Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. April 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
4. Juli 2012 (AB 36) setzte die AKB die monatlichen EL ab Januar 2012 auf Fr. 825.-- fest. In der Folge wurden die monatlichen EL ab Januar 2013 auf Fr. 821.-- (AB 37), ab Januar 2014 auf Fr. 830.-- (AB 38), ab Januar 2015 auf Fr. 839.-- (AB 42) und ab Januar 2016 auf Fr. 850.-- (AB 45, 54) festge- legt. Anlässlich einer im März 2016 eingeleiteten periodischen Revision der EL (AB 50) holte die AKB diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Versicherten ein. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom
12. Oktober 2016 (AB 90) einen Anspruch auf EL ab November 2016 auf- grund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 6‘486.-- (AB 89). Hierbei rechnete sie unter anderem bei den Einnahmen einen Ertrag aus Wohn- recht von Fr. 16‘680.-- und bei den Ausgaben einen Netto-Mietzins von Fr. 13‘200.-- an (AB 89). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 94) wies die AKB mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 (AB 98) ab. B. Hiergegen lässt die Versicherte am 21. Dezember 2016 Beschwerde erhe- ben und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 aufzuhe- ben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Ja- nuar 2016 die von Gesetzes wegen beanspruchten EL von monat- lich bis zu Fr. 2‘624.80 resp. jährlich bis zu Fr. 31‘497.60 zuzu- sprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 3
2. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 27. Dezember 2016 ging eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin implizit auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Februar 2017 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2016 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde die Zusprache von EL rück- wirkend ab Januar 2016 beantragt wird (S. 2 Ziff. I 1), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser Antrag grundsätzlich über den Anfechtungsgegenstand hinausgeht, da die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch ab No- vember 2016 neu verfügt hat. Ob eine rückwirkende Prüfung vorliegend zulässig wäre, muss nicht näher geprüft werden, da die Beschwerdegegne- rin einen EL-Anspruch zu Recht verneint hat (vgl. E. 3.1 bis 3.6 hiernach) und damit eine rückwirkende Prüfung und (Neu)Festlegung des EL- Anspruchs zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen wür- de. Zudem lässt sich der von der Beschwerdegegnerin – anlässlich der durchgeführten periodischen Überprüfung – verfügte Zeitpunkt der Einstel- lung per 1. November 2016 nicht beanstanden (Art. 25 Abs. 2 lit. d der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – ab November 2016 zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 5 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13‘200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohn- recht an der Wohnung zusteht. Bei Personen, die eine Liegenschaft be- wohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pau- schale anerkannt. Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch bei Ehepaaren pro Jahr Fr. 1‘680.--. Zusammen mit dem Mietwert der Liegen- schaft können als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für die Mietzinsausgaben anerkannt werden (Rz. 3236.01 ff. der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 6 2.2.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Lie- genschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.01 f. WEL). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 142 V 442 E. 5.2 S. 445, 141 V 365 E. 2.4 S. 368) Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 7 Krankenkassenprämien – einen Mietzins von Fr. 13‘200.-- (inkl. Nebenkos- ten) angerechnet (AB 89). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass neben dem Mietzins ein Betriebs- kostenanteil von jährlich Fr. 2‘655.--, Nebenkosten von jährlich Fr. 3‘360.-- und aufgrund ihrer Rollstuhl- und Rollatorabhängigkeit ein Betrag von jähr- lich Fr. 3‘600.-- zu berücksichtigen seien (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sie ihr Stockwerkeigentum auf den 1. Ja- nuar 2016 verkauft hat. Gleichzeitig wurde ihr ein befristetes, entgeltliches Wohnrecht bis 30. September 2018 eingeräumt, wobei der kapitalisierte Wert des Wohnrechts inkl. der entfallenden Betriebskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 55‘976.25 vom Kaufpreis von Fr. 885‘000.-- in Abzug ge- bracht worden ist (vgl. die entsprechenden Angaben im Kaufvertrag mit Einräumung eines Wohnrechts vom 11. Februar 2016; AB 76). Vorliegend nicht massgebend ist der Umstand, dass dieses entgeltliche Wohnrecht in der Zwischenzeit offenbar in einen Mietvertrag mit fester, unkündbarer Mietdauer umgeändert worden ist (vgl. Mietvertrag von November 2016; Beschwerdebeilage [BB] 2). Denn diese Änderung ist überwiegend wahr- scheinlich nur aus EL-rechtlichen Überlegungen gemacht worden, um so insbesondere die Anrechnung des Ertrags aus Wohnrecht bei den Einnah- men zu umgehen (vgl. E. 3.3 hiernach). Dafür spricht der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufwendungen, die im Zu- sammenhang mit dem Erstellen dieses Mietvertrages angefallen sind, in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennote vom
