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200 2016 108

Bern VerwG · 2016-07-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. November 2015

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 15. Januar 2007 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Lernstörung, einer verlang- samten Auffassungsgabe und einer Lernbehinderung erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm die Abklärun- gen auf und führte ein Erstgespräch hinsichtlich der beruflichen und medi- zinischen Situation durch (AB 5/2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 13 f.) lehnte die IVB mit Verfügung vom 2. Mai 2007 einen Leistungsanspruch des Versicherten mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens ab (AB 16). B. Am 15. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 17). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 stellte die IVB ihm zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 33). Auf Ein- wand des Versicherten vom 9. Juni 2015 (AB 34) mit Hinweis auf eine Ab- klärung im Spital D.________ (Berichte vom 2. und 13. Juli 2015 [AB 37/2 ff.]) hin holte die IVB nebst erwerblichen Unterlagen (AB 38 f.) einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 3. September 2015 ein (AB 44/3 ff.) und lehnte nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 45 ff.) mit Verfügung vom

27. November 2015 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (AB 51). C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerde erheben. Er beantragt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 3 1. Die Verfügung vom 27. November 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In der Begründung wird im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung als un- richtig gerügt (S. 4 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2016 unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gut.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 6 nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 3.1 Die Verwaltung ist – nachdem sie dem Beschwerdeführer zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt hatte und der Beschwerdeführer da- gegen Einwand erhoben hatte (AB 33 f.) – schliesslich auf die Neuanmel- dung vom 15. April 2015 (AB 17) eingetreten und hat den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist damit vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 3.2 Die (weitere) Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 2.4 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – ana- log zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der strei- tigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 7 Vor der hier angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Mai 2007 (AB 16), was in der Folge zur Neuanmeldung vom 15. April 2015 führte. Dazu ist festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (im eben dargelegten Sinn) nur eine rechtskräftige Verfügung sein kann, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Vorliegend erscheint fraglich, ob die Verfü- gung vom 2. Mai 2007 diese Voraussetzungen erfüllt, wurde doch im sei- nerzeitigen Verwaltungsverfahren – obwohl in der IV-Anmeldung eine Lern- störung bzw. Lernbehinderung angegeben worden war (AB 1/6) und das darauffolgende Erstgespräch eine „klare Lernbehinderung“ ergeben hatte (AB 5/4) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt, welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal wegen Brechdurchfall untersucht hatte und nicht sein Hausarzt war und keinerlei Diagnosen – weder solche mit noch solche oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – stellte (AB 11/4). Ob der medi- zinische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt wurde, was einer Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) gleich käme (Entscheid des BGer vom 29. April 2008, 9C_19/2008, E. 2.2), was wiederum die Verfügung vom 2. Mai 2007 als rechtsfehlerhaft und als Vergleichsgrundlage ungeeignet erscheinen liesse, kann offen bleiben. Diesfalls wäre die hier angefochtene Verfügung vom

27. November 2015 umfassend zu prüfen (vgl. BGer 8C_519/2007, E. 4 f.). Zum gleichen Ergebnis führt indessen auch, wenn die Verfügung vom

2. Mai 2007 als Vergleichsgrundlage herangezogen und in der Folge ein Revisionsgrund bejaht wird. Dass dies hier zutrifft, ist unter den Parteien mit Blick auf den (erst) im Neuanmeldungsverfahren erhobenen invalidisie- renden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen E. 4.1 und 4.2.1 hiernach) zu Recht unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 8

