opencaselaw.ch

200 2016 1180

Bern VerwG · 2016-10-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016

Sachverhalt

A.

Nachdem die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw.

Beschwerdeführerin) am 22. April 2016 ihr auf den 1. September 2012 bei

der C.________ eingegangenes Arbeitsverhältnis als … per 31. Juli 2016

gekündigt hatte, meldete sie sich am 22. Juni 2016 bei der Regionalen Ar-

beitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten der

RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 2, 7-9). Anlässlich des Erstgesprächs

vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23) hielt die Versicherte gegenüber dem RAV

fest, spätestens Ende August 2016 nach … ziehen zu wollen, um dort die

Ausbildung zur … zu absolvieren. Am 29. Juli 2016 stellte sie ab dem 31.

Juli 2016 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten der Ar-

beitslosenkasse D.________ [nachfolgend D.________; act. IIB] 12-15).

Auf die Frage, in welchem Ausmass sie bereit und in der Lage sei, zu ar-

beiten, gab die Versicherte 50% an (act. IIB 15 Ziff. 3). Als Grund ihrer

Kündigung nannte sie das Absolvieren einer Ausbildung (act. IIB 14 Ziff.

20). Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Versicherte den Antrag auf

Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) ab dem 26. Au-

gust 2016, welchen das RAV Bern West mit Verfügung vom 23. August

2016 (act. IIA 61-62) ablehnte. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten

durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), am

18. September 2016 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 24-27) Einsprache.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44) wies das beco Berner

Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner)

die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob die Versicherte, weiterhin ver-

treten durch lic. iur. Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Sie

beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, dem Antrag auf Arbeitssuche stattzugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 3

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar

2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 4. Februar 2016 (recte: 2017) liess die Beschwerdeführerin dem Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung, eine weitere Stellungnahme zukommen.

Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten-

der Verfügung vom 9. März 2017 auf, dem Gericht bis zum 30. März 2017

diverse Unterlagen einzureichen.

Am 21. März 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur prozessleitenden

Verfügung und am 30. April 2017 reichte er Unterlagen und eine weitere

Stellungnahme ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2017 gewährte der Instrukti-

onsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 1. Juni 2017 Schlussbe-

merkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 24. und

31. Mai 2017 Gebrauch. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozesslei-

tender Verfügung vom 2. Juni 2017 unter den Parteien ausgetauscht.

Zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017

nahm die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Stellung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport, mithin der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für maximal drei Monate (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] Rz. G67, 68).

E. 1.3 Bei einem maximalen versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 2‘553.-- (act. IIB 31) sowie dem zu berücksichtigenden Zeitraum von drei Monaten (vgl. E. 2.4 nachfolgend) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil-

weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der

Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 5

Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,

vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

2.2

In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-

nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ande-

rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemein-

schaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend

sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Be-

stimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das

Kreisschreiben

über

die

Auswirkungen

der

Verordnungen

[EG]

Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE

883]) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Art. 1 Abs. 1 des

auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des

Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-

teme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses

Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien insbesondere die Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Grundverordnung, nachfolgend: GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Ver-

ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-

führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, nachfolgend: DVO;

SR 0.831.109.268.11) anwenden. Die beiden vorstehend genannten Erlas-

se sind für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getreten (Beschluss

Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Erset-

zung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345; vgl. auch Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 4. Mai 2012, 8C_455/2011, E. 2.1).

Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozia-

len Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1

lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. In Kapitel 6 des

Titels III der GVO finden sich im Übrigen besondere Bestimmungen, wel-

che die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 61 ff.). Unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 6

halt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sa-

che des Mitgliedstaats und damit innerstaatlichen Rechts, festzulegen, un-

ter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V

209 E. 5.3 S. 214).

2.3

Gemäss Art. 64 Abs. 1 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die

die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor-

schriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in

einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit unter diversen Bedingungen und innerhalb bestimmter

Grenzen. Dabei muss die arbeitslose Person u.a. vor der Abreise mindes-

tens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwal-

tung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewe-

sen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsver-

waltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf

dieser Frist genehmigen (lit. a). Weiter werden die Leistungen vom zustän-

digen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine

Rechnung gewährt (lit. d). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Be-

schäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten

werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaates sehen eine günstigere Regelung vor. Dieser

Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständi-

gen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3).

2.4

Das FZA und das am 21. Juni 2001 in Kraft getretene Abkommen

vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen

Freihandelsassoziation

(EFTA-Übereinkommen,

SR

0.632.31) gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der

jeweiligen Vertragsparteien und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhal-

te anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertrags-

staaten verwirklichen (vgl. KS ALE 883, Rz. G6).

Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport in alle EU-

/EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz. G7). Für EU-

Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU-

Mitgliedstaaten möglich (Rz. G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass

die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 7

spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Rz. G39). Die dreimonatige

Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU-/EFTA-

Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum

bezeichnet (Rz. G67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht

ein Rechtsanspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähnten Mög-

lichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Monate

macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leistungsex-

port für höchstens drei Monate. Gehen Verlängerungsgesuche beim RAV

ein, müssen diese mit der Begründung abgelehnt werden, dass die

Schweiz generell keine Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal

sechs Monate vorsieht (Rz. G68).

2.5

Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise grundsätzlich

während mindestens vier Wochen (= 28 Kalendertagen) nach Beginn ihrer

Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der

Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz. G55).

Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stel-

len zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vor-

rang des inländischen Arbeitsmarkts [Rz. 56]). Ein Leistungsbezug ist

während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte

Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung

stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionsta-

gen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (Rz. 57). Solan-

ge und soweit die versicherte Person dem inländischen Arbeitsmarkt nicht

zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der Wartefrist aufge-

schoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krank-

heit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV

etc.) unerheblich (Rz. 58).

2.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 8

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142

V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368).

Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht

gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den

allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen

(BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

2.7

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

2.8

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-

chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen-

den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt

zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re-

gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-

dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-

keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S.

222).

3.

3.1

Am 22. April 2016 (act. IIA 7) kündigte die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2016. Die Anmeldung beim RAV erfolgte

am 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Am 24. Juni 2016 reiste die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 9

führerin nach … (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Ihren Angaben

zufolge (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 2 Ziff.

2) dauerte der Aufenthalt eine Woche. Ein Rückflugticket, das dies belegen

würde, wurde selbst im gerichtlichen Beweisverfahren nicht beigebracht.

Der Aufenthalt hat gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch die Arbeitssuche zum Ziel gehabt (vgl. Eingabe vom 30. April 2017 S.

2 Ziff. 2). Arbeitsbemühungen in … lassen sich in den für Mai bis Juli 2016

eingereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 27-28) ab 18. Juli 2016 finden,

als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen wieder in der Schweiz

weilte. Ihre Wohnung in der Schweiz kündigte die Beschwerdeführerin auf

den 31. Juli 2016. Die Wohnungsübergabe fand am 26. Juli 2016 (act. IA 2)

statt. Bei der Einwohnergemeinde meldete sich die Beschwerdeführerin per

29. Juli 2016 zwecks Wegzug nach …/… ab (act. IIA 163-164). Schliesslich

wurde im gerichtlichen Beweisverfahren ein Rückflugticket (ohne Hinflugti-

cket) vom 16. August 2016 für den Flug …-… (act. IIA 5) eingereicht, wobei

der Aufenthalt im … gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin rund

zwei Wochen gedauert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom

30. April 2017, S. 2 Ziff. 2), d.h. die Abreise Anfangs August 2016 gewesen

sein müsste. Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Beschwerdeführe-

rin das Gesuch um Leistungsexport ab dem 26. August 2016.

3.2

Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2016 gedau-

ert hat, war die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 arbeitslos. Ab

diesem Zeitpunkt konnte bzw. musste sie der Arbeitslosenversicherung der

Schweiz zur Verfügung stehen. In dieser Zeit hielt sie sich jedoch im We-

sentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland auf. Damit erfüllt sie

die Voraussetzung, vorgängig zum Export während mindestens 28 Tagen

der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestanden

zu haben, nicht. Hinzu kommt, dass sie unbestritten spätestens am 26. Au-

gust 2016 (vgl. act. IIA 4) die Schweiz definitiv verlassen hat.

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nicht wie

für einen Leistungsexport gefordert, mindestens vier Wochen (28 Kalender-

tagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet

war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. E. 2.5

hiervor). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 10

tungsexport nicht. Damit braucht letztlich nicht weiter geklärt zu werden,

welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sie bereits vor der defini-

tiven Ausreise am 26. August 2016 im August 2016 nur Arbeitsbemühun-

gen für … tätigte (act. IIA 155).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tragweite des

Leistungsexports nicht verstanden, weil sie vom Beschwerdegegner nicht

korrekt informiert worden sei, bzw. ihr wichtige Informationen vorenthalten

worden seien. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin „kom-

petent, objektiv und mit der gebotenen Sachlichkeit“ beraten und sie darauf

hinweisen müssen, sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse anzumelden,

damit alle Unterlagen möglichst rasch eingereicht werden könnten (Einga-

be der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2017 S. 2 Ziff. 2). Sie macht

damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der

Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG geltend.

4.2

4.2.1

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits

den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden,

sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende

Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen

Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen

Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-

ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti-

tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die-

ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49

E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Pra-

xisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr

kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Ver-

trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 11

eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S.

124).

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin

und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten

schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-

stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be-

handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2)

ist dies der Fall,

1.

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-

stimmte Personen gehandelt hat;

2.

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig

war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei-

chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3.

wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite-

res erkennen konnte;

4.

wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-

nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht

werden können, und

5.

wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine

Änderung erfahren hat.

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli-

chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel-

fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet

diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht

kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande-

ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480;

SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2).

4.2.2

Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera-

tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche-

rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die

Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder

fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG

kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft

des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 12

ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen

des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472

E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3).

4.3

4.3.1

Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anläss-

lich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 22. Juni 2016 (act.

IIA 1-9) schriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass sie insbesondere die

ihr abgegebene Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin

oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können.“ sorgfältig

studieren und sich allfällige Fragen für das erste Beratungsgespräch notie-

ren solle (act. IIA 1). In dieser Broschüre (u.a. auch abrufbar unter htt-

ps://www.vol.be.ch) wird klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass

für den Fall der Arbeitsuche im Ausland besondere Bestimmungen gelten.

