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200 2015 868

Bern VerwG · 2016-02-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Oktober 2010 unter Hinweis auf Handgelenk- und Knie- beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. II] 2). Daraufhin führte die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch; insbesondere edierte sie die Akten der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezüglich zwei die obligatorische Unfallversicherung betreffende Ereignisse vom 26. Mai 2001 (Knie rechts; act. II 11.28) bzw. 23. Mai 2009 (Handgelenk rechts; act. II 17.29) sowie einen die Militärversicherung betreffenden Schadenfall vom 4. April 2007 (Knie links; act. II 11.45). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. IIA] 46) verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen, was unangefochten blieb. B. Am 2. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. IIA 53). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte einerseits mit Verfügung vom

22. Mai 2013 (act. IIA 74) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und andererseits mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIA 94) den An- spruch auf eine IV-Rente. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 22. Mai 2013 mit Urteil vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA 99) auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie eine Um- schulung im Sinne der Erwägungen an die Hand nehme. Dagegen wies es mit Urteil vom 22. April 2014 (IV/2014/261; act. IIA 100) die gegen die Ren- tenverfügung vom 11. Februar 2014 erhobene Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 3 C. In der Folge veranlasste die IVB am 18. Dezember 2014 eine berufliche Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im C.________ vom 5. Ja- nuar bis am 6. April 2015 (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. IIB] 120 und 129 S. 2). Nachdem der Versicherte seit dem 8. Januar 2015 im- mer wieder Abwesenheiten zu verzeichnen gehabt und sich nicht an eine Abmachung gehalten hatte, wurde er von der IVB am 18. Februar 2015 aufgefordert, ab dem 2. März 2015 lückenlos, zuverlässig, engagiert und motiviert an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Weiter wurde er aufgefordert, Abmachungen künftig einzuhalten und bei krankheitsbe- dingten Abwesenheiten umgehend zu informieren sowie jeweils ab dem ersten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Ferner wurde er auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgen der Aufforderung hingewiesen (act. IIB 145). Im weiteren Verlauf gewährte die IVB ein Arbeitstraining im C.________ vom 7. April bis am 5. Juli 2015 (Mitteilung vom 7. April 2015; act. IIB 159), welches mit Mitteilung vom 8. Juni 2015 (act. IIB 192) bis zum 2. August 2015 verlängert wurde. Mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (act. IIB 198) brach die IVB die zugesprochene berufliche Massnahme per 17. Juni 2015 ab. Ferner stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 (act. IIB 200) die Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen in Aus- sicht, da der Versicherte der Aufforderung zur Schadenminderung vom

18. Februar 2015 (act. IIB 145) nicht nachgekommen sei. Nachdem der Versicherte bezüglich der Mitteilung vom 19. Juni 2015 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte (act. IIB 203 S. 1 f.), stellte ihm die IVB mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 (act. IIB 204) wiederum den Ab- bruch der beruflichen Massnahme in Aussicht. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (act. IIB 212) verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 30. Juni 2015 (act. IIB 204) Einwand erhoben hatte (act. IIB 215), verfügte die IVB am 8. September 2015 den Abbruch der beruflichen Massnahme (act. IIB 217).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 4 D. Am 29. September 2015 lässt der Versicherte gegen die Verfügung vom

31. August 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stel- len (Verfahren IV/2015/868): Die Verfügung vom 31. August 2015 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mass- nahmen der IV-Stelle, namentlich auf Umschulung, hat. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.

– unter Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2015 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerde- führers beim Gericht ein. E. Am 9. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

8. September 2015 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende Rechts- begehren stellen (Verfahren IV/2015/890): Die Verfügung vom 8. September 2015 sei aufzuheben und es seien die berufliche Massnahmen (Integrationsmassnahmen) fortzusetzen und dem Beschwerdeführer ein Wartetaggeld auszurichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdever- fahren betreffend Verfügung vom 31. August 2015 (Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen) zu vereinigen. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.

– unter Entschädigungsfolge –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 5 Am 12. Oktober 2015 gingen weitere Unterlagen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Vereinigung der Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 (vorläufig) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2015 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerde- führers beim Gericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2015/868 und IV/2015/890, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, vor- zunehmen.

