opencaselaw.ch

200 2016 524

Bern VerwG · 2017-06-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 14. März bis 15. Juli 2011 die Rekrutenschule (RS), wobei er am 24. Juni 2011 während eines 35km-Marsches Beinschmerzen zu verspüren begann (Akten der Suva [Militärversicherung bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1/2, 2 f.). Im Zusammenhang mit den daraufhin bildgebend erhobenen Befunden an der Lendenwirbelsäule (LWS; act. II 2.2, 5) aner- kannte die Militärversicherung ihre Haftung (act. II 4) und erbrachte bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss im September 2011 die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung (act. II 7). Nachdem der Militärversicherung am 6. Dezember 2013 ein Rückfall bzw. eine Spät- folge mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit gemeldet worden war (act. II 9), lehnte diese ihre Haftung für die aktuellen Rückenbeschwerden mit Verfü- gung vom 12. September 2014 (act. II 37) ab. Daran hielt sie auf Einspra- che hin (act. II 38) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43) fest. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 seien kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld, Rente, Heilbehandlung und Integritätsentschädigung) zu gewähren; even- tualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines Eventualbeweisantrages ersuchte er zu- dem um Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 3 Am 26. April 2017 gelangten die durch den Instruktionsrichter edierten Ak- ten der C.________ (Trägerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; act. III, unpaginiert) bzw. der D.________ (Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; act. IIIA, unpaginiert) ein. Mit Schlussbemerkungen vom 12. bzw. 15. Mai 2017 bestätigten die Par- teien ihre Anträge.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin im Zusammenhang mit den am 6. Dezember 2013 als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Rückenbeschwerden (act. II 9).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Diens- tes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG); und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver- schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). 2.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Mi- litärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle gel- tend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheits- schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 5 gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 2.3 Die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versiche- rungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend ge- macht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 6 N. 23). 2.3.1 Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn eine mit der ursprüngli- chen Gesundheitsschädigung nicht identische, neue Gesundheitsschädi- gung gemeldet wird oder die Wiederanmeldung zwar die gleiche Gesund- heitsschädigung zum Gegenstand hat, jedoch nach einem längeren (be- handlungs- und) beschwerdefreien Intervall erfolgt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 41 f. sowie Art. 6 N. 11 f.). 2.3.2 Eine Spätfolge liegt praxisgemäss vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders ge- arteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wie- deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztli- cher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Bei- den Sachverhalten gemeinsam ist, dass nach scheinbarer Heilung der Ge- sundheitsschädigung erneut ein Krankheitsprozess auftritt. Während es beim Rückfall um die gleiche Symptomatik wie bei der ursprünglichen Ge- sundheitsschädigung geht, umfasst das Krankheitsbild bei Spätfolgen auch neue Symptome (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 22). 2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforder- lich, dass die Einwirkung während des Dienstes die alleinige oder unmittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 6 bare Ursache gesundheitlicher Schädigung ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, das Ereignis mit an- deren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge- tretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360; MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 27). Ein solcher natür- licher Kausalzusammenhang ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkun- gen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausal- zusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 8). 2.5 Die Beurteilung der Haftungsfrage ist primär juristischer Natur und obliegt den rechtsanwendenden Behörden. Verwaltung und Richter sind mangels eigener Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes an- gewiesen. Aufgabe des Arztes ist es, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen anzugeben und im Rahmen der ihm unterbreite- ten Fragen zur medizinischen Einschätzung bestimmter Tatsachen Stellung zu nehmen (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 44). Bei der Kausalitätsbeurteilung hat sich der Arzt auf Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang zu beschränken. Auch die natürliche Kausalität bildet jedoch einen Rechtsbe- griff, welcher mit dem medizinischen Begriff des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht notwendigerweise übereinstimmt. Die Beweiswürdigung bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt daher Sache des Rechtsanwenders (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 47). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Haftung für die geklagten Rückenbeschwerden im September 2011 (act. II 4) ausdrücklich. Im Fe- bruar 2012 schloss sie das Dossier, da seitens des Hausarztes der Be- handlungsabschluss im September 2011 mitgeteilt worden war (act. II 7). In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten bis zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 7 3.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer während der RS bereits im April 2011 wegen Rückenschmerzen den Truppenarzt konsultiert hatte (act. II 24.13), absolvierte er am Freitag, 24. Juni 2011, einen 35km-Marsch. Er trug dabei zusätzlich zur eigenen Vollpackung für zirka fünf bis zehn Kilo- meter den Rucksack eines Kameraden und marschierte aufgrund einer Blase am Fuss überdies schräg. Nach dem Marsch nahm er starke Rü- ckenschmerzen wahr, die sich ab Samstagmittag verstärkten, weshalb er am Sonntag, 26. Juni 2011, auf dem Notfall des Spitals … vorstellig wurde. Dort wurden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) bzw. Muskelrelaxanzien verordnet (act. II 11/2, 24.15). 3.1.2 Eine konventionelle Röntgenaufnahme der LWS vom 27. Juni 2011 zeigte eine leichte linkskonvexe Torsionsskoliose im thorakolumbalen Übergang ohne Hinweise auf Listhesen oder eine Diskopathie (act. II 2.2). Nach der Rückkehr zur Truppe blieb der Beschwerdeführer vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011 auf der Krankenabteilung und wurde am 15. Juli 2011 ordentlich aus der RS entlassen (act. II 11/2, 24.9, 24.11, 24.12). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verordnete Physiotherapie (act. II 6) und veranlasste ein MRI der LWS. Im entsprechenden Befundbericht vom 25. Juli 2011 (act. II 5) wur- den nebst einem Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang (leichte Form) Chondrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie eine kleine mediane Diskusprotrusion auf Stufe L4/5 ohne Nervenwurzelkompression festgehalten. Zudem zeigte sich eine grosse Diskusprotrusion paramedian und intraforaminal rechts mit Kom- pression auf die Nervenwurzel S1 rechts. Unter Physiotherapie und syste- mischen Steroiden konnte die Symptomatik wieder unter Kontrolle gebracht werden, worauf die Behandlung nach einer vorläufig letzten Konsultation vom 19. September 2011 abgeschlossen wurde (act. II 8, 20/1). 3.2 Ab 12. März 2012 konsultierte der Beschwerdeführer erneut seinen Hausarzt (act. II 8), welcher ab 16. Oktober 2013 und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. III, unpaginiert) und insbe- sondere ein Verlaufs-MRI (act. II 17) sowie eine konsiliarische Abklärung durch Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie (act. II 18), veran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 8 lasste. Im Zusammenhang mit diesen im Dezember 2013 als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Beschwerden (act. II 9) verneinte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 28, 30, 37, 43) hauptsächlich gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 26. Februar 2014 (act. II 27). Darin gelangte der Kreisarzt für Militärversicherung Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zusammengefasst zum Schluss, dass die strukturellen degenerativen Veränderungen vorbe- standen hätten, aber offenbar erstmals während des Militärdienstes ausge- prägt symptomatisch geworden seien. Dabei sei kein auslösendes Ereignis während der RS bekannt, welches zu strukturellen Läsionen der Wirbelsäu- le hätte führen können, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schwerden belastungsabhängig aufgetreten seien und sich nach Wegfall dieser Belastungen – allenfalls nach zwei bis drei Einheiten Physiotherapie

– wieder zurückbildeten. Erst zirka zwei Jahre nach Dienstende sei es durch alltägliche Belastungen (Niesen, Tragen eines Wäscheständers in gebeugter Haltung) zu einer Beschwerdezunahme gekommen; diese aktu- ellen Rückenschmerzen stünden nicht in einem überwiegend wahrscheinli- chen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Militärdienstes. In Kenntnis einer hiergegen gerichteten Stellungnahme des Hausarztes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügung vom 12. September 2014 (act. II 37) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfol- gen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspra- cheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfech- tung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 4 Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).