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 4.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 2. Juli 2015 wurde als Dia- gnose eine leichte Intelligenzminderung (im unteren Bereich) ohne Verhal- tensstörung (ICD-10 F70.0) aufgeführt. Die Testergebnisse würden als va- lide erachtet. Demzufolge betrage der Verbal-IQ 58, der Handlungs-IQ 59 und der Gesamt-IQ 54. Der Beschwerdeführer verfüge über eine sehr nied- rig ausgeprägte Gesamtintelligenz, was formal einer leichten Intelligenz- minderung nach ICD-10 entspreche, wobei anzumerken sei, dass er sich im unteren Feld dieser Gruppe bewege. Signifikante Unterschiede zwi- schen Handlungs- und Verbalteil seien nicht auszumachen. Nach dem Be- such der Kleinklasse und einer Anlehre als Topfgärtner sei sein bisheriger beruflicher Werdegang geprägt durch häufige Stellenwechsel infolge Kün- digung durch die Arbeitgeber. Seine schulischen und beruflichen Schwie- rigkeiten seien bei der niedrigen Intelligenz nachvollziehbar. Er benötige kurze, unmissverständliche und einfach formulierte Anweisungen, welche ihm Schritt für Schritt dargeboten werden sollten. Eine grössere Menge an Informationen könne er sich nicht merken. Bei den Tätigkeiten sollte er durchgehend angeleitet werden. Die Implikation von Sachverhalten, welche für Personen durchschnittlicher Intelligenz selbstverständlich erscheine, so- wie Selbständigkeit und eigenständiges Denken dürften nicht erwartet wer- den. Der Beschwerdeführer habe immer wieder ein erstaunliches Entge- genkommen seiner Arbeitgeber erwirken können, was er möglicherweise über seine freundlichen Wesenszüge und seinen angenehmen zwischen- menschlichen Umgang erlange. Allerdings sei fraglich, ob Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts diesen erhöhten Betreuungsaufwand bei einfachen Tätigkeiten langfristig zu leisten gewillt seien. Zu seinen weiteren Stärken zählten eine gute Kooperationsbereitschaft, Motivation und die Offenheit für angebotene Hilfestellungen. Die Wahl der Aufgaben sollte seinem Können und seiner Erfahrung angemessen sein (AB 37/4 f.). Einem weiteren Bericht des D.________ vom 13. Juli 2015 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr viel Unterstüt- zung benötige, was sich auch in der seit vielen Jahren bestehenden freiwil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 9 ligen Beistandschaft für finanzielle Belange widerspiegle. Auch lebe der Be- schwerdeführer seit je her mit … zusammen, was ihm die notwendige per- manente Unterstützung im Alltag sichere. Aus psychiatrischer Sicht sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar bzw. sei ihm eine entspre- chende Tätigkeit nicht zumutbar, weil der Betreuungsaufwand erheblich sei, um Fehler zu vermeiden bzw. einen Arbeitsfluss aufrecht zu erhalten. Dies dürfte (auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklun- gen) für einen Betrieb ökonomisch gesehen unrentabel sein. Mit den nun vorliegenden objektiven Befunden sollten dringend berufliche Massnahmen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bzw. zur Integration in das Arbeitsleben sei- tens der IV geprüft werden (AB 37/2 f.).

E. 4.1.2 Im Bericht vom 3. September 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), als Diagnose eine leichte Minderintelligenz oh- ne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0) fest. Aufgrund der bestehenden Intelligenzminderung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, komplexe Handlungen und Arbeitsabläufe durchzuführen oder eigen- verantwortlich Arbeiten zu erledigen. Er könne Sachverhalte nur einge- schränkt erfassen und es bestünden deutliche Schwierigkeiten im Rahmen von Speicherung und Abruf von Informationen. Der Beschwerdeführer sei motiviert bezüglich der Arbeit und könne Unterstützung annehmen. Er sei kommunikativ, freundlich und angenehm im Umgang mit anderen. Dem Be- schwerdeführer sei ein Vollzeitpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei dabei aus versicherungsmedizinischer Sicht mittelgradig reduziert. Es be- stehe aufgrund der Intelligenzminderung und der damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Einschränkungen der andauernde Bedarf von kla- ren und präzise formulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierten Arbeitsab- läufen und einfachen Tätigkeiten. Der Versicherte benötige intensive Anlei- tung und Supervision (AB 44/5).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist laut den übereinstimmenden Arztberich- ten von einer leichtgradigen Minderintelligenz ohne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0), betroffen (AB 44/4, 37/3, 37/5). Es besteht kein Anlass, diese Diagnose in Frage zu stellen. Bei einem IQ des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 10 schwerdeführers von weniger als 70 ist eine gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit gegeben (Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist mit- hin zu Recht unbestritten.