Damit war die Beschwerdeführerin hinreichend in Kenntnis gesetzt, dass

ihre Situation betreffend besondere Bestimmungen zur Anwendung kom-

men könnten und sie sich eigenverantwortlich die notwendigen Informatio-

nen zu beschaffen hat. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Zu

prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner zufolge der ihm von der Be-

schwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen die Problematik

(rechtzeitig) hätte erkennen können und die Beschwerdeführerin hätte in-

struieren müssen.

4.3.2

Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2012 (act. IIA 2)

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012

(Wiedereintritt) zu 50% bei der C.________ AG als … angestellt war. In

ihrer Kündigung vom 22. April 2016 (act. IIA 7) gab die Beschwerdeführerin

als Kündigungsgrund eine berufliche Neuorientierung mit einer Ausbildung

im … an. Dies erwähnte sie auch gegenüber dem Beschwerdegegner in

der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Im

Fragebogen „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle“ gab die Beschwerdeführerin

unter Interessen „Ausbildung machen“ an (act. IIA 3-4). Als Gründe, welche

die Stellensuche erschweren würden, führte sie die familiäre Situation (ge-

schieden, in anderen Unterlagen „getrennt“ [vgl. u.a. act. IIB 15, 19] – wo-

bei der eigenständige Wohnsitz ab März 2014 bestanden hat [vgl. act. IA

1]) – an. Dass sie die Ausbildung in … zu absolvieren beabsichtigte bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 13

gar nach … emigrieren wollte, erwähnte sie hingegen nicht. Aufgrund der

von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung abgegebenen

Informationen bestand kein Anlass des Beschwerdegegners, sie weiterge-

hend zu beraten. Vielmehr liess sich aus der Anmeldung auf einen Stan-

dardfall mit Arbeitssuche in der Schweiz schliessen.

4.3.3

Aus den Akten (u.a. act. IIA 21-23) ergibt sich weiter, dass die Be-

schwerdeführerin erstmals in der am 6. Juli 2016 unterschriebenen Wie-

dereingliederungsvereinbarung angab, an einer Auswanderung zwecks

Weiterbildung interessiert zu sein. Sie wolle auf anfangs August 2016,

spätestens jedoch Ende August 2016 auswandern und ab dem 5. Septem-

ber 2016 eine Ausbildung in … aufnehmen. Für Arbeitsangebote in der

Schweiz sei die Beschwerdeführerin offen für Alternativen. Als Zwischen-

ziel wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin ver-

vollständige ihre Unterlagen für die Arbeitslosenkasse, damit diese den

Anspruch klären könne. Damit ist vorab der Vorwurf, der Beschwerdegeg-

ner habe die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse nicht mit der notwendi-

gen Vehemenz vorangetrieben, unbegründet.

Festgesetzt wurde in der Vereinbarung vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23)

weiter, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Zeit

vor der Arbeitslosigkeit bis zum 5. August 2016 einzureichen habe. Die

Bewerbungen gingen am 28. Juli 2016 beim Beschwerdegegner ein

(act. IIA 28). Aus diesen ergeben sich vier schriftlich-elektronische Bewer-

bungen für Stellen in der Schweiz und fünf für …. Auch aus diesen Unter-

lagen musste der Beschwerdegegner nicht schliessen, dass die Beschwer-

deführerin mit Beginn der per 1. August 2016 anstehenden Arbeitslosigkeit

ihre vereinbarungsgemässen Arbeitsbemühungen für die Schweiz vernach-

lässigen bzw. der Kontrollpflicht nicht hinreichend nachkommen werde.

4.3.4

Aufgrund des Dargelegten kann der Auffassung der Beschwerde-

führerin, der Beschwerdegegner habe sie nicht hinreichend über ihre Pflich-

ten gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt (vgl. u.a. Stellung-

nahmen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 S. 2 Ziff. 2 und vom

10. Juni 2017 S. 3) nicht gefolgt werden. Obwohl die Wohnungskündigung

bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug und vor der Beratung

durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein musste, der Entschluss und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 14

Anmeldung für die Weiterbildung in … und auch der Plan, mit dem Lebens-

partner in … zusammenzuziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 30. April 2017 S. 3 Ziff. 3) ebenfalls deutlich vor Eintritt der Arbeitslo-

sigkeit am 1. August 2016 festgestanden haben muss, hat die Beschwerde-

führerin den Beschwerdegegner hierüber echtzeitlich nicht bzw. später al-

lein bruchstückhaft in Kenntnis gesetzt. Noch während des letzten Arbeits-

verhältnisses wie auch in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit hat die

Beschwerdeführerin längere Vorbereitungsaufenthalte, d.h. Ferien (zu den

kontrollfreien Tagen vgl. Art. 27 AVIV), für den Umzug in … absolviert.

Auch dies hat sie echtzeitlich gegenüber dem Beschwerdegegner nicht

offen gelegt. All diese Umständen waren dem Beschwerdegegner nicht

bekannt. Es bestand damit kein (für den Beschwerdegegner erkennbarer)

Anlass, die Beschwerdeführerin weitergehend zu beraten. Es liegt damit

keine Verletzung der Beratungspflicht des Beschwerdegegners vor.

5.

Aufgrund des Dargelegten erweist sich der abgelehnte Leistungsexport und

damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act.

II42-44) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu-

weisen ist.

