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200 2016 618

Bern VerwG · 2017-06-26 · Deutsch BE

20170613_131939_ANOM.docx

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich - nach einer Früherfassung im Februar 2011 - im März 2011 unter Hinweis auf ein neuropsychiatrisches Leiden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 7). Nachdem die IVB diverse erwerbliche und medi- zinische Unterlagen eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 20. Fe- bruar 2012 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf weitere Leistungen geprüft werde (AB 43). Weiter veranlasste die IVB ein Gutachten von Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2012 (AB 44.1). Im Rahmen einer Aufforderung zur Schadenminderung in Form einer korrek- ten Medikamenteneinnahme (mit Blutkontrolle) sowie einer Behandlung in einer Tagesklinik (AB 45) begab sich die Versicherte vom 20. März bis am

20. Dezember 2012 in eine teilstationäre Behandlung in den Psychiatri- schen Diensten E.________ (AB 51, 60). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2014 (AB 61) und mehreren Labor- bzw. Blut- kontrollen (AB 76, 80.2) veranlasste die IVB ein Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 (AB 80.1) sowie einen Ab- klärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2015 (AB 84). Auf Aufforderung der IVB (AB 86) unterzog sich die Versicherte vom 13. August bis am 1. Sep- tember 2015 einer stationären Behandlung zur kompletten Koffeinentwöh- nung und mit passender Medikation in den Psychiatrischen Diensten (F.________; AB 95). Anschliessend begab sie sich am 3. September 2015 für zwei halbe Tage in die Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste F.________ (vgl. AB 93, 97). Infolge einer weiteren Aufforderung zur Mit- wirkung betreffend Koffeinabstinenz und passender Medikation (AB 99) war die Versicherte vom 22. Oktober bis am 19. November 2015 erneut in den Psychiatrischen Diensten F.________ hospitalisiert (AB 106, 108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 110 f.) verfügte die IVB am

2. Juni 2016 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2016 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ei- ne ganze Invalidenrente zu entrichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeich- nenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung des Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 sei bei voller Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Indikatorenrechtsprechung (BGE 141 V 281) sei vorliegend nicht an- wendbar. Weiter sei der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2015 beweisuntauglich. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichte die Beschwerde- führerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. Juni 2016 (AB 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesund- heitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per- son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und in- wiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zu- mutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten of- fen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 6 klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 7 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. März 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 in psychiatrischer Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und de- pressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; AB 13, S. 2). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Oktober 2010 (AB 13, S. 4; 15). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 16. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Angst und Depression ge- mischt. Wahrscheinlich handle es sich um eine neurotische Reaktion, allen- falls eine Anpassungsstörung, welche bei Behandlung und vor allem bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren verschwinde. Ein Zumut- barkeitsprofil könne aktuell nicht erstellt werden. Aufgrund der Dokumente müsse man von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Oktober 2010 bis mindestens am 14. März 2011 ausgehen (AB 34, S. 3). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 2. August 2011 führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (AB 35, S. 1). Die Beschwerdeführerin leide an einem mittel- bis schwergradigen depres- siven Zustand (AB 35, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 8 3.1.4 Im Bericht vom 25. Oktober 2011 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, es werde eine mittelgradige Depression attestiert. Es handle sich um eine Reaktion der vorher gesunden Frau auf äussere Le- bensumstände (Scheidung/Trennung August 2010). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither trotz Behandlung in ihrer früheren Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Dr. med. G.________ empfahl ein psychiatrisches Gutachten (AB 38, S. 3). 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisier- te Angststörung (ICD-10: F41.