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit auf das vom RAD-Arzt, Dr. med. F.________, formulierte Zumut- barkeitsprofil abgestellt. Dieser hält u.a. fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Vollzeitpensum „mittelgra- dig reduziert“ sei (AB 44/5). Diese Angabe ist zum einen wenig präzis („mit- telgradig“ heisst nicht zwingend 50 % eingeschränkt) und wird zum andern auch nicht näher begründet. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt gleichzeitig erhebliche invaliditätsbedingte Anforderungen an eine Verweistätigkeit bzw. den Arbeitsplatz formuliert (andauernder Bedarf von klaren und präzise for- mulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierte Arbeitsabläufe, einfache Tätig- keiten, intensive Anleitung und Supervision; AB 44/5), wobei unklar bleibt, ob auch in einer solcherart (bestmöglich) angepassten Tätigkeit eine mittel- gradige Leistungseinschränkung bestünde. Auf den Bericht des RAD-Arz- tes kann somit nicht abgestellt werden. Die Berichte des D.________ vom Juli 2015 enthalten ebenfalls keine kon- kreten Angaben zum Ausmass der gesundheitlich bedingten Leistungsein- schränkung des Beschwerdeführers (AB 37/2 ff.; vgl. E. 4.1.1 hiervor). Auch auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers (AB 39/8, 49/4) kann nicht abschliessend abgestellt werden. Diesen ist (wie in den Berichten des D.________) immerhin zu entnehmen, dass die Einschränkungen und der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers erheblich sind. Die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils ist indessen Sache der Ärzte (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf deren in den Akten liegenden Berichte kann vorliegend jedoch nicht zuverlässig beurteilt werden, welche Arbeiten der Beschwerdeführer zumutbarerweise ausüben und welche Leistung er dabei erbringen kann.

E. 4.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Leistungseinschränkung des Be- schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung kaum hinreichend berücksichtigt wurde. Eine medizinisch attestierte Leistungseinschränkung hat – wenn sie beweisrechtlich als erstellt zu gelten hat – regelmässig eine entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens zur Folge; eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 11 wurde vorliegend jedoch nicht (explizit) vorgenommen. Angerechnet wurde einzig ein Tabellenlohnabzug von 20 %. Mit dem Tabellenlohnabzug soll je- doch gerade nicht die individuell-konkrete Einschränkung der Leistungs- fähigkeit berücksichtigt werden, sondern der statistische Erfahrungswert, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit einerseits und der Tabellenlohnabzug andererseits sind somit auseinander- zuhalten. Fraglich scheint hier sodann namentlich auch, ob bei einer attes- tierten „mittelgradigen“ Leistungseinschränkung eine Reduktion des Invali- deneinkommens um (lediglich) 20 % sachgerecht wäre; dies kann ange- sichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts (vgl. 4.2.2 hiervor) jedoch offen bleiben.

E. 4.2.4 Die notwendigen medizinischen Abklärungen sind nachzuholen. Zu diesem Zweck ist vorab eine psychiatrische und neuropsychologische Be- gutachtung angezeigt, welche allenfalls durch eine Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob eine (künftige) Tätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt realistisch ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen. Dabei wird sie als Valideneinkommen dasje- nige gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) beizuziehen haben; dies ergibt sich nicht nur aus der Schulung des Beschwerdeführers in der Kleinklasse, son- dern auch aus seinem fehlenden Berufsabschluss und den in der Folge ausgeübten einfachen Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer, deutlich unterdurchschnittlicher Entlöhnung (vgl. insbesondere AB 5/2, 12/1-6, 22 und 39; daneben auch AB 38/2 i.V.m. 49/6). Im Übrigen hat die Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort das Abstellen auf Art. 26 IVV aus- drücklich anerkannt.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 27. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 12 Abklärungen im Sinne der Erwägungen (s. insb. E. 4.2.4 hiervor) neu verfü- ge.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 13 Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist der von Fürsprecher C.________ mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von total Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MwSt.]) zu bezahlen.