6. Februar 2017 (in den Gerichtsakten) aufgeführt hat. Andere (nicht EL- rechtliche) Gründe, weshalb das im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wohnrecht nachträglich in einen Mietvertrag umgeän- dert worden ist, sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Damit ist der Mietvertrag von November 2016 (BB 2) zu- mindest aus EL-rechtlicher Sicht nicht beachtlich und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Wohnrecht verfügt. Ausgehend vom Umstand, dass im besagten Kaufvertrag das Wohnrecht auf monatlich Fr. 1‘475.-- und die anfallenden Betriebskosten auf monatlich Fr. 221.25 beziffert worden sind (AB 76 S. 9), und der Tatsache, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 8 Mietzins bei der EL-Berechnung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn einer Person ein Wohnrecht zusteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 Rz. 155), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Mietzinsausgaben der alleinstehenden Beschwerdeführe- rin den Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff 1 ELG) an- gerechnet hat (AB 89). Eine zusätzliche Anrechnung der Nebenkosten kann hier nicht erfolgen. Denn der anrechenbare Mietzins inkl. Nebenkos- ten ist auf den Höchstbetrag von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 beschränkt (Art. 16a ELV; vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weiter ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin bei den Mietzinsausgaben keinen Zuschlag für eine rollstuhlgän- gige Wohnung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) anerkannt hat (AB 89, 98 S. 2 Ziff. 2.2). Denn aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Da für diese anspruchsbegrün- dende Tatsache grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Leistungsan- sprecherin die Beweislast trägt (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484) und sie insbesondere weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweise eingereicht hat, hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. Fraglich ist, ob bei den Ausgaben zusätzlich ein Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt anzurechnen wäre (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV), da vorliegend bei den Einnahmen ein Ertrag aus Wohnrecht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 hiernach; vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 13. März 2015, 9C_551/2014, E. 3.1, und vom 19. Fe- bruar 2014, 9C_862/2013, E. 5.3). Dieser wäre gestützt auf die kantonale Steuer im Wohnsitzkanton festzulegen (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]) und ausgehend vom Alter der Liegenschaft, welche unbestrittenermassen älter als 10 Jahre ist, auf 20% des Bruttogebäudeertrages, d.h. Fr. 3‘336.-- (20% von Fr. 16‘680.-- [Eigenmietwert; AB 66]), festzusetzen. Die Frage der Anrechnung eines Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt muss vor- liegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst wenn – zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 9 Gunsten der Beschwerdeführerin – ein solcher Pauschalabzug von Fr. 3‘336.-- berücksichtigt wird und sich die Ausgaben damit auf Fr. 41‘730.-- (Fr. 19‘290.-- [Lebensbedarf] + Fr. 5‘904.-- [Krankenkassen- prämie] + Fr. 13‘200.-- [Mietzins] + Fr. 3‘336.-- [Gebäudeunterhalt]) er- höhen, besteht kein Anspruch auf EL (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 oben), dass bei den Ausgaben neben den Krankenkassenprämien die nicht krankenkassenpflichten Leistungen der Spitex Bern in der Höhe von mo- natlich durchschnittlich Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese werden in Art. 10 Abs. 3 ELG offensichtlich nicht aufgeführt. Allenfalls würde aber ein Anspruch auf Ersatz dieser Kos- ten gemäss Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) bestehen. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal darüber nicht verfügt wurde. Dasselbe hat für die in der Beschwerde (S. 4 oben) erwähnten Selbstbehalte zu gelten. 3.3. Bei den Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von Fr. 16‘680.-- berücksichtigt (AB 89). Dabei stützte sie sich massgebend auf die Rz. 3433.01 f. WEL, wonach bei Per- sonen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen ein Wohnrecht zu- steht, der Mietwert der Liegenschaft – hier Fr. 16‘680.-- (AB 66) – als Ein- nahme anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Rz. 3433.01 f. WEL bereits deshalb nicht anzuwenden sei, da ihr gestützt auf den rück- wirkend vereinbarten Mietvertrag von November 2016 (BB 2) kein Wohn- recht mehr zustehe, ist bereits einlässlich dargelegt worden, weshalb die- ser Mietvertrag hier nicht massgebend ist und die Beschwerdeführerin
