Einspracheentscheid vom 14. April 2016
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 1). Am 10. Februar 2016 (AB 74) informierte die AKB den Versicherten, den Akten der C.________ und der IV sei zu entnehmen, dass er Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton … sei. Zur weiteren Be- arbeitung der Anmeldung ersuchte sie den Versicherten, entweder die Festsetzung des amtlichen Wertes und der Mietwerte der fraglichen Lie- genschaft durch die Steuerbehörde oder für den Fall, dass die Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft worden sein sollte, den betreffenden Ver- kaufsvertrag zuzustellen. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass auf die EL-Anmeldung nicht eintreten werde, falls die Angaben bzw. Unter- lagen bis zum 18. März 2016 nicht eingereicht würden (AB 74). Mit Verfügung vom 24. März 2016 (AB 152) trat die AKB auf die EL- Anmeldung nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2016 (AB 157) wies die AKB mit Entscheid vom 14. April 2016 (AB 173) ab. Sie erwog im Wesentlichen, die handschriftliche, undatierte aber offensicht- lich nach dem 29. März 2016 erstellte Notiz des Grundbuchamtes … ver- möge nicht zu dokumentieren, dass der Versicherte nicht in einem anderen Grundbuchkreis im Kanton … Eigentum habe. Aber selbst dann, wenn der Versicherte den Nachweis erbracht hätte, dass er zur Zeit über kein Eigen- tum im Kanton … verfüge, wäre dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei nämlich ausdrücklich gebeten worden, für den Fall, dass er die Liegenschaft im … in der Zwischenzeit verkauft haben sollte, den betreffenden Verkaufsvertrag vorzulegen. Er habe indessen auch mit der Einsprache keinen Verkaufsvertrag vorgelegt und somit seine Mitwir- kungspflicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Mai 2016 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016 die Beschwerde in verbesserter Form, namentlich das Original der von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2016, ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juni 2016 beantragt der Beschwerde- führer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, der Einspracheentscheid vom 14. April 2016 und die vorangehende Verfü- gung seien aufzuheben. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärun- gen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juli 2016 im Wesentli- chen die bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren. Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt er, soweit die unentgeltli- che Verbeiständung betreffend, fest, soweit weitergehend zog er dieses zurück. Mit Duplik vom 24. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 4
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Nichteintretensverfügung vom
24. März 2016 (AB 152) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die EL-Anmeldung nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Daran ändert nichts, dass der Ein- spracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) auf Abweisen lautet, denn in der Sache bleibt es bei einem Nichteintretensentscheid.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 5
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich ver- einnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).
E. 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese bes- ser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betrof- fenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 6 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 3 Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 484 mit weiteren Hinweisen). Hier hat also der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er nicht Grundeigentümer ist bzw. er hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen.
E. 3.1 Für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes ha- ben die Verwaltung und im Streitfall die kantonalen Gerichte auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) von sich aus zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; E. 2.3 hiervor). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Un- tersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Entscheid des BGer vom
9. September 2009, 9C_180/2009, E. 4.2.1). Vorliegend geht es um den Beweis, dass der Beschwerdeführer über kein Grundeigentum im Kanton … verfügt, mithin um den Beweis einer negati- ven Tatsache. Im Bereich der EL gilt die Besonderheit, das gerade das Fehlen von anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Da das Fehlen von Einkommen und Vermögen eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt, trägt dafür
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 7 grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (9C_934/2009 E. 4.2.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