E. 14 Mai 2014 (act. II 33) hielt der der Kreisarzt am 19. Juni 2014 an seiner Einschätzung fest (act. II 36). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 9 sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die kreisärztliche Beurteilung vom 26. Februar 2014 (act. II 27) er- füllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich das beantragte Gerichts- gutachten (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 15 f. Ziff. II lit. C Ziff. 26 f.) erüb- rigt (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.1 Dass Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer nicht klinisch explorierte ist nicht geeignet, den Beweiswert seiner Schlussfolgerungen zu erschüttern, konnte er sich anhand der wesentlichen Vorakten doch ein insgesamt lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.2 Soweit der Kreisarzt ein während der RS stattgehabtes Ereignis, welches zu strukturellen Läsionen der Wirbelsäule hätte führen können, ausschloss (act. II 27/6), verneinte er offensichtlich allein das Vorliegen einer traumatischen Diskushernie. Gemäss Rechtsprechung im Zweig der obligatorischen Unfallversicherung entspricht es einer medizinischen Erfah- rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati- ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus- nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie be- trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 10 züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Zwar dürfte der Beschwerdeführer mit dem Tragen zwei- er Gefechtspackungen den (hier nicht direkt anwendbaren) Richtwert von 25kg für zumutbare Lastgewichte für Männer (vgl. Art. 50 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR832.30]; Suva, Grenzwerte am Arbeitsplatz 2016, S. 144; vgl. auch Art. 25 der Ver- ordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]) überschritten haben, wiegt eine normale Gefechtspackung mit Doppelta- sche und Kampfrucksack doch 18.5kg und das Sturmgewehr 90 ohne Ma- gazin 4.1kg (vgl. Reglement Bekleidung und Packungen, gültig ab 1. Janu- ar 2004, Anhang 2 Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 4). Daraus kann aber nicht ohne wei- teres geschlossen werden, die Diskushernie selbst sei durch ein Verhebet- rauma bzw. eine Überanstrengung beim Marsch entstanden (vgl. Be- schwerde S. 8 f. Ziff. II lit. B Ziff. 14 f.), zumal der Beschwerdeführer bereits vorher wegen lumbalen Schmerzen den Truppenarzt konsultiert hatte (act. II 24.13) und die nachträgliche Bildgebung degenerative Veränderun- gen offenbarte (act. II 5). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, denn eine traumatische Verursachung der Beschwerden bzw. das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG ist nicht erforderlich, da es nach dem kontemporalkausalen Haftungsgrund- satz von Art. 5 MVG prinzipiell genügt, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung tritt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 32; SVR 2017 MR Nr. 1 S. 2 E. 5). Die Haftungsanerkennung vom Sep- tember 2011 (act. II 4) wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Frage gestellt, weshalb unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin im von Dr. med. E.________ am 22. August 2011 ausgefüllten Abschnitt des Anmeldeformulars (act. II 3) mangels Kenntnis des kurz darauf eingelang- ten MRI-Befundberichts (act. II 5) allenfalls den handschriftlichen Vermerk «Lumbago (?) bzw. Torsionsskoliose» anbrachte (act. II 38/2 f.; Beschwer- de S. 10 f. Ziff. II lit. B Ziff. 18). Die Haftungsanerkennung (act. II 4) bezog sich allemal auf die damals bildgebend ausgewiesenen Befunde. 3.4.3 Trotz der ursprünglichen Haftungsanerkennung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14 Ziff. II lit. C Ziff. 25) – für die vorliegende Haftungsbeurteilung nicht Art. 5 MVG anwendbar, denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 11 es liegt ein neuer Versicherungsfall vor, womit eine Rückfallhaftung nach Art. 6 MVG zu prüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Wohl gab der Beschwerdefüh- rer tatsächlich zu Protokoll, er sei nach der RS nie mehr vollkommen schmerzfrei gewesen (act. II 11/2 f.; Beschwerde S. 12 Ziff. II lit. B Ziff. 19), er relativierte diese Angaben jedoch gleichzeitig mit der Aussage, die Schmerzen seien nicht konstant aufgetreten, sondern nach körperlicher Belastung, wogegen unter Schonung eine Schmerzfreiheit bestanden habe (act. II 11/3). Auch aus den übrigen Akten ergeht, dass die Wiederanmel- dung nach einem längeren behandlungs- und beschwerdefreien Intervall erfolgte. Die hausärztliche Behandlung wurde im September 2011 bei un- eingeschränkter Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (act. II 7), wobei Dr. med. E.________ später rekapitulierte, damals habe die Symptomatik wieder unter Kontrolle gebracht werden können und der Beschwerdeführer habe eine strikte Rückendisziplin verfolgt (act. II 20/1). Wenngleich am 12. März und 22. Oktober 2012 erneut Konsultationen stattfanden (act. II 8), gab der Hausarzt noch im November 2012 gegenüber der medizinischen Untersu- chungskommission (UC) – die den Beschwerdeführer schliesslich als dienstuntauglich qualifizierte (act. II 24.1) – an, dieser sei asymptomatisch, solange er eine strikte Rückenhygiene einhalte (act. II 24.2). Auch Dr. med. G.________ beschrieb im Konsiliarbericht vom 12. Dezember 2013 (act. II

