opencaselaw.ch

200 2015 999

Bern VerwG · 2017-11-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Dem 1960 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde nach Einholung eines orthopädischen (Expertise vom 1. November 1995; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 42.1/264 ff.) und psychiatri- schen Gutachtens (Expertise vom 3. Juni 1996; AB 42.1/245 ff.) ab De- zember 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 8. Oktober 1996; AB 42.1/228 ff.). Eine da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. November 1997, IV 48207, ab (AB 42.1/148 ff.). Auf Revisionsgesuch hin (AB 1) wurde der Leistungsanspruch materiell überprüft (AB 6 ff.) und (nach Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2001 [mit einem Invaliditätsgrad von 100%; AB 22] durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Juni 2002, IV 59925 [AB 23]) gestützt auf ein bidisziplinäres (neurochirurgisches-psychiatrisches) Gutachten (Ex- pertise vom 13./21. Januar 2003; AB 27 f.) die Rente mit Verfügung vom

6. Mai 2003 ab 1. Juni 1999 auf eine ganze Rente erhöht (bei einem Inva- liditätsgrad von 69%; AB 31). Diese Rente wurde mit Verfügung vom

13. Mai 2004 dahingehend bestätigt, dass gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 70% die bisherige Rente unverändert weiter ausgerichtet wurde (AB 34). B. Auf Hinweis eines behandelnden Arztes hin (AB 36) leitete die IVB im Sommer 2011 eine Rentenrevision ein. Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Berichte (AB 38 f.) und einem Revisionsgespräch (AB 41) veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 49) eine bidisziplinäre (neurochirurgische-psychiatrische) Begutachtung (Expertise vom 3. Juli 2013/23. Februar und 6. März 2014; AB 54.1, 63.2, 65.1). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 stellte die IVB die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 3 bung der Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von (noch) 35% in Aussicht (AB 67); auf Einwand hin (AB 75; vgl. auch AB 72) verfügte sie am

7. Oktober 2015 entsprechend (AB 80). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, am 11. November 2015 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten und er sei vorgängig in ein Arbeitstrai- ning aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begrün- dung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass es nicht angehe, die seit Jahren laufende Rente ohne vorgängiges Arbeitstraining aufzuheben. Das in der Verfügung angenommene Invalideneinkommen sei ohnehin viel zu hoch, zumal aufgrund der gutachterlich attestierten Einschränkungen die ihm noch möglichen Hilfsarbeiten äusserst rar seien. Das Gutachten basie- re zudem auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2013 und zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation zunehmend verschlechtert. Gleich- zeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen und einen aktuellen medizi- nischen Bericht nachreichen. Ein weiterer Bericht ging am 28. September 2016 ein. Die Beschwerdegegnerin machte in diesem Zusammenhang von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2016 war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als erledigt abgewie- sen und ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Dieser ging am 28. Sep- tember 2016 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente per Ende November 2015 zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang in der Beschwer- de, S. 4 oben, zumindest sinngemäss geltend, dass wegen langjährigem Rentenbezug die Rentenaufhebung nicht ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen – insbesondere einem Arbeitstraining – zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Ver- fügung zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausdrücklich verneint. Somit ist im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes auch zu prüfen, ob die laufende Rente erst nach Durchführung von Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 5 klärungs- resp. Eingliederungsmassnahmen aufzuheben gewesen wäre (vgl. E. 4.7 nachfolgend).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 8 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.7.4 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun- gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 9 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde ab Dezember 1992 eine Invaliden- rente ausgerichtet (vgl. AB 42.1/228 ff.), welche nach allseitiger Prüfung der anspruchserheblichen, insbesondere medizinischen Tatsachen und einem gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 69% mit Verfügung vom 6. Mai 2003 auf eine ganze Rente erhöht wurde (ab 1. Juni 1999; AB 31). Diese Rente wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision mit Verfügung vom 13. Mai 2004 dahingehend bestätigt, dass gestützt auf einen Invali- ditätsgrad von nunmehr 70% die bisherige Rente unverändert weiter aus- gerichtet wurde (AB 34). In Ermangelung invaliditätsrelevanter Änderungen und ohne eingehende Prüfung ist dennoch eine Neuberechnung bzw. Er- höhung des Invaliditätsgrades von 69 auf 70% vorgenommen worden. Die Verfügung vom 13. Mai 2004 ist deshalb unrichtig (ähnlich auch Beschwer- deantwort, S. 4 f. Ziff. 4; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 ATSG), weil sie auf einer falschen Anwendung von lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision beruht. Nach dieser Bestimmung wären laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3% aber unter 70% nur für all jene Ren- tenbezügerinnen und Rentenbezüger unverändert weiterzuführen gewe- sen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt hatten. Das war damals beim 1960 geborenen Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der (bisherige) Invali- ditätsgrad von 69% (AB 31) bloss noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). Deshalb kommt diese Revision nicht als Referenzzeitpunkt in Frage (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Somit ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenerhöhenden Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

7. Oktober 2015 (AB 80) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.7.1 hier- vor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) stützte sich auf das bidis- ziplinäre Gutachten der Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirur- gie, vom 13. Januar 2003 (AB 27) und des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2003 (AB 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 10 3.2.1 Im neurochirurgischen Gutachten (AB 27) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidi- vierender radikulärer/pseudoradikulärer Ausstrahlung links und ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit Calcaneusschmerzen links diagnostiziert (AB 27/13 f. Ziff. 4). Die lumbalen Schmerzen fänden radiologisch/neuro- radiologisch ein Korrelat in den ausgeprägten degenerativen Veränderun- gen L4/5 bei Status nach Spondylodese L5/S1. Neurologisch liege im We- sentlichen eine verminderte Beweglichkeit der LWS ohne Muskelhartspann vor. Eine Verschlechterung habe das degenerative Geschehen im Bereich L4/5 erfahren, indem jetzt radiologisch/neuroradiologisch eine ausgeprägte Osteochondrose (erosive Osteochondrose) und eine deutliche Bandschei- benverschmälerung mit Spondylarthrose L4/5 zur Darstellung komme. Die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten mit Gewichte heben und tragen bis 6 kg, kurze Stehdauer, stündlicher Unter- bruch der Sitzdauer; Gehstrecke nicht wesentlich eingeschränkt) dürfte noch 40 bis 50% betragen. Die bisherigen Tätigkeiten als … und … seien nicht mehr zumutbar (AB 27/14 ff.). 3.2.