Verfügung vom 11. September 2015
Sachverhalt
A.
Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich am 28. Januar 2013 unter Hinweis auf eine
Krankheit erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (nach-
folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbli-
che Abklärungen vor. Insbesondere holte sie das von der Zürich Versiche-
rungsgesellschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr.
med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
14. Mai 2013 ein (act. II 16.3) und beauftragte die E.________ mit der Er-
stellung eines polydisziplinären Gutachtens (MEDAS-Gutachten vom 5.
März 2015; act. II 95.1). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015 stellte die IVB
dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(act. II 102). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Dr. C.________ vom B.________, Einwand und begründete diesen
mehrfach (act. II 112; 114; 115). Nach Einholung einer Stellungnahme beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117) teilte die IVB dem Versi-
cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche Dr. med.
D.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens
beauftragt werde (act. II 122). Damit zeigte sich der Versicherte nicht ein-
verstanden (act. II 124). Mit Verfügung vom 11. September 2015 (act. II
125) hielt sie an ihrem Vorgehen fest.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Dr. C.________ vom B.________, am 14. Oktober 2015 Beschwerde
und beantragt das Folgende:
Die Zwischenverfügung vom 11. September 2015 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Anordnung einer psychiatrischen Begut-
achtung durch Herrn Dr. med. D.________ eine unzulässige second
opinion und zudem eine unnötige Beweismassnahme und damit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 3
Rechtsverzögerung darstellt. Weiter sei festzustellen, dass die Begut-
achtung durch Herrn Dr. med. D.________ auch deshalb unzulässig
ist, weil er infolge Vorbefassung befangen ist. Schliesslich sei festzu-
stellen, dass die IV-Stelle ein konsensorientiertes Vorgehen hätte
wählen müssen.
Die IV-Stelle sei sodann anzuweisen, unverzüglich über den ausge-
wiesenen Rentenanspruch gestützt auf die schlüssigen Schlussfolge-
rungen des polydisziplinären Gutachtens der E.________ vom 5. März
2015 zu entscheiden.
Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 11. September 2015 auf-
zuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den Gutachtern Gelegenheit
zu geben, ihr Gutachten zu erläutern.
Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozess-
führung – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.
- unter Entschädigungsfolge -
Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das UR-
Gesuchsformular inkl. Beilagen zu den Akten (unpaginierte Akten des Be-
schwerdeführers [act. IA]).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2016 stellte der Instruktions-
richter insbesondere fest, dass das Konto des Beschwerdeführers …
Nr. 23591231326.0 einen Restsaldo von Fr. 12‘811.26 auswies (act. IA)
und dieser Betrag über dem bei der Vermögens- und Bedarfsberechnung
üblicherweise nicht anrechenbaren „Spargroschen“ liegt. Der Beschwerde-
führer erhielt Gelegenheit bis am 20. April 2016, das UR-Gesuch oder die
Beschwerde zurückzuziehen oder eine Stellungnahme einzureichen. Mit
Eingabe vom 20. April 2016 (in den Gerichtsakten) nahm der Beschwerde-
führer Stellung zum UR-Gesuch und reichte verschiedene Kontoauszüge
sowie eine Bestätigung betreffend „Zinsloses Darlehen“ ein (act. IA 1 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 4
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung, welche die
Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich,
da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Be-
schwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49
N. 33 und Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtspre-
chung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken können. Im Kontext der Gutachtensan-
ordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils der versicherten Person für das erstinstanzliche Be-
schwerdeverfahren bejaht (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 und S. 276 E.
1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 11. Septem- ber 2015 (act. II 125). Streitig und zu prüfen ist die Beauftragung von Dr. med. D.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutach- tens.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
E. 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 6
E. 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
E. 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 7 erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 14. Februar 2013 (act. II 13 S. 8 ff.) diagnostizierten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Morbus Menière mit starkem Tinnitus (S. 8). Die Ärzte führten aus, der Beschwer- deführer stecke in einer zähen Depression fest, die umso schwerer zu be- handeln sei, als dass er auf Antidepressiva eine Verstärkung des Tinnitus erlebe, mit dem er eh schon schlecht zurecht komme. Die langjährige Be- lastungs- und Konfliktsituation mit der psychisch kranken Ehefrau wirke auch symptomerhaltend. Aufgrund der Chronifizierung sei sicher von einer langfristigen Planung der Behandlung auszugehen (S. 9).
E. 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten
vom 14. Mai 2013 (act. II 16.3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Burn-out-Entwicklung (ICD-10 Z73.0) mit ausgeprägtem neurastheni-
schem Syndrom (ICD-10 F48.0) und aktuell mittlerem Depressionsgrad bei
einem Status nach prolongierter psychosozialer Belastungssituation (Ar-
beitsplatz [ICD-10 Z56.6/4/0/1]; Ehe/Familie [ICD-10 Z63.7/0]), bei Ver-
dacht auf teils aufgepfropfte Anpassungsstörungen; mit Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit einer Disposition zu Panik (ICD-
10 F41.0), generalisierter Angst (ICD-10 41.1), somatoformer autonomer
Funktionsstörung (kardiovaskuläres System ICD-10 F45.30) sowie einen
Tinnitus bei Morbus Menière. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte der Gutachter einen Status nach HWS-Distorsion bei Auf-
fahrunfall 1995 (S. 11).
Zum Befund führte der Gutachter aus, das Interview strenge den Be-
schwerdeführer im Verlauf anscheinend stark an und koste ihn viel Energie,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 8
was bald einmal sehr deutlich spürbar werde. Die Thymie sei inkonstant,
aber im Schnitt mittelgradig niedergestimmt. Schuldgefühle und Suizidalität
würden verneint. Die Hauptklagen beträfen eine neurasthenisch-depressive
Malaise mit Müdigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Energiemangel, Anhedonie,
Mangel an Lebensfreude, stimmungsmässig eine Zirkadianizität mit leichter
Besserung gegen Abend, laut den Angaben des Beschwerdeführers leide
er oft an nächtlicher Angst/Panik mit hypochondrischen und vegetativen
Angst-Aequivalenten
(Da-Costa-/Herzinfarktphobie,
trockener
Mund,
Durchfall) sowie leichten Kontrollzwängen. Der Appetit werde als gut be-
zeichnet, sexuelle Appetenz dagegen sei gar nicht vorhanden. Der Hamil-
ton-Test (Selbstbeurteilung) spreche mit einem Score von 31 für eine
schwere Depression (was mit der Klinik nicht korreliere; S. 8 ff.). Die
Störungsentwicklung stehe einerseits mit vorbestandenen akzentuierten
Persönlichkeitszügen, somatoformer autonomer Funktionsstörung, ande-
rerseits (symptomauslösend) mit erheblichen und langjährigen psychosozi-
alen Belastungen (Arbeitsplatz) im Zusammenhang. Zurzeit sei die Sym-
ptomatik nicht remittiert. Zu bedauern sei, dass es bisher offenbar nicht
möglich gewesen sei, eine suffiziente antidepressive Therapie zu installie-
ren (S. 12). Eine geistig anspruchsvolle und/oder emotional belastende
berufliche Tätigkeit, wie die zuletzt innegehabte als … sei zurzeit noch nicht
möglich. Nach dem misslungen Versuch in F.________ erscheine ein wei-
terer Therapie-/Reha-Versuch als günstige Option. Nachher sollte, begin-
nend ab 50%, eine berufliche Reintegration möglichst zügig an die Hand
genommen werden, um einer allfälligen invalidisierenden Entwicklung zu
begegnen. Nachdem die IV (Frühintervention) bereits involviert sei, über-
lasse man Abklärungen bezüglich angepasster Tätigkeit günstigerweise
den dortigen Eingliederungs-Spezialisten. Die Arbeitsunfähigkeit sei rein
krankheitsbedingt; auslösend spiele neben der beruflichen die eheli-
che/familiäre Belastungssituation eine nicht unerhebliche Rolle; eine Prise
en Charge bei der Ehefrau (evt. auch Ehetherapie) erscheine als dringlich
indiziert (S. 13).
