opencaselaw.ch

200 2016 1136

Bern VerwG · 2016-11-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. November 2016

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 7. Februar 1994 mit Hinweis auf die Fol- gen einer im Januar 1993 erlittenen Schrottschussverletzung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 8.2/127). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 9. August 1994 (act. II 8.2/95) auf- grund eines Invaliditätsgrads von 100% ab 1. Januar 1994 eine ganze Inva- lidenrente zu. Die Rente wurde mit Verfügung vom 17. August 1999 (act. II 8.1/29) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 auf eine halbe Härtefallrente herabgesetzt. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erho- benen Beschwerde (act. II 8.1/9) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. November 2000, IV 56211 (act. II 13), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese, unter Weiterausrichtung einer halb- en Härtefallrente, nach erfolgten Abklärungen neu verfüge. Gestützt auf die hiernach getätigten medizinischen Abklärungen (act. II 21) verfügte die IVB am 17. Februar 2004 (act. II 38/2) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 wiederum eine halbe Härtefallrente bzw. am 5. Mai 2004 (act. II

49) ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (act. II 61) hob die IVB diese beiden Verfügungen auf und kündig- te weitere medizinische Abklärungen an. B. Am 1. Juli 2005 (act. II 65) gewährte die IVB dem Versicherten das rechtli- che Gehör betreffend eine geplante interdisziplinäre Begutachtung. Dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat B.________ im Verwaltungsverfahren (act. II 68) wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Akten der IVB [act. IIA] 76/11) ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2007, IV 66151 (act. IIA 80). Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht (BGer; act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 3 81/2) hiess dieses mit Entscheid vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 88/2), gut und bejahte die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts. In der Folge setzte die IVB Advokat B.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren ein (act. IIA 99), was sie am 30. April 2008 (act. IIA 112) und 30. Oktober 2008 (act. IIA 126) erneuerte. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ (MEDAS) vom 6. März 2008 (act. IIA 108) verfügte die IVB am

29. September 2008 (act. IIA 120) ab 1. Dezember 2008 bei einem Invali- ditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente, mit Verfügung vom 4. November 2008 (act. IIA 129/20) setzte sie rückwirkend ab 1. März 1999 die konkre- ten Beträge der auszurichtenden ganzen Renten fest. Gegen beide Verfü- gungen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, ihm seien in Aufhebung der Verfügungen berufliche Massnahmen zuzusprechen und auch für die Zeit ab 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente auszu- richten (act. IIA 127/3 und 129/2). Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2009, IV 69947 (act. IIA 133), auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2008 nicht ein, jene gegen die Verfügung vom

29. September 2008 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009 (act. IIA 140), hob das BGer das kan- tonale Urteil auf, soweit darin auf das Begehren um berufliche Massnah- men nicht eingetreten wurde und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese über den Anspruch befinde. Betreffend den beschwerdeweise ge- stellten Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Renten über den 1. De- zember 2008 hinaus wies das BGer die Beschwerde ab. C. Im Rahmen eines im Sommer 2012 (act. IIA 152) eingeleiteten Rentenrevi- sionsverfahrens von Amtes wegen tätigte die IVB berufliche und medizini- sche Abklärungen. Der Versicherte liess am 17. August 2012 (act. IIA 154) und 6. Mai 2013 (Akten der IVB [act. IIB] 162) die unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Advokat B.________ beantragen. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (act. IIB 167) ab. Am 12. Juli 2013 (act. IIB 173) verfügte sie bei einem In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 4 validitätsgrad von 68% die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht Be- schwerde (act. IIB 174/3 und 185/3). Dieses vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 12. März 2014, IV/2013/618 (Akten der IVB [act. IIC] 206), die Beschwerden ab. U.a. verneinte es die Erforderlichkeit der unent- geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren für das Vorbescheidverfah- ren (E. 4.4). Am 6. Dezember 2013 (act. IIC 195) gewährte die IVB Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings vom

22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014. Gestützt auf den definitiven Ab- schlussbericht der Stiftung D.________ für berufliche Massnahmen vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 196) verfügte die IVB nach vorgängig durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIC 197 f.) am 11. Februar 2014 (act. IIC 204) den Abbruch/Abschluss der beruflichen Eingliederung per 6. De- zember 2013. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. IIC 200) verneinte sie das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbe- scheidverfahren (act. IIC 198). Gegen beide Verfügungen erhob der Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde (act. IIC 205/2 und 208/3). Das Verwaltungsgericht vereinigte beide Verfahren und hiess mit Urteil vom 30. Mai 2014, IV/2014/155 (act. IIC 219), die Be- schwerde, was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, gut und wies die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zum neuen Verfügen an die IVB zurück (E. 2). Was die beantragte Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren betrifft, wies es die Be- schwerde mangels Erforderlichkeit der unentgeltlichen Vertretung ab (E. 3). Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (act. IIC 227/2) trat die- ses mit Entscheid vom 14. Juli 2014, 8C_528/2014 (act. IIC 228) nicht ein. D. Am 28. April 2014 (act. IIC 212) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB wies diesen am 2. Mai 2014 (act. IIC