E. 5.3 Die mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Februar 2016 bewilligte unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt kommt bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 6 nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
  4. 3.1 Die Verwaltung ist – nachdem sie dem Beschwerdeführer zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt hatte und der Beschwerdeführer da- gegen Einwand erhoben hatte (AB 33 f.) – schliesslich auf die Neuanmel- dung vom 15. April 2015 (AB 17) eingetreten und hat den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist damit vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die (weitere) Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 2.4 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – ana- log zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der strei- tigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 7 Vor der hier angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Mai 2007 (AB 16), was in der Folge zur Neuanmeldung vom 15. April 2015 führte. Dazu ist festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (im eben dargelegten Sinn) nur eine rechtskräftige Verfügung sein kann, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Vorliegend erscheint fraglich, ob die Verfü- gung vom 2. Mai 2007 diese Voraussetzungen erfüllt, wurde doch im sei- nerzeitigen Verwaltungsverfahren – obwohl in der IV-Anmeldung eine Lern- störung bzw. Lernbehinderung angegeben worden war (AB 1/6) und das darauffolgende Erstgespräch eine „klare Lernbehinderung“ ergeben hatte (AB 5/4) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt, welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal wegen Brechdurchfall untersucht hatte und nicht sein Hausarzt war und keinerlei Diagnosen – weder solche mit noch solche oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – stellte (AB 11/4). Ob der medi- zinische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt wurde, was einer Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) gleich käme (Entscheid des BGer vom 29. April 2008, 9C_19/2008, E. 2.2), was wiederum die Verfügung vom 2. Mai 2007 als rechtsfehlerhaft und als Vergleichsgrundlage ungeeignet erscheinen liesse, kann offen bleiben. Diesfalls wäre die hier angefochtene Verfügung vom
  5. November 2015 umfassend zu prüfen (vgl. BGer 8C_519/2007, E. 4 f.). Zum gleichen Ergebnis führt indessen auch, wenn die Verfügung vom
  6. Mai 2007 als Vergleichsgrundlage herangezogen und in der Folge ein Revisionsgrund bejaht wird. Dass dies hier zutrifft, ist unter den Parteien mit Blick auf den (erst) im Neuanmeldungsverfahren erhobenen invalidisie- renden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen E. 4.1 und 4.2.1 hiernach) zu Recht unbestritten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 8
  7. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 2. Juli 2015 wurde als Dia- gnose eine leichte Intelligenzminderung (im unteren Bereich) ohne Verhal- tensstörung (ICD-10 F70.0) aufgeführt. Die Testergebnisse würden als va- lide erachtet. Demzufolge betrage der Verbal-IQ 58, der Handlungs-IQ 59 und der Gesamt-IQ 54. Der Beschwerdeführer verfüge über eine sehr nied- rig ausgeprägte Gesamtintelligenz, was formal einer leichten Intelligenz- minderung nach ICD-10 entspreche, wobei anzumerken sei, dass er sich im unteren Feld dieser Gruppe bewege. Signifikante Unterschiede zwi- schen Handlungs- und Verbalteil seien nicht auszumachen. Nach dem Be- such der Kleinklasse und einer Anlehre als Topfgärtner sei sein bisheriger beruflicher Werdegang geprägt durch häufige Stellenwechsel infolge Kün- digung durch die Arbeitgeber. Seine schulischen und beruflichen Schwie- rigkeiten seien bei der niedrigen Intelligenz nachvollziehbar. Er benötige kurze, unmissverständliche und einfach formulierte Anweisungen, welche ihm Schritt für Schritt dargeboten werden sollten. Eine grössere Menge an Informationen könne er sich nicht merken. Bei den Tätigkeiten sollte er durchgehend angeleitet werden. Die Implikation von Sachverhalten, welche für Personen durchschnittlicher Intelligenz selbstverständlich erscheine, so- wie Selbständigkeit und eigenständiges Denken dürften nicht erwartet wer- den. Der Beschwerdeführer habe immer wieder ein erstaunliches Entge- genkommen seiner Arbeitgeber erwirken können, was er möglicherweise über seine freundlichen Wesenszüge und seinen angenehmen zwischen- menschlichen Umgang erlange. Allerdings sei fraglich, ob Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts diesen erhöhten Betreuungsaufwand bei einfachen Tätigkeiten langfristig zu leisten gewillt seien. Zu seinen weiteren Stärken zählten eine gute Kooperationsbereitschaft, Motivation und die Offenheit für angebotene Hilfestellungen. Die Wahl der Aufgaben sollte seinem Können und seiner Erfahrung angemessen sein (AB 37/4 f.). Einem weiteren Bericht des D.________ vom 13. Juli 2015 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr viel Unterstüt- zung benötige, was sich auch in der seit vielen Jahren bestehenden freiwil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 9 ligen Beistandschaft für finanzielle Belange widerspiegle. Auch lebe der Be- schwerdeführer seit je her mit … zusammen, was ihm die notwendige per- manente Unterstützung im Alltag sichere. Aus psychiatrischer Sicht sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar bzw. sei ihm eine entspre- chende Tätigkeit nicht zumutbar, weil der Betreuungsaufwand erheblich sei, um Fehler zu vermeiden bzw. einen Arbeitsfluss aufrecht zu erhalten. Dies dürfte (auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklun- gen) für einen Betrieb ökonomisch gesehen unrentabel sein. Mit den nun vorliegenden objektiven Befunden sollten dringend berufliche Massnahmen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bzw. zur Integration in das Arbeitsleben sei- tens der IV geprüft werden (AB 37/2 f.). 