18) ein zeitweise schmerzfreies Intervall. Demnach bezog sich Dr. med. F.________ bei seiner Beurteilung richtigerweise auf die Rückfallkausalität der im Dezember 2013 gemeldeten Rückenbeschwerden und orientierte sich am massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.4 Vordienstlich bestand bereits ein krankhafter Zustand, was unbe- stritten und ausgewiesen ist. Dr. med. E.________ räumte ein, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Familienanamnese und seiner Körper- grösse eine Prädisposition für Rückenbeschwerden hatte und die degene- rativen Veränderungen sicher vorbestehend gewesen seien. Er sprach denn auch von einer Exazerbation während des Militärdienstes im Sommer 2011 (act. II 24/2, 24/7, 33/1), was eine vorbestehende Rückenproblematik impliziert. Dass vor der RS weder eine fachärztliche Behandlung wegen Rückenbeschwerden erfolgte noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden ha- ben soll (Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2017), ändert daran nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 12 Denn ob es erst durch die Einwirkungen des Militärdienstes zur Kompres- sion der Nervenwurzel S1 rechts kam und vorher ein asymptomatischer (stummer) Vorzustand vorlag, ist nicht entscheidend. Die während der ver- sicherten RS aktivierte bzw. vorübergehend verschlimmerte Beschwerde- symptomatik bildete sich nach der nachvollziehbaren kreisärztlichen Beur- teilung spätestens bis vor der erneuten Hausarztkonsultation im März 2012 wieder zurück (act. II 27/6). Dabei orientierte sich Dr. med. F.________ zulässigerweise auch an empirischen medizinwissenschaftlichen Erkennt- nissen. Nach dem derzeitigen Wissensstand kann das Erreichen des Sta- tus quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wobei selbst eine traumatische Ver- schlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3.1 und 2.3.2). Der Umstand, dass die Diskushernie, welche gemäss dem Neurologen Dr. med. G.________ auch für die später erneut geklagten Beschwerden verantwortlich ist (act. II 18), gemäss den bildge- benden Verlaufsuntersuchungen vom 26. November 2013 (act. II 17) und

22. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8) unverändert fort- bestand, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn Dr. med. F.________ legte überzeugend dar, dass die Symptomatik belastungsabhängig hervor- trat und sich nach Wegfall der körperlichen Belastungen – allenfalls unter Physiotherapie – wieder zurückbildete (act. II 27/6). Er verneinte nicht etwa die leistungsauslösende Kausalität ab initio, sondern postulierte sinn- gemäss, dass nach der RS der Status quo sine vel ante eingetreten sei, womit ein späterer Rückfall begrifflich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Juni 2006, U 12/06, E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, dass nach der kreisärztlichen Beurteilung (act. II 27) im März 2015 wegen starken Schmerzen eine erneute Infiltration durchgeführt werden musste und – bei im Wesentlichen unveränderter LWS- Morphologie (act. I 8) – weiterhin noch eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (act. II 42; Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 13). 3.4.5 Es bestehen keine von der Beurteilung von Dr. med. F.________ divergierenden medizinischen Einschätzungen, die geeignet wären, auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 13 nur geringe Zweifel am schlüssigen kreisärztlichen Aktenbericht vom 26. Februar 2014 (act. II 27) zu begründen. Zwischen den Dres. med. F.________, G.________ und E.________ besteht Einigkeit darüber, dass die Schmerzproblematik aufgrund der Diskushernie mit Nervenwurzelkom- pression S1 rechts auftrat (act. II 18/1, 20/1, 24.2, 27/7, 33). Dass der Hausarzt den 35km-Marsch in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai 2014 (act. II 33) und 2. Juni 2016 (act. I 7) als eindeutig auslösendes Ereignis taxierte, korreliert insofern mit der Auffassung von Dr. med. F.________, als dieser erklärte, die Symptomatik sei erstmals während des Militärdiens- tes ausgeprägt aufgetreten. Ob der Marsch dabei die Irritation der Nerven- wurzel S1 rechts verursachte, ist – wie erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – nach der Kontemporalitätshaftung von Art. 5 MVG nicht von Bedeutung, zumal darin nicht eine richtunggebende Veränderung des Vorzustandes zu erblicken wäre und es bezüglich der mit Wiederanmeldung vom Dezember 2013 (act. II 9) gemeldeten erneuten Rückenbeschwerden jedenfalls an der Rückfallkausalität im Sinne von Art. 6 MVG fehlt. Schliesslich beschränkten sich die zusätzlich involvierten Dres. med. H.________ und I.________, beides Fachärzte für Neurologie, hauptsächlich darauf, das Verlaufs-MRI vom 23. Januar 2015 (act. I 8) zu veranlassen, welches gemäss Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, im Segment L5/S1 einen stationären Befund zeigte (act. II 42/1; act. III, unpaginiert). Auch daraus kann somit nichts abgeleitet werden, was der Beurteilung von Dr. med. F.________ entgegenstünde. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte die Beschwerdegeg- nerin ihre Haftung für die im Dezember 2013 gemeldeten Rückenbe- schwerden (act. II 9) im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43) zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Dop- pel der Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2017) - Suva, Abteilung Militärversicherung (samt Doppel der Schlussbemer- kungen vom 12. Mai 2017) - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Zur Kenntnisnahme an: - C.