– zumindest aus EL-rechtlicher Sicht – über ein Wohnrecht betreffend der besagten Liegenschaft verfügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Darüber hinaus bestrei- tet die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Mietwertes als Einnahme selbst unter Berücksichtigung eines Wohnrechts, da die Anwendung von Rz. 3433.02 WEL als ungesetzlich und nicht gesetzeskompatibel qualifiziert werden müsse, zumal sich die Mietwertanrechnung als Einnahme nicht auf Art. 11 ELG abstützen lasse (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin besteht für das urteilende Gericht jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 10 kein triftiger Grund, von der vorstehend erwähnten Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal diese der Gerichts- und Verwal- tungspraxis entspricht, dass ein Nutzniessungs- und Wohnrecht bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf EL als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet wird (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2009, 9C_202/2009, E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578, BGer 9C_551/2014, E. 3.2; URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 306). Die Berücksichtigung des Mietwertes sowohl bei den Aus- gaben wie auch den Einnahmen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch deshalb, weil der im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wert des Wohnrechts mit der Kaufpreis verrechnet worden ist und somit bereits (im Voraus) bezahlt worden ist. Damit ist die Anrechnung des Mietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nicht zu beanstanden. 3.4 Letztlich kann ebenfalls offen bleiben, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin effektiv ist und insbesondere ob ihr – entsprechend der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 98 S. 2 oben) – im Zusammenhang mit dem Verkauf des Stockwerkeigentums ein Vermögen anzurechnen wäre. Denn selbst wenn in der EL-Berechnung
– entsprechend der EL-Berechnung zur Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 89) und letztlich wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin – kein Vermögen angerechnet wird und damit bei den Einnahmen einzig die Al- tersrente und der Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von insgesamt Fr. 44‘880.-- (AB 89) berücksichtigt werden, resultiert ein Einnahmenüber- schuss von mindestens Fr. 3‘150.-- (Fr. 41‘730.-- [vgl. E. 3.1 hiervor] – Fr. 44‘880.--). Damit erübrigen sich auch – entgegen dem Antrag der Beschwerdegegne- rin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3) – weitere Abklärungen hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mit der Verkauf des Stockwerkeigentums (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) 3.5 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es be- steht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 11 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1. Dezember 2016 (im Ergebnis) als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Im Lichte des Dargelegten kann nicht gesagt werden, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Vorliegend hat die Beschwerdefüh- rerin einen Einspracheentscheid angefochten, der gesetzes- und verord- nungskonform ist und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den entsprechenden Verwaltungsweisungen übereinstimmt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere mit der Änderung des im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) eingeräumten Wohnrechts in einen Mietvertrag mit unkündbarer Mietdauer (BB 2) begründet, welche aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 12 EL-rechtlicher Sicht jedoch nicht zu beachten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch hätte bewusst sein müssen. Demgemäss ist der vorliegende Prozess als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraus- setzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). ). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2016 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde die Zusprache von EL rück- wirkend ab Januar 2016 beantragt wird (S. 2 Ziff. I 1), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser Antrag grundsätzlich über den Anfechtungsgegenstand hinausgeht, da die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch ab No- vember 2016 neu verfügt hat. Ob eine rückwirkende Prüfung vorliegend zulässig wäre, muss nicht näher geprüft werden, da die Beschwerdegegne- rin einen EL-Anspruch zu Recht verneint hat (vgl. E. 3.1 bis 3.6 hiernach) und damit eine rückwirkende Prüfung und (Neu)Festlegung des EL- Anspruchs zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen wür- de. Zudem lässt sich der von der Beschwerdegegnerin – anlässlich der durchgeführten periodischen Überprüfung – verfügte Zeitpunkt der Einstel- lung per 1. November 2016 nicht beanstanden (Art. 25 Abs. 2 lit. d der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – ab November 2016 zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 5 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
- Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13‘200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohn- recht an der Wohnung zusteht. Bei Personen, die eine Liegenschaft be- wohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pau- schale anerkannt. Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch bei Ehepaaren pro Jahr Fr. 1‘680.--. Zusammen mit dem Mietwert der Liegen- schaft können als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für die Mietzinsausgaben anerkannt werden (Rz. 3236.01 ff. der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 6 2.2.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Lie- genschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.01 f. WEL). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 142 V 442 E. 5.2 S. 445, 141 V 365 E. 2.4 S. 368) Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
- 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf und den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 7 Krankenkassenprämien – einen Mietzins von Fr. 13‘200.-- (inkl. Nebenkos- ten) angerechnet (AB 89). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass neben dem Mietzins ein Betriebs- kostenanteil von jährlich Fr. 2‘655.--, Nebenkosten von jährlich Fr. 3‘360.-- und aufgrund ihrer Rollstuhl- und Rollatorabhängigkeit ein Betrag von jähr- lich Fr. 3‘600.-- zu berücksichtigen seien (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sie ihr Stockwerkeigentum auf den 1. Ja- nuar 2016 verkauft hat. Gleichzeitig wurde ihr ein befristetes, entgeltliches Wohnrecht bis 30. September 2018 eingeräumt, wobei der kapitalisierte Wert des Wohnrechts inkl. der entfallenden Betriebskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 55‘976.25 vom Kaufpreis von Fr. 885‘000.-- in Abzug ge- bracht worden ist (vgl. die entsprechenden Angaben im Kaufvertrag mit Einräumung eines Wohnrechts vom 11. Februar 2016; AB 76). Vorliegend nicht massgebend ist der Umstand, dass dieses entgeltliche Wohnrecht in der Zwischenzeit offenbar in einen Mietvertrag mit fester, unkündbarer Mietdauer umgeändert worden ist (vgl. Mietvertrag von November 2016; Beschwerdebeilage [BB] 2). Denn diese Änderung ist überwiegend wahr- scheinlich nur aus EL-rechtlichen Überlegungen gemacht worden, um so insbesondere die Anrechnung des Ertrags aus Wohnrecht bei den Einnah- men zu umgehen (vgl. E. 3.3 hiernach). Dafür spricht der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufwendungen, die im Zu- sammenhang mit dem Erstellen dieses Mietvertrages angefallen sind, in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennote vom
- Februar 2017 (in den Gerichtsakten) aufgeführt hat. Andere (nicht EL- rechtliche) Gründe, weshalb das im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wohnrecht nachträglich in einen Mietvertrag umgeän- dert worden ist, sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Damit ist der Mietvertrag von November 2016 (BB 2) zu- mindest aus EL-rechtlicher Sicht nicht beachtlich und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Wohnrecht verfügt. Ausgehend vom Umstand, dass im besagten Kaufvertrag das Wohnrecht auf monatlich Fr. 1‘475.-- und die anfallenden Betriebskosten auf monatlich Fr. 221.25 beziffert worden sind (AB 76 S. 9), und der Tatsache, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 8 Mietzins bei der EL-Berechnung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn einer Person ein Wohnrecht zusteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 Rz. 155), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Mietzinsausgaben der alleinstehenden Beschwerdeführe- rin den Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff 1 ELG) an- gerechnet hat (AB 89). Eine zusätzliche Anrechnung der Nebenkosten kann hier nicht erfolgen. Denn der anrechenbare Mietzins inkl. Nebenkos- ten ist auf den Höchstbetrag von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 beschränkt (Art. 16a ELV; vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weiter ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin bei den Mietzinsausgaben keinen Zuschlag für eine rollstuhlgän- gige Wohnung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) anerkannt hat (AB 89, 98 S. 2 Ziff. 2.2). Denn aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Da für diese anspruchsbegrün- dende Tatsache grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Leistungsan- sprecherin die Beweislast trägt (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484) und sie insbesondere weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweise eingereicht hat, hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. Fraglich ist, ob bei den Ausgaben zusätzlich ein Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt anzurechnen wäre (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV), da vorliegend bei den Einnahmen ein Ertrag aus Wohnrecht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 hiernach; vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 13. März 2015, 9C_551/2014, E. 3.1, und vom 19. Fe- bruar 2014, 9C_862/2013, E. 5.3). Dieser wäre gestützt auf die kantonale Steuer im Wohnsitzkanton festzulegen (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]) und ausgehend vom Alter der Liegenschaft, welche unbestrittenermassen älter als 10 Jahre ist, auf 20% des Bruttogebäudeertrages, d.h. Fr. 3‘336.