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200 2016 527

Bern VerwG · 2016-05-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016

Sachverhalt

A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 23. September 2014 als ... bei der B.________ GmbH angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 29. Juli 2015 innerhalb der vertraglichen Frist von einem Monat per 31. August 2015 aufgelöst, da der Versicherte sehr unzuverlässig gewesen und mehrmals unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei (AB 188 und AB 172 - 173). Am

8. September 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 197 - 198) und stellte am 17. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 116 - 119). Mit Schreiben vom 23. September 2015 (AB 170) nahm der Versicherte Stellung zur Kündigung. Auch die B.________ GmbH äusserte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (AB 152) zu den Kündigungsgründen. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Versicherte wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 (Kündigung durch die B.________ GmbH) im Umfang von 35 Einstelltagen in seiner An- spruchsberechtigung eingestellt (AB 79 - 81). Die hiergegen erhobene Ein- sprache vom 12. April 2016 (AB 42) wies die Unia (Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ab (AB 34 - 37). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Beschwer- de beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2016. Zur Begrün- dung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Abweisung der Einspra- che als ungerecht empfinde, da diese Entscheidung nur auf den willkürli- chen Aussagen der Arbeitgeberin beruhe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 35 Einstell- tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 4 1.3 Bei der Einstellung von 35 Tagen à Fr. 155.35 Taggeld (vgl. AB 16) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 5 meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war neben der seit dem 27. Oktober 2014 und auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom

3. Mai 2016 (AB 34 - 37) weiterhin laufenden Anstellung bei der C.________ ab dem 23. September 2014 bis zur Kündigung vom 31. Au- gust 2015 bei der B.________ GmbH (AB 116 - 119 S. 3). Die Stelle bei der B.________ GmbH wurde durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom

29. Juli 2015 in Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per 31. Au- gust 2015 aufgelöst (AB 188). In dieser Kündigung wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für diesen Schritt be- reits mitgeteilt worden seien, wobei sich zu diesem Gespräch keine Belege in den Akten finden. Im Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015 (AB 152) begründete die B.________ GmbH die Kündigung damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals mündlich verwarnt worden sei, weil er an vereinbarten Arbeitstagen telefonisch nicht erreich- bar gewesen sei und sich nicht gemeldet habe, obwohl er in einem Pensum vom 100 % angestellt gewesen sei. Die genauen Daten der unentschuldig- ten Absenzen und der entsprechenden Verwarnungen könnten nicht mehr eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch einmal per Mail verwarnt worden, welches beigelegt sei. Diese Mail findet sich in den Antwortbeila- gen der Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdeführer begründete in der Anmeldung bei der Beschwerde- gegnerin vom 17. Dezember 2015 seine Entlassung mit „Konflikt“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 6 (AB 116 - 119 S. 2). In seiner Stellungnahme zu Handen der Beschwerde- gegnerin vom 23. September 2015 (AB 170) wehrt er sich sinngemäss ge- gen die Vorwürfe der B.________ GmbH und bezeichnete den Grund für deren Kündigung als „totalen Unsinn“: Die Firma sei schlecht organisiert und er habe viele Überstunden machen und keine Ferien beziehen können und habe täglich mehr als die vereinbarten acht Stunden arbeiten müssen. Für die Zeit unmittelbar vor der Kündigung durch die B.________ GmbH (24. bis 30. Juli 2015) liegt zudem ein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (AB 162). 3.2 Hinsichtlich des Kündigungsgrundes liegen sich widersprechende Angaben der B.________ GmbH und des Beschwerdeführers vor, die all- samt unbelegt blieben. Weder konnte der Beschwerdeführer präzisere An- gaben zu den von ihm gemachten Aussagen machen, noch konnte die B.________ GmbH das von ihr dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehl- verhalten dokumentieren. Bei dieser Konstellation kann nicht alleine auf die Angaben des Arbeitgebers abgestellt werden. Denn eine versicherte Per- son kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur dann eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in be- weismässiger Hinsicht klar feststeht. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese – wie vorliegend – bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Hingegen findet sich in den Akten ein Zwischenzeugnis der B.________ GmbH vom 29. Juli 2015 (AB 174), welches dem Beschwerdeführer am selben Tag, an welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, ein gutes Verhalten bestätigte und ausdrücklich die Freude über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhielt. Sodann attestierte die B.________ GmbH dem Beschwerdeführer auch im – nach der Kündigung ausgestellten – Arbeitszeugnis vom 8. September 2015 (AB 166) ein einwandfreies Verhalten. 3.3 Unter diesen Umständen steht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) fest, dass von weiteren Abklärungen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere dürften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 7 auch Einvernahmen der beteiligten Parteien nach so langer Zeit kaum zur Klärung der Kündigungsumstände beitragen. Insofern ist auf die vorlie- genden Akten abzustellen. Aus diesen erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung wie auch danach ein gutes Zeugnis ausgestellt wurde, weshalb die Kündigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf sein Verschulden zurückgeführt werden kann. Dass der Beschwerdeführer bei der Firma D.________ AG als ... fristlos per

