Verfügung vom 15. November 2016
Sachverhalt
A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 6. Januar 1997 als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB], 1/4 Ziff. 5.4). Am 25. Septem- ber 2013 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, dass sie seit 2012 Schmer- zen in den Händen habe (AB 1). In der Folge gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 20) und die Kostenübernahme für ein Coaching und einen Sprachkurs (AB 28). Am 7. April 2015 teilte die IVB der Versicherten mit, dass sie die beruflichen Massnahmen abbrechen und abschliessen werde, da aus gesundheitlichen Gründen eine Eingliede- rung zurzeit nicht möglich sei (AB 40). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 47) liess die IVB eine handchirurgische und eine psychiatrische Begutachtung durch das ABI Ärztliches Begutachtungs- institut durchführen (Gutachten vom 6. Juni 2016, AB 66.1) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2016 gestützt auf dieses Gut- achten die Ablehnung ihres Antrags auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei Vorliegen eines Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 20 % in Aussicht (AB 67). Dagegen erhob die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt B.________
- am 22. September 2016 Einwand (AB 75). Am 15. November 2016 ver- fügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt (AB 83). B. Am 16. Dezember 2016 erhob die Versicherte - weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - hiergegen Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung vom 15. November 2015 (recte: 2016) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Even- tualiter verlangt sie, dass die Akten zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Januar 2017 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote und ergänzende Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 27. Janu- ar 2017 reichte er ein weiteres Beweismittel ein, welches der Beschwerde- gegnerin in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die an- gefochtene Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83) unsorgfältig redi- giert sei und mit Blick auf den Inhalt als unvollständig zu bezeichnen sei (Beschwerde S. 5 f. Art. 4). Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungs- pflicht, geltend. 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 5 die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie brachte in ihrem Einwand vom 22. September 2016 (AB 75) im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründete daraufhin in ihrer Verfügung vom 15. No- vember 2016 (AB 83) insbesondere, weshalb ihrer Ansicht nach auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) abzustellen sei. Sie hat dadurch die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, in genügender Weise dargelegt und die angefochtene Verfügung ist somit hinreichend und einzelfallbezogen begründet. Dass die Verfügung ortho- grafische Fehler aufweist, kann offensichtlich nichts daran ändern, da die Verständlichkeit der Begründung durch diese nicht beeinträchtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch ohne weiteres fundiert Be- schwerde gegen die Verfügung erheben. Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 6 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 7 Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2013 (AB 8) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer Rhiz- arthrose links und eines Status nach Implantation einer Daumensattelge- lenkstitanprothese. Es sei bereits jetzt sechs Wochen nach der Operation zu einem sehr schönen funktionellen Ergebnis gekommen. Es fehle noch die grobe Kraft in der linken Hand. 4.1.2 Im Verlaufsbericht vom 28. März 2014 (AB 21) schrieb Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdefüh- rerin sei seit dem 23. April 2012 "immer wieder" zu 100 % arbeitsunfähig. 4.1.3 Im Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2014 (AB 26/5) hielt Dr. med. C.________ fest, die Beschwerdeführerin demonstriere ein annähernd freies Bewegungsausmass bei noch bestehender Kraftminde- rung. Es sei die Fortführung der Ergotherapie unter sukzessiver Belas- tungssteigerung für weitere 6 Wochen erforderlich. Es bestehe bis zum nächsten Untersuchungstermin am 7. Juli 2014 weiterhin eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 8 Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2014 (AB 26/1) schrieb Dr. med. C.________, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert und sie führe regelmässig Ergotherapie durch. Darunter zeige sich bis zum heutigen Tage im Bereich beider Daumenstrahlen ein sehr ordentliches funktionelles Ergebnis bei noch fehlender grober Kraft beim Gegengriff der rechten Hand. Die Arbeitsunfähigkeit liege bis auf weiteres bei 100 %. Im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2014 (AB 26/3) führt Dr. med. C.________ aus, es bestehe eine reizfreie Weichteilsituation in der rechten Hand, die Oppositionsbewegung des Daumens gelinge regelrecht, der Faustschluss der rechten Hand sei komplett, das rechte Ellenbogengelenk zeige sich äusserlich reizlos und es bestehe keine wesentliche Weichteil- schwellung. Klinisch finde sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Epi- condylus humeri radialis und eine Schmerzverstärkung bei der aktiven Ex- tension des Handgelenks gegen und ohne Widerstand. Zusätzlich zeige sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Sulcus ulnaris mit positiven Hofmann-Tinel'schen-Zeichen und elektrisierender Schmerzausstrahlung bis in das distale Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris. Er veranlasse zunächst eine neurologische Kontrolluntersuchung. Im Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2014 (AB 39) diagnostizierte Dr. med. C.________ ein chronisches Schmerzsyndrom in beiden Unter- armen und im Bereich der Daumenstrahlen der Hände bei einem Status nach Implantation von Daumensattelgelenkstotalprothesen beidseits. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsymptomatik sei bei regel- rechter Implantatlage und freier Beweglichkeit nicht erklärbar. Neurologisch ergebe sich ein Normbefund, so dass hier von einem chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung wie- derholte Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 12. November 2014; die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit dauere an (AB 39/5). 4.1.4 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2015 (AB 47) schrieb Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparats, dass sich die Fragen der Beschwerdegeg- nerin aus dem Dossier nicht beantworten lassen. Er empfahl, ein Gutach- ten der Disziplinen Handchirurgie und Psychiatrie zu veranlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 9 4.1.5 Im Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, die Diagnose eines neuropathi- schen Schmerzes (Hyperalgesie) an beiden Daumen zwischen Sattelge- lenk und IP dorsal. Aufgrund der Symptomatik, welche zumindest ebenso stark sei wie präoperativ, müsse trotz tadellosem Prothesensitz funktionell von einer misslungenen Operation gesprochen werden. Das bedeute, die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die den Einsatz der Hände erfordere, bleibe wohl auf nicht absehbare Zeit um 70 % vermindert. Für Tätigkeiten, welche den Einsatz der Hände nicht erforderten, könne die Arbeitsfähigkeit "frei- lich" höher liegen. 4.1.6 Im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) diagnosti- zierten die Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Handchirurgie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom nach opera- tiver Sanierung Rhizarthrose Daumen beidseitig (ICD-10 M18.9) und einen Status nach Ringbandspaltung A1 bei Tendovaginitis stenosans Ringband A1 Daumen links 01/2014 (ICD-10 M65.3 [AB 66.1/18]). Weiter stellten sie den Verdacht auf eine leichtgradige Tendovaginitis stenosans EPB-Sehne erstes Strecksehnenfach Typ de Quervain beidseitig, links mehr als rechts (ICD-10 M65.4). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2016 stellte Dr. med. H.________ fest, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome hätten festgestellt werden können, ins- besondere fänden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Alltag durch psychopathologische Symptome eingeschränkt sei (S. 6 Ziff. 3.3.1). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Schmerzstörung diagnosti- ziert werden. Wenn die Beschwerdeführerin sich durch ihre Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es den objektivierbaren Befunden ent- spreche, lasse sich dies nicht durch eine psychiatrische Störung begrün- den. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht jede berufliche Tätigkeit vollschichtig und ohne jede Einschränkung zumutbar (S. 9 Ziff. 3.3.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 10 Im handchirurgischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 schrieb Dr. med. G.________, dass die Beschwerdeführerin im Bereich beider Daumens- trahlen ein chronifiziertes, therapieresistentes Schmerzsyndrom unklarer Aetiologie aufweise (S. 16). Insgesamt sei eine bemerkenswerte Diskre- panz der geschilderten Beschwerden im Vergleich zu den objektiv erhobe- nen Befunden zu erkennen. Es ergäben sich auch bei der klinischen Unter- suchung einige Inkonsistenzen. Es zeigten sich keine Atrophien der Then- armuskulatur, obwohl die Beschwerdeführerin beide Daumen im Alltag of- fenbar nicht und auch beide Hände nur sehr eingeschränkt einsetzen kön- ne. Bei Beobachtung des unbewussten Handeinsatzes fielen bis auf eine reduzierte Koordination, ein Vermeidungsverhalten des Pinch-Griffs und die allgemeine Verlangsamung der Bewegungsabläufe beidseits wenige Ein- schränkungen auf. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die Beschwer- deführerin ihre Hände im Alltag besser einsetzen könne, als sie dies an- lässlich der gutachterlichen Untersuchung demonstriert habe. Die Be- schwerdeführerin sei sowohl bezüglich des manuellen Grobgriffs wie auch des feinen Präzisionsgriffs (Spitzgriff, Pinzettengriff, Schlüsselgriff) zwi- schen Daumen und Zeigefinger deutlich handicapiert. Belastende Tätigkei- ten könnten lediglich durch die ulnarseitigen Langfinger Dig III-V (Haken- griff) bewältigt werden. Dennoch erschienen theoretisch leidensadaptierte leichte manuelle Tätigkeiten (Sortierarbeiten, leichte Arbeiten in der Pro- duktion, beobachtende Tätigkeiten, Überwachungsfunktionen) durchaus möglich und zumutbar, dies bei ganztägiger Präsenz, bei jedoch schät- zungsweise lediglich 70%-iger Leistungsfähigkeit. Es sei diesbezüglich sowohl der reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit wie auch den chronischen Schmerzen an beiden Daumenstrahlen Rechnung zu tragen. Arbeiten, bei denen ein regelmässiger kräftiger Faustschluss erforderlich sei, sollten zwingend vermieden werden. Es solle auch keine monotone stereotype Tätigkeit sein, bei der wiederholt ein Pinch-Griff zwischen Daumen und Zeigefinger durchgeführt werden müsse (S. 17). In der bidisziplinären Beurteilung hielten die Dres. med. H.________ und G.________ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine bleibende Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit März 2013 nachvollziehbar sei. In körperlich leichten, bezüglich Handbelastung adaptierten Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 11 bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 19). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83) massgeblich auf das bidisziplinäre Gut- achten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Es ist daher auf dieses Gutachten abzustel- len, woran die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern ver- mögen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 12 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin neben dem handchirurgischen nicht ein psychiatrisches, sondern ein rheu- matologisches Teilgutachten in Auftrag hätte geben sollen (Beschwerde S. 3). Es ist aufgrund der Akten unbestritten, dass ein mehrjähriges Schmerzgeschehen im Bereich der Unterarme beziehungsweise der Hände besteht (AB 66.1/16). Die behandelnden Ärzte konnten diese Beschwerden jedoch trotz orthopädischer und neurologischer Untersuchung und Behand- lung somatisch nicht erklären (AB 39/2 und 39/5), weshalb eine Schmerz- störung in Betracht gezogen werden konnte. Diese Vermutung wird denn auch durch die Einschätzung von Dr. med. G.