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierte er eine fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3; AB 44.1, S. 17). Die bisherige Tätigkeit als … dürfte nur sehr redu- ziert machbar sein, vielleicht ein oder zwei Stunden täglich seit Oktober 2010 (AB 44.1, S. 18 f.). In einer anderen Tätigkeit könnten die verbleiben- den Fähigkeiten nicht besser verwertet werden. Die Beeinträchtigungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern. Insbesondere seien die Einnahme der verordneten und passenden Medikation und ein mehrmonatiger halbstationärer Aufenthalt unabdingbar (AB 44.1, S. 19). 3.1.6 Vom 20. März bis am 20. Dezember 2012 war die Beschwerdefüh- rerin in teilstationärer Behandlung in den Psychiatrischen Diensten E.________. Im Austrittsbericht vom 1. Februar 2013 wurden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und eine leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (AB 60, S. 2, vgl. auch AB 51, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei mittelfristig zu 50% bis 60% zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin in einem möglichst stress- freien Bereich arbeiten könne. Ab Winter 2012/2013 könne mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30% bis 50% ge- rechnet werden (AB 51, S. 4). 3.1.7 Im Bericht vom 3. Dezember 2013 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generali- sierte Angststörung (ICD-10: F41.1; AB 58, S. 2). Aufgrund der kurzen No- tiz der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 21. De- zember 2012 könne man wohl von einer Besserung des Gesundheitszu- standes ausgehen. Es könne immer noch auf das Gutachten von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 9 C.________ abgestellt werden. Es gäbe jedoch ein Problem, weil der be- handelnde Dr. med. D.________ die Diagnostik wohl anders sehe bzw. weiter von einer Depression ausgehe. Vorerst seien keine weiteren Ab- klärungen nötig. Sofern die Widersprüche des Austrittsberichts der Tages- klinik der Psychiatrischen Dienste F.________ sowie des aktuellen Berichts von Dr. med. D.________ zum Gutachten von Dr. med. C.________ nicht aufgelöst seien, würde man wahrscheinlich eine Verlaufsbegutachtung von Dr. med. C.________ benötigen (AB 58, S. 3). 3.1.8 Dr. med. D.________ führte im Verlaufsbericht vom 2. April 2014 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht ver- ändert (AB 61, S. 1; vgl. auch AB 50). 3.1.9 Im RAD-Bericht vom 8. Mai 2014 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand trotz verbesserter Compliance und mo- natelanger intensiver tagesklinikscher Behandlung offenbar nicht verbes- sert habe. Der Krankheitsverlauf sei nicht nachvollziehbar und es sei die schon im Jahr 2013 erwähnte Verlaufsbegutachtung erforderlich (AB 63, S. 2). 3.1.10 Im Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2015 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine Panikstörung bzw. eine episodisch par- oxysmale Angst (ICD-10: F41.0) sowie psychische und Verhaltensstörun- gen durch andere Stimulantien, einschliesslich Koffein (schädlicher Ge- brauch von Kaffee und vor allem Red Bull, ICD-10: F15.1; AB 80.1, S. 23, 26). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2), eine fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3), Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensum- stände (ICD-10: Z60.0), Alleinleben (ICD-10: Z60.2), schwerwiegende Pro- bleme und Auseinandersetzungen mit dem Sohn sowie Rauchen (ICD-10: Z72.0). Er gehe von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (AB 80.1, S. 24, 27 f.). Diese Einschätzung gelte ab November 2014; bezüglich der Situation von Okto- ber 2010 bis November 2014 sei von seiner ersten gutachterlichen Beurtei- lung auszugehen (AB 80.1, S. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 10 3.1.11 Vom 13. August bis am 1. September 2015 war die Beschwerdefüh- rerin in den Psychiatrischen Diensten F.________ hospitalisiert. Im Aus- trittsbericht vom 2. September 2015 diagnostizierten die Ärzte sonstige depressive Episoden, agitierte Depression (ICD-10: F32.8), eine generali- sierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und psychische und Verhaltensstörun- gen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10: F15.2; AB 95, S. 2). 3.1.12 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 17. Sep- tember 2015 aus, die Beschwerdeführerin solle sich aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. C.________ vom Januar 2015 in eine Suchtklinik zur Behandlung der Koffeinabhängigkeit begeben. Bei erfolgreicher Abstinenz sei spätestens in drei bis vier Wochen von einer Verbesserung auszuge- hen. Nach Austritt sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________ vorzunehmen (AB 98, S. 2). 3.1.13 Vom 22. Oktober bis am 19. November 2015 begab sich die Be- schwerdeführerin erneut in eine stationäre Behandlung in die Psychiatri- schen Dienste F.________. Im Austrittsbericht vom 27. Januar 2016 dia- gnostizierten die Ärzte eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimu- lanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1; AB 108, S. 1; vgl. auch AB 106). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 (AB 80.1). Auf dessen Einschät- zung kann jedoch nicht abschliessend abgestellt werden. Im ersten Gut- achten vom 5. März 2012 diagnostizierte Dr. med. C.________ - gestützt auf die Einschätzung der Psychiatrischen Dienste F.________ anlässlich der Hospitalisation vom 4. Januar bis am 1. Februar 2012 (Bericht vom