213) darauf hin, bis zum 3. Juni 2014 ärztliche Zeugnisse oder entspre- chende Berichte und Bestätigungen einzureichen, welche nachweisen wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 5 den, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2013 in beeinflussendem Ausmass verändert habe. Ansonsten könne auf das neuerliche Gesuch nicht eingetreten werden. Hierauf reagierte der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Mai 2014 (act. IIC 215) und bean- tragte u.a. die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIC 217) ab. Mit Verfügung vom 2. September 2014 (act. IIC 233) trat die IVB schliesslich auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesent- lich verändert hätten. Die Verfügungen blieben unangefochten. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (act. IIC 238) wies Advokat B.________ die IVB darauf hin, im Anschluss an VGE IV/2014/155 sei nicht über die beruflichen Massnahmen verfügt worden. Er beantragte, er sei dem Versi- cherten als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. In der Folge beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (act. IIC 242 und 244). Am 16. September 2016 (act. IIC 246) gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016 (act. IIC 246). Mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248) wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIC 257/3) weist das Verwal- tungsgericht mit Urteil heutigen Datums, IV/2016/1026, ab. Den Taggeldanspruch für das Arbeitstraining setzte die IVB mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. IIC 251) fest. Am 18. Oktober 2016 (act. IIC 253) ersetzte die IVB die Mitteilung vom 16. September 2016 und gewährte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. bis 26. September 2016 und vom 13. Oktober bis 30. Oktober 2016. Nach Einwänden des Versicherten betreffend die festgelegte Taggeldhöhe (act. IIC 256 und 262) legte die IVB das für die Berechnung des Taggeldes massgebende Einkommen neu fest (vgl. Verfügungen vom 31. Oktober 2016 [act. IIC 254 und 255] und 11. November 2016 [act. IIC 264]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 6 Mit Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) wies sie das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab 7. Oktober 2016 (act. IIC 256 und 262/7) ab. F. Mit Eingabe vom 18. November 2016 liess der Versicherte, weiterhin ver- treten durch Advokat B.________, gegen die Verfügung vom 3. November 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für das Verwaltungsverfahren ab 24. Oktober 2016 [rec- te: 7. Oktober 2016; vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 16)] die unentgeltliche Ver- beiständung durch den vertretenden Rechtsanwalt im Verwaltungsverfah- ren zu bewilligen. Weiter beantragt der Versicherte für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. De- zember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben zu.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 7 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2016 handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia- lversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folg- lich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbststän- dig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab 7. Ok- tober 2016.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 8

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Unter- suchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2).

