielt jedoch vollumfänglich an dem be- schwerdeweise formulierten Rechtsbegehren sowie den entsprechenden Erwägungen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 5 den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die beiden vorgesehenen Gutach- ter, die Dres. med. D.________ und C.________, als befangen zu gelten haben, d.h. ob gegen sie Ablehnungs- oder Ausstandsgründe vorliegen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 6 aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit je- weiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 7 sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). 3. Die Parteien sind sich darüber einig und es ist durch die Akten erstellt, dass es im vorliegenden Fall lediglich einer bidisziplinären rheumatologisch- psychiatrischen Begutachtung bedarf. Auch was den vorgesehenen Frage- katalog betrifft, erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie rügt lediglich, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von Ausstands- gründen bei den vorgesehenen Gutachtern verneint (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Wie nachfolgend gezeigt, liegen keine Umstände vor, die bezüglich der Dres. med. D.________ und C.________ den Anschein der Befangenheit erwecken würden und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be- gründen vermöchten. Auch wenn die beiden vorgesehenen Gutachter die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des 2012 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfah- rens begutachteten, ist eine Voreingenommenheit trotz Vorbefassung der beiden Fachärzte zu verneinen (vgl. E. 2.4 hiervor), da das Ergebnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 8 Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dass eine Vorbefassung allein nicht bereits auf Befangenheit schliessen lässt, anerkennt die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 20. September 2016 selbst. Somit ist auch das Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.________ vom 24. Mai 2016 (act. IIA 134) nicht relevant, da dieser lediglich den Umstand bemängelt, dass nun die glei- chen Fachärzte wie 2013 die Beschwerdeführerin untersuchen und beur- teilten sollen. Die Gutachter haben denn - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11) - auch nicht die Schlüssigkeit ihrer Gutachten von 2013 (act. II 58.1, 60 und 61.1) zu über- prüfen, sondern lediglich darzulegen, ob es seither zu einer wesentlichen Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gekommen ist, d.h. sie haben ihre damaligen Stellungnahmen zu ergänzen. Somit ist es sachgerecht und kann es den Erkenntniswert erhöhen, wenn die seithe- rige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2016, 8C_655/2015, E. 4.1 mit Hinweisen), d.h. es ist sinnvoll, die bereits mit der Beschwerdeführerin befassten Gutachter zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Da es sich um eine Verlaufsbegutach- tung handelt, bedurfte es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3 lit. e) - auch keiner einvernehmlichen Gutacht- erbestellung gemäss BGE 139 V 349 (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Juni 2016, 9C_441/2014, E. 2.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsversuch vorliegend (implizit) durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (act. IIA 124) hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie eine Begutachtung durchführen will, und die Gutachter sowie die Fra- gen genannt. Hierauf zeigte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. Mai 2016 mit den vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin verfügt (act. IIA 139). Damit ist die Einigung gescheitert und zwar am Verhalten aller Beteiligten. Freilich war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, von ihren Vorschlägen abzurücken, dies traf jedoch auch auf die Beschwerdeführerin zu. Ein Konsens kam damit nicht zustande. Mit Einigung ist nicht gemeint, dass allein die Verwal- tung ihre Meinung ändert, sondern dies gilt auch für die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 9 rin. Etwas anderes ist logisch ausgeschlossen (vgl. Urteil des Verwaltungs- gericht des Kantons Bern vom 7. November 2012, IV/2012/713, E. 3.2.2). Bei objektiver Betrachtung, insbesondere in der Art und Weise, wie der Rechtsvertreter die im früheren Verfahren gegen die Begutachtung erho- benen Vorwürfe vorbrachte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2014 [act. II 83/3]), kann - entgegen dem Vorbringen der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3 lit. d) - nicht angenommen werden, die beiden Gutachter seien befangen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem früheren Urteil (VGE IV/2014/167) die Beurteilungen der Dres. med. D.________ und C.________ als schlüssig und überzeugend beurteilt und ausgeführt, diese würden die beweisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen. Die vom Rechtsvertreter ins- besondere gegen die Einschätzung von Dr. med. D.________ vorgebrach- te Kritik beurteilte das Gericht als unbegründet (E. 3.4). Es stufte das bidis- ziplinäre Gutachten als vollständig beweiskräftig ein und stellte in seinem Urteil vollumfänglich darauf ab. Zudem wurden die Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Rechtsvertreter erhoben, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen das heutige Verhält- nis zwischen Gutachter und Explorandin besonders belastet sein sollte. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das damalige bidisziplinä- re Gutachten neutral und sachlich und nicht in einer Art und Weise - bei- spielsweise in unangemessenem Ton - abgefasst wurde, welche objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der beiden Gutachter aufkommen lassen würde (vgl. hierzu BGer 8C_665/2015, E. 4.1). Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 (act. IIA 139), mit welcher ein bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. D.________ und C.________ angeordnet wurde, als rech- tens und die Beschwerdeführerin wird sich der geplanten bidisziplinären Begutachtung zu unterziehen haben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass einer allfälligen inhaltlichen Kritik an der zu erstellenden medizinischen Expertise - deren Ergebnis völlig offen ist - im Rahmen des weiteren Verfahrens Rechnung getragen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzu- setzen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Okt. 2016, IV/16/631, Seite 11
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 20. September 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.