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200 2016 290

Bern VerwG · 2016-02-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Juli 2015 über seine Arbeitgeberin bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich während der Arbeit an der linken Schulter verletzte (Akten der SUVA [act. II] 1). Nach Eingang der kreisärzt- lichen Beurteilung vom 24. November 2015 (act. II 39) stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten [vgl. act. II 2 - 5]) mit Verfügung vom 27. November 2015 (act. II 43) per

1. Dezember 2015 ein. Daran hielt sie auf dagegen erhobene Einsprache des Versicherten hin (act. II 47) mit Entscheid vom 17. Februar 2016 (act. II

51) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin und No- tarin B.________, am 8. März 2016 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter sei ein ausführlicher Bericht bei Dr. med. C.________, leitender Arzt Orthopädie, Spital D.________, einzuholen. Am 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen bisherigen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 3

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 (act. II 51). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf- grund des Ereignisses vom Juli 2015 über den 1. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 4 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 5 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer Anfang Juli 2015 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufge- treten sind. Ob sich der Unfall am 1. oder 2. Juli 2015 ereignet hat, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig (vgl. act. II 1, 7, 11 f., 25, 28, 39, 43, Beschwerde S. 3), spielt jedoch für die Beurteilung des strittigen Anspruchs keine entscheidwesentliche Rolle. Die Beschwerdegegnerin hat die Haf- tung für die Folgen des Unfalls anerkannt und die entsprechenden Versi- cherungsleistungen erbracht (Heilkosten und Taggelder [act. II 2 - 5]), die- selben indes am 27. November 2015 (act. II 43) verfügungsweise mit der Begründung eingestellt, der Zustand wie er sich auch ohne das Unfaller- eignis eingestellt hätte, sei spätestens am 1. Dezember 2015 erreicht. Da die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen verzichtete, liegt eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 6 vor, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist, ohne dass sie sich hierzu auf einen Rückkommenstitel berufen müsste (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).

E. 3.2 Bezüglich des Ereignisherganges liegen unterschiedliche Schilde- rungen vor, weshalb vorab zu prüfen ist, welcher Geschehensablauf dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen ist. Gestützt auf die Schadenmeldung vom 9. Juli 2015 (act. II 1) geht die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2016 davon aus, dass beim Aufstellen von neuen Lagerregalen ein Teil davon auf die Schulter des Beschwerdeführers gefallen ist (act. II 51 S. 2 lit. A). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren erstmals einen völlig neuen Unfallhergang geltend, indem er aus- führt, er habe ein rundes ungefähr 20 kg schweres Baugussteil mit einem Durchmesser von 30 cm auf Überkopfhöhe aus einem zwei Meter hohen Container heben wollen, wobei er beim Versuch, die ins Rutschen gerate- nen Teile aufzufangen, eine starke Belastung gegen die Schulter erlitten habe (Beschwerde S. 3). Dieser neu vorgebrachte Ereignishergang ist zwar nicht geradezu ausgeschlossen, indessen weniger wahrscheinlich als der- jenige wie er von der Beschwerdegegnerin angenommen wird. Zu Recht weist letztere darauf hin, dass sich die erstmalige Schilderung des Ge- schehensablaufs mit den ärztlichen Ausführungen zur Anamnese ohne weiteres in Übereinstimmung bringen lässt und nicht einzusehen ist, wes- halb der Beschwerdeführer davon abweichende Angaben gemacht haben sollte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 ff. Ziff. 7.1). Hinzu kommt, dass der in der Beschwerde geschilderte Unfallhergang in Kenntnis der Ausführungen des Kreisarztes über die zur Verursachung einer Rotatorenmanschetten- ruptur geeigneten Unfallmechanismen (vgl. act. II 39 S. 2 f.) erfolgte, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Weitere Beweis- massnahmen zur Untersuchung des genauen Unfallherganges sind nicht ersichtlich, insbesondere wird nicht geltend gemacht, es gäbe Zeugen oder eine Videoüberwachungsaufnahme zur Klärung des genauen Geschehens. Demnach und entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde", wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 7 RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), ist vom Unfallhergang auszugehen, wie er in der Schadenmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin beschrieben wird („beim Aufstellen von neuen Lagerregalen ist ein Teil davon auf die Schul- ter gefallen“ [act. II 1 Ziff. 6]). Die fehlende Unterschrift auf dieser Meldung vermag daran ebenso wenig zu ändern (vgl. Beschwerde S. 5) wie der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die ehemalige Arbeitgeberin am