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 6 rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 31. August 2015 (act. IIB 212) und 8. September 2015 (act. IIB 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen und im Be- sonderen, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Eingliede- rungsmassnahme (Arbeitstraining) und damit die mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA 99 S. 18 Ziff. 1) zu- gesprochene Umschulung zu Recht abgebrochen hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Warte- taggeld (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 2 Ziff. I), da die Be- schwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 nicht einzutre- ten.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 7

E. 2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnah- me in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Mass- nahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Per- son voraussetzt (Entscheid des BGer vom

23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgaben- bereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere u.a. Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person u.a. den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus- mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 8 Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver- sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er- werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber- gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

E. 3.1.1 Mit Urteil vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99), sprach das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu. Dabei stützte es sich massgeblich auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2), gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer leichten an- gepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (S. 11 f.). Zusätzlich ist

– gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 – eine Einschränkung bei manuellen bzw. feinmotorischen Tätigkeiten wegen des bestehenden essentiellen Tremors zu berücksichtigen. Ebenso ist in pneumologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit nur gegeben, sofern auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen geachtet werde, wobei bei Staubbelastung eine Schutzmaske ratsam sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht vom 3. April 2014, IV/2013/551, act. IIA 99 S. 12 f. E. 3.5).

E. 3.1.2 Ausgehend von diesem Zumutbarkeitsprofil veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine berufliche Abklärung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im C.________ vom 5. Januar bis am 6. April 2015 (act. IIB 174 S. 1). Während dieser Massnahme verzeichnete der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 9 insgesamt 104 Stunden Krankheitsabsenzen und 49 Stunden weitere Ab- senzen (act. IIB 174 S. 8 [erreichtes Pensum]). Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) ein Arbeitstraining im C.________ vom 7. April bis am 5. Juli

2015. In der diesbezüglichen Zielvereinbarung vom 13. April 2015 (act. IIB

167) wurde bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich insbesondere eine Steigerung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit sowie das Finden eines externen Praktikumsplatzes vereinbart. Bis zum Abbruch dieser Massnahme am 17. Juni 2015 (vgl. act. IIB 198) hat der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Pensum von 31% erreicht und dabei insgesamt 289 Stunden Krankheitsabsenzen und 15 Stunden weitere Absenzen ver- zeichnet (act. IIB 210 S. 6 [erreichtes Pensum]).

E. 3.1.3 Vorliegend bestehen Anzeichen dafür, dass es sich bei den durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ausgestellten zahlreichen Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 4, 148 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 4 bis 6; Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2015/890 [act. I] vor 3, 4 S. 1, 23 S. 2, nach 33) um Gefälligkeitsatteste handelt. So hat er zum Bei- spiel am 10. Juni 2015 zu Handen des Arbeitgebers zwei Atteste mit unter- schiedlich langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit (9. bis 16. Juni 2015 resp.

9. bis 17. Juni 2015) unterzeichnet (act. IIB 203 S. 5 und 6). Auch gegen das effektive Bestehen der von med. pract. E.________ attestierten Ar- beitsunfähigkeiten spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 7

2. Absatz) – am 16. Juni 2015 wieder zur Arbeit erschienen ist, obwohl er bis am 16. resp. 17. Juni 2015 krank geschrieben war (act. IIB 203 S. 5 und 6). Zudem fällt auf, dass die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste F.________, bei welchen der Beschwerdeführer offenbar seit De- zember 2014 wegen Angst- und Panikstörung in Behandlung ist, – mit einer Ausnahme vom 20. bis 26. Juni 2015 – selber keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert haben (Bericht F.________ vom 2. Oktober 2015; in den Ge- richtsakten im Verfahren IV/2015/868). Dies obwohl der Beschwerdeführer seine zahlreichen Abwesenheiten insbesondere auch mit seinem psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 10 schen Gesundheitszustand erklärte (act. IIB 174 S. 2 oben; vgl. auch Be- schwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 5 f.). Und letztlich ist auch auffällig, dass der Tremor (der rechten Hand), welcher gemäss Urteilen des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99 S. 15 E. 3.6.2), und vom 22. April 2014, IV/2013/261 (act. IIA 100 S. 11 E. 3.4), das Bedie- nen von Computern ausschliesse, im Rahmen der Abklärungen bei Com- puteraufgaben offenbar kein Problem darstellte (act. IIB 174 S. 4). Der Frage, ob es sich bei den durch med. pract. E.________ ausgestellten Attesten um Gefälligkeitsatteste handelt, braucht jedoch nicht näher nach- gegangen zu werden, da der Abbruch der zugesprochenen Massnahme und die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen – wie nachfolgend dargelegt wird – so oder anders nicht zu beanstanden ist:

E. 3.2 Falls es sich bei den in den Akten befindenden zahlreichen ärztli- chen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 130 S. 2, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 2 und 4, 148 S. 2, 161 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 5 f., act. I vor 3, 4 S. 1 und 2), welche im Übrigen auch über den Abbruch der laufenden beruflichen Massnahme hinaus attestiert worden sind (act. IIB 201 S. 2, 203 S. 4, act. I 23 S. 2, nach 33), um tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeiten handeln sollte, fehlte es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit. Denn bei derart vielen gesundheitsbedingten Absenzen kann insbesondere eine Umschulung of- fensichtlich nicht durchgeführt werden. Damit wäre eine der Anspruchs- voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb sich der Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufli- chen Massnahmen im Allgemeinen durch die Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen würde.

E. 3.3.1 Falls es sich bei den zahlreichen durch med. pract. E.________ ausgestellten Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse handeln sollte, mithin keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und somit die objektive Ein- gliederungsfähigkeit zu bejahen wäre, wäre der Abbruch der beruflichen Massnahmen resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 11 nahmen nicht zu beanstanden. Denn diesfalls würde der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vortäuschen, um seinen Pflichten im Rahmen der beruflichen Massnahme nicht nachkommen zu müssen, wes- halb die subjektive Eingliederungsbereitschaft zu verneinen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während der durchgeführten Massnahmen Fehlverhalten und fehlendes Mitwirkungsinteresse gezeigt, was für sich allein genommen die subjektive Eingliederungsbereitschaft ebenfalls ausschliesst: So kam er am 20. Juni 2014 zehn Minuten zu spät zu einem Test bezüglich der Abklärung der intellektuellen Leistungsfähig- keit (act IIB 109 S. 5 und 108). Dass er seine Verspätung telefonisch an- gekündigt hat (act. IIB 109 S. 5), ist vorliegend nicht massgebend, da kein Entschuldigungsgrund für die Verspätung ersichtlich ist. Am 16. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer einen Besprechungstermin mit seinem Berufs- berater nicht ein, weil er wegen der Klimaanlage seines Autos in die Gara- ge musste; dies ohne sich vorher abzumelden (act. IIB 103). Auch diesbe- züglich ist offensichtlich kein Entschuldigungsgrund gegeben. Die gewählte Prioritätensetzung zeigt vielmehr ein eklatantes mangelndes Interesse an den beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf nahm der Beschwerde- führer einen Termin mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 13. August 2014 nicht wahr und liess den Ersatztermin vom 20. August 2014 ebenfalls ungenutzt ver- streichen. Dies wiederum ohne sich vorgängig abzumelden (act. IIB 106 und 107). Während der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 durchgeführten beruflichen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIB 120) hielt der Beschwerdeführer sich nicht an die Abmachung, sich nach dem Arzt- besuch jeweils telefonisch zu melden und das weitere Vorgehen zu be- sprechen. Die Mitarbeiter des C.________ mussten diesbezüglich immer nachfragen (vgl. E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom 16. Febru- ar 2015; act. IIB 146). Dieses Verhalten, das ebenfalls ein fehlendes Inter- esse an den beruflichen Massnahmen zeigt, wird im Übrigen vom Be- schwerdeführer (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3) nicht bestritten. Insbesondere aufgrund dieses Verhaltens wurde der Beschwer- deführer am 18. Februar 2015 denn auch zur Schadenminderung aufgefor- dert (act. IIB 145). Obwohl er im Rahmen der Aufforderung zur Schaden- minderung insbesondere zur lückenlosen, zuverlässigen, engagierten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 12 motivierten Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen aufgefordert worden war (act. IIB 145), erschien er in der Folge „zeitweilig“ fünf bis zehn Minuten zu spät zur Arbeit und verliess die Arbeit zum Teil wegen privater Termine früher. Zudem erfolgten Abmeldungen vom Arbeitsplatz manchmal erst im Nachhinein oder gar nicht (Bericht Massnahme in der Institution vom 24. April 2015; act. IIB 174 S. 2, S. 4 unten, S. 7 Mitte). Auch dieses Verhalten wird in den Beschwerden nicht bestritten. Im Gegenteil, indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich „korrekter als viele andere Teilnehmer im C.________ bezüglich Abmeldungen etc. verhalten“ (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1), gibt er diesbezüglich ei- gene Fehler zumindest implizit zu. Ferner erschien der Beschwerdeführer am ersten Tag des externen Prakti- kums ohne Sicherheitsschuhe und meldete sich am zweiten Arbeitstag nicht telefonisch ab (E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom

12. Juni 2015; act. IIB 195). Dies, obwohl im – vom Beschwerdeführer un- terzeichneten – Praktikumsvertrag die Notwendigkeit des Tragens von Si- cherheitsschuhen erwähnt und die direkte Nummer der Kontaktperson deutlich aufgeführt war (act. IIB 216 S. 2 f.). Der Einwand des Beschwerde- führers, er hätte am Morgen versucht, seinen Vorgesetzten im Praktikums- betrieb telefonisch zu erreichen, hätte die interne Nummer jedoch nicht gehabt (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 6 3. Absatz), kann damit nicht gehört werden. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3), er habe am ersten Tag feste Schuhe getragen und gefragt, ob dies genüge, zeigt auch dieses Ver- halten eklatant das mangelnde Interesse an der beruflichen Massnahme, denn wenn er – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund seiner Erfahrung auf dem Bau der Ansicht gewesen sein sollte, keine Sicherheitsschuhe tragen zu müssen, hätte er dies vor dem Antritt des Praktikums abklären müssen. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass er bereits anläss- lich der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 dauernden beruflichen Ab- klärung in nicht angepasster Kleidung erschien (act. IIB 174 S. 2). Nach dem Dargelegten ist das vom Beschwerdeführer, insbesondere auch nach der Aufforderung zur Schadenminderung, gezeigte Fehlverhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 13

– entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1 – ausreichend substantiiert.

E. 3.3.2 Weiter ist – entgegen der in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 f. Ziff. 2 f. und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 ff. Ziff. 2 f. vertretenen Auffassung – aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.3.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Sie hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 schriftlich und unter Andro- hung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Schadenminderung aufge- fordert (act. IIB 145). Ihm musste folglich klar sein, dass insbesondere eine nicht lückenlose, zuverlässige, engagierte und motivierte Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen einen Abbruch der beruflichen Massnahme und damit die Verneinung eines Anspruchs auf (weitere) berufliche Mass- nahmen zur Folge haben würde. Aus der Formulierung der Aufforderung zur Schadenminderung ergibt sich zudem ohne weiteres, welches Verhal- ten ab dem 2. März 2015 erwartet worden ist und dass dieses Verhalten während der ganzen Dauer der Massnahme an den Tag zu legen ist.

E. 3.4 Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 8 Ziff. 5 und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 11 Ziff. 5) war der Abbruch der Massnahme auch nicht un- verhältnismässig, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Ferner erweist sich der Sachverhalt nach dem Dargelegten als genügend abge- klärt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 Ziff. 1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche Massnahme zu Recht per 17. Juni 2015 abgebrochen und den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 14

