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200 2016 549

Bern VerwG · 2016-05-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Mutter zweier am TT.MMMM.2013 und TT.MMMM.2015 ge- borener Söhne (Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIA] 46 ff.). Die von ihr seit September 2014 innegehabte Anstellung als … in einem Pensum von 70 % wurde aufgrund einer Neuorganisation per Ende Sep- tember 2015 gekündigt (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trums [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. II] 7, 13 f.). Am 23. Sep- tember 2015 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung bei einem gewünsch- ten Pensum von 20 % (nachmittags) an (act. II 8 f.). Am 25. September 2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab dabei an, sie sei in der Lage, höchstens 70 % zu arbeiten (act. IIA 3 ff.). Nach- dem sie am 20. November 2015 mitteilte, sie suche seit Anfang Monat eine Anstellung im Umfang von 80 % (act. II 34), wurde sie zu einer Arbeits- marktlichen Massnahme vom 4. Januar bis 24. März 2016 (act. II 42) auf- geboten, welche infolge Krankschreibung per 12. Januar 2016 abgebro- chen bzw. annulliert wurde (act. II 47, 50, 54, 57). Da die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten mit Blick auf die Kinderbe- treuung fraglich war, überwies das RAV das Dossier an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegeg- ner]) zur Überprüfung (act. II 61 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen (act. II 68, 71, 81 f.) bejahte das beco mit Verfügung vom 18. März 2016 (act. II 83 ff.) die Vermittlungsfähigkeit und setzte die Anspruchsberechti- gung vom 1. Oktober 2015 bis 17. Februar 2016 auf 20 % und ab 18. Fe- bruar 2016 auf 35 % fest, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2016 (act. II 101 f.) wies das beco mit Entscheid vom 30. Mai 2016 ab (act. II 108 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 3 B. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 lässt die Versicherte, vertreten durch die B.________, beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sei die Anspruchsberechtigung ab 1. Oktober 2015 auf 50 %, eventualiter auf 35 %, festzulegen; subeventualiter sei der Vermitt- lungsgrad vom 1. Oktober bis 16. November 2015 auf 20 % und ab 17. No- vember 2015 auf 35 % festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2016 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 4 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (act. II 108 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosentag- geld und dabei insbesondere der Vermittlungsgrad ab 1. Oktober 2015.

E. 1.3 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin sel- ber von einem Vermittlungsgrad von maximal 50 % ausgeht (vgl. Rechts- begehren in der Beschwerde, S. 2 oben) und ihr der Beschwerdegegner bereits einen solchen von immerhin 20 % attestiert hat (vgl. act. II 88 i.V.m. act. II 109), ist höchstens noch eine maximale Anspruchsberechtigung von 30 % umstritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Höchstzahl von 260 Taggeldern zu je Fr. 129.05 (vgl. act. IIA 64; vgl. auch Art. 27 AVIG) liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich der Beschwerdegegner mit ihren Einwänden nicht genügend auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 3 oben).

E. 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 5 weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem ein- deutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdegegner ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, diesen sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und we- der das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontroll- vorschriften erfüllt (Art. 17).

E. 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 6

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

E. 3.4 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wol- len, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Eine versicherte Person mit betreu- ungsbedürftigen Kindern muss jedoch hinsichtlich der Vermittlungsfähig- keit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Um- fang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durch- führungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 7 betreuung einer Drittperson anzuvertrauen, zweifelhaft (ungenügende Ar- beitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungs- pflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ableh- nung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels For- mular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2; AVIG-Praxis ALE [abrufbar un- ter <www.treffpunkt-arbeit.ch>], Rz. B225 bzw. B225a [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368]; vgl. zum Ganzen: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

