200 2016 470

Bern VerwG 2015-12-21 Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (shbv 130/2015)

Volltext
200 16 470 SH FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (shbv 130/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 lehnte die Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) den Antrag des Ehe- paares A.________ und B.________ auf Übernahme der Mietzinsausstän- de für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ab. Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar den in der Unterstützungsleistung für Dezember 2015 einge- rechneten Anteil für die Wohnkosten von Fr. 946.-- zurück, ausser das Ehepaar belege die Bezahlung der Monatsmiete Dezember 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mitteland [act. II] 5 bis 7). Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ am 28. Dezember 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei noch vor Ende Jahr anzuwei- sen, entweder die Mietzinsschulden zu übernehmen oder zu bevorschus- sen (act. II 1 f.). Die Vorinstanz wies mit Zwischenverfügung vom 29. De- zember 2015 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (shbv 130/2015; act. II 9 bis 11). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016, SH/2016/61, nicht ein (act. II 13 bis 18). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Januar 2016 beantragte das Ehe- paar A.________ und B.________ erneut die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Mietzinsschulden (act. II 43 bis 46). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 ab und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfü- gung vom 29. Dezember 2015 bzw. im Urteil VGE SH/2016/61 (act. II 47 f.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2016, SH/2016/258, nicht ein (act. II 83 bis 88). Mit Entscheid vom 12. April 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren shbv 130/2015 im Rahmen des Unterziehens der Gemeinde bezüglich der Rückerstattung von Fr. 946.-- (Monatsmiete Dezember 2015) und damit teilweise als erledigt von ihrem Geschäftsverzeichnis ab. Im Übrigen wies sie die gegen die Verfügung der Gemeinde vom 21. Dezember 2015 erho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 3 bene Beschwerde (Ablehnung der Übernahme der Mietzinsausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2015) ab (act. II 131 bis 140). B. Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ (Beschwerde- führende) am 12. Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juni 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlas- sung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 4 reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2016 (act. II 131 bis 140). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- gegnerin die ausstehenden Wohnungsmietzinse der Beschwerdeführenden für die Monate Oktober bis Dezember 2015 zu übernehmen hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. act. II 71), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Jede Person hat bei Not- lagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29. Abs. 1 KV). Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 5 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche So- zialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; abrufbar un- ter: www.skos.ch) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abwei- chende Regelung vorsehen. 2.3 Die wirtschaftliche Hilfe nach Art. 23 Abs. 1 SHG deckt neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt namentlich die Wohnkosten (Art. 30 Abs. 1 SHG; Ziff. B.I SKOS-Richtlinien). Die Sozialhilfe dient indessen da- zu, aktuelle Bedürftigkeit abzudecken: Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält bzw. droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien, Stichwort „Bedarfsdeckung“; vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Die Sozialhilfe erstreckt sich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfe beziehende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (VGE 2011/231 vom 6. Oktober 2011, E. 2; zum Ganzen: FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 74). Aus- nahme hiervon stellt die Übernahme von Schulden dar, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt werden würde (WOLFFERS, a.a.O., S. 152). Nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV wird für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 6 stehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. So werden in der Praxis insbesondere Mietzinsausstände übernommen, um ein Mietverhältnis zu retten und Obdachlosigkeit zu vermeiden (WOLFFERS, a.a.O., S. 152; vgl. dazu Handbuch Sozialhilfe der Berner Kon- ferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Schulden“, Ziff. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerde- gegnerin die ausstehenden Mietzinsschulden für die Monate Oktober bis Dezember 2015 zu übernehmen hat, ansonsten ihnen der Wohnungsver- lust drohe; sie befänden sich unzweifelhaft in einer Notlage (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Vermieter mit amtlichem Formular vom 19. Januar 2016 das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführenden infolge Mietzinsausstände auf den 29. Februar 2016 gekündigt hat (act. II 103); er hat jedoch die Ausweisung der Beschwerde- führenden aus der Wohnung bis anhin resp. Ende Mai 2016 nicht vollziehen lassen (act. II 115 und 119 sowie Beschwerdeantwort, S. 1). Des Weiteren steht fest, dass für die Monate Januar und Februar 2016 jeweils Fr. 607.40 von der Beschwerdegegnerin direkt an den Vermieter überwiesen wurden (act. II 80) und der Mietzins für den Monat März 2016 ebenfalls beglichen wurde (act. II 115). Am 24. März 2016 hat der Be- schwerdeführer einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am 1. April 2016 eingecheckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/2016/250, E. 3.2). Seit dem 1. Juni 2016 bezieht er als Einzelperson Sozialhilfeleistungen. Die Beschwer- deführerin wohnt hingegen weiterhin in der besagten Wohnung und erhält existenzsichernde Sozialversicherungsleistungen (Invalidenrente und Er- gänzungsleistungen; vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Bei dieser Sachlage liegt keine drohende Notlage im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SHV vor, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise die Schulden zulasten der Sozialhilfe zu begleichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Vielmehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 7 besteht eine bereits überwundene Notlage, weshalb die Beschwerdegeg- nerin die ausstehenden Mietzinsschulden für die Monate Oktober bis De- zember 2015 im Lichte von Art. 10 Abs. 2 SHV nicht zu übernehmen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen er- schöpfen (vgl. Beschwerde, S. 3), ist darauf nicht einzugehen. 4. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2016 (act. II 131 bis 140) der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2016 (act. II 134 bis 139), auf welche verwiesen wird, ist ersicht- lich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosig- keit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/470, Seite 8 Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ (samt Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 und Eingabe der Vorinstanz vom 6. Juni 2016) - Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 6. Juni 2016) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.