E. 4 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet abzuweisen.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer wird sozialhilferechtlich unterstützt (Beschwerdebei- lage im Verfahren IV/2015/868 [act. IA] 4 und 5). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 zu gewähren.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten für die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 15 vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. De- zember 2015 inkl. Beilage)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2015/868 und IV/2015/890, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, vor- zunehmen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 6 rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 31. August 2015 (act. IIB 212) und 8. September 2015 (act. IIB 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen und im Be- sonderen, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Eingliede- rungsmassnahme (Arbeitstraining) und damit die mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA 99 S. 18 Ziff. 1) zu- gesprochene Umschulung zu Recht abgebrochen hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Warte- taggeld (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 2 Ziff. I), da die Be- schwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 nicht einzutre- ten. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 7 2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnah- me in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Mass- nahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Per- son voraussetzt (Entscheid des BGer vom
  4. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgaben- bereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere u.a. Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3.2 Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person u.a. den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus- mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 8 Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver- sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er- werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber- gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
  5. 3.1 3.1.1 Mit Urteil vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99), sprach das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu. Dabei stützte es sich massgeblich auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2), gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer leichten an- gepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (S. 11 f.). Zusätzlich ist – gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 – eine Einschränkung bei manuellen bzw. feinmotorischen Tätigkeiten wegen des bestehenden essentiellen Tremors zu berücksichtigen. Ebenso ist in pneumologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit nur gegeben, sofern auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen geachtet werde, wobei bei Staubbelastung eine Schutzmaske ratsam sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht vom 3. April 2014, IV/2013/551, act. IIA 99 S. 12 f. E. 3.5). 3.1.2 Ausgehend von diesem Zumutbarkeitsprofil veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine berufliche Abklärung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im C.________ vom 5. Januar bis am 6. April 2015 (act. IIB 174 S. 1). Während dieser Massnahme verzeichnete der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 9 insgesamt 104 Stunden Krankheitsabsenzen und 49 Stunden weitere Ab- senzen (act. IIB 174 S. 8 [erreichtes Pensum]). Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) ein Arbeitstraining im C.________ vom 7. April bis am 5. Juli
  6. In der diesbezüglichen Zielvereinbarung vom 13. April 2015 (act. IIB 167) wurde bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich insbesondere eine Steigerung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit sowie das Finden eines externen Praktikumsplatzes vereinbart. Bis zum Abbruch dieser Massnahme am 17. Juni 2015 (vgl. act. IIB 198) hat der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Pensum von 31% erreicht und dabei insgesamt 289 Stunden Krankheitsabsenzen und 15 Stunden weitere Absenzen ver- zeichnet (act. IIB 210 S. 6 [erreichtes Pensum]). 3.1.3 Vorliegend bestehen Anzeichen dafür, dass es sich bei den durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ausgestellten zahlreichen Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 4, 148 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 4 bis 6; Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2015/890 [act. I] vor 3, 4 S. 1, 23 S. 2, nach 33) um Gefälligkeitsatteste handelt. So hat er zum Bei- spiel am 10. Juni 2015 zu Handen des Arbeitgebers zwei Atteste mit unter- schiedlich langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit (9. bis 16. Juni 2015 resp.
  7. bis 17. Juni 2015) unterzeichnet (act. IIB 203 S. 5 und 6). Auch gegen das effektive Bestehen der von med. pract. E.________ attestierten Ar- beitsunfähigkeiten spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 7
  8. Absatz) – am 16. Juni 2015 wieder zur Arbeit erschienen ist, obwohl er bis am 16. resp. 17. Juni 2015 krank geschrieben war (act. IIB 203 S. 5 und 6). Zudem fällt auf, dass die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste F.________, bei welchen der Beschwerdeführer offenbar seit De- zember 2014 wegen Angst- und Panikstörung in Behandlung ist, – mit einer Ausnahme vom 20. bis 26. Juni 2015 – selber keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert haben (Bericht F.________ vom 2. Oktober 2015; in den Ge- richtsakten im Verfahren IV/2015/868). Dies obwohl der Beschwerdeführer seine zahlreichen Abwesenheiten insbesondere auch mit seinem psychi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 10 schen Gesundheitszustand erklärte (act. IIB 174 S. 2 oben; vgl. auch Be- schwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 5 f.). Und letztlich ist auch auffällig, dass der Tremor (der rechten Hand), welcher gemäss Urteilen des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99 S. 15 E. 3.6.2), und vom 22. April 2014, IV/2013/261 (act. IIA 100 S. 11 E. 3.4), das Bedie- nen von Computern ausschliesse, im Rahmen der Abklärungen bei Com- puteraufgaben offenbar kein Problem darstellte (act. IIB 174 S. 4). Der Frage, ob es sich bei den durch med. pract. E.________ ausgestellten Attesten um Gefälligkeitsatteste handelt, braucht jedoch nicht näher nach- gegangen zu werden, da der Abbruch der zugesprochenen Massnahme und die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen – wie nachfolgend dargelegt wird – so oder anders nicht zu beanstanden ist: 3.2 Falls es sich bei den in den Akten befindenden zahlreichen ärztli- chen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 130 S. 2, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 2 und 4, 148 S. 2, 161 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 5 f., act. I vor 3, 4 S. 1 und 2), welche im Übrigen auch über den Abbruch der laufenden beruflichen Massnahme hinaus attestiert worden sind (act. IIB 201 S. 2, 203 S. 4, act. I 23 S. 2, nach 33), um tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeiten handeln sollte, fehlte es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit. Denn bei derart vielen gesundheitsbedingten Absenzen kann insbesondere eine Umschulung of- fensichtlich nicht durchgeführt werden. Damit wäre eine der Anspruchs- voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb sich der Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufli- chen Massnahmen im Allgemeinen durch die Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen würde. 3.3 3.3.1 Falls es sich bei den zahlreichen durch med. pract. E.