E. 3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 4 Aufl. 2013, S. 80 ff.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, geboren am TT.MMMM.2013 und TT.MMMM.2015 (act. IIA 46 ff.). Nach der Geburt des ersten Sohnes arbeitete sie von September 2014 bis zur Kündigung per Ende September 2015 aufgrund einer Neuorganisation in einem Pensum von 70 % als kaufmännische Angestellte (act. II 7, 13 f.). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. September 2015 gab die Beschwerdeführerin eine gewünschte Tätigkeit in der … in einem Pensum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 8 von 20 % nachmittags an (act. II 8). Am 25. September 2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab dabei an, sie sei in der Lage, höchstens 70 % zu arbeiten (act. IIA 6 Ziff. 3). In der Wiederein- gliederungsvereinbarung vom 8. Oktober 2015 wurde alsdann unter Ver- weis auf die Betreuung der 2½ Jahre und 5 Monate alten Kinder von einem 20 %-Pensum in der …, nunmehr aber wochentags am Abend und am Wo- chenende ganztags ausgegangen (act. II 21). Zum Erstgespräch mit ihrer RAV-Beraterin am 8. Oktober 2015 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer zwei Kinder. Sie gab an, die Kinderbetreuung sei bisher von ihrer Schwägerin übernommen worden, doch arbeite diese jetzt auch wieder vermehrt, weshalb sie bloss eine Anstellung im Umfang von 20 % suche; am Abend oder am Wochenende könne nämlich der Ehemann die Kinderbetreuung übernehmen (act. II 115). Am 16. November 2015 melde- te sich der Schwager der Beschwerdeführerin telefonisch bei der RAV- Beraterin und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung den Beschäftigungsgrad falsch angegeben; sie möchte diesen ab sofort von 20 % auf 100 % erhöhen, denn die Kinderbetreuung sei kein Problem (act. II 115). Zum Gespräch mit der RAV-Beraterin vom 20. November 2015 erschien die Beschwerdeführerin wieder mit ihren zwei Kindern (act. II 116); dabei füllte sie das Mutationsblatt dahingehend aus, seit 1. November 2015 eine Anstellung im Umfang von 80 % zu suchen (act. II 34). Am

26. Januar 2016 meldete sich eine Freundin der Beschwerdeführerin tele- fonisch bei der RAV-Beraterin und teilte mit, die Beschwerdeführerin könne nicht an der AMM teilnehmen, da sie für ihre zwei Kinder keine Betreuung habe; sie möchte deshalb statt 80 % nur noch zu 20 % angemeldet sein. Das wurde im Beratungsgespräch vom 4. Februar 2016, an welches die Beschwerdeführerin erneut ihre beiden Kinder mitnahm, thematisiert, wobei sie sich nicht sicher war, ob sie von 80 % auf 20 % oder doch nur auf 40 % reduzieren möchte (act. II 117). Im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit teilte die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass ihr Ehemann voll- zeitig arbeite, weshalb ihr eine Tätigkeit nur am Wochenende möglich sei, wenn der Ehemann die Kinder betreue; seit der Geburt habe sie die Kinder betreut (act. II 68), dies zusammen mit dem Ehemann (act. II 67). Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 (act. II 71 f.) kam die B.________ hierauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 9 zurück und präzisierte, dass für das ältere Kind die Anmeldung für einen Kita-Platz erfolgt sei, jedoch zurzeit noch kein freier Platz zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin suche deshalb Arbeit, die sie am Wochen- ende und abends (ab 18.00 Uhr) verrichten könne (insbesondere … oder …), wenn ihr Ehegatte auf die Kinder aufpassen könne. Entsprechend er- weise sich ein Vermittlungsgrad von 50 % als realistisch. Dem entspre- chend wünschte die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsformular vom

18. Februar 2016 einen Beschäftigungsgrad von fortan 50 % (act. II 76). Auf entsprechende Fragen hin (act. II 74) konkretisierte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 4. März 2016, dass sie sich von Montag bis Freitag ab 18.00 Uhr und an den Wochenenden ganztags dem Arbeits- markt zur Verfügung stelle (act. II 82); gemäss "Bescheinigung Kinderbe- treuung (Obhutsnachweis)" vom selben Datum würden die Kinder zu die- sen Zeiten vom Ehemann betreut (act. II 81).