E. 3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer in der Privatklinik G.________ während rund sechs Wochen hospitalisiert gewesen war, diagnostizierte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 13. Juni 2013 (act. II 19 S. 2 ff.) eine schwer depressive Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 9 Episode (ICD-10 F32.2), einen Status nach schwer depressiver Episode ca. 1997 und Erschöpfungsdepression 2005 bei Persönlichkeitsstörung mit schizoiden (ICD-10 F60.1) paranoiden (ICD-10 F60.0) und selbstunsiche- ren (ICD-10 F60.6) Symptomen, in psychosozialer Belastungssituation mit chronischen familiären Spannungen (ICD-10 Z63.0, Z63.1) und Arbeitslo- sigkeit (ICD-10 Z56.0) sowie einen Morbus Menière und einen Tinnitus rechts. Die Ärztin führte aus, in der durch Migration und Trennungen belas- teten Situation der Herkunftsfamilie habe der Patient wenig Unterstützung gefunden, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, Selbstsicherheit zu entwi- ckeln und habe seine Identität weitgehend über seine Leistungsfähigkeit definiert. Der infolge eines nicht ausreichend behandelten Burnouts seit 2005 und den gesundheitlichen Einbussen durch Morbus Menière wegfal- lende berufliche Erfolg habe eine existentielle Krise mit lähmenden Angst- und Schamgefühlen ausgelöst. Wie bereits nach dem Schleudertrauma 1997 habe diese Existenzangst durch die paranoid-depressive Verarbei- tungstendenz in einer schwer depressiven Episode gemündet. Der cele- belläre Defekt im MRI und die aktuellen neuropsychologischen Tests sowie die geringe Besserung der kognitiven Symptome bei Aufhellen der Depres- sion liessen auf eine hirnorganische Beteiligung schliessen. Zusätzlich er- schwerend sei die Verstärkung der Schwindelsymptome und des Tinnitus unter psychischer Belastung (S. 2).
E. 3.1.4 Im Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 11. August 2014 (act. II 61 S. 2 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei psychosozialer Belastungssituation, ein mittelgradiges kombiniertes Schlafapnoe-Syndrom, eine leichte obstruktive Ventilationsstörung, Adipo- sitas, einen Vitamin-D-Mangel sowie einen Tinnitus (S. 2). Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe motiviert am Therapieprogramm teilge- nommen. Teilweise hätte er Gruppentherapien verlassen müssen wegen Übermannung durch starke Emotionen und er hätte wegen Reizüberflutung nicht an den Therapien in der Sporthalle teilnehmen können. Er hätte be- richtet, er sei durch die Müdigkeit häufig ungeduldig und gereizt und gehe daher teilweise seinen Mitmenschen aus dem Weg. Er sei wütend und trau- rig darüber, dass er krank sei. Psychopharmakologisch sei die antidepres- sive Medikation von Wellbutrin auf Venlafaxin umgestellt. Er habe bei un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 10 verändert ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung in einem affektiv stabi- leren Zustand nach Hause entlassen werden können. Ausser der ambulan- ten psychiatrischen Weiterbehandlung hätte er keine weiteren Therapien gewünscht, da er sich zuhause wieder um seine Frau kümmern müsse (S. 4).
E. 3.1.5 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. März 2015 (act. II
95.1) stellten die Experten nach internistischen, psychiatrischen, neurologi-
schen und pneumologischen Untersuchungen im polydisziplinären Kon-
sens die folgenden Diagnosen (S. 48):
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de-
pressive Episode, Erschöpfungsdepression (ICD-10 F33.1)
-
Rechtsseitiger Tinnitus und Hörminderung April 2007, aktenana-
mnestisch Diagnose eines Morbus Menière 2009
-
Passagerer Drehschwindel 2005 und 2014, ohne Hinweis auf zen-
trale oder peripher-vestibuläre Genese
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
-
Akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
Unsystematischer Drehschwindel, ohne Hinweis auf zentrale oder
peripher-vestibuläre Genese
-
Rezidivierende Sehstörungen, a.e. visuelle Aura
-
Primäre Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: Migräne mit visueller
Aura
-
Leichtes allergisches Asthma bronchiale, Nachweis einer leichten fi-
xierten obstruktiven Ventilationsstörung
-
Mittelschweres kombiniertes Schlafapnoesyndrom (ED Juni 2014
Klinik I.________), unter erfolgreicher CPAP-Therapie
-
Adipositas, BMI 34 kg/m2
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
diejenige Erkrankung, die man umgangssprachlich als „Burnout“ bezeich-
ne, die aber medizinisch gesehen einer depressiven Episode entspreche.
Er erfülle alle drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose einer depressi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 11
ven Episode gemäss der ICD-10. So sei seine Stimmung betrübt, der An-
trieb stark eingeschränkt und es bestehe auch eine Freudlosigkeit und In-
teressenlosigkeit. Er mache zwar noch einiges im Haushalt, müsse sich
dazu aber aufraffen, was nachvollziehbar sei. Er erfülle von den weiteren
Kriterien diejenigen von Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations-
problemen, einer innere Leere und eines eingeschränkten Selbstbewusst-
seins. Damit könne er weiterhin die Diagnose einer depressiven Episode
stellen und der Schweregrad sei weiterhin wie bereits im Bericht der Klinik
I.________ (act. II 61; vgl. E. 3.1.4 hiervor) mittelgradig ausgeprägt. Der
Schweregrad der Erkrankung passe auch gut mit den Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zusammen. So könne er zwar noch gewisse Sachen in
seinem Leben machen, diese aber nur mit einer Anstrengung durchführen.
Weil er in den Jahren 1997 und wahrscheinlich auch 2005 bereits jeweils
eine depressive Episode gehabt hätte und es zwischendurch auch Zeiten
ohne depressive Symptome gegeben habe, habe er auch eine rezidivie-
rende depressive Störung. Die Erkrankung sei durch das sehr stark ausge-
prägte berufliche Engagement und die dadurch verursachte Überarbeitung
ausgelöst worden, aber auch durch die Mobbingsituation beim letzten Ar-
beitgeber. Die Ursache der depressiven Episoden sei aber eigentlich nicht
die berufliche Überlastung, sondern die stark ausgeprägten akzentuierten,
leistungsorientierten Persönlichkeitszüge. Diese akzentuierten Persönlich-
keitszüge zusammen mit guten fachlichen Fähigkeiten und einer guten
Ausstrahlung hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ein guter …
gewesen sei und relativ rasch im … Leitungsfunktionen habe annehmen
können. Die akzentuierten leistungsorientierten Persönlichkeitszüge hätten
dann aber im weiteren Verlauf dazu geführt, dass er sich bei allen Arbeits-
stellen überlastete (S. 35 Ziff. 5.4.3). Er habe aber auch einige Ressourcen.