-- (20% von Fr. 16‘680.-- [Eigenmietwert; AB 66]), festzusetzen. Die Frage der Anrechnung eines Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt muss vor- liegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst wenn – zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 9 Gunsten der Beschwerdeführerin – ein solcher Pauschalabzug von Fr. 3‘336.-- berücksichtigt wird und sich die Ausgaben damit auf Fr. 41‘730.-- (Fr. 19‘290.-- [Lebensbedarf] + Fr. 5‘904.-- [Krankenkassen- prämie] + Fr. 13‘200.-- [Mietzins] + Fr. 3‘336.-- [Gebäudeunterhalt]) er- höhen, besteht kein Anspruch auf EL (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 oben), dass bei den Ausgaben neben den Krankenkassenprämien die nicht krankenkassenpflichten Leistungen der Spitex Bern in der Höhe von mo- natlich durchschnittlich Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese werden in Art. 10 Abs. 3 ELG offensichtlich nicht aufgeführt. Allenfalls würde aber ein Anspruch auf Ersatz dieser Kos- ten gemäss Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) bestehen. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal darüber nicht verfügt wurde. Dasselbe hat für die in der Beschwerde (S. 4 oben) erwähnten Selbstbehalte zu gelten. 3.3. Bei den Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von Fr. 16‘680.-- berücksichtigt (AB 89). Dabei stützte sie sich massgebend auf die Rz. 3433.01 f. WEL, wonach bei Per- sonen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen ein Wohnrecht zu- steht, der Mietwert der Liegenschaft – hier Fr. 16‘680.-- (AB 66) – als Ein- nahme anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Rz. 3433.01 f. WEL bereits deshalb nicht anzuwenden sei, da ihr gestützt auf den rück- wirkend vereinbarten Mietvertrag von November 2016 (BB 2) kein Wohn- recht mehr zustehe, ist bereits einlässlich dargelegt worden, weshalb die- ser Mietvertrag hier nicht massgebend ist und die Beschwerdeführerin – zumindest aus EL-rechtlicher Sicht – über ein Wohnrecht betreffend der besagten Liegenschaft verfügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Darüber hinaus bestrei- tet die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Mietwertes als Einnahme selbst unter Berücksichtigung eines Wohnrechts, da die Anwendung von Rz. 3433.02 WEL als ungesetzlich und nicht gesetzeskompatibel qualifiziert werden müsse, zumal sich die Mietwertanrechnung als Einnahme nicht auf Art. 11 ELG abstützen lasse (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin besteht für das urteilende Gericht jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 10 kein triftiger Grund, von der vorstehend erwähnten Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal diese der Gerichts- und Verwal- tungspraxis entspricht, dass ein Nutzniessungs- und Wohnrecht bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf EL als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet wird (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2009, 9C_202/2009, E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578, BGer 9C_551/2014, E. 3.2; URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 306). Die Berücksichtigung des Mietwertes sowohl bei den Aus- gaben wie auch den Einnahmen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch deshalb, weil der im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wert des Wohnrechts mit der Kaufpreis verrechnet worden ist und somit bereits (im Voraus) bezahlt worden ist. Damit ist die Anrechnung des Mietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nicht zu beanstanden. 3.4 Letztlich kann ebenfalls offen bleiben, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin effektiv ist und insbesondere ob ihr – entsprechend der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 98 S. 2 oben) – im Zusammenhang mit dem Verkauf des Stockwerkeigentums ein Vermögen anzurechnen wäre. Denn selbst wenn in der EL-Berechnung – entsprechend der EL-Berechnung zur Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 89) und letztlich wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin – kein Vermögen angerechnet wird und damit bei den Einnahmen einzig die Al- tersrente und der Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von insgesamt Fr. 44‘880.-- (AB 89) berücksichtigt werden, resultiert ein Einnahmenüber- schuss von mindestens Fr. 3‘150.-- (Fr. 41‘730.-- [vgl. E. 3.1 hiervor] – Fr. 44‘880.