E. 3.2 In der EL-Anmeldung vom 11. August 2015 (AB 1) hat der Be- schwerdeführer die Frage nach allfälligem Grundeigentum verneint (S. 5 Ziff. 10.3 f.). Aufgrund mehrfacher aktenkundiger Angaben des Beschwer- deführers bestanden für die Beschwerdegegnerin demgegenüber erhebli- che Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Kanton … über Grundei- gentum verfügt. So geht aus einer Telefonnotiz der C.________ vom
26. September 2011 (AB 136) hervor, dass der Beschwerdeführer Arbeit auf seinem Grund und Boden, an seinem eigenen Haus verrichtet habe. In einer weiteren Telefonnotiz der C.________ vom 4. April 2012 (AB 138) hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, der Beschwerdeführer werde mit seiner Frau über die Ostertage ins … reisen, da sie dort ein Ferienhaus besässen. Die Case-Managerin der C.________ vermerkte in der Zusam- menfassung des Erstgesprächs vom 2. Mai 2012 (AB 137), der Beschwer- deführer wolle wieder ins … um beim Hausumbau weiterzufahren (S. 1). Ein Eigenheim sei im … (S. 2). Alsdann wurde zur beruflichen Situation am
E. 3.3 Dieser Mitwirkungsplicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr hielt er die Beschwerdegegnerin vorerst an, hin- sichtlich der Liegenschaft die erforderlichen Informationen bei den Grund- buchämtern selbst einzuholen und Auskunft zu seinem konkreten Aufent- haltsort verweigerte er unter Hinweis auf seine Privatsphäre (AB 65). Auch in der Folge unterliess er es, die notwendigen Angaben selbst beizubringen oder zumindest darzulegen, in welcher Liegenschaft er sich jeweils im … aufhielt (vgl. auch AB 74, 89). Der Beschwerdeführer ist damit in unent- schuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG Nichtein- treten beschliessen konnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdefüh- rer auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (AB 56, 67, 104) auch ander- weitige Angaben und Unterlagen zur Abklärung des Leistungsanspruchs geben bzw. einreichen musste. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angemessenen Mahn- und Bedenkzeit bis zum 18. März 2016 und nach Darlegung der nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnis- fall (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2016; AB 74) aufrecht erhaltene Wei- gerung, die verlangten Angaben zu liefern, zu Recht als schuldhafte Verlet- zung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) gewertet. Das Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG nicht korrekt durchgeführt hätte, wird vom Beschwer- deführer zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 3.4 Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte undatierte handschriftliche Bestätigung (AB 156) eines einzelnen … Grundbuchamtes vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese ist nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 9 aussagekräftig. Einerseits beschränkt sich die Bestätigung lediglich auf den Grundbuchkreis … und andererseits kann daraus nicht geschlossen wer- den, ob der Beschwerdeführer (allenfalls nur) in der Vergangenheit über Grundeigentum verfügte. Die Bestätigung erlaubt ohne zusätzliche Anga- ben des Beschwerdeführers keinen zuverlässigen materiellen Entscheid, weshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 43. Abs. 3 ATSG der Nichtein- tretensentscheid nicht zu bemängeln ist. Mit dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) wurde daher die Einsprache zu Recht abgewiesen. Daran vermögen auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um weitere Bestäti- gungen von … Grundbuchkreisen, die zwischen dem 27. April und 4. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 2 – 7, 10), also nach Erlass des angefoch- tenen Einspracheentscheides vom 14. April 2016 (AB 173) erstellt wurden (die zuletzt mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 eingereichte Bestätigung vom 7. Oktober 2016 betrifft gleich wie diejenige vom 28. April 2016 [BB 10] den Grundbuchkreis …). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bescheinigungen im massgeblichen Zeitpunkt des angefochte- nen Entscheides der Beschwerdegegnerin nicht bekannt waren und auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Denn das Sozial- versicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sodann umfassen die eingereichten behördlichen Auskünfte (BB 2 – 7, 10) auch nicht alle … Grundbuchkreise (vgl. Liste der Grund- buchkreise des Kantons … des Bundesamtes für Justiz, abrufbar unter www.bj.admin.ch). Was die mit Eingabe vom 8. Juli 2016 eingereichte Kor- respondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerbehörde E.________ vom 7. Juli 2016 (Replikbeilagen [RB] 1, 2) anbelangt, erfolgte diese ebenfalls nach dem Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) und damit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt (a.a.O.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 10
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3.6 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse neue Beweismittel ins Recht gelegt hat (vgl. E. 3.4 hiervor), recht- fertigt es sich, die Sache zur neuerlichen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Verwaltung zu überweisen.