E. 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 9 Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

E. 3 November 2016 zu Recht darauf hin, dass es üblich sei, dass das weite- re Vorgehen nach einer Besprechung, welche normalerweise am Ende der Massnahme stattfinde, festgelegt werde (S. 2 Ziff. 9). Die fragliche Mass- nahme war zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner persönlichen Situation (Schulbesuch liege 40 Jahre zurück, sprachliche Probleme, sei nicht in der Lage selber Briefe zu schreiben) und der gesundheitlichen Probleme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Beschwerde S. 13 Ziff. 22), ist nicht nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht auch im parallelen heu- tigen Entscheid VGE IV/2016/1026 E. 3.2 festhält, ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen sprachlichen Pro- blemen nicht in der Lage sein sollte, Briefe zu schreiben und wegen ge- sundheitlichen Problemen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wä- re. So erhob er beispielsweise am 30. Juli 1999 (act. II 8.1/19) selbststän- dig und schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne- rin vom 20. Juli 1999 (act. II 8.1/22). Auch im folgenden ersten Gerichtsver- fahren verfasste er die Beschwerde vom 15. September 1999 (act. II 8.1/9) eigenständig. Erst ab Januar 2000 (act. II 10/2) liess er sich anwaltlich ver- treten. Der Beschwerdeführer reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier neun Jahre die Primarschule und im Anschluss die berufliche Ausbildung (act. IIA 108/24 Ziff. 1.2.1), was gegen gravierende sprachliche Probleme spricht. Dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 10. März 1994 ist denn auch zu entnehmen, der Beschwerde- führer beherrsche „völlig akzentfrei“ Dialekt. Auch im MEDAS-Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 12 vom 26. August 2002 (act. II 21) wurde dargelegt, er spreche gut Deutsch (S. 4). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2008 (act. IIA 108/53) ist gar festgehalten, er spreche Schweizerdeutsch mit einem sehr breiten, differenzierten Wortschatz (S. 55 Ziff. 3). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erneut vorbringt, er sei wegen seiner gesundheitlichen Proble- me auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, ist dem ebenfalls nicht beizupflichten. Bereits in VGE IV/2013/618 E. 4.3 und VGE IV/2014/155 E.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab 7. Oktober 2016 mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlich- keit einer Verbeiständung. Entsprechend hat sie die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2. hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren in der hier relevanten Zeitspanne vom 7. Oktober 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2016 nicht. Am 18. Oktober 2016 (act. IIC 253) kam die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die Mitteilung vom 16. September 2016 (Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016; act. IIC 246) zurück und gewährte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. bis 26. September 2016 und vom 13. bis 30. Oktober 2016. Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. IIC 251) setzte sie den Taggeldansatz fest. Auf Intervention von Advo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 10 kat B.________ vom 24. Oktober 2016 (act. IIC 256) hin wurde das Tag- geld mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. IIC 255) neu festgesetzt und nach einer weiteren Intervention am 2. November 2016 (act. IIC 262) ein weiteres Mal nach oben korrigiert (vgl. Verfügung vom 11. November 2016 [act. IIC 264]). Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) zu Recht ausführte, stellen sich vorliegend nach wie vor keine schwierigen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Sicht, welche eine un- entgeltliche Verbeiständung rechtfertigen könnten. Daran ändert der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin auf Intervention von Advokat B.________ den Taggeldansatz zweimal korrigierte, nichts. Dies ist, wie verfügungsweise korrekt ausgeführt wurde (S. 2 Ziff. 8), lediglich ein Indiz für die Nichtaussichtslosigkeit der erhobenen Einwände und kann nicht unter dem Titel „Erforderlichkeit“ abgehandelt werden (vgl. auch Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in sämtlichen Taggeldverfügungen (act. IIC 251. 254 f. und 264) erläutert, dass sich das massgebende Einkommen für die Taggeldbemessung aufgrund des vor der Behinderung zuletzt erzielten Einkommens berechnet, welches der allge- meinen Lohnentwicklung anzupassen sei. Dieses Einkommen war dem Beschwerdeführer selber jedoch bekannt (vgl. auch BGer 8C_700/2009 E.

E. 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weshalb die dagegen am 18. November 2016 erhobene Beschwerde ab- zuweisen ist.

E. 3.4 [act. IIA 140]) und es bedurfte keines Beizuges eines Rechtsvertreters um bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren. Zudem war er - wie die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht ausführte (act. IIC 260 S. 2 Ziff.

7) - über Jahre als Selbstständigerwerbender tätig (act. IIC8.2/123) und ihm müsste daher der Umgang mit Behörden und Amtsstellen vertraut sein. Auch war er ab Einreichung der IV-Anmeldung am 7. Februar 1994 (act. II 8.2/127) bis im Januar 2000 (act. II 10/2) nicht anwaltlich vertreten und kor- respondierte in dieser Zeit neben dem Sozialdienst E.________ (vgl. u.a. act. II 8.2/85) selber mit der Beschwerdegegnerin. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 16 ff.) nichts. Dass er sich noch nicht so beworben hatte, wie dies die Ausgleichskasse erwarte, weil ihm die Kenntnisse hierfür gefehlt hätten und daher weitere Probleme absehbar gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 14 und S. 10 f. Ziff. 19), hat nicht zur Folge, dass die Erforderlichkeit, einen Anwalt beizuziehen, bejaht werden müsste, betrifft doch das „korrek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 11 te Bewerben“ nicht das IV-Verfahren, sondern jenes betreffend Ergän- zungsleistungen, in welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochen wurde (vgl. u.a. act. IIC 242/2). Somit ist seiner Ansicht, ab dem 24. Oktober 2016 hätten sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der beruflichen Massnahmen Schwierigkeiten einge- stellt, welche zusätzliche Handlungen durch einen Rechtsvertreter erfordert hätten (Beschwerde S. 10 Ziff. 19), nicht beizupflichten. Weiter ist der Um- stand, dass am 24. Oktober 2016 über das Fortsetzen der zu diesem Zeit- punkt noch andauernden beruflichen Massnahmen nichts bekannt war, kein Argument, welches eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen würde. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