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) und einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, ständigen Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25). Die psychosomatischen Beeinträchtigungen würden zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit von ca. 15% führen; auch eine angepasste Tätigkeit sei zu 85% zumutbar (AB 28/6 f.). Weder in der Anamnese noch bei der direkten Untersuchung sei ein Hinweis für eine bedeutende Depression zu erkennen gewesen. Es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer gele- gentlich infolge Schmerzen Verleiderstimmungen verspüre und mutlos sei; es fehlten aber Hinweise für eine endogene Erkrankung oder eine neuroti- sche Störung (AB 28/5 f.). 3.2.3 Interdisziplinär (AB 27/19 lit. D2, 28/8 f.) könne unter Berücksichti- gung der psychiatrischen und der neurochirurgischen Befunde, deren Aus- wirkungen sich überschneiden würden, von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 60% ausgegangen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 11 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) lässt sich den Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 (AB 36) teilte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie, der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu einer Steinbehandlung unaufgefordert mit, der angeblich 70%ige Invaliditätsgrad wegen chronischem Lumbovertebralsyndrom überrasche ihn sehr; dass jegliche Arbeit unzumutbar sein solle, erscheine ihm gegenüber der arbei- tenden Bevölkerung nicht korrekt. 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging im Verlaufsbericht vom 28. September 2011 (AB 39) von ei- nem unveränderten Zustand seit 2004 aus. Nebst einem chronischen lum- bosakralen Schmerzsyndrom diagnostizierte er reaktive, depressive Schü- be, teilweise angstgefärbt mit panikartigen Zuständen (AB 39/1 Ziff. 3; vgl. auch schon AB 33/4 Ziff. 2) und verwies auf eine Behandlung mit Tramal und Voltaren (AB 39/1 Ziff. 4). 3.3.3 Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 28. Oktober 2011 (AB 41) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wegen der Medikamente (nebst Tramal und Voltaren 3 x täglich Temesta seit ca. zwei Monaten und abends Valdoxan seit einer Woche) nicht mehr Auto zu fahren. Er sei nie mehr schmerzfrei gewesen, aber mit den Tabletten gehe es. Vor ein paar Mona- ten habe er eine Depression gespürt, was er dann aber noch nicht realisiert habe; deswegen sei er nun in Behandlung. In den letzten Jahren habe er mehrmals Nierensteine, eine Nasen-, Leisten- und Schulteroperation sowie eine geschwollene Prostata gehabt. Er könne nicht sechs oder acht Stun- den irgendwo hin; er müsse nach ein bis zwei Stunden nach Hause und liegen gehen. Er habe in der letzten Zeit auch Gewicht verloren; er habe zwar Hunger, möge aber nicht essen. In diesem Zustand sehe er keine Chancen für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Erwerbstätigkeit. 3.3.4 Gemäss Bericht vom 26. März 2013 (AB 49) ist für den RAD auf- grund der ausgewiesenen Untersuchungsbefunde und der Diagnosen im neurochirurgischen Gutachten von 2003 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) die Arbeits- unfähigkeit von 60% auch für eine leichte Tätigkeit nicht vollumfänglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 12 nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht falle auf, dass der Hausarzt weder eine Somatisierungsstörung noch eine antidepressive Behandlung erwähne (vgl. E. 3.3.2 hiervor), der Beschwerdeführer aber im Revisions- gespräch angegeben habe, Temesta (Anxiolytikum) und Valdoxan (Antide- pressivum) einzunehmen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Entsprechend seien auch die psychiatrische Diagnose und die daraus folgenden möglichen Ein- schränkungen nicht eindeutig und die Behandlung unklar. 3.3.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte im neurochirurgischen Gutachten vom 3. Juli 2013 (AB 54.1) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumboischialgie- formes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerati- ven LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 (AB 51.1/19 Ziff. 4). Die berichteten körperlichen Beeinträchtigungen könnten qualitativ durchaus, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objekti- vierbaren Befunden erklärt werden. Unauffällige spontane Beweglichkeit, allseitig gut und kräftig ausgebildete Muskulatur sowie die in der klinischen Untersuchung erhobenen und in der elektrophysiologischen Untersuchung nachgewiesenen Befunde würden trotz der in den konventionellen Rönt- gen- und MR-Untersuchungen ausgewiesenen Zunahme der Osteochon- drose L4/5 im Vergleich mit der Voruntersuchung von Januar 2003 nicht die lineare Übersetzung der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Beeinträchtigungen in eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung erlauben. Vielmehr seien ihm körperlich leichte und zeitweise (max. 10%) körperlich mittelschwere konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in ei- nem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20% verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häu- fig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch be- lastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vorübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das He- ben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg limi- tiert. In Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten (…, …,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 13 …) bleibend nicht mehr zumutbar. Hingegen könne die Einschätzung im Gutachten von 2003 (vgl. E. 3.2.1 hiervor), dass ihm auch leichte ange- passte Tätigkeiten nur noch zu 40 bis 50% zumutbar seien, im Ergebnis der aktuellen neurochirurgischen Begutachtung nicht zugestimmt und diese Einschätzung auch retrospektiv nicht bestätigt werden, da diese offenbar überwiegend auf die subjektive Beschwerdedarstellung des Beschwerde- führers abstützte (AB 54.1/22 ff.). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2014 (AB 63.2) anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus Anamnese, Exploration und dem objektiven Befundstatus sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellen; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Be- rufs- und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/Z56) vor (AB 63.2/13). Während die Beschwerdeschilderungen bezüglich Schmerzlokalisation und - ausstrahlung sowie neutraler, sachbezogener und situativer Angaben kon- sistent gewirkt hätten, seien bei anderen Angaben zur Person oder bzgl. Schmerzklagen und -erleben im Vergleich zu den Akten und eigenen Dar- legungen in der Untersuchung etliche Widersprüche und Diskrepanzen feststellbar gewesen. Bezüglich Medikation habe er einmal gesagt, dass er die verordneten Medikamente regelmässig einnehme, ein andermal, dass er zwar regelmässig Schmerzmedikamente einnehme, jedoch willkürlich bezüglich Medikament und Dosierung. Dabei habe jedoch die Serumspie- gelbestimmung für Voltaren keinen messbaren Spiegel ergeben, während die angegebene Einnahme von Tramadol nachvollziehbar gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er ein bis zwei Stunden problemlos Auto fahren könne und dass die Familienmitglieder auf der Fe- rienreise nach … im Juli 2012 abwechselnd gefahren seien, während er z.B. gemäss Gesprächsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2011 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) habe verlauten lassen, wegen der Medikamente nicht Auto zu fahren. Er habe auch erklärt, der Appetit sei wechselhaft und eher gering, doch liege ein erhebliches Übergewicht vor. In der Untersu- chung habe ferner ein geringes aggravatorisches und etwas appellatives Verhalten beobachtet werden können; bezüglich seiner Lebenssituation sowie Zukunftsperspektiven habe er sich jedoch erheblich defizit- und be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 14 schwerdeorientiert geäussert. Angesichts der andauernden, durch diverse Therapien und medikamentöse Behandlungen nur gering beinflussbaren Schmerzen habe sich auch die Frage bezüglich Vorliegens einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt; die diesbezüg- lichen Leitlinien hätten in der Untersuchung nicht nachgewiesen werden können, insbesondere keine für die Schmerzen ursächlich vorhandene Konfliktsituation. Ebenfalls hätten die Kriterien für das Vorliegen einer de- pressiven Störung nicht festgestellt werden können. Hingegen sei eine Störung der Befindlichkeit zu beobachten gewesen, die auf psychosoziale, nicht krankheitswertige Umstände zurückgeführt werden könne wie Arbeits- losigkeit, anhaltende Untätigkeit, fehlende Tagesstruktur oder fehlende existentielle Aufgaben. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf mobil und aktiv verhalten, Kontakte pflegen, Auto fahren und längere Auslandrei- sen bewältigen. Freud- und Interessefähigkeit seien bei Bedarf vorhanden. Die in dieser Untersuchung beobachteten objektiven Befunde entsprächen formal denjenigen von damals (vgl. E. 3.2.2 hiervor), wobei die Ausprägung nunmehr geringer wirke; so habe keine Somatisierungsstörung (mehr) dia- gnostiziert werden können und es hätten sich keine Hinweise mehr für ei- nen weiteren schädlichen Gebrauch von Opioiden ergeben. Anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse hätten für eine effektiv psychosomati- sche Störung keine Hinweise eruiert werden können, insbesondere keine Somatisierungsstörung. Diesbezüglich könne aus heutiger Sicht jedoch auch von einer zusätzlichen Besserung im Verlauf der vergangenen zehn Jahre unter anhaltender Schonung (und nach Erhalt von Leistungen der Sozialversicherung) ausgegangen werden. Die vom Hausarzt umschriebe- ne depressive Verstimmung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei aus aktueller Sicht mit dem Vorliegen einer Befindlichkeitsstörung vereinbar, phasenweise verstärkt durch psychosoziale Belastungen und Ereignisse; Kriterien für eine effektiv depressive Störung seien nicht erfüllt und gemäss Akten seien auch keine psychiatrische Behandlung und keine spezifische Psychophar- makologie dokumentiert (AB 63.2/14 ff.). In der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (AB 65.1) hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund bestehender körperlicher Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 15 einträchtigt. Entsprechend wurde das im Rahmen der neurochirurgischen Begutachtung erstellte Zumutbarkeitsprofil wiederholt. 3.3.6 Gemäss Operationsbericht des Spitals I.________ vom 13. Oktober 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3) wurde aufgrund einer durchgehenden, dorsalen L-förmigen Supra- und Infraspina- tussehnenläsion der rechten dominanten Schulter und instabilen LBS eine Schulterarthroskopie durchgeführt. 3.3.7 Gemäss Berichten von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. K.________, klinischer Psychologe und Supervisor, vom 9. November 2015 (BB 4) und 5. Januar 2016 (BB 13) fand am 6. November 2015 ein Vorgespräch mit dem Be- schwerdeführer statt. Gestützt darauf wurden eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein lumbovertebrales Syndrom und Knieschmerzen beidseits diagnostiziert. Eine mit grosser Wahrscheinlich- keit seit 2000 bestehende Depression sei 2015 klar ausgewiesen; seit 2011 bestehe zudem eine klare Panikstörung. Grund der fehlenden psychiatri- schen Diagnosen seien die oberflächlichen Beschwerdeaufnahmen in den Gutachten. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Depression und die Pa- nikstörung um 50% eingeschränkt; additiv seien die somatischen Be- schwerden bei der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. 3.3.8 Am 8. September 2016 wurde ein MR der LWS durchgeführt, des- sen Beurteilung zufolge bei Status nach Spondylodese L5/S1 und entspre- chenden Artefakten eine ausgeprägte erosive Osteochondrose L4/5 mit zirkumferenzieller, osteophytär abgestützter Diskusprotrusion, Facettenge- lenksarthrose sowie geringer Spinalkanalstenose im Sinne einer An- schlusssegmentdegeneration und eine Facettengelenksarthrose geringen Ausmasses L1-L3 ohne foraminale Stenose vorliege (BB 14). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 16 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaub- würdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüt- tern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdi- gung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 17 3.5 Die Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ sowie die gestützt darauf erfolgte interdisziplinäre Beurteilung (vgl. E. 3.3.5 hier- vor) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Der Vergleich des Gesundheitszustandes anlässlich der Begutach- tung im Jahr 2003 und demjenigen 2013/2014 überzeugt. Auch wenn im somatischen Bereich wohl eher von einer bloss abweichenden Bewertung (vgl. E. 2.7.4 hiervor) im aktuellen Gutachten auszugehen ist (vgl. insbe- sondere E. 3.3.5 erster Abschnitt hiervor; siehe auch E. 3.2.1 hiervor), stellt der Wegfall psychiatrischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (vgl. E. 3.3.5 zweiter Abschnitt hiervor; siehe auch E. 3.2.2 hiervor) eine wesentliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes dar. So fährt der Beschwerdeführer wieder Auto und die Ausprägung der psychi- schen Beschwerden ist im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2003 gerin- ger, zumal auch keine Hinwiese mehr für einen weiteren schädlichen Ge- brauch von Opioiden bestehen. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die entsprechende Besserung ausserberuflich etliche Aktivitäten entwickelt und pflegt Kontakte. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgewie- sen und der Rentenanspruch frei überprüfbar (E. 2.7.2 hiervor). Die ent- sprechende gutachterliche Beurteilung wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht gerügt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine seit der Begutachtung im Jahr 2013 erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend macht (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3; Eingaben vom 1. Februar und 27. September 2016; vgl. E. 3.3.5 ff. hiervor), vermag dies die gutachterlichen Feststellun- gen nicht zu beeinträchtigen. Das MR vom 8. September 2016 (vgl. E. 3.3.7 hiervor) wiederholt im Wesentlichen die ohnehin schon bekannten Befunde, ohne sich zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äus- sern. In psychischer Hinsicht beanstanden die Dres. J.________ und K.________ nach Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 80) die angeb- lich oberflächlichen Beschwerdeschilderungen in den Gutachten (vgl. E. 3.3.6 hiervor), sehen sich aber ihrerseits imstande, schon aufgrund ei- nes blossen Vorgesprächs (vgl. BB 4) und ohne nähere Begründung an- derslautende Diagnosen zu stellen; zudem begründen sie nicht weiter die von ihnen im Zusammenhang mit der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 18 nommene additive Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden, obschon 2003 die Gutachter noch von überschneidenden Auswirkungen ausgegangen sind (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Sowohl Hinweise auf eine depressive Störung, die in mittelgradiger Ausgestaltung ohnehin grundsätzlich als behandelbar und damit nicht als invalidisierend anzuse- hen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1), als auch panikartige Zustände waren den Gutachtern bekannt und konnten von diesen entsprechend gewürdigt werden, sodass kein An- lass besteht, von deren Beurteilung abzuweichen (vgl. E. 3.4 hiervor), dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne- hin nicht fachpsychiatrisch behandeln liess. Anders als die Gutachter ma- chen die Dres. J.________ und K.________ keine Hinweise auf versiche- rungsmedizinisch unbeachtliche psychosoziale Faktoren – so scheint denn auch die aktuell geltend gemachte psychiatrische Verschlechterung im Zu- sammenhang mit der verfügten Rentenaufhebung zu stehen –, womit sich diese wohl vom hier nicht massgeblichen bio-psycho-sozialen Krankheits- begriff haben leiten lassen (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). In Bezug auf die am 13. Oktober 2015 durchgeführte Schulteroperation (vgl. E. 3.3.5 hiervor) ist von einer bloss vorübergehenden und damit nicht an- spruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal mit der Operation