So sei er intelligent und sei beruflich sehr erfolgreich gewesen. Zudem sei
er bereits lange verheiratet und führe eine stabile, gute Ehe (S. 36 Ziff.
5.4.4). Die akzentuierten, leistungsorientierten Persönlichkeitszüge könnten
auch nicht alleine mittels Willensanstrengung überwunden werden, könnten
aber auch behandelt werden (S. 36 Ziff. 5.4.5). Zur Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter aus, dass diese in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als …
zu 100% eingeschränkt sei (S. 37 Ziff. 5.6.1). Auch wenn der Beschwerde-
führer eine mittelgradige depressive Episode habe und nicht eine schwer-
gradige depressive Episode, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell für alle Tätigkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 12
ten im ersten Arbeitsmarkt eingeschränkt. Der Grund dafür sei, dass der
Beschwerdeführer stark ausgeprägte, akzentuiert, leistungsorientierte Per-
sönlichkeitszüge habe, durch die er sich bei einer Aufnahme einer berufli-
chen Tätigkeit wieder relativ rasch stark überlasten würde, wodurch der
Schweregrad der depressiven Episode relativ rasch zunehmen und auch
rasch schwergradig ausgeprägt sein könnte (S. 37 Ziff. 5.6.3).
In allgemein-internistischer, neurologischer und pneumologischer Hinsicht
sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt
(S. 49 f. Ziff. 7.2.3).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der hier angefochtenen Verfügung vom 11. September 2015 (act. II 125) davon aus, dass das psychiatrische Teilgutachten vom 5. März 2015 (act. II 95.1 S. 30 ff.) die rechtsspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 13 chungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte nicht erfülle. Sie bringt vor, das Gutachten leuchte weder in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation – insbesondere der Arbeitsfähigkeit – ein. Weiter macht sie gel- tend, dass diverse invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren (Arbeits- platzproblematik, Kündigung, Erkrankung der Ehefrau) bestünden, wobei aus dem MEDAS-Gutachten nicht klar hervorgehe, inwiefern diese das Beschwerdebild begründen und aufrechterhalten.
E. 3.3.2 Aus dem MEDAS-Gutachten vom 5. März 2015 (act. II 95.1) geht
hervor, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
einzig aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Die allgemein-
internistischen, neurologischen und pneumologischen Befunde haben kei-
ne Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen (AB 95.1 S. 49 f.
Ziff. 7.2.3). Dies ist unter den Parteien unbestritten. Ebenso unbestritten ist
die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – bei akzentuierten Persön-
lichkeitszügen – an einer Erschöpfungsdepression, mittelgradiger Ausprä-
gung leidet (vgl. act. II 16.3 S. 11; act. II 95.1 S. 48 Ziff. 7.1) und diese
grundsätzlich auch behandelbar ist (act. II 16.3 S. 12; 95.1 S. 53 Ziff. 8.3).
Umstritten ist dagegen die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, wonach die
stark ausgeprägten, akzentuiert leistungsorientierten Persönlichkeitszüge
jedwede Verwertung einer Rest- oder nach erfolgter Behandlung wiederer-
langten Arbeitsfähigkeit verunmöglichen, weil sich der Beschwerdeführer
bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wieder relativ rasch stark überlas-
ten würde (act. II 95.1 S. 37 und 52).
Diese Beurteilung steht einerseits im Widerspruch zu der im MEDAS-
Gutachten gestellten Z-Diagnose (akzentuierte leistungsorientierte Persön-
lichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]; act. II 95.1 S. 48 Ziff. 7.1.2), die dann folge-
richtig auch unter den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Andererseits widerspricht sie der Ein-
schätzung, dass die akzentuierten, leistungsorientierten Persönlichkeitszü-
ge behandelt werden können (act. II 95.1 S. 36). Die gutachterliche Ein-
schätzung, wonach es sich bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen
weder um eine persönlichkeitsinhärente Disposition zu Panik, generalisier-
ter Angst und somatoformer autonomer Funktionsstörung (act. II 95.1 S. 34
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 14
i.V.m act. II 16.3 S. 11) noch um eine akzentuierte, schizoide, paranoide
oder selbstunsichere Persönlichkeitsstörung handle (act. II 95.1 S. 35 f.
i.V.m act. II 19 S. 2), begründet der Gutachter ausschliesslich aufgrund der
aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gewonnen Erkennt-
nis, wonach der Beschwerdeführer ein beruflich erfolgreicher … gewesen
sei, wozu es einer guten Ausstrahlung bedürfe, um die Leute für sich zu
gewinnen (act. II 95.1 S. 35 f. und S. 49 Ziff. 7.2.2). Ob es sich beim Be-
schwerdeführer, wie er es den behandelnden Ärzten und Gutachtern
durchwegs berichtet hat, tatsächlich um einen dauerhaft erfolgreichen …
gehandelt hat, ist in den Akten nicht durch entsprechende Arbeitgeberan-
gaben dokumentiert und erscheint aufgrund der sich aus dem IK-Auszug
(act. II 8 S. 5 f.) ergebenden häufigen Stellenwechseln - insbesondere seit
dem Jahr 1993 mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - zumindest fraglich
und damit weiter abklärungsbedürftig. Die Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer seit Jahren in psychosozial schwierigen Verhältnissen lebt,
namentlich bei der Angsterkrankung seiner Ehefrau ein ungelöst chroni-
scher Ehekonflikt (act. II 13 S. 9, 13, 18, 28, 29, 32, 34, 38; 19 S. 2; 61
S. 3) sowie langjährige Konflikte zur Herkunfts- und Schwiegerfamilie be-
stehen (act. II 61 S. 3), zieht sich wie ein roter Faden durch die medizini-
schen Akten. Da diese familiären Belastungsfaktoren von den MEDAS-
Gutachtern, welche aktenwidrig davon ausgehen, der Beschwerdeführer
führe eine „stabile, gute Ehe“ (act. II 95.1 S. 36 Ziff. 5.4.4 und S. 51 Ziff.
7.2.4), bei der Beurteilung des Krankheitsbildes ausser Acht gelassen wer-
den und zudem mit der akzentuierten beruflichen Leistungsorientierung
nicht in einem direkten Zusammenhang zu stehen scheinen, vermag auch
die sich aus der Beurteilung ergebende Erklärung, die psychosozialen Be-
lastungsfaktoren seien als Folge der leistungsorientierten Persönlichkeits-
züge zu werten (act. II 95.1 S. 35 Ziff. 5.4.3) nicht zu überzeugen. In die-
sem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Anlass zur statio-
nären Behandlung in der Klinik F.________ ein Ehekonflikt – nach einer
Auseinandersetzung ist die Ehefrau vorübergehend ausgezogen – und
nicht ein Arbeitsplatzkonflikt gab (act. 13 S. 9 und 13).