E. 4 Abschliessend ist über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 13 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Nach dem vorstehend Erwähnten war der Beizug eines Rechtsvertreters für die Festsetzung der Taggelder offensichtlich nicht erforderlich. Ange- sichts des einfachen Sachverhalts und der klaren Rechtslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers bei Einreichen der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit der Prozessbegeh- ren abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren stehen nicht Leistungen der Invalidenversicherung zur Beurteilung, weshalb für das betreffende Verfahren keine Verfahrens- kosten erhoben werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 14

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 22. Dezember 2016 und 27. Ja- nuar 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 7 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2016 handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia- lversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folg- lich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbststän- dig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab 7. Ok- tober 2016. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 8 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Unter- suchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 9 Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).
  4. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab 7. Oktober 2016 mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlich- keit einer Verbeiständung. Entsprechend hat sie die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2. hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren in der hier relevanten Zeitspanne vom 7. Oktober 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2016 nicht. Am 18. Oktober 2016 (act. IIC 253) kam die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die Mitteilung vom 16. September 2016 (Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016; act. IIC 246) zurück und gewährte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. bis 26. September 2016 und vom 13. bis 30. Oktober 2016. Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. IIC 251) setzte sie den Taggeldansatz fest. Auf Intervention von Advo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 10 kat B.________ vom 24. Oktober 2016 (act. IIC 256) hin wurde das Tag- geld mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. IIC 255) neu festgesetzt und nach einer weiteren Intervention am 2. November 2016 (act. IIC 262) ein weiteres Mal nach oben korrigiert (vgl. Verfügung vom 11. November 2016 [act. IIC 264]). Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) zu Recht ausführte, stellen sich vorliegend nach wie vor keine schwierigen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Sicht, welche eine un- entgeltliche Verbeiständung rechtfertigen könnten. Daran ändert der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin auf Intervention von Advokat B.________ den Taggeldansatz zweimal korrigierte, nichts. Dies ist, wie verfügungsweise korrekt ausgeführt wurde (S. 2 Ziff. 8), lediglich ein Indiz für die Nichtaussichtslosigkeit der erhobenen Einwände und kann nicht unter dem Titel „Erforderlichkeit“ abgehandelt werden (vgl. auch Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in sämtlichen Taggeldverfügungen (act. IIC 251. 254 f. und 264) erläutert, dass sich das massgebende Einkommen für die Taggeldbemessung aufgrund des vor der Behinderung zuletzt erzielten Einkommens berechnet, welches der allge- meinen Lohnentwicklung anzupassen sei. Dieses Einkommen war dem Beschwerdeführer selber jedoch bekannt (vgl. auch BGer 8C_700/2009 E. 3.4 [act. IIA 140]) und es bedurfte keines Beizuges eines Rechtsvertreters um bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren. Zudem war er - wie die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht ausführte (act. IIC 260 S. 2 Ziff. 7) - über Jahre als Selbstständigerwerbender tätig (act. IIC8.2/123) und ihm müsste daher der Umgang mit Behörden und Amtsstellen vertraut sein. Auch war er ab Einreichung der IV-Anmeldung am 7. Februar 1994 (act. II 8.2/127) bis im Januar 2000 (act. II 10/2) nicht anwaltlich vertreten und kor- respondierte in dieser Zeit neben dem Sozialdienst E.________ (vgl. u.a. act. II 8.2/85) selber mit der Beschwerdegegnerin. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 16 ff.) nichts. Dass er sich noch nicht so beworben hatte, wie dies die Ausgleichskasse erwarte, weil ihm die Kenntnisse hierfür gefehlt hätten und daher weitere Probleme absehbar gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 14 und S. 10 f. Ziff. 19), hat nicht zur Folge, dass die Erforderlichkeit, einen Anwalt beizuziehen, bejaht werden müsste, betrifft doch das „korrek- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 11 te Bewerben“ nicht das IV-Verfahren, sondern jenes betreffend Ergän- zungsleistungen, in welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochen wurde (vgl. u.a. act. IIC 242/2). Somit ist seiner Ansicht, ab dem 24. Oktober 2016 hätten sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der beruflichen Massnahmen Schwierigkeiten einge- stellt, welche zusätzliche Handlungen durch einen Rechtsvertreter erfordert hätten (Beschwerde S. 10 Ziff. 19), nicht beizupflichten. Weiter ist der Um- stand, dass am 24. Oktober 2016 über das Fortsetzen der zu diesem Zeit- punkt noch andauernden beruflichen Massnahmen nichts bekannt war, kein Argument, welches eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen würde. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