E. 4.2 Aus dem eben Dargelegten (vgl. E. 4.1 hiervor) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn widersprüchliche Angaben zum ge- wünschten Beschäftigungsgrad gemacht hat (vgl. act. II 8 [20 %] einerseits und act. IIA 6 [70 %] andererseits). Dieser Widerspruch wurde anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 dahingehend geklärt, dass mit Blick auf die Kinderbetreuung ein Beschäftigungsgrad von 20 % ge- wünscht sei (vgl. act. II 21 bzw. 115; vgl. auch act. IIA 38). Dabei wurde unabhängig davon, ob die Arbeit nachmittags bzw. abends (act. II 8) oder aber abends und am Wochenende (act. II 21) erfolgen könne, von einem Beschäftigungsgrad von 20 % ausgegangen; dies war offensichtlich so zu verstehen, dass die 20 % entweder am Abend oder am Wochenende ge- leistet werden könnten. Aufgrund dieser Klärung ist somit zu Beginn von einem Vermittlungsgrad von 20 % auszugehen. Dem entsprechend wies die Beschwerdeführerin denn auch für die Monate September und Oktober 2015 Arbeitsbemühungen ausschliesslich in einem Teilzeit-Pensum von 20 % nach (act. II 1, 24). Die in der Folge vom Schwager der Beschwerde- führerin (act. II 115) und von ihr selber geäusserten (act. II 34, 116) Wün- sche nach einer Pensumserhöhung erwiesen sich nachträglich als unrealis- tisch, war doch die Kinderbetreuung damals nicht geregelt. So erschien die Beschwerdeführerin denn auch zum Beratungsgespräch vom 20. Novem- ber 2015 mit ihren beiden Kindern (act. II 116) und liess am 26. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 10 2016 mitteilen, dass sie für ihre zwei Kinder keine Betreuung habe und deshalb nur noch zu 20 % angemeldet sein wolle (act. II 116). Aus dem Beratungsgespräch vom 4. Februar 2016 (act. II 117), ihren Eingaben vom