2. Februar 2012) - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generali- sierte Angststörung und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (AB 44.1, S. 17 ff.). Im Gutachten vom 14. Januar 2015 diagnostizierte er mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben einer generalisierten Angststörung - in Übereinstimmung mit den Ärzten der Psychiatrischen Dienste F.________, wo die Beschwerdeführerin vom 6. bis am 27. No- vember 2014 erneut hospitalisiert war (Bericht vom 15. Dezember 2015 [richtig: 2014]) - eine Panikstörung bzw. eine episodisch paroxysmale Angst sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanti- en, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch von Kaffee und vor allem Red Bull) und attestierte eine volle Arbeits- und Leistungsunfähigkeit (AB 80.1, S. 23 f.). Hinweise auf eine depressive Störung wurden vom Gutach- ter jeweils verneint (AB 44.1, S. 14; 80.1, S. 23). Zunächst ist festzustellen, dass sich die entsprechenden, vom Gutachter berücksichtigten Austrittsberichte der Psychiatrischen Dienste F.________ der Jahre 2012 und 2014 (AB 44.1, S. 8; 80.1, S. 13) nicht in den vorlie- genden Akten befinden. Sodann kommt hinzu, dass die Ärzte der Psychia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 12 trischen Dienste F.________ in den Austrittsberichten vom 2. September 2015 und vom 27. Januar 2016 - offenbar entgegen ihrer Einschätzung in den Jahren 2012 und 2014 (vgl. AB 44.1, S. 8 und 14; 80.1, S. 13 und 23) - nunmehr klar von einer depressiven Störung ausgehen. Werden im Sep- tember 2015 noch sonstige depressive Episoden, agitierte Depression (ICD-10: F32.8), diagnostiziert, gehen die Ärzte im Januar 2016 nun von einer depressiven Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), aus (AB 95, S. 2; 108, S. 1). Auch weitere behandelnde Ärzte erachten eine depressive Störung als gegeben – allerdings werden diesbezüglich unter- schiedliche Diagnosen mit unterschiedlicher Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Dr. med. D.________ stellt Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) bei einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit fest (AB 13, S. 2; 35, S. 1; 50, S. 2; 61, S. 1). Im Bericht der Psychiatri- schen Dienste E.________ vom 17. September 2012 wurde sodann eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert, wobei eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mittelfristig 50% bis 60% attestiert wor- den ist (AB 51, S. 2 und 4). Der Gutachter Dr. med. C.________ wie auch die Ärzte der Psychiatri- schen Dienste F.________ gehen sodann von einem missbräuchlichen Gebrauch von Koffein aus. Dr. med. C.________ legte in beiden Gutachten dar, dass unter Abstinenz von Koffein und bei einer passenden Medikation von einer Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei (AB 44, S. 18; 80.1, S. 23 f.; 95, S. 2; 108, S. 1). So wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht denn auch mehrfach zur Mitwir- kung (Laborkontrollen, regelmässige Medikamenteneinnahme, psychiatri- sche Behandlungen) aufgefordert (vgl. AB 72, 86, 99). Dabei ist allerdings unklar, ob der Koffeinkonsum überhaupt Einfluss auf den psychischen Zu- stand der Beschwerdeführerin hat, zumal diese im November 2014 den Konsum stark reduzierte und im August 2015 komplett abgesetzt hatte, ohne dass dabei eine relevante Veränderung eingetreten wäre (vgl. AB 95, S. 3 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Anweisung des RAD (AB 98) nach dem Austritt aus den Psychiatrischen Diensten F.________ im November 2015 keine weitere Verlaufsbegutachtung eingeholt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 13 welche Auskunft über die Compliance, den Substanzmissbrauch sowie den aktuellen, allenfalls veränderten Gesundheitszustand geben und sich zur Arbeits(un)fähigkeit in Abhängigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigun- gen äussern würden, was insofern relevant ist, als der besagte Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten F.________ trotz medikamentöser Umstel- lung keine Besserung bewirken konnte (AB 108, S. 2). Es liegen auch kei- ne anderen Berichte vor, die sich zur Compliance und der allfälligen Absti- nenz sowie zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung äussern würden. Insbesondere liegen keine aktuellen Berichte des auch nach dem Austritt aus den Psychiatrischen Diensten F.________ be- handelnden Dr. med. D.________ vor, nachdem dieser bereits unmittelbar vor dem Klinikeintritt mit dem RAD-Arzt telefonisch Kontakt hatte und das Vorgehen nach dem Klinikaustritt hätte abgesprochen werden sollen (AB 101 f.). 