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200 2016 577

Bern VerwG · 2016-05-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Mai 2016

Sachverhalt

A.

Die 1980 geborene A.________ (vormals C.________; Versicherte bzw.

Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juli 2005 mit Hinweis auf eine seit

der Kindheit vorliegende Zwangserkrankung sowie eine seit ca. November

2004 bestehende Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle Bern (nachfol-

gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IVB [act. II] 2). Diese sprach der Versicherten nach durchgeführten berufli-

chen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 21. August 2008

(act. II 48) in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver-

gleichs (100% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Dezem-

ber 2005 eine ganze Rente zu. Die IVB bestätigte nach einem 2010 durch-

geführten Rentenrevisionsverfahren (act. II 49) den Anspruch auf eine gan-

ze Invalidenrente aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrads (act. II

51).

B.

Im August 2010 (act. II 54) meldete die Versicherte der IVB ihre Schwan-

gerschaft. Daraufhin führte diese ab Juni 2011 (act. II 55) ein weiteres Ren-

tenrevisionsverfahren durch und tätigte abermals medizinische und berufli-

che Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 63 f.

und 66) setzte die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) bei

einem in Anwendung der gemischten Methode (40% Erwerb, 60% Haus-

halt) errechneten Invaliditätsgrad von 47% die ganze Rente auf eine Vier-

telsrente herab (act. II 67). Die Verfügung blieb unangefochten.

C.

Mit Schreiben vom 5. September 2012 (act. II 72) ersuchte die Versicherte

um Anpassung ihrer Rente. Als Begründung brachte sie vor, da ihre Mutter

seit einigen Monaten auch in ... wohne, habe diese mehr Zeit, sie (die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 3

sicherte) im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 73 f. und 78) trat die IVB mit

Verfügung vom 29. November 2012 (act. II 79) auf das Leistungsbegehren

nicht ein.

In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde (act. II 80/3) hob das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung, mit Urteil vom 25. April 2013, IV/2013/25 (act. II 97) die angefochtene

Verfügung auf und wies die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne

der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück.

Insbesondere führte das Gericht aus, die IVB habe es unterlassen eine

ärztliche Stellungnahme zu den Einschränkungen der Versicherten in den

einzelnen Haushaltstätigkeiten einzuholen (E 3.4.3). Weiter kam es zum

Schluss, die IVB hätte sich, nachdem die Versicherte einen inzwischen

grösser gewordenen Betreuungsaufwand für den Sohn glaubhaft geltend

gemacht habe, nicht mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht

und einem Nichteintretensentscheid begnügen dürfen, sondern hätte mate-

riell abklären müssen, ob die gesteigerte Mithilfe den Angehörigen weiter-

hin zumutbar sei. Diese Abklärungen seien nachzuholen (E. 3.5). Auf die

von der Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde

(act. II 100/2) trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 11. Juni

2013 (9C_414/2013 [act. II 102]) nicht ein.

D.

In der Folge holte die IVB bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen

Verlaufsbericht vom 30. Juli 2013 (act. II 105) ein und veranlasste bei Dr.

med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Re-

gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Untersuchung (vgl. Untersuchungs-

bericht vom 24. April 2014 [act. II 115]). Weiter beauftragte die IVB ihren

Abklärungsdienst mit der Erstellung eines Haushaltsberichts vom 23. April

2014 (act. II 113/2). Nach Einholung eines weiteren Abklärungsberichts

Haushalt vom 19. Juni 2014 (act. II 120/2) stellte die IVB der Versicherten

mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Akten der IVB [act. IIA] 121) bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 4

in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb, 50% Haushalt) er-

rechneten Invaliditätsgrad von 57% in Aussicht, ihre Viertelsrente ab Sep-

tember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen. Nach hiergegen erhobenen

Einwänden (act. IIA 125) holte die IVB bei ihrem Abklärungsdienst einen

weiteren Bericht, datierend vom 14. Januar 2015 (act. IIA 128), ein. Mit

Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) entschied sie wie im Vor-

bescheid angekündigt.

Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 134/3) hiess das Verwal-

tungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 21. Dezember

2015, IV/2015/224 (act. IIA 149), insoweit gut, als es die Verfügung vom 3.

