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200 2016 1026

Bern VerwG · 2016-09-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. September 2016

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 7. Februar 1994 mit Hinweis auf die Fol- gen einer im Januar 1993 erlittenen Schrottschussverletzung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 8.2/127). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 9. August 1994 (act. II 8.2/95) auf- grund eines Invaliditätsgrads von 100% ab 1. Januar 1994 eine ganze Inva- lidenrente zu. Die Rente wurde mit Verfügung vom 17. August 1999 (act. II 8.1/29) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 auf eine halbe Härtefallrente herabgesetzt. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erho- benen Beschwerde (act. II 8.1/9) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. November 2000, IV 56211 (act. II 13), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese, unter Weiterausrichtung einer halb- en Härtefallrente, nach erfolgten Abklärungen neu verfüge. Gestützt auf die hiernach getätigten medizinischen Abklärungen (act. II 21) verfügte die IVB am 17. Februar 2004 (act. II 38/2) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 wiederum eine halbe Härtefallrente bzw. am 5. Mai 2004 (act. II

49) ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (act. II 61) hob die IVB diese beiden Verfügungen auf und kündig- te weitere medizinische Abklärungen an. B. Am 1. Juli 2005 (act. II 65) gewährte die IVB dem Versicherten das rechtli- che Gehör betreffend eine geplante interdisziplinäre Begutachtung. Dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat B.________ im Verwaltungsverfahren (act. II 68) wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Akten der IVB [act. IIA] 76/11) ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2007, IV 66151 (act. IIA 80). Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht (BGer; act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 3 81/2) hiess dieses mit Entscheid vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 88/2), gut und bejahte die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts. In der Folge setzte die IVB Advokat B.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren ein (act. IIA 99), was sie am 30. April 2008 (act. IIA 112) und 30. Oktober 2008 (act. IIA 126) erneuerte. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 6. März 2008 (act. IIA 108) verfügte die IVB am 29. September 2008 (act. IIA 120) ab 1. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente, mit Verfügung vom 4. November 2008 (act. IIA 129/20) setzte sie rückwir- kend ab 1. März 1999 die konkreten Beträge der auszurichtenden ganzen Renten fest. Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, dem Versicherten seien in Aufhebung der Verfügungen berufliche Massnahmen zuzusprechen und auch für die Zeit ab 1. Dezem- ber 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (act. IIA 127/3 und 129/2). Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2009, IV 69947 (act. IIA 133), auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2008 nicht ein, jene gegen die Verfügung vom 29. September 2008 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009 (act. IIA 140), hob das BGer das kantonale Urteil auf, soweit darin auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten wurde und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese über den Anspruch befinde. Betref- fend den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Renten über den 1. Dezember 2008 hinaus wies das BGer die Be- schwerde ab. C. Im Rahmen eines im Sommer 2012 (act. IIA 152) eingeleiteten Rentenrevi- sionsverfahrens von Amtes wegen tätigte die IVB berufliche und medizini- sche Abklärungen. Der Versicherte liess am 17. August 2012 (act. IIA 154) und 6. Mai 2013 (Akten der IVB [act. IIB] 162) die unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Advokat B.________ beantragen. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (act. IIB 167) ab. Am 12. Juli 2013 (act. IIB 173) verfügte sie bei einem In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 4 validitätsgrad von 68% die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht Be- schwerde (act. IIB 174/3 und 185/3). Dieses vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 12. März 2014, IV/2013/618 (Akten der IVB [act. IIC] 206), die Beschwerden ab. U.a. verneinte es die Erforderlichkeit der unent- geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren für das Vorbescheidverfah- ren (E. 4.4). Am 6. Dezember 2013 (act. IIC 195) gewährte die IVB Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings vom