3.4 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, denn es kann nicht zuverlässig beantwortet werden, welches die Auswir- kungen der diagnostizierten generalisierten Angststörung und der Pa- nikstörung bzw. der episodisch paroxysmalen Angst und der Einhaltung der zumutbaren Mitwirkungspflicht im Rahmen der Koffeinabstinenz sind. Dies- bezüglich wird auch zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung abstinent und die Compliance einge- halten war. Zudem ist zu klären, ob entgegen dem Gutachter die von ver- schiedenen Fachärzten in unterschiedlichen Formen diagnostizierten de- pressiven Episoden vorliegen und allenfalls - auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren (vgl. E. 2.2 hiervor) - Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit haben. Es kann infolge der fehlenden Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die Mitwirkungspflicht eingehalten wurde und wenn nicht, die Abweisung des Leistungsbegehrens verhältnismässig wäre. Vorliegend spielt eine wesentliche Rolle, dass - im Unterschied zu den „klassischen“ Süchten - keine eigentlichen gesundheitlichen Suchtfolgen bestehen, da Koffein grundsätzlich nicht schadet. Vielmehr ist eine blosse Beeinflussung der psychischen Krankheiten möglich, was aber - wie bereits gesagt - nicht ausgewiesen ist (vgl. dazu SZS 61/2017 S. 137 insbesondere Ziff. 4 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 14 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 (AB 114) aufzuheben. Die Akten sind zur Ergänzung und Vervollständigung im Sinne der Erwägungen und danach zur psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Ver- fügung zu erlassen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung besteht keine Veranlassung, die Anspruchsprüfung nach den Kriteri- en von BGE 141 V 281 anzuordnen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.2, vom 18. Dezember 2015, 8C_643/2015, E. 5.2.1, sowie vom 3. Februar 2016, 8C_6/2016, E. 4.2.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 15 Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ver- treten. Dessen Kostennote vom 4. Oktober 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘130.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 253.70 und 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 270.70, somit auf total Fr. 3‘654.40 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI, AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘654.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic.iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 16 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 17 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 618 IV LOU/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich - nach einer Früherfassung im Februar 2011 - im März 2011 unter Hinweis auf ein neuropsychiatrisches Leiden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 7). Nachdem die IVB diverse erwerbliche und medi- zinische Unterlagen eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 20. Fe- bruar 2012 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf weitere Leistungen geprüft werde (AB 43). Weiter veranlasste die IVB ein Gutachten von Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2012 (AB 44.1). Im Rahmen einer Aufforderung zur Schadenminderung in Form einer korrek- ten Medikamenteneinnahme (mit Blutkontrolle) sowie einer Behandlung in einer Tagesklinik (AB 45) begab sich die Versicherte vom 20. März bis am

20. Dezember 2012 in eine teilstationäre Behandlung in den Psychiatri- schen Diensten E.________ (AB 51, 60). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2014 (AB 61) und mehreren Labor- bzw. Blut- kontrollen (AB 76, 80.2) veranlasste die IVB ein Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 (AB 80.1) sowie einen Ab- klärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2015 (AB 84). Auf Aufforderung der IVB (AB 86) unterzog sich die Versicherte vom 13. August bis am 1. Sep- tember 2015 einer stationären Behandlung zur kompletten Koffeinentwöh- nung und mit passender Medikation in den Psychiatrischen Diensten (F.________; AB 95). Anschliessend begab sie sich am 3. September 2015 für zwei halbe Tage in die Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste F.________ (vgl. AB 93, 97). Infolge einer weiteren Aufforderung zur Mit- wirkung betreffend Koffeinabstinenz und passender Medikation (AB 99) war die Versicherte vom 22. Oktober bis am 19. November 2015 erneut in den Psychiatrischen Diensten F.________ hospitalisiert (AB 106, 108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 110 f.) verfügte die IVB am