6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport, mithin der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für maximal drei Monate (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] Rz. G67, 68). 1.3 Bei einem maximalen versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 2‘553.-- (act. IIB 31) sowie dem zu berücksichtigenden Zeitraum von drei Monaten (vgl. E. 2.4 nachfolgend) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 5 Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ande- rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemein- schaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Be- stimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883]) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, nachfolgend: GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Ver- ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, nachfolgend: DVO; SR 0.831.109.268.11) anwenden. Die beiden vorstehend genannten Erlas- se sind für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getreten (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Erset- zung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345; vgl. auch Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Mai 2012, 8C_455/2011, E. 2.1). Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozia- len Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. In Kapitel 6 des Titels III der GVO finden sich im Übrigen besondere Bestimmungen, wel- che die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 61 ff.). Unter Vorbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 6 halt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sa- che des Mitgliedstaats und damit innerstaatlichen Rechts, festzulegen, un- ter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214). 2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- schriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter diversen Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen. Dabei muss die arbeitslose Person u.a. vor der Abreise mindes- tens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwal- tung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewe- sen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsver- waltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen (lit. a). Weiter werden die Leistungen vom zustän- digen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt (lit. d). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Be- schäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sehen eine günstigere Regelung vor. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständi- gen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). 2.4 Das FZA und das am 21. Juni 2001 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhal- te anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertrags- staaten verwirklichen (vgl. KS ALE 883, Rz. G6). Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport in alle EU- /EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz. G7). Für EU- Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU- Mitgliedstaaten möglich (Rz. G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 7 spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Rz. G39). Die dreimonatige Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU-/EFTA- Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum bezeichnet (Rz. G67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht ein Rechtsanspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähnten Mög- lichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Monate macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leistungsex- port für höchstens drei Monate. Gehen Verlängerungsgesuche beim RAV ein, müssen diese mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Schweiz generell keine Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal sechs Monate vorsieht (Rz. G68). 2.5 Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise grundsätzlich während mindestens vier Wochen (= 28 Kalendertagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz. G55). Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stel- len zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vor- rang des inländischen Arbeitsmarkts [Rz. 56]). Ein Leistungsbezug ist während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionsta- gen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (Rz. 57). Solan- ge und soweit die versicherte Person dem inländischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der Wartefrist aufge- schoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krank- heit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV etc.) unerheblich (Rz. 58). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 8 dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
  6. 3.1 Am 22. April 2016 (act. IIA 7) kündigte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2016. Die Anmeldung beim RAV erfolgte am 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Am 24. Juni 2016 reiste die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 9 führerin nach … (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Ihren Angaben zufolge (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 2 Ziff. 2) dauerte der Aufenthalt eine Woche. Ein Rückflugticket, das dies belegen würde, wurde selbst im gerichtlichen Beweisverfahren nicht beigebracht. Der Aufenthalt hat gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch die Arbeitssuche zum Ziel gehabt (vgl. Eingabe vom 30. April 2017 S. 2 Ziff. 2). Arbeitsbemühungen in … lassen sich in den für Mai bis Juli 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 27-28) ab 18. Juli 2016 finden, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen wieder in der Schweiz weilte. Ihre Wohnung in der Schweiz kündigte die Beschwerdeführerin auf den 31. Juli 2016. Die Wohnungsübergabe fand am 26. Juli 2016 (act. IA 2) statt. Bei der Einwohnergemeinde meldete sich die Beschwerdeführerin per
  7. Juli 2016 zwecks Wegzug nach …/… ab (act. IIA 163-164). Schliesslich wurde im gerichtlichen Beweisverfahren ein Rückflugticket (ohne Hinflugti- cket) vom 16. August 2016 für den Flug …-… (act. IIA 5) eingereicht, wobei der Aufenthalt im … gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gedauert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  8. April 2017, S. 2 Ziff. 2), d.h. die Abreise Anfangs August 2016 gewesen sein müsste. Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Beschwerdeführe- rin das Gesuch um Leistungsexport ab dem 26. August 2016. 3.2 Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2016 gedau- ert hat, war die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 arbeitslos. Ab diesem Zeitpunkt konnte bzw. musste sie der Arbeitslosenversicherung der Schweiz zur Verfügung stehen. In dieser Zeit hielt sie sich jedoch im We- sentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland auf. Damit erfüllt sie die Voraussetzung, vorgängig zum Export während mindestens 28 Tagen der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestanden zu haben, nicht. Hinzu kommt, dass sie unbestritten spätestens am 26. Au- gust 2016 (vgl. act. IIA 4) die Schweiz definitiv verlassen hat. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nicht wie für einen Leistungsexport gefordert, mindestens vier Wochen (28 Kalender- tagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 10 tungsexport nicht. Damit braucht letztlich nicht weiter geklärt zu werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sie bereits vor der defini- tiven Ausreise am 26. August 2016 im August 2016 nur Arbeitsbemühun- gen für … tätigte (act. IIA 155).