24. April 2015 offenbar bereits eine ähnliche Unfallmeldung gemacht haben soll (vgl. Eingabe vom 17. März 2016 [im Gerichtsdossier]). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt schliesslich nicht vor (vgl. Eingabe vom

E. 3.3 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist sodann, ob der Gesund- heitsschaden ab 1. Dezember 2015 überwiegend wahrscheinlich in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem besagten Unfall steht oder auf einen vorbestehenden Zu- stand zurückzuführen ist. Diesbezüglich ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das fol- gende Bild:

E. 3.3.1 Die Ärzte des Spitals E.________ hielten im Bericht vom 3. Juli 2015 (act. II 11) einen unauffälligen Stand des Humeruskopfes im Schulter- / AC-Gelenk fest. Es sei kein Nachweis einer Fraktur auszumachen, jedoch bestehe der Verdacht auf einen diskreten Versatz im AC-Gelenk.

E. 3.3.2 Im Bericht der orthopädischen Klinik des Spitals D.________ vom

13. August 2015 (act. II 7) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, an der linken Schulter den Verdacht auf eine posterosuperiore RM- Läsion bei Status nach Schulterkontusion. Es zeige sich ein symmetrisches Schulterrelief, aktuell keine Zeichen eines Hämatoms oder einer zusätzli- chen Schwellung und eine normale Muskeltrophik. Weiter bestehe eine leichte Druckdolenz über dem AC-Gelenk, eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis wie auch über dem Tuberculum majus. Das Röntgen (vgl. act. II 18 f.) zeige einen diskreten Humerushochstand, Acromion Typ II-III mit hier möglicher Traumatisierung des Acromions in den vorderen Abschnitten bei Doppelkontur. Auch am Tuberculum majus zeige sich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 8 diskrete Doppelkontur, weshalb eine Avulsionsfraktur hier nicht ganz aus- geschlossen sei.

E. 3.3.3 In einem weiteren Bericht vom 20. August 2015 (act. II 12) hielt Dr. med. C.________ die Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnen- ruptur nach Schulterkontusion fest. Empfohlen und geplant sei eine mög- lichst baldige Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit gleichzeitiger Tenotomie der LBS (lange Bizepssehne), Acromioplastik und lateraler Cla- vicularesektion.

E. 3.3.4 Nach der arthroskopischen RM-Rekonstruktion sowie AC- Gelenkresektion vom 25. August 2015 (vgl. act. II 29) führte Dr. med. C.________ im Bericht vom 22. September 2015 (act. II 24) aus, die nach wie vor bestehenden Schmerzen könnten drei Wochen postoperativ durch- aus mit dem Eingriff, vor allem der AC-Gelenkresektion und der Tenotomie, erklärt werden. Es zeige sich eine klare Druckdolenz über dem ehemaligen AC-Gelenk wie auch ventral über dem Sulcus bicipitalis.

E. 3.3.5 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. No- vember 2015 (act. II 36) fest, der geschilderte Unfallhergang sei nicht ge- eignet eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Die Supraspi- natussehne sei 2 cm retrahiert, daher sei die Ruptur älter als sechs Wo- chen. Ein Hämatom sei bildgebend nicht nachweisbar, weshalb von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Der Vorzustand sei sechs Wochen nach dem Unfall erreichbar, eine volle Arbeitsfähigkeit sei demnach ab Mitte August 2015 gegeben.