Februar 2015 aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese

nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Insbesondere kam das Gericht in Bezug auf die Einschränkungen im

Haushaltsbereich zum Schluss, dass die Berichte des Abklärungsdienstes

der IVB vom 23. April 2014 (act. II 113/2), 19. Juni 2014 (act. II 120/2) und

14. Januar 2015 (act. IIA 128/2), auf welche sich die IVB in der Verfügung

vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) im Wesentlichen stützte, im Vergleich

zur fachpsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 24.

April 2014 (act. II 115) eine erhebliche Differenz aufwiesen. Die in VGE

IV/2013/25 gerichtlich angeordnete Einholung eines psychiatrischen RAD-

Berichts, welcher sich zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten

im Haushalt äussert, habe die IVB ungenügend umgesetzt (E. 5.5). Das

Verwaltungsgericht wies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die

Sache an die IVB zurück, damit diese eine hinreichend schlüssige und prä-

zise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung der

Versicherten im Haushalt einhole und - allenfalls nach Durchführung einer

erneuten Haushaltsabklärung vor Ort und Stelle - über den Anspruch auf

eine Rente ab September 2012 neu befinde (E. 6).

E.

Am 2. Februar 2016 (AB 151) gelangte die IVB an den RAD, damit dieser

eine Stellungnahme bezüglich der Einschränkungen in den einzelnen Auf-

gabenbereichen aus medizinischer Sicht abgebe. RAD-Psychiaterin Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 5

med. E.________ kam am 14. April 2016 (act. IIA 154) zum Schluss, es sei

erneut eine Untersuchung indiziert. Sie hätte bereits bei Dr. med.

F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Be-

gutachtung angemeldet. (S. 6). Über die Art und den Umfang der geplanten

Begutachtung inkl. Beilage des vorgesehenen Fragekatalogs wurde die

Versicherte am 19. April 2016 (act. IIA 155) informiert. Hiermit zeigte sich

diese mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (act. IIA 158) nicht einverstanden. Mit

Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) hielt die IVB an der geplanten

Begutachtung sowie den vorgesehenen Fragen fest.

F.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren

Ehemann B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe-

gehren:

1.

Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an die Be-

schwerdegegnerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe Be-

gründung A).

2.

(eventualiter) Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin aus den weiterhin genannten Gründen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2016 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 6 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der medizinischen Begutach- tung bei Dr. med. F.________ und dabei insbesondere deren Art und Um- fang.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) sei mangelhaft eröffnet, da darin auf keines der von ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (act. IIA 158) vorgebrachten Argumente eingegangen werde. Wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei da- her die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Mangel behebe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 7

E. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.2 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, zumal die Beschwerdegegnerin nicht auf jedes Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen hat, sondern sich auf das Wesentliche beschränken darf. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Urteil VGE IV/2015/224 (act. IIA 149), worin sie angewiesen wurde, eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 8 gen im Haushalt einzuholen und allenfalls eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen. Damit ist sie zumindest implizit hinreichend auf die im Ein- wand vom 2. Mai 2016 vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin einge- gangen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch ohne weiteres möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Be- gründungspflicht liegt somit nicht vor. Wie es sich konkret mit den Einwen- dungen der Beschwerdeführerin verhält, wird bei der materiellen Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage unter E. 4 hiernach geprüft.

E. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

E. 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit je- weiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 9

E. 4.1 Im Urteil VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass ab September 2012 zumindest bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) von einem Sta- tus 50% Erwerb und 50% Haushalt auszugehen ist (E. 4.3). Weiter kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich zu 100% ar- beits- und erwerbsunfähig ist. Wegen mangelnder Umsetzung der in VGE IV/2013/25 (act. II 97) angeordneten Abklärung wies das Verwaltungsge- richt in VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) in Gutheissung der erhobenen Be- schwerde die Akten zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einhole und - allenfalls nach Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung an Ort und Stelle - über den Anspruch auf eine Rente ab September 2012 neu befinde (E. 6). Dabei ist unbestritten, dass es ausschliesslich um die psy- chische Situation der Beschwerdeführerin geht.