E. 4 September 2012 notiert, im … habe der Beschwerdeführer eine Liegen- schaft, die er verpachtet habe. Das sei ein Bauernbetrieb. Diesen Betrieb könne er unfallbedingt nicht übernehmen (AB 88). Ferner lässt sich der Aktennotiz vom 21. Januar 2015 (AB 89) bezüglich eines unangemeldeten Besuchs auf der IV-Stelle Bern entnehmen, der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er vom …, wo er ein Haus besitze, mit seinem Auto nach … gefahren sei und nach dem Gespräch weiter nach … fahre. Er sei viel im …, weil er dort weniger wetterfühlig sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchungsmaxime Abklärungen getätigt. Dabei hat sich her- ausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht namentlich als Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Liegenschaft im … eingetragen ist, indessen ba- sierend auf die behördliche Auskunft allfälliges Miteigentum als Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht abschliessend beurteilt werden kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 8 (AB 73). Dasselbe haben die Abklärungen bezüglich der damaligen Partne- rin des Beschwerdeführers ergeben (vgl. die Aktennotiz vom 26. Februar 2016 [AB 151]; dass die dort erwähnte D.________ die Partnerin des Be- schwerdeführers war, wird in der Eingabe vom 8. Juli 2016 [in den Ge- richtsakten] ausdrücklich bestätigt). In Anbetracht dieser Ausgangslage war die Verwaltung zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts zwingend auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
E. 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin B.________ ist demnach gutzuheissen. Fest- zusetzen bleibt das amtliche Honorar.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 11 Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 29. August 2016 macht Rechtsanwältin und Notarin B.________ einen Zeitaufwand von 8.02 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘996.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘056.05) im Betrag von Fr. 164.50, total Fr. 2‘220.55, gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘220.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin und Notarin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘604.-- (8.02 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 133.10 (8 % von Fr. 1‘663.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘797.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 12
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘220.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin und Notarin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘797.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Die Akten werden der Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen übermittelt.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Dop- pel der Eingabe samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 12. Ok- tober 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 462 EL KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. August 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 1). Am 10. Februar 2016 (AB 74) informierte die AKB den Versicherten, den Akten der C.________ und der IV sei zu entnehmen, dass er Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton … sei. Zur weiteren Be- arbeitung der Anmeldung ersuchte sie den Versicherten, entweder die Festsetzung des amtlichen Wertes und der Mietwerte der fraglichen Lie- genschaft durch die Steuerbehörde oder für den Fall, dass die Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft worden sein sollte, den betreffenden Ver- kaufsvertrag zuzustellen. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass auf die EL-Anmeldung nicht eintreten werde, falls die Angaben bzw. Unter- lagen bis zum 18. März 2016 nicht eingereicht würden (AB 74). Mit Verfügung vom 24. März 2016 (AB 152) trat die AKB auf die EL- Anmeldung nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2016 (AB 157) wies die AKB mit Entscheid vom 14. April 2016 (AB 173) ab. Sie erwog im Wesentlichen, die handschriftliche, undatierte aber offensicht- lich nach dem 29. März 2016 erstellte Notiz des Grundbuchamtes … ver- möge nicht zu dokumentieren, dass der Versicherte nicht in einem anderen Grundbuchkreis im Kanton … Eigentum habe. Aber selbst dann, wenn der Versicherte den Nachweis erbracht hätte, dass er zur Zeit über kein Eigen- tum im Kanton … verfüge, wäre dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei nämlich ausdrücklich gebeten worden, für den Fall, dass er die Liegenschaft im … in der Zwischenzeit verkauft haben sollte, den betreffenden Verkaufsvertrag vorzulegen. Er habe indessen auch mit der Einsprache keinen Verkaufsvertrag vorgelegt und somit seine Mitwir- kungspflicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Mai 2016 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016 die Beschwerde in verbesserter Form, namentlich das Original der von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2016, ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juni 2016 beantragt der Beschwerde- führer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, der Einspracheentscheid vom 14. April 2016 und die vorangehende Verfü- gung seien aufzuheben. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärun- gen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juli 2016 im Wesentli- chen die bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren. Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt er, soweit die unentgeltli- che Verbeiständung betreffend, fest, soweit weitergehend zog er dieses zurück. Mit Duplik vom 24. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Nichteintretensverfügung vom