31. Juli 2015 gekündigt haben soll, bzw. diese Arbeitgeberin sein Verhalten als fristlose Kündigung interpretiert hat (AB 164 - 165), ändert daran nichts. Auch das ihm dort vorgeworfene Verhalten ist durch die Arbeitgeberin unbelegt geblieben und wird durch den Beschwerdeführer bestritten (vgl. AB 153). Schliesslich ist zu bezweifeln, dass jene unbewiesenen Umstände Relevantes zur Klärung der der hier interessierenden Entlassungsumstände bei B.________ GmbH beitragen könnte. Der Schluss der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37), wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG als Beweis für das Verhalten bei der B.________ GmbH heranzuziehen sei, ist demnach nicht haltbar. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage ab dem 1. September 2015 zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37) ist aufzuheben. Die Akten ge- hen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die dem Beschwerde- führer zustehende Arbeitslosenentschädigung ausrichte. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 8 sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 3. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Unia Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 527 ALV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 23. September 2014 als ... bei der B.________ GmbH angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 29. Juli 2015 innerhalb der vertraglichen Frist von einem Monat per 31. August 2015 aufgelöst, da der Versicherte sehr unzuverlässig gewesen und mehrmals unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei (AB 188 und AB 172 - 173). Am

8. September 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 197 - 198) und stellte am 17. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 116 - 119). Mit Schreiben vom 23. September 2015 (AB 170) nahm der Versicherte Stellung zur Kündigung. Auch die B.________ GmbH äusserte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (AB 152) zu den Kündigungsgründen. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Versicherte wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 (Kündigung durch die B.________ GmbH) im Umfang von 35 Einstelltagen in seiner An- spruchsberechtigung eingestellt (AB 79 - 81). Die hiergegen erhobene Ein- sprache vom 12. April 2016 (AB 42) wies die Unia (Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ab (AB 34 - 37). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Beschwer- de beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2016. Zur Begrün- dung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Abweisung der Einspra- che als ungerecht empfinde, da diese Entscheidung nur auf den willkürli- chen Aussagen der Arbeitgeberin beruhe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von 35 Einstell- tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 4 1.3 Bei der Einstellung von 35 Tagen à Fr. 155.35 Taggeld (vgl. AB 16) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 5 meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war neben der seit dem 27. Oktober 2014 und auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom

3. Mai 2016 (AB 34 - 37) weiterhin laufenden Anstellung bei der C.________ ab dem 23. September 2014 bis zur Kündigung vom 31. Au- gust 2015 bei der B.________ GmbH (AB 116 - 119 S. 3). Die Stelle bei der B.________ GmbH wurde durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom

29. Juli 2015 in Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per 31. Au- gust 2015 aufgelöst (AB 188). In dieser Kündigung wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für diesen Schritt be- reits mitgeteilt worden seien, wobei sich zu diesem Gespräch keine Belege in den Akten finden. Im Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2015 (AB 152) begründete die B.________ GmbH die Kündigung damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals mündlich verwarnt worden sei, weil er an vereinbarten Arbeitstagen telefonisch nicht erreich- bar gewesen sei und sich nicht gemeldet habe, obwohl er in einem Pensum vom 100 % angestellt gewesen sei. Die genauen Daten der unentschuldig- ten Absenzen und der entsprechenden Verwarnungen könnten nicht mehr eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch einmal per Mail verwarnt worden, welches beigelegt sei. Diese Mail findet sich in den Antwortbeila- gen der Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdeführer begründete in der Anmeldung bei der Beschwerde- gegnerin vom 17. Dezember 2015 seine Entlassung mit „Konflikt“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 6 (AB 116 - 119 S. 2). In seiner Stellungnahme zu Handen der Beschwerde- gegnerin vom 23. September 2015 (AB 170) wehrt er sich sinngemäss ge- gen die Vorwürfe der B.________ GmbH und bezeichnete den Grund für deren Kündigung als „totalen Unsinn“: Die Firma sei schlecht organisiert und er habe viele Überstunden machen und keine Ferien beziehen können und habe täglich mehr als die vereinbarten acht Stunden arbeiten müssen. Für die Zeit unmittelbar vor der Kündigung durch die B.________ GmbH (24. bis 30. Juli 2015) liegt zudem ein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (AB 162). 3.2 Hinsichtlich des Kündigungsgrundes liegen sich widersprechende Angaben der B.________ GmbH und des Beschwerdeführers vor, die all- samt unbelegt blieben. Weder konnte der Beschwerdeführer präzisere An- gaben zu den von ihm gemachten Aussagen machen, noch konnte die B.________ GmbH das von ihr dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehl- verhalten dokumentieren. Bei dieser Konstellation kann nicht alleine auf die Angaben des Arbeitgebers abgestellt werden. Denn eine versicherte Per- son kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur dann eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in be- weismässiger Hinsicht klar feststeht. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese – wie vorliegend – bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Hingegen findet sich in den Akten ein Zwischenzeugnis der B.________ GmbH vom 29. Juli 2015 (AB 174), welches dem Beschwerdeführer am selben Tag, an welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, ein gutes Verhalten bestätigte und ausdrücklich die Freude über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhielt. Sodann attestierte die B.________ GmbH dem Beschwerdeführer auch im – nach der Kündigung ausgestellten – Arbeitszeugnis vom 8. September 2015 (AB 166) ein einwandfreies Verhalten. 3.3 Unter diesen Umständen steht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) fest, dass von weiteren Abklärungen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere dürften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 7 auch Einvernahmen der beteiligten Parteien nach so langer Zeit kaum zur Klärung der Kündigungsumstände beitragen. Insofern ist auf die vorlie- genden Akten abzustellen. Aus diesen erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung wie auch danach ein gutes Zeugnis ausgestellt wurde, weshalb die Kündigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf sein Verschulden zurückgeführt werden kann. Dass der Beschwerdeführer bei der Firma D.________ AG als ... fristlos per

31. Juli 2015 gekündigt haben soll, bzw. diese Arbeitgeberin sein Verhalten als fristlose Kündigung interpretiert hat (AB 164 - 165), ändert daran nichts. Auch das ihm dort vorgeworfene Verhalten ist durch die Arbeitgeberin unbelegt geblieben und wird durch den Beschwerdeführer bestritten (vgl. AB 153). Schliesslich ist zu bezweifeln, dass jene unbewiesenen Umstände Relevantes zur Klärung der der hier interessierenden Entlassungsumstände bei B.________ GmbH beitragen könnte. Der Schluss der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37), wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG als Beweis für das Verhalten bei der B.________ GmbH heranzuziehen sei, ist demnach nicht haltbar. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage ab dem 1. September 2015 zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 34 - 37) ist aufzuheben. Die Akten ge- hen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese die dem Beschwerde- führer zustehende Arbeitslosenentschädigung ausrichte. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, ALV/16/527, Seite 8 sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 3. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Unia Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.