2. Juni 2016 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2016 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ei- ne ganze Invalidenrente zu entrichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeich- nenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung des Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 sei bei voller Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Indikatorenrechtsprechung (BGE 141 V 281) sei vorliegend nicht an- wendbar. Weiter sei der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2015 beweisuntauglich. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichte die Beschwerde- führerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. Juni 2016 (AB 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesund- heitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per- son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und in- wiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zu- mutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten of- fen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 6 klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versicherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachge- recht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belas- tungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlim- mern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 7 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. März 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 in psychiatrischer Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und de- pressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; AB 13, S. 2). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Oktober 2010 (AB 13, S. 4; 15). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 16. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Angst und Depression ge- mischt. Wahrscheinlich handle es sich um eine neurotische Reaktion, allen- falls eine Anpassungsstörung, welche bei Behandlung und vor allem bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren verschwinde. Ein Zumut- barkeitsprofil könne aktuell nicht erstellt werden. Aufgrund der Dokumente müsse man von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Oktober 2010 bis mindestens am 14. März 2011 ausgehen (AB 34, S. 3). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 2. August 2011 führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (AB 35, S. 1). Die Beschwerdeführerin leide an einem mittel- bis schwergradigen depres- siven Zustand (AB 35, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 8 3.1.4 Im Bericht vom 25. Oktober 2011 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, es werde eine mittelgradige Depression attestiert. Es handle sich um eine Reaktion der vorher gesunden Frau auf äussere Le- bensumstände (Scheidung/Trennung August 2010). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither trotz Behandlung in ihrer früheren Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Dr. med. G.________ empfahl ein psychiatrisches Gutachten (AB 38, S. 3). 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisier- te Angststörung (ICD-10: F41.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierte er eine fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3; AB 44.1, S. 17). Die bisherige Tätigkeit als … dürfte nur sehr redu- ziert machbar sein, vielleicht ein oder zwei Stunden täglich seit Oktober 2010 (AB 44.1, S. 18 f.). In einer anderen Tätigkeit könnten die verbleiben- den Fähigkeiten nicht besser verwertet werden. Die Beeinträchtigungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern. Insbesondere seien die Einnahme der verordneten und passenden Medikation und ein mehrmonatiger halbstationärer Aufenthalt unabdingbar (AB 44.1, S. 19). 3.1.6 Vom 20. März bis am 20. Dezember 2012 war die Beschwerdefüh- rerin in teilstationärer Behandlung in den Psychiatrischen Diensten E.________. Im Austrittsbericht vom 1. Februar 2013 wurden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und eine leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (AB 60, S. 2, vgl. auch AB 51, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei mittelfristig zu 50% bis 60% zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin in einem möglichst stress- freien Bereich arbeiten könne. Ab Winter 2012/2013 könne mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30% bis 50% ge- rechnet werden (AB 51, S. 4). 3.1.7 Im Bericht vom 3. Dezember 2013 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generali- sierte Angststörung (ICD-10: F41.1; AB 58, S. 2). Aufgrund der kurzen No- tiz der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 21. De- zember 2012 könne man wohl von einer Besserung des Gesundheitszu- standes ausgehen. Es könne immer noch auf das Gutachten von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 9 C.________ abgestellt werden. Es gäbe jedoch ein Problem, weil der be- handelnde Dr. med. D.________ die Diagnostik wohl anders sehe bzw. weiter von einer Depression ausgehe. Vorerst seien keine weiteren Ab- klärungen nötig. Sofern die Widersprüche des Austrittsberichts der Tages- klinik der Psychiatrischen Dienste F.________ sowie des aktuellen Berichts von Dr. med. D.________ zum Gutachten von Dr. med. C.________ nicht aufgelöst seien, würde man wahrscheinlich eine Verlaufsbegutachtung von Dr. med. C.________ benötigen (AB 58, S. 3). 3.1.8 Dr. med. D.________ führte im Verlaufsbericht vom 2. April 2014 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht ver- ändert (AB 61, S. 1; vgl. auch AB 50). 3.1.9 Im RAD-Bericht vom 8. Mai 2014 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand trotz verbesserter Compliance und mo- natelanger intensiver tagesklinikscher Behandlung offenbar nicht verbes- sert habe. Der Krankheitsverlauf sei nicht nachvollziehbar und es sei die schon im Jahr 2013 erwähnte Verlaufsbegutachtung erforderlich (AB 63, S. 2). 