E. 4.2 Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________

nach Erlass von VGE IV/2015/224 bei stationärer Situation eine ergänzen-

de medizinische Abklärung nicht für angezeigt hält (act. IIA 150 S. 2 Ziff. 1

i.V.m. S. 4 Ziff. 18), ist eine solche gestützt auf das erwähnte rechtskräftige

Urteil durchzuführen. Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung wird von

den Parteien denn zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ist eine

solche Abklärung alleine auf die Frage der gesundheitsbedingten Ein-

schränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich einzugrenzen,

da die erwerblichen Einschränkungen in VGE IV/2015/224 als richtig ein-

gestuft wurden und keiner Klärung bedürfen, aufgrund der Akten seither

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist und von

den Parteien auch nicht geltend gemacht wird. Dass die Beschwerdegeg-

nerin die besagte Abklärung mittels eines monodisziplinären Gutachtens

tätigen will, ist nicht zu beanstanden, zumal gemäss der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Okto-

ber 2012, 8C_396/2012, E. 4.1) die Verfahrensleitung nach Art. 43 Abs. 1

ATSG beim Versicherungsträger liegt, dessen Ermessenspielraum in Be-

zug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 10

Erhebungen gross ist (E. 4.1). Es liegt somit im Ermessen der Beschwer-

degegnerin, ob sie für die Klärung der Einschränkungen im Haushalt ein

Gutachten oder einen Bericht einholt. Ausschlaggebend für den Beweis-

wert ist denn grundsätzlich auch weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-

lungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 351).

Somit ist nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin anstatt

die RAD-Psychiaterin Dr. med. E.________ erneut mit einer Stellungnahme

zu beauftragen die Abklärung mittels eines Gutachtens bei einem externen

Psychiater vornimmt, der in der Sache noch nicht vorbefasst ist. Personen-

bezogene Einwände gegen Dr. med. F.________ werden denn auch nicht

geltend gemacht und Gründe, die gegen eine Begutachtung durch ihn

sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch handelt es sich nicht

um eine unzulässige second opinion, sondern um eine gerichtlich angeord-

nete Klärung des Sachverhalts.

E. 4.3 Allerdings schiessen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehe- nen Fragen (vgl. act. IIA 155 S. 1-3) über den in VGE IV/2015/224 festge- setzten Klärungsbedarf der Einschränkungen im Haushalt hinaus. So soll offensichtlich wie bei einer Erstbegutachtung ganz systematisch eine grundsätzliche und umfassende Begutachtung nach den neuen Kriterien bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281 ff.) eingeholt werden mit Diagnose, Anamnese, Arbeitsfähigkeit, etc., obschon diese Punkte bereits geklärt, unbestritten und gerichtlich rechtskräftig beurteilt sind (VGE IV/2015/224 E. 5.1 und 5.2). Was vorliegend einzig interessiert und zu klären ist, sind die Zusatzfragen im vorgelegten Fragekatalog (act. IIA 155 S. 3). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

E. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend teilwei- se gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) bezüglich des Fragekatalogs Ziff. I. - VI. aufgehoben wird. Nicht zu beanstanden sind die angeordnete Begutachtung bei Dr. med. F.________ sowie die formulierten Zusatzfragen, weshalb soweit die Beschwerde ab- zuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 11

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- auferlegt. Der Beschwerdefüh- rerin ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der vom geleisteten Kos- tenvorschuss (Fr. 800.--) verbleibende Restbetrag von Fr. 600.-- zurückzu- erstatten.

E. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Für die teilweise obsiegende Be- schwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt. Der vom geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verbleiben- de Restbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 12 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe Be- gründung A).
  2. (eventualiter) Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus den weiterhin genannten Gründen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 6 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der medizinischen Begutach- tung bei Dr. med. F.________ und dabei insbesondere deren Art und Um- fang. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) sei mangelhaft eröffnet, da darin auf keines der von ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (act. IIA 158) vorgebrachten Argumente eingegangen werde. Wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei da- her die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Mangel behebe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 7 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet, zumal die Beschwerdegegnerin nicht auf jedes Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen hat, sondern sich auf das Wesentliche beschränken darf. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Urteil VGE IV/2015/224 (act. IIA 149), worin sie angewiesen wurde, eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 8 gen im Haushalt einzuholen und allenfalls eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen. Damit ist sie zumindest implizit hinreichend auf die im Ein- wand vom 2. Mai 2016 vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin einge- gangen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch ohne weiteres möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Be- gründungspflicht liegt somit nicht vor. Wie es sich konkret mit den Einwen- dungen der Beschwerdeführerin verhält, wird bei der materiellen Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage unter E. 4 hiernach geprüft.
  5. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit je- weiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 9
  6. 4.1 Im Urteil VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass ab September 2012 zumindest bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) von einem Sta- tus 50% Erwerb und 50% Haushalt auszugehen ist (E. 4.3). Weiter kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich zu 100% ar- beits- und erwerbsunfähig ist. Wegen mangelnder Umsetzung der in VGE IV/2013/25 (act. II 97) angeordneten Abklärung wies das Verwaltungsge- richt in VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) in Gutheissung der erhobenen Be- schwerde die Akten zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einhole und - allenfalls nach Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung an Ort und Stelle - über den Anspruch auf eine Rente ab September 2012 neu befinde (E. 6). Dabei ist unbestritten, dass es ausschliesslich um die psy- chische Situation der Beschwerdeführerin geht. 4.2 Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ nach Erlass von VGE IV/2015/224 bei stationärer Situation eine ergänzen- de medizinische Abklärung nicht für angezeigt hält (act. IIA 150 S. 2 Ziff. 1 i.V.m. S. 4 Ziff. 18), ist eine solche gestützt auf das erwähnte rechtskräftige Urteil durchzuführen. Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung wird von den Parteien denn zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ist eine solche Abklärung alleine auf die Frage der gesundheitsbedingten Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich einzugrenzen, da die erwerblichen Einschränkungen in VGE IV/2015/224 als richtig ein- gestuft wurden und keiner Klärung bedürfen, aufgrund der Akten seither keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist und von den Parteien auch nicht geltend gemacht wird. Dass die Beschwerdegeg- nerin die besagte Abklärung mittels eines monodisziplinären Gutachtens tätigen will, ist nicht zu beanstanden, zumal gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Okto- ber 2012, 8C_396/2012, E. 4.1) die Verfahrensleitung nach Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger liegt, dessen Ermessenspielraum in Be- zug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 10 Erhebungen gross ist (E. 4.1). Es liegt somit im Ermessen der Beschwer- degegnerin, ob sie für die Klärung der Einschränkungen im Haushalt ein Gutachten oder einen Bericht einholt. Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist denn grundsätzlich auch weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 351). Somit ist nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin anstatt die RAD-Psychiaterin Dr. med. E.________ erneut mit einer Stellungnahme zu beauftragen die Abklärung mittels eines Gutachtens bei einem externen Psychiater vornimmt, der in der Sache noch nicht vorbefasst ist. Personen- bezogene Einwände gegen Dr. med. F.________ werden denn auch nicht geltend gemacht und Gründe, die gegen eine Begutachtung durch ihn sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch handelt es sich nicht um eine unzulässige second opinion, sondern um eine gerichtlich angeord- nete Klärung des Sachverhalts. 4.3 Allerdings schiessen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehe- nen Fragen (vgl. act. IIA 155 S. 1-3) über den in VGE IV/2015/224 festge- setzten Klärungsbedarf der Einschränkungen im Haushalt hinaus. So soll offensichtlich wie bei einer Erstbegutachtung ganz systematisch eine grundsätzliche und umfassende Begutachtung nach den neuen Kriterien bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281 ff.) eingeholt werden mit Diagnose, Anamnese, Arbeitsfähigkeit, etc., obschon diese Punkte bereits geklärt, unbestritten und gerichtlich rechtskräftig beurteilt sind (VGE IV/2015/224 E. 5.1 und 5.2). Was vorliegend einzig interessiert und zu klären ist, sind die Zusatzfragen im vorgelegten Fragekatalog (act. IIA 155 S. 3). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend teilwei- se gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) bezüglich des Fragekatalogs Ziff. I. - VI. aufgehoben wird. Nicht zu beanstanden sind die angeordnete Begutachtung bei Dr. med. F.________ sowie die formulierten Zusatzfragen, weshalb soweit die Beschwerde ab- zuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 11
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- auferlegt. Der Beschwerdefüh- rerin ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der vom geleisteten Kos- tenvorschuss (Fr. 800.--) verbleibende Restbetrag von Fr. 600.-- zurückzu- erstatten. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Für die teilweise obsiegende Be- schwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 200.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt. Der vom geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verbleiben- de Restbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 12
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 577 IV

LOU/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2016

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 19. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1980 geborene A.________ (vormals C.________; Versicherte bzw.

Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juli 2005 mit Hinweis auf eine seit

der Kindheit vorliegende Zwangserkrankung sowie eine seit ca. November

2004 bestehende Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle Bern (nachfol-

gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IVB [act. II] 2). Diese sprach der Versicherten nach durchgeführten berufli-

chen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 21. August 2008

(act. II 48) in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver-

gleichs (100% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Dezem-

ber 2005 eine ganze Rente zu. Die IVB bestätigte nach einem 2010 durch-

geführten Rentenrevisionsverfahren (act. II 49) den Anspruch auf eine gan-

ze Invalidenrente aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrads (act. II

51).

B.

Im August 2010 (act. II 54) meldete die Versicherte der IVB ihre Schwan-

gerschaft. Daraufhin führte diese ab Juni 2011 (act. II 55) ein weiteres Ren-

tenrevisionsverfahren durch und tätigte abermals medizinische und berufli-

che Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 63 f.

und 66) setzte die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) bei

einem in Anwendung der gemischten Methode (40% Erwerb, 60% Haus-

halt) errechneten Invaliditätsgrad von 47% die ganze Rente auf eine Vier-

telsrente herab (act. II 67). Die Verfügung blieb unangefochten.

C.

Mit Schreiben vom 5. September 2012 (act. II 72) ersuchte die Versicherte

um Anpassung ihrer Rente. Als Begründung brachte sie vor, da ihre Mutter

seit einigen Monaten auch in ... wohne, habe diese mehr Zeit, sie (die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 3

sicherte) im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 73 f. und 78) trat die IVB mit

Verfügung vom 29. November 2012 (act. II 79) auf das Leistungsbegehren

nicht ein.

In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde (act. II 80/3) hob das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung, mit Urteil vom 25. April 2013, IV/2013/25 (act. II 97) die angefochtene

Verfügung auf und wies die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne

der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück.

Insbesondere führte das Gericht aus, die IVB habe es unterlassen eine

ärztliche Stellungnahme zu den Einschränkungen der Versicherten in den

einzelnen Haushaltstätigkeiten einzuholen (E 3.4.3). Weiter kam es zum

Schluss, die IVB hätte sich, nachdem die Versicherte einen inzwischen

grösser gewordenen Betreuungsaufwand für den Sohn glaubhaft geltend

gemacht habe, nicht mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht

und einem Nichteintretensentscheid begnügen dürfen, sondern hätte mate-

riell abklären müssen, ob die gesteigerte Mithilfe den Angehörigen weiter-

hin zumutbar sei. Diese Abklärungen seien nachzuholen (E. 3.5). Auf die

von der Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde

(act. II 100/2) trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 11. Juni

2013 (9C_414/2013 [act. II 102]) nicht ein.

D.

In der Folge holte die IVB bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen

Verlaufsbericht vom 30. Juli 2013 (act. II 105) ein und veranlasste bei Dr.

med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Re-

gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Untersuchung (vgl. Untersuchungs-

bericht vom 24. April 2014 [act. II 115]). Weiter beauftragte die IVB ihren

Abklärungsdienst mit der Erstellung eines Haushaltsberichts vom 23. April

2014 (act. II 113/2). Nach Einholung eines weiteren Abklärungsberichts

Haushalt vom 19. Juni 2014 (act. II 120/2) stellte die IVB der Versicherten

mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Akten der IVB [act. IIA] 121) bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 4

in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb, 50% Haushalt) er-

rechneten Invaliditätsgrad von 57% in Aussicht, ihre Viertelsrente ab Sep-

tember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen. Nach hiergegen erhobenen

Einwänden (act. IIA 125) holte die IVB bei ihrem Abklärungsdienst einen

weiteren Bericht, datierend vom 14. Januar 2015 (act. IIA 128), ein. Mit

Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) entschied sie wie im Vor-

bescheid angekündigt.

Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 134/3) hiess das Verwal-

tungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 21. Dezember

2015, IV/2015/224 (act. IIA 149), insoweit gut, als es die Verfügung vom 3.

Februar 2015 aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese

nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Insbesondere kam das Gericht in Bezug auf die Einschränkungen im

Haushaltsbereich zum Schluss, dass die Berichte des Abklärungsdienstes

der IVB vom 23. April 2014 (act. II 113/2), 19. Juni 2014 (act. II 120/2) und

14. Januar 2015 (act. IIA 128/2), auf welche sich die IVB in der Verfügung

vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) im Wesentlichen stützte, im Vergleich

zur fachpsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 24.