________, dass eine bemer- kenswerte Diskrepanz der geschilderten Beschwerden im Vergleich zu den objektiv erhobenen Befunden zu erkennen sei (AB 66.1/17), bestätigt. Da es sich bei einer Schmerzstörung um eine psychiatrische Diagnose han- delt, ist die Begutachtung in dieser Fachrichtung nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat keiner der behandelnden Ärzte auf eine rheumatologi- sche Erkrankung hingewiesen und auch die restlichen Akten enthalten kei- ne entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem haben weder der RAD-Arzt Dr. med. E.________ noch der begutachtende Handchirurge Dr. med. G.________ eine zusätzliche rheumatologische Begutachtung als notwen- dig erachtet. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin vermag an diesen fachärztlichen Beurteilungen nichts zu ändern. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Sprech- stundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) von Dr. med. F.________ im bidisziplinären Gutachten nicht erwähnt worden ist (Beschwerde S. 3). So- weit sie daraus jedoch den Schluss zieht, die Gutachter hätten deswegen die medizinischen Vorakten nicht zu Kenntnis genommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den begutachtenden Ärzten eine Kopie des Sprechstundenberichts zu- kommen liess (AB 61). Die Dres. med. H.________ und G.________ ha- ben in ihrer Anamnese ausserdem mehrere andere medizinische Berichte erwähnt, weshalb erstellt ist, dass sie das Gutachten in rechtsgenüglicher Kenntnis der medizinischen Vorakten verfasst haben. 4.3.3 Ob die Dres. med. H.________ und G.________ Kenntnis vom Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) von Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 13 hatten oder nicht, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts ändern: Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wenn Dr. med. F.________ im fraglichen Bericht festhielt, die Arbeitsfähigkeit bleibe wohl auf nicht absehbare Zeit um 70 % vermindert, so äusserte er bloss eine Vermutung bezüglich der Arbeitsfähigkeit, ohne deren Ausmass zu be- gründen. Weiter schloss er sodann die Behandlung ab und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis lediglich am 1. Mai 2016. Gestützt darauf drängt sich keine vom Gutachten abweichende Beurteilung auf. Schliesslich halten auch die Dres. med. H.________ und G.________ für die bisherige Tätig- keit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit fest (AB 66.1/19). Allein für eine an- gepasste Tätigkeit sehen sie eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leis- tungsminderung von 30 % gegeben, wobei auch Dr. med. F.________ dafür hält, dass in einer anderen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höher liegen könne. Der Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 enthält somit keine Aspekte, welche im Gutachten unzulässigerweise nicht berücksichtigt wor- den wären, weshalb er den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom
6. Juni 2016 nicht zu schmälern vermag. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie für sämtliche Tätigkei- ten, die den Einsatz der Hände erfordern würden, zu 70 % arbeitsunfähig sei und dass es, in Würdigung ihres beruflichen Potentials, keinen Arbeits- platz gebe, in welchem sie nicht ihre Hände einsetzen müsse, weshalb faktisch eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ihr ist insofern bei- zupflichten, dass grundsätzlich in jeder für sie in Frage kommenden Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 14 werbstätigkeit in irgendeiner Form der Einsatz der Hände erforderlich ist. Auszugehen ist indessen von einem Einsatz der Hände in einer adaptier- ten, das heisst den Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin ange- passten Tätigkeit. Die Dres. med. H.________ und G.________ haben umfassend dargelegt, in welchem Umfang es der Beschwerdeführerin zu- mutbar ist, ihre Hände zu verwenden (AB 66.1/17). Daraus geht klar her- vor, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden der Hände zwar deutlich behindert wird, dass sie jedoch in der Lage ist, leichte manuelle Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben, so dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auch verwerten kann. Der Einsatz der Hände ist somit entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht völlig ausgeschlossen. Soweit sie durch ihre Beschwerden verlangsamt ist und einen erhöhten Pausenbedarf vor- weist, wird dies durch die um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer vollen Präsenz hinreichend und insgesamt angemessen berücksichtigt. 4.3.5 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Abklärungsstelle I.________ gemäss Berichten vom 27. April 2015 (AB 43) und 11. Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) eine Ein- gliederung in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch einschätzt. Nach gängiger Praxis ist es primär die Aufgabe der Ärzte, zur Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Stellung zu nehmen. Nötigenfalls hat die Verwaltung für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachper- son der beruflichen Integration und Berufsberatung mit einzubeziehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Den Ergebnissen der beruflichen Abklärung ist daher nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- zusprechen. Die IV-Stelle hat insbesondere dann ein zusätzliches klären- des medizinisches Gutachten einzuholen, wenn zwischen den bestehen- den medizinischen Gutachten und den Ergebnissen der beruflichen Ab- klärung eine erhebliche und offensichtliche Diskrepanz besteht, so dass ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen begründet werden (Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 4. April 2008, 9C_833/2007, E. 3.3, und vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Die Einschätzung der Abklärungsstelle I.