Volltext
200 15 954 ALV
FUR/SAW/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 11. Januar 2016
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiberin Winiger
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016, ALV/15/954, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich am 16. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Em-
mental-Oberaargau [act. IIA] 33) und stellte gleichentags Antrag auf Ar-
beitslosenentschädigung (ALE; Akten der Arbeitslosenkasse Langenthal
[act. IIB] 17).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (act. IIA 58) teilte das RAV der Versicherten
mit, dass für den Monat Februar 2015 noch keine Arbeitsbemühungen vor-
lägen und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 18. Mai 2015 zu diesem Sach-
verhalt zu äussern. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere Ar-
beitsbemühungen für den Monat Februar nur berücksichtigt würden, wenn
objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis vor-
lägen und eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung führen könnte. In der Stellungnahme
vom 18. Mai 2015 (act. IIA 59) machte die Versicherte geltend, sie habe
sich im Februar vollkommen blockiert, entmutigt und psychisch nicht in der
Lage gefühlt, sich zu bewerben. Ferner wies sie auf die bereits in den Ak-
ten liegenden ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. B.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. März 2015 (act. IIA 49)
und vom 9. April 2015 (act. IIA 57) hin und reichte ein Weiteres, datiert vom
13. Mai 2015 (act. IIA 60), ein. In diesen wurde jeweils festgehalten, das
Arbeitsverhältnis und die durch den Arbeitgeber erfolgte Kündigung hätten
für die Patientin in den letzten Monaten eine starke Belastung dargestellt
und zu einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes
geführt. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei die Patientin vom 1. bis
zum 28. Februar 2015 nicht in der Lage gewesen, sich zu bewerben.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (act. IIA 63) stellte das RAV die Versicher-
te wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo-
sigkeit für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur
Begründung wurde dargelegt, die genannten schwierigen persönlichen
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Umstände könnten, obwohl nicht an diesen gezweifelt werde, nicht als ent-
schuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen angesehen wer-
den. Es liege kein Arztzeugnis vor, welches eine 100%-ige Arbeitsunfähig-
keit belege.
Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 69) wies der Rechtsdienst des
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner),
mit Entscheid vom 29. September 2015 (act. IIA 96) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
29. September 2015 sowie die Ausrichtung der fehlenden acht Taggelder.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 schloss der Beschwerde-
gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
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gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Sep-
tember 2015 (act. IIA 96). Dieser basiert auf der Verfügung vom 27. Mai
2015 (act. IIA 63), mit welcher die Beschwerdeführerin wegen erstmalig
fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für acht Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist.
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung von insgesamt acht Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs.
2.2
Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der
Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie
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muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-
sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei-
chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2
AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der
versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-
gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul-
den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Massgebend ist das Gesamtverhalten
der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenhei-
ten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369).
2.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG
hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern den-
jenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr
missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be-
gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wie-
derholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c
S. 151).
2.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
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3.
3.1
Mit der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 23. Dezember 2014
(act. IIA 38) wurde festgelegt, dass sich die Beschwerdeführerin pro Monat
mindestens für sechs Stellen als …/… bewerben muss. Aufgrund der Akten
ist hingegen erstellt und unbestritten, dass in der hier massgebenden Kon-
trollperiode Februar 2015 keine Arbeitsbemühungen eingereicht wurden.
So bestätigte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18. Mai
2015 (act. IIA 59) explizit, sie habe sich im Februar 2015 vollkommen blo-
ckiert, entmutigt und psychisch nicht in der Lage gefühlt, sich während die-
sem Monat zu bewerben; das leere Formular „Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2015“ habe sie anlässlich eines
Beratungsgesprächs vom 27. März 2015 persönlich abgegeben. Damit hat
die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) ge-
genüber der Arbeitslosenversicherung verletzt.
3.2
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob ein entschuldbarer
Grund vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im Februar
2015 krank gewesen und verweist auf die von Dr. med. B.________ aus-
gestellten ärztlichen Zeugnisse vom 6. März, 9. April und 13. Mai 2015 (act.
IIA 49, 57, 60). In diesen hielt die behandelnde Psychiaterin wiederholt fest,
ihre Patientin sei vom 1. bis zum 28. Februar 2015 wegen ihres psychi-
schen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, sich zu bewer-
ben.
Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Novem-
ber 2015 zu Recht darlegte, vermögen diese Einwände keinen entschuld-
baren Grund zu belegen. Denn gemäss der Praxis ist auf den Nachweis
von Arbeitsbemühungen u.a. nur während einer krankheits- oder unfallbe-
dingten Arbeitsunfähigkeit zu verzichten (vgl. Ziff. B320 der AVIG-Praxis
ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], in der seit 1. Januar 2015
gültigen Fassung [abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch]). Wie die er-
wähnten Arztzeugnisse hingegen belegen, attestierte Dr. med. B.________
nie eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr präzisierte sie im Begleitschreiben
zum Arztzeugnis vom 9. April 2015 (act. IIA 56) ausdrücklich, der Forde-
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rung, die Patientin im Februar 2015 zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben,
sei sie nicht gefolgt, das „Sich-nicht-bewerben-können“ heisse nicht, dass
die Patientin arbeitsunfähig gewesen sei. Mangels vorliegen einer Arbeits-
unfähigkeit kann die Beschwerdeführerin somit in der Kontrollperiode Fe-
bruar 2015 trotz der geltend gemachten und mittels ärztlichen Zeugnissen
belegten psychischen Belastung nicht von der Pflicht zur Vornahme von
Arbeitsbemühungen befreit werden. Es war ihr deshalb zumutbar bzw. sie
wäre verpflichtet gewesen, sich – wie bereits im Januar 2015 (vgl. act. IIA
46) – auch im Februar 2015 um Arbeit zu bemühen. Anhaltspunkte, welche
eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin auf dem Formular der Ar-
beitslosenkasse „Angaben der versicherten Person für den Monat Februar
2015“ vom 28. Februar 2015 (act. IIB 52 S. 2) die Frage nach einer Ar-
beitsunfähigkeit in dieser Kontrollperiode explizit verneinte. Nichts anderes
ergeht aus dem Protokoll des Personalberaters der RAV, gemäss welchem
die Beschwerdeführerin in der gesamten Kontrollperiode Februar die psy-
chischen Belastungen unerwähnt gelassen und insbesondere weder im
Beratungsgespräch vom 13. Februar 2015 noch während dem Telefonat
vom 20. Februar 2015 auf eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähig-
keit hingewiesen hat (act. IIA 112 f.).
Somit liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die das Verhalten der Be-
schwerdeführerin rechtfertigen könnten. Der Beschwerdegegner ist daher
zu Recht von fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode
Februar 2015 ausgegangen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe-
rechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von
acht Einstelltagen.
4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt bei leichtem Verschul-
den 1 bis 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, vgl. E. 2.3 hiervor). Die Ein-
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stellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzun-
gen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
4.3
Der Beschwerdegegner hat acht Einstelltage verfügt und damit die
Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt
(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Im Weiteren entspricht die verhängte Sanktion
dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. D72 der AVIG-
Praxis ALE, Ziff. 1.D/1), welches für den Fall von erstmals keinen Arbeits-
bemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun
Einstelltagen vorsieht. Hinweise, welche ein Abweichen von diesem Ein-
stellraster begründen könnten, liegen vorliegend nicht vor und werden von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Folglich besteht
keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen des Beschwer-
degegners einzugreifen (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.4
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in
der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her
beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September
2015 (act. IIA 96) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobe-
ne Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
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5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.