Weiter wird die vom RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 21. November
2013 (act. II 26) aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer
häufige Konflikte in sozialen Beziehungen zeige (z.B. mit Vorgesetzten; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 15
act. II 16.3 S. 5; 95.1 S. 31 Ziff. 5.2.1;), aufgeworfene Frage, ob bei der
Persönlichkeitsstruktur nicht auch von einer narzisstischen Komponente
auszugehen sei, im MEDAS-Gutachten nicht beantwortet.
Weil sich der Gutachter zudem auch mit der von den Ärzten der Klinik
F.________ getroffenen Beurteilung, wonach die langjährige Belastungs-
und Konfliktsituation mit der psychisch kranken Ehefrau symptomerhaltend
wirke (act. II 13 S. 9; vgl. act. II 16.3 S. 12) überhaupt nicht auseinander-
setzt (act. II 95.1 S. 34), geht die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht
davon aus (act. II 125 S. 1), dass die Frage, ob es sich bei der depressiven
Erkrankung um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren ver-
selbständigtes, eigenständiges Krankheitsbild handelt, im MEDAS-
Gutachten nicht schlüssig beantwortet wird.
Weiter ist auch unklar, welche in den medizinischen Akten uneinheitlich
festgestellten Persönlichkeitszüge eine klinische Relevanz erreichen und
inwiefern sie geeignet sind, den Beschwerdeführer in seinen Willensan-
strengungen zur Überwindung des depressiven Zustandsbildes einzu-
schränken. Eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde nicht diagnostiziert. Die Persönlichkeitsakzentuie-
rung (ICD-10 Z73.1) stellt als sogenannte ICD-10-Z-Kodierung rechtspre-
chungsgemäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein-
trächtigung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Januar
2013, 9C_605/2012, E. 3.3). Die vom MEDAS-Gutachter für nachvollzieh-
bar gehaltene (act. II 95.1 S. 50 Ziff. 7.2.4) und auch anderweitig geäusser-
te Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er glaube nicht mehr daran,
gesund zu werden und würde wieder scheitern, wenn er eine Arbeit auf-
nehmen würde (act. II 61 S. 4) ist ungenügend, um die klinische Relevanz
der Persönlichkeitszüge beurteilen zu können, worauf bereits Dr. med.
D.________ hingewiesen hat (act. II 16.3 S. 14).
Zudem werden die neurologisch nicht erklärbaren Funktionsstörungen
(act. II 95.1 S. 44 f. und 50) in den medizinischen Akten unterschiedlich
beurteilt. Die MEDAS-Gutachter haben sich nicht mit dem Umstand be-
fasst, dass Dr. med. D.________ diesbezüglich in seinem Gutachten von
einer persönlichkeitsinhärenten somatoformen autonomen Funktions-
störung (ICD-10 F45.39; act. II 16.3 S. 11) ausging.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 16
Schliesslich ist das MEDAS-Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrisch-
therapeutischen Vorschläge insoweit nicht nachvollziehbar, als der Gutach-
ter auch hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur einen Behandlungsbedarf
ausmacht (act. II 95.1 S. 36 Ziff. 5.4.5), jedoch dazu keinen Behandlungs-
vorschlag macht und stattdessen einzig die Weiterführung der bisherigen
ambulanten psychiatrischen Behandlung für sinnvoll hält (act. II 95.1 S. 37
Ziff. 5.7). In diesem Zusammenhang äussert er sich auch nicht zu der von
Dr. med. D.________ gemachten Feststellung, wonach die Depression bis
anhin insuffizient behandelt worden sei und der Einbezug der Ehefrau, wel-
che offenbar auch in Behandlung bei Dr. med. J.________ steht (act. II 13
S. 37), dringlich indiziert sei (act. II 16.3 S. 12 f.).
E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der von der Be- schwerdegegnerin mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragte Dr. med. D.________ sei befangen (Beschwerde S. 2 und 9), vermag dies nicht zu überzeugen. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwer- degegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) stellt der Umstand, dass ein Gutach- ter einen Exploranden bereits einmal begutachtet hat, noch keinen Ableh- nungsgrund dar. Vielmehr bräuchte es hierfür konkrete Anhaltspunkte, wel- che den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchten, welche der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an der Gutachtensanord- nung nicht zu benennen vermag. Zudem ist auch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach den MEDAS-Gutachtern Gelegenheit zu geben sei, ihr Gutachten zu erläu- tern (Beschwerde S. 2), nicht zu entsprechen. Denn nach dem in E. 3.3.2 hiervor Dargelegten handelt es sich im MEDAS-Gutachten um keine leich- ten Mängel, die ohne weiteres durch eine Nachfrage bei den MEDAS- Gutachtern aufzulösen bzw. zu klären wären.
E. 3.4 Die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ erweist sich indessen aus anderen Gründen nicht als sachge- recht. Denn hinsichtlich des von Dr. med. D.________ zuhanden der Tag- geldversicherung erstatteten Gutachtens stellte der RAD-Psychiater im Rahmen der Stellungnahme vom 6. November 2014 Unklarheiten fest, wel- che er offenbar im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens für nicht klärungsfähig beurteilte (act. II 77 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollzieh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 17 bar, dass in Anbetracht der mit dem MEDAS-Gutachten hinzugekommenen Divergenzen, der RAD-Psychiater nunmehr eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.________ vorschlägt (act. II 121). Diese Divergenzen in den gutachterlichen Einschätzungen erfordern entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin nicht eine Verlaufsbegutachtung, sondern eine umfas- sende psychiatrische Begutachtung durch eine mit dem Beschwerdeführer noch nicht befassten Person.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung insoweit nicht zu beanstanden, als die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hin- sicht weiteren Abklärungsbedarf feststellte. In Abweichung der von der Be- schwerdegegnerin getroffenen Anordnung wird sie indessen im Sinne der E. 3.3.2 f. hiervor bei einer mit dem Beschwerdeführer noch nicht befassten Person bzw. einer Fachärztin oder einem Facharzt ein umfassendes psych- iatrisches Gutachten einzuholen haben.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang dringt der Beschwerdeführer weder mit seinem Hauptbegehren noch mit dem Eventualbegehren durch, weshalb er als unterliegend gilt. Er hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die gerichtlich auf Fr. 500.-- festgesetzt werden.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 18 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, wogegen der B.________ bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege auch die anwaltliche Beiordnung der von ihm eingestellten Juristinnen und Juristen zu beantragen. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die von ihm ein- gereichten Unterlagen erstellt (act. IA). Da weiter das Beschwerdeverfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist damit - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist - vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat im Sinne der Erwägungen ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 19 der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 20. April 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 901 IV
SCP/FRN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2016
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 11. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich am 28. Januar 2013 unter Hinweis auf eine
Krankheit erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (nach-
folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbli-
che Abklärungen vor. Insbesondere holte sie das von der Zürich Versiche-
rungsgesellschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr.
med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
14. Mai 2013 ein (act. II 16.3) und beauftragte die E.________ mit der Er-
stellung eines polydisziplinären Gutachtens (MEDAS-Gutachten vom 5.
März 2015; act. II 95.1). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015 stellte die IVB
dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(act. II 102). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Dr. C.________ vom B.________, Einwand und begründete diesen
mehrfach (act. II 112; 114; 115). Nach Einholung einer Stellungnahme beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117) teilte die IVB dem Versi-
cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche Dr. med.