  5. November 2016 zu Recht darauf hin, dass es üblich sei, dass das weite- re Vorgehen nach einer Besprechung, welche normalerweise am Ende der Massnahme stattfinde, festgelegt werde (S. 2 Ziff. 9). Die fragliche Mass- nahme war zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner persönlichen Situation (Schulbesuch liege 40 Jahre zurück, sprachliche Probleme, sei nicht in der Lage selber Briefe zu schreiben) und der gesundheitlichen Probleme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Beschwerde S. 13 Ziff. 22), ist nicht nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht auch im parallelen heu- tigen Entscheid VGE IV/2016/1026 E. 3.2 festhält, ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen sprachlichen Pro- blemen nicht in der Lage sein sollte, Briefe zu schreiben und wegen ge- sundheitlichen Problemen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wä- re. So erhob er beispielsweise am 30. Juli 1999 (act. II 8.1/19) selbststän- dig und schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne- rin vom 20. Juli 1999 (act. II 8.1/22). Auch im folgenden ersten Gerichtsver- fahren verfasste er die Beschwerde vom 15. September 1999 (act. II 8.1/9) eigenständig. Erst ab Januar 2000 (act. II 10/2) liess er sich anwaltlich ver- treten. Der Beschwerdeführer reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier neun Jahre die Primarschule und im Anschluss die berufliche Ausbildung (act. IIA 108/24 Ziff. 1.2.1), was gegen gravierende sprachliche Probleme spricht. Dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 10. März 1994 ist denn auch zu entnehmen, der Beschwerde- führer beherrsche „völlig akzentfrei“ Dialekt. Auch im MEDAS-Gutachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 12 vom 26. August 2002 (act. II 21) wurde dargelegt, er spreche gut Deutsch (S. 4). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2008 (act. IIA 108/53) ist gar festgehalten, er spreche Schweizerdeutsch mit einem sehr breiten, differenzierten Wortschatz (S. 55 Ziff. 3). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erneut vorbringt, er sei wegen seiner gesundheitlichen Proble- me auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, ist dem ebenfalls nicht beizupflichten. Bereits in VGE IV/2013/618 E. 4.3 und VGE IV/2014/155 E. 3.3 wurde dargelegt, dass nicht erstellt sei, dass er aufgrund seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, das Verfahren vor der Verwaltung selbst zu führen. So führte das Verwaltungsgericht aus, es seien insbesondere von den zuständigen Erwachsenenschutzbehörden keine diesbezüglichen Massnahmen ergriffen worden, was jedoch zwei- felsohne nötig gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich so stark eingeschränkt wäre, wie er dies zu sein behaupte. Dass insoweit seit- her Änderungen eingetreten wären, ist nicht aktenkundig. 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weshalb die dagegen am 18. November 2016 erhobene Beschwerde ab- zuweisen ist.
  6. Abschliessend ist über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 13 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Nach dem vorstehend Erwähnten war der Beizug eines Rechtsvertreters für die Festsetzung der Taggelder offensichtlich nicht erforderlich. Ange- sichts des einfachen Sachverhalts und der klaren Rechtslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers bei Einreichen der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit der Prozessbegeh- ren abzuweisen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren stehen nicht Leistungen der Invalidenversicherung zur Beurteilung, weshalb für das betreffende Verfahren keine Verfahrens- kosten erhoben werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 22. Dezember 2016 und 27. Ja- nuar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1136 IV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 7. Februar 1994 mit Hinweis auf die Fol- gen einer im Januar 1993 erlittenen Schrottschussverletzung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 8.2/127). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 9. August 1994 (act. II 8.2/95) auf- grund eines Invaliditätsgrads von 100% ab 1. Januar 1994 eine ganze Inva- lidenrente zu. Die Rente wurde mit Verfügung vom 17. August 1999 (act. II 8.1/29) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 auf eine halbe Härtefallrente herabgesetzt. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erho- benen Beschwerde (act. II 8.1/9) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. November 2000, IV 56211 (act. II 13), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese, unter Weiterausrichtung einer halb- en Härtefallrente, nach erfolgten Abklärungen neu verfüge. Gestützt auf die hiernach getätigten medizinischen Abklärungen (act. II 21) verfügte die IVB am 17. Februar 2004 (act. II 38/2) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 wiederum eine halbe Härtefallrente bzw. am 5. Mai 2004 (act. II

49) ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (act. II 61) hob die IVB diese beiden Verfügungen auf und kündig- te weitere medizinische Abklärungen an. B. Am 1. Juli 2005 (act. II 65) gewährte die IVB dem Versicherten das rechtli- che Gehör betreffend eine geplante interdisziplinäre Begutachtung. Dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat B.________ im Verwaltungsverfahren (act. II 68) wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Akten der IVB [act. IIA] 76/11) ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2007, IV 66151 (act. IIA 80). Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht (BGer; act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 3 81/2) hiess dieses mit Entscheid vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 88/2), gut und bejahte die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts. In der Folge setzte die IVB Advokat B.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren ein (act. IIA 99), was sie am 30. April 2008 (act. IIA 112) und 30. Oktober 2008 (act. IIA 126) erneuerte. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ (MEDAS) vom 6. März 2008 (act. IIA 108) verfügte die IVB am

29. September 2008 (act. IIA 120) ab 1. Dezember 2008 bei einem Invali- ditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente, mit Verfügung vom 4. November 2008 (act. IIA 129/20) setzte sie rückwirkend ab 1. März 1999 die konkre- ten Beträge der auszurichtenden ganzen Renten fest. Gegen beide Verfü- gungen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, ihm seien in Aufhebung der Verfügungen berufliche Massnahmen zuzusprechen und auch für die Zeit ab 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente auszu- richten (act. IIA 127/3 und 129/2). Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2009, IV 69947 (act. IIA 133), auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2008 nicht ein, jene gegen die Verfügung vom

29. September 2008 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009 (act. IIA 140), hob das BGer das kan- tonale Urteil auf, soweit darin auf das Begehren um berufliche Massnah- men nicht eingetreten wurde und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese über den Anspruch befinde. Betreffend den beschwerdeweise ge- stellten Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Renten über den 1. De- zember 2008 hinaus wies das BGer die Beschwerde ab. C. Im Rahmen eines im Sommer 2012 (act. IIA 152) eingeleiteten Rentenrevi- sionsverfahrens von Amtes wegen tätigte die IVB berufliche und medizini- sche Abklärungen. Der Versicherte liess am 17. August 2012 (act. IIA 154) und 6. Mai 2013 (Akten der IVB [act. IIB] 162) die unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Advokat B.________ beantragen. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (act. IIB 167) ab. Am 12. Juli 2013 (act. IIB 173) verfügte sie bei einem In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 4 validitätsgrad von 68% die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht Be- schwerde (act. IIB 174/3 und 185/3). Dieses vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 12. März 2014, IV/2013/618 (Akten der IVB [act. IIC] 206), die Beschwerden ab. U.a. verneinte es die Erforderlichkeit der unent- geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren für das Vorbescheidverfah- ren (E. 4.4). Am 6. Dezember 2013 (act. IIC 195) gewährte die IVB Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings vom

22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014. Gestützt auf den definitiven Ab- schlussbericht der Stiftung D.________ für berufliche Massnahmen vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 196) verfügte die IVB nach vorgängig durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. IIC 197 f.) am 11. Februar 2014 (act. IIC 204) den Abbruch/Abschluss der beruflichen Eingliederung per 6. De- zember 2013. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. IIC 200) verneinte sie das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbe- scheidverfahren (act. IIC 198). Gegen beide Verfügungen erhob der Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde (act. IIC 205/2 und 208/3). Das Verwaltungsgericht vereinigte beide Verfahren und hiess mit Urteil vom 30. Mai 2014, IV/2014/155 (act. IIC 219), die Be- schwerde, was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, gut und wies die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zum neuen Verfügen an die IVB zurück (E. 2). Was die beantragte Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren betrifft, wies es die Be- schwerde mangels Erforderlichkeit der unentgeltlichen Vertretung ab (E. 3). Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (act. IIC 227/2) trat die- ses mit Entscheid vom 14. Juli 2014, 8C_528/2014 (act. IIC 228) nicht ein. D. Am 28. April 2014 (act. IIC 212) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB wies diesen am 2. Mai 2014 (act. IIC