________ ausgestellten Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse handeln sollte, mithin keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und somit die objektive Ein- gliederungsfähigkeit zu bejahen wäre, wäre der Abbruch der beruflichen Massnahmen resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Mass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 11 nahmen nicht zu beanstanden. Denn diesfalls würde der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vortäuschen, um seinen Pflichten im Rahmen der beruflichen Massnahme nicht nachkommen zu müssen, wes- halb die subjektive Eingliederungsbereitschaft zu verneinen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während der durchgeführten Massnahmen Fehlverhalten und fehlendes Mitwirkungsinteresse gezeigt, was für sich allein genommen die subjektive Eingliederungsbereitschaft ebenfalls ausschliesst: So kam er am 20. Juni 2014 zehn Minuten zu spät zu einem Test bezüglich der Abklärung der intellektuellen Leistungsfähig- keit (act IIB 109 S. 5 und 108). Dass er seine Verspätung telefonisch an- gekündigt hat (act. IIB 109 S. 5), ist vorliegend nicht massgebend, da kein Entschuldigungsgrund für die Verspätung ersichtlich ist. Am 16. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer einen Besprechungstermin mit seinem Berufs- berater nicht ein, weil er wegen der Klimaanlage seines Autos in die Gara- ge musste; dies ohne sich vorher abzumelden (act. IIB 103). Auch diesbe- züglich ist offensichtlich kein Entschuldigungsgrund gegeben. Die gewählte Prioritätensetzung zeigt vielmehr ein eklatantes mangelndes Interesse an den beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf nahm der Beschwerde- führer einen Termin mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 13. August 2014 nicht wahr und liess den Ersatztermin vom 20. August 2014 ebenfalls ungenutzt ver- streichen. Dies wiederum ohne sich vorgängig abzumelden (act. IIB 106 und 107). Während der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 durchgeführten beruflichen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIB 120) hielt der Beschwerdeführer sich nicht an die Abmachung, sich nach dem Arzt- besuch jeweils telefonisch zu melden und das weitere Vorgehen zu be- sprechen. Die Mitarbeiter des C.________ mussten diesbezüglich immer nachfragen (vgl. E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom 16. Febru- ar 2015; act. IIB 146). Dieses Verhalten, das ebenfalls ein fehlendes Inter- esse an den beruflichen Massnahmen zeigt, wird im Übrigen vom Be- schwerdeführer (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3) nicht bestritten. Insbesondere aufgrund dieses Verhaltens wurde der Beschwer- deführer am 18. Februar 2015 denn auch zur Schadenminderung aufgefor- dert (act. IIB 145). Obwohl er im Rahmen der Aufforderung zur Schaden- minderung insbesondere zur lückenlosen, zuverlässigen, engagierten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 12 motivierten Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen aufgefordert worden war (act. IIB 145), erschien er in der Folge „zeitweilig“ fünf bis zehn Minuten zu spät zur Arbeit und verliess die Arbeit zum Teil wegen privater Termine früher. Zudem erfolgten Abmeldungen vom Arbeitsplatz manchmal erst im Nachhinein oder gar nicht (Bericht Massnahme in der Institution vom 24. April 2015; act. IIB 174 S. 2, S. 4 unten, S. 7 Mitte). Auch dieses Verhalten wird in den Beschwerden nicht bestritten. Im Gegenteil, indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich „korrekter als viele andere Teilnehmer im C.________ bezüglich Abmeldungen etc. verhalten“ (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1), gibt er diesbezüglich ei- gene Fehler zumindest implizit zu. Ferner erschien der Beschwerdeführer am ersten Tag des externen Prakti- kums ohne Sicherheitsschuhe und meldete sich am zweiten Arbeitstag nicht telefonisch ab (E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom
  9. Juni 2015; act. IIB 195). Dies, obwohl im – vom Beschwerdeführer un- terzeichneten – Praktikumsvertrag die Notwendigkeit des Tragens von Si- cherheitsschuhen erwähnt und die direkte Nummer der Kontaktperson deutlich aufgeführt war (act. IIB 216 S. 2 f.). Der Einwand des Beschwerde- führers, er hätte am Morgen versucht, seinen Vorgesetzten im Praktikums- betrieb telefonisch zu erreichen, hätte die interne Nummer jedoch nicht gehabt (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 6 3. Absatz), kann damit nicht gehört werden. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3), er habe am ersten Tag feste Schuhe getragen und gefragt, ob dies genüge, zeigt auch dieses Ver- halten eklatant das mangelnde Interesse an der beruflichen Massnahme, denn wenn er – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund seiner Erfahrung auf dem Bau der Ansicht gewesen sein sollte, keine Sicherheitsschuhe tragen zu müssen, hätte er dies vor dem Antritt des Praktikums abklären müssen. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass er bereits anläss- lich der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 dauernden beruflichen Ab- klärung in nicht angepasster Kleidung erschien (act. IIB 174 S. 2). Nach dem Dargelegten ist das vom Beschwerdeführer, insbesondere auch nach der Aufforderung zur Schadenminderung, gezeigte Fehlverhalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 13 – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1 – ausreichend substantiiert. 3.3.2 Weiter ist – entgegen der in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 f. Ziff. 2 f. und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 ff. Ziff. 2 f. vertretenen Auffassung – aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.3.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Sie hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 schriftlich und unter Andro- hung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Schadenminderung aufge- fordert (act. IIB 145). Ihm musste folglich klar sein, dass insbesondere eine nicht lückenlose, zuverlässige, engagierte und motivierte Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen einen Abbruch der beruflichen Massnahme und damit die Verneinung eines Anspruchs auf (weitere) berufliche Mass- nahmen zur Folge haben würde. Aus der Formulierung der Aufforderung zur Schadenminderung ergibt sich zudem ohne weiteres, welches Verhal- ten ab dem 2. März 2015 erwartet worden ist und dass dieses Verhalten während der ganzen Dauer der Massnahme an den Tag zu legen ist. 3.4 Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 8 Ziff. 5 und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 11 Ziff. 5) war der Abbruch der Massnahme auch nicht un- verhältnismässig, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Ferner erweist sich der Sachverhalt nach dem Dargelegten als genügend abge- klärt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 Ziff. 1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche Massnahme zu Recht per 17. Juni 2015 abgebrochen und den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen zu Recht verneint. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 14
  10. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet abzuweisen.
  11. 5.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer wird sozialhilferechtlich unterstützt (Beschwerdebei- lage im Verfahren IV/2015/868 [act. IA] 4 und 5). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 zu gewähren. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten für die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 15 vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden vereinigt.
  13. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden gutgeheissen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. De- zember 2015 inkl. Beilage) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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200 15 868 IV und 200 15 890 IV (2) ACT/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend die Verfügungen vom 31. August und 8. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Oktober 2010 unter Hinweis auf Handgelenk- und Knie- beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. II] 2). Daraufhin führte die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch; insbesondere edierte sie die Akten der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezüglich zwei die obligatorische Unfallversicherung betreffende Ereignisse vom 26. Mai 2001 (Knie rechts; act. II 11.28) bzw. 23. Mai 2009 (Handgelenk rechts; act. II 17.29) sowie einen die Militärversicherung betreffenden Schadenfall vom 4. April 2007 (Knie links; act. II 11.45). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. IIA] 46) verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen, was unangefochten blieb. B. Am 2. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. IIA 53). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte einerseits mit Verfügung vom