22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014. Gestützt auf den definitiven Ab- schlussbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 196) verfügte die IVB nach vorgängig durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIC 197 f.) am 11. Februar 2014 (act. IIC 204) den Abbruch/Abschluss der beruflichen Eingliederung per 6. Dezember 2013. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. IIC 200) verneinte sie das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (act. IIC 198). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Advokat B.________, Beschwerde (act. IIC 205/2 und 208/3). Das Verwaltungsgericht vereinigte beide Verfahren und hiess mit Urteil vom 30. Mai 2014, IV/2014/155 (act. IIC 219), die Beschwerde, was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, gut und wies die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zum neuen Verfügen an die IVB zurück (E. 2). Was die beantragte Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren betrifft, hiess es die Beschwerde mangels Erfor- derlichkeit der unentgeltlichen Vertretung ab (E. 3). Auf die beim Bundes- gericht erhobene Beschwerde (act. IIC 227/2) trat dieses mit Entscheid vom 14. Juli 2014, 8C_528/2014 (act. IIC 228) nicht ein. D. Am 28. April 2014 (act. IIC 212) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB wies diesen am 2. Mai 2014 (act. IIC

213) darauf hin, bis zum 3. Juni 2014 ärztliche Zeugnisse oder entspre- chende Berichte und Bestätigungen einzureichen, welche nachweisen wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 5 den, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2013 in beeinflussendem Ausmass verändert habe. Ansonsten könne auf das neuerliche Gesuch nicht eingetreten werden. Hierauf reagierte der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Mai 2014 (act. IIC 215) und bean- tragte u.a. die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIC 217) ab. Mit Verfügung vom 2. September 2014 (act. IIC 233) trat die IVB schliesslich auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesent- lich verändert hätten. Die Verfügungen blieben unangefochten. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (act. IIC 238) wies Advokat B.________ die IVB darauf hin, im Anschluss an VGE IV/2014/155 sei nicht über die beruflichen Massnahmen verfügt worden. Er beantragte, er sei dem Versi- cherten als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. In der Folge beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (act. IIC 242 und 244). Am 16. September 2016 (act. IIC 246) gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016 (act. IIC 246). Mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248) wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Advokat B.________, gegen die Verfügung vom 21. September 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für das Verwaltungsverfahren ab 1. Juni 2016 die unent- geltliche Verbeiständung durch den vertretenden Rechtsanwalt zu bewilli- gen. Weiter beantragt der Versicherte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 6 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Novem- ber 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Anwalt im Beschwerdeverfahren gut. Am 17. November 2016 stellte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zu.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröff- nete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtspre- chung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Ge- such abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 7 Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab 1. Juni 2016.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das ge- richtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftig- keit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 8 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Unter- suchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2).

E. 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltli- chen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 9

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIC 248). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2. hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren

- wie nachfolgend dargelegt - nicht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIC 204) schloss bzw. brach die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen per 6. Dezember 2013 ab. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte das Verwaltungsge- richt in VGE IV/2014/155 (act. IIC 219) aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, vor dem verfügten Abbruch der beruflichen Massnahmen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzu- führen. Da auch keine Ausnahmesituation vorliege, in welcher auf ein sol- ches verzichtet werden könne, fehle es an einer formellen Voraussetzung für die Einstellung der beruflichen Massnahmen (E. 2.3). Das Verwaltungs- gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Rahmen des Mahn- und Be- denkzeitverfahrens den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hinweist und hierauf allenfalls neu verfügt (E. 4). Weiter verneinte es die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren man- gels Erforderlichkeit (E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 10 An der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren hat sich seither nichts geändert. Gegenstand des Verwaltungs- verfahrens war allein die Umsetzung von VGE IV/2014/155. Dabei waren