4.1.2 Im Bericht vom 3. September 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), als Diagnose eine leichte Minderintelligenz oh- ne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0) fest. Aufgrund der bestehenden Intelligenzminderung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, komplexe Handlungen und Arbeitsabläufe durchzuführen oder eigen- verantwortlich Arbeiten zu erledigen. Er könne Sachverhalte nur einge- schränkt erfassen und es bestünden deutliche Schwierigkeiten im Rahmen von Speicherung und Abruf von Informationen. Der Beschwerdeführer sei motiviert bezüglich der Arbeit und könne Unterstützung annehmen. Er sei kommunikativ, freundlich und angenehm im Umgang mit anderen. Dem Be- schwerdeführer sei ein Vollzeitpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei dabei aus versicherungsmedizinischer Sicht mittelgradig reduziert. Es be- stehe aufgrund der Intelligenzminderung und der damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Einschränkungen der andauernde Bedarf von kla- ren und präzise formulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierten Arbeitsab- läufen und einfachen Tätigkeiten. Der Versicherte benötige intensive Anlei- tung und Supervision (AB 44/5). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist laut den übereinstimmenden Arztberich- ten von einer leichtgradigen Minderintelligenz ohne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0), betroffen (AB 44/4, 37/3, 37/5). Es besteht kein Anlass, diese Diagnose in Frage zu stellen. Bei einem IQ des Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 10 schwerdeführers von weniger als 70 ist eine gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit gegeben (Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist mit- hin zu Recht unbestritten. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit auf das vom RAD-Arzt, Dr. med. F.________, formulierte Zumut- barkeitsprofil abgestellt. Dieser hält u.a. fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Vollzeitpensum „mittelgra- dig reduziert“ sei (AB 44/5). Diese Angabe ist zum einen wenig präzis („mit- telgradig“ heisst nicht zwingend 50 % eingeschränkt) und wird zum andern auch nicht näher begründet. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt gleichzeitig erhebliche invaliditätsbedingte Anforderungen an eine Verweistätigkeit bzw. den Arbeitsplatz formuliert (andauernder Bedarf von klaren und präzise for- mulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierte Arbeitsabläufe, einfache Tätig- keiten, intensive Anleitung und Supervision; AB 44/5), wobei unklar bleibt, ob auch in einer solcherart (bestmöglich) angepassten Tätigkeit eine mittel- gradige Leistungseinschränkung bestünde. Auf den Bericht des RAD-Arz- tes kann somit nicht abgestellt werden. Die Berichte des D.________ vom Juli 2015 enthalten ebenfalls keine kon- kreten Angaben zum Ausmass der gesundheitlich bedingten Leistungsein- schränkung des Beschwerdeführers (AB 37/2 ff.; vgl. E. 4.1.1 hiervor). Auch auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers (AB 39/8, 49/4) kann nicht abschliessend abgestellt werden. Diesen ist (wie in den Berichten des D.________) immerhin zu entnehmen, dass die Einschränkungen und der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers erheblich sind. Die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils ist indessen Sache der Ärzte (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf deren in den Akten liegenden Berichte kann vorliegend jedoch nicht zuverlässig beurteilt werden, welche Arbeiten der Beschwerdeführer zumutbarerweise ausüben und welche Leistung er dabei erbringen kann. 4.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Leistungseinschränkung des Be- schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung kaum hinreichend berücksichtigt wurde. Eine medizinisch attestierte Leistungseinschränkung hat – wenn sie beweisrechtlich als erstellt zu gelten hat – regelmässig eine entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens zur Folge; eine solche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 11 wurde vorliegend jedoch nicht (explizit) vorgenommen. Angerechnet wurde einzig ein Tabellenlohnabzug von 20 %. Mit dem Tabellenlohnabzug soll je- doch gerade nicht die individuell-konkrete Einschränkung der Leistungs- fähigkeit berücksichtigt werden, sondern der statistische Erfahrungswert, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit einerseits und der Tabellenlohnabzug andererseits sind somit auseinander- zuhalten. Fraglich scheint hier sodann namentlich auch, ob bei einer attes- tierten „mittelgradigen“ Leistungseinschränkung eine Reduktion des Invali- deneinkommens um (lediglich) 20 % sachgerecht wäre; dies kann ange- sichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts (vgl. 4.2.2 hiervor) jedoch offen bleiben. 4.2.4 Die notwendigen medizinischen Abklärungen sind nachzuholen. Zu diesem Zweck ist vorab eine psychiatrische und neuropsychologische Be- gutachtung angezeigt, welche allenfalls durch eine Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob eine (künftige) Tätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt realistisch ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen. Dabei wird sie als Valideneinkommen dasje- nige gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  8. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) beizuziehen haben; dies ergibt sich nicht nur aus der Schulung des Beschwerdeführers in der Kleinklasse, son- dern auch aus seinem fehlenden Berufsabschluss und den in der Folge ausgeübten einfachen Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer, deutlich unterdurchschnittlicher Entlöhnung (vgl. insbesondere AB 5/2, 12/1-6, 22 und 39; daneben auch AB 38/2 i.V.m. 49/6). Im Übrigen hat die Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort das Abstellen auf Art. 26 IVV aus- drücklich anerkannt. 4.3 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 27. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 12 Abklärungen im Sinne der Erwägungen (s. insb. E. 4.2.4 hiervor) neu verfü- ge.