  9. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tragweite des Leistungsexports nicht verstanden, weil sie vom Beschwerdegegner nicht korrekt informiert worden sei, bzw. ihr wichtige Informationen vorenthalten worden seien. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin „kom- petent, objektiv und mit der gebotenen Sachlichkeit“ beraten und sie darauf hinweisen müssen, sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse anzumelden, damit alle Unterlagen möglichst rasch eingereicht werden könnten (Einga- be der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2017 S. 2 Ziff. 2). Sie macht damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG geltend. 4.2 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Pra- xisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 11 eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,
  10. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  11. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  12. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
  13. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  14. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 4.2.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 12 ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 4.3 4.3.1 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anläss- lich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 22. Juni 2016 (act. IIA 1-9) schriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass sie insbesondere die ihr abgegebene Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können.“ sorgfältig studieren und sich allfällige Fragen für das erste Beratungsgespräch notie- ren solle (act. IIA 1). In dieser Broschüre (u.a. auch abrufbar unter htt- ps://www.vol.be.ch) wird klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass für den Fall der Arbeitsuche im Ausland besondere Bestimmungen gelten. Damit war die Beschwerdeführerin hinreichend in Kenntnis gesetzt, dass ihre Situation betreffend besondere Bestimmungen zur Anwendung kom- men könnten und sie sich eigenverantwortlich die notwendigen Informatio- nen zu beschaffen hat. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner zufolge der ihm von der Be- schwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen die Problematik (rechtzeitig) hätte erkennen können und die Beschwerdeführerin hätte in- struieren müssen. 4.3.2 Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2012 (act. IIA 2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 (Wiedereintritt) zu 50% bei der C.________ AG als … angestellt war. In ihrer Kündigung vom 22. April 2016 (act. IIA 7) gab die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund eine berufliche Neuorientierung mit einer Ausbildung im … an. Dies erwähnte sie auch gegenüber dem Beschwerdegegner in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Im Fragebogen „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle“ gab die Beschwerdeführerin unter Interessen „Ausbildung machen“ an (act. IIA 3-4). Als Gründe, welche die Stellensuche erschweren würden, führte sie die familiäre Situation (ge- schieden, in anderen Unterlagen „getrennt“ [vgl. u.a. act. IIB 15, 19] – wo- bei der eigenständige Wohnsitz ab März 2014 bestanden hat [vgl. act. IA 1]) – an. Dass sie die Ausbildung in … zu absolvieren beabsichtigte bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 13 gar nach … emigrieren wollte, erwähnte sie hingegen nicht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung abgegebenen Informationen bestand kein Anlass des Beschwerdegegners, sie weiterge- hend zu beraten. Vielmehr liess sich aus der Anmeldung auf einen Stan- dardfall mit Arbeitssuche in der Schweiz schliessen. 4.3.3 Aus den Akten (u.a. act. IIA 21-23) ergibt sich weiter, dass die Be- schwerdeführerin erstmals in der am 6. Juli 2016 unterschriebenen Wie- dereingliederungsvereinbarung angab, an einer Auswanderung zwecks Weiterbildung interessiert zu sein. Sie wolle auf anfangs August 2016, spätestens jedoch Ende August 2016 auswandern und ab dem 5. Septem- ber 2016 eine Ausbildung in … aufnehmen. Für Arbeitsangebote in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin offen für Alternativen. Als Zwischen- ziel wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin ver- vollständige ihre Unterlagen für die Arbeitslosenkasse, damit diese den Anspruch klären könne. Damit ist vorab der Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner habe die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse nicht mit der notwendi- gen Vehemenz vorangetrieben, unbegründet. Festgesetzt wurde in der Vereinbarung vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23) weiter, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit bis zum 5. August 2016 einzureichen habe. Die Bewerbungen gingen am 28. Juli 2016 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 28). Aus diesen ergeben sich vier schriftlich-elektronische Bewer- bungen für Stellen in der Schweiz und fünf für …. Auch aus diesen Unter- lagen musste der Beschwerdegegner nicht schliessen, dass die Beschwer- deführerin mit Beginn der per 1. August 2016 anstehenden Arbeitslosigkeit ihre vereinbarungsgemässen Arbeitsbemühungen für die Schweiz vernach- lässigen bzw. der Kontrollpflicht nicht hinreichend nachkommen werde. 4.3.4 Aufgrund des Dargelegten kann der Auffassung der Beschwerde- führerin, der Beschwerdegegner habe sie nicht hinreichend über ihre Pflich- ten gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt (vgl. u.a. Stellung- nahmen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 S. 2 Ziff. 2 und vom
  15. Juni 2017 S. 3) nicht gefolgt werden. Obwohl die Wohnungskündigung bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug und vor der Beratung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein musste, der Entschluss und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 14 Anmeldung für die Weiterbildung in … und auch der Plan, mit dem Lebens- partner in … zusammenzuziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 3 Ziff. 3) ebenfalls deutlich vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit am 1. August 2016 festgestanden haben muss, hat die Beschwerde- führerin den Beschwerdegegner hierüber echtzeitlich nicht bzw. später al- lein bruchstückhaft in Kenntnis gesetzt. Noch während des letzten Arbeits- verhältnisses wie auch in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit hat die Beschwerdeführerin längere Vorbereitungsaufenthalte, d.h. Ferien (zu den kontrollfreien Tagen vgl. Art. 27 AVIV), für den Umzug in … absolviert. Auch dies hat sie echtzeitlich gegenüber dem Beschwerdegegner nicht offen gelegt. All diese Umständen waren dem Beschwerdegegner nicht bekannt. Es bestand damit kein (für den Beschwerdegegner erkennbarer) Anlass, die Beschwerdeführerin weitergehend zu beraten. Es liegt damit keine Verletzung der Beratungspflicht des Beschwerdegegners vor.
  16. Aufgrund des Dargelegten erweist sich der abgelehnte Leistungsexport und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II42-44) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist.
  17. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1180 ALV