________, dass eine Eingliederung unrealistisch sei, vermag indessen keine solchen Zweifel zu wecken, da dieser Schluss nicht allein auf die Beschwerden der Hände zurückzuführen ist. Vielmehr schreibt die Abklärungsstelle I.________, dass auch die sehr mangelhaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 15 Deutschkenntnisse einer Eingliederung im Weg stehen (AB 43/3, BB 3/3). Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der hier unbeachtlich ist. Die Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (eingeschränkte Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelhafte Deutschkenntnisse) waren den Dres. med. H.________ und G.________ ausserdem bekannt (AB 66.1/17 Ziff. 4.5), weshalb die Ergebnisse der be- ruflichen Abklärung den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern vermögen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 8C_191/2009, E. 3.2). Zudem betrifft die Einschätzung der Abklärungsstelle I.________ den realen Arbeitsmarkt, nicht den für die Belange der Invali- denversicherung zu berücksichtigenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG); schon deshalb sprechen die Berichte der Ab- klärungsstelle I.________ nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter. Der Bericht vom 11. Januar 2017 (BB 3) lag den begutach- tenden Ärzten zwar nicht vor, doch entspricht dieser inhaltlich weitgehend dem Bericht vom 27. April 2015 (AB 43), weshalb er an der Einschätzung der Ärzte nichts ändert. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen sind keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb auf sie verzichtet werden kann. Massgebend ist somit das in der bidisziplinären Begutachtung vom 6. Juni 2016 der Dres. med. H.________ und G.________ festgestellte Zumutbar- keitsprofil: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine bezüglich der Handbelastung adaptierte Tätigkeit bei einer vollzeitlichen Präsenz, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um maximal 30 %, zumutbar ist. 5. 5.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad anhand der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 16 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.1.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 17 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensver- gleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert und ist denn auch nicht zu beanstanden: 5.2.1 Unter Berücksichtigung des Beginns des Wartejahrs spätestens im März 2013, der Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. September 2013 (AB 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der hypothetische Rentenbeginn frühestens auf März 2014. Der Einkommensvergleich ist deshalb auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. 5.2.2 Gemäss Auskunft der … verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 47'188.60 (AB 9/4). Aufindexiert auf das Jahr 2014 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 48'160.10 (Fr. 47'188.60 / 101.5 x 103.3 [BFS, Tabelle T1.2.10, Frauen, Sektor 2 Produktion, Verarbeitendes Gewer- be/Herstellung von Waren, Index 2012: 102.0 Punkte bzw. 2014: 104.1 Punkte]). 5.2.3 Für das Invalideneinkommen kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2014, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, resultiert ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- [BFS, LSE 2014, TA 1, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit, Total, 2014]). Unter Berücksichtigung der festge- stellten Leistungseinschränkung von 30 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 37'655.10. Ein Tabellenlohn-Abzug ist nicht vorzunehmen. Die behinderungsbedingten Einschränkungen werden bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt (vgl. E. 4.3.4 hiervor) und die sonstigen Einzelfall- kriterien (vgl. E. 5.1.3 hiervor) vermögen auch keinen Abzug zu begründen. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (AB 2). Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung C verdienen zwar bei Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 18 len ohne Kaderfunktion weniger als Schweizerinnen, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittsein- kommen (vgl. hierzu Tabelle T12_b der LSE 2014). Zudem bestehen dafür, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer ausländischen Nationalität und des Status mit Niederlassungsbewilligung C auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde- führerin war bisher vollzeitig erwerbstätig und könnte auch nach dem hier massgebenden Zumutbarkeitsprofil vollzeitig arbeiten, weshalb der Be- schäftigungsgrad nicht zu berücksichtigen ist. Weiter kommt fehlenden Dienstjahren im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor keine gros- se Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2) und werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch aus- geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2008, 8C_321/2007, E. 8.2.2). Auch die von der Abklärungsstelle I.________ berichteten Schwierigkeiten aufgrund der fehlenden Ausbildung und der schlechten Deutschkenntnisse können nicht zu einem Abzug führen. Diesen Faktoren wird bereits dadurch Rech- nung getragen, dass der Tabellenlohn der tiefsten Kompetenzstufe gewählt wurde (vgl. Entscheide des BGer vom 15. September 2011, 8C_427/2011, E. 5.2, und vom 20. Oktober 2011, 8C_594/2011, E. 5). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 48'160.10 und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 37'655.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'505.