3.1.10 Im Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2015 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine Panikstörung bzw. eine episodisch par- oxysmale Angst (ICD-10: F41.0) sowie psychische und Verhaltensstörun- gen durch andere Stimulantien, einschliesslich Koffein (schädlicher Ge- brauch von Kaffee und vor allem Red Bull, ICD-10: F15.1; AB 80.1, S. 23, 26). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2), eine fehlende kulturelle Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3), Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensum- stände (ICD-10: Z60.0), Alleinleben (ICD-10: Z60.2), schwerwiegende Pro- bleme und Auseinandersetzungen mit dem Sohn sowie Rauchen (ICD-10: Z72.0). Er gehe von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (AB 80.1, S. 24, 27 f.). Diese Einschätzung gelte ab November 2014; bezüglich der Situation von Okto- ber 2010 bis November 2014 sei von seiner ersten gutachterlichen Beurtei- lung auszugehen (AB 80.1, S. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 10 3.1.11 Vom 13. August bis am 1. September 2015 war die Beschwerdefüh- rerin in den Psychiatrischen Diensten F.________ hospitalisiert. Im Aus- trittsbericht vom 2. September 2015 diagnostizierten die Ärzte sonstige depressive Episoden, agitierte Depression (ICD-10: F32.8), eine generali- sierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und psychische und Verhaltensstörun- gen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10: F15.2; AB 95, S. 2). 3.1.12 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 17. Sep- tember 2015 aus, die Beschwerdeführerin solle sich aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. C.________ vom Januar 2015 in eine Suchtklinik zur Behandlung der Koffeinabhängigkeit begeben. Bei erfolgreicher Abstinenz sei spätestens in drei bis vier Wochen von einer Verbesserung auszuge- hen. Nach Austritt sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________ vorzunehmen (AB 98, S. 2). 3.1.13 Vom 22. Oktober bis am 19. November 2015 begab sich die Be- schwerdeführerin erneut in eine stationäre Behandlung in die Psychiatri- schen Dienste F.________. Im Austrittsbericht vom 27. Januar 2016 dia- gnostizierten die Ärzte eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimu- lanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1; AB 108, S. 1; vgl. auch AB 106). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2015 (AB 80.1). Auf dessen Einschät- zung kann jedoch nicht abschliessend abgestellt werden. Im ersten Gut- achten vom 5. März 2012 diagnostizierte Dr. med. C.________ - gestützt auf die Einschätzung der Psychiatrischen Dienste F.________ anlässlich der Hospitalisation vom 4. Januar bis am 1. Februar 2012 (Bericht vom

2. Februar 2012) - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generali- sierte Angststörung und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (AB 44.1, S. 17 ff.). Im Gutachten vom 14. Januar 2015 diagnostizierte er mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben einer generalisierten Angststörung - in Übereinstimmung mit den Ärzten der Psychiatrischen Dienste F.________, wo die Beschwerdeführerin vom 6. bis am 27. No- vember 2014 erneut hospitalisiert war (Bericht vom 15. Dezember 2015 [richtig: 2014]) - eine Panikstörung bzw. eine episodisch paroxysmale Angst sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanti- en, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch von Kaffee und vor allem Red Bull) und attestierte eine volle Arbeits- und Leistungsunfähigkeit (AB 80.1, S. 23 f.). Hinweise auf eine depressive Störung wurden vom Gutach- ter jeweils verneint (AB 44.1, S. 14; 80.1, S. 23). Zunächst ist festzustellen, dass sich die entsprechenden, vom Gutachter berücksichtigten Austrittsberichte der Psychiatrischen Dienste F.________ der Jahre 2012 und 2014 (AB 44.1, S. 8; 80.1, S. 13) nicht in den vorlie- genden Akten befinden. Sodann kommt hinzu, dass die Ärzte der Psychia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 12 trischen Dienste F.________ in den Austrittsberichten vom 2. September 2015 und vom 27. Januar 2016 - offenbar entgegen ihrer Einschätzung in den Jahren 2012 und 2014 (vgl. AB 44.1, S. 8 und 14; 80.1, S. 13 und 23) - nunmehr klar von einer depressiven Störung ausgehen. Werden im Sep- tember 2015 noch sonstige depressive Episoden, agitierte Depression (ICD-10: F32.8), diagnostiziert, gehen die Ärzte im Januar 2016 nun von einer depressiven Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F32.9), aus (AB 95, S. 2; 108, S. 1). Auch weitere behandelnde Ärzte erachten eine depressive Störung als gegeben – allerdings werden diesbezüglich unter- schiedliche Diagnosen mit unterschiedlicher Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Dr. med. D.________ stellt Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) bei einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit fest (AB 13, S. 2; 35, S. 1; 50, S. 2; 61, S. 1). Im Bericht der Psychiatri- schen Dienste E.