April 2014 (act. II 115) eine erhebliche Differenz aufwiesen. Die in VGE

IV/2013/25 gerichtlich angeordnete Einholung eines psychiatrischen RAD-

Berichts, welcher sich zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten

im Haushalt äussert, habe die IVB ungenügend umgesetzt (E. 5.5). Das

Verwaltungsgericht wies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die

Sache an die IVB zurück, damit diese eine hinreichend schlüssige und prä-

zise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung der

Versicherten im Haushalt einhole und - allenfalls nach Durchführung einer

erneuten Haushaltsabklärung vor Ort und Stelle - über den Anspruch auf

eine Rente ab September 2012 neu befinde (E. 6).

E.

Am 2. Februar 2016 (AB 151) gelangte die IVB an den RAD, damit dieser

eine Stellungnahme bezüglich der Einschränkungen in den einzelnen Auf-

gabenbereichen aus medizinischer Sicht abgebe. RAD-Psychiaterin Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 5

med. E.________ kam am 14. April 2016 (act. IIA 154) zum Schluss, es sei

erneut eine Untersuchung indiziert. Sie hätte bereits bei Dr. med.

F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Be-

gutachtung angemeldet. (S. 6). Über die Art und den Umfang der geplanten

Begutachtung inkl. Beilage des vorgesehenen Fragekatalogs wurde die

Versicherte am 19. April 2016 (act. IIA 155) informiert. Hiermit zeigte sich

diese mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (act. IIA 158) nicht einverstanden. Mit

Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) hielt die IVB an der geplanten

Begutachtung sowie den vorgesehenen Fragen fest.

F.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren

Ehemann B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe-

gehren:

1.

Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an die Be-

schwerdegegnerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe Be-

gründung A).

2.

(eventualiter) Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin aus den weiterhin genannten Gründen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2016 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 6

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.

Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA

159). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der medizinischen Begutach-

tung bei Dr. med. F.________ und dabei insbesondere deren Art und Um-

fang.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Verfügung vom 19. Mai

2016 (act. IIA 159) sei mangelhaft eröffnet, da darin auf keines der von ihr

mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (act. IIA 158) vorgebrachten Argumente

eingegangen werde. Wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei da-

her die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be-

schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Mangel behebe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 7

2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar,

die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-

scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht

in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden

und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014

UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1).

Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien

nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist

wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne

von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un-

sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver-

fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich

über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin-

ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-

setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-

chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V

180 E. 1a S. 181).

2.2

Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht

begründet, zumal die Beschwerdegegnerin nicht auf jedes Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen hat, sondern sich auf das Wesentliche

beschränken darf. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act.

IIA 159) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Urteil VGE IV/2015/224

(act. IIA 149), worin sie angewiesen wurde, eine hinreichend schlüssige

und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 8

gen im Haushalt einzuholen und allenfalls eine erneute Haushaltsabklärung

durchzuführen. Damit ist sie zumindest implizit hinreichend auf die im Ein-

wand vom 2. Mai 2016 vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin einge-

gangen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch ohne

weiteres möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Be-

gründungspflicht liegt somit nicht vor. Wie es sich konkret mit den Einwen-

dungen der Beschwerdeführerin verhält, wird bei der materiellen Beurtei-

lung der Sach- und Rechtslage unter E. 4 hiernach geprüft.

3.

3.1

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein

Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so

gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen

(Art. 44 ATSG).

3.2

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt

mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art

der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so-

wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In

diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen-

bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich

oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un-

nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).

Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern

(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem

zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die von

ihr ausgewählten Gutachter und die Namen der Sachverständigen mit je-

weiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen

kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener

Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2

S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 9

4.

4.1

Im Urteil VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) hat das Verwaltungsgericht

rechtskräftig entschieden, dass ab September 2012 zumindest bis zum

Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 130/2) von einem Sta-

tus 50% Erwerb und 50% Haushalt auszugehen ist (E. 4.3). Weiter kam es

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich zu 100% ar-

beits- und erwerbsunfähig ist. Wegen mangelnder Umsetzung der in VGE

IV/2013/25 (act. II 97) angeordneten Abklärung wies das Verwaltungsge-

richt in VGE IV/2015/224 (act. IIA 149) in Gutheissung der erhobenen Be-

schwerde die Akten zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese eine

hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum

Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einhole

und - allenfalls nach Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung an

Ort und Stelle - über den Anspruch auf eine Rente ab September 2012 neu

befinde (E. 6). Dabei ist unbestritten, dass es ausschliesslich um die psy-

chische Situation der Beschwerdeführerin geht.