– wenn schon – eine Verbesserung anzunehmen ist. Zudem erfolgte diese Operation erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung. Allfällig erst nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterungen wären somit, so- weit sie denn überhaupt erstellt wären, im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 3.6 Ausgehend von der schlüssigen interdisziplinären Beurteilung liegt in einer körperlich leichten und zeitweise (max. 10%) körperlich mittel- schweren konsequent wechselbelastenden Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 20% vor. Ausgeschlossen sind körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vorübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rota- tionsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 19 das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg limitiert (AB 65.1/3). Aus psychiatrischer Sicht be- steht zudem mangels einer entsprechenden Diagnose keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit (mehr) (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Be- züglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzu- stellen (BGE 129 V 408). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 20 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2000 von Fr. 56'390.-- (vgl. AB 29) ab, was nicht zu beanstanden ist. Indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.93 [Nominallohnindex Männer 1993-2001] Abschnitt I [Ver- kehr und Nachrichtenübermittlung], 2000: 104.7, 2010: 119.9; Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex Männer 2011-2015] Abschnitt H [Verkehr und Lagerei], 2010: 100, 2015: 102.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 65'997.20. Dieses (hypothetische) Einkommen basiert bereits auf den effektiv zu arbeitenden Stunden beim letzten Arbeitgeber des Beschwerde- führers (vgl. AB 29), weshalb sich entgegen der angefochtenen Verfügung eine Aufrechung auf die betriebsübliche Arbeitszeit erübrigt. 4.5 Der Beschwerdeführer übt keine angepasste Tätigkeit aus, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abstellte (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen noch immer verschiedenartige leichte und zeitweise mittelschwere Hilfsar- beiten zumutbar sind und es sich dabei oftmals ohnehin um wechselbe- lastende Tätigkeiten handelt, ist auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompe- tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, Total, im Betrag von Fr. 5'312.-- abzustellen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, in- dexiert auf das Jahr 2015 (T1.1.10 [Nominallohnindex Männer 2011-2015] Total, 2014: 103.9, 2015: 105.4) und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'412.50 bei 100%. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten um 20% verminder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 21 ten Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% (vgl. E. 4.3 zweiter Abschnitt hiervor) resultiert ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 47'188.75. Den behinderungsbedingten Einschränkungen sowie dem fortgeschrittenen Alter (vgl. dazu Entscheid des BGer vom

5. Januar 2012, 8C_684/2011, E. 5.3) und der Nationalität/Aufenthaltska- tegorie des Beschwerdeführers werden mit der Annahme einer um 20% verminderten Leistungsfähigkeit sowie eines Abzuges von 10% genügend Rechnung getragen. Die weiteren sich gemäss der Rechtsprechung potenziell lohnmindernd auswirkenden Kriterien (vgl. E. 4.3 zweiter Abschnitt hiervor) rechtfertigen bei der gegebenen Sachlage keinen Abzug. Insbesondere fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im Anfor- derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bzw. Kompetenzni- veau 1 im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). 4.6 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 65'997.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 47'188.75 resultiert eine Einbusse von Fr. 18'808.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28%. Der Zeit- punkt der Renteneinstellung (AB 80/3) ist nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4.7 Zu prüfen bleibt, ob vorgängig der Rentenaufhebung Eingliede- rungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen gewesen wären. 4.7.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Betrifft die revisions- oder wiederer- wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgän- giger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Ent- scheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 22 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rente während mehr als 15 Jah- ren bezogen. Damit liegt eine Konstellation vor, bei welcher berufliche Massnahmen jedenfalls zu prüfen waren. 4.7.2 Für Eingliederungsmassnahmen wird grundsätzlich die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. die Eingliederungsbereitschaft der versicher- ten Person vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 20. Februar 2014, 9C_474/2013, E. 6.3). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlen- dem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähig- keit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Ver- waltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Eben- falls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kanto- nalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten An- träge (Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 9C_231/2015, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat bisher keine subjektive Eingliederungsbereit- schaft gezeigt (so AB 41/2 f. und AB 62.2/11 oben). Die Durchführung be- ruflicher Massnahmen erschien daher mit Blick auf den fehlenden Einglie- derungswillen zufolge einer stark ausgeprägten Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung als zum Vornherein aussichtslos. Es fehlte an der sub- jektiven Bereitschaft zur beruflichen Wiedereingliederung. Folglich bestan- den in der Vergangenheit keine Gründe für eine ausnahmsweise (bzw. vor- läufige) Nichtanrechenbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Auf- hebung der Rente keine Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt hat. 4.7.3 Da der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 2, ausdrücklich ein Arbeitstraining verlangt, rechtfertigt es sich, die Akten zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin weiterzulei- ten, zumal bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters noch eine achtjährige Aktivitätsdauer besteht. Dabei ist zu wiederholen, dass nur im Falle subjektiver Eingliederungsbereitschaft ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitstraining überhaupt zur Diskussion steht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zumutbaren Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifikationen unterliegen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 23 womit unter diesem Gesichtspunkt befähigende Massnahmen nur in be- schränktem Umfang überhaupt zur Diskussion stehen. 4.8 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 80) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 24