213) darauf hin, bis zum 3. Juni 2014 ärztliche Zeugnisse oder entspre- chende Berichte und Bestätigungen einzureichen, welche nachweisen wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 5 den, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2013 in beeinflussendem Ausmass verändert habe. Ansonsten könne auf das neuerliche Gesuch nicht eingetreten werden. Hierauf reagierte der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Mai 2014 (act. IIC 215) und bean- tragte u.a. die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIC 217) ab. Mit Verfügung vom 2. September 2014 (act. IIC 233) trat die IVB schliesslich auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesent- lich verändert hätten. Die Verfügungen blieben unangefochten. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (act. IIC 238) wies Advokat B.________ die IVB darauf hin, im Anschluss an VGE IV/2014/155 sei nicht über die beruflichen Massnahmen verfügt worden. Er beantragte, er sei dem Versi- cherten als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. In der Folge beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (act. IIC 242 und 244). Am 16. September 2016 (act. IIC 246) gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016 (act. IIC 246). Mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248) wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIC 257/3) weist das Verwal- tungsgericht mit Urteil heutigen Datums, IV/2016/1026, ab. Den Taggeldanspruch für das Arbeitstraining setzte die IVB mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. IIC 251) fest. Am 18. Oktober 2016 (act. IIC 253) ersetzte die IVB die Mitteilung vom 16. September 2016 und gewährte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. bis 26. September 2016 und vom 13. Oktober bis 30. Oktober 2016. Nach Einwänden des Versicherten betreffend die festgelegte Taggeldhöhe (act. IIC 256 und 262) legte die IVB das für die Berechnung des Taggeldes massgebende Einkommen neu fest (vgl. Verfügungen vom 31. Oktober 2016 [act. IIC 254 und 255] und 11. November 2016 [act. IIC 264]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 6 Mit Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) wies sie das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab 7. Oktober 2016 (act. IIC 256 und 262/7) ab. F. Mit Eingabe vom 18. November 2016 liess der Versicherte, weiterhin ver- treten durch Advokat B.________, gegen die Verfügung vom 3. November 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für das Verwaltungsverfahren ab 24. Oktober 2016 [rec- te: 7. Oktober 2016; vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 16)] die unentgeltliche Ver- beiständung durch den vertretenden Rechtsanwalt im Verwaltungsverfah- ren zu bewilligen. Weiter beantragt der Versicherte für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. De- zember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 stellte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 7 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2016 handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia- lversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozial- versicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folg- lich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbststän- dig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab 7. Ok- tober 2016. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 8 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Unter- suchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 9 Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab 7. Oktober 2016 mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlich- keit einer Verbeiständung. Entsprechend hat sie die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2. hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren in der hier relevanten Zeitspanne vom 7. Oktober 2016 bis zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2016 nicht. Am 18. Oktober 2016 (act. IIC 253) kam die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die Mitteilung vom 16. September 2016 (Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016; act. IIC 246) zurück und gewährte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. bis 26. September 2016 und vom 13. bis 30. Oktober 2016. Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. IIC 251) setzte sie den Taggeldansatz fest. Auf Intervention von Advo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 10 kat B.________ vom 24. Oktober 2016 (act. IIC 256) hin wurde das Tag- geld mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. IIC 255) neu festgesetzt und nach einer weiteren Intervention am 2. November 2016 (act. IIC 262) ein weiteres Mal nach oben korrigiert (vgl. Verfügung vom 11. November 2016 [act. IIC 264]). Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) zu Recht ausführte, stellen sich vorliegend nach wie vor keine schwierigen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Sicht, welche eine un- entgeltliche Verbeiständung rechtfertigen könnten. Daran ändert der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin auf Intervention von Advokat B.________ den Taggeldansatz zweimal korrigierte, nichts. Dies ist, wie verfügungsweise korrekt ausgeführt wurde (S. 2 Ziff. 8), lediglich ein Indiz für die Nichtaussichtslosigkeit der erhobenen Einwände und kann nicht unter dem Titel „Erforderlichkeit“ abgehandelt werden (vgl. auch Beschwer- deantwort S. 2 Ziff. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in sämtlichen Taggeldverfügungen (act. IIC 251. 254 f. und 264) erläutert, dass sich das massgebende Einkommen für die Taggeldbemessung aufgrund des vor der Behinderung zuletzt erzielten Einkommens berechnet, welches der allge- meinen Lohnentwicklung anzupassen sei. Dieses Einkommen war dem Beschwerdeführer selber jedoch bekannt (vgl. auch BGer 8C_700/2009 E. 3.4 [act. IIA 140]) und es bedurfte keines Beizuges eines Rechtsvertreters um bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren. Zudem war er - wie die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht ausführte (act. IIC 260 S. 2 Ziff.