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 18) - keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten. Vielmehr war es einzig an der Beschwerdegegnerin, ein Mahn- und Be- denkzeitverfahren durchzuführen und anschliessend über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin unternahm vorerst längere Zeit nichts. Wie diese zu Recht ausführte (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), kann jedoch - auch wenn es an der Be- schwerdegegnerin liegt, nach den Anweisungen des Gerichts über die be- ruflichen Massnahmen zu befinden - von einem motivierten Versicherten erwartet werden, dass er sich innerhalb einer bestimmten Frist bei ihr nach der Umsetzung des Urteils erkundigt und dies nicht erst auf Druck der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) tut, welche am 18. Mai 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) betreffend Ergänzungsleistungen (EL) eine Verfügung erliess, wonach ab Dezember 2016 wegen mangelnder Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Die von seinem Rechtsvertreter schliesslich im Juni 2016 erfolgte Auf- forderung bzw. Erinnerung (act. IIC 238) hätte der Beschwerdeführer durchaus selber vornehmen können. Hierfür brauchte er - auch wenn die Beschwerdegegnerin seit VGE IV/2014/155 fast zwei Jahre untätig geblie- ben war - keinen Anwalt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers rund 40 Jahre zurück liegt (vgl. Be- schwerde S. 8 Ziff. 19). Dass er wegen sprachlichen Problemen nicht in der Lage sein sollte, Briefe zu schreiben und wegen gesundheitlichen Proble- men auf eine anwaltschaftliche Vertretung angewiesen wäre (vgl. Be- schwerde S. 8 Ziff. 19), ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen bzw. wird durch diese widerlegt. So erhob er beispielsweise am 30. Juli 1999 (act. II 8.1/19) selbstständig und schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 1999 (act. II 8.1/22). Auch im darauffol- genden ersten Gerichtsverfahren verfasste er die Beschwerde vom 15. September 1999 (act. II 8.1/9) eigenständig. Erst ab Januar 2000 (act. II 10/2), d.h. fast sechs Jahre nach Einreichen der IV-Anmeldung, liess er sich anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier neun Jahre die Primarschule und an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 11 schliessend die berufliche Ausbildung (act. IIA 108/24 Ziff. 1.2.1 f.), was ebenfalls gegen gravierende sprachliche Probleme spricht. Auch ist dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 1994 (act. II 8.2/117) zu entnehmen, der Beschwerdeführer beherrsche „völlig akzent- frei“ Dialekt (S. 119). Im MEDAS-Gutachten vom 26. August 2002 (act. II

21) wurde dargelegt, er spreche gut Deutsch (S. 4). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2008 (act. IIA 108/53) ist gar festgehalten, er spre- che Schweizerdeutsch mit einem sehr breiten, differenzierten Wortschatz (S. 55 Ziff. 3). Wenn der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er sei wegen seiner gesund- heitlichen Probleme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, ist dem nicht beizupflichten. Bereits in VGE IV/2013/618 E. 4.3 (act. IIC 206) und VGE IV/2014/155 E. 3.3 (act. IIC 2019) wurde dargelegt, dass es nicht er- stellt ist, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, das Verfahren vor der Verwaltung selbst zu führen. So legte das Verwaltungsgericht dar, es seien insbesondere von den zuständigen Erwachsenenschutzbehörden keine diesbezüglichen Massnahmen ergrif- fen worden, was jedoch zweifelsohne nötig gewesen wäre, wenn er tatsächlich so stark eingeschränkt wäre, wie er dies zu sein behaupte. Dass dem Beschwerdeführer im parallel laufenden Verfahren um EL am

14. Juli 2016 (act. IIC 242) von der AKB im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt wur- de, hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, handelt es sich doch um zwei völlig unterschiedliche Verfahren zweier von einander unabhängi- ger Verwaltungsstellen. Was schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 16 sei- ner Beschwerde sowie Seite 4 seiner Eingabe vom 17. November 2016 betrifft, ist darauf nicht einzugehen, handelt es sich doch um einen Sach- verhalt nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, welcher nicht Ge- genstand dieses Verfahrens ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 12