22. Mai 2013 (act. IIA 74) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und andererseits mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIA 94) den An- spruch auf eine IV-Rente. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 22. Mai 2013 mit Urteil vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA 99) auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie eine Um- schulung im Sinne der Erwägungen an die Hand nehme. Dagegen wies es mit Urteil vom 22. April 2014 (IV/2014/261; act. IIA 100) die gegen die Ren- tenverfügung vom 11. Februar 2014 erhobene Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 3 C. In der Folge veranlasste die IVB am 18. Dezember 2014 eine berufliche Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im C.________ vom 5. Ja- nuar bis am 6. April 2015 (Akten der IV im Verfahren IV/2015/868 [act. IIB] 120 und 129 S. 2). Nachdem der Versicherte seit dem 8. Januar 2015 im- mer wieder Abwesenheiten zu verzeichnen gehabt und sich nicht an eine Abmachung gehalten hatte, wurde er von der IVB am 18. Februar 2015 aufgefordert, ab dem 2. März 2015 lückenlos, zuverlässig, engagiert und motiviert an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Weiter wurde er aufgefordert, Abmachungen künftig einzuhalten und bei krankheitsbe- dingten Abwesenheiten umgehend zu informieren sowie jeweils ab dem ersten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Ferner wurde er auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgen der Aufforderung hingewiesen (act. IIB 145). Im weiteren Verlauf gewährte die IVB ein Arbeitstraining im C.________ vom 7. April bis am 5. Juli 2015 (Mitteilung vom 7. April 2015; act. IIB 159), welches mit Mitteilung vom 8. Juni 2015 (act. IIB 192) bis zum 2. August 2015 verlängert wurde. Mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (act. IIB 198) brach die IVB die zugesprochene berufliche Massnahme per 17. Juni 2015 ab. Ferner stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 (act. IIB 200) die Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen in Aus- sicht, da der Versicherte der Aufforderung zur Schadenminderung vom