--). Damit erübrigen sich auch – entgegen dem Antrag der Beschwerdegegne- rin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3) – weitere Abklärungen hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mit der Verkauf des Stockwerkeigentums (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) 3.5 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es be- steht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 11 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1. Dezember 2016 (im Ergebnis) als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Im Lichte des Dargelegten kann nicht gesagt werden, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Vorliegend hat die Beschwerdefüh- rerin einen Einspracheentscheid angefochten, der gesetzes- und verord- nungskonform ist und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den entsprechenden Verwaltungsweisungen übereinstimmt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere mit der Änderung des im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) eingeräumten Wohnrechts in einen Mietvertrag mit unkündbarer Mietdauer (BB 2) begründet, welche aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 12 EL-rechtlicher Sicht jedoch nicht zu beachten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch hätte bewusst sein müssen. Demgemäss ist der vorliegende Prozess als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraus- setzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). ). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1261 EL GRD/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. April 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. April 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
4. Juli 2012 (AB 36) setzte die AKB die monatlichen EL ab Januar 2012 auf Fr. 825.-- fest. In der Folge wurden die monatlichen EL ab Januar 2013 auf Fr. 821.-- (AB 37), ab Januar 2014 auf Fr. 830.-- (AB 38), ab Januar 2015 auf Fr. 839.-- (AB 42) und ab Januar 2016 auf Fr. 850.-- (AB 45, 54) festge- legt. Anlässlich einer im März 2016 eingeleiteten periodischen Revision der EL (AB 50) holte die AKB diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Versicherten ein. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom
12. Oktober 2016 (AB 90) einen Anspruch auf EL ab November 2016 auf- grund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 6‘486.-- (AB 89). Hierbei rechnete sie unter anderem bei den Einnahmen einen Ertrag aus Wohn- recht von Fr. 16‘680.-- und bei den Ausgaben einen Netto-Mietzins von Fr. 13‘200.-- an (AB 89). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 94) wies die AKB mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 (AB 98) ab. B. Hiergegen lässt die Versicherte am 21. Dezember 2016 Beschwerde erhe- ben und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 aufzuhe- ben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Ja- nuar 2016 die von Gesetzes wegen beanspruchten EL von monat- lich bis zu Fr. 2‘624.80 resp. jährlich bis zu Fr. 31‘497.60 zuzu- sprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 3
2. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 27. Dezember 2016 ging eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin implizit auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Februar 2017 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2016 (AB 98). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde die Zusprache von EL rück- wirkend ab Januar 2016 beantragt wird (S. 2 Ziff. I 1), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser Antrag grundsätzlich über den Anfechtungsgegenstand hinausgeht, da die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch ab No- vember 2016 neu verfügt hat. Ob eine rückwirkende Prüfung vorliegend zulässig wäre, muss nicht näher geprüft werden, da die Beschwerdegegne- rin einen EL-Anspruch zu Recht verneint hat (vgl. E. 3.1 bis 3.6 hiernach) und damit eine rückwirkende Prüfung und (Neu)Festlegung des EL- Anspruchs zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen wür- de. Zudem lässt sich der von der Beschwerdegegnerin – anlässlich der durchgeführten periodischen Überprüfung – verfügte Zeitpunkt der Einstel- lung per 1. November 2016 nicht beanstanden (Art. 25 Abs. 2 lit. d der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – ab November 2016 zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 5 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom
15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13‘200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohn- recht an der Wohnung zusteht. Bei Personen, die eine Liegenschaft be- wohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pau- schale anerkannt. Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch bei Ehepaaren pro Jahr Fr. 1‘680.--. Zusammen mit dem Mietwert der Liegen- schaft können als Ausgabe höchstens Kosten bis zum Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG für die Mietzinsausgaben anerkannt werden (Rz. 3236.01 ff. der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 6 2.2.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, so- fern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Lie- genschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.01 f. WEL). 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 142 V 442 E. 5.2 S. 445, 141 V 365 E. 2.4 S. 368) Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 7 Krankenkassenprämien – einen Mietzins von Fr. 13‘200.-- (inkl. Nebenkos- ten) angerechnet (AB 89). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass neben dem Mietzins ein Betriebs- kostenanteil von jährlich Fr. 2‘655.