D.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens
beauftragt werde (act. II 122). Damit zeigte sich der Versicherte nicht ein-
verstanden (act. II 124). Mit Verfügung vom 11. September 2015 (act. II
125) hielt sie an ihrem Vorgehen fest.
B.
Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Dr. C.________ vom B.________, am 14. Oktober 2015 Beschwerde
und beantragt das Folgende:
Die Zwischenverfügung vom 11. September 2015 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Anordnung einer psychiatrischen Begut-
achtung durch Herrn Dr. med. D.________ eine unzulässige second
opinion und zudem eine unnötige Beweismassnahme und damit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 3
Rechtsverzögerung darstellt. Weiter sei festzustellen, dass die Begut-
achtung durch Herrn Dr. med. D.________ auch deshalb unzulässig
ist, weil er infolge Vorbefassung befangen ist. Schliesslich sei festzu-
stellen, dass die IV-Stelle ein konsensorientiertes Vorgehen hätte
wählen müssen.
Die IV-Stelle sei sodann anzuweisen, unverzüglich über den ausge-
wiesenen Rentenanspruch gestützt auf die schlüssigen Schlussfolge-
rungen des polydisziplinären Gutachtens der E.________ vom 5. März
2015 zu entscheiden.
Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 11. September 2015 auf-
zuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den Gutachtern Gelegenheit
zu geben, ihr Gutachten zu erläutern.
Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozess-
führung – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.
- unter Entschädigungsfolge -
Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das UR-
Gesuchsformular inkl. Beilagen zu den Akten (unpaginierte Akten des Be-
schwerdeführers [act. IA]).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2016 stellte der Instruktions-
richter insbesondere fest, dass das Konto des Beschwerdeführers …
Nr. 23591231326.0 einen Restsaldo von Fr. 12‘811.26 auswies (act. IA)
und dieser Betrag über dem bei der Vermögens- und Bedarfsberechnung
üblicherweise nicht anrechenbaren „Spargroschen“ liegt. Der Beschwerde-
führer erhielt Gelegenheit bis am 20. April 2016, das UR-Gesuch oder die
Beschwerde zurückzuziehen oder eine Stellungnahme einzureichen. Mit
Eingabe vom 20. April 2016 (in den Gerichtsakten) nahm der Beschwerde-
führer Stellung zum UR-Gesuch und reichte verschiedene Kontoauszüge
sowie eine Bestätigung betreffend „Zinsloses Darlehen“ ein (act. IA 1 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung, welche die
Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich,
da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Be-
schwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49
N. 33 und Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtspre-
chung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken können. Im Kontext der Gutachtensan-
ordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils der versicherten Person für das erstinstanzliche Be-
schwerdeverfahren bejaht (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 und S. 276 E.
1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 5
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 11. Septem-
ber 2015 (act. II 125). Streitig und zu prüfen ist die Beauftragung von Dr.
med. D.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutach-
tens.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-
schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die
verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR
2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
2.2
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 6
2.3
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt
mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art
der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so-
wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In
diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen-
bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich
oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un-
nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).
Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern
(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem
zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die
durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis-
ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen
der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung
der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller)
personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,
139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257).
2.4
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands-
und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen
sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132
V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1).
Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per-
son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum
Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor,
wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An-
deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen,
etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und
sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Voreingenommenheit
trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung
nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispiels-
weise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 7
erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber,
wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat
(SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2).
3.
3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das
Folgende entnehmen:
3.1.1
Im Bericht der Klinik F.________ vom 14. Februar 2013 (act. II 13
S. 8 ff.) diagnostizierten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.1) bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Morbus
Menière mit starkem Tinnitus (S. 8). Die Ärzte führten aus, der Beschwer-
deführer stecke in einer zähen Depression fest, die umso schwerer zu be-
handeln sei, als dass er auf Antidepressiva eine Verstärkung des Tinnitus
erlebe, mit dem er eh schon schlecht zurecht komme. Die langjährige Be-
lastungs- und Konfliktsituation mit der psychisch kranken Ehefrau wirke
auch symptomerhaltend. Aufgrund der Chronifizierung sei sicher von einer
langfristigen Planung der Behandlung auszugehen (S. 9).
3.1.2
Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten
vom 14. Mai 2013 (act. II 16.3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Burn-out-Entwicklung (ICD-10 Z73.0) mit ausgeprägtem neurastheni-
schem Syndrom (ICD-10 F48.0) und aktuell mittlerem Depressionsgrad bei
einem Status nach prolongierter psychosozialer Belastungssituation (Ar-
beitsplatz [ICD-10 Z56.6/4/0/1]; Ehe/Familie [ICD-10 Z63.7/0]), bei Ver-
dacht auf teils aufgepfropfte Anpassungsstörungen; mit Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit einer Disposition zu Panik (ICD-
10 F41.0), generalisierter Angst (ICD-10 41.1), somatoformer autonomer
Funktionsstörung (kardiovaskuläres System ICD-10 F45.30) sowie einen
Tinnitus bei Morbus Menière. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte der Gutachter einen Status nach HWS-Distorsion bei Auf-
fahrunfall 1995 (S. 11).
Zum Befund führte der Gutachter aus, das Interview strenge den Be-
schwerdeführer im Verlauf anscheinend stark an und koste ihn viel Energie,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 8
was bald einmal sehr deutlich spürbar werde. Die Thymie sei inkonstant,
aber im Schnitt mittelgradig niedergestimmt. Schuldgefühle und Suizidalität
würden verneint. Die Hauptklagen beträfen eine neurasthenisch-depressive
Malaise mit Müdigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Energiemangel, Anhedonie,
Mangel an Lebensfreude, stimmungsmässig eine Zirkadianizität mit leichter
Besserung gegen Abend, laut den Angaben des Beschwerdeführers leide
er oft an nächtlicher Angst/Panik mit hypochondrischen und vegetativen
Angst-Aequivalenten
(Da-Costa-/Herzinfarktphobie,
trockener
Mund,
Durchfall) sowie leichten Kontrollzwängen. Der Appetit werde als gut be-
zeichnet, sexuelle Appetenz dagegen sei gar nicht vorhanden. Der Hamil-
ton-Test (Selbstbeurteilung) spreche mit einem Score von 31 für eine
schwere Depression (was mit der Klinik nicht korreliere; S. 8 ff.). Die
Störungsentwicklung stehe einerseits mit vorbestandenen akzentuierten
Persönlichkeitszügen, somatoformer autonomer Funktionsstörung, ande-
rerseits (symptomauslösend) mit erheblichen und langjährigen psychosozi-
alen Belastungen (Arbeitsplatz) im Zusammenhang. Zurzeit sei die Sym-
ptomatik nicht remittiert. Zu bedauern sei, dass es bisher offenbar nicht
möglich gewesen sei, eine suffiziente antidepressive Therapie zu installie-
ren (S. 12). Eine geistig anspruchsvolle und/oder emotional belastende
berufliche Tätigkeit, wie die zuletzt innegehabte als … sei zurzeit noch nicht
möglich. Nach dem misslungen Versuch in F.________ erscheine ein wei-
terer Therapie-/Reha-Versuch als günstige Option. Nachher sollte, begin-
nend ab 50%, eine berufliche Reintegration möglichst zügig an die Hand
genommen werden, um einer allfälligen invalidisierenden Entwicklung zu
begegnen. Nachdem die IV (Frühintervention) bereits involviert sei, über-
lasse man Abklärungen bezüglich angepasster Tätigkeit günstigerweise
den dortigen Eingliederungs-Spezialisten. Die Arbeitsunfähigkeit sei rein
krankheitsbedingt; auslösend spiele neben der beruflichen die eheli-
che/familiäre Belastungssituation eine nicht unerhebliche Rolle; eine Prise
en Charge bei der Ehefrau (evt. auch Ehetherapie) erscheine als dringlich
indiziert (S. 13).