4.2

Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________

nach Erlass von VGE IV/2015/224 bei stationärer Situation eine ergänzen-

de medizinische Abklärung nicht für angezeigt hält (act. IIA 150 S. 2 Ziff. 1

i.V.m. S. 4 Ziff. 18), ist eine solche gestützt auf das erwähnte rechtskräftige

Urteil durchzuführen. Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung wird von

den Parteien denn zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ist eine

solche Abklärung alleine auf die Frage der gesundheitsbedingten Ein-

schränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich einzugrenzen,

da die erwerblichen Einschränkungen in VGE IV/2015/224 als richtig ein-

gestuft wurden und keiner Klärung bedürfen, aufgrund der Akten seither

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist und von

den Parteien auch nicht geltend gemacht wird. Dass die Beschwerdegeg-

nerin die besagte Abklärung mittels eines monodisziplinären Gutachtens

tätigen will, ist nicht zu beanstanden, zumal gemäss der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Okto-

ber 2012, 8C_396/2012, E. 4.1) die Verfahrensleitung nach Art. 43 Abs. 1

ATSG beim Versicherungsträger liegt, dessen Ermessenspielraum in Be-

zug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 10

Erhebungen gross ist (E. 4.1). Es liegt somit im Ermessen der Beschwer-

degegnerin, ob sie für die Klärung der Einschränkungen im Haushalt ein

Gutachten oder einen Bericht einholt. Ausschlaggebend für den Beweis-

wert ist denn grundsätzlich auch weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-

lungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 351).

Somit ist nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin anstatt

die RAD-Psychiaterin Dr. med. E.________ erneut mit einer Stellungnahme

zu beauftragen die Abklärung mittels eines Gutachtens bei einem externen

Psychiater vornimmt, der in der Sache noch nicht vorbefasst ist. Personen-

bezogene Einwände gegen Dr. med. F.________ werden denn auch nicht

geltend gemacht und Gründe, die gegen eine Begutachtung durch ihn

sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch handelt es sich nicht

um eine unzulässige second opinion, sondern um eine gerichtlich angeord-

nete Klärung des Sachverhalts.

4.3

Allerdings schiessen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehe-

nen Fragen (vgl. act. IIA 155 S. 1-3) über den in VGE IV/2015/224 festge-

setzten Klärungsbedarf der Einschränkungen im Haushalt hinaus. So soll

offensichtlich wie bei einer Erstbegutachtung ganz systematisch eine

grundsätzliche und umfassende Begutachtung nach den neuen Kriterien

bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281 ff.) eingeholt

werden mit Diagnose, Anamnese, Arbeitsfähigkeit, etc., obschon diese

Punkte bereits geklärt, unbestritten und gerichtlich rechtskräftig beurteilt

sind (VGE IV/2015/224 E. 5.1 und 5.2). Was vorliegend einzig interessiert

und zu klären ist, sind die Zusatzfragen im vorgelegten Fragekatalog (act.

IIA 155 S. 3). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

4.4

Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend teilwei-

se gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 (act.

IIA 159) bezüglich des Fragekatalogs Ziff. I. - VI. aufgehoben wird. Nicht zu

beanstanden sind die angeordnete Begutachtung bei Dr. med. F.________

sowie die formulierten Zusatzfragen, weshalb soweit die Beschwerde ab-

zuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 11

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis VG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu Fr. 200.--

und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- auferlegt. Der Beschwerdefüh-

rerin ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der vom geleisteten Kos-

tenvorschuss (Fr. 800.--) verbleibende Restbetrag von Fr. 600.-- zurückzu-

erstatten.

5.2

Trotz seines teilweisen Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertrete-

ne Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht über-

schreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen

hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Für die teilweise obsiegende Be-

schwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zu

Fr. 200.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 300.-- zur Bezahlung

auferlegt. Der vom geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verbleiben-

de Restbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/2016/577, Seite 12

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.