E. 3.3.6 Anlässlich der planmässigen klinischen Verlaufskontrolle elf Wo- chen postoperativ diagnostizierte Dr. med. C.________ im Bericht vom

24. November 2015 (act. II 45) eine frozen shoulder bei Status nach arthro- skopischer RM-Rekonstruktion sowie AC-Gelenksresektion. Es liege ein wechselhafter Verlauf vor, wobei es zuletzt zu einer Schultersteifigkeit ge- kommen sei.

E. 3.3.7 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. November 2015 (act. II 39) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine unfallkausale Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 9 terkontusion links sowie eine unfallfremde zeitlich zurückliegende Ruptur der Supraspinatussehne bei beginnender ACG-Arthrose links (S. 2). Der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2015 ein direktes Schultertrauma durch ein herabstürzendes Regal erlitten. Die MRI-Bilder vom 13. August 2015 zeigten tatsächlich eine Ruptur der Supraspinatussehne, sehr umschrie- ben, jedoch mit einer Retraktion von ca. 2 cm. Aus der Fachliteratur ergebe sich, dass eine frische Ruptur der Supraspinatussehne, insbesondere wenn sie derart umschrieben vorliege, nicht zu einer so starken Retraktion des Gewebes innerhalb von ca. vier Wochen führen könne. Daher sei die Kau- salität des Ereignisses zu dem Sehnenschaden unwahrscheinlich (S. 3). Unwahrscheinlich sei ebenso, dass der Bizepsanker bzw. das Labrum gle- noidale bei einem direkten Schultertrauma geschädigt werde. Hier wieder- um sei eher ein axiales Stauchungstrauma bzw. eine Schulterluxation not- wendig, um einen derartigen Schaden hervorzurufen. Richtig sei, dass das Akromioklavikulargelenk bereits arthrotische Veränderungen zeige und die Konturen des Gelenks sowohl gelenkseitig als auch nach kranial bereits verplumpt seien. In der Folge sei eine Acromioplastik und eine ACG- Resektion durchgeführt worden, wobei sich im MRI der Subacromialraum mit knapp 9 mm als fast normal weit erweise. Insgesamt sei diese Operati- on (vgl. act. II 29) allerdings eindeutig aufgrund eines degenerativen Vor- zustandes und nicht aufgrund des Unfalls erfolgt. Die Rotatorenmanschette unterliege insbesondere bei männlichen Personen einem Verschleiss, der bereits im 20. bis 30. Lebensjahr beginne. Bei dem inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer müsse daher auch von einer Degeneration der Rotato- renmanschette ausgegangen werden. Die sowohl im MRI als auch im OP- Bericht beschriebenen Läsionen wie auch die Operation selbst seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt. Die Operation habe ei- nem vorwiegend degenerativen Vorzustand gegolten, weshalb die Unfall- kausalität abzulehnen sei. Die Schulterkontusion habe, soweit in den Unter- lagen dokumentiert, zu einem äusserlich sichtbaren Hämatom geführt, was als deren Folge im Sinne einer Teilkausalität angesehen werden müsse. Es handle sich hierbei um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vor- zustandes, welcher unter geeigneten konservativen Massnahmen innerhalb von sechs bis acht Wochen wieder herzustellen gewesen sei (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 10

E. 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 11 achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 17. Februar 2016 (act. II 51) massgeblich auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. F.________ vom 24. November 2015 (act. II 39). Dieser gelangte mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung zum Schluss, das Unfallereignis von Anfang Juli 2015 sei nicht ge- eignet gewesen, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Dies gilt umso mehr, als sich im MRI vom 13. August 2015 bereits eine Retraktion der Sehne um rund 2 cm gezeigt hat (vgl. act. II 18), was gegen eine frische Ruptur spricht. Soweit der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom

24. November 2015 ausführte, eine frische Ruptur sei nicht geeignet, zu einer so starken Retraktion des Gewebes innerhalb von ca. vier Wochen zu führen (act. II 39 S. 3), so ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass zwischen dem Unfallereignis und dem MRI sechs Wochen lagen, je- doch vermag dies nichts am Ergebnis zu ändern. Ohnehin hat Dr. med. F.________ in seiner früheren Stellungnahme vom 20. November 2015 angegeben, die Ruptur sei älter als sechs Wochen (act. II 36) und den Zeit- raum zwischen dem Unfall und dem MRI korrekt berechnet. Wenn somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfaller- eignisses von Anfang Juli 2015 keine Rotatorenmanschettenruptur erlitten, sondern sich lediglich eine Schulterkontusion zugezogen hat, so ist mit dem Kreisarzt Dr. med. F.________ eine vorübergehende Verschlimme- rung eines Vorzustandes anzunehmen, welche nach dessen schlüssiger Beurteilung nach sechs bis acht Wochen behoben war (act. II 39 S. 6). Zur Kritik des Beschwerdeführers, die Ausführungen zur Rotatorenmanschet- tendegeneration seien lediglich allgemein gehalten (Beschwerde S. 6, vgl. act. II 39 S. 4 - 6), ist auf die fallbezogenen Aussagen von Dr. med. F.________ am Schluss seines Berichts hinzuweisen (act. II 39 S. 6). So- weit Dr. med. C.________ zudem ausführt, dass die sich nach dem opera- tiven Eingriff vom 25. August 2015 entwickelte Schultersteife ohne das Un- fallereignis bzw. die hierauf durchgeführte Operation nicht entstanden wäre (act. II 52), ist zu beachten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 12 fall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massge- bend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte steht schliesslich auch fest, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine fallrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, womit sich die Einholung des beschwerdeweise (S. 2) eventualiter beantragten ausführlichen Berichts von Dr. med. C.________ erübrigt (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

E. 3.6 Unter diesen Umständen ist die Einstellung der Versicherungsleis- tungen per 1. Dezember 2015 – und damit fünf Monate nach dem Unfaller- eignis – grosszügig und nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Juni 2016 [im Gerichtsdossier], S. 1 Ziff. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 13
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 290 UV SCJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Juli 2015 über seine Arbeitgeberin bei der SUVA (Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich während der Arbeit an der linken Schulter verletzte (Akten der SUVA [act. II] 1). Nach Eingang der kreisärzt- lichen Beurteilung vom 24. November 2015 (act. II 39) stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten [vgl. act. II 2 - 5]) mit Verfügung vom 27. November 2015 (act. II 43) per

1. Dezember 2015 ein. Daran hielt sie auf dagegen erhobene Einsprache des Versicherten hin (act. II 47) mit Entscheid vom 17. Februar 2016 (act. II

51) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin und No- tarin B.________, am 8. März 2016 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter sei ein ausführlicher Bericht bei Dr. med. C.________, leitender Arzt Orthopädie, Spital D.________, einzuholen. Am 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen bisherigen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 (act. II 51). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf- grund des Ereignisses vom Juli 2015 über den 1. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 4 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 5 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer Anfang Juli 2015 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufge- treten sind. Ob sich der Unfall am 1. oder 2. Juli 2015 ereignet hat, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig (vgl. act. II 1, 7, 11 f., 25, 28, 39, 43, Beschwerde S. 3), spielt jedoch für die Beurteilung des strittigen Anspruchs keine entscheidwesentliche Rolle. Die Beschwerdegegnerin hat die Haf- tung für die Folgen des Unfalls anerkannt und die entsprechenden Versi- cherungsleistungen erbracht (Heilkosten und Taggelder [act. II 2 - 5]), die- selben indes am 27. November 2015 (act. II 43) verfügungsweise mit der Begründung eingestellt, der Zustand wie er sich auch ohne das Unfaller- eignis eingestellt hätte, sei spätestens am 1. Dezember 2015 erreicht. Da die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen verzichtete, liegt eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 6 vor, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist, ohne dass sie sich hierzu auf einen Rückkommenstitel berufen müsste (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.2 Bezüglich des Ereignisherganges liegen unterschiedliche Schilde- rungen vor, weshalb vorab zu prüfen ist, welcher Geschehensablauf dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen ist. Gestützt auf die Schadenmeldung vom 9. Juli 2015 (act. II 1) geht die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Febru- ar 2016 davon aus, dass beim Aufstellen von neuen Lagerregalen ein Teil davon auf die Schulter des Beschwerdeführers gefallen ist (act. II 51 S. 2 lit. A). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren erstmals einen völlig neuen Unfallhergang geltend, indem er aus- führt, er habe ein rundes ungefähr 20 kg schweres Baugussteil mit einem Durchmesser von 30 cm auf Überkopfhöhe aus einem zwei Meter hohen Container heben wollen, wobei er beim Versuch, die ins Rutschen gerate- nen Teile aufzufangen, eine starke Belastung gegen die Schulter erlitten habe (Beschwerde S. 3). Dieser neu vorgebrachte Ereignishergang ist zwar nicht geradezu ausgeschlossen, indessen weniger wahrscheinlich als der- jenige wie er von der Beschwerdegegnerin angenommen wird. Zu Recht weist letztere darauf hin, dass sich die erstmalige Schilderung des Ge- schehensablaufs mit den ärztlichen Ausführungen zur Anamnese ohne weiteres in Übereinstimmung bringen lässt und nicht einzusehen ist, wes- halb der Beschwerdeführer davon abweichende Angaben gemacht haben sollte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 ff. Ziff. 7.1). Hinzu kommt, dass der in der Beschwerde geschilderte Unfallhergang in Kenntnis der Ausführungen des Kreisarztes über die zur Verursachung einer Rotatorenmanschetten- ruptur geeigneten Unfallmechanismen (vgl. act. II 39 S. 2 f.) erfolgte, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Weitere Beweis- massnahmen zur Untersuchung des genauen Unfallherganges sind nicht ersichtlich, insbesondere wird nicht geltend gemacht, es gäbe Zeugen oder eine Videoüberwachungsaufnahme zur Klärung des genauen Geschehens. Demnach und entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde", wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 7 RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), ist vom Unfallhergang auszugehen, wie er in der Schadenmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin beschrieben wird („beim Aufstellen von neuen Lagerregalen ist ein Teil davon auf die Schul- ter gefallen“ [act. II 1 Ziff. 6]). Die fehlende Unterschrift auf dieser Meldung vermag daran ebenso wenig zu ändern (vgl. Beschwerde S. 5) wie der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die ehemalige Arbeitgeberin am

24. April 2015 offenbar bereits eine ähnliche Unfallmeldung gemacht haben soll (vgl. Eingabe vom 17. März 2016 [im Gerichtsdossier]). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt schliesslich nicht vor (vgl. Eingabe vom

6. Juni 2016 [im Gerichtsdossier], S. 1 Ziff. 1). 3.3 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist sodann, ob der Gesund- heitsschaden ab 1. Dezember 2015 überwiegend wahrscheinlich in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem besagten Unfall steht oder auf einen vorbestehenden Zu- stand zurückzuführen ist. Diesbezüglich ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das fol- gende Bild: 3.3.1 Die Ärzte des Spitals E.________ hielten im Bericht vom 3. Juli 2015 (act. II 11) einen unauffälligen Stand des Humeruskopfes im Schulter- / AC-Gelenk fest. Es sei kein Nachweis einer Fraktur auszumachen, jedoch bestehe der Verdacht auf einen diskreten Versatz im AC-Gelenk. 3.3.2 Im Bericht der orthopädischen Klinik des Spitals D.________ vom