________ vom 17. September 2012 wurde sodann eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert, wobei eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mittelfristig 50% bis 60% attestiert wor- den ist (AB 51, S. 2 und 4). Der Gutachter Dr. med. C.________ wie auch die Ärzte der Psychiatri- schen Dienste F.________ gehen sodann von einem missbräuchlichen Gebrauch von Koffein aus. Dr. med. C.________ legte in beiden Gutachten dar, dass unter Abstinenz von Koffein und bei einer passenden Medikation von einer Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei (AB 44, S. 18; 80.1, S. 23 f.; 95, S. 2; 108, S. 1). So wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht denn auch mehrfach zur Mitwir- kung (Laborkontrollen, regelmässige Medikamenteneinnahme, psychiatri- sche Behandlungen) aufgefordert (vgl. AB 72, 86, 99). Dabei ist allerdings unklar, ob der Koffeinkonsum überhaupt Einfluss auf den psychischen Zu- stand der Beschwerdeführerin hat, zumal diese im November 2014 den Konsum stark reduzierte und im August 2015 komplett abgesetzt hatte, ohne dass dabei eine relevante Veränderung eingetreten wäre (vgl. AB 95, S. 3 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen der Anweisung des RAD (AB 98) nach dem Austritt aus den Psychiatrischen Diensten F.________ im November 2015 keine weitere Verlaufsbegutachtung eingeholt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 13 welche Auskunft über die Compliance, den Substanzmissbrauch sowie den aktuellen, allenfalls veränderten Gesundheitszustand geben und sich zur Arbeits(un)fähigkeit in Abhängigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigun- gen äussern würden, was insofern relevant ist, als der besagte Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten F.________ trotz medikamentöser Umstel- lung keine Besserung bewirken konnte (AB 108, S. 2). Es liegen auch kei- ne anderen Berichte vor, die sich zur Compliance und der allfälligen Absti- nenz sowie zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung äussern würden. Insbesondere liegen keine aktuellen Berichte des auch nach dem Austritt aus den Psychiatrischen Diensten F.________ be- handelnden Dr. med. D.________ vor, nachdem dieser bereits unmittelbar vor dem Klinikeintritt mit dem RAD-Arzt telefonisch Kontakt hatte und das Vorgehen nach dem Klinikaustritt hätte abgesprochen werden sollen (AB 101 f.). 3.4 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, denn es kann nicht zuverlässig beantwortet werden, welches die Auswir- kungen der diagnostizierten generalisierten Angststörung und der Pa- nikstörung bzw. der episodisch paroxysmalen Angst und der Einhaltung der zumutbaren Mitwirkungspflicht im Rahmen der Koffeinabstinenz sind. Dies- bezüglich wird auch zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung abstinent und die Compliance einge- halten war. Zudem ist zu klären, ob entgegen dem Gutachter die von ver- schiedenen Fachärzten in unterschiedlichen Formen diagnostizierten de- pressiven Episoden vorliegen und allenfalls - auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren (vgl. E. 2.2 hiervor) - Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit haben. Es kann infolge der fehlenden Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die Mitwirkungspflicht eingehalten wurde und wenn nicht, die Abweisung des Leistungsbegehrens verhältnismässig wäre. Vorliegend spielt eine wesentliche Rolle, dass - im Unterschied zu den „klassischen“ Süchten - keine eigentlichen gesundheitlichen Suchtfolgen bestehen, da Koffein grundsätzlich nicht schadet. Vielmehr ist eine blosse Beeinflussung der psychischen Krankheiten möglich, was aber - wie bereits gesagt - nicht ausgewiesen ist (vgl. dazu SZS 61/2017 S. 137 insbesondere Ziff. 4 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 14 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 (AB 114) aufzuheben. Die Akten sind zur Ergänzung und Vervollständigung im Sinne der Erwägungen und danach zur psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Ver- fügung zu erlassen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung besteht keine Veranlassung, die Anspruchsprüfung nach den Kriteri- en von BGE 141 V 281 anzuordnen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.2, vom 18. Dezember 2015, 8C_643/2015, E. 5.2.1, sowie vom 3. Februar 2016, 8C_6/2016, E. 4.2.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 15 Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ver- treten. Dessen Kostennote vom 4. Oktober 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘130.-- zuzüglich Aus- lagen von Fr. 253.70 und 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 270.70, somit auf total Fr. 3‘654.40 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI, AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘654.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic.iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 16

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, IV/16/618, Seite 17 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.