E. 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 21. September 2016 (act. IIC 253) zu Recht die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren stehen nicht Leistungen der Invalidenversicherung zur Beurteilung, weshalb für das betreffende Verfahren keine Verfahrens- kosten erhoben werden.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Ver- fügung vom 7. November 2016) bleibt indes das amtliche Honorar für Ad- vokat B.________ festzustellen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 13 chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. November 2016 machte Advokat B.________ ein ordentliches Honorar von Fr. 1'810.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Auf- wand von 6.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 51.40 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 1‘351.40) von Fr. 108.10, somit insgesamt auf Fr. 1'459.50 festgesetzt und Advokat B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘810.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'459.50 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 14
  4. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1026 IV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 7. Februar 1994 mit Hinweis auf die Fol- gen einer im Januar 1993 erlittenen Schrottschussverletzung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 8.2/127). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 9. August 1994 (act. II 8.2/95) auf- grund eines Invaliditätsgrads von 100% ab 1. Januar 1994 eine ganze Inva- lidenrente zu. Die Rente wurde mit Verfügung vom 17. August 1999 (act. II 8.1/29) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 auf eine halbe Härtefallrente herabgesetzt. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erho- benen Beschwerde (act. II 8.1/9) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. November 2000, IV 56211 (act. II 13), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese, unter Weiterausrichtung einer halb- en Härtefallrente, nach erfolgten Abklärungen neu verfüge. Gestützt auf die hiernach getätigten medizinischen Abklärungen (act. II 21) verfügte die IVB am 17. Februar 2004 (act. II 38/2) bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. März 1999 wiederum eine halbe Härtefallrente bzw. am 5. Mai 2004 (act. II

49) ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (act. II 61) hob die IVB diese beiden Verfügungen auf und kündig- te weitere medizinische Abklärungen an. B. Am 1. Juli 2005 (act. II 65) gewährte die IVB dem Versicherten das rechtli- che Gehör betreffend eine geplante interdisziplinäre Begutachtung. Dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat B.________ im Verwaltungsverfahren (act. II 68) wies sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Akten der IVB [act. IIA] 76/11) ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2007, IV 66151 (act. IIA 80). Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht (BGer; act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 3 81/2) hiess dieses mit Entscheid vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 (act. IIA 88/2), gut und bejahte die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts. In der Folge setzte die IVB Advokat B.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren ein (act. IIA 99), was sie am 30. April 2008 (act. IIA 112) und 30. Oktober 2008 (act. IIA 126) erneuerte. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 6. März 2008 (act. IIA 108) verfügte die IVB am 29. September 2008 (act. IIA 120) ab 1. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente, mit Verfügung vom 4. November 2008 (act. IIA 129/20) setzte sie rückwir- kend ab 1. März 1999 die konkreten Beträge der auszurichtenden ganzen Renten fest. Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, dem Versicherten seien in Aufhebung der Verfügungen berufliche Massnahmen zuzusprechen und auch für die Zeit ab 1. Dezem- ber 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (act. IIA 127/3 und 129/2). Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2009, IV 69947 (act. IIA 133), auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2008 nicht ein, jene gegen die Verfügung vom 29. September 2008 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 19. Januar 2010, 8C_700/2009 (act. IIA 140), hob das BGer das kantonale Urteil auf, soweit darin auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten wurde und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese über den Anspruch befinde. Betref- fend den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Renten über den 1. Dezember 2008 hinaus wies das BGer die Be- schwerde ab. C. Im Rahmen eines im Sommer 2012 (act. IIA 152) eingeleiteten Rentenrevi- sionsverfahrens von Amtes wegen tätigte die IVB berufliche und medizini- sche Abklärungen. Der Versicherte liess am 17. August 2012 (act. IIA 154) und 6. Mai 2013 (Akten der IVB [act. IIB] 162) die unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Advokat B.________ beantragen. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (act. IIB 167) ab. Am 12. Juli 2013 (act. IIB 173) verfügte sie bei einem In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 4 validitätsgrad von 68% die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht Be- schwerde (act. IIB 174/3 und 185/3). Dieses vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 12. März 2014, IV/2013/618 (Akten der IVB [act. IIC] 206), die Beschwerden ab. U.a. verneinte es die Erforderlichkeit der unent- geltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren für das Vorbescheidverfah- ren (E. 4.4). Am 6. Dezember 2013 (act. IIC 195) gewährte die IVB Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings vom