E. 4.3 Von einem (höheren) Vermittlungsgrad von 50 % kann und muss indessen ausgegangen werden, nachdem dies von der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2016 geltend gemacht (act. II 76) bzw. im Schreiben der B.________ vom 17. Februar 2016 (act. II 72) angegeben und begründet worden ist. Dabei erscheint es durchaus realistisch, dass an fünf Tagen am Abend und zusätzlich am Wochenende ein Pensum von 50 % geleistet werden kann (vgl. dazu Entscheid Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] 16. Januar 2006, C 234/05, E. 3.2). Infolge dessen ist ab dem 18. Februar 2016 – entgegen dem angefochtenen Entscheid – nicht von einer Anspruchsberechtigung von 35 %, sondern von 50 % aus- zugehen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Mit Kostennote vom 18. August 2016 macht die B.________, handelnd durch D.________, Auslagen von total Fr. 678.-- geltend. Unter Berücksich- tigung des bloss teilweisen Obsiegens und der – im Sinne der Praxis – fachlich nicht qualifizierten Vertretung ist die (reduzierte) Parteientschädi- gung auf Fr. 250.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 8 Februar 2016 (act. II 67 f.) und den gleichentags mit ihrer Nichte geführ- ten Telefongesprächen (act. II 117 f.) ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin bis dahin nicht in der Lage bzw. bereit war, mehr als 20 % zu arbeiten. Daran ändert nichts, dass sie gemäss Nachweisen der persönlichen Ar- beitsbemühungen ab November 2015 Vollzeitstellen suchte (act. II 36, 46, 60). Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 (act. II 68) gab sie schliesslich an, sie könnte nur am Wochenende arbeiten. Da sich aus der vom Ehemann mitunterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" vom gleichen Datum (act. II 67) nichts anderes ergibt, kann auch ab die- sem Datum nicht von einem höheren Vermittlungsgrad ausgegangen wer- den. Nach wie vor muss die Angabe von 20 % als gültig angesehen wer- den, da die Beschwerdeführerin nicht angegeben hat, sie würde mehr als 20 % arbeiten. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (act. II 108 ff.) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde dahinge- hend abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 30. Mai 2016 dahin- gehend aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 18. Februar 2016 vermittlungsfähig und im Umfang von 50 % anspruchsberechtigt ist, so- fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 549 ALV MAW/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Mutter zweier am TT.MMMM.2013 und TT.MMMM.2015 ge- borener Söhne (Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIA] 46 ff.). Die von ihr seit September 2014 innegehabte Anstellung als … in einem Pensum von 70 % wurde aufgrund einer Neuorganisation per Ende Sep- tember 2015 gekündigt (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trums [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. II] 7, 13 f.). Am 23. Sep- tember 2015 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung bei einem gewünsch- ten Pensum von 20 % (nachmittags) an (act. II 8 f.). Am 25. September 2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab dabei an, sie sei in der Lage, höchstens 70 % zu arbeiten (act. IIA 3 ff.). Nach- dem sie am 20. November 2015 mitteilte, sie suche seit Anfang Monat eine Anstellung im Umfang von 80 % (act. II 34), wurde sie zu einer Arbeits- marktlichen Massnahme vom 4. Januar bis 24. März 2016 (act. II 42) auf- geboten, welche infolge Krankschreibung per 12. Januar 2016 abgebro- chen bzw. annulliert wurde (act. II 47, 50, 54, 57). Da die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten mit Blick auf die Kinderbe- treuung fraglich war, überwies das RAV das Dossier an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegeg- ner]) zur Überprüfung (act. II 61 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen (act. II 68, 71, 81 f.) bejahte das beco mit Verfügung vom 18. März 2016 (act. II 83 ff.) die Vermittlungsfähigkeit und setzte die Anspruchsberechti- gung vom 1. Oktober 2015 bis 17. Februar 2016 auf 20 % und ab 18. Fe- bruar 2016 auf 35 % fest, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2016 (act. II 101 f.) wies das beco mit Entscheid vom 30. Mai 2016 ab (act. II 108 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 3 B. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 lässt die Versicherte, vertreten durch die B.________, beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sei die Anspruchsberechtigung ab 1. Oktober 2015 auf 50 %, eventualiter auf 35 %, festzulegen; subeventualiter sei der Vermitt- lungsgrad vom 1. Oktober bis 16. November 2015 auf 20 % und ab 17. No- vember 2015 auf 35 % festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2016 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 4 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (act. II 108 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosentag- geld und dabei insbesondere der Vermittlungsgrad ab 1. Oktober 2015. 1.3 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin sel- ber von einem Vermittlungsgrad von maximal 50 % ausgeht (vgl. Rechts- begehren in der Beschwerde, S. 2 oben) und ihr der Beschwerdegegner bereits einen solchen von immerhin 20 % attestiert hat (vgl. act. II 88 i.V.m. act. II 109), ist höchstens noch eine maximale Anspruchsberechtigung von 30 % umstritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Höchstzahl von 260 Taggeldern zu je Fr. 129.05 (vgl. act. IIA 64; vgl. auch Art. 27 AVIG) liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich der Beschwerdegegner mit ihren Einwänden nicht genügend auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 3 oben). 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 5 weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem ein- deutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdegegner ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, diesen sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und we- der das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontroll- vorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 6 3.3 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 3.4 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wol- len, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Eine versicherte Person mit betreu- ungsbedürftigen Kindern muss jedoch hinsichtlich der Vermittlungsfähig- keit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Um- fang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durch- führungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 7 betreuung einer Drittperson anzuvertrauen, zweifelhaft (ungenügende Ar- beitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungs- pflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ableh- nung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels For- mular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2; AVIG-Praxis ALE [abrufbar un- ter ], Rz. B225 bzw. B225a [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368]; vgl. zum Ganzen: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