  4. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern weitergeleitet zur Prüfung be- ruflicher Massnahmen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 999 IV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1960 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde nach Einholung eines orthopädischen (Expertise vom 1. November 1995; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 42.1/264 ff.) und psychiatri- schen Gutachtens (Expertise vom 3. Juni 1996; AB 42.1/245 ff.) ab De- zember 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 8. Oktober 1996; AB 42.1/228 ff.). Eine da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. November 1997, IV 48207, ab (AB 42.1/148 ff.). Auf Revisionsgesuch hin (AB 1) wurde der Leistungsanspruch materiell überprüft (AB 6 ff.) und (nach Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2001 [mit einem Invaliditätsgrad von 100%; AB 22] durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Juni 2002, IV 59925 [AB 23]) gestützt auf ein bidisziplinäres (neurochirurgisches-psychiatrisches) Gutachten (Ex- pertise vom 13./21. Januar 2003; AB 27 f.) die Rente mit Verfügung vom

6. Mai 2003 ab 1. Juni 1999 auf eine ganze Rente erhöht (bei einem Inva- liditätsgrad von 69%; AB 31). Diese Rente wurde mit Verfügung vom

13. Mai 2004 dahingehend bestätigt, dass gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 70% die bisherige Rente unverändert weiter ausgerichtet wurde (AB 34). B. Auf Hinweis eines behandelnden Arztes hin (AB 36) leitete die IVB im Sommer 2011 eine Rentenrevision ein. Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Berichte (AB 38 f.) und einem Revisionsgespräch (AB 41) veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 49) eine bidisziplinäre (neurochirurgische-psychiatrische) Begutachtung (Expertise vom 3. Juli 2013/23. Februar und 6. März 2014; AB 54.1, 63.2, 65.1). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 stellte die IVB die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 3 bung der Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von (noch) 35% in Aussicht (AB 67); auf Einwand hin (AB 75; vgl. auch AB 72) verfügte sie am

7. Oktober 2015 entsprechend (AB 80). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, am 11. November 2015 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten und er sei vorgängig in ein Arbeitstrai- ning aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begrün- dung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass es nicht angehe, die seit Jahren laufende Rente ohne vorgängiges Arbeitstraining aufzuheben. Das in der Verfügung angenommene Invalideneinkommen sei ohnehin viel zu hoch, zumal aufgrund der gutachterlich attestierten Einschränkungen die ihm noch möglichen Hilfsarbeiten äusserst rar seien. Das Gutachten basie- re zudem auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2013 und zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation zunehmend verschlechtert. Gleich- zeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen und einen aktuellen medizi- nischen Bericht nachreichen. Ein weiterer Bericht ging am 28. September 2016 ein. Die Beschwerdegegnerin machte in diesem Zusammenhang von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2016 war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als erledigt abgewie- sen und ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Dieser ging am 28. Sep- tember 2016 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente per Ende November 2015 zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang in der Beschwer- de, S. 4 oben, zumindest sinngemäss geltend, dass wegen langjährigem Rentenbezug die Rentenaufhebung nicht ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen – insbesondere einem Arbeitstraining – zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Ver- fügung zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausdrücklich verneint. Somit ist im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes auch zu prüfen, ob die laufende Rente erst nach Durchführung von Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 5 klärungs- resp. Eingliederungsmassnahmen aufzuheben gewesen wäre (vgl. E. 4.7 nachfolgend). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 8 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.7.4 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun- gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 9 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde ab Dezember 1992 eine Invaliden- rente ausgerichtet (vgl. AB 42.1/228 ff.), welche nach allseitiger Prüfung der anspruchserheblichen, insbesondere medizinischen Tatsachen und einem gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 69% mit Verfügung vom 6. Mai 2003 auf eine ganze Rente erhöht wurde (ab 1. Juni 1999; AB 31). Diese Rente wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision mit Verfügung vom 13. Mai 2004 dahingehend bestätigt, dass gestützt auf einen Invali- ditätsgrad von nunmehr 70% die bisherige Rente unverändert weiter aus- gerichtet wurde (AB 34). In Ermangelung invaliditätsrelevanter Änderungen und ohne eingehende Prüfung ist dennoch eine Neuberechnung bzw. Er- höhung des Invaliditätsgrades von 69 auf 70% vorgenommen worden. Die Verfügung vom 13. Mai 2004 ist deshalb unrichtig (ähnlich auch Beschwer- deantwort, S. 4 f. Ziff. 4; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 ATSG), weil sie auf einer falschen Anwendung von lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision beruht. Nach dieser Bestimmung wären laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3% aber unter 70% nur für all jene Ren- tenbezügerinnen und Rentenbezüger unverändert weiterzuführen gewe- sen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt hatten. Das war damals beim 1960 geborenen Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der (bisherige) Invali- ditätsgrad von 69% (AB 31) bloss noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). Deshalb kommt diese Revision nicht als Referenzzeitpunkt in Frage (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Somit ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenerhöhenden Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

7. Oktober 2015 (AB 80) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.7.1 hier- vor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) stützte sich auf das bidis- ziplinäre Gutachten der Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirur- gie, vom 13. Januar 2003 (AB 27) und des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2003 (AB 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 10 3.2.1 Im neurochirurgischen Gutachten (AB 27) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidi- vierender radikulärer/pseudoradikulärer Ausstrahlung links und ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit Calcaneusschmerzen links diagnostiziert (AB 27/13 f. Ziff. 4). Die lumbalen Schmerzen fänden radiologisch/neuro- radiologisch ein Korrelat in den ausgeprägten degenerativen Veränderun- gen L4/5 bei Status nach Spondylodese L5/S1. Neurologisch liege im We- sentlichen eine verminderte Beweglichkeit der LWS ohne Muskelhartspann vor. Eine Verschlechterung habe das degenerative Geschehen im Bereich L4/5 erfahren, indem jetzt radiologisch/neuroradiologisch eine ausgeprägte Osteochondrose (erosive Osteochondrose) und eine deutliche Bandschei- benverschmälerung mit Spondylarthrose L4/5 zur Darstellung komme. Die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten mit Gewichte heben und tragen bis 6 kg, kurze Stehdauer, stündlicher Unter- bruch der Sitzdauer; Gehstrecke nicht wesentlich eingeschränkt) dürfte noch 40 bis 50% betragen. Die bisherigen Tätigkeiten als … und … seien nicht mehr zumutbar (AB 27/14 ff.). 3.2.