22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014. Gestützt auf den definitiven Ab- schlussbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 6. Dezember 2013 (act. IIC 196) verfügte die IVB nach vorgängig durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIC 197 f.) am 11. Februar 2014 (act. IIC 204) den Abbruch/Abschluss der beruflichen Eingliederung per 6. Dezember 2013. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (act. IIC 200) verneinte sie das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (act. IIC 198). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Advokat B.________, Beschwerde (act. IIC 205/2 und 208/3). Das Verwaltungsgericht vereinigte beide Verfahren und hiess mit Urteil vom 30. Mai 2014, IV/2014/155 (act. IIC 219), die Beschwerde, was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, gut und wies die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zum neuen Verfügen an die IVB zurück (E. 2). Was die beantragte Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren betrifft, hiess es die Beschwerde mangels Erfor- derlichkeit der unentgeltlichen Vertretung ab (E. 3). Auf die beim Bundes- gericht erhobene Beschwerde (act. IIC 227/2) trat dieses mit Entscheid vom 14. Juli 2014, 8C_528/2014 (act. IIC 228) nicht ein. D. Am 28. April 2014 (act. IIC 212) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB wies diesen am 2. Mai 2014 (act. IIC

213) darauf hin, bis zum 3. Juni 2014 ärztliche Zeugnisse oder entspre- chende Berichte und Bestätigungen einzureichen, welche nachweisen wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 5 den, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2013 in beeinflussendem Ausmass verändert habe. Ansonsten könne auf das neuerliche Gesuch nicht eingetreten werden. Hierauf reagierte der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Mai 2014 (act. IIC 215) und bean- tragte u.a. die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIC 217) ab. Mit Verfügung vom 2. September 2014 (act. IIC 233) trat die IVB schliesslich auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesent- lich verändert hätten. Die Verfügungen blieben unangefochten. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (act. IIC 238) wies Advokat B.________ die IVB darauf hin, im Anschluss an VGE IV/2014/155 sei nicht über die beruflichen Massnahmen verfügt worden. Er beantragte, er sei dem Versi- cherten als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. In der Folge beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (act. IIC 242 und 244). Am 16. September 2016 (act. IIC 246) gewährte die IVB Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. September bis 16. Oktober 2016 (act. IIC 246). Mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248) wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Advokat B.________, gegen die Verfügung vom 21. September 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für das Verwaltungsverfahren ab 1. Juni 2016 die unent- geltliche Verbeiständung durch den vertretenden Rechtsanwalt zu bewilli- gen. Weiter beantragt der Versicherte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 6 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Novem- ber 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Anwalt im Beschwerdeverfahren gut. Am 17. November 2016 stellte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröff- nete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtspre- chung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Ge- such abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 7 Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtsta- gung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2016 (act. IIC 248). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab 1. Juni 2016. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das ge- richtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftig- keit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 8 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Unter- suchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltli- chen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIC 248). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2. hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren

- wie nachfolgend dargelegt - nicht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIC 204) schloss bzw. brach die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen per 6. Dezember 2013 ab. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte das Verwaltungsge- richt in VGE IV/2014/155 (act. IIC 219) aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, vor dem verfügten Abbruch der beruflichen Massnahmen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzu- führen. Da auch keine Ausnahmesituation vorliege, in welcher auf ein sol- ches verzichtet werden könne, fehle es an einer formellen Voraussetzung für die Einstellung der beruflichen Massnahmen (E. 2.3). Das Verwaltungs- gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Rahmen des Mahn- und Be- denkzeitverfahrens den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hinweist und hierauf allenfalls neu verfügt (E. 4). Weiter verneinte es die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren man- gels Erforderlichkeit (E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 10 An der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren hat sich seither nichts geändert. Gegenstand des Verwaltungs- verfahrens war allein die Umsetzung von VGE IV/2014/155. Dabei waren