3.1.3
Nachdem der Beschwerdeführer in der Privatklinik G.________
während rund sechs Wochen hospitalisiert gewesen war, diagnostizierte
Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
im Bericht vom 13. Juni 2013 (act. II 19 S. 2 ff.) eine schwer depressive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 9
Episode (ICD-10 F32.2), einen Status nach schwer depressiver Episode
ca. 1997 und Erschöpfungsdepression 2005 bei Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden (ICD-10 F60.1) paranoiden (ICD-10 F60.0) und selbstunsiche-
ren (ICD-10 F60.6) Symptomen, in psychosozialer Belastungssituation mit
chronischen familiären Spannungen (ICD-10 Z63.0, Z63.1) und Arbeitslo-
sigkeit (ICD-10 Z56.0) sowie einen Morbus Menière und einen Tinnitus
rechts. Die Ärztin führte aus, in der durch Migration und Trennungen belas-
teten Situation der Herkunftsfamilie habe der Patient wenig Unterstützung
gefunden, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, Selbstsicherheit zu entwi-
ckeln und habe seine Identität weitgehend über seine Leistungsfähigkeit
definiert. Der infolge eines nicht ausreichend behandelten Burnouts seit
2005 und den gesundheitlichen Einbussen durch Morbus Menière wegfal-
lende berufliche Erfolg habe eine existentielle Krise mit lähmenden Angst-
und Schamgefühlen ausgelöst. Wie bereits nach dem Schleudertrauma
1997 habe diese Existenzangst durch die paranoid-depressive Verarbei-
tungstendenz in einer schwer depressiven Episode gemündet. Der cele-
belläre Defekt im MRI und die aktuellen neuropsychologischen Tests sowie
die geringe Besserung der kognitiven Symptome bei Aufhellen der Depres-
sion liessen auf eine hirnorganische Beteiligung schliessen. Zusätzlich er-
schwerend sei die Verstärkung der Schwindelsymptome und des Tinnitus
unter psychischer Belastung (S. 2).
3.1.4
Im Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 11. August 2014 (act.
II 61 S. 2 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
mit/bei psychosozialer Belastungssituation, ein mittelgradiges kombiniertes
Schlafapnoe-Syndrom, eine leichte obstruktive Ventilationsstörung, Adipo-
sitas, einen Vitamin-D-Mangel sowie einen Tinnitus (S. 2). Die Ärzte führten
aus, der Beschwerdeführer habe motiviert am Therapieprogramm teilge-
nommen. Teilweise hätte er Gruppentherapien verlassen müssen wegen
Übermannung durch starke Emotionen und er hätte wegen Reizüberflutung
nicht an den Therapien in der Sporthalle teilnehmen können. Er hätte be-
richtet, er sei durch die Müdigkeit häufig ungeduldig und gereizt und gehe
daher teilweise seinen Mitmenschen aus dem Weg. Er sei wütend und trau-
rig darüber, dass er krank sei. Psychopharmakologisch sei die antidepres-
sive Medikation von Wellbutrin auf Venlafaxin umgestellt. Er habe bei un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 10
verändert ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung in einem affektiv stabi-
leren Zustand nach Hause entlassen werden können. Ausser der ambulan-
ten psychiatrischen Weiterbehandlung hätte er keine weiteren Therapien
gewünscht, da er sich zuhause wieder um seine Frau kümmern müsse
(S. 4).
3.1.5
Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. März 2015 (act. II
95.1) stellten die Experten nach internistischen, psychiatrischen, neurologi-
schen und pneumologischen Untersuchungen im polydisziplinären Kon-
sens die folgenden Diagnosen (S. 48):
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de-
pressive Episode, Erschöpfungsdepression (ICD-10 F33.1)
-
Rechtsseitiger Tinnitus und Hörminderung April 2007, aktenana-
mnestisch Diagnose eines Morbus Menière 2009
-
Passagerer Drehschwindel 2005 und 2014, ohne Hinweis auf zen-
trale oder peripher-vestibuläre Genese
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
-
Akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
Unsystematischer Drehschwindel, ohne Hinweis auf zentrale oder
peripher-vestibuläre Genese
-
Rezidivierende Sehstörungen, a.e. visuelle Aura
-
Primäre Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: Migräne mit visueller
Aura
-
Leichtes allergisches Asthma bronchiale, Nachweis einer leichten fi-
xierten obstruktiven Ventilationsstörung
-
Mittelschweres kombiniertes Schlafapnoesyndrom (ED Juni 2014
Klinik I.________), unter erfolgreicher CPAP-Therapie
-
Adipositas, BMI 34 kg/m2
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
diejenige Erkrankung, die man umgangssprachlich als „Burnout“ bezeich-
ne, die aber medizinisch gesehen einer depressiven Episode entspreche.
Er erfülle alle drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose einer depressi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 11
ven Episode gemäss der ICD-10. So sei seine Stimmung betrübt, der An-
trieb stark eingeschränkt und es bestehe auch eine Freudlosigkeit und In-
teressenlosigkeit. Er mache zwar noch einiges im Haushalt, müsse sich
dazu aber aufraffen, was nachvollziehbar sei. Er erfülle von den weiteren
Kriterien diejenigen von Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations-
problemen, einer innere Leere und eines eingeschränkten Selbstbewusst-
seins. Damit könne er weiterhin die Diagnose einer depressiven Episode
stellen und der Schweregrad sei weiterhin wie bereits im Bericht der Klinik
I.________ (act. II 61; vgl. E. 3.1.4 hiervor) mittelgradig ausgeprägt. Der
Schweregrad der Erkrankung passe auch gut mit den Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zusammen. So könne er zwar noch gewisse Sachen in
seinem Leben machen, diese aber nur mit einer Anstrengung durchführen.
Weil er in den Jahren 1997 und wahrscheinlich auch 2005 bereits jeweils
eine depressive Episode gehabt hätte und es zwischendurch auch Zeiten
ohne depressive Symptome gegeben habe, habe er auch eine rezidivie-
rende depressive Störung. Die Erkrankung sei durch das sehr stark ausge-
prägte berufliche Engagement und die dadurch verursachte Überarbeitung
ausgelöst worden, aber auch durch die Mobbingsituation beim letzten Ar-
beitgeber. Die Ursache der depressiven Episoden sei aber eigentlich nicht
die berufliche Überlastung, sondern die stark ausgeprägten akzentuierten,
leistungsorientierten Persönlichkeitszüge. Diese akzentuierten Persönlich-
keitszüge zusammen mit guten fachlichen Fähigkeiten und einer guten
Ausstrahlung hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer ein guter …
gewesen sei und relativ rasch im … Leitungsfunktionen habe annehmen
können. Die akzentuierten leistungsorientierten Persönlichkeitszüge hätten
dann aber im weiteren Verlauf dazu geführt, dass er sich bei allen Arbeits-
stellen überlastete (S. 35 Ziff. 5.4.3). Er habe aber auch einige Ressourcen.