18. Februar 2015 (act. IIB 145) nicht nachgekommen sei. Nachdem der Versicherte bezüglich der Mitteilung vom 19. Juni 2015 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte (act. IIB 203 S. 1 f.), stellte ihm die IVB mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 (act. IIB 204) wiederum den Ab- bruch der beruflichen Massnahme in Aussicht. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (act. IIB 212) verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 30. Juni 2015 (act. IIB 204) Einwand erhoben hatte (act. IIB 215), verfügte die IVB am 8. September 2015 den Abbruch der beruflichen Massnahme (act. IIB 217).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 4 D. Am 29. September 2015 lässt der Versicherte gegen die Verfügung vom

31. August 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stel- len (Verfahren IV/2015/868): Die Verfügung vom 31. August 2015 sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Mass- nahmen der IV-Stelle, namentlich auf Umschulung, hat. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.

– unter Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2015 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerde- führers beim Gericht ein. E. Am 9. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

8. September 2015 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende Rechts- begehren stellen (Verfahren IV/2015/890): Die Verfügung vom 8. September 2015 sei aufzuheben und es seien die berufliche Massnahmen (Integrationsmassnahmen) fortzusetzen und dem Beschwerdeführer ein Wartetaggeld auszurichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdever- fahren betreffend Verfügung vom 31. August 2015 (Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen) zu vereinigen. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – zu gewähren.

– unter Entschädigungsfolge –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 5 Am 12. Oktober 2015 gingen weitere Unterlagen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Vereinigung der Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 (vorläufig) ab. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2015 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerde- führers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/2015/868 und IV/2015/890, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, vor- zunehmen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 6 rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 31. August 2015 (act. IIB 212) und 8. September 2015 (act. IIB 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen und im Be- sonderen, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Eingliede- rungsmassnahme (Arbeitstraining) und damit die mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA 99 S. 18 Ziff. 1) zu- gesprochene Umschulung zu Recht abgebrochen hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Warte- taggeld (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 2 Ziff. I), da die Be- schwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 nicht einzutre- ten. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 7 2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnah- me in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Mass- nahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Per- son voraussetzt (Entscheid des BGer vom

23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgaben- bereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere u.a. Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3.2 Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person u.a. den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Aus- mass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 8 Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine ver- sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er- werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüber- gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 3. 3.1 3.1.1 Mit Urteil vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99), sprach das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu. Dabei stützte es sich massgeblich auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2), gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer leichten an- gepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (S. 11 f.). Zusätzlich ist

– gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 – eine Einschränkung bei manuellen bzw. feinmotorischen Tätigkeiten wegen des bestehenden essentiellen Tremors zu berücksichtigen. Ebenso ist in pneumologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit nur gegeben, sofern auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen geachtet werde, wobei bei Staubbelastung eine Schutzmaske ratsam sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht vom 3. April 2014, IV/2013/551, act. IIA 99 S. 12 f. E. 3.5). 3.1.2 Ausgehend von diesem Zumutbarkeitsprofil veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine berufliche Abklärung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im C.________ vom 5. Januar bis am 6. April 2015 (act. IIB 174 S. 1). Während dieser Massnahme verzeichnete der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 9 insgesamt 104 Stunden Krankheitsabsenzen und 49 Stunden weitere Ab- senzen (act. IIB 174 S. 8 [erreichtes Pensum]). Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) ein Arbeitstraining im C.________ vom 7. April bis am 5. Juli

2015. In der diesbezüglichen Zielvereinbarung vom 13. April 2015 (act. IIB

167) wurde bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich insbesondere eine Steigerung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit sowie das Finden eines externen Praktikumsplatzes vereinbart. Bis