13. August 2015 (act. II 7) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, an der linken Schulter den Verdacht auf eine posterosuperiore RM- Läsion bei Status nach Schulterkontusion. Es zeige sich ein symmetrisches Schulterrelief, aktuell keine Zeichen eines Hämatoms oder einer zusätzli- chen Schwellung und eine normale Muskeltrophik. Weiter bestehe eine leichte Druckdolenz über dem AC-Gelenk, eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis wie auch über dem Tuberculum majus. Das Röntgen (vgl. act. II 18 f.) zeige einen diskreten Humerushochstand, Acromion Typ II-III mit hier möglicher Traumatisierung des Acromions in den vorderen Abschnitten bei Doppelkontur. Auch am Tuberculum majus zeige sich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 8 diskrete Doppelkontur, weshalb eine Avulsionsfraktur hier nicht ganz aus- geschlossen sei. 3.3.3 In einem weiteren Bericht vom 20. August 2015 (act. II 12) hielt Dr. med. C.________ die Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnen- ruptur nach Schulterkontusion fest. Empfohlen und geplant sei eine mög- lichst baldige Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit gleichzeitiger Tenotomie der LBS (lange Bizepssehne), Acromioplastik und lateraler Cla- vicularesektion. 3.3.4 Nach der arthroskopischen RM-Rekonstruktion sowie AC- Gelenkresektion vom 25. August 2015 (vgl. act. II 29) führte Dr. med. C.________ im Bericht vom 22. September 2015 (act. II 24) aus, die nach wie vor bestehenden Schmerzen könnten drei Wochen postoperativ durch- aus mit dem Eingriff, vor allem der AC-Gelenkresektion und der Tenotomie, erklärt werden. Es zeige sich eine klare Druckdolenz über dem ehemaligen AC-Gelenk wie auch ventral über dem Sulcus bicipitalis. 3.3.5 Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. No- vember 2015 (act. II 36) fest, der geschilderte Unfallhergang sei nicht ge- eignet eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Die Supraspi- natussehne sei 2 cm retrahiert, daher sei die Ruptur älter als sechs Wo- chen. Ein Hämatom sei bildgebend nicht nachweisbar, weshalb von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Der Vorzustand sei sechs Wochen nach dem Unfall erreichbar, eine volle Arbeitsfähigkeit sei demnach ab Mitte August 2015 gegeben. 3.3.6 Anlässlich der planmässigen klinischen Verlaufskontrolle elf Wo- chen postoperativ diagnostizierte Dr. med. C.________ im Bericht vom

24. November 2015 (act. II 45) eine frozen shoulder bei Status nach arthro- skopischer RM-Rekonstruktion sowie AC-Gelenksresektion. Es liege ein wechselhafter Verlauf vor, wobei es zuletzt zu einer Schultersteifigkeit ge- kommen sei. 3.3.7 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 24. November 2015 (act. II 39) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine unfallkausale Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 9 terkontusion links sowie eine unfallfremde zeitlich zurückliegende Ruptur der Supraspinatussehne bei beginnender ACG-Arthrose links (S. 2). Der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2015 ein direktes Schultertrauma durch ein herabstürzendes Regal erlitten. Die MRI-Bilder vom 13. August 2015 zeigten tatsächlich eine Ruptur der Supraspinatussehne, sehr umschrie- ben, jedoch mit einer Retraktion von ca. 2 cm. Aus der Fachliteratur ergebe sich, dass eine frische Ruptur der Supraspinatussehne, insbesondere wenn sie derart umschrieben vorliege, nicht zu einer so starken Retraktion des Gewebes innerhalb von ca. vier Wochen führen könne. Daher sei die Kau- salität des Ereignisses zu dem Sehnenschaden unwahrscheinlich (S. 3). Unwahrscheinlich sei ebenso, dass der Bizepsanker bzw. das Labrum gle- noidale bei einem direkten Schultertrauma geschädigt werde. Hier wieder- um sei eher ein axiales Stauchungstrauma bzw. eine Schulterluxation not- wendig, um einen derartigen Schaden hervorzurufen. Richtig sei, dass das Akromioklavikulargelenk bereits arthrotische Veränderungen zeige und die Konturen des Gelenks sowohl gelenkseitig als auch nach kranial bereits verplumpt seien. In der Folge sei eine Acromioplastik und eine ACG- Resektion durchgeführt worden, wobei sich im MRI der Subacromialraum mit knapp 9 mm als fast normal weit erweise. Insgesamt sei diese Operati- on (vgl. act. II 29) allerdings eindeutig aufgrund eines degenerativen Vor- zustandes und nicht aufgrund des Unfalls erfolgt. Die Rotatorenmanschette unterliege insbesondere bei männlichen Personen einem Verschleiss, der bereits im 20. bis 30. Lebensjahr beginne. Bei dem inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer müsse daher auch von einer Degeneration der Rotato- renmanschette ausgegangen werden. Die sowohl im MRI als auch im OP- Bericht beschriebenen Läsionen wie auch die Operation selbst seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt. Die Operation habe ei- nem vorwiegend degenerativen Vorzustand gegolten, weshalb die Unfall- kausalität abzulehnen sei. Die Schulterkontusion habe, soweit in den Unter- lagen dokumentiert, zu einem äusserlich sichtbaren Hämatom geführt, was als deren Folge im Sinne einer Teilkausalität angesehen werden müsse. Es handle sich hierbei um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vor- zustandes, welcher unter geeigneten konservativen Massnahmen innerhalb von sechs bis acht Wochen wieder herzustellen gewesen sei (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 10 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 11 achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 17. Februar 2016 (act. II 51) massgeblich auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. F.________ vom 24. November 2015 (act. II 39). Dieser gelangte mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung zum Schluss, das Unfallereignis von Anfang Juli 2015 sei nicht ge- eignet gewesen, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Dies gilt umso mehr, als sich im MRI vom 13. August 2015 bereits eine Retraktion der Sehne um rund 2 cm gezeigt hat (vgl. act. II 18), was gegen eine frische Ruptur spricht. Soweit der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom

24. November 2015 ausführte, eine frische Ruptur sei nicht geeignet, zu einer so starken Retraktion des Gewebes innerhalb von ca. vier Wochen zu führen (act. II 39 S. 3), so ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass zwischen dem Unfallereignis und dem MRI sechs Wochen lagen, je- doch vermag dies nichts am Ergebnis zu ändern. Ohnehin hat Dr. med. F.________ in seiner früheren Stellungnahme vom 20. November 2015 angegeben, die Ruptur sei älter als sechs Wochen (act. II 36) und den Zeit- raum zwischen dem Unfall und dem MRI korrekt berechnet. Wenn somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfaller- eignisses von Anfang Juli 2015 keine Rotatorenmanschettenruptur erlitten, sondern sich lediglich eine Schulterkontusion zugezogen hat, so ist mit dem Kreisarzt Dr. med. F.________ eine vorübergehende Verschlimme- rung eines Vorzustandes anzunehmen, welche nach dessen schlüssiger Beurteilung nach sechs bis acht Wochen behoben war (act. II 39 S. 6). Zur Kritik des Beschwerdeführers, die Ausführungen zur Rotatorenmanschet- tendegeneration seien lediglich allgemein gehalten (Beschwerde S. 6, vgl. act. II 39 S. 4 - 6), ist auf die fallbezogenen Aussagen von Dr. med. F.________ am Schluss seines Berichts hinzuweisen (act. II 39 S. 6). So- weit Dr. med. C.________ zudem ausführt, dass die sich nach dem opera- tiven Eingriff vom 25. August 2015 entwickelte Schultersteife ohne das Un- fallereignis bzw. die hierauf durchgeführte Operation nicht entstanden wäre (act. II 52), ist zu beachten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 12 fall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massge- bend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte steht schliesslich auch fest, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine fallrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, womit sich die Einholung des beschwerdeweise (S. 2) eventualiter beantragten ausführlichen Berichts von Dr. med. C.________ erübrigt (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Unter diesen Umständen ist die Einstellung der Versicherungsleis- tungen per 1. Dezember 2015 – und damit fünf Monate nach dem Unfaller- eignis – grosszügig und nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2016, UV/16/290, Seite 13 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.