7) - über Jahre als Selbstständigerwerbender tätig (act. IIC8.2/123) und ihm müsste daher der Umgang mit Behörden und Amtsstellen vertraut sein. Auch war er ab Einreichung der IV-Anmeldung am 7. Februar 1994 (act. II 8.2/127) bis im Januar 2000 (act. II 10/2) nicht anwaltlich vertreten und kor- respondierte in dieser Zeit neben dem Sozialdienst E.________ (vgl. u.a. act. II 8.2/85) selber mit der Beschwerdegegnerin. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 16 ff.) nichts. Dass er sich noch nicht so beworben hatte, wie dies die Ausgleichskasse erwarte, weil ihm die Kenntnisse hierfür gefehlt hätten und daher weitere Probleme absehbar gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 14 und S. 10 f. Ziff. 19), hat nicht zur Folge, dass die Erforderlichkeit, einen Anwalt beizuziehen, bejaht werden müsste, betrifft doch das „korrek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 11 te Bewerben“ nicht das IV-Verfahren, sondern jenes betreffend Ergän- zungsleistungen, in welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochen wurde (vgl. u.a. act. IIC 242/2). Somit ist seiner Ansicht, ab dem 24. Oktober 2016 hätten sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der beruflichen Massnahmen Schwierigkeiten einge- stellt, welche zusätzliche Handlungen durch einen Rechtsvertreter erfordert hätten (Beschwerde S. 10 Ziff. 19), nicht beizupflichten. Weiter ist der Um- stand, dass am 24. Oktober 2016 über das Fortsetzen der zu diesem Zeit- punkt noch andauernden beruflichen Massnahmen nichts bekannt war, kein Argument, welches eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen würde. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

3. November 2016 zu Recht darauf hin, dass es üblich sei, dass das weite- re Vorgehen nach einer Besprechung, welche normalerweise am Ende der Massnahme stattfinde, festgelegt werde (S. 2 Ziff. 9). Die fragliche Mass- nahme war zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner persönlichen Situation (Schulbesuch liege 40 Jahre zurück, sprachliche Probleme, sei nicht in der Lage selber Briefe zu schreiben) und der gesundheitlichen Probleme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Beschwerde S. 13 Ziff. 22), ist nicht nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht auch im parallelen heu- tigen Entscheid VGE IV/2016/1026 E. 3.2 festhält, ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen sprachlichen Pro- blemen nicht in der Lage sein sollte, Briefe zu schreiben und wegen ge- sundheitlichen Problemen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wä- re. So erhob er beispielsweise am 30. Juli 1999 (act. II 8.1/19) selbststän- dig und schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne- rin vom 20. Juli 1999 (act. II 8.1/22). Auch im folgenden ersten Gerichtsver- fahren verfasste er die Beschwerde vom 15. September 1999 (act. II 8.1/9) eigenständig. Erst ab Januar 2000 (act. II 10/2) liess er sich anwaltlich ver- treten. Der Beschwerdeführer reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier neun Jahre die Primarschule und im Anschluss die berufliche Ausbildung (act. IIA 108/24 Ziff. 1.2.1), was gegen gravierende sprachliche Probleme spricht. Dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 10. März 1994 ist denn auch zu entnehmen, der Beschwerde- führer beherrsche „völlig akzentfrei“ Dialekt. Auch im MEDAS-Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 12 vom 26. August 2002 (act. II 21) wurde dargelegt, er spreche gut Deutsch (S. 4). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2008 (act. IIA 108/53) ist gar festgehalten, er spreche Schweizerdeutsch mit einem sehr breiten, differenzierten Wortschatz (S. 55 Ziff. 3). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich erneut vorbringt, er sei wegen seiner gesundheitlichen Proble- me auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, ist dem ebenfalls nicht beizupflichten. Bereits in VGE IV/2013/618 E. 4.3 und VGE IV/2014/155 E. 3.3 wurde dargelegt, dass nicht erstellt sei, dass er aufgrund seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, das Verfahren vor der Verwaltung selbst zu führen. So führte das Verwaltungsgericht aus, es seien insbesondere von den zuständigen Erwachsenenschutzbehörden keine diesbezüglichen Massnahmen ergriffen worden, was jedoch zwei- felsohne nötig gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich so stark eingeschränkt wäre, wie er dies zu sein behaupte. Dass insoweit seit- her Änderungen eingetreten wären, ist nicht aktenkundig. 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2016 (act. IIC 260) die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weshalb die dagegen am 18. November 2016 erhobene Beschwerde ab- zuweisen ist. 4. Abschliessend ist über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 13 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Nach dem vorstehend Erwähnten war der Beizug eines Rechtsvertreters für die Festsetzung der Taggelder offensichtlich nicht erforderlich. Ange- sichts des einfachen Sachverhalts und der klaren Rechtslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers bei Einreichen der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltli- che Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit der Prozessbegeh- ren abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren stehen nicht Leistungen der Invalidenversicherung zur Beurteilung, weshalb für das betreffende Verfahren keine Verfahrens- kosten erhoben werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1136, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingaben vom 22. Dezember 2016 und 27. Ja- nuar 2017)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.