--, Nebenkosten von jährlich Fr. 3‘360.-- und aufgrund ihrer Rollstuhl- und Rollatorabhängigkeit ein Betrag von jähr- lich Fr. 3‘600.-- zu berücksichtigen seien (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sie ihr Stockwerkeigentum auf den 1. Ja- nuar 2016 verkauft hat. Gleichzeitig wurde ihr ein befristetes, entgeltliches Wohnrecht bis 30. September 2018 eingeräumt, wobei der kapitalisierte Wert des Wohnrechts inkl. der entfallenden Betriebskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 55‘976.25 vom Kaufpreis von Fr. 885‘000.-- in Abzug ge- bracht worden ist (vgl. die entsprechenden Angaben im Kaufvertrag mit Einräumung eines Wohnrechts vom 11. Februar 2016; AB 76). Vorliegend nicht massgebend ist der Umstand, dass dieses entgeltliche Wohnrecht in der Zwischenzeit offenbar in einen Mietvertrag mit fester, unkündbarer Mietdauer umgeändert worden ist (vgl. Mietvertrag von November 2016; Beschwerdebeilage [BB] 2). Denn diese Änderung ist überwiegend wahr- scheinlich nur aus EL-rechtlichen Überlegungen gemacht worden, um so insbesondere die Anrechnung des Ertrags aus Wohnrecht bei den Einnah- men zu umgehen (vgl. E. 3.3 hiernach). Dafür spricht der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufwendungen, die im Zu- sammenhang mit dem Erstellen dieses Mietvertrages angefallen sind, in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennote vom
6. Februar 2017 (in den Gerichtsakten) aufgeführt hat. Andere (nicht EL- rechtliche) Gründe, weshalb das im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wohnrecht nachträglich in einen Mietvertrag umgeän- dert worden ist, sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Damit ist der Mietvertrag von November 2016 (BB 2) zu- mindest aus EL-rechtlicher Sicht nicht beachtlich und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Wohnrecht verfügt. Ausgehend vom Umstand, dass im besagten Kaufvertrag das Wohnrecht auf monatlich Fr. 1‘475.-- und die anfallenden Betriebskosten auf monatlich Fr. 221.25 beziffert worden sind (AB 76 S. 9), und der Tatsache, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 8 Mietzins bei der EL-Berechnung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn einer Person ein Wohnrecht zusteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 Rz. 155), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Mietzinsausgaben der alleinstehenden Beschwerdeführe- rin den Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff 1 ELG) an- gerechnet hat (AB 89). Eine zusätzliche Anrechnung der Nebenkosten kann hier nicht erfolgen. Denn der anrechenbare Mietzins inkl. Nebenkos- ten ist auf den Höchstbetrag von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 beschränkt (Art. 16a ELV; vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weiter ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin bei den Mietzinsausgaben keinen Zuschlag für eine rollstuhlgän- gige Wohnung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) anerkannt hat (AB 89, 98 S. 2 Ziff. 2.2). Denn aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Da für diese anspruchsbegrün- dende Tatsache grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Leistungsan- sprecherin die Beweislast trägt (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484) und sie insbesondere weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweise eingereicht hat, hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. Fraglich ist, ob bei den Ausgaben zusätzlich ein Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt anzurechnen wäre (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 Abs. 1 ELV), da vorliegend bei den Einnahmen ein Ertrag aus Wohnrecht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 hiernach; vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 13. März 2015, 9C_551/2014, E. 3.1, und vom 19. Fe- bruar 2014, 9C_862/2013, E. 5.3). Dieser wäre gestützt auf die kantonale Steuer im Wohnsitzkanton festzulegen (vgl. Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [BSG 661.312.51]) und ausgehend vom Alter der Liegenschaft, welche unbestrittenermassen älter als 10 Jahre ist, auf 20% des Bruttogebäudeertrages, d.h. Fr. 3‘336.-- (20% von Fr. 16‘680.-- [Eigenmietwert; AB 66]), festzusetzen. Die Frage der Anrechnung eines Pauschalabzug für den Gebäudeunterhalt muss vor- liegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst wenn – zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 9 Gunsten der Beschwerdeführerin – ein solcher Pauschalabzug von Fr. 3‘336.-- berücksichtigt wird und sich die Ausgaben damit auf Fr. 41‘730.-- (Fr. 19‘290.-- [Lebensbedarf] + Fr. 5‘904.-- [Krankenkassen- prämie] + Fr. 13‘200.-- [Mietzins] + Fr. 3‘336.-- [Gebäudeunterhalt]) er- höhen, besteht kein Anspruch auf EL (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 oben), dass bei den Ausgaben neben den Krankenkassenprämien die nicht krankenkassenpflichten Leistungen der Spitex Bern in der Höhe von mo- natlich durchschnittlich Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese werden in Art. 10 Abs. 3 ELG offensichtlich nicht aufgeführt. Allenfalls würde aber ein Anspruch auf Ersatz dieser Kos- ten gemäss Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) bestehen. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal darüber nicht verfügt wurde. Dasselbe hat für die in der Beschwerde (S. 4 oben) erwähnten Selbstbehalte zu gelten. 3.3. Bei den Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von Fr. 16‘680.-- berücksichtigt (AB 89). Dabei stützte sie sich massgebend auf die Rz. 3433.01 f. WEL, wonach bei Per- sonen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen ein Wohnrecht zu- steht, der Mietwert der Liegenschaft – hier Fr. 16‘680.-- (AB 66) – als Ein- nahme anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Rz. 3433.01 f. WEL bereits deshalb nicht anzuwenden sei, da ihr gestützt auf den rück- wirkend vereinbarten Mietvertrag von November 2016 (BB 2) kein Wohn- recht mehr zustehe, ist bereits einlässlich dargelegt worden, weshalb die- ser Mietvertrag hier nicht massgebend ist und die Beschwerdeführerin
– zumindest aus EL-rechtlicher Sicht – über ein Wohnrecht betreffend der besagten Liegenschaft verfügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Darüber hinaus bestrei- tet die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Mietwertes als Einnahme selbst unter Berücksichtigung eines Wohnrechts, da die Anwendung von Rz. 3433.02 WEL als ungesetzlich und nicht gesetzeskompatibel qualifiziert werden müsse, zumal sich die Mietwertanrechnung als Einnahme nicht auf Art. 11 ELG abstützen lasse (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin besteht für das urteilende Gericht jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 10 kein triftiger Grund, von der vorstehend erwähnten Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal diese der Gerichts- und Verwal- tungspraxis entspricht, dass ein Nutzniessungs- und Wohnrecht bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf EL als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet wird (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2009, 9C_202/2009, E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578, BGer 9C_551/2014, E. 3.2; URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 306). Die Berücksichtigung des Mietwertes sowohl bei den Aus- gaben wie auch den Einnahmen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch deshalb, weil der im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) vereinbarte Wert des Wohnrechts mit der Kaufpreis verrechnet worden ist und somit bereits (im Voraus) bezahlt worden ist. Damit ist die Anrechnung des Mietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nicht zu beanstanden. 3.4 Letztlich kann ebenfalls offen bleiben, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin effektiv ist und insbesondere ob ihr – entsprechend der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 98 S. 2 oben) – im Zusammenhang mit dem Verkauf des Stockwerkeigentums ein Vermögen anzurechnen wäre. Denn selbst wenn in der EL-Berechnung
– entsprechend der EL-Berechnung zur Verfügung vom 12. Oktober 2016 (AB 89) und letztlich wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin – kein Vermögen angerechnet wird und damit bei den Einnahmen einzig die Al- tersrente und der Ertrag aus Wohnrecht in der Höhe von insgesamt Fr. 44‘880.-- (AB 89) berücksichtigt werden, resultiert ein Einnahmenüber- schuss von mindestens Fr. 3‘150.-- (Fr. 41‘730.-- [vgl. E. 3.1 hiervor] – Fr. 44‘880.--). Damit erübrigen sich auch – entgegen dem Antrag der Beschwerdegegne- rin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3) – weitere Abklärungen hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mit der Verkauf des Stockwerkeigentums (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) 3.5 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es be- steht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 11 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1. Dezember 2016 (im Ergebnis) als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Im Lichte des Dargelegten kann nicht gesagt werden, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Vorliegend hat die Beschwerdefüh- rerin einen Einspracheentscheid angefochten, der gesetzes- und verord- nungskonform ist und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den entsprechenden Verwaltungsweisungen übereinstimmt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere mit der Änderung des im Kaufvertrag vom 11. Februar 2016 (AB 76) eingeräumten Wohnrechts in einen Mietvertrag mit unkündbarer Mietdauer (BB 2) begründet, welche aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 12 EL-rechtlicher Sicht jedoch nicht zu beachten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch hätte bewusst sein müssen. Demgemäss ist der vorliegende Prozess als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraus- setzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). ). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2017, EL/16/1261, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.