4. Aufl. 2013, S. 80 ff.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267). 3.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, geboren am TT.MMMM.2013 und TT.MMMM.2015 (act. IIA 46 ff.). Nach der Geburt des ersten Sohnes arbeitete sie von September 2014 bis zur Kündigung per Ende September 2015 aufgrund einer Neuorganisation in einem Pensum von 70 % als kaufmännische Angestellte (act. II 7, 13 f.). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. September 2015 gab die Beschwerdeführerin eine gewünschte Tätigkeit in der … in einem Pensum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 8 von 20 % nachmittags an (act. II 8). Am 25. September 2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab dabei an, sie sei in der Lage, höchstens 70 % zu arbeiten (act. IIA 6 Ziff. 3). In der Wiederein- gliederungsvereinbarung vom 8. Oktober 2015 wurde alsdann unter Ver- weis auf die Betreuung der 2½ Jahre und 5 Monate alten Kinder von einem 20 %-Pensum in der …, nunmehr aber wochentags am Abend und am Wo- chenende ganztags ausgegangen (act. II 21). Zum Erstgespräch mit ihrer RAV-Beraterin am 8. Oktober 2015 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer zwei Kinder. Sie gab an, die Kinderbetreuung sei bisher von ihrer Schwägerin übernommen worden, doch arbeite diese jetzt auch wieder vermehrt, weshalb sie bloss eine Anstellung im Umfang von 20 % suche; am Abend oder am Wochenende könne nämlich der Ehemann die Kinderbetreuung übernehmen (act. II 115). Am 16. November 2015 melde- te sich der Schwager der Beschwerdeführerin telefonisch bei der RAV- Beraterin und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung den Beschäftigungsgrad falsch angegeben; sie möchte diesen ab sofort von 20 % auf 100 % erhöhen, denn die Kinderbetreuung sei kein Problem (act. II 115). Zum Gespräch mit der RAV-Beraterin vom 20. November 2015 erschien die Beschwerdeführerin wieder mit ihren zwei Kindern (act. II 116); dabei füllte sie das Mutationsblatt dahingehend aus, seit 1. November 2015 eine Anstellung im Umfang von 80 % zu suchen (act. II 34). Am

26. Januar 2016 meldete sich eine Freundin der Beschwerdeführerin tele- fonisch bei der RAV-Beraterin und teilte mit, die Beschwerdeführerin könne nicht an der AMM teilnehmen, da sie für ihre zwei Kinder keine Betreuung habe; sie möchte deshalb statt 80 % nur noch zu 20 % angemeldet sein. Das wurde im Beratungsgespräch vom 4. Februar 2016, an welches die Beschwerdeführerin erneut ihre beiden Kinder mitnahm, thematisiert, wobei sie sich nicht sicher war, ob sie von 80 % auf 20 % oder doch nur auf 40 % reduzieren möchte (act. II 117). Im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit teilte die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass ihr Ehemann voll- zeitig arbeite, weshalb ihr eine Tätigkeit nur am Wochenende möglich sei, wenn der Ehemann die Kinder betreue; seit der Geburt habe sie die Kinder betreut (act. II 68), dies zusammen mit dem Ehemann (act. II 67). Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 (act. II 71 f.) kam die B.________ hierauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 9 zurück und präzisierte, dass für das ältere Kind die Anmeldung für einen Kita-Platz erfolgt sei, jedoch zurzeit noch kein freier Platz zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin suche deshalb Arbeit, die sie am Wochen- ende und abends (ab 18.00 Uhr) verrichten könne (insbesondere … oder …), wenn ihr Ehegatte auf die Kinder aufpassen könne. Entsprechend er- weise sich ein Vermittlungsgrad von 50 % als realistisch. Dem entspre- chend wünschte die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsformular vom