24. März 2016 (AB 152) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die EL-Anmeldung nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Daran ändert nichts, dass der Ein- spracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) auf Abweisen lautet, denn in der Sache bleibt es bei einem Nichteintretensentscheid. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich ver- einnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese bes- ser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betrof- fenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 6 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
24. März 2016 (AB 152) bzw. mit Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) zu Recht auf das Leistungsbegehren vom 11. August 2015 (AB 1) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist. Nicht zu ent- scheiden ist hier indessen über den materiellen Anspruch des Beschwerde- führers auf EL. 3.1 Für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes ha- ben die Verwaltung und im Streitfall die kantonalen Gerichte auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) von sich aus zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; E. 2.3 hiervor). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Un- tersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Entscheid des BGer vom
9. September 2009, 9C_180/2009, E. 4.2.1). Vorliegend geht es um den Beweis, dass der Beschwerdeführer über kein Grundeigentum im Kanton … verfügt, mithin um den Beweis einer negati- ven Tatsache. Im Bereich der EL gilt die Besonderheit, das gerade das Fehlen von anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Da das Fehlen von Einkommen und Vermögen eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt, trägt dafür
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 7 grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (9C_934/2009 E. 4.2.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 484 mit weiteren Hinweisen). Hier hat also der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er nicht Grundeigentümer ist bzw. er hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. 3.2 In der EL-Anmeldung vom 11. August 2015 (AB 1) hat der Be- schwerdeführer die Frage nach allfälligem Grundeigentum verneint (S. 5 Ziff. 10.3 f.). Aufgrund mehrfacher aktenkundiger Angaben des Beschwer- deführers bestanden für die Beschwerdegegnerin demgegenüber erhebli- che Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Kanton … über Grundei- gentum verfügt. So geht aus einer Telefonnotiz der C.________ vom
26. September 2011 (AB 136) hervor, dass der Beschwerdeführer Arbeit auf seinem Grund und Boden, an seinem eigenen Haus verrichtet habe. In einer weiteren Telefonnotiz der C.________ vom 4. April 2012 (AB 138) hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, der Beschwerdeführer werde mit seiner Frau über die Ostertage ins … reisen, da sie dort ein Ferienhaus besässen. Die Case-Managerin der C.________ vermerkte in der Zusam- menfassung des Erstgesprächs vom 2. Mai 2012 (AB 137), der Beschwer- deführer wolle wieder ins … um beim Hausumbau weiterzufahren (S. 1). Ein Eigenheim sei im … (S. 2). Alsdann wurde zur beruflichen Situation am
4. September 2012 notiert, im … habe der Beschwerdeführer eine Liegen- schaft, die er verpachtet habe. Das sei ein Bauernbetrieb. Diesen Betrieb könne er unfallbedingt nicht übernehmen (AB 88). Ferner lässt sich der Aktennotiz vom 21. Januar 2015 (AB 89) bezüglich eines unangemeldeten Besuchs auf der IV-Stelle Bern entnehmen, der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er vom …, wo er ein Haus besitze, mit seinem Auto nach … gefahren sei und nach dem Gespräch weiter nach … fahre. Er sei viel im …, weil er dort weniger wetterfühlig sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchungsmaxime Abklärungen getätigt. Dabei hat sich her- ausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht namentlich als Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Liegenschaft im … eingetragen ist, indessen ba- sierend auf die behördliche Auskunft allfälliges Miteigentum als Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht abschliessend beurteilt werden kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 8 (AB 73). Dasselbe haben die Abklärungen bezüglich der damaligen Partne- rin des Beschwerdeführers ergeben (vgl. die Aktennotiz vom 26. Februar 2016 [AB 151]; dass die dort erwähnte D.________ die Partnerin des Be- schwerdeführers war, wird in der Eingabe vom 8. Juli 2016 [in den Ge- richtsakten] ausdrücklich bestätigt). In Anbetracht dieser Ausgangslage war die Verwaltung zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts zwingend auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Dieser Mitwirkungsplicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr hielt er die Beschwerdegegnerin vorerst an, hin- sichtlich der Liegenschaft die erforderlichen Informationen bei den Grund- buchämtern selbst einzuholen und Auskunft zu seinem konkreten Aufent- haltsort verweigerte er unter Hinweis auf seine Privatsphäre (AB 65). Auch in der Folge unterliess er es, die notwendigen Angaben selbst beizubringen oder zumindest darzulegen, in welcher Liegenschaft er sich jeweils im … aufhielt (vgl. auch AB 74, 89). Der Beschwerdeführer ist damit in unent- schuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG Nichtein- treten beschliessen konnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdefüh- rer auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (AB 56, 67, 104) auch ander- weitige Angaben und Unterlagen zur Abklärung des Leistungsanspruchs geben bzw. einreichen musste. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angemessenen Mahn- und Bedenkzeit bis zum 18. März 2016 und nach Darlegung der nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnis- fall (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2016; AB 74) aufrecht erhaltene Wei- gerung, die verlangten Angaben zu liefern, zu Recht als schuldhafte Verlet- zung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor) gewertet. Das Nichteintre- ten auf das Leistungsbegehren ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG nicht korrekt durchgeführt hätte, wird vom Beschwer- deführer zu Recht nicht geltend gemacht. 3.4 Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte undatierte handschriftliche Bestätigung (AB 156) eines einzelnen … Grundbuchamtes vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese ist nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 9 aussagekräftig. Einerseits beschränkt sich die Bestätigung lediglich auf den Grundbuchkreis … und andererseits kann daraus nicht geschlossen wer- den, ob der Beschwerdeführer (allenfalls nur) in der Vergangenheit über Grundeigentum verfügte. Die Bestätigung erlaubt ohne zusätzliche Anga- ben des Beschwerdeführers keinen zuverlässigen materiellen Entscheid, weshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 43. Abs. 3 ATSG der Nichtein- tretensentscheid nicht zu bemängeln ist. Mit dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) wurde daher die Einsprache zu Recht abgewiesen. Daran vermögen auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um weitere Bestäti- gungen von … Grundbuchkreisen, die zwischen dem 27. April und 4. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 2 – 7, 10), also nach Erlass des angefoch- tenen Einspracheentscheides vom 14. April 2016 (AB 173) erstellt wurden (die zuletzt mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 eingereichte Bestätigung vom 7. Oktober 2016 betrifft gleich wie diejenige vom 28. April 2016 [BB 10] den Grundbuchkreis …). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bescheinigungen im massgeblichen Zeitpunkt des angefochte- nen Entscheides der Beschwerdegegnerin nicht bekannt waren und auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Denn das Sozial- versicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sodann umfassen die eingereichten behördlichen Auskünfte (BB 2 – 7, 10) auch nicht alle … Grundbuchkreise (vgl. Liste der Grund- buchkreise des Kantons … des Bundesamtes für Justiz, abrufbar unter www.bj.admin.ch). Was die mit Eingabe vom 8. Juli 2016 eingereichte Kor- respondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerbehörde E.________ vom 7. Juli 2016 (Replikbeilagen [RB] 1, 2) anbelangt, erfolgte diese ebenfalls nach dem Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) und damit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt (a.a.O.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 10 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (AB 173) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.6 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse neue Beweismittel ins Recht gelegt hat (vgl. E. 3.4 hiervor), recht- fertigt es sich, die Sache zur neuerlichen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Verwaltung zu überweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin B.________ ist demnach gutzuheissen. Fest- zusetzen bleibt das amtliche Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 11 Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 29. August 2016 macht Rechtsanwältin und Notarin B.________ einen Zeitaufwand von 8.02 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘996.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘056.05) im Betrag von Fr. 164.50, total Fr. 2‘220.55, gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘220.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin und Notarin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘604.-- (8.02 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 59.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 133.10 (8 % von Fr. 1‘663.90), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘797.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung von Rechtsanwältin und Notarin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2016, EL/16/462, Seite 12 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘220.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin und Notarin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘797.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Die Akten werden der Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen übermittelt.
6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Dop- pel der Eingabe samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 12. Ok- tober 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.