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 18) - keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten. Vielmehr war es einzig an der Beschwerdegegnerin, ein Mahn- und Be- denkzeitverfahren durchzuführen und anschliessend über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin unternahm vorerst längere Zeit nichts. Wie diese zu Recht ausführte (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), kann jedoch - auch wenn es an der Be- schwerdegegnerin liegt, nach den Anweisungen des Gerichts über die be- ruflichen Massnahmen zu befinden - von einem motivierten Versicherten erwartet werden, dass er sich innerhalb einer bestimmten Frist bei ihr nach der Umsetzung des Urteils erkundigt und dies nicht erst auf Druck der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) tut, welche am 18. Mai 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) betreffend Ergänzungsleistungen (EL) eine Verfügung erliess, wonach ab Dezember 2016 wegen mangelnder Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Die von seinem Rechtsvertreter schliesslich im Juni 2016 erfolgte Auf- forderung bzw. Erinnerung (act. IIC 238) hätte der Beschwerdeführer durchaus selber vornehmen können. Hierfür brauchte er - auch wenn die Beschwerdegegnerin seit VGE IV/2014/155 fast zwei Jahre untätig geblie- ben war - keinen Anwalt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers rund 40 Jahre zurück liegt (vgl. Be- schwerde S. 8 Ziff. 19). Dass er wegen sprachlichen Problemen nicht in der Lage sein sollte, Briefe zu schreiben und wegen gesundheitlichen Proble- men auf eine anwaltschaftliche Vertretung angewiesen wäre (vgl. Be- schwerde S. 8 Ziff. 19), ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen bzw. wird durch diese widerlegt. So erhob er beispielsweise am 30. Juli 1999 (act. II 8.1/19) selbstständig und schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 1999 (act. II 8.1/22). Auch im darauffol- genden ersten Gerichtsverfahren verfasste er die Beschwerde vom 15. September 1999 (act. II 8.1/9) eigenständig. Erst ab Januar 2000 (act. II 10/2), d.h. fast sechs Jahre nach Einreichen der IV-Anmeldung, liess er sich anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer reiste mit sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier neun Jahre die Primarschule und an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 11 schliessend die berufliche Ausbildung (act. IIA 108/24 Ziff. 1.2.1 f.), was ebenfalls gegen gravierende sprachliche Probleme spricht. Auch ist dem Bericht des früheren behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 1994 (act. II 8.2/117) zu entnehmen, der Beschwerdeführer beherrsche „völlig akzent- frei“ Dialekt (S. 119). Im MEDAS-Gutachten vom 26. August 2002 (act. II

21) wurde dargelegt, er spreche gut Deutsch (S. 4). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2008 (act. IIA 108/53) ist gar festgehalten, er spre- che Schweizerdeutsch mit einem sehr breiten, differenzierten Wortschatz (S. 55 Ziff. 3). Wenn der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er sei wegen seiner gesund- heitlichen Probleme auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, ist dem nicht beizupflichten. Bereits in VGE IV/2013/618 E. 4.3 (act. IIC 206) und VGE IV/2014/155 E. 3.3 (act. IIC 2019) wurde dargelegt, dass es nicht er- stellt ist, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, das Verfahren vor der Verwaltung selbst zu führen. So legte das Verwaltungsgericht dar, es seien insbesondere von den zuständigen Erwachsenenschutzbehörden keine diesbezüglichen Massnahmen ergrif- fen worden, was jedoch zweifelsohne nötig gewesen wäre, wenn er tatsächlich so stark eingeschränkt wäre, wie er dies zu sein behaupte. Dass dem Beschwerdeführer im parallel laufenden Verfahren um EL am

14. Juli 2016 (act. IIC 242) von der AKB im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt wur- de, hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, handelt es sich doch um zwei völlig unterschiedliche Verfahren zweier von einander unabhängi- ger Verwaltungsstellen. Was schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 16 sei- ner Beschwerde sowie Seite 4 seiner Eingabe vom 17. November 2016 betrifft, ist darauf nicht einzugehen, handelt es sich doch um einen Sach- verhalt nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, welcher nicht Ge- genstand dieses Verfahrens ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 12 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 21. September 2016 (act. IIC 253) zu Recht die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren stehen nicht Leistungen der Invalidenversicherung zur Beurteilung, weshalb für das betreffende Verfahren keine Verfahrens- kosten erhoben werden. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Ver- fügung vom 7. November 2016) bleibt indes das amtliche Honorar für Ad- vokat B.________ festzustellen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 13 chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. November 2016 machte Advokat B.________ ein ordentliches Honorar von Fr. 1'810.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Auf- wand von 6.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 51.40 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 1‘351.40) von Fr. 108.10, somit insgesamt auf Fr. 1'459.50 festgesetzt und Advokat B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘810.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'459.50 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2017, IV/16/1026, Seite 14

4. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.