--, was einem IV-Grad von gerundet 22 % entspricht ([Fr. 48'160.10 ./. Fr. 37'655.10] / Fr. 48'160.10 x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 November 2016 (AB 83) im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 19 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Januar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 20 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1254 IV KOJ/SHE/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 6. Januar 1997 als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB], 1/4 Ziff. 5.4). Am 25. Septem- ber 2013 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, dass sie seit 2012 Schmer- zen in den Händen habe (AB 1). In der Folge gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 20) und die Kostenübernahme für ein Coaching und einen Sprachkurs (AB 28). Am 7. April 2015 teilte die IVB der Versicherten mit, dass sie die beruflichen Massnahmen abbrechen und abschliessen werde, da aus gesundheitlichen Gründen eine Eingliede- rung zurzeit nicht möglich sei (AB 40). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 47) liess die IVB eine handchirurgische und eine psychiatrische Begutachtung durch das ABI Ärztliches Begutachtungs- institut durchführen (Gutachten vom 6. Juni 2016, AB 66.1) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2016 gestützt auf dieses Gut- achten die Ablehnung ihres Antrags auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei Vorliegen eines Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 20 % in Aussicht (AB 67). Dagegen erhob die Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt B.________
- am 22. September 2016 Einwand (AB 75). Am 15. November 2016 ver- fügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt (AB 83). B. Am 16. Dezember 2016 erhob die Versicherte - weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - hiergegen Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die Verfügung vom 15. November 2015 (recte: 2016) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Even- tualiter verlangt sie, dass die Akten zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Januar 2017 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote und ergänzende Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 27. Janu- ar 2017 reichte er ein weiteres Beweismittel ein, welches der Beschwerde- gegnerin in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die an- gefochtene Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83) unsorgfältig redi- giert sei und mit Blick auf den Inhalt als unvollständig zu bezeichnen sei (Beschwerde S. 5 f. Art. 4). Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungs- pflicht, geltend. 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 5 die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie brachte in ihrem Einwand vom 22. September 2016 (AB 75) im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründete daraufhin in ihrer Verfügung vom 15. No- vember 2016 (AB 83) insbesondere, weshalb ihrer Ansicht nach auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) abzustellen sei. Sie hat dadurch die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, in genügender Weise dargelegt und die angefochtene Verfügung ist somit hinreichend und einzelfallbezogen begründet. Dass die Verfügung ortho- grafische Fehler aufweist, kann offensichtlich nichts daran ändern, da die Verständlichkeit der Begründung durch diese nicht beeinträchtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch ohne weiteres fundiert Be- schwerde gegen die Verfügung erheben. Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 6 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 7 Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2013 (AB 8) stellte Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer Rhiz- arthrose links und eines Status nach Implantation einer Daumensattelge- lenkstitanprothese. Es sei bereits jetzt sechs Wochen nach der Operation zu einem sehr schönen funktionellen Ergebnis gekommen. Es fehle noch die grobe Kraft in der linken Hand. 4.1.2 Im Verlaufsbericht vom 28. März 2014 (AB 21) schrieb Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdefüh- rerin sei seit dem 23. April 2012 "immer wieder" zu 100 % arbeitsunfähig. 4.1.3 Im Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2014 (AB 26/5) hielt Dr. med. C.________ fest, die Beschwerdeführerin demonstriere ein annähernd freies Bewegungsausmass bei noch bestehender Kraftminde- rung. Es sei die Fortführung der Ergotherapie unter sukzessiver Belas- tungssteigerung für weitere 6 Wochen erforderlich. Es bestehe bis zum nächsten Untersuchungstermin am 7. Juli 2014 weiterhin eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 8 Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2014 (AB 26/1) schrieb Dr. med. C.________, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert und sie führe regelmässig Ergotherapie durch. Darunter zeige sich bis zum heutigen Tage im Bereich beider Daumenstrahlen ein sehr ordentliches funktionelles Ergebnis bei noch fehlender grober Kraft beim Gegengriff der rechten Hand. Die Arbeitsunfähigkeit liege bis auf weiteres bei 100 %. Im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2014 (AB 26/3) führt Dr. med. C.________ aus, es bestehe eine reizfreie Weichteilsituation in der rechten Hand, die Oppositionsbewegung des Daumens gelinge regelrecht, der Faustschluss der rechten Hand sei komplett, das rechte Ellenbogengelenk zeige sich äusserlich reizlos und es bestehe keine wesentliche Weichteil- schwellung. Klinisch finde sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Epi- condylus humeri radialis und eine Schmerzverstärkung bei der aktiven Ex- tension des Handgelenks gegen und ohne Widerstand. Zusätzlich zeige sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Sulcus ulnaris mit positiven Hofmann-Tinel'schen-Zeichen und elektrisierender Schmerzausstrahlung bis in das distale Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris. Er veranlasse zunächst eine neurologische Kontrolluntersuchung. Im Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2014 (AB 39) diagnostizierte Dr. med. C.________ ein chronisches Schmerzsyndrom in beiden Unter- armen und im Bereich der Daumenstrahlen der Hände bei einem Status nach Implantation von Daumensattelgelenkstotalprothesen beidseits. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsymptomatik sei bei regel- rechter Implantatlage und freier Beweglichkeit nicht erklärbar. Neurologisch ergebe sich ein Normbefund, so dass hier von einem chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung wie- derholte Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 12. November 2014; die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit dauere an (AB 39/5). 4.1.4 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2015 (AB 47) schrieb Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparats, dass sich die Fragen der Beschwerdegeg- nerin aus dem Dossier nicht beantworten lassen. Er empfahl, ein Gutach- ten der Disziplinen Handchirurgie und Psychiatrie zu veranlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 9 4.1.5 Im Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, die Diagnose eines neuropathi- schen Schmerzes (Hyperalgesie) an beiden Daumen zwischen Sattelge- lenk und IP dorsal. Aufgrund der Symptomatik, welche zumindest ebenso stark sei wie präoperativ, müsse trotz tadellosem Prothesensitz funktionell von einer misslungenen Operation gesprochen werden. Das bedeute, die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die den Einsatz der Hände erfordere, bleibe wohl auf nicht absehbare Zeit um 70 % vermindert. Für Tätigkeiten, welche den Einsatz der Hände nicht erforderten, könne die Arbeitsfähigkeit "frei- lich" höher liegen. 4.1.6 Im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) diagnosti- zierten die Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Handchirurgie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom nach opera- tiver Sanierung Rhizarthrose Daumen beidseitig (ICD-10 M18.9) und einen Status nach Ringbandspaltung A1 bei Tendovaginitis stenosans Ringband A1 Daumen links 01/2014 (ICD-10 M65.3 [AB 66.1/18]). Weiter stellten sie den Verdacht auf eine leichtgradige Tendovaginitis stenosans EPB-Sehne erstes Strecksehnenfach Typ de Quervain beidseitig, links mehr als rechts (ICD-10 M65.4). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2016 stellte Dr. med. H.________ fest, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome hätten festgestellt werden können, ins- besondere fänden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Alltag durch psychopathologische Symptome eingeschränkt sei (S. 6 Ziff. 3.3.1). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Schmerzstörung diagnosti- ziert werden. Wenn die Beschwerdeführerin sich durch ihre Beschwerden mehr eingeschränkt fühle, als dass es den objektivierbaren Befunden ent- spreche, lasse sich dies nicht durch eine psychiatrische Störung begrün- den. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht jede berufliche Tätigkeit vollschichtig und ohne jede Einschränkung zumutbar (S. 9 Ziff. 3.3.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 10 Im handchirurgischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 schrieb Dr. med. G.________, dass die Beschwerdeführerin im Bereich beider Daumens- trahlen ein chronifiziertes, therapieresistentes Schmerzsyndrom unklarer Aetiologie aufweise (S. 16). Insgesamt sei eine bemerkenswerte Diskre- panz der geschilderten Beschwerden im Vergleich zu den objektiv erhobe- nen Befunden zu erkennen. Es ergäben sich auch bei der klinischen Unter- suchung einige Inkonsistenzen. Es zeigten sich keine Atrophien der Then- armuskulatur, obwohl die Beschwerdeführerin beide Daumen im Alltag of- fenbar nicht und auch beide Hände nur sehr eingeschränkt einsetzen kön- ne. Bei Beobachtung des unbewussten Handeinsatzes fielen bis auf eine reduzierte Koordination, ein Vermeidungsverhalten des Pinch-Griffs und die allgemeine Verlangsamung der Bewegungsabläufe beidseits wenige Ein- schränkungen auf. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die Beschwer- deführerin ihre Hände im Alltag besser einsetzen könne, als sie dies an- lässlich der gutachterlichen Untersuchung demonstriert habe. Die Be- schwerdeführerin sei sowohl bezüglich des manuellen Grobgriffs wie auch des feinen Präzisionsgriffs (Spitzgriff, Pinzettengriff, Schlüsselgriff) zwi- schen Daumen und Zeigefinger deutlich handicapiert. Belastende Tätigkei- ten könnten lediglich durch die ulnarseitigen Langfinger Dig III-V (Haken- griff) bewältigt werden. Dennoch erschienen theoretisch leidensadaptierte leichte manuelle Tätigkeiten (Sortierarbeiten, leichte Arbeiten in der Pro- duktion, beobachtende Tätigkeiten, Überwachungsfunktionen) durchaus möglich und zumutbar, dies bei ganztägiger Präsenz, bei jedoch schät- zungsweise lediglich 70%-iger Leistungsfähigkeit. Es sei diesbezüglich sowohl der reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit wie auch den chronischen Schmerzen an beiden Daumenstrahlen Rechnung zu tragen. Arbeiten, bei denen ein regelmässiger kräftiger Faustschluss erforderlich sei, sollten zwingend vermieden werden. Es solle auch keine monotone stereotype Tätigkeit sein, bei der wiederholt ein Pinch-Griff zwischen Daumen und Zeigefinger durchgeführt werden müsse (S. 17). In der bidisziplinären Beurteilung hielten die Dres. med. H.________ und G.________ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine bleibende Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit März 2013 nachvollziehbar sei. In körperlich leichten, bezüglich Handbelastung adaptierten Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 11 bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 19). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2016 (AB 83) massgeblich auf das bidisziplinäre Gut- achten vom 6. Juni 2016 (AB 66.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Es ist daher auf dieses Gutachten abzustel- len, woran die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern ver- mögen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 12 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin neben dem handchirurgischen nicht ein psychiatrisches, sondern ein rheu- matologisches Teilgutachten in Auftrag hätte geben sollen (Beschwerde S. 3). Es ist aufgrund der Akten unbestritten, dass ein mehrjähriges Schmerzgeschehen im Bereich der Unterarme beziehungsweise der Hände besteht (AB 66.1/16). Die behandelnden Ärzte konnten diese Beschwerden jedoch trotz orthopädischer und neurologischer Untersuchung und Behand- lung somatisch nicht erklären (AB 39/2 und 39/5), weshalb eine Schmerz- störung in Betracht gezogen werden konnte. Diese Vermutung wird denn auch durch die Einschätzung von Dr. med. G.