Verfügung vom 18. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Dezember 2004 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Fer- ner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 17). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB mit Verfü- gung vom 18. Januar 2006 (AB 19) bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 83% ab dem 1. Juli 2004 eine ganze IV-Rente zu. Diese wurde im weiteren Verlauf revisionsweise bestätigt (Mitteilungen vom
20. Dezember 2006 und 24. Dezember 2008; AB 25 und 31). B. Im Rahmen einer im Juli 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 33) veranlasste die IVB insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (bidisziplinäres Gutachten vom 23. August 2013; AB 55.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 57). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 67) hob IVB die laufende ganze IV-Rente bei einem in Anwendung der gemischten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 7% wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine dage- gen erhobene Beschwerde (AB 68) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 2. März 2015, IV/2014/281 (AB 71), ab. Mit Ent- scheid vom 10. Juni 2015, 9C_215/2015 (AB 77), hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 3 heiten (AB 73) gut und hob das Urteil VGE IV/2014/281 auf. Daraufhin wurde der Versicherten rückwirkend ab April 2014 die bisherige ganze IV-Rente weiter ausgerichtet (Verfügung vom 4. Januar 2016; AB 97). Ein Revisionsgesuch der IVB (AB 89) gegen den Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom
18. September 2015, 9F_8/2015 (AB 92), ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Vorbescheid vom 17. März 2016 (AB 98) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 7% nunmehr die revisionsweise Aufhebung der ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 99). Am 18. Mai 2016 (AB 101) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente auf Ende des folgenden Monats (Ende Juni 2016) auf. D. Hiergegen lässt die Versicherte am 15. Juni 2016 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sach- verhalt genügend abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 6 betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 7 Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
E. 3 wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
E. 3.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der durchgeführ- ten Rentenrevision insbesondere eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7).
E. 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).
E. 3.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 8
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
E. 3.3 Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 67) hob die Beschwerde- gegnerin die laufende ganze IV-Rente wiedererwägungsweise auf Ende März 2014 auf. Diese Verfügung resp. das die Verfügung bestätigende Urteil VGE IV/2014/281 (AB 71) hob das Bundesgericht mit dem Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) auf. Ausgehend von diesem Bundesgerichts- entscheid wurde der Beschwerdeführerin die (bisherige) ganze IV-Rente zu Recht ab dem 1. April 2014 weiter ausgerichtet (AB 86 und 97). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2015 bezüglich der Weiterausrichtung der laufenden ganzen IV-Rente (AB 86), in welchem als Zeitpunkt der nächsten Rentenrevision der 1. Oktober 2019 angegeben worden ist, keine verbindliche Zusicherung zu sehen, dass erst in jenem Jahr die nächste Rentenrevision durchgeführt werden wird. Denn eine Rentenrevision wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG dann durchgeführt, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Da sich der massgebliche Sachverhalt jederzeit – und damit hier insbesondere auch vor Oktober 2019 – verändern kann, muss der Verwal- tung deshalb die Einleitung eines Revisionsverfahrens immer möglich blei- ben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht –, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfäl- lige Zusicherung nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. 3.2.2 hiervor). Damit kann sie aus Vertrauensschutz nichts für sich ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 9 Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) nicht über eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG befunden worden ist, weshalb insoweit keine bereits abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) vorliegt. Damit entfaltet der besagte Entscheid im vorliegenden Verfahren keine präjudizierende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach unter formell-rechtlichen Aspekten eine Rentenrevision durch- führen. 4.
E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 2006 (AB 19) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand – und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die potentiell geeignet ist, den IV-Grad und folglich den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hier- vor).
E. 4.2 Vorliegend haben sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 2006 die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin insofern wesentlich verändert, als sie mit ihrer Familie im August 2012 von … nach … umgezogen ist (AB 33 S. 2). Dieser Umzug kann eine Än- derung der Einschränkungen im Aufgabenbereich zur Folge haben, da die- se je nach Haushalt resp. Wohnung unterschiedlich sein können. Darüber hinaus ist die Tochter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1995; AB 57 S. 3 Ziff. 2.1) in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Betreuungs- aufwand der Beschwerdeführerin geringer ist als zuvor. Zudem ist der Be- schwerdegegnerin zuzustimmen, dass der nun volljährigen Tochter eine vermehrte Mitarbeit im Haushalt zumutbar ist. Da sich die Änderungen in Bezug auf die Wohn- und Betreuungssituation der Beschwerdeführerin auf das Ausmass der Einschränkung im Aufga- benbereich und damit auch auf den Umfang des Rentenanspruchs auswir- ken können, ist das Vorliegen eines Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen (vgl. E. 2.5 hiervor). Ob sich auch in medizini- scher Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 10 Titel des Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. Der Rentenan- spruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. un- ter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus- schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat.