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) und einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, ständigen Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25). Die psychosomatischen Beeinträchtigungen würden zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit von ca. 15% führen; auch eine angepasste Tätigkeit sei zu 85% zumutbar (AB 28/6 f.). Weder in der Anamnese noch bei der direkten Untersuchung sei ein Hinweis für eine bedeutende Depression zu erkennen gewesen. Es erstaune nicht, dass der Beschwerdeführer gele- gentlich infolge Schmerzen Verleiderstimmungen verspüre und mutlos sei; es fehlten aber Hinweise für eine endogene Erkrankung oder eine neuroti- sche Störung (AB 28/5 f.). 3.2.3 Interdisziplinär (AB 27/19 lit. D2, 28/8 f.) könne unter Berücksichti- gung der psychiatrischen und der neurochirurgischen Befunde, deren Aus- wirkungen sich überschneiden würden, von einer Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 60% ausgegangen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 11 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2003 (AB 31) lässt sich den Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 (AB 36) teilte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie, der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu einer Steinbehandlung unaufgefordert mit, der angeblich 70%ige Invaliditätsgrad wegen chronischem Lumbovertebralsyndrom überrasche ihn sehr; dass jegliche Arbeit unzumutbar sein solle, erscheine ihm gegenüber der arbei- tenden Bevölkerung nicht korrekt. 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging im Verlaufsbericht vom 28. September 2011 (AB 39) von ei- nem unveränderten Zustand seit 2004 aus. Nebst einem chronischen lum- bosakralen Schmerzsyndrom diagnostizierte er reaktive, depressive Schü- be, teilweise angstgefärbt mit panikartigen Zuständen (AB 39/1 Ziff. 3; vgl. auch schon AB 33/4 Ziff. 2) und verwies auf eine Behandlung mit Tramal und Voltaren (AB 39/1 Ziff. 4). 3.3.3 Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 28. Oktober 2011 (AB 41) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wegen der Medikamente (nebst Tramal und Voltaren 3 x täglich Temesta seit ca. zwei Monaten und abends Valdoxan seit einer Woche) nicht mehr Auto zu fahren. Er sei nie mehr schmerzfrei gewesen, aber mit den Tabletten gehe es. Vor ein paar Mona- ten habe er eine Depression gespürt, was er dann aber noch nicht realisiert habe; deswegen sei er nun in Behandlung. In den letzten Jahren habe er mehrmals Nierensteine, eine Nasen-, Leisten- und Schulteroperation sowie eine geschwollene Prostata gehabt. Er könne nicht sechs oder acht Stun- den irgendwo hin; er müsse nach ein bis zwei Stunden nach Hause und liegen gehen. Er habe in der letzten Zeit auch Gewicht verloren; er habe zwar Hunger, möge aber nicht essen. In diesem Zustand sehe er keine Chancen für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Erwerbstätigkeit. 3.3.4 Gemäss Bericht vom 26. März 2013 (AB 49) ist für den RAD auf- grund der ausgewiesenen Untersuchungsbefunde und der Diagnosen im neurochirurgischen Gutachten von 2003 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) die Arbeits- unfähigkeit von 60% auch für eine leichte Tätigkeit nicht vollumfänglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 12 nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht falle auf, dass der Hausarzt weder eine Somatisierungsstörung noch eine antidepressive Behandlung erwähne (vgl. E. 3.3.2 hiervor), der Beschwerdeführer aber im Revisions- gespräch angegeben habe, Temesta (Anxiolytikum) und Valdoxan (Antide- pressivum) einzunehmen (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Entsprechend seien auch die psychiatrische Diagnose und die daraus folgenden möglichen Ein- schränkungen nicht eindeutig und die Behandlung unklar. 3.3.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte im neurochirurgischen Gutachten vom 3. Juli 2013 (AB 54.1) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales und lumboischialgie- formes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS-Fehlform/-haltung, degenerati- ven LWS-Veränderungen und Status nach Spondylodese L5/S1 im April 1991 (AB 51.1/19 Ziff. 4). Die berichteten körperlichen Beeinträchtigungen könnten qualitativ durchaus, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objekti- vierbaren Befunden erklärt werden. Unauffällige spontane Beweglichkeit, allseitig gut und kräftig ausgebildete Muskulatur sowie die in der klinischen Untersuchung erhobenen und in der elektrophysiologischen Untersuchung nachgewiesenen Befunde würden trotz der in den konventionellen Rönt- gen- und MR-Untersuchungen ausgewiesenen Zunahme der Osteochon- drose L4/5 im Vergleich mit der Voruntersuchung von Januar 2003 nicht die lineare Übersetzung der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Beeinträchtigungen in eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung erlauben. Vielmehr seien ihm körperlich leichte und zeitweise (max. 10%) körperlich mittelschwere konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in ei- nem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20% verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häu- fig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch be- lastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vorübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das He- ben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg limi- tiert. In Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer sämtliche bisher ausgeübten Tätigkeiten (…, …,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 13 …) bleibend nicht mehr zumutbar. Hingegen könne die Einschätzung im Gutachten von 2003 (vgl. E. 3.2.1 hiervor), dass ihm auch leichte ange- passte Tätigkeiten nur noch zu 40 bis 50% zumutbar seien, im Ergebnis der aktuellen neurochirurgischen Begutachtung nicht zugestimmt und diese Einschätzung auch retrospektiv nicht bestätigt werden, da diese offenbar überwiegend auf die subjektive Beschwerdedarstellung des Beschwerde- führers abstützte (AB 54.1/22 ff.). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2014 (AB 63.2) anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus Anamnese, Exploration und dem objektiven Befundstatus sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellen; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Be- rufs- und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/Z56) vor (AB 63.2/13). Während die Beschwerdeschilderungen bezüglich Schmerzlokalisation und - ausstrahlung sowie neutraler, sachbezogener und situativer Angaben kon- sistent gewirkt hätten, seien bei anderen Angaben zur Person oder bzgl. Schmerzklagen und -erleben im Vergleich zu den Akten und eigenen Dar- legungen in der Untersuchung etliche Widersprüche und Diskrepanzen feststellbar gewesen. Bezüglich Medikation habe er einmal gesagt, dass er die verordneten Medikamente regelmässig einnehme, ein andermal, dass er zwar regelmässig Schmerzmedikamente einnehme, jedoch willkürlich bezüglich Medikament und Dosierung. Dabei habe jedoch die Serumspie- gelbestimmung für Voltaren keinen messbaren Spiegel ergeben, während die angegebene Einnahme von Tramadol nachvollziehbar gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er ein bis zwei Stunden problemlos Auto fahren könne und dass die Familienmitglieder auf der Fe- rienreise nach … im Juli 2012 abwechselnd gefahren seien, während er z.B. gemäss Gesprächsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2011 (vgl. E. 3.3.3 hiervor) habe verlauten lassen, wegen der Medikamente nicht Auto zu fahren. Er habe auch erklärt, der Appetit sei wechselhaft und eher gering, doch liege ein erhebliches Übergewicht vor. In der Untersu- chung habe ferner ein geringes aggravatorisches und etwas appellatives Verhalten beobachtet werden können; bezüglich seiner Lebenssituation sowie Zukunftsperspektiven habe er sich jedoch erheblich defizit- und be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 14 schwerdeorientiert geäussert. Angesichts der andauernden, durch diverse Therapien und medikamentöse Behandlungen nur gering beinflussbaren Schmerzen habe sich auch die Frage bezüglich Vorliegens einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt; die diesbezüg- lichen Leitlinien hätten in der Untersuchung nicht nachgewiesen werden können, insbesondere keine für die Schmerzen ursächlich vorhandene Konfliktsituation. Ebenfalls hätten die Kriterien für das Vorliegen einer de- pressiven Störung nicht festgestellt werden können. Hingegen sei eine Störung der Befindlichkeit zu beobachten gewesen, die auf psychosoziale, nicht krankheitswertige Umstände zurückgeführt werden könne wie Arbeits- losigkeit, anhaltende Untätigkeit, fehlende Tagesstruktur oder fehlende existentielle Aufgaben. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf mobil und aktiv verhalten, Kontakte pflegen, Auto fahren und längere Auslandrei- sen bewältigen. Freud- und Interessefähigkeit seien bei Bedarf vorhanden. Die in dieser Untersuchung beobachteten objektiven Befunde entsprächen formal denjenigen von damals (vgl. E. 3.2.2 hiervor), wobei die Ausprägung nunmehr geringer wirke; so habe keine Somatisierungsstörung (mehr) dia- gnostiziert werden können und es hätten sich keine Hinweise mehr für ei- nen weiteren schädlichen Gebrauch von Opioiden ergeben. Anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse hätten für eine effektiv psychosomati- sche Störung keine Hinweise eruiert werden können, insbesondere keine Somatisierungsstörung. Diesbezüglich könne aus heutiger Sicht jedoch auch von einer zusätzlichen Besserung im Verlauf der vergangenen zehn Jahre unter anhaltender Schonung (und nach Erhalt von Leistungen der Sozialversicherung) ausgegangen werden. Die vom Hausarzt umschriebe- ne depressive Verstimmung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei aus aktueller Sicht mit dem Vorliegen einer Befindlichkeitsstörung vereinbar, phasenweise verstärkt durch psychosoziale Belastungen und Ereignisse; Kriterien für eine effektiv depressive Störung seien nicht erfüllt und gemäss Akten seien auch keine psychiatrische Behandlung und keine spezifische Psychophar- makologie dokumentiert (AB 63.2/14 ff.). In der interdisziplinären Beurteilung vom 6. März 2014 (AB 65.1) hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund bestehender körperlicher Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 15 einträchtigt. Entsprechend wurde das im Rahmen der neurochirurgischen Begutachtung erstellte Zumutbarkeitsprofil wiederholt. 3.3.6 Gemäss Operationsbericht des Spitals I.________ vom 13. Oktober 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3) wurde aufgrund einer durchgehenden, dorsalen L-förmigen Supra- und Infraspina- tussehnenläsion der rechten dominanten Schulter und instabilen LBS eine Schulterarthroskopie durchgeführt. 3.3.7 Gemäss Berichten von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. K.________, klinischer Psychologe und Supervisor, vom 9. November 2015 (BB 4) und 5. Januar 2016 (BB 13) fand am 6. November 2015 ein Vorgespräch mit dem Be- schwerdeführer statt. Gestützt darauf wurden eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein lumbovertebrales Syndrom und Knieschmerzen beidseits diagnostiziert. Eine mit grosser Wahrscheinlich- keit seit 2000 bestehende Depression sei 2015 klar ausgewiesen; seit 2011 bestehe zudem eine klare Panikstörung. Grund der fehlenden psychiatri- schen Diagnosen seien die oberflächlichen Beschwerdeaufnahmen in den Gutachten. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Depression und die Pa- nikstörung um 50% eingeschränkt; additiv seien die somatischen Be- schwerden bei der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. 3.3.8 Am 8. September 2016 wurde ein MR der LWS durchgeführt, des- sen Beurteilung zufolge bei Status nach Spondylodese L5/S1 und entspre- chenden Artefakten eine ausgeprägte erosive Osteochondrose L4/5 mit zirkumferenzieller, osteophytär abgestützter Diskusprotrusion, Facettenge- lenksarthrose sowie geringer Spinalkanalstenose im Sinne einer An- schlusssegmentdegeneration und eine Facettengelenksarthrose geringen Ausmasses L1-L3 ohne foraminale Stenose vorliege (BB 14). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 16 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaub- würdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüt- tern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdi- gung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 17 3.5 Die Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ sowie die gestützt darauf erfolgte interdisziplinäre Beurteilung (vgl. E. 3.3.5 hier- vor) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Der Vergleich des Gesundheitszustandes anlässlich der Begutach- tung im Jahr 2003 und demjenigen 2013/2014 überzeugt. Auch wenn im somatischen Bereich wohl eher von einer bloss abweichenden Bewertung (vgl. E. 2.7.4 hiervor) im aktuellen Gutachten auszugehen ist (vgl. insbe- sondere E. 3.3.5 erster Abschnitt hiervor; siehe auch E. 3.2.1 hiervor), stellt der Wegfall psychiatrischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (vgl. E. 3.3.5 zweiter Abschnitt hiervor; siehe auch E. 3.2.2 hiervor) eine wesentliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes dar. So fährt der Beschwerdeführer wieder Auto und die Ausprägung der psychi- schen Beschwerden ist im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2003 gerin- ger, zumal auch keine Hinwiese mehr für einen weiteren schädlichen Ge- brauch von Opioiden bestehen. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die entsprechende Besserung ausserberuflich etliche Aktivitäten entwickelt und pflegt Kontakte. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgewie- sen und der Rentenanspruch frei überprüfbar (E. 2.7.2 hiervor). Die ent- sprechende gutachterliche Beurteilung wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht gerügt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine seit der Begutachtung im Jahr 2013 erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend macht (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3; Eingaben vom 1. Februar und 27. September 2016; vgl. E. 3.3.5 ff. hiervor), vermag dies die gutachterlichen Feststellun- gen nicht zu beeinträchtigen. Das MR vom 8. September 2016 (vgl. E. 3.3.7 hiervor) wiederholt im Wesentlichen die ohnehin schon bekannten Befunde, ohne sich zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äus- sern. In psychischer Hinsicht beanstanden die Dres. J.________ und K.________ nach Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 80) die angeb- lich oberflächlichen Beschwerdeschilderungen in den Gutachten (vgl. E. 3.3.6 hiervor), sehen sich aber ihrerseits imstande, schon aufgrund ei- nes blossen Vorgesprächs (vgl. BB 4) und ohne nähere Begründung an- derslautende Diagnosen zu stellen; zudem begründen sie nicht weiter die von ihnen im Zusammenhang mit der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 18 nommene additive Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden, obschon 2003 die Gutachter noch von überschneidenden Auswirkungen ausgegangen sind (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Sowohl Hinweise auf eine depressive Störung, die in mittelgradiger Ausgestaltung ohnehin grundsätzlich als behandelbar und damit nicht als invalidisierend anzuse- hen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1), als auch panikartige Zustände waren den Gutachtern bekannt und konnten von diesen entsprechend gewürdigt werden, sodass kein An- lass besteht, von deren Beurteilung abzuweichen (vgl. E. 3.4 hiervor), dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne- hin nicht fachpsychiatrisch behandeln liess. Anders als die Gutachter ma- chen die Dres. J.________ und K.________ keine Hinweise auf versiche- rungsmedizinisch unbeachtliche psychosoziale Faktoren – so scheint denn auch die aktuell geltend gemachte psychiatrische Verschlechterung im Zu- sammenhang mit der verfügten Rentenaufhebung zu stehen –, womit sich diese wohl vom hier nicht massgeblichen bio-psycho-sozialen Krankheits- begriff haben leiten lassen (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). In Bezug auf die am 13. Oktober 2015 durchgeführte Schulteroperation (vgl. E. 3.3.5 hiervor) ist von einer bloss vorübergehenden und damit nicht an- spruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal mit der Operation