________ - D.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 524 MV LOU/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Abteilung Militärversicherung, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte vom 14. März bis 15. Juli 2011 die Rekrutenschule (RS), wobei er am 24. Juni 2011 während eines 35km-Marsches Beinschmerzen zu verspüren begann (Akten der Suva [Militärversicherung bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1/2, 2 f.). Im Zusammenhang mit den daraufhin bildgebend erhobenen Befunden an der Lendenwirbelsäule (LWS; act. II 2.2, 5) aner- kannte die Militärversicherung ihre Haftung (act. II 4) und erbrachte bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss im September 2011 die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung (act. II 7). Nachdem der Militärversicherung am 6. Dezember 2013 ein Rückfall bzw. eine Spät- folge mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit gemeldet worden war (act. II 9), lehnte diese ihre Haftung für die aktuellen Rückenbeschwerden mit Verfü- gung vom 12. September 2014 (act. II 37) ab. Daran hielt sie auf Einspra- che hin (act. II 38) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43) fest. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 seien kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld, Rente, Heilbehandlung und Integritätsentschädigung) zu gewähren; even- tualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines Eventualbeweisantrages ersuchte er zu- dem um Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 3 Am 26. April 2017 gelangten die durch den Instruktionsrichter edierten Ak- ten der C.________ (Trägerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; act. III, unpaginiert) bzw. der D.________ (Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; act. IIIA, unpaginiert) ein. Mit Schlussbemerkungen vom 12. bzw. 15. Mai 2017 bestätigten die Par- teien ihre Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügung vom 12. September 2014 (act. II 37) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfol- gen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspra- cheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfech- tung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 4 Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin im Zusammenhang mit den am 6. Dezember 2013 als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Rückenbeschwerden (act. II 9). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Diens- tes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG); und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver- schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). 2.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Mi- litärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle gel- tend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheits- schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 5 gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 2.3 Die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versiche- rungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend ge- macht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 6 N. 23). 2.3.1 Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn eine mit der ursprüngli- chen Gesundheitsschädigung nicht identische, neue Gesundheitsschädi- gung gemeldet wird oder die Wiederanmeldung zwar die gleiche Gesund- heitsschädigung zum Gegenstand hat, jedoch nach einem längeren (be- handlungs- und) beschwerdefreien Intervall erfolgt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 41 f. sowie Art. 6 N. 11 f.). 2.3.2 Eine Spätfolge liegt praxisgemäss vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders ge- arteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wie- deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztli- cher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Bei- den Sachverhalten gemeinsam ist, dass nach scheinbarer Heilung der Ge- sundheitsschädigung erneut ein Krankheitsprozess auftritt. Während es beim Rückfall um die gleiche Symptomatik wie bei der ursprünglichen Ge- sundheitsschädigung geht, umfasst das Krankheitsbild bei Spätfolgen auch neue Symptome (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 22). 2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforder- lich, dass die Einwirkung während des Dienstes die alleinige oder unmittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 6 bare Ursache gesundheitlicher Schädigung ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, das Ereignis mit an- deren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge- tretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360; MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 27). Ein solcher natür- licher Kausalzusammenhang ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkun- gen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausal- zusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 8). 