18. Februar 2016 einen Beschäftigungsgrad von fortan 50 % (act. II 76). Auf entsprechende Fragen hin (act. II 74) konkretisierte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 4. März 2016, dass sie sich von Montag bis Freitag ab 18.00 Uhr und an den Wochenenden ganztags dem Arbeits- markt zur Verfügung stelle (act. II 82); gemäss "Bescheinigung Kinderbe- treuung (Obhutsnachweis)" vom selben Datum würden die Kinder zu die- sen Zeiten vom Ehemann betreut (act. II 81). 4.2 Aus dem eben Dargelegten (vgl. E. 4.1 hiervor) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn widersprüchliche Angaben zum ge- wünschten Beschäftigungsgrad gemacht hat (vgl. act. II 8 [20 %] einerseits und act. IIA 6 [70 %] andererseits). Dieser Widerspruch wurde anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 dahingehend geklärt, dass mit Blick auf die Kinderbetreuung ein Beschäftigungsgrad von 20 % ge- wünscht sei (vgl. act. II 21 bzw. 115; vgl. auch act. IIA 38). Dabei wurde unabhängig davon, ob die Arbeit nachmittags bzw. abends (act. II 8) oder aber abends und am Wochenende (act. II 21) erfolgen könne, von einem Beschäftigungsgrad von 20 % ausgegangen; dies war offensichtlich so zu verstehen, dass die 20 % entweder am Abend oder am Wochenende ge- leistet werden könnten. Aufgrund dieser Klärung ist somit zu Beginn von einem Vermittlungsgrad von 20 % auszugehen. Dem entsprechend wies die Beschwerdeführerin denn auch für die Monate September und Oktober 2015 Arbeitsbemühungen ausschliesslich in einem Teilzeit-Pensum von 20 % nach (act. II 1, 24). Die in der Folge vom Schwager der Beschwerde- führerin (act. II 115) und von ihr selber geäusserten (act. II 34, 116) Wün- sche nach einer Pensumserhöhung erwiesen sich nachträglich als unrealis- tisch, war doch die Kinderbetreuung damals nicht geregelt. So erschien die Beschwerdeführerin denn auch zum Beratungsgespräch vom 20. Novem- ber 2015 mit ihren beiden Kindern (act. II 116) und liess am 26. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 10 2016 mitteilen, dass sie für ihre zwei Kinder keine Betreuung habe und deshalb nur noch zu 20 % angemeldet sein wolle (act. II 116). Aus dem Beratungsgespräch vom 4. Februar 2016 (act. II 117), ihren Eingaben vom

8. Februar 2016 (act. II 67 f.) und den gleichentags mit ihrer Nichte geführ- ten Telefongesprächen (act. II 117 f.) ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin bis dahin nicht in der Lage bzw. bereit war, mehr als 20 % zu arbeiten. Daran ändert nichts, dass sie gemäss Nachweisen der persönlichen Ar- beitsbemühungen ab November 2015 Vollzeitstellen suchte (act. II 36, 46, 60). Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 (act. II 68) gab sie schliesslich an, sie könnte nur am Wochenende arbeiten. Da sich aus der vom Ehemann mitunterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" vom gleichen Datum (act. II 67) nichts anderes ergibt, kann auch ab die- sem Datum nicht von einem höheren Vermittlungsgrad ausgegangen wer- den. Nach wie vor muss die Angabe von 20 % als gültig angesehen wer- den, da die Beschwerdeführerin nicht angegeben hat, sie würde mehr als 20 % arbeiten. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (act. II 108 ff.) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde dahinge- hend abzuweisen ist. 4.3 Von einem (höheren) Vermittlungsgrad von 50 % kann und muss indessen ausgegangen werden, nachdem dies von der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2016 geltend gemacht (act. II 76) bzw. im Schreiben der B.________ vom 17. Februar 2016 (act. II 72) angegeben und begründet worden ist. Dabei erscheint es durchaus realistisch, dass an fünf Tagen am Abend und zusätzlich am Wochenende ein Pensum von 50 % geleistet werden kann (vgl. dazu Entscheid Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] 16. Januar 2006, C 234/05, E. 3.2). Infolge dessen ist ab dem 18. Februar 2016 – entgegen dem angefochtenen Entscheid – nicht von einer Anspruchsberechtigung von 35 %, sondern von 50 % aus- zugehen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter ). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Mit Kostennote vom 18. August 2016 macht die B.________, handelnd durch D.________, Auslagen von total Fr. 678.-- geltend. Unter Berücksich- tigung des bloss teilweisen Obsiegens und der – im Sinne der Praxis – fachlich nicht qualifizierten Vertretung ist die (reduzierte) Parteientschädi- gung auf Fr. 250.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2016, ALV/16/549, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 30. Mai 2016 dahin- gehend aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 18. Februar 2016 vermittlungsfähig und im Umfang von 50 % anspruchsberechtigt ist, so- fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.