________, dass eine bemer- kenswerte Diskrepanz der geschilderten Beschwerden im Vergleich zu den objektiv erhobenen Befunden zu erkennen sei (AB 66.1/17), bestätigt. Da es sich bei einer Schmerzstörung um eine psychiatrische Diagnose han- delt, ist die Begutachtung in dieser Fachrichtung nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat keiner der behandelnden Ärzte auf eine rheumatologi- sche Erkrankung hingewiesen und auch die restlichen Akten enthalten kei- ne entsprechenden Anhaltspunkte. Zudem haben weder der RAD-Arzt Dr. med. E.________ noch der begutachtende Handchirurge Dr. med. G.________ eine zusätzliche rheumatologische Begutachtung als notwen- dig erachtet. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin vermag an diesen fachärztlichen Beurteilungen nichts zu ändern. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der Sprech- stundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) von Dr. med. F.________ im bidisziplinären Gutachten nicht erwähnt worden ist (Beschwerde S. 3). So- weit sie daraus jedoch den Schluss zieht, die Gutachter hätten deswegen die medizinischen Vorakten nicht zu Kenntnis genommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den begutachtenden Ärzten eine Kopie des Sprechstundenberichts zu- kommen liess (AB 61). Die Dres. med. H.________ und G.________ ha- ben in ihrer Anamnese ausserdem mehrere andere medizinische Berichte erwähnt, weshalb erstellt ist, dass sie das Gutachten in rechtsgenüglicher Kenntnis der medizinischen Vorakten verfasst haben. 4.3.3 Ob die Dres. med. H.________ und G.________ Kenntnis vom Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 (AB 59) von Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 13 hatten oder nicht, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts ändern: Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wenn Dr. med. F.________ im fraglichen Bericht festhielt, die Arbeitsfähigkeit bleibe wohl auf nicht absehbare Zeit um 70 % vermindert, so äusserte er bloss eine Vermutung bezüglich der Arbeitsfähigkeit, ohne deren Ausmass zu be- gründen. Weiter schloss er sodann die Behandlung ab und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis lediglich am 1. Mai 2016. Gestützt darauf drängt sich keine vom Gutachten abweichende Beurteilung auf. Schliesslich halten auch die Dres. med. H.________ und G.________ für die bisherige Tätig- keit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit fest (AB 66.1/19). Allein für eine an- gepasste Tätigkeit sehen sie eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leis- tungsminderung von 30 % gegeben, wobei auch Dr. med. F.________ dafür hält, dass in einer anderen Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höher liegen könne. Der Sprechstundenbericht vom 4. März 2016 enthält somit keine Aspekte, welche im Gutachten unzulässigerweise nicht berücksichtigt wor- den wären, weshalb er den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom
6. Juni 2016 nicht zu schmälern vermag. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie für sämtliche Tätigkei- ten, die den Einsatz der Hände erfordern würden, zu 70 % arbeitsunfähig sei und dass es, in Würdigung ihres beruflichen Potentials, keinen Arbeits- platz gebe, in welchem sie nicht ihre Hände einsetzen müsse, weshalb faktisch eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ihr ist insofern bei- zupflichten, dass grundsätzlich in jeder für sie in Frage kommenden Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 14 werbstätigkeit in irgendeiner Form der Einsatz der Hände erforderlich ist. Auszugehen ist indessen von einem Einsatz der Hände in einer adaptier- ten, das heisst den Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin ange- passten Tätigkeit. Die Dres. med. H.________ und G.________ haben umfassend dargelegt, in welchem Umfang es der Beschwerdeführerin zu- mutbar ist, ihre Hände zu verwenden (AB 66.1/17). Daraus geht klar her- vor, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden der Hände zwar deutlich behindert wird, dass sie jedoch in der Lage ist, leichte manuelle Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben, so dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auch verwerten kann. Der Einsatz der Hände ist somit entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht völlig ausgeschlossen. Soweit sie durch ihre Beschwerden verlangsamt ist und einen erhöhten Pausenbedarf vor- weist, wird dies durch die um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer vollen Präsenz hinreichend und insgesamt angemessen berücksichtigt. 4.3.5 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Abklärungsstelle I.________ gemäss Berichten vom 27. April 2015 (AB 43) und 11. Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) eine Ein- gliederung in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch einschätzt. Nach gängiger Praxis ist es primär die Aufgabe der Ärzte, zur Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Stellung zu nehmen. Nötigenfalls hat die Verwaltung für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachper- son der beruflichen Integration und Berufsberatung mit einzubeziehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Den Ergebnissen der beruflichen Abklärung ist daher nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- zusprechen. Die IV-Stelle hat insbesondere dann ein zusätzliches klären- des medizinisches Gutachten einzuholen, wenn zwischen den bestehen- den medizinischen Gutachten und den Ergebnissen der beruflichen Ab- klärung eine erhebliche und offensichtliche Diskrepanz besteht, so dass ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen begründet werden (Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 4. April 2008, 9C_833/2007, E. 3.3, und vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Die Einschätzung der Abklärungsstelle I.