SCI/SHE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2017

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Nachdem die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw.

Beschwerdeführerin) am 22. April 2016 ihr auf den 1. September 2012 bei

der C.________ eingegangenes Arbeitsverhältnis als … per 31. Juli 2016

gekündigt hatte, meldete sie sich am 22. Juni 2016 bei der Regionalen Ar-

beitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten der

RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 2, 7-9). Anlässlich des Erstgesprächs

vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23) hielt die Versicherte gegenüber dem RAV

fest, spätestens Ende August 2016 nach … ziehen zu wollen, um dort die

Ausbildung zur … zu absolvieren. Am 29. Juli 2016 stellte sie ab dem 31.

Juli 2016 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten der Ar-

beitslosenkasse D.________ [nachfolgend D.________; act. IIB] 12-15).

Auf die Frage, in welchem Ausmass sie bereit und in der Lage sei, zu ar-

beiten, gab die Versicherte 50% an (act. IIB 15 Ziff. 3). Als Grund ihrer

Kündigung nannte sie das Absolvieren einer Ausbildung (act. IIB 14 Ziff.

20). Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Versicherte den Antrag auf

Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) ab dem 26. Au-

gust 2016, welchen das RAV Bern West mit Verfügung vom 23. August

2016 (act. IIA 61-62) ablehnte. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten

durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), am

18. September 2016 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 24-27) Einsprache.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44) wies das beco Berner

Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner)

die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob die Versicherte, weiterhin ver-

treten durch lic. iur. Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Sie

beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, dem Antrag auf Arbeitssuche stattzugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 3

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar

2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 4. Februar 2016 (recte: 2017) liess die Beschwerdeführerin dem Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

lung, eine weitere Stellungnahme zukommen.

Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten-

der Verfügung vom 9. März 2017 auf, dem Gericht bis zum 30. März 2017

diverse Unterlagen einzureichen.

Am 21. März 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur prozessleitenden

Verfügung und am 30. April 2017 reichte er Unterlagen und eine weitere

Stellungnahme ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2017 gewährte der Instrukti-

onsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 1. Juni 2017 Schlussbe-

merkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 24. und

31. Mai 2017 Gebrauch. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozesslei-

tender Verfügung vom 2. Juni 2017 unter den Parteien ausgetauscht.

Zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017

nahm die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 4

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-

entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober

2016 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport, mithin

der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für maximal drei

Monate (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG]

Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883]

Rz. G67, 68).

1.3

Bei einem maximalen versicherten monatlichen Verdienst von

Fr. 2‘553.-- (act. IIB 31) sowie dem zu berücksichtigenden Zeitraum von

drei Monaten (vgl. E. 2.4 nachfolgend) liegt der Streitwert unter

Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil-

weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der

Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 5

Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,

vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

2.2

In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-

nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ande-

rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemein-

schaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend

sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Be-

stimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das

Kreisschreiben

über

die

Auswirkungen

der

Verordnungen

[EG]

Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE

883]) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Art. 1 Abs. 1 des

auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des

Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-

teme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses

Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien insbesondere die Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Grundverordnung, nachfolgend: GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Ver-

ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-

führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, nachfolgend: DVO;

SR 0.831.109.268.11) anwenden. Die beiden vorstehend genannten Erlas-

se sind für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getreten (Beschluss

Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Erset-

zung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345; vgl. auch Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 4. Mai 2012, 8C_455/2011, E. 2.1).

Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozia-

len Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1

lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. In Kapitel 6 des

Titels III der GVO finden sich im Übrigen besondere Bestimmungen, wel-

che die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 61 ff.). Unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 6

halt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sa-

che des Mitgliedstaats und damit innerstaatlichen Rechts, festzulegen, un-

ter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V

209 E. 5.3 S. 214).

2.3

Gemäss Art. 64 Abs. 1 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die

die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor-

schriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in

einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit unter diversen Bedingungen und innerhalb bestimmter

Grenzen. Dabei muss die arbeitslose Person u.a. vor der Abreise mindes-

tens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwal-

tung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewe-

sen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsver-

waltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf

dieser Frist genehmigen (lit. a). Weiter werden die Leistungen vom zustän-

digen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine

Rechnung gewährt (lit. d). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Be-

schäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten

werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des

zuständigen Mitgliedstaates sehen eine günstigere Regelung vor. Dieser

Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständi-

gen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3).

2.4

Das FZA und das am 21. Juni 2001 in Kraft getretene Abkommen

vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen

Freihandelsassoziation

(EFTA-Übereinkommen,

SR

0.632.31) gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der

jeweiligen Vertragsparteien und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhal-

te anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertrags-

staaten verwirklichen (vgl. KS ALE 883, Rz. G6).

Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport in alle EU-

/EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz. G7). Für EU-

Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU-

Mitgliedstaaten möglich (Rz. G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass

die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 7

spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Rz. G39). Die dreimonatige

Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU-/EFTA-

Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum

bezeichnet (Rz. G67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht

ein Rechtsanspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähnten Mög-

lichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Monate

macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leistungsex-

port für höchstens drei Monate. Gehen Verlängerungsgesuche beim RAV

ein, müssen diese mit der Begründung abgelehnt werden, dass die

Schweiz generell keine Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal

sechs Monate vorsieht (Rz. G68).