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 5.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 2. Novem- ber 2012 (AB 38) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2003 vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit deutlichen de- pressiven Symptomen bei Belastungssituationen und permanenten sozia- len Ängsten sei eine Präsenzzeit an einem Arbeitsplatz zurzeit nicht mög- lich (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit mit schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, reduzierter Freude, reduzier- tem Selbstwertgefühl sowie Störung der Konzentration und Ausdauer. Da- neben bestünden insbesondere soziale Angstzustände mit somatischen Angstkorrelaten sowie bewegungsabhängigen Körperschmerzen im Be- reich des Rückens und der unteren Extremitäten (S. 3 Ziff. 11). Trotz dem im August 2012 erfolgten Wohnortwechsel und den damit verbundenen Hoffnungen auf eine Veränderung des allgemeinen Zustandes habe sich bezüglich des Gesundheitszustandes wenig verändert (Ziff. 10).
E. 5.1.2 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerde- führerin durch die Dres. med. C.________ und D.________ (orthopädisch und psychiatrisch) begutachtet. Im bidisziplinären Gutachten vom 23. Au- gust 2013 (AB 55.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit geringer Bursitis subacromialis und SLAP II-Läsion rechts, ein lumbovertebrales Syndrom bei mässiger Facettengelenksarthrose L3/4 sowie L4/5 mit links mediolateraler Discus- protrusion L4/5 mit möglicher Wurzelirritation, ein femoroacetabuläres Im-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 11 pingement ventrolateral mit degenerativer Labrumläsion und beginnendem Knorpelschaden am Femurkopf ventrolateral rechts sowie eine rezidivie- rende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, be- stehend seit etwa 2003 (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden persistierende Kniegelenkschmerzen nach medialer Teilmeniskektomie und leichter bikompartimentaler Chondropathie sowie reduziertem femorotibialem Alignement rechts sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend seit Jahren (ICD-10 Z73.1), aufgeführt (S. 34 f. Ziff. 11). Aus bidisziplinärer Sicht könne die (angestammte) Tätigkeit als … und … im … aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen de- pressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motivation, der Interessen, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stun- denpräsenz eines normalen Pensums seit 2003 zu 50% zugemutet wer- den. Angepasste Tätigkeiten (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und ste- hend, kein häufiges Laufen bzw. inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und Positionen in der Hocke und Arbeiten über der Hori- zontalen) seien bei voller Stundenpräsenz seit 2003 zu 60% zumutbar (S. 35 Ziff. 12.1 f.). Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf erscheine die Prognose eher ungünstig und es sei insbesondere bei einer Änderung der sozialen Situation eine weitere Fixierung der Beschwerden mit Selbstlimi- tierung zu befürchten. Allerdings seien die psychiatrischen therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft. Es könnten teilstationäre und stationäre psychiatrische Behandlungen empfohlen werden (S. 36 oben).
E. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 12 ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
E. 5.2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 5.2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101) resp. im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Dezember 2013 (AB 57) hat sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes und der bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeblich auf das bidiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom
23. August 2013 (AB 55.1) gestützt, in welchem die Gutachter in einer an- gepassten Tätigkeit eine 60%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert haben (S. 35 Ziff. 12.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 13 Diese gutachterliche Einschätzung genügt für eine abschliessende und umfassende Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes (vgl. E. 5.2 hiervor) jedoch nicht. Denn das besagte Gutachten wurde rund zwei Jahre und neun Monate vor dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) erstellt und ist damit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht mehr hinreichend aussage- kräftig. Weitere aktuelle Arztberichte liegen nicht vor. Die Beschwerdegeg- nerin hat es unterlassen, nach dem Gutachten weitere medizinische Erhe- bungen durchzuführen. Insbesondere hat sie keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und keine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Entscheid des BGer vom 14. August 2009, 9C_881/2008, E. 3.4). Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen me- dizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – wie im Übrigen auch auf den Aufgabenbereich – vorgenommen werden.
E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch aktuelle Abklärungen ergänze. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch den Aufgabenbereich betreffend weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Wird – wie hier – der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente oder eine Hilflosenentschädigung revisionsweise herabgesetzt oder aufge- hoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Ab- klärungen grundsätzlich – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver- waltung, was hier nicht der Fall ist – auch noch für den Zeitraum dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 14 Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1).