2.5 Die Beurteilung der Haftungsfrage ist primär juristischer Natur und obliegt den rechtsanwendenden Behörden. Verwaltung und Richter sind mangels eigener Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes an- gewiesen. Aufgabe des Arztes ist es, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen anzugeben und im Rahmen der ihm unterbreite- ten Fragen zur medizinischen Einschätzung bestimmter Tatsachen Stellung zu nehmen (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 44). Bei der Kausalitätsbeurteilung hat sich der Arzt auf Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang zu beschränken. Auch die natürliche Kausalität bildet jedoch einen Rechtsbe- griff, welcher mit dem medizinischen Begriff des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht notwendigerweise übereinstimmt. Die Beweiswürdigung bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt daher Sache des Rechtsanwenders (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 47). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Haftung für die geklagten Rückenbeschwerden im September 2011 (act. II 4) ausdrücklich. Im Fe- bruar 2012 schloss sie das Dossier, da seitens des Hausarztes der Be- handlungsabschluss im September 2011 mitgeteilt worden war (act. II 7). In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten bis zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 7 3.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer während der RS bereits im April 2011 wegen Rückenschmerzen den Truppenarzt konsultiert hatte (act. II 24.13), absolvierte er am Freitag, 24. Juni 2011, einen 35km-Marsch. Er trug dabei zusätzlich zur eigenen Vollpackung für zirka fünf bis zehn Kilo- meter den Rucksack eines Kameraden und marschierte aufgrund einer Blase am Fuss überdies schräg. Nach dem Marsch nahm er starke Rü- ckenschmerzen wahr, die sich ab Samstagmittag verstärkten, weshalb er am Sonntag, 26. Juni 2011, auf dem Notfall des Spitals … vorstellig wurde. Dort wurden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) bzw. Muskelrelaxanzien verordnet (act. II 11/2, 24.15). 3.1.2 Eine konventionelle Röntgenaufnahme der LWS vom 27. Juni 2011 zeigte eine leichte linkskonvexe Torsionsskoliose im thorakolumbalen Übergang ohne Hinweise auf Listhesen oder eine Diskopathie (act. II 2.2). Nach der Rückkehr zur Truppe blieb der Beschwerdeführer vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011 auf der Krankenabteilung und wurde am 15. Juli 2011 ordentlich aus der RS entlassen (act. II 11/2, 24.9, 24.11, 24.12). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verordnete Physiotherapie (act. II 6) und veranlasste ein MRI der LWS. Im entsprechenden Befundbericht vom 25. Juli 2011 (act. II 5) wur- den nebst einem Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang (leichte Form) Chondrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie eine kleine mediane Diskusprotrusion auf Stufe L4/5 ohne Nervenwurzelkompression festgehalten. Zudem zeigte sich eine grosse Diskusprotrusion paramedian und intraforaminal rechts mit Kom- pression auf die Nervenwurzel S1 rechts. Unter Physiotherapie und syste- mischen Steroiden konnte die Symptomatik wieder unter Kontrolle gebracht werden, worauf die Behandlung nach einer vorläufig letzten Konsultation vom 19. September 2011 abgeschlossen wurde (act. II 8, 20/1). 3.2 Ab 12. März 2012 konsultierte der Beschwerdeführer erneut seinen Hausarzt (act. II 8), welcher ab 16. Oktober 2013 und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. III, unpaginiert) und insbe- sondere ein Verlaufs-MRI (act. II 17) sowie eine konsiliarische Abklärung durch Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie (act. II 18), veran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 8 lasste. Im Zusammenhang mit diesen im Dezember 2013 als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Beschwerden (act. II 9) verneinte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 28, 30, 37, 43) hauptsächlich gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 26. Februar 2014 (act. II 27). Darin gelangte der Kreisarzt für Militärversicherung Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zusammengefasst zum Schluss, dass die strukturellen degenerativen Veränderungen vorbe- standen hätten, aber offenbar erstmals während des Militärdienstes ausge- prägt symptomatisch geworden seien. Dabei sei kein auslösendes Ereignis während der RS bekannt, welches zu strukturellen Läsionen der Wirbelsäu- le hätte führen können, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schwerden belastungsabhängig aufgetreten seien und sich nach Wegfall dieser Belastungen – allenfalls nach zwei bis drei Einheiten Physiotherapie

– wieder zurückbildeten. Erst zirka zwei Jahre nach Dienstende sei es durch alltägliche Belastungen (Niesen, Tragen eines Wäscheständers in gebeugter Haltung) zu einer Beschwerdezunahme gekommen; diese aktu- ellen Rückenschmerzen stünden nicht in einem überwiegend wahrscheinli- chen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Militärdienstes. In Kenntnis einer hiergegen gerichteten Stellungnahme des Hausarztes vom