So sei er intelligent und sei beruflich sehr erfolgreich gewesen. Zudem sei
er bereits lange verheiratet und führe eine stabile, gute Ehe (S. 36 Ziff.
5.4.4). Die akzentuierten, leistungsorientierten Persönlichkeitszüge könnten
auch nicht alleine mittels Willensanstrengung überwunden werden, könnten
aber auch behandelt werden (S. 36 Ziff. 5.4.5). Zur Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter aus, dass diese in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als …
zu 100% eingeschränkt sei (S. 37 Ziff. 5.6.1). Auch wenn der Beschwerde-
führer eine mittelgradige depressive Episode habe und nicht eine schwer-
gradige depressive Episode, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell für alle Tätigkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 12
ten im ersten Arbeitsmarkt eingeschränkt. Der Grund dafür sei, dass der
Beschwerdeführer stark ausgeprägte, akzentuiert, leistungsorientierte Per-
sönlichkeitszüge habe, durch die er sich bei einer Aufnahme einer berufli-
chen Tätigkeit wieder relativ rasch stark überlasten würde, wodurch der
Schweregrad der depressiven Episode relativ rasch zunehmen und auch
rasch schwergradig ausgeprägt sein könnte (S. 37 Ziff. 5.6.3).
In allgemein-internistischer, neurologischer und pneumologischer Hinsicht
sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt
(S. 49 f. Ziff. 7.2.3).
3.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der hier angefochtenen Verfügung
vom 11. September 2015 (act. II 125) davon aus, dass das psychiatrische
Teilgutachten vom 5. März 2015 (act. II 95.1 S. 30 ff.) die rechtsspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 13
chungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte nicht
erfülle. Sie bringt vor, das Gutachten leuchte weder in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen
Situation – insbesondere der Arbeitsfähigkeit – ein. Weiter macht sie gel-
tend, dass diverse invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren (Arbeits-
platzproblematik, Kündigung, Erkrankung der Ehefrau) bestünden, wobei
aus dem MEDAS-Gutachten nicht klar hervorgehe, inwiefern diese das
Beschwerdebild begründen und aufrechterhalten.
3.3.2
Aus dem MEDAS-Gutachten vom 5. März 2015 (act. II 95.1) geht
hervor, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
einzig aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Die allgemein-
internistischen, neurologischen und pneumologischen Befunde haben kei-
ne Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen (AB 95.1 S. 49 f.
Ziff. 7.2.3). Dies ist unter den Parteien unbestritten. Ebenso unbestritten ist
die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – bei akzentuierten Persön-
lichkeitszügen – an einer Erschöpfungsdepression, mittelgradiger Ausprä-
gung leidet (vgl. act. II 16.3 S. 11; act. II 95.1 S. 48 Ziff. 7.1) und diese
grundsätzlich auch behandelbar ist (act. II 16.3 S. 12; 95.1 S. 53 Ziff. 8.3).
Umstritten ist dagegen die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, wonach die
stark ausgeprägten, akzentuiert leistungsorientierten Persönlichkeitszüge
jedwede Verwertung einer Rest- oder nach erfolgter Behandlung wiederer-
langten Arbeitsfähigkeit verunmöglichen, weil sich der Beschwerdeführer
bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wieder relativ rasch stark überlas-
ten würde (act. II 95.1 S. 37 und 52).
Diese Beurteilung steht einerseits im Widerspruch zu der im MEDAS-
Gutachten gestellten Z-Diagnose (akzentuierte leistungsorientierte Persön-
lichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]; act. II 95.1 S. 48 Ziff. 7.1.2), die dann folge-
richtig auch unter den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Andererseits widerspricht sie der Ein-
schätzung, dass die akzentuierten, leistungsorientierten Persönlichkeitszü-
ge behandelt werden können (act. II 95.1 S. 36). Die gutachterliche Ein-
schätzung, wonach es sich bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen
weder um eine persönlichkeitsinhärente Disposition zu Panik, generalisier-
ter Angst und somatoformer autonomer Funktionsstörung (act. II 95.1 S. 34
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 14
i.V.m act. II 16.3 S. 11) noch um eine akzentuierte, schizoide, paranoide
oder selbstunsichere Persönlichkeitsstörung handle (act. II 95.1 S. 35 f.
i.V.m act. II 19 S. 2), begründet der Gutachter ausschliesslich aufgrund der
aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gewonnen Erkennt-
nis, wonach der Beschwerdeführer ein beruflich erfolgreicher … gewesen
sei, wozu es einer guten Ausstrahlung bedürfe, um die Leute für sich zu
gewinnen (act. II 95.1 S. 35 f. und S. 49 Ziff. 7.2.2). Ob es sich beim Be-
schwerdeführer, wie er es den behandelnden Ärzten und Gutachtern
durchwegs berichtet hat, tatsächlich um einen dauerhaft erfolgreichen …
gehandelt hat, ist in den Akten nicht durch entsprechende Arbeitgeberan-
gaben dokumentiert und erscheint aufgrund der sich aus dem IK-Auszug
(act. II 8 S. 5 f.) ergebenden häufigen Stellenwechseln - insbesondere seit
dem Jahr 1993 mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - zumindest fraglich
und damit weiter abklärungsbedürftig. Die Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer seit Jahren in psychosozial schwierigen Verhältnissen lebt,
namentlich bei der Angsterkrankung seiner Ehefrau ein ungelöst chroni-
scher Ehekonflikt (act. II 13 S. 9, 13, 18, 28, 29, 32, 34, 38; 19 S. 2; 61
S. 3) sowie langjährige Konflikte zur Herkunfts- und Schwiegerfamilie be-
stehen (act. II 61 S. 3), zieht sich wie ein roter Faden durch die medizini-
schen Akten. Da diese familiären Belastungsfaktoren von den MEDAS-
Gutachtern, welche aktenwidrig davon ausgehen, der Beschwerdeführer
führe eine „stabile, gute Ehe“ (act. II 95.1 S. 36 Ziff. 5.4.4 und S. 51 Ziff.
7.2.4), bei der Beurteilung des Krankheitsbildes ausser Acht gelassen wer-
den und zudem mit der akzentuierten beruflichen Leistungsorientierung
nicht in einem direkten Zusammenhang zu stehen scheinen, vermag auch
die sich aus der Beurteilung ergebende Erklärung, die psychosozialen Be-
lastungsfaktoren seien als Folge der leistungsorientierten Persönlichkeits-
züge zu werten (act. II 95.1 S. 35 Ziff. 5.4.3) nicht zu überzeugen. In die-
sem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Anlass zur statio-
nären Behandlung in der Klinik F.________ ein Ehekonflikt – nach einer
Auseinandersetzung ist die Ehefrau vorübergehend ausgezogen – und
nicht ein Arbeitsplatzkonflikt gab (act. 13 S. 9 und 13).