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
E. 7.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).
E. 7.2.2 In der Kostennote vom 9. August 2016 hat Fürsprecher B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 197.90, somit von total Fr. 2‘671.90, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. Mai 2016 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘671.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 569 IV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Dezember 2004 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Fer- ner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 17). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB mit Verfü- gung vom 18. Januar 2006 (AB 19) bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 83% ab dem 1. Juli 2004 eine ganze IV-Rente zu. Diese wurde im weiteren Verlauf revisionsweise bestätigt (Mitteilungen vom
20. Dezember 2006 und 24. Dezember 2008; AB 25 und 31). B. Im Rahmen einer im Juli 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 33) veranlasste die IVB insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (bidisziplinäres Gutachten vom 23. August 2013; AB 55.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 57). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 67) hob IVB die laufende ganze IV-Rente bei einem in Anwendung der gemischten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 7% wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine dage- gen erhobene Beschwerde (AB 68) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 2. März 2015, IV/2014/281 (AB 71), ab. Mit Ent- scheid vom 10. Juni 2015, 9C_215/2015 (AB 77), hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 3 heiten (AB 73) gut und hob das Urteil VGE IV/2014/281 auf. Daraufhin wurde der Versicherten rückwirkend ab April 2014 die bisherige ganze IV-Rente weiter ausgerichtet (Verfügung vom 4. Januar 2016; AB 97). Ein Revisionsgesuch der IVB (AB 89) gegen den Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom
18. September 2015, 9F_8/2015 (AB 92), ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Vorbescheid vom 17. März 2016 (AB 98) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (68% Erwerb und 32% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 7% nunmehr die revisionsweise Aufhebung der ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 99). Am 18. Mai 2016 (AB 101) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente auf Ende des folgenden Monats (Ende Juni 2016) auf. D. Hiergegen lässt die Versicherte am 15. Juni 2016 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sach- verhalt genügend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 6 betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 7 Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der durchgeführ- ten Rentenrevision insbesondere eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7). 3.2 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 8
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3.3 Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (AB 67) hob die Beschwerde- gegnerin die laufende ganze IV-Rente wiedererwägungsweise auf Ende März 2014 auf. Diese Verfügung resp. das die Verfügung bestätigende Urteil VGE IV/2014/281 (AB 71) hob das Bundesgericht mit dem Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) auf. Ausgehend von diesem Bundesgerichts- entscheid wurde der Beschwerdeführerin die (bisherige) ganze IV-Rente zu Recht ab dem 1. April 2014 weiter ausgerichtet (AB 86 und 97). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2015 bezüglich der Weiterausrichtung der laufenden ganzen IV-Rente (AB 86), in welchem als Zeitpunkt der nächsten Rentenrevision der 1. Oktober 2019 angegeben worden ist, keine verbindliche Zusicherung zu sehen, dass erst in jenem Jahr die nächste Rentenrevision durchgeführt werden wird. Denn eine Rentenrevision wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG dann durchgeführt, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Da sich der massgebliche Sachverhalt jederzeit – und damit hier insbesondere auch vor Oktober 2019 – verändern kann, muss der Verwal- tung deshalb die Einleitung eines Revisionsverfahrens immer möglich blei- ben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht –, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfäl- lige Zusicherung nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. 3.2.2 hiervor). Damit kann sie aus Vertrauensschutz nichts für sich ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 9 Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit Entscheid BGer 9C_215/2015 (AB 77) nicht über eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG befunden worden ist, weshalb insoweit keine bereits abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) vorliegt. Damit entfaltet der besagte Entscheid im vorliegenden Verfahren keine präjudizierende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach unter formell-rechtlichen Aspekten eine Rentenrevision durch- führen. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 2006 (AB 19) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand – und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die potentiell geeignet ist, den IV-Grad und folglich den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hier- vor). 4.2 Vorliegend haben sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 2006 die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin insofern wesentlich verändert, als sie mit ihrer Familie im August 2012 von … nach … umgezogen ist (AB 33 S. 2). Dieser Umzug kann eine Än- derung der Einschränkungen im Aufgabenbereich zur Folge haben, da die- se je nach Haushalt resp. Wohnung unterschiedlich sein können. Darüber hinaus ist die Tochter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1995; AB 57 S. 3 Ziff. 2.1) in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Betreuungs- aufwand der Beschwerdeführerin geringer ist als zuvor. Zudem ist der Be- schwerdegegnerin zuzustimmen, dass der nun volljährigen Tochter eine vermehrte Mitarbeit im Haushalt zumutbar ist. Da sich die Änderungen in Bezug auf die Wohn- und Betreuungssituation der Beschwerdeführerin auf das Ausmass der Einschränkung im Aufga- benbereich und damit auch auf den Umfang des Rentenanspruchs auswir- ken können, ist das Vorliegen eines Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen (vgl. E. 2.5 hiervor). Ob sich auch in medizini- scher Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 10 Titel des Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. Der Rentenan- spruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. un- ter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus- schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 5.