  9. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 13 Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist der von Fürsprecher C.________ mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von total Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MwSt.]) zu bezahlen. 5.3 Die mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Februar 2016 bewilligte unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt kommt bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 108 IV KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 15. Januar 2007 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Lernstörung, einer verlang- samten Auffassungsgabe und einer Lernbehinderung erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm die Abklärun- gen auf und führte ein Erstgespräch hinsichtlich der beruflichen und medi- zinischen Situation durch (AB 5/2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 13 f.) lehnte die IVB mit Verfügung vom 2. Mai 2007 einen Leistungsanspruch des Versicherten mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens ab (AB 16). B. Am 15. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 17). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 stellte die IVB ihm zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 33). Auf Ein- wand des Versicherten vom 9. Juni 2015 (AB 34) mit Hinweis auf eine Ab- klärung im Spital D.________ (Berichte vom 2. und 13. Juli 2015 [AB 37/2 ff.]) hin holte die IVB nebst erwerblichen Unterlagen (AB 38 f.) einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 3. September 2015 ein (AB 44/3 ff.) und lehnte nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 45 ff.) mit Verfügung vom

27. November 2015 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (AB 51). C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerde erheben. Er beantragt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 3 1. Die Verfügung vom 27. November 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In der Begründung wird im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung als un- richtig gerügt (S. 4 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2016 unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 6 nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3. 3.1 Die Verwaltung ist – nachdem sie dem Beschwerdeführer zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt hatte und der Beschwerdeführer da- gegen Einwand erhoben hatte (AB 33 f.) – schliesslich auf die Neuanmel- dung vom 15. April 2015 (AB 17) eingetreten und hat den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2015 (AB 51) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist damit vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die (weitere) Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vorliegt, die überhaupt geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 2.4 hiervor), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – ana- log zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der strei- tigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 7 Vor der hier angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. Mai 2007 (AB 16), was in der Folge zur Neuanmeldung vom 15. April 2015 führte. Dazu ist festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (im eben dargelegten Sinn) nur eine rechtskräftige Verfügung sein kann, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Vorliegend erscheint fraglich, ob die Verfü- gung vom 2. Mai 2007 diese Voraussetzungen erfüllt, wurde doch im sei- nerzeitigen Verwaltungsverfahren – obwohl in der IV-Anmeldung eine Lern- störung bzw. Lernbehinderung angegeben worden war (AB 1/6) und das darauffolgende Erstgespräch eine „klare Lernbehinderung“ ergeben hatte (AB 5/4) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eingeholt, welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal wegen Brechdurchfall untersucht hatte und nicht sein Hausarzt war und keinerlei Diagnosen – weder solche mit noch solche oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – stellte (AB 11/4). Ob der medi- zinische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt wurde, was einer Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) gleich käme (Entscheid des BGer vom 29. April 2008, 9C_19/2008, E. 2.2), was wiederum die Verfügung vom 2. Mai 2007 als rechtsfehlerhaft und als Vergleichsgrundlage ungeeignet erscheinen liesse, kann offen bleiben. Diesfalls wäre die hier angefochtene Verfügung vom

27. November 2015 umfassend zu prüfen (vgl. BGer 8C_519/2007, E. 4 f.). Zum gleichen Ergebnis führt indessen auch, wenn die Verfügung vom