Weiter wird die vom RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 21. November
2013 (act. II 26) aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer
häufige Konflikte in sozialen Beziehungen zeige (z.B. mit Vorgesetzten; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 15
act. II 16.3 S. 5; 95.1 S. 31 Ziff. 5.2.1;), aufgeworfene Frage, ob bei der
Persönlichkeitsstruktur nicht auch von einer narzisstischen Komponente
auszugehen sei, im MEDAS-Gutachten nicht beantwortet.
Weil sich der Gutachter zudem auch mit der von den Ärzten der Klinik
F.________ getroffenen Beurteilung, wonach die langjährige Belastungs-
und Konfliktsituation mit der psychisch kranken Ehefrau symptomerhaltend
wirke (act. II 13 S. 9; vgl. act. II 16.3 S. 12) überhaupt nicht auseinander-
setzt (act. II 95.1 S. 34), geht die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht
davon aus (act. II 125 S. 1), dass die Frage, ob es sich bei der depressiven
Erkrankung um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren ver-
selbständigtes, eigenständiges Krankheitsbild handelt, im MEDAS-
Gutachten nicht schlüssig beantwortet wird.
Weiter ist auch unklar, welche in den medizinischen Akten uneinheitlich
festgestellten Persönlichkeitszüge eine klinische Relevanz erreichen und
inwiefern sie geeignet sind, den Beschwerdeführer in seinen Willensan-
strengungen zur Überwindung des depressiven Zustandsbildes einzu-
schränken. Eine ernsthafte Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde nicht diagnostiziert. Die Persönlichkeitsakzentuie-
rung (ICD-10 Z73.1) stellt als sogenannte ICD-10-Z-Kodierung rechtspre-
chungsgemäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein-
trächtigung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Januar
2013, 9C_605/2012, E. 3.3). Die vom MEDAS-Gutachter für nachvollzieh-
bar gehaltene (act. II 95.1 S. 50 Ziff. 7.2.4) und auch anderweitig geäusser-
te Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er glaube nicht mehr daran,
gesund zu werden und würde wieder scheitern, wenn er eine Arbeit auf-
nehmen würde (act. II 61 S. 4) ist ungenügend, um die klinische Relevanz
der Persönlichkeitszüge beurteilen zu können, worauf bereits Dr. med.
D.________ hingewiesen hat (act. II 16.3 S. 14).
Zudem werden die neurologisch nicht erklärbaren Funktionsstörungen
(act. II 95.1 S. 44 f. und 50) in den medizinischen Akten unterschiedlich
beurteilt. Die MEDAS-Gutachter haben sich nicht mit dem Umstand be-
fasst, dass Dr. med. D.________ diesbezüglich in seinem Gutachten von
einer persönlichkeitsinhärenten somatoformen autonomen Funktions-
störung (ICD-10 F45.39; act. II 16.3 S. 11) ausging.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 16
Schliesslich ist das MEDAS-Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrisch-
therapeutischen Vorschläge insoweit nicht nachvollziehbar, als der Gutach-
ter auch hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur einen Behandlungsbedarf
ausmacht (act. II 95.1 S. 36 Ziff. 5.4.5), jedoch dazu keinen Behandlungs-
vorschlag macht und stattdessen einzig die Weiterführung der bisherigen
ambulanten psychiatrischen Behandlung für sinnvoll hält (act. II 95.1 S. 37
Ziff. 5.7). In diesem Zusammenhang äussert er sich auch nicht zu der von
Dr. med. D.________ gemachten Feststellung, wonach die Depression bis
anhin insuffizient behandelt worden sei und der Einbezug der Ehefrau, wel-
che offenbar auch in Behandlung bei Dr. med. J.________ steht (act. II 13
S. 37), dringlich indiziert sei (act. II 16.3 S. 12 f.).
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der von der Be-
schwerdegegnerin mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragte Dr. med.
D.________ sei befangen (Beschwerde S. 2 und 9), vermag dies nicht zu
überzeugen. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwer-
degegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) stellt der Umstand, dass ein Gutach-
ter einen Exploranden bereits einmal begutachtet hat, noch keinen Ableh-
nungsgrund dar. Vielmehr bräuchte es hierfür konkrete Anhaltspunkte, wel-
che den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchten, welche der
Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an der Gutachtensanord-
nung nicht zu benennen vermag.
Zudem ist auch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach
den MEDAS-Gutachtern Gelegenheit zu geben sei, ihr Gutachten zu erläu-
tern (Beschwerde S. 2), nicht zu entsprechen. Denn nach dem in E. 3.3.2
hiervor Dargelegten handelt es sich im MEDAS-Gutachten um keine leich-
ten Mängel, die ohne weiteres durch eine Nachfrage bei den MEDAS-
Gutachtern aufzulösen bzw. zu klären wären.
3.4
Die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med.
D.________ erweist sich indessen aus anderen Gründen nicht als sachge-
recht. Denn hinsichtlich des von Dr. med. D.________ zuhanden der Tag-
geldversicherung erstatteten Gutachtens stellte der RAD-Psychiater im
Rahmen der Stellungnahme vom 6. November 2014 Unklarheiten fest, wel-
che er offenbar im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens für nicht
klärungsfähig beurteilte (act. II 77 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 17
bar, dass in Anbetracht der mit dem MEDAS-Gutachten hinzugekommenen
Divergenzen, der RAD-Psychiater nunmehr eine Verlaufsbegutachtung bei
Dr. med. D.________ vorschlägt (act. II 121). Diese Divergenzen in den
gutachterlichen Einschätzungen erfordern entgegen der Annahme der Be-
schwerdegegnerin nicht eine Verlaufsbegutachtung, sondern eine umfas-
sende psychiatrische Begutachtung durch eine mit dem Beschwerdeführer
noch nicht befassten Person.
3.5
Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung insoweit
nicht zu beanstanden, als die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hin-
sicht weiteren Abklärungsbedarf feststellte. In Abweichung der von der Be-
schwerdegegnerin getroffenen Anordnung wird sie indessen im Sinne der
E. 3.3.2 f. hiervor bei einer mit dem Beschwerdeführer noch nicht befassten
Person bzw. einer Fachärztin oder einem Facharzt ein umfassendes psych-
iatrisches Gutachten einzuholen haben.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang
dringt der Beschwerdeführer weder mit seinem Hauptbegehren noch mit
dem Eventualbegehren durch, weshalb er als unterliegend gilt. Er hat damit
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die gerichtlich auf
Fr. 500.-- festgesetzt werden.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
4.3
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 18
Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E.
6.1).
Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
bezieht sich auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfahrens,
wogegen der B.________ bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der un-
entgeltlichen Rechtspflege auch die anwaltliche Beiordnung der von ihm
eingestellten Juristinnen und Juristen zu beantragen.
Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die von ihm ein-
gereichten Unterlagen erstellt (act. IA). Da weiter das Beschwerdeverfah-
ren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsge-
richt gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist damit - unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h.
sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah-
lung in der Lage ist - vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat im
Sinne der Erwägungen ein umfassendes psychiatrisches Gutachten
einzuholen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2016, IV/15/901, Seite 19
der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 20. April 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.