14. Mai 2014 (act. II 33) hielt der der Kreisarzt am 19. Juni 2014 an seiner Einschätzung fest (act. II 36). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 9 sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die kreisärztliche Beurteilung vom 26. Februar 2014 (act. II 27) er- füllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb sich das beantragte Gerichts- gutachten (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 15 f. Ziff. II lit. C Ziff. 26 f.) erüb- rigt (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.1 Dass Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer nicht klinisch explorierte ist nicht geeignet, den Beweiswert seiner Schlussfolgerungen zu erschüttern, konnte er sich anhand der wesentlichen Vorakten doch ein insgesamt lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.2 Soweit der Kreisarzt ein während der RS stattgehabtes Ereignis, welches zu strukturellen Läsionen der Wirbelsäule hätte führen können, ausschloss (act. II 27/6), verneinte er offensichtlich allein das Vorliegen einer traumatischen Diskushernie. Gemäss Rechtsprechung im Zweig der obligatorischen Unfallversicherung entspricht es einer medizinischen Erfah- rungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati- ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus- nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie be- trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 10 züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Zwar dürfte der Beschwerdeführer mit dem Tragen zwei- er Gefechtspackungen den (hier nicht direkt anwendbaren) Richtwert von 25kg für zumutbare Lastgewichte für Männer (vgl. Art. 50 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR832.30]; Suva, Grenzwerte am Arbeitsplatz 2016, S. 144; vgl. auch Art. 25 der Ver- ordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]) überschritten haben, wiegt eine normale Gefechtspackung mit Doppelta- sche und Kampfrucksack doch 18.5kg und das Sturmgewehr 90 ohne Ma- gazin 4.1kg (vgl. Reglement Bekleidung und Packungen, gültig ab 1. Janu- ar 2004, Anhang 2 Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 4). Daraus kann aber nicht ohne wei- teres geschlossen werden, die Diskushernie selbst sei durch ein Verhebet- rauma bzw. eine Überanstrengung beim Marsch entstanden (vgl. Be- schwerde S. 8 f. Ziff. II lit. B Ziff. 14 f.), zumal der Beschwerdeführer bereits vorher wegen lumbalen Schmerzen den Truppenarzt konsultiert hatte (act. II 24.13) und die nachträgliche Bildgebung degenerative Veränderun- gen offenbarte (act. II 5). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, denn eine traumatische Verursachung der Beschwerden bzw. das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG ist nicht erforderlich, da es nach dem kontemporalkausalen Haftungsgrund- satz von Art. 5 MVG prinzipiell genügt, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung tritt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 32; SVR 2017 MR Nr. 1 S. 2 E. 5). Die Haftungsanerkennung vom Sep- tember 2011 (act. II 4) wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Frage gestellt, weshalb unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin im von Dr. med. E.________ am 22. August 2011 ausgefüllten Abschnitt des Anmeldeformulars (act. II 3) mangels Kenntnis des kurz darauf eingelang- ten MRI-Befundberichts (act. II 5) allenfalls den handschriftlichen Vermerk «Lumbago (?) bzw. Torsionsskoliose» anbrachte (act. II 38/2 f.; Beschwer- de S. 10 f. Ziff. II lit. B Ziff. 18). Die Haftungsanerkennung (act. II 4) bezog sich allemal auf die damals bildgebend ausgewiesenen Befunde. 3.4.3 Trotz der ursprünglichen Haftungsanerkennung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14 Ziff. II lit. C Ziff. 25) – für die vorliegende Haftungsbeurteilung nicht Art. 5 MVG anwendbar, denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 11 es liegt ein neuer Versicherungsfall vor, womit eine Rückfallhaftung nach Art. 6 MVG zu prüfen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Wohl gab der Beschwerdefüh- rer tatsächlich zu Protokoll, er sei nach der RS nie mehr vollkommen schmerzfrei gewesen (act. II 11/2 f.; Beschwerde S. 12 Ziff. II lit. B Ziff. 19), er relativierte diese Angaben jedoch gleichzeitig mit der Aussage, die Schmerzen seien nicht konstant aufgetreten, sondern nach körperlicher Belastung, wogegen unter Schonung eine Schmerzfreiheit bestanden habe (act. II 11/3). Auch aus den übrigen Akten ergeht, dass die Wiederanmel- dung nach einem längeren behandlungs- und beschwerdefreien Intervall erfolgte. Die hausärztliche Behandlung wurde im September 2011 bei un- eingeschränkter Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (act. II 7), wobei Dr. med. E.________ später rekapitulierte, damals habe die Symptomatik wieder unter Kontrolle gebracht werden können und der Beschwerdeführer habe eine strikte Rückendisziplin verfolgt (act. II 20/1). Wenngleich am 12. März und 22. Oktober 2012 erneut Konsultationen stattfanden (act. II 8), gab der Hausarzt noch im November 2012 gegenüber der medizinischen Untersu- chungskommission (UC) – die den Beschwerdeführer schliesslich als dienstuntauglich qualifizierte (act. II 24.1) – an, dieser sei asymptomatisch, solange er eine strikte Rückenhygiene einhalte (act. II 24.2). Auch Dr. med. G.________ beschrieb im Konsiliarbericht vom 12. Dezember 2013 (act. II