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 2. Novem- ber 2012 (AB 38) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2003 vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit deutlichen de- pressiven Symptomen bei Belastungssituationen und permanenten sozia- len Ängsten sei eine Präsenzzeit an einem Arbeitsplatz zurzeit nicht mög- lich (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit mit schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, reduzierter Freude, reduzier- tem Selbstwertgefühl sowie Störung der Konzentration und Ausdauer. Da- neben bestünden insbesondere soziale Angstzustände mit somatischen Angstkorrelaten sowie bewegungsabhängigen Körperschmerzen im Be- reich des Rückens und der unteren Extremitäten (S. 3 Ziff. 11). Trotz dem im August 2012 erfolgten Wohnortwechsel und den damit verbundenen Hoffnungen auf eine Veränderung des allgemeinen Zustandes habe sich bezüglich des Gesundheitszustandes wenig verändert (Ziff. 10). 5.1.2 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerde- führerin durch die Dres. med. C.________ und D.________ (orthopädisch und psychiatrisch) begutachtet. Im bidisziplinären Gutachten vom 23. Au- gust 2013 (AB 55.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit geringer Bursitis subacromialis und SLAP II-Läsion rechts, ein lumbovertebrales Syndrom bei mässiger Facettengelenksarthrose L3/4 sowie L4/5 mit links mediolateraler Discus- protrusion L4/5 mit möglicher Wurzelirritation, ein femoroacetabuläres Im-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 11 pingement ventrolateral mit degenerativer Labrumläsion und beginnendem Knorpelschaden am Femurkopf ventrolateral rechts sowie eine rezidivie- rende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, be- stehend seit etwa 2003 (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden persistierende Kniegelenkschmerzen nach medialer Teilmeniskektomie und leichter bikompartimentaler Chondropathie sowie reduziertem femorotibialem Alignement rechts sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend seit Jahren (ICD-10 Z73.1), aufgeführt (S. 34 f. Ziff. 11). Aus bidisziplinärer Sicht könne die (angestammte) Tätigkeit als … und … im … aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen de- pressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motivation, der Interessen, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stun- denpräsenz eines normalen Pensums seit 2003 zu 50% zugemutet wer- den. Angepasste Tätigkeiten (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und ste- hend, kein häufiges Laufen bzw. inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und Positionen in der Hocke und Arbeiten über der Hori- zontalen) seien bei voller Stundenpräsenz seit 2003 zu 60% zumutbar (S. 35 Ziff. 12.1 f.). Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf erscheine die Prognose eher ungünstig und es sei insbesondere bei einer Änderung der sozialen Situation eine weitere Fixierung der Beschwerden mit Selbstlimi- tierung zu befürchten. Allerdings seien die psychiatrischen therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft. Es könnten teilstationäre und stationäre psychiatrische Behandlungen empfohlen werden (S. 36 oben). 5.2 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 12 ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 5.2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 5.2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (AB 101) resp. im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Dezember 2013 (AB 57) hat sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes und der bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeblich auf das bidiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom
23. August 2013 (AB 55.1) gestützt, in welchem die Gutachter in einer an- gepassten Tätigkeit eine 60%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert haben (S. 35 Ziff. 12.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 13 Diese gutachterliche Einschätzung genügt für eine abschliessende und umfassende Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes (vgl. E. 5.2 hiervor) jedoch nicht. Denn das besagte Gutachten wurde rund zwei Jahre und neun Monate vor dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) erstellt und ist damit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht mehr hinreichend aussage- kräftig. Weitere aktuelle Arztberichte liegen nicht vor. Die Beschwerdegeg- nerin hat es unterlassen, nach dem Gutachten weitere medizinische Erhe- bungen durchzuführen. Insbesondere hat sie keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und keine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Entscheid des BGer vom 14. August 2009, 9C_881/2008, E. 3.4). Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen me- dizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – wie im Übrigen auch auf den Aufgabenbereich – vorgenommen werden. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt durch aktuelle Abklärungen ergänze. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch den Aufgabenbereich betreffend weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Wird – wie hier – der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente oder eine Hilflosenentschädigung revisionsweise herabgesetzt oder aufge- hoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Ab- klärungen grundsätzlich – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver- waltung, was hier nicht der Fall ist – auch noch für den Zeitraum dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 14 Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 7.2 7.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). 7.2.2 In der Kostennote vom 9. August 2016 hat Fürsprecher B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 197.90, somit von total Fr. 2‘671.90, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/569, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 18. Mai 2016 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘671.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.