________, dass eine Eingliederung unrealistisch sei, vermag indessen keine solchen Zweifel zu wecken, da dieser Schluss nicht allein auf die Beschwerden der Hände zurückzuführen ist. Vielmehr schreibt die Abklärungsstelle I.________, dass auch die sehr mangelhaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 15 Deutschkenntnisse einer Eingliederung im Weg stehen (AB 43/3, BB 3/3). Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der hier unbeachtlich ist. Die Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (eingeschränkte Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelhafte Deutschkenntnisse) waren den Dres. med. H.________ und G.________ ausserdem bekannt (AB 66.1/17 Ziff. 4.5), weshalb die Ergebnisse der be- ruflichen Abklärung den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern vermögen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 8C_191/2009, E. 3.2). Zudem betrifft die Einschätzung der Abklärungsstelle I.________ den realen Arbeitsmarkt, nicht den für die Belange der Invali- denversicherung zu berücksichtigenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG); schon deshalb sprechen die Berichte der Ab- klärungsstelle I.________ nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter. Der Bericht vom 11. Januar 2017 (BB 3) lag den begutach- tenden Ärzten zwar nicht vor, doch entspricht dieser inhaltlich weitgehend dem Bericht vom 27. April 2015 (AB 43), weshalb er an der Einschätzung der Ärzte nichts ändert. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen sind keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb auf sie verzichtet werden kann. Massgebend ist somit das in der bidisziplinären Begutachtung vom 6. Juni 2016 der Dres. med. H.________ und G.________ festgestellte Zumutbar- keitsprofil: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine bezüglich der Handbelastung adaptierte Tätigkeit bei einer vollzeitlichen Präsenz, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um maximal 30 %, zumutbar ist. 5. 5.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. 4.4 hiervor) ist der IV-Grad anhand der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 16 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.1.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 17 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensver- gleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert und ist denn auch nicht zu beanstanden: 5.2.1 Unter Berücksichtigung des Beginns des Wartejahrs spätestens im März 2013, der Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. September 2013 (AB 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG fällt der hypothetische Rentenbeginn frühestens auf März 2014. Der Einkommensvergleich ist deshalb auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. 5.2.2 Gemäss Auskunft der … verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 47'188.60 (AB 9/4). Aufindexiert auf das Jahr 2014 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 48'160.10 (Fr. 47'188.60 / 101.5 x 103.3 [BFS, Tabelle T1.2.10, Frauen, Sektor 2 Produktion, Verarbeitendes Gewer- be/Herstellung von Waren, Index 2012: 102.0 Punkte bzw. 2014: 104.1 Punkte]). 5.2.3 Für das Invalideneinkommen kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2014, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, resultiert ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- [BFS, LSE 2014, TA 1, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 [BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit, Total, 2014]). Unter Berücksichtigung der festge- stellten Leistungseinschränkung von 30 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 37'655.10. Ein Tabellenlohn-Abzug ist nicht vorzunehmen. Die behinderungsbedingten Einschränkungen werden bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt (vgl. E. 4.3.4 hiervor) und die sonstigen Einzelfall- kriterien (vgl. E. 5.1.3 hiervor) vermögen auch keinen Abzug zu begründen. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (AB 2). Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung C verdienen zwar bei Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 18 len ohne Kaderfunktion weniger als Schweizerinnen, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittsein- kommen (vgl. hierzu Tabelle T12_b der LSE 2014). Zudem bestehen dafür, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer ausländischen Nationalität und des Status mit Niederlassungsbewilligung C auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde- führerin war bisher vollzeitig erwerbstätig und könnte auch nach dem hier massgebenden Zumutbarkeitsprofil vollzeitig arbeiten, weshalb der Be- schäftigungsgrad nicht zu berücksichtigen ist. Weiter kommt fehlenden Dienstjahren im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor keine gros- se Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2) und werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch aus- geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2008, 8C_321/2007, E. 8.2.2). Auch die von der Abklärungsstelle I.________ berichteten Schwierigkeiten aufgrund der fehlenden Ausbildung und der schlechten Deutschkenntnisse können nicht zu einem Abzug führen. Diesen Faktoren wird bereits dadurch Rech- nung getragen, dass der Tabellenlohn der tiefsten Kompetenzstufe gewählt wurde (vgl. Entscheide des BGer vom 15. September 2011, 8C_427/2011, E. 5.2, und vom 20. Oktober 2011, 8C_594/2011, E. 5). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 48'160.10 und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 37'655.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'505.--, was einem IV-Grad von gerundet 22 % entspricht ([Fr. 48'160.10 ./. Fr. 37'655.10] / Fr. 48'160.10 x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
15. November 2016 (AB 83) im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 19 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
19. Januar 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017, IV/16/1254, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.