18) ein zeitweise schmerzfreies Intervall. Demnach bezog sich Dr. med. F.________ bei seiner Beurteilung richtigerweise auf die Rückfallkausalität der im Dezember 2013 gemeldeten Rückenbeschwerden und orientierte sich am massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.4 Vordienstlich bestand bereits ein krankhafter Zustand, was unbe- stritten und ausgewiesen ist. Dr. med. E.________ räumte ein, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Familienanamnese und seiner Körper- grösse eine Prädisposition für Rückenbeschwerden hatte und die degene- rativen Veränderungen sicher vorbestehend gewesen seien. Er sprach denn auch von einer Exazerbation während des Militärdienstes im Sommer 2011 (act. II 24/2, 24/7, 33/1), was eine vorbestehende Rückenproblematik impliziert. Dass vor der RS weder eine fachärztliche Behandlung wegen Rückenbeschwerden erfolgte noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden ha- ben soll (Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2017), ändert daran nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 12 Denn ob es erst durch die Einwirkungen des Militärdienstes zur Kompres- sion der Nervenwurzel S1 rechts kam und vorher ein asymptomatischer (stummer) Vorzustand vorlag, ist nicht entscheidend. Die während der ver- sicherten RS aktivierte bzw. vorübergehend verschlimmerte Beschwerde- symptomatik bildete sich nach der nachvollziehbaren kreisärztlichen Beur- teilung spätestens bis vor der erneuten Hausarztkonsultation im März 2012 wieder zurück (act. II 27/6). Dabei orientierte sich Dr. med. F.________ zulässigerweise auch an empirischen medizinwissenschaftlichen Erkennt- nissen. Nach dem derzeitigen Wissensstand kann das Erreichen des Sta- tus quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wobei selbst eine traumatische Ver- schlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3.1 und 2.3.2). Der Umstand, dass die Diskushernie, welche gemäss dem Neurologen Dr. med. G.________ auch für die später erneut geklagten Beschwerden verantwortlich ist (act. II 18), gemäss den bildge- benden Verlaufsuntersuchungen vom 26. November 2013 (act. II 17) und

22. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8) unverändert fort- bestand, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn Dr. med. F.________ legte überzeugend dar, dass die Symptomatik belastungsabhängig hervor- trat und sich nach Wegfall der körperlichen Belastungen – allenfalls unter Physiotherapie – wieder zurückbildete (act. II 27/6). Er verneinte nicht etwa die leistungsauslösende Kausalität ab initio, sondern postulierte sinn- gemäss, dass nach der RS der Status quo sine vel ante eingetreten sei, womit ein späterer Rückfall begrifflich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Juni 2006, U 12/06, E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, dass nach der kreisärztlichen Beurteilung (act. II 27) im März 2015 wegen starken Schmerzen eine erneute Infiltration durchgeführt werden musste und – bei im Wesentlichen unveränderter LWS- Morphologie (act. I 8) – weiterhin noch eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (act. II 42; Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 13). 3.4.5 Es bestehen keine von der Beurteilung von Dr. med. F.________ divergierenden medizinischen Einschätzungen, die geeignet wären, auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 13 nur geringe Zweifel am schlüssigen kreisärztlichen Aktenbericht vom 26. Februar 2014 (act. II 27) zu begründen. Zwischen den Dres. med. F.________, G.________ und E.________ besteht Einigkeit darüber, dass die Schmerzproblematik aufgrund der Diskushernie mit Nervenwurzelkom- pression S1 rechts auftrat (act. II 18/1, 20/1, 24.2, 27/7, 33). Dass der Hausarzt den 35km-Marsch in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai 2014 (act. II 33) und 2. Juni 2016 (act. I 7) als eindeutig auslösendes Ereignis taxierte, korreliert insofern mit der Auffassung von Dr. med. F.________, als dieser erklärte, die Symptomatik sei erstmals während des Militärdiens- tes ausgeprägt aufgetreten. Ob der Marsch dabei die Irritation der Nerven- wurzel S1 rechts verursachte, ist – wie erwähnt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) – nach der Kontemporalitätshaftung von Art. 5 MVG nicht von Bedeutung, zumal darin nicht eine richtunggebende Veränderung des Vorzustandes zu erblicken wäre und es bezüglich der mit Wiederanmeldung vom Dezember 2013 (act. II 9) gemeldeten erneuten Rückenbeschwerden jedenfalls an der Rückfallkausalität im Sinne von Art. 6 MVG fehlt. Schliesslich beschränkten sich die zusätzlich involvierten Dres. med. H.________ und I.________, beides Fachärzte für Neurologie, hauptsächlich darauf, das Verlaufs-MRI vom 23. Januar 2015 (act. I 8) zu veranlassen, welches gemäss Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, im Segment L5/S1 einen stationären Befund zeigte (act. II 42/1; act. III, unpaginiert). Auch daraus kann somit nichts abgeleitet werden, was der Beurteilung von Dr. med. F.________ entgegenstünde. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte die Beschwerdegeg- nerin ihre Haftung für die im Dezember 2013 gemeldeten Rückenbe- schwerden (act. II 9) im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (act. II 43) zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, MV/16/524, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Dop- pel der Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2017)

- Suva, Abteilung Militärversicherung (samt Doppel der Schlussbemer- kungen vom 12. Mai 2017)

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Zur Kenntnisnahme an:

- C.________

- D.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.