2.5

Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise grundsätzlich

während mindestens vier Wochen (= 28 Kalendertagen) nach Beginn ihrer

Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der

Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz. G55).

Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stel-

len zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vor-

rang des inländischen Arbeitsmarkts [Rz. 56]). Ein Leistungsbezug ist

während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte

Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung

stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionsta-

gen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (Rz. 57). Solan-

ge und soweit die versicherte Person dem inländischen Arbeitsmarkt nicht

zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der Wartefrist aufge-

schoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krank-

heit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV

etc.) unerheblich (Rz. 58).

2.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 8

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142

V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368).

Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht

gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den

allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen

(BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

2.7

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

2.8

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-

chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-

last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen-

den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt

zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re-

gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-

dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-

keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S.

222).

3.

3.1

Am 22. April 2016 (act. IIA 7) kündigte die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2016. Die Anmeldung beim RAV erfolgte

am 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Am 24. Juni 2016 reiste die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 9

führerin nach … (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Ihren Angaben

zufolge (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 2 Ziff.

2) dauerte der Aufenthalt eine Woche. Ein Rückflugticket, das dies belegen

würde, wurde selbst im gerichtlichen Beweisverfahren nicht beigebracht.

Der Aufenthalt hat gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch die Arbeitssuche zum Ziel gehabt (vgl. Eingabe vom 30. April 2017 S.

2 Ziff. 2). Arbeitsbemühungen in … lassen sich in den für Mai bis Juli 2016

eingereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 27-28) ab 18. Juli 2016 finden,

als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen wieder in der Schweiz

weilte. Ihre Wohnung in der Schweiz kündigte die Beschwerdeführerin auf

den 31. Juli 2016. Die Wohnungsübergabe fand am 26. Juli 2016 (act. IA 2)

statt. Bei der Einwohnergemeinde meldete sich die Beschwerdeführerin per

29. Juli 2016 zwecks Wegzug nach …/… ab (act. IIA 163-164). Schliesslich

wurde im gerichtlichen Beweisverfahren ein Rückflugticket (ohne Hinflugti-

cket) vom 16. August 2016 für den Flug …-… (act. IIA 5) eingereicht, wobei

der Aufenthalt im … gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin rund

zwei Wochen gedauert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom

30. April 2017, S. 2 Ziff. 2), d.h. die Abreise Anfangs August 2016 gewesen

sein müsste. Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Beschwerdeführe-

rin das Gesuch um Leistungsexport ab dem 26. August 2016.

3.2

Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2016 gedau-

ert hat, war die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 arbeitslos. Ab

diesem Zeitpunkt konnte bzw. musste sie der Arbeitslosenversicherung der

Schweiz zur Verfügung stehen. In dieser Zeit hielt sie sich jedoch im We-

sentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland auf. Damit erfüllt sie

die Voraussetzung, vorgängig zum Export während mindestens 28 Tagen

der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestanden

zu haben, nicht. Hinzu kommt, dass sie unbestritten spätestens am 26. Au-

gust 2016 (vgl. act. IIA 4) die Schweiz definitiv verlassen hat.

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nicht wie

für einen Leistungsexport gefordert, mindestens vier Wochen (28 Kalender-

tagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet

war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. E. 2.5

hiervor). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 10

tungsexport nicht. Damit braucht letztlich nicht weiter geklärt zu werden,

welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sie bereits vor der defini-

tiven Ausreise am 26. August 2016 im August 2016 nur Arbeitsbemühun-

gen für … tätigte (act. IIA 155).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tragweite des

Leistungsexports nicht verstanden, weil sie vom Beschwerdegegner nicht

korrekt informiert worden sei, bzw. ihr wichtige Informationen vorenthalten

worden seien. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin „kom-

petent, objektiv und mit der gebotenen Sachlichkeit“ beraten und sie darauf

hinweisen müssen, sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse anzumelden,

damit alle Unterlagen möglichst rasch eingereicht werden könnten (Einga-

be der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2017 S. 2 Ziff. 2). Sie macht

damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der

Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG geltend.

4.2

4.2.1

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits

den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden,

sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende

Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen

Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen

Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal-

ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti-

tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die-

ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49

E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Pra-

xisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr

kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Ver-

trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 11

eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S.

124).

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin

und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten

schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-

stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be-

handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

sprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2)

ist dies der Fall,

1.

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-

stimmte Personen gehandelt hat;

2.

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig

war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei-

chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3.

wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite-

res erkennen konnte;

4.

wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-

nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht

werden können, und

5.

wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine

Änderung erfahren hat.

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli-

chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel-

fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet

diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht

kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande-

ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480;

SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2).

4.2.2

Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera-

tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche-

rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die

Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder

fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG

kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft

des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 12

ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen

des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472

E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3).

4.3

4.3.1

Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anläss-

lich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 22. Juni 2016 (act.

IIA 1-9) schriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass sie insbesondere die

ihr abgegebene Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin

oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können.“ sorgfältig

studieren und sich allfällige Fragen für das erste Beratungsgespräch notie-

ren solle (act. IIA 1). In dieser Broschüre (u.a. auch abrufbar unter htt-

ps://www.vol.be.ch) wird klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass

für den Fall der Arbeitsuche im Ausland besondere Bestimmungen gelten.