2. Mai 2007 als Vergleichsgrundlage herangezogen und in der Folge ein Revisionsgrund bejaht wird. Dass dies hier zutrifft, ist unter den Parteien mit Blick auf den (erst) im Neuanmeldungsverfahren erhobenen invalidisie- renden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen E. 4.1 und 4.2.1 hiernach) zu Recht unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 8 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 2. Juli 2015 wurde als Dia- gnose eine leichte Intelligenzminderung (im unteren Bereich) ohne Verhal- tensstörung (ICD-10 F70.0) aufgeführt. Die Testergebnisse würden als va- lide erachtet. Demzufolge betrage der Verbal-IQ 58, der Handlungs-IQ 59 und der Gesamt-IQ 54. Der Beschwerdeführer verfüge über eine sehr nied- rig ausgeprägte Gesamtintelligenz, was formal einer leichten Intelligenz- minderung nach ICD-10 entspreche, wobei anzumerken sei, dass er sich im unteren Feld dieser Gruppe bewege. Signifikante Unterschiede zwi- schen Handlungs- und Verbalteil seien nicht auszumachen. Nach dem Be- such der Kleinklasse und einer Anlehre als Topfgärtner sei sein bisheriger beruflicher Werdegang geprägt durch häufige Stellenwechsel infolge Kün- digung durch die Arbeitgeber. Seine schulischen und beruflichen Schwie- rigkeiten seien bei der niedrigen Intelligenz nachvollziehbar. Er benötige kurze, unmissverständliche und einfach formulierte Anweisungen, welche ihm Schritt für Schritt dargeboten werden sollten. Eine grössere Menge an Informationen könne er sich nicht merken. Bei den Tätigkeiten sollte er durchgehend angeleitet werden. Die Implikation von Sachverhalten, welche für Personen durchschnittlicher Intelligenz selbstverständlich erscheine, so- wie Selbständigkeit und eigenständiges Denken dürften nicht erwartet wer- den. Der Beschwerdeführer habe immer wieder ein erstaunliches Entge- genkommen seiner Arbeitgeber erwirken können, was er möglicherweise über seine freundlichen Wesenszüge und seinen angenehmen zwischen- menschlichen Umgang erlange. Allerdings sei fraglich, ob Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts diesen erhöhten Betreuungsaufwand bei einfachen Tätigkeiten langfristig zu leisten gewillt seien. Zu seinen weiteren Stärken zählten eine gute Kooperationsbereitschaft, Motivation und die Offenheit für angebotene Hilfestellungen. Die Wahl der Aufgaben sollte seinem Können und seiner Erfahrung angemessen sein (AB 37/4 f.). Einem weiteren Bericht des D.________ vom 13. Juli 2015 ist ergänzend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag sehr viel Unterstüt- zung benötige, was sich auch in der seit vielen Jahren bestehenden freiwil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 9 ligen Beistandschaft für finanzielle Belange widerspiegle. Auch lebe der Be- schwerdeführer seit je her mit … zusammen, was ihm die notwendige per- manente Unterstützung im Alltag sichere. Aus psychiatrischer Sicht sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar bzw. sei ihm eine entspre- chende Tätigkeit nicht zumutbar, weil der Betreuungsaufwand erheblich sei, um Fehler zu vermeiden bzw. einen Arbeitsfluss aufrecht zu erhalten. Dies dürfte (auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklun- gen) für einen Betrieb ökonomisch gesehen unrentabel sein. Mit den nun vorliegenden objektiven Befunden sollten dringend berufliche Massnahmen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bzw. zur Integration in das Arbeitsleben sei- tens der IV geprüft werden (AB 37/2 f.). 4.1.2 Im Bericht vom 3. September 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), als Diagnose eine leichte Minderintelligenz oh- ne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0) fest. Aufgrund der bestehenden Intelligenzminderung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, komplexe Handlungen und Arbeitsabläufe durchzuführen oder eigen- verantwortlich Arbeiten zu erledigen. Er könne Sachverhalte nur einge- schränkt erfassen und es bestünden deutliche Schwierigkeiten im Rahmen von Speicherung und Abruf von Informationen. Der Beschwerdeführer sei motiviert bezüglich der Arbeit und könne Unterstützung annehmen. Er sei kommunikativ, freundlich und angenehm im Umgang mit anderen. Dem Be- schwerdeführer sei ein Vollzeitpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei dabei aus versicherungsmedizinischer Sicht mittelgradig reduziert. Es be- stehe aufgrund der Intelligenzminderung und der damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Einschränkungen der andauernde Bedarf von kla- ren und präzise formulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierten Arbeitsab- läufen und einfachen Tätigkeiten. Der Versicherte benötige intensive Anlei- tung und Supervision (AB 44/5). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist laut den übereinstimmenden Arztberich- ten von einer leichtgradigen Minderintelligenz ohne Verhaltensstörungen, Gesamt-IQ 54 (ICD-10 F70.0), betroffen (AB 44/4, 37/3, 37/5). Es besteht kein Anlass, diese Diagnose in Frage zu stellen. Bei einem IQ des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 10 schwerdeführers von weniger als 70 ist eine gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit gegeben (Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist mit- hin zu Recht unbestritten. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit auf das vom RAD-Arzt, Dr. med. F.________, formulierte Zumut- barkeitsprofil abgestellt. Dieser hält u.a. fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Vollzeitpensum „mittelgra- dig reduziert“ sei (AB 44/5). Diese Angabe ist zum einen wenig präzis („mit- telgradig“ heisst nicht zwingend 50 % eingeschränkt) und wird zum andern auch nicht näher begründet. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt gleichzeitig erhebliche invaliditätsbedingte Anforderungen an eine Verweistätigkeit bzw. den Arbeitsplatz formuliert (andauernder Bedarf von klaren und präzise for- mulierten Arbeitsaufträgen, klar strukturierte Arbeitsabläufe, einfache Tätig- keiten, intensive Anleitung und Supervision; AB 44/5), wobei unklar bleibt, ob auch in einer solcherart (bestmöglich) angepassten Tätigkeit eine mittel- gradige Leistungseinschränkung bestünde. Auf den Bericht des RAD-Arz- tes kann somit nicht abgestellt werden. Die Berichte des D.________ vom Juli 2015 enthalten ebenfalls keine kon- kreten Angaben zum Ausmass der gesundheitlich bedingten Leistungsein- schränkung des Beschwerdeführers (AB 37/2 ff.; vgl. E. 4.1.1 hiervor). Auch auf die Angaben des aktuellen Arbeitgebers (AB 39/8, 49/4) kann nicht abschliessend abgestellt werden. Diesen ist (wie in den Berichten des D.________) immerhin zu entnehmen, dass die Einschränkungen und der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers erheblich sind. Die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils ist indessen Sache der Ärzte (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf deren in den Akten liegenden Berichte kann vorliegend jedoch nicht zuverlässig beurteilt werden, welche Arbeiten der Beschwerdeführer zumutbarerweise ausüben und welche Leistung er dabei erbringen kann. 4.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Leistungseinschränkung des Be- schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung kaum hinreichend berücksichtigt wurde. Eine medizinisch attestierte Leistungseinschränkung hat – wenn sie beweisrechtlich als erstellt zu gelten hat – regelmässig eine entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens zur Folge; eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 11 wurde vorliegend jedoch nicht (explizit) vorgenommen. Angerechnet wurde einzig ein Tabellenlohnabzug von 20 %. Mit dem Tabellenlohnabzug soll je- doch gerade nicht die individuell-konkrete Einschränkung der Leistungs- fähigkeit berücksichtigt werden, sondern der statistische Erfahrungswert, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit einerseits und der Tabellenlohnabzug andererseits sind somit auseinander- zuhalten. Fraglich scheint hier sodann namentlich auch, ob bei einer attes- tierten „mittelgradigen“ Leistungseinschränkung eine Reduktion des Invali- deneinkommens um (lediglich) 20 % sachgerecht wäre; dies kann ange- sichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts (vgl. 4.2.2 hiervor) jedoch offen bleiben. 4.2.4 Die notwendigen medizinischen Abklärungen sind nachzuholen. Zu diesem Zweck ist vorab eine psychiatrische und neuropsychologische Be- gutachtung angezeigt, welche allenfalls durch eine Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob eine (künftige) Tätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt realistisch ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen. Dabei wird sie als Valideneinkommen dasje- nige gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) beizuziehen haben; dies ergibt sich nicht nur aus der Schulung des Beschwerdeführers in der Kleinklasse, son- dern auch aus seinem fehlenden Berufsabschluss und den in der Folge ausgeübten einfachen Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer, deutlich unterdurchschnittlicher Entlöhnung (vgl. insbesondere AB 5/2, 12/1-6, 22 und 39; daneben auch AB 38/2 i.V.m. 49/6). Im Übrigen hat die Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort das Abstellen auf Art. 26 IVV aus- drücklich anerkannt. 4.3 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 27. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 12 Abklärungen im Sinne der Erwägungen (s. insb. E. 4.2.4 hiervor) neu verfü- ge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 13 Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist der von Fürsprecher C.________ mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von total Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MwSt.]) zu bezahlen. 5.3 Die mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Februar 2016 bewilligte unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt kommt bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘306.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2016, IV/16/108, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.