– wenn schon – eine Verbesserung anzunehmen ist. Zudem erfolgte diese Operation erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung. Allfällig erst nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterungen wären somit, so- weit sie denn überhaupt erstellt wären, im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 3.6 Ausgehend von der schlüssigen interdisziplinären Beurteilung liegt in einer körperlich leichten und zeitweise (max. 10%) körperlich mittel- schweren konsequent wechselbelastenden Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 20% vor. Ausgeschlossen sind körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Hal- tungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS wie vorübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rota- tionsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 19 das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg limitiert (AB 65.1/3). Aus psychiatrischer Sicht be- steht zudem mangels einer entsprechenden Diagnose keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit (mehr) (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Be- züglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzu- stellen (BGE 129 V 408). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 20 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2000 von Fr. 56'390.-- (vgl. AB 29) ab, was nicht zu beanstanden ist. Indexiert auf das Jahr 2015 (Tabelle T1.1.93 [Nominallohnindex Männer 1993-2001] Abschnitt I [Ver- kehr und Nachrichtenübermittlung], 2000: 104.7, 2010: 119.9; Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex Männer 2011-2015] Abschnitt H [Verkehr und Lagerei], 2010: 100, 2015: 102.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 65'997.20. Dieses (hypothetische) Einkommen basiert bereits auf den effektiv zu arbeitenden Stunden beim letzten Arbeitgeber des Beschwerde- führers (vgl. AB 29), weshalb sich entgegen der angefochtenen Verfügung eine Aufrechung auf die betriebsübliche Arbeitszeit erübrigt. 4.5 Der Beschwerdeführer übt keine angepasste Tätigkeit aus, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abstellte (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen noch immer verschiedenartige leichte und zeitweise mittelschwere Hilfsar- beiten zumutbar sind und es sich dabei oftmals ohnehin um wechselbe- lastende Tätigkeiten handelt, ist auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompe- tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, Total, im Betrag von Fr. 5'312.-- abzustellen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, in- dexiert auf das Jahr 2015 (T1.1.10 [Nominallohnindex Männer 2011-2015] Total, 2014: 103.9, 2015: 105.4) und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'412.50 bei 100%. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten um 20% verminder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 21 ten Leistungsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% (vgl. E. 4.3 zweiter Abschnitt hiervor) resultiert ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 47'188.75. Den behinderungsbedingten Einschränkungen sowie dem fortgeschrittenen Alter (vgl. dazu Entscheid des BGer vom

5. Januar 2012, 8C_684/2011, E. 5.3) und der Nationalität/Aufenthaltska- tegorie des Beschwerdeführers werden mit der Annahme einer um 20% verminderten Leistungsfähigkeit sowie eines Abzuges von 10% genügend Rechnung getragen. Die weiteren sich gemäss der Rechtsprechung potenziell lohnmindernd auswirkenden Kriterien (vgl. E. 4.3 zweiter Abschnitt hiervor) rechtfertigen bei der gegebenen Sachlage keinen Abzug. Insbesondere fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im Anfor- derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bzw. Kompetenzni- veau 1 im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). 4.6 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 65'997.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 47'188.75 resultiert eine Einbusse von Fr. 18'808.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28%. Der Zeit- punkt der Renteneinstellung (AB 80/3) ist nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4.7 Zu prüfen bleibt, ob vorgängig der Rentenaufhebung Eingliede- rungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen gewesen wären. 4.7.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Betrifft die revisions- oder wiederer- wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgän- giger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Ent- scheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 22 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rente während mehr als 15 Jah- ren bezogen. Damit liegt eine Konstellation vor, bei welcher berufliche Massnahmen jedenfalls zu prüfen waren. 4.7.2 Für Eingliederungsmassnahmen wird grundsätzlich die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. die Eingliederungsbereitschaft der versicher- ten Person vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 20. Februar 2014, 9C_474/2013, E. 6.3). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlen- dem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähig- keit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Ver- waltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Eben- falls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kanto- nalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten An- träge (Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 9C_231/2015, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat bisher keine subjektive Eingliederungsbereit- schaft gezeigt (so AB 41/2 f. und AB 62.2/11 oben). Die Durchführung be- ruflicher Massnahmen erschien daher mit Blick auf den fehlenden Einglie- derungswillen zufolge einer stark ausgeprägten Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung als zum Vornherein aussichtslos. Es fehlte an der sub- jektiven Bereitschaft zur beruflichen Wiedereingliederung. Folglich bestan- den in der Vergangenheit keine Gründe für eine ausnahmsweise (bzw. vor- läufige) Nichtanrechenbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Auf- hebung der Rente keine Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt hat. 4.7.3 Da der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 2, ausdrücklich ein Arbeitstraining verlangt, rechtfertigt es sich, die Akten zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin weiterzulei- ten, zumal bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters noch eine achtjährige Aktivitätsdauer besteht. Dabei ist zu wiederholen, dass nur im Falle subjektiver Eingliederungsbereitschaft ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitstraining überhaupt zur Diskussion steht. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zumutbaren Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifikationen unterliegen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 23 womit unter diesem Gesichtspunkt befähigende Massnahmen nur in be- schränktem Umfang überhaupt zur Diskussion stehen. 4.8 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 80) als korrekt und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, IV/15/999, Seite 24 4. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern weitergeleitet zur Prüfung be- ruflicher Massnahmen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.