Damit war die Beschwerdeführerin hinreichend in Kenntnis gesetzt, dass

ihre Situation betreffend besondere Bestimmungen zur Anwendung kom-

men könnten und sie sich eigenverantwortlich die notwendigen Informatio-

nen zu beschaffen hat. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Zu

prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner zufolge der ihm von der Be-

schwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen die Problematik

(rechtzeitig) hätte erkennen können und die Beschwerdeführerin hätte in-

struieren müssen.

4.3.2

Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2012 (act. IIA 2)

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012

(Wiedereintritt) zu 50% bei der C.________ AG als … angestellt war. In

ihrer Kündigung vom 22. April 2016 (act. IIA 7) gab die Beschwerdeführerin

als Kündigungsgrund eine berufliche Neuorientierung mit einer Ausbildung

im … an. Dies erwähnte sie auch gegenüber dem Beschwerdegegner in

der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Im

Fragebogen „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle“ gab die Beschwerdeführerin

unter Interessen „Ausbildung machen“ an (act. IIA 3-4). Als Gründe, welche

die Stellensuche erschweren würden, führte sie die familiäre Situation (ge-

schieden, in anderen Unterlagen „getrennt“ [vgl. u.a. act. IIB 15, 19] – wo-

bei der eigenständige Wohnsitz ab März 2014 bestanden hat [vgl. act. IA

1]) – an. Dass sie die Ausbildung in … zu absolvieren beabsichtigte bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 13

gar nach … emigrieren wollte, erwähnte sie hingegen nicht. Aufgrund der

von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung abgegebenen

Informationen bestand kein Anlass des Beschwerdegegners, sie weiterge-

hend zu beraten. Vielmehr liess sich aus der Anmeldung auf einen Stan-

dardfall mit Arbeitssuche in der Schweiz schliessen.

4.3.3

Aus den Akten (u.a. act. IIA 21-23) ergibt sich weiter, dass die Be-

schwerdeführerin erstmals in der am 6. Juli 2016 unterschriebenen Wie-

dereingliederungsvereinbarung angab, an einer Auswanderung zwecks

Weiterbildung interessiert zu sein. Sie wolle auf anfangs August 2016,

spätestens jedoch Ende August 2016 auswandern und ab dem 5. Septem-

ber 2016 eine Ausbildung in … aufnehmen. Für Arbeitsangebote in der

Schweiz sei die Beschwerdeführerin offen für Alternativen. Als Zwischen-

ziel wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin ver-

vollständige ihre Unterlagen für die Arbeitslosenkasse, damit diese den

Anspruch klären könne. Damit ist vorab der Vorwurf, der Beschwerdegeg-

ner habe die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse nicht mit der notwendi-

gen Vehemenz vorangetrieben, unbegründet.

Festgesetzt wurde in der Vereinbarung vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23)

weiter, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Zeit

vor der Arbeitslosigkeit bis zum 5. August 2016 einzureichen habe. Die

Bewerbungen gingen am 28. Juli 2016 beim Beschwerdegegner ein

(act. IIA 28). Aus diesen ergeben sich vier schriftlich-elektronische Bewer-

bungen für Stellen in der Schweiz und fünf für …. Auch aus diesen Unter-

lagen musste der Beschwerdegegner nicht schliessen, dass die Beschwer-

deführerin mit Beginn der per 1. August 2016 anstehenden Arbeitslosigkeit

ihre vereinbarungsgemässen Arbeitsbemühungen für die Schweiz vernach-

lässigen bzw. der Kontrollpflicht nicht hinreichend nachkommen werde.

4.3.4

Aufgrund des Dargelegten kann der Auffassung der Beschwerde-

führerin, der Beschwerdegegner habe sie nicht hinreichend über ihre Pflich-

ten gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt (vgl. u.a. Stellung-

nahmen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 S. 2 Ziff. 2 und vom

10. Juni 2017 S. 3) nicht gefolgt werden. Obwohl die Wohnungskündigung

bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug und vor der Beratung

durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein musste, der Entschluss und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 14

Anmeldung für die Weiterbildung in … und auch der Plan, mit dem Lebens-

partner in … zusammenzuziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 30. April 2017 S. 3 Ziff. 3) ebenfalls deutlich vor Eintritt der Arbeitslo-

sigkeit am 1. August 2016 festgestanden haben muss, hat die Beschwerde-

führerin den Beschwerdegegner hierüber echtzeitlich nicht bzw. später al-

lein bruchstückhaft in Kenntnis gesetzt. Noch während des letzten Arbeits-

verhältnisses wie auch in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit hat die

Beschwerdeführerin längere Vorbereitungsaufenthalte, d.h. Ferien (zu den

kontrollfreien Tagen vgl. Art. 27 AVIV), für den Umzug in … absolviert.

Auch dies hat sie echtzeitlich gegenüber dem Beschwerdegegner nicht

offen gelegt. All diese Umständen waren dem Beschwerdegegner nicht

bekannt. Es bestand damit kein (für den Beschwerdegegner erkennbarer)

Anlass, die Beschwerdeführerin weitergehend zu beraten. Es liegt damit

keine Verletzung der Beratungspflicht des Beschwerdegegners vor.

5.

Aufgrund des Dargelegten erweist sich der abgelehnte Leistungsexport und

damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act.

II42-44) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu-

weisen ist.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 15

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (inkl. Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.