opencaselaw.ch

200 2016 550

Bern VerwG · 2016-12-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Mai 2016

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene, seit Januar 1989 in der Schweiz ansässige A.________, Mutter eines 2007 geborenen Sohnes, meldete sich am 11. März 2014 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, wegen eines Geburtsgebrechens (Lernbehinderung aufgrund kognitiver Einschränkungen) die heilpädagogische Tagesschule ... besucht zu haben; ein normaler Schulabschluss sei nicht möglich gewesen. Seit 2001 sei sie als Hausfrau tätig gewesen. Am 20. März 2014 wurde ein Erstgespräch mit der Versicherten durchge- führt (act. II 6). Ferner holte die IVB einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (act. II 8) und forderte die Versicherte, nachdem deren behan- delnde Ärzte trotz zweimaliger Erinnerung keine medizinischen Berichte zugestellt hatten, am 2. Februar 2015 zur Mitwirkung auf, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (act. II 22); während der Einwandfrist hinsichtlich des Vorbescheides vom 17. März 2015, mit welchem das Nichteintreten auf das Gesuch mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt worden war (act. II 25), gingen die einverlangten Arztberichte ein (act. II 26, 28). Auf Empfehlung des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom

1. Juli 2015 (act. II 29) veranlasste die IVB eine neuropsychologische Be- gutachtung (act. II 30); das entsprechende Gutachten wurde am 1. Oktober 2015 erstattet (act. II 33.1). Sodann gab die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb in Auftrag, welcher auf der Grundlage der Erhebung vom

21. Januar 2016 am 1. Februar 2016 vorgelegt wurde (act. II 34). B. Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32% die Abweisung des Leistungsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 3 rens in Aussicht (act. II 35). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, D.________, Sozialarbeiterin FH, am 23. März 2016 Einwand erheben und unter Vornahme eines Statuswechsels auf 100% Erwerbstätigkeit die Ausrichtung einer unbefristeten Rente beantragen (act. II 40). Hierzu liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II

44) und verfügte am 9. Mai 2016 unter Hinweis auf die dortigen Ausführun- gen entsprechend dem Vorbescheid (act. II 45). C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Juni 2016 liess die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst B.________, Rechtsan- walt C.________, beantragen, die Verfügung vom 9. Mai 2016 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Status mit 40% Erwerbstätigkeit nicht korrekt festgelegt worden sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbtätig wäre. Der unfallbedingt nicht erwerbstätige Ehemann be- sorge den Grossteil der Haus- und Familienarbeiten, erledige alle finanziel- len Dinge und übernehme die Mithilfe bei den Schulaufgaben des Sohnes. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich kaum je gearbeitet, was indessen eindeutig auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie die Stellungnahmen des Bereiches Abklärungen vom

26. April und vom 23. Juni 2016 (Beilage zur Beschwerdeantwort) die Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten sowie an den gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 4

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 5

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 6 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195).

E. 2.3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 7 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen, insbesondere des neuro- psychologischen Gutachtens vom 1. Oktober 2015 (act. II 33.1), leidet die Beschwerdeführerin unter kognitiven und intellektuellen Minderleistungen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutach- ten eine Intelligenzminderung im Übergangsbereich zwischen leicht und mittelgradige (IQ= 47 – 55) sowie kognitive Minderleistungen in den Berei- chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, räumliche Kogniti- on, Visuokonstruktion, Sprache, Zahlenverarbeitung sowie Störungsbe- wusstsein festgehalten; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden diagnostisch eine schwierige psychosoziale Situation (Invalidität des Ehe- mannes, existentielle Situation, Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes) und kulturelle Aspekte (z.B. Rollenverteilung im Umgang mit Geld) genannt. Hierdurch sei die Explorandin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich einge- schränkt. Diese habe keinen Beruf erlernt, in verschiedenen Hilfstätigkeiten gearbeitet und sei seit der Hochzeit als Hausfrau und Mutter tätig gewesen; im Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe eine Einschränkung von 40%,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 8 es könne aber von zeitlich uneingeschränkter Belastbarkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit (geringe Anforderung an die intel- lektuellen und planerischen Fähigkeiten sowie eng strukturiertem Rahmen und klaren Vorgaben) könne sie bei voller zeitlicher Belastbarkeit vorwie- gend wegen der Verlangsamung eine Leistungsfähigkeit von 80% errei- chen. Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Beeinträchtigun- gen nicht vermindern. Ausgehend von dieser – schlüssigen und von der Beschwerdeführerin un- bestritten gebliebenen – medizinischen Beurteilung wurde im Abklärungs- bericht für den erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 79.25% ermittelte, was von Seiten der Beschwerdeführerin – auch hinsichtlich der gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV herangezogenen hypothetischen Werte – ebenfalls nicht bestritten worden ist.

E. 3.2 Bestritten ist dagegen die Festlegung des Status der Beschwerde- führerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit 40% Erwerbstätigkeit und 60% Betätigung im Aufgabenbereich. Geltend gemacht wird, dass sie im Gesundheitsfall heute voll erwerbstätig wäre. Dies deshalb, weil der – seit einem Unfall im Jahre 2007 nicht mehr arbeitstätige – Ehemann der Beschwerdeführerin den grössten Teil der Haus- und Familienarbeit über- nehme und hierfür auch vollzeitlich zur Verfügung stehe. Ferner dürfe das derzeit vom Ehemann bezogene SUVA-Taggeld als vorübergehende Leis- tung beim Budget nicht als gesicherte Einnahme angerechnet und für die Beschwerdeführerin nur noch ein ergänzendes Pensum von 40% ange- nommen werden. Letzteres sei zudem diskriminierend, würde doch in um- gekehrten Geschlechterrollen der Ehemann klar als voll Erwerbstätiger eingeschätzt. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen und der fami- liären Situation im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung im Umfang von 40% erwerbstätig wäre.

E. 3.2.1 Der Status einer teilerwerbstätigen versicherten Person ist nach den in E. 2.3.1 hiervor genannten Grundsätzen festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 9 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf er- lernt hat und nach dem Abschluss der (in den letzten zwei Schuljahren be- suchten) heilpädagogischen Schule nur in sehr bescheidenen Umfang ar- beitstätig gewesen ist. Dies ist wohl letztlich auf deren gesundheitlich be- dingt sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten zurückzuführen. Im Rah- men des Erstgesprächs vom 23. März 2014 hat die Versicherte angege- ben, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 50% einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen würde (vgl. act. II 6 S. 1). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, die Versicherte habe gesagt, dass sie vermutlich etwa zwei Tage pro Woche nebst Haushalt und Kinderbetreuung arbeiten könne (act. II 34 S. 4 Ziff. 3.5); aufgrund dessen legte die Abklärungsperson den Anteil Erwerbstätigkeit offensichtlich auf 40% fest. Die letztgenannte Aussage wird zwar unter dem Titel „Würde ohne Behin- derung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ wiedergegeben, es wird dabei aber nach der Formulierung der Antwort nicht vollends klar, ob die Versi- cherte der Meinung ist, sie könnte in der konkreten Situation – also mit dem bestehenden Gesundheitsschaden – im genannten Umfang einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen oder ob sich die Angabe auf den Validitätsfall bezieht. Immerhin ist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der neuropsycho- logischen Gutachterin bei zeitlich voller Einsetzbarkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Die Aussage anlässlich des Erstgesprächs bezieht sich dagegen ausdrücklich auf das hypothetische Pensum bei guter Gesundheit. Dies spräche grundsätzlich für die Annahme einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50%. An ihrer eigenen dahingehenden Aussage ist die Beschwerdeführerin letztlich auch zu be- haften.

E. 3.2.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Abklärungsdienst ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation ausgeführt, dass der nach den SKOS-Richtlinien errechnete hypothetische Finanzbedarf, d.h. das zusätzlich zu erzielende Einkommen, bei Fr. 1‘376.— liege, so- dass die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Finanzbedarfs der Familie mindesten zu 25% erwerbstätig sein müsste; unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 10 individuellen Familiensituation sei der Status indessen auf 40% festgelegt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht nach Einstellung der UV- Rente seit Jahren und auch im massgeblichen Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung als Ersatzeinkommen (wiederum) ein Taggeld der SUVA in Höhe von Fr. 3‘600.— pro Monat, womit die Familie in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen lebt; von daher besehen wäre auch insoweit eine Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich. Daran ändern die von der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der SKOS- Richtlinien getroffenen Überlegungen und Berechnungen, wonach zur De- ckung des hypothetischen Finanzbedarfs ein 25%-Pensum genügen würde (act. II 44 S. 2 f.), nichts: Abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse allein in der Regel keinen Rückschluss auf die Statusfrage erlau- ben (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.7), wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Sohn von Montag bis Freitag (ausser Mittwochs) jeweils von 08.00 h bis 15.00 h die Schule be- sucht und schon diese Tatsache – zumal mit Bezug auf den vorliegend hypothetischen Gesundheitsfall – ein höheres als das von der Beschwer- degegnerin angenommene erwerbliche Pensum zuliesse. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Statusfrage ohnehin nicht entscheidend, welches Er- werbspensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben allenfalls zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Ja- nuar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Überdies ergibt sich aus den Akten und dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb, dass der derzeit arbeitsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes ohne weite- res sicherstellen könnte. Sollte sich die gesundheitliche und dementspre- chend gegebenenfalls die erwerbliche Situation des Ehemannes ändern, wären, worauf auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat, die Verhält- nisse unter Umständen revisionsweise zu überprüfen; vorliegend ist dieser Frage indessen nicht weiter nachzugehen. Insofern ist auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2016 unbeachtlich, beziehen sich die darin gemachten Angaben doch auf einen weit nach Erlass der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 11

E. 3.2.3 Soweit in der Eingabe vom 6. September 2016 geltend gemacht wird, der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) bzw. der gestützt darauf zu erwartende Entscheid des Bundesgerichtes betreffend das hängige Revisionsgesuch könne den vorliegenden Fall beeinflussen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem genannten (endgültigen) Entscheid des EGMR verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das BSV hielt zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Ent- scheid des EGMR im IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 Folgendes fest: „Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangs- lage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bishe- rige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine „Di Trizio“ ähnliche Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumula- tiv erfüllt sind:

- Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie

- familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen Fällen stellen eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern bis auf weiteres keinen Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisheri- gen Status, weil sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätig- keit nachgegangen ist bzw. nachgehen würde.“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 12 Vorliegend handelt es sich – worauf die Beschwerdegegnerin duplicando zutreffend hingewiesen hat – nicht um einen Fall, der die oben genannten Merkmale erfüllt, sondern vielmehr um die erstmalige Überprüfung des Rentenanspruchs. Zu dieser Konstellation hat sich das Urteil des EGMR nicht geäussert, sodass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung in diesen Fällen weiterhin zur Anwendung gelangt, zumindest bis das Bun- desgericht über das oben genannte Revisionsgesuch im Fall Di Trizio ent- schieden hat oder gegebenenfalls die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen angepasst worden sind.

E. 3.3 In Anbetracht der gesamten Umstände ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50% nachgehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwer- de geltend gemacht – vollzeitlich erwerbstätig wäre, lassen sich den Akten und insbesondere auch den im Abklärungsverfahren zum Ausmass einer hypothetischen Erwerbstätigkeit gemachten Angaben der Versicherten nicht entnehmen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen im Aufga- benbereich Haushalt erscheinen angesichts der laut Gutachten bescheinig- ten generellen Beeinträchtigung von 40% als noch im Ermessensbereich liegend und damit vertretbar; dies insbesondere im Lichte der ergänzenden Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 26. April 2016, welche grundsätzlich zutreffend sind. Selbst wenn mit Blick auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten bei der Haushaltsführung und im Bereich Einkauf eine grössere Einschränkung angenommen würde, ergäbe sich kein Gesamtinvaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine höhere als die nachfolgend ermittelte Rente zu begründen vermöchte. Die dafür notwen- dige gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich von knapp 10% wäre jedenfalls nicht ausgewiesen. Ausgehend hiervon, d.h. von einem zu Grunde zu legenden Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Betätigung im Aufgabenbereich, sowie von den unbestritten gebliebenen, für den Einkommensvergleich herangezoge- nen Tabellenwerten, und der ebenfalls nicht gerügten, auch von Seiten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 13 Gerichts nicht zu beanstandenden (vgl. vorstehend), Bemessung der Inva- lidität im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich folgendes: Das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV im hier massgebenden Jahr 2014 beträgt für ein Pensum von 50% Fr. 38‘500.— (77‘000 : 2 [vgl. das bis Ende 2014 geltende und hier anwendbare IV-Rundschreiben Nr. 324]); das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15% auf Fr. 7‘990.— (18‘800 x 0.85 : 2). Daraus ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 79.24% bzw. gewichtet am Status 50%/50% eine Invalidität von 39.62% und im Aufgabenbereich eine solche von 1% bzw. 0.5%. Mithin resultiert eine Gesamtinvalidität von 40.12%, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im März 2014 (act. II 1), so- dass der Rentenbeginn nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate) auf September 2014 festzulegen ist, zumal die gesundheit- liche Beeinträchtigung unbestritten sei Jahren besteht und das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) somit ohne weiteres erfüllt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 14

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Rechtsdienst, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom

19. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Par- teientschädigung auf eine Honorar von Fr. 1’105.— (8.5 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 113.50 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 97.50, somit auf total Fr. 1‘316.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

E. 4.3 Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Beschwer- degegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab September 2014 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘316.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Duplik vom 28. No- vember 2016)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juli 2015 (act. II 29) veranlasste die IVB eine neuropsychologische Be- gutachtung (act. II 30); das entsprechende Gutachten wurde am 1. Oktober 2015 erstattet (act. II 33.1). Sodann gab die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb in Auftrag, welcher auf der Grundlage der Erhebung vom
  2. Januar 2016 am 1. Februar 2016 vorgelegt wurde (act. II 34). B. Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32% die Abweisung des Leistungsbegeh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 3 rens in Aussicht (act. II 35). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, D.________, Sozialarbeiterin FH, am 23. März 2016 Einwand erheben und unter Vornahme eines Statuswechsels auf 100% Erwerbstätigkeit die Ausrichtung einer unbefristeten Rente beantragen (act. II 40). Hierzu liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II 44) und verfügte am 9. Mai 2016 unter Hinweis auf die dortigen Ausführun- gen entsprechend dem Vorbescheid (act. II 45). C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Juni 2016 liess die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst B.________, Rechtsan- walt C.________, beantragen, die Verfügung vom 9. Mai 2016 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Status mit 40% Erwerbstätigkeit nicht korrekt festgelegt worden sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbtätig wäre. Der unfallbedingt nicht erwerbstätige Ehemann be- sorge den Grossteil der Haus- und Familienarbeiten, erledige alle finanziel- len Dinge und übernehme die Mithilfe bei den Schulaufgaben des Sohnes. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich kaum je gearbeitet, was indessen eindeutig auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie die Stellungnahmen des Bereiches Abklärungen vom
  3. April und vom 23. Juni 2016 (Beilage zur Beschwerdeantwort) die Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten sowie an den gestellten Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 4 Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  5. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 5
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 6 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 7 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  7. 3.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen, insbesondere des neuro- psychologischen Gutachtens vom 1. Oktober 2015 (act. II 33.1), leidet die Beschwerdeführerin unter kognitiven und intellektuellen Minderleistungen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutach- ten eine Intelligenzminderung im Übergangsbereich zwischen leicht und mittelgradige (IQ= 47 – 55) sowie kognitive Minderleistungen in den Berei- chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, räumliche Kogniti- on, Visuokonstruktion, Sprache, Zahlenverarbeitung sowie Störungsbe- wusstsein festgehalten; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden diagnostisch eine schwierige psychosoziale Situation (Invalidität des Ehe- mannes, existentielle Situation, Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes) und kulturelle Aspekte (z.B. Rollenverteilung im Umgang mit Geld) genannt. Hierdurch sei die Explorandin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich einge- schränkt. Diese habe keinen Beruf erlernt, in verschiedenen Hilfstätigkeiten gearbeitet und sei seit der Hochzeit als Hausfrau und Mutter tätig gewesen; im Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe eine Einschränkung von 40%, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 8 es könne aber von zeitlich uneingeschränkter Belastbarkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit (geringe Anforderung an die intel- lektuellen und planerischen Fähigkeiten sowie eng strukturiertem Rahmen und klaren Vorgaben) könne sie bei voller zeitlicher Belastbarkeit vorwie- gend wegen der Verlangsamung eine Leistungsfähigkeit von 80% errei- chen. Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Beeinträchtigun- gen nicht vermindern. Ausgehend von dieser – schlüssigen und von der Beschwerdeführerin un- bestritten gebliebenen – medizinischen Beurteilung wurde im Abklärungs- bericht für den erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 79.25% ermittelte, was von Seiten der Beschwerdeführerin – auch hinsichtlich der gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV herangezogenen hypothetischen Werte – ebenfalls nicht bestritten worden ist. 3.2 Bestritten ist dagegen die Festlegung des Status der Beschwerde- führerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit 40% Erwerbstätigkeit und 60% Betätigung im Aufgabenbereich. Geltend gemacht wird, dass sie im Gesundheitsfall heute voll erwerbstätig wäre. Dies deshalb, weil der – seit einem Unfall im Jahre 2007 nicht mehr arbeitstätige – Ehemann der Beschwerdeführerin den grössten Teil der Haus- und Familienarbeit über- nehme und hierfür auch vollzeitlich zur Verfügung stehe. Ferner dürfe das derzeit vom Ehemann bezogene SUVA-Taggeld als vorübergehende Leis- tung beim Budget nicht als gesicherte Einnahme angerechnet und für die Beschwerdeführerin nur noch ein ergänzendes Pensum von 40% ange- nommen werden. Letzteres sei zudem diskriminierend, würde doch in um- gekehrten Geschlechterrollen der Ehemann klar als voll Erwerbstätiger eingeschätzt. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen und der fami- liären Situation im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung im Umfang von 40% erwerbstätig wäre. 3.2.1 Der Status einer teilerwerbstätigen versicherten Person ist nach den in E. 2.3.1 hiervor genannten Grundsätzen festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 9 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf er- lernt hat und nach dem Abschluss der (in den letzten zwei Schuljahren be- suchten) heilpädagogischen Schule nur in sehr bescheidenen Umfang ar- beitstätig gewesen ist. Dies ist wohl letztlich auf deren gesundheitlich be- dingt sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten zurückzuführen. Im Rah- men des Erstgesprächs vom 23. März 2014 hat die Versicherte angege- ben, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 50% einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen würde (vgl. act. II 6 S. 1). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, die Versicherte habe gesagt, dass sie vermutlich etwa zwei Tage pro Woche nebst Haushalt und Kinderbetreuung arbeiten könne (act. II 34 S. 4 Ziff. 3.5); aufgrund dessen legte die Abklärungsperson den Anteil Erwerbstätigkeit offensichtlich auf 40% fest. Die letztgenannte Aussage wird zwar unter dem Titel „Würde ohne Behin- derung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ wiedergegeben, es wird dabei aber nach der Formulierung der Antwort nicht vollends klar, ob die Versi- cherte der Meinung ist, sie könnte in der konkreten Situation – also mit dem bestehenden Gesundheitsschaden – im genannten Umfang einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen oder ob sich die Angabe auf den Validitätsfall bezieht. Immerhin ist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der neuropsycho- logischen Gutachterin bei zeitlich voller Einsetzbarkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Die Aussage anlässlich des Erstgesprächs bezieht sich dagegen ausdrücklich auf das hypothetische Pensum bei guter Gesundheit. Dies spräche grundsätzlich für die Annahme einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50%. An ihrer eigenen dahingehenden Aussage ist die Beschwerdeführerin letztlich auch zu be- haften. 3.2.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Abklärungsdienst ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation ausgeführt, dass der nach den SKOS-Richtlinien errechnete hypothetische Finanzbedarf, d.h. das zusätzlich zu erzielende Einkommen, bei Fr. 1‘376.— liege, so- dass die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Finanzbedarfs der Familie mindesten zu 25% erwerbstätig sein müsste; unter Berücksichtigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 10 individuellen Familiensituation sei der Status indessen auf 40% festgelegt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht nach Einstellung der UV- Rente seit Jahren und auch im massgeblichen Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung als Ersatzeinkommen (wiederum) ein Taggeld der SUVA in Höhe von Fr. 3‘600.— pro Monat, womit die Familie in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen lebt; von daher besehen wäre auch insoweit eine Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich. Daran ändern die von der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der SKOS- Richtlinien getroffenen Überlegungen und Berechnungen, wonach zur De- ckung des hypothetischen Finanzbedarfs ein 25%-Pensum genügen würde (act. II 44 S. 2 f.), nichts: Abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse allein in der Regel keinen Rückschluss auf die Statusfrage erlau- ben (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.7), wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Sohn von Montag bis Freitag (ausser Mittwochs) jeweils von 08.00 h bis 15.00 h die Schule be- sucht und schon diese Tatsache – zumal mit Bezug auf den vorliegend hypothetischen Gesundheitsfall – ein höheres als das von der Beschwer- degegnerin angenommene erwerbliche Pensum zuliesse. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Statusfrage ohnehin nicht entscheidend, welches Er- werbspensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben allenfalls zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Ja- nuar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Überdies ergibt sich aus den Akten und dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb, dass der derzeit arbeitsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes ohne weite- res sicherstellen könnte. Sollte sich die gesundheitliche und dementspre- chend gegebenenfalls die erwerbliche Situation des Ehemannes ändern, wären, worauf auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat, die Verhält- nisse unter Umständen revisionsweise zu überprüfen; vorliegend ist dieser Frage indessen nicht weiter nachzugehen. Insofern ist auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2016 unbeachtlich, beziehen sich die darin gemachten Angaben doch auf einen weit nach Erlass der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 11 3.2.3 Soweit in der Eingabe vom 6. September 2016 geltend gemacht wird, der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) bzw. der gestützt darauf zu erwartende Entscheid des Bundesgerichtes betreffend das hängige Revisionsgesuch könne den vorliegenden Fall beeinflussen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem genannten (endgültigen) Entscheid des EGMR verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das BSV hielt zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Ent- scheid des EGMR im IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 Folgendes fest: „Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangs- lage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bishe- rige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine „Di Trizio“ ähnliche Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumula- tiv erfüllt sind: - Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie - familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen Fällen stellen eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern bis auf weiteres keinen Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisheri- gen Status, weil sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätig- keit nachgegangen ist bzw. nachgehen würde.“ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 12 Vorliegend handelt es sich – worauf die Beschwerdegegnerin duplicando zutreffend hingewiesen hat – nicht um einen Fall, der die oben genannten Merkmale erfüllt, sondern vielmehr um die erstmalige Überprüfung des Rentenanspruchs. Zu dieser Konstellation hat sich das Urteil des EGMR nicht geäussert, sodass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung in diesen Fällen weiterhin zur Anwendung gelangt, zumindest bis das Bun- desgericht über das oben genannte Revisionsgesuch im Fall Di Trizio ent- schieden hat oder gegebenenfalls die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen angepasst worden sind. 3.3 In Anbetracht der gesamten Umstände ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50% nachgehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwer- de geltend gemacht – vollzeitlich erwerbstätig wäre, lassen sich den Akten und insbesondere auch den im Abklärungsverfahren zum Ausmass einer hypothetischen Erwerbstätigkeit gemachten Angaben der Versicherten nicht entnehmen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen im Aufga- benbereich Haushalt erscheinen angesichts der laut Gutachten bescheinig- ten generellen Beeinträchtigung von 40% als noch im Ermessensbereich liegend und damit vertretbar; dies insbesondere im Lichte der ergänzenden Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 26. April 2016, welche grundsätzlich zutreffend sind. Selbst wenn mit Blick auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten bei der Haushaltsführung und im Bereich Einkauf eine grössere Einschränkung angenommen würde, ergäbe sich kein Gesamtinvaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine höhere als die nachfolgend ermittelte Rente zu begründen vermöchte. Die dafür notwen- dige gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich von knapp 10% wäre jedenfalls nicht ausgewiesen. Ausgehend hiervon, d.h. von einem zu Grunde zu legenden Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Betätigung im Aufgabenbereich, sowie von den unbestritten gebliebenen, für den Einkommensvergleich herangezoge- nen Tabellenwerten, und der ebenfalls nicht gerügten, auch von Seiten des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 13 Gerichts nicht zu beanstandenden (vgl. vorstehend), Bemessung der Inva- lidität im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich folgendes: Das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV im hier massgebenden Jahr 2014 beträgt für ein Pensum von 50% Fr. 38‘500.— (77‘000 : 2 [vgl. das bis Ende 2014 geltende und hier anwendbare IV-Rundschreiben Nr. 324]); das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15% auf Fr. 7‘990.— (18‘800 x 0.85 : 2). Daraus ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 79.24% bzw. gewichtet am Status 50%/50% eine Invalidität von 39.62% und im Aufgabenbereich eine solche von 1% bzw. 0.5%. Mithin resultiert eine Gesamtinvalidität von 40.12%, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im März 2014 (act. II 1), so- dass der Rentenbeginn nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate) auf September 2014 festzulegen ist, zumal die gesundheit- liche Beeinträchtigung unbestritten sei Jahren besteht und das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) somit ohne weiteres erfüllt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 14 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Rechtsdienst, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom
  9. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Par- teientschädigung auf eine Honorar von Fr. 1’105.— (8.5 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 113.50 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 97.50, somit auf total Fr. 1‘316.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Beschwer- degegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab September 2014 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘316.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Duplik vom 28. No- vember 2016) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 550 IV LOU/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene, seit Januar 1989 in der Schweiz ansässige A.________, Mutter eines 2007 geborenen Sohnes, meldete sich am 11. März 2014 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, wegen eines Geburtsgebrechens (Lernbehinderung aufgrund kognitiver Einschränkungen) die heilpädagogische Tagesschule ... besucht zu haben; ein normaler Schulabschluss sei nicht möglich gewesen. Seit 2001 sei sie als Hausfrau tätig gewesen. Am 20. März 2014 wurde ein Erstgespräch mit der Versicherten durchge- führt (act. II 6). Ferner holte die IVB einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (act. II 8) und forderte die Versicherte, nachdem deren behan- delnde Ärzte trotz zweimaliger Erinnerung keine medizinischen Berichte zugestellt hatten, am 2. Februar 2015 zur Mitwirkung auf, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (act. II 22); während der Einwandfrist hinsichtlich des Vorbescheides vom 17. März 2015, mit welchem das Nichteintreten auf das Gesuch mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt worden war (act. II 25), gingen die einverlangten Arztberichte ein (act. II 26, 28). Auf Empfehlung des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom

1. Juli 2015 (act. II 29) veranlasste die IVB eine neuropsychologische Be- gutachtung (act. II 30); das entsprechende Gutachten wurde am 1. Oktober 2015 erstattet (act. II 33.1). Sodann gab die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb in Auftrag, welcher auf der Grundlage der Erhebung vom

21. Januar 2016 am 1. Februar 2016 vorgelegt wurde (act. II 34). B. Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32% die Abweisung des Leistungsbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 3 rens in Aussicht (act. II 35). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, D.________, Sozialarbeiterin FH, am 23. März 2016 Einwand erheben und unter Vornahme eines Statuswechsels auf 100% Erwerbstätigkeit die Ausrichtung einer unbefristeten Rente beantragen (act. II 40). Hierzu liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II

44) und verfügte am 9. Mai 2016 unter Hinweis auf die dortigen Ausführun- gen entsprechend dem Vorbescheid (act. II 45). C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Juni 2016 liess die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst B.________, Rechtsan- walt C.________, beantragen, die Verfügung vom 9. Mai 2016 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Status mit 40% Erwerbstätigkeit nicht korrekt festgelegt worden sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbtätig wäre. Der unfallbedingt nicht erwerbstätige Ehemann be- sorge den Grossteil der Haus- und Familienarbeiten, erledige alle finanziel- len Dinge und übernehme die Mithilfe bei den Schulaufgaben des Sohnes. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich kaum je gearbeitet, was indessen eindeutig auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie die Stellungnahmen des Bereiches Abklärungen vom

26. April und vom 23. Juni 2016 (Beilage zur Beschwerdeantwort) die Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten sowie an den gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 6 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 7 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen, insbesondere des neuro- psychologischen Gutachtens vom 1. Oktober 2015 (act. II 33.1), leidet die Beschwerdeführerin unter kognitiven und intellektuellen Minderleistungen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutach- ten eine Intelligenzminderung im Übergangsbereich zwischen leicht und mittelgradige (IQ= 47 – 55) sowie kognitive Minderleistungen in den Berei- chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, räumliche Kogniti- on, Visuokonstruktion, Sprache, Zahlenverarbeitung sowie Störungsbe- wusstsein festgehalten; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden diagnostisch eine schwierige psychosoziale Situation (Invalidität des Ehe- mannes, existentielle Situation, Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes) und kulturelle Aspekte (z.B. Rollenverteilung im Umgang mit Geld) genannt. Hierdurch sei die Explorandin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich einge- schränkt. Diese habe keinen Beruf erlernt, in verschiedenen Hilfstätigkeiten gearbeitet und sei seit der Hochzeit als Hausfrau und Mutter tätig gewesen; im Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe eine Einschränkung von 40%,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 8 es könne aber von zeitlich uneingeschränkter Belastbarkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit (geringe Anforderung an die intel- lektuellen und planerischen Fähigkeiten sowie eng strukturiertem Rahmen und klaren Vorgaben) könne sie bei voller zeitlicher Belastbarkeit vorwie- gend wegen der Verlangsamung eine Leistungsfähigkeit von 80% errei- chen. Durch medizinische Massnahmen liessen sich die Beeinträchtigun- gen nicht vermindern. Ausgehend von dieser – schlüssigen und von der Beschwerdeführerin un- bestritten gebliebenen – medizinischen Beurteilung wurde im Abklärungs- bericht für den erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 79.25% ermittelte, was von Seiten der Beschwerdeführerin – auch hinsichtlich der gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV herangezogenen hypothetischen Werte – ebenfalls nicht bestritten worden ist. 3.2 Bestritten ist dagegen die Festlegung des Status der Beschwerde- führerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit 40% Erwerbstätigkeit und 60% Betätigung im Aufgabenbereich. Geltend gemacht wird, dass sie im Gesundheitsfall heute voll erwerbstätig wäre. Dies deshalb, weil der – seit einem Unfall im Jahre 2007 nicht mehr arbeitstätige – Ehemann der Beschwerdeführerin den grössten Teil der Haus- und Familienarbeit über- nehme und hierfür auch vollzeitlich zur Verfügung stehe. Ferner dürfe das derzeit vom Ehemann bezogene SUVA-Taggeld als vorübergehende Leis- tung beim Budget nicht als gesicherte Einnahme angerechnet und für die Beschwerdeführerin nur noch ein ergänzendes Pensum von 40% ange- nommen werden. Letzteres sei zudem diskriminierend, würde doch in um- gekehrten Geschlechterrollen der Ehemann klar als voll Erwerbstätiger eingeschätzt. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen und der fami- liären Situation im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung im Umfang von 40% erwerbstätig wäre. 3.2.1 Der Status einer teilerwerbstätigen versicherten Person ist nach den in E. 2.3.1 hiervor genannten Grundsätzen festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 9 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf er- lernt hat und nach dem Abschluss der (in den letzten zwei Schuljahren be- suchten) heilpädagogischen Schule nur in sehr bescheidenen Umfang ar- beitstätig gewesen ist. Dies ist wohl letztlich auf deren gesundheitlich be- dingt sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten zurückzuführen. Im Rah- men des Erstgesprächs vom 23. März 2014 hat die Versicherte angege- ben, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 50% einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen würde (vgl. act. II 6 S. 1). Im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, die Versicherte habe gesagt, dass sie vermutlich etwa zwei Tage pro Woche nebst Haushalt und Kinderbetreuung arbeiten könne (act. II 34 S. 4 Ziff. 3.5); aufgrund dessen legte die Abklärungsperson den Anteil Erwerbstätigkeit offensichtlich auf 40% fest. Die letztgenannte Aussage wird zwar unter dem Titel „Würde ohne Behin- derung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ wiedergegeben, es wird dabei aber nach der Formulierung der Antwort nicht vollends klar, ob die Versi- cherte der Meinung ist, sie könnte in der konkreten Situation – also mit dem bestehenden Gesundheitsschaden – im genannten Umfang einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen oder ob sich die Angabe auf den Validitätsfall bezieht. Immerhin ist die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der neuropsycho- logischen Gutachterin bei zeitlich voller Einsetzbarkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Die Aussage anlässlich des Erstgesprächs bezieht sich dagegen ausdrücklich auf das hypothetische Pensum bei guter Gesundheit. Dies spräche grundsätzlich für die Annahme einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50%. An ihrer eigenen dahingehenden Aussage ist die Beschwerdeführerin letztlich auch zu be- haften. 3.2.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Abklärungsdienst ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Situation ausgeführt, dass der nach den SKOS-Richtlinien errechnete hypothetische Finanzbedarf, d.h. das zusätzlich zu erzielende Einkommen, bei Fr. 1‘376.— liege, so- dass die Beschwerdeführerin zur Sicherung des Finanzbedarfs der Familie mindesten zu 25% erwerbstätig sein müsste; unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 10 individuellen Familiensituation sei der Status indessen auf 40% festgelegt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht nach Einstellung der UV- Rente seit Jahren und auch im massgeblichen Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung als Ersatzeinkommen (wiederum) ein Taggeld der SUVA in Höhe von Fr. 3‘600.— pro Monat, womit die Familie in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen lebt; von daher besehen wäre auch insoweit eine Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich. Daran ändern die von der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der SKOS- Richtlinien getroffenen Überlegungen und Berechnungen, wonach zur De- ckung des hypothetischen Finanzbedarfs ein 25%-Pensum genügen würde (act. II 44 S. 2 f.), nichts: Abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse allein in der Regel keinen Rückschluss auf die Statusfrage erlau- ben (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 5.7), wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Sohn von Montag bis Freitag (ausser Mittwochs) jeweils von 08.00 h bis 15.00 h die Schule be- sucht und schon diese Tatsache – zumal mit Bezug auf den vorliegend hypothetischen Gesundheitsfall – ein höheres als das von der Beschwer- degegnerin angenommene erwerbliche Pensum zuliesse. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Statusfrage ohnehin nicht entscheidend, welches Er- werbspensum einer versicherten Person nach den sozialhilferechtlichen Vorgaben allenfalls zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Ja- nuar 2014, 9C_684/2013, E. 4.2.3). Überdies ergibt sich aus den Akten und dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb, dass der derzeit arbeitsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes ohne weite- res sicherstellen könnte. Sollte sich die gesundheitliche und dementspre- chend gegebenenfalls die erwerbliche Situation des Ehemannes ändern, wären, worauf auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat, die Verhält- nisse unter Umständen revisionsweise zu überprüfen; vorliegend ist dieser Frage indessen nicht weiter nachzugehen. Insofern ist auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2016 unbeachtlich, beziehen sich die darin gemachten Angaben doch auf einen weit nach Erlass der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 11 3.2.3 Soweit in der Eingabe vom 6. September 2016 geltend gemacht wird, der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR (Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) bzw. der gestützt darauf zu erwartende Entscheid des Bundesgerichtes betreffend das hängige Revisionsgesuch könne den vorliegenden Fall beeinflussen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem genannten (endgültigen) Entscheid des EGMR verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das BSV hielt zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Ent- scheid des EGMR im IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 Folgendes fest: „Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangs- lage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bishe- rige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird. Eine „Di Trizio“ ähnliche Ausgangslage liegt vor, wenn folgende Merkmale kumula- tiv erfüllt sind:

- Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie

- familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit. In diesen Fällen stellen eine Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern bis auf weiteres keinen Revisionsgrund dar. Die versicherte Person behält ihren bisheri- gen Status, weil sie familiär bedingt ihr Arbeitspensum reduziert hat bzw. hätte und damit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit oder einer verminderten Teilerwerbstätig- keit nachgegangen ist bzw. nachgehen würde.“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 12 Vorliegend handelt es sich – worauf die Beschwerdegegnerin duplicando zutreffend hingewiesen hat – nicht um einen Fall, der die oben genannten Merkmale erfüllt, sondern vielmehr um die erstmalige Überprüfung des Rentenanspruchs. Zu dieser Konstellation hat sich das Urteil des EGMR nicht geäussert, sodass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung in diesen Fällen weiterhin zur Anwendung gelangt, zumindest bis das Bun- desgericht über das oben genannte Revisionsgesuch im Fall Di Trizio ent- schieden hat oder gegebenenfalls die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen angepasst worden sind. 3.3 In Anbetracht der gesamten Umstände ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50% nachgehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwer- de geltend gemacht – vollzeitlich erwerbstätig wäre, lassen sich den Akten und insbesondere auch den im Abklärungsverfahren zum Ausmass einer hypothetischen Erwerbstätigkeit gemachten Angaben der Versicherten nicht entnehmen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen im Aufga- benbereich Haushalt erscheinen angesichts der laut Gutachten bescheinig- ten generellen Beeinträchtigung von 40% als noch im Ermessensbereich liegend und damit vertretbar; dies insbesondere im Lichte der ergänzenden Ausführungen des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 26. April 2016, welche grundsätzlich zutreffend sind. Selbst wenn mit Blick auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten bei der Haushaltsführung und im Bereich Einkauf eine grössere Einschränkung angenommen würde, ergäbe sich kein Gesamtinvaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine höhere als die nachfolgend ermittelte Rente zu begründen vermöchte. Die dafür notwen- dige gewichtete Einschränkung im Aufgabenbereich von knapp 10% wäre jedenfalls nicht ausgewiesen. Ausgehend hiervon, d.h. von einem zu Grunde zu legenden Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Betätigung im Aufgabenbereich, sowie von den unbestritten gebliebenen, für den Einkommensvergleich herangezoge- nen Tabellenwerten, und der ebenfalls nicht gerügten, auch von Seiten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 13 Gerichts nicht zu beanstandenden (vgl. vorstehend), Bemessung der Inva- lidität im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich folgendes: Das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV im hier massgebenden Jahr 2014 beträgt für ein Pensum von 50% Fr. 38‘500.— (77‘000 : 2 [vgl. das bis Ende 2014 geltende und hier anwendbare IV-Rundschreiben Nr. 324]); das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15% auf Fr. 7‘990.— (18‘800 x 0.85 : 2). Daraus ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 79.24% bzw. gewichtet am Status 50%/50% eine Invalidität von 39.62% und im Aufgabenbereich eine solche von 1% bzw. 0.5%. Mithin resultiert eine Gesamtinvalidität von 40.12%, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im März 2014 (act. II 1), so- dass der Rentenbeginn nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate) auf September 2014 festzulegen ist, zumal die gesundheit- liche Beeinträchtigung unbestritten sei Jahren besteht und das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) somit ohne weiteres erfüllt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.— ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 14 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.— und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die B.________, Rechtsdienst, Fürsprecher C.________, vertreten. Dessen Kostennote vom

19. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Par- teientschädigung auf eine Honorar von Fr. 1’105.— (8.5 h x Fr. 130.—) zuzüglich Auslagen von Fr. 113.50 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 97.50, somit auf total Fr. 1‘316.—, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/16/550, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Beschwer- degegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab September 2014 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘316.— (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Duplik vom 28. No- vember 2016)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.