opencaselaw.ch

200 2016 59

Bern VerwG · 2016-08-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2015

Sachverhalt

A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 31. August 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin), AHV- Zweigstelle ..., als Selbstständigerwerbender in der Branche „Versicherun- gen und Vorsorge“ an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 19). Mit Verfügung vom 2. November 2015 (AB 7) qualifizierte die AKB den Versicherten für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler für die Versi- cherung B.________ als Unselbstständigerwerbenden, da im entsprechen- den Vermittlervertrag die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit überwögen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Postaufgabe am 4. Januar 2016) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Qualifikation seiner (ge- planten) Tätigkeit als Versicherungsvermittler als selbstständige Erwerbs- tätigkeit. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2016 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort auf, worin sie sich auch dazu zu äussern hatte, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid ausschliesslich über die sozialversicherungs- rechtliche Stellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vertrages für ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler der Versicherung B.________ entschieden habe, die im Rahmen des Einspracheverfahrens ins Recht gelegte Mäklervereinbarung mit der Versicherung C.________ unberück- sichtigt gelassen und damit die vom Beschwerdeführer angestrebte Er- werbstätigkeit nicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gewürdigt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Inhalte im Vertrag mit der Versicherung B.________ sowie im Vertragsentwurf der Versicherung C.________ gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer jeweils grundsätzlich die Interessen der Versiche- rungsunternehmen und nicht, wie er geltend mache, diejenigen der Kunden zu vertreten habe. Das Verhältnis zur Versicherung C.________ sei im Rahmen des Einspracheentscheids nicht beurteilt worden, da diesbezüg- lich – weil es sich dabei lediglich um einen Vertragsentwurf handle – keine Verfügung erlassen worden sei. Man habe dazu jedoch im Schreiben vom

2. November 2015 (AB 8) ausführlich Stellung genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat trotz seiner am 4. Januar 2016 aufgenommenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde S. 2) ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 5. Januar 2016, Ziff. 1i), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 4 setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die versicherungsrechtliche Un- terstellung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler an sich. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Ent- scheids einzig das Verhältnis hinsichtlich des unterzeichneten Vertrags mit dem Generalagent der Allianz (AB 10) beurteilt hat, ist dies unzulässig, hat doch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 18. November 2015 (AB 3) – wie bereits zuvor (AB 11) – ausgeführt und auch belegt, Vertrags- verhältnisse mit weiteren Versicherungsunternehmen seien bislang nur deshalb nicht zu Stande gekommen, weil er zunächst eine Bestätigung seines Status als Selbstständigerwerbender beizubringen habe, was die Beschwerdegegnerin jedoch verweigere. Insofern wäre die Beschwerde- gegnerin gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer angestrebte Er- werbstätigkeit in Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu würdigen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 5 massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 6

E. 3.1 Nach der in Art. 40 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) enthaltenen Definition gibt es zwei Kategorien von Versicherungs- vermittlern: Bei der ersten Kategorie handelt es sich um Vermittler, die an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind und primär in deren Auftrag und Interesse handeln. Bei der anderen Kategorie, zu wel- cher nach den Darlegungen hiernach auch der Beschwerdeführer im Rah- men seiner angestrebten Tätigkeit zu zählen ist, handelt es sich um Ver- mittler, welche im Auftragsverhältnis ihrer Kunden stehen und deren Inter- essen als Versicherungsnehmer vertreten. Nicht an Versicherungsunter- nehmen gebundene Versicherungsvermittler werden auch als Mäkler be- zeichnet (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802 und 3826]; vgl. hierzu auch die geplanten Änderungen des VAG im Rahmen des Finanzdienstleistungsgesetzes [FIDLEG; BBI 2015 8901 ff., 9013 ff.]). Nach der Aktenlage ist für den hier interessierenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestrebten Tätigkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sein will. Deshalb hat- te er sich zwingend im entsprechenden Register der Eidgenössischen Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA) nach Art. 43 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 183 Abs. 1 lit. a (Umkehrschluss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von priva- ten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (AVO; SR 961.011) eintragen zu lassen. Er figurierte denn auch in diesem Register unter der Nummer 30538 als ungebundener Versicherungsvermittler (Be- schwerdebeilage [BB] 19). Damit ist zudem erstellt, dass er die hierzu gemäss Art. 44 VAG und Art. 184 ff. AVO geforderten fachlichen und per- sönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler erfüllt und hinsichtlich seiner geplanten Geschäft- stätigkeit unter der direkten Aufsicht der FINMA steht. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 186 Abs. 1 AVO hatte der Beschwerdeführer überdies für allfällige Vermögensschäden, die Versicherten zufolge Verletzung beruf- licher Sorgfaltspflichten entstehen könnten und wofür er von Gesetzes we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 7 gen persönlich haften würde, auch finanzielle Sicherheiten in der Höhe von zwei Millionen Franken zu leisten, sei es durch eine Berufshaftpflichtversi- cherung oder anderweitig, wobei er sich für den Abschluss einer diesbe- züglichen Versicherung entschieden hat (BB 7). Dies im Gegensatz zu ei- nem an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebundenen Versiche- rungsvermittler, der als Hilfsperson der vertragsschliessenden Versiche- rung handelt und damit nicht persönlich haftet, mithin auch keine finanzielle Sicherheiten zu leisten hat (vgl. Art. 186 Abs. 2 AVO). Denn für die Hand- lungen eines an ein Versicherungsunternehmen gebundenen Vermittlers hat das Unternehmen wie für seine eigenen einzustehen, unabhängig da- von, ob der Vermittler durch eine interne Regelung zu solchen Handlungen befugt ist oder nicht (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802]). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Abschluss über mehrere Zusammenarbeitsverträge noch nicht nachweisen konnte, kann ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil die Versiche- rer zu Recht von Anbeginn Klarheit über den sozialversicherungsrechtli- chen Status ihrer Partner haben wollen und dieser von der Beschwerde- gegnerin ihrerseits vom Nachweis weiterer Verträge abhängig gemacht wird.

E. 3.2 Als ungebundener Versicherungsvermittler will der Beschwerde- führer Dienstleistungen in Form von Beratungen erbringen. Dass dabei nur geringe betriebliche Investitionen – insbesondere für Inserate und den In- ternetauftritt – anfallen, schliesst entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2008, 9C_141/2008, E. 4.2; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b [AHI 2001 S. 58 ff.]). In der Versiche- rungsbranche ist es denn auch üblich, dass die Beratungsgespräche am Wohn- oder Betriebsort des Versicherungsnehmers stattfinden, weshalb dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nur – aber immerhin (AB 11) – über bescheidene betriebliche Räumlichkeiten auszuweisen vermag, keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 8

E. 3.3 Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in arbeitsor- ganisatorischer Hinsicht in ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eingebunden ist, ist vorab nochmals festzustellen, dass der Beschwerde- führer als ungebundener Versicherungsvermittler nicht die Interessen der Versicherungsunternehmen, sondern diejenigen seiner Kunden, der Versi- cherungsnehmer, vertritt. Hierzu ist aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Verträge und Vertragsentwürfe festzustellen, dass ihm ex- plizit erlaubt ist bzw. wäre, auch die Versicherungslösungen anderer Versi- cherungen in sein Beratungsangebot einzubeziehen. Im Gegenzug räumen ihm die Versicherer weder gebiets- noch branchen- noch kundenbezogene Exklusivrechte ein (Versicherung B.________, Art. 2.1 [AB 10]; Versiche- rung C.________, Art. 1 [AB 11]). Nicht gegen die Ausübung der Versicherungsvermittlung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen die in den Verträgen enthaltenen Be- stimmungen, wonach er sich bei der Vermittlung von spezifischen Versi- cherungsprodukten an die von der Versicherung formulierten Richtlinien zu halten hat, es ihm namentlich verwehrt ist, seinen Kunden vom Versiche- rungsprodukt abweichende Zusicherungen zu machen (Versicherung B.________, Art. 5.4). Denn soweit solche Vertragsbestimmungen nicht nur blosse Wiederholungen der vom ungebundenen Versicherungsvermittler bereits von Gesetzes wegen zu beachtenden Vorschriften darstellen (so insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. u des Bundesgesetztes gegen den unlaute- ren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 [UWG; SR 241] betreffend Wer- beanrufe [Versicherung C.________, Art. 4 Ziff. 2 Abs. 3]; Art. 45 VAG be- treffend Informationspflichten [Versicherung B.________, Art. 5.2; Versi- cherung C.________, Art. 4 Ziff. 2]; die Bestimmungen des Bundesgeset- zes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; SR 235.1] und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] betreffend Datenschutz [Versicherung C.________, Art. 5] so- wie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 [GwG; SR 955.0; Versicherung B.________, Art. 5.3]), handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die einerseits die Informationspflicht (Informati- on über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages) nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 9 cherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) und den Produktvertrieb als solchen betreffen (Werbematerial, Produkteschulung etc.) und anderseits die für die Versicherungsvermittlung typischen Schnittstellen und Zuständigkeiten im Dreiecksverhältnis Vermitt- ler/Versicherungsnehmer/Versicherer definieren (Risikoprüfung, Vertrags- abschluss, Zahlung der Versicherungsprämien etc.). Insoweit darf daraus nicht auf ein arbeitsorganisatorisches Subordinationsverhältnis geschlos- sen werden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass diese Be- stimmungen nicht anders lauten würden, wenn der Beschwerdeführer die Versicherungsvermittlung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer versicherungsfremden juristischen Person betriebe. Soweit der Beschwer- deführer dadurch nicht in der Lage ist, die Versicherungsverträge in eige- nem Namen und auf eigene Rechnung abzuschliessen, ist dies deshalb nicht von Belang, weil sich die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit in der Beratung und Vermittlung von Versicherungsnehmern erschöpft und nicht auch das Versicherungsgeschäft als solches betrifft.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den mass- gebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) und macht geltend, der Be- schwerdeführer erfülle die drei kumulativen Voraussetzungen von Rz. 4025 nicht, wonach ein Reisevertreter nur als Selbstständigerwerbender gelten könne, wenn er eigene oder gemietete Geschäftsräume benütze, Personal beschäftige und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber trage. Hierzu ist festzuhalten, dass die WML vorliegend nicht anwendbar ist, definiert diese doch den Reisevertreter in Rz. 4020 als natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Ab- schluss vermitteln. Der Beschwerdeführer trat hingegen im hier interessie- renden Zeitpunkt gegen aussen sowohl im FINMA- als auch im Handelsre- gistereintrag sowie insbesondere auch gegenüber allfälligen Versiche- rungsunternehmen unter „A.________ Versicherungen“ auf (BB 4, 5; AB 17). Er nimmt damit sichtbar in eigenem Namen und nicht im Namen und auf Rechnung eines andern am wirtschaftlichen Verkehr teil.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 10 Der Beschwerdeführer will denn auch als unabhängiger Berater tätig sein, d.h. von seinen Kunden, den Versicherten, einmalig oder wiederholt zur Lösung von Versicherungsproblemen beigezogen werden. Auftraggeber der entsprechenden Beratungsverhältnisse bzw. des Beschwerdeführers sind damit entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die Versicher- ten und nicht die Versicherungsgesellschaften, deren Produkte er allenfalls in sein Beratungsangebot miteinbezieht. Nach der Rechtsprechung gelten Berater, welche nicht eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zu den Auftrag- gebern stehen, in der Regel als selbstständigerwerbend. Da für diese typi- sche Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal- len, tritt – wie bereits hiervor dargelegt – bei der vorliegend relevanten Ab- grenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisato- rischen Abhängigkeit, denn die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit (vgl. dazu BGE 110 V 72 E. 4b). Letztere wur- de in E. 3.3 hiervor bejaht. Ebenso gelten Mäkler in der Regel als Selbstständigerwerbende. Denn anders als der Handelsreisende, der auch zivilrechtlich als Arbeitnehmer gilt (Art. 347 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist der Mäkler ein Beauftragter, was zwar nicht zwingend, aber doch im Sinne eines bedeutsamen Indizes für selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 ff. AHVG spricht. Wie jeder andere Beauftragte ist zwar auch der Mäkler grundsätzlich zur vorschriftgemässen Ausführung nach den Wei- sungen des Auftraggebers verpflichtet (Art. 412 Abs. 2 i.V.m. Art. 397 OR); davon abgesehen gilt für den Mäklervertrag aber das jederzeitige Wider- rufsrecht (Art. 412 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 OR) und – was unter dem Ge- sichtspunkt des Unternehmerrisikos sozialversicherungsrechtlich gesehen von Bedeutung ist – es haftet ihm ein stark aleatorisches Moment an, in- dem der Mäklerlohn nach Art. 413 Abs. 1 OR grundsätzlich nur verdient ist, wenn der Vertragsabschluss infolge Nachweises oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Für die Aufwendungen gedeckt ist der Mäkler ohne Rücksicht auf das Ergebnis seiner Bemühungen nur, wenn ein solcher Auslagenersatz vereinbart ist (Art. 413 Abs. 3 OR). Aus diesen Gründen drängt sich regelmässig die Einstufung des Mäklers als Selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 11 ständigerwerbender auf, dies im Gegensatz zum Handelsreisenden, der grundsätzlich Unselbstständigerwerbender ist. Die Qualifikation des Mäk- lers als Selbstständigerwerbender findet ihre Parallele in der Rechtspre- chung zum Agenten; danach gilt der Agent als Selbstständigerwerbender, wenn er ein wirtschaftliches Risiko im Sinne eines Verlustrisikos trägt und in keinem Unterordnungsverhältnis steht. Dies ist der Fall, wenn er Unkos- ten zu tragen hat, die unabhängig von seinem Arbeitserfolg anfallen und er gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig ist, ohne von diesen abhängig zu sein (vgl. ZAK 1988 292 ff. m.w.H.). Auftraggeber des ungebundenen Versicherungsvermittlers bzw. Mäklers ist nach der Konzeption des VAG zwingend der Versicherte (vgl. dazu Bot- schaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3826]). Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass das Beratungshonorar bzw. der Mäk- lerlohn branchentypisch in der Regel der vom Versicherungsunternehmen, welchem der Auftraggeber vermittelt wird, zu leistenden Vermittlungsprovi- sion entspricht und damit nicht oder nicht vollumfänglich vom Auftraggeber bezahlt wird. Denn die Übernahme des Mäklerlohnes durch diejenige Par- tei, welcher der Auftraggeber des Mäklers zugeführt wird, steht der Anwen- dung der gesetzlichen Vorschriften über den Mäklervertrag nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2005, 4C.121/2005, E. 4.1). Es würde denn im Lichte der verfassungsmässig garantierten Wirtschafts- freiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch nicht angehen, die Ausübung eines im VAG vorgesehenen freien Berufs aufgrund sozial- versicherungsrechtlicher Überlegungen, namentlich zwecks Vereinfachung der Kontrolle und der Durchführung des Beitragsbezugs, faktisch auszu- schliessen. Im Lichte dieser Ausführungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich nach der Aktenlage im vorlie- gend relevanten Zeitpunkt noch nicht über eine regelmässige und zielge- richtete Tätigkeit als Versicherungsmäkler auszuweisen vermochte, hindert ihn doch die vorliegend umstrittene Frage derweil noch daran, als unge- bundener Versicherungsvermittler überhaupt erst tätig zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 12 In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) kann auf- grund der branchentypischen Verhältnisse und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vertragliche und vorvertragliche Beziehungen zu ver- schiedenen Versicherungsunternehmen nachgewiesen hat (BB 3, 8, 10, 11), davon ausgegangen werden, er würde sich bei Anerkennung des von ihm beantragten sozialversicherungsrechtlichen Status als ungebundener Versicherungsvermittler durch eine regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zulegen und im Rahmen seiner Beratungs- und Ver- mittlungstätigkeit wechselnde Kunden verschiedenen Versicherungen zu- führen. Insoweit geht es auch nicht an, die Verhältnisse zu den einzelnen Versicherungen isoliert zu betrachten, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Vielmehr bedarf es entsprechend der gesetzlich normierten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers einer Gesamtwürdigung, welche im vorliegenden Fall zur Feststellung führt, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler als Selbstständig- erwerbender gilt.

E. 3.5 Die Generalagentur der Versicherung B.________ in ... als Ver- tragspartner des Beschwerdeführers (AB 10) ist vom Ausgang des vorlie- genden Verfahrens insofern nicht betroffen, als sie dem Beschwerdeführer aktuell die Provisionen basierend auf der Eigenschaft als Unselbstständi- gerwerbender ausrichtet (BB 6) und davon auszugehen ist, dass sie bei Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender die Provisionsrege- lung wiederum anpassen wird. Abgesehen davon brachte der zuständige Generalagent mit Schreiben vom 6. November 2015 (BB 6) klar zum Aus- druck, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einver- standen ist bzw. diesen nicht nachvollziehen kann, womit davon auszuge- hen ist, er sei auch mit einem gegenteiligen Entscheid einverstanden. Dementsprechend war von der Beiladung des Generalagenten zum vorlie- genden Verfahren abzusehen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2015 (AB 1) aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, soweit er am wirt- schaftlichen Verkehr als ungebundener Versicherungsvermittler teilnimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 13 und hierfür nach Art. 43 Abs. 1 VAG registrierungspflichtig ist, als Selbst- ständigerwerbender gilt.

E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Dezem- ber 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, soweit er als ungebundener Versicherungsvermittler tätig und nach Art. 43 Abs. 1 VAG registrierungspflichtig ist, als Selbstständigerwer- bender gilt.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 59 AHV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 31. August 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin), AHV- Zweigstelle ..., als Selbstständigerwerbender in der Branche „Versicherun- gen und Vorsorge“ an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 19). Mit Verfügung vom 2. November 2015 (AB 7) qualifizierte die AKB den Versicherten für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler für die Versi- cherung B.________ als Unselbstständigerwerbenden, da im entsprechen- den Vermittlervertrag die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit überwögen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Postaufgabe am 4. Januar 2016) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Qualifikation seiner (ge- planten) Tätigkeit als Versicherungsvermittler als selbstständige Erwerbs- tätigkeit. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2016 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort auf, worin sie sich auch dazu zu äussern hatte, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid ausschliesslich über die sozialversicherungs- rechtliche Stellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vertrages für ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler der Versicherung B.________ entschieden habe, die im Rahmen des Einspracheverfahrens ins Recht gelegte Mäklervereinbarung mit der Versicherung C.________ unberück- sichtigt gelassen und damit die vom Beschwerdeführer angestrebte Er- werbstätigkeit nicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gewürdigt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Inhalte im Vertrag mit der Versicherung B.________ sowie im Vertragsentwurf der Versicherung C.________ gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer jeweils grundsätzlich die Interessen der Versiche- rungsunternehmen und nicht, wie er geltend mache, diejenigen der Kunden zu vertreten habe. Das Verhältnis zur Versicherung C.________ sei im Rahmen des Einspracheentscheids nicht beurteilt worden, da diesbezüg- lich – weil es sich dabei lediglich um einen Vertragsentwurf handle – keine Verfügung erlassen worden sei. Man habe dazu jedoch im Schreiben vom

2. November 2015 (AB 8) ausführlich Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat trotz seiner am 4. Januar 2016 aufgenommenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde S. 2) ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 5. Januar 2016, Ziff. 1i), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 4 setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die versicherungsrechtliche Un- terstellung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler an sich. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Ent- scheids einzig das Verhältnis hinsichtlich des unterzeichneten Vertrags mit dem Generalagent der Allianz (AB 10) beurteilt hat, ist dies unzulässig, hat doch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 18. November 2015 (AB 3) – wie bereits zuvor (AB 11) – ausgeführt und auch belegt, Vertrags- verhältnisse mit weiteren Versicherungsunternehmen seien bislang nur deshalb nicht zu Stande gekommen, weil er zunächst eine Bestätigung seines Status als Selbstständigerwerbender beizubringen habe, was die Beschwerdegegnerin jedoch verweigere. Insofern wäre die Beschwerde- gegnerin gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer angestrebte Er- werbstätigkeit in Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu würdigen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 5 massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. ar- beitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 6 3. 3.1 Nach der in Art. 40 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) enthaltenen Definition gibt es zwei Kategorien von Versicherungs- vermittlern: Bei der ersten Kategorie handelt es sich um Vermittler, die an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind und primär in deren Auftrag und Interesse handeln. Bei der anderen Kategorie, zu wel- cher nach den Darlegungen hiernach auch der Beschwerdeführer im Rah- men seiner angestrebten Tätigkeit zu zählen ist, handelt es sich um Ver- mittler, welche im Auftragsverhältnis ihrer Kunden stehen und deren Inter- essen als Versicherungsnehmer vertreten. Nicht an Versicherungsunter- nehmen gebundene Versicherungsvermittler werden auch als Mäkler be- zeichnet (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802 und 3826]; vgl. hierzu auch die geplanten Änderungen des VAG im Rahmen des Finanzdienstleistungsgesetzes [FIDLEG; BBI 2015 8901 ff., 9013 ff.]). Nach der Aktenlage ist für den hier interessierenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestrebten Tätigkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sein will. Deshalb hat- te er sich zwingend im entsprechenden Register der Eidgenössischen Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA) nach Art. 43 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 183 Abs. 1 lit. a (Umkehrschluss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von priva- ten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (AVO; SR 961.011) eintragen zu lassen. Er figurierte denn auch in diesem Register unter der Nummer 30538 als ungebundener Versicherungsvermittler (Be- schwerdebeilage [BB] 19). Damit ist zudem erstellt, dass er die hierzu gemäss Art. 44 VAG und Art. 184 ff. AVO geforderten fachlichen und per- sönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler erfüllt und hinsichtlich seiner geplanten Geschäft- stätigkeit unter der direkten Aufsicht der FINMA steht. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 186 Abs. 1 AVO hatte der Beschwerdeführer überdies für allfällige Vermögensschäden, die Versicherten zufolge Verletzung beruf- licher Sorgfaltspflichten entstehen könnten und wofür er von Gesetzes we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 7 gen persönlich haften würde, auch finanzielle Sicherheiten in der Höhe von zwei Millionen Franken zu leisten, sei es durch eine Berufshaftpflichtversi- cherung oder anderweitig, wobei er sich für den Abschluss einer diesbe- züglichen Versicherung entschieden hat (BB 7). Dies im Gegensatz zu ei- nem an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebundenen Versiche- rungsvermittler, der als Hilfsperson der vertragsschliessenden Versiche- rung handelt und damit nicht persönlich haftet, mithin auch keine finanzielle Sicherheiten zu leisten hat (vgl. Art. 186 Abs. 2 AVO). Denn für die Hand- lungen eines an ein Versicherungsunternehmen gebundenen Vermittlers hat das Unternehmen wie für seine eigenen einzustehen, unabhängig da- von, ob der Vermittler durch eine interne Regelung zu solchen Handlungen befugt ist oder nicht (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802]). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Abschluss über mehrere Zusammenarbeitsverträge noch nicht nachweisen konnte, kann ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil die Versiche- rer zu Recht von Anbeginn Klarheit über den sozialversicherungsrechtli- chen Status ihrer Partner haben wollen und dieser von der Beschwerde- gegnerin ihrerseits vom Nachweis weiterer Verträge abhängig gemacht wird. 3.2 Als ungebundener Versicherungsvermittler will der Beschwerde- führer Dienstleistungen in Form von Beratungen erbringen. Dass dabei nur geringe betriebliche Investitionen – insbesondere für Inserate und den In- ternetauftritt – anfallen, schliesst entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2008, 9C_141/2008, E. 4.2; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b [AHI 2001 S. 58 ff.]). In der Versiche- rungsbranche ist es denn auch üblich, dass die Beratungsgespräche am Wohn- oder Betriebsort des Versicherungsnehmers stattfinden, weshalb dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nur – aber immerhin (AB 11) – über bescheidene betriebliche Räumlichkeiten auszuweisen vermag, keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 8 3.3 Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in arbeitsor- ganisatorischer Hinsicht in ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eingebunden ist, ist vorab nochmals festzustellen, dass der Beschwerde- führer als ungebundener Versicherungsvermittler nicht die Interessen der Versicherungsunternehmen, sondern diejenigen seiner Kunden, der Versi- cherungsnehmer, vertritt. Hierzu ist aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Verträge und Vertragsentwürfe festzustellen, dass ihm ex- plizit erlaubt ist bzw. wäre, auch die Versicherungslösungen anderer Versi- cherungen in sein Beratungsangebot einzubeziehen. Im Gegenzug räumen ihm die Versicherer weder gebiets- noch branchen- noch kundenbezogene Exklusivrechte ein (Versicherung B.________, Art. 2.1 [AB 10]; Versiche- rung C.________, Art. 1 [AB 11]). Nicht gegen die Ausübung der Versicherungsvermittlung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen die in den Verträgen enthaltenen Be- stimmungen, wonach er sich bei der Vermittlung von spezifischen Versi- cherungsprodukten an die von der Versicherung formulierten Richtlinien zu halten hat, es ihm namentlich verwehrt ist, seinen Kunden vom Versiche- rungsprodukt abweichende Zusicherungen zu machen (Versicherung B.________, Art. 5.4). Denn soweit solche Vertragsbestimmungen nicht nur blosse Wiederholungen der vom ungebundenen Versicherungsvermittler bereits von Gesetzes wegen zu beachtenden Vorschriften darstellen (so insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. u des Bundesgesetztes gegen den unlaute- ren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 [UWG; SR 241] betreffend Wer- beanrufe [Versicherung C.________, Art. 4 Ziff. 2 Abs. 3]; Art. 45 VAG be- treffend Informationspflichten [Versicherung B.________, Art. 5.2; Versi- cherung C.________, Art. 4 Ziff. 2]; die Bestimmungen des Bundesgeset- zes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; SR 235.1] und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] betreffend Datenschutz [Versicherung C.________, Art. 5] so- wie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 [GwG; SR 955.0; Versicherung B.________, Art. 5.3]), handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die einerseits die Informationspflicht (Informati- on über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages) nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 9 cherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) und den Produktvertrieb als solchen betreffen (Werbematerial, Produkteschulung etc.) und anderseits die für die Versicherungsvermittlung typischen Schnittstellen und Zuständigkeiten im Dreiecksverhältnis Vermitt- ler/Versicherungsnehmer/Versicherer definieren (Risikoprüfung, Vertrags- abschluss, Zahlung der Versicherungsprämien etc.). Insoweit darf daraus nicht auf ein arbeitsorganisatorisches Subordinationsverhältnis geschlos- sen werden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass diese Be- stimmungen nicht anders lauten würden, wenn der Beschwerdeführer die Versicherungsvermittlung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer versicherungsfremden juristischen Person betriebe. Soweit der Beschwer- deführer dadurch nicht in der Lage ist, die Versicherungsverträge in eige- nem Namen und auf eigene Rechnung abzuschliessen, ist dies deshalb nicht von Belang, weil sich die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit in der Beratung und Vermittlung von Versicherungsnehmern erschöpft und nicht auch das Versicherungsgeschäft als solches betrifft. 3.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den mass- gebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) und macht geltend, der Be- schwerdeführer erfülle die drei kumulativen Voraussetzungen von Rz. 4025 nicht, wonach ein Reisevertreter nur als Selbstständigerwerbender gelten könne, wenn er eigene oder gemietete Geschäftsräume benütze, Personal beschäftige und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber trage. Hierzu ist festzuhalten, dass die WML vorliegend nicht anwendbar ist, definiert diese doch den Reisevertreter in Rz. 4020 als natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Ab- schluss vermitteln. Der Beschwerdeführer trat hingegen im hier interessie- renden Zeitpunkt gegen aussen sowohl im FINMA- als auch im Handelsre- gistereintrag sowie insbesondere auch gegenüber allfälligen Versiche- rungsunternehmen unter „A.________ Versicherungen“ auf (BB 4, 5; AB 17). Er nimmt damit sichtbar in eigenem Namen und nicht im Namen und auf Rechnung eines andern am wirtschaftlichen Verkehr teil.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 10 Der Beschwerdeführer will denn auch als unabhängiger Berater tätig sein, d.h. von seinen Kunden, den Versicherten, einmalig oder wiederholt zur Lösung von Versicherungsproblemen beigezogen werden. Auftraggeber der entsprechenden Beratungsverhältnisse bzw. des Beschwerdeführers sind damit entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die Versicher- ten und nicht die Versicherungsgesellschaften, deren Produkte er allenfalls in sein Beratungsangebot miteinbezieht. Nach der Rechtsprechung gelten Berater, welche nicht eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zu den Auftrag- gebern stehen, in der Regel als selbstständigerwerbend. Da für diese typi- sche Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfal- len, tritt – wie bereits hiervor dargelegt – bei der vorliegend relevanten Ab- grenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisato- rischen Abhängigkeit, denn die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit ist oft geradezu Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit (vgl. dazu BGE 110 V 72 E. 4b). Letztere wur- de in E. 3.3 hiervor bejaht. Ebenso gelten Mäkler in der Regel als Selbstständigerwerbende. Denn anders als der Handelsreisende, der auch zivilrechtlich als Arbeitnehmer gilt (Art. 347 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist der Mäkler ein Beauftragter, was zwar nicht zwingend, aber doch im Sinne eines bedeutsamen Indizes für selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 ff. AHVG spricht. Wie jeder andere Beauftragte ist zwar auch der Mäkler grundsätzlich zur vorschriftgemässen Ausführung nach den Wei- sungen des Auftraggebers verpflichtet (Art. 412 Abs. 2 i.V.m. Art. 397 OR); davon abgesehen gilt für den Mäklervertrag aber das jederzeitige Wider- rufsrecht (Art. 412 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 OR) und – was unter dem Ge- sichtspunkt des Unternehmerrisikos sozialversicherungsrechtlich gesehen von Bedeutung ist – es haftet ihm ein stark aleatorisches Moment an, in- dem der Mäklerlohn nach Art. 413 Abs. 1 OR grundsätzlich nur verdient ist, wenn der Vertragsabschluss infolge Nachweises oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Für die Aufwendungen gedeckt ist der Mäkler ohne Rücksicht auf das Ergebnis seiner Bemühungen nur, wenn ein solcher Auslagenersatz vereinbart ist (Art. 413 Abs. 3 OR). Aus diesen Gründen drängt sich regelmässig die Einstufung des Mäklers als Selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 11 ständigerwerbender auf, dies im Gegensatz zum Handelsreisenden, der grundsätzlich Unselbstständigerwerbender ist. Die Qualifikation des Mäk- lers als Selbstständigerwerbender findet ihre Parallele in der Rechtspre- chung zum Agenten; danach gilt der Agent als Selbstständigerwerbender, wenn er ein wirtschaftliches Risiko im Sinne eines Verlustrisikos trägt und in keinem Unterordnungsverhältnis steht. Dies ist der Fall, wenn er Unkos- ten zu tragen hat, die unabhängig von seinem Arbeitserfolg anfallen und er gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig ist, ohne von diesen abhängig zu sein (vgl. ZAK 1988 292 ff. m.w.H.). Auftraggeber des ungebundenen Versicherungsvermittlers bzw. Mäklers ist nach der Konzeption des VAG zwingend der Versicherte (vgl. dazu Bot- schaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3826]). Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass das Beratungshonorar bzw. der Mäk- lerlohn branchentypisch in der Regel der vom Versicherungsunternehmen, welchem der Auftraggeber vermittelt wird, zu leistenden Vermittlungsprovi- sion entspricht und damit nicht oder nicht vollumfänglich vom Auftraggeber bezahlt wird. Denn die Übernahme des Mäklerlohnes durch diejenige Par- tei, welcher der Auftraggeber des Mäklers zugeführt wird, steht der Anwen- dung der gesetzlichen Vorschriften über den Mäklervertrag nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2005, 4C.121/2005, E. 4.1). Es würde denn im Lichte der verfassungsmässig garantierten Wirtschafts- freiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch nicht angehen, die Ausübung eines im VAG vorgesehenen freien Berufs aufgrund sozial- versicherungsrechtlicher Überlegungen, namentlich zwecks Vereinfachung der Kontrolle und der Durchführung des Beitragsbezugs, faktisch auszu- schliessen. Im Lichte dieser Ausführungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich nach der Aktenlage im vorlie- gend relevanten Zeitpunkt noch nicht über eine regelmässige und zielge- richtete Tätigkeit als Versicherungsmäkler auszuweisen vermochte, hindert ihn doch die vorliegend umstrittene Frage derweil noch daran, als unge- bundener Versicherungsvermittler überhaupt erst tätig zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 12 In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) kann auf- grund der branchentypischen Verhältnisse und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vertragliche und vorvertragliche Beziehungen zu ver- schiedenen Versicherungsunternehmen nachgewiesen hat (BB 3, 8, 10, 11), davon ausgegangen werden, er würde sich bei Anerkennung des von ihm beantragten sozialversicherungsrechtlichen Status als ungebundener Versicherungsvermittler durch eine regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zulegen und im Rahmen seiner Beratungs- und Ver- mittlungstätigkeit wechselnde Kunden verschiedenen Versicherungen zu- führen. Insoweit geht es auch nicht an, die Verhältnisse zu den einzelnen Versicherungen isoliert zu betrachten, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Vielmehr bedarf es entsprechend der gesetzlich normierten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers einer Gesamtwürdigung, welche im vorliegenden Fall zur Feststellung führt, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler als Selbstständig- erwerbender gilt. 3.5 Die Generalagentur der Versicherung B.________ in ... als Ver- tragspartner des Beschwerdeführers (AB 10) ist vom Ausgang des vorlie- genden Verfahrens insofern nicht betroffen, als sie dem Beschwerdeführer aktuell die Provisionen basierend auf der Eigenschaft als Unselbstständi- gerwerbender ausrichtet (BB 6) und davon auszugehen ist, dass sie bei Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender die Provisionsrege- lung wiederum anpassen wird. Abgesehen davon brachte der zuständige Generalagent mit Schreiben vom 6. November 2015 (BB 6) klar zum Aus- druck, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einver- standen ist bzw. diesen nicht nachvollziehen kann, womit davon auszuge- hen ist, er sei auch mit einem gegenteiligen Entscheid einverstanden. Dementsprechend war von der Beiladung des Generalagenten zum vorlie- genden Verfahren abzusehen. 3.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2015 (AB 1) aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, soweit er am wirt- schaftlichen Verkehr als ungebundener Versicherungsvermittler teilnimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 13 und hierfür nach Art. 43 Abs. 1 VAG registrierungspflichtig ist, als Selbst- ständigerwerbender gilt. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Dezem- ber 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, soweit er als ungebundener Versicherungsvermittler tätig und nach Art. 43 Abs. 1 VAG registrierungspflichtig ist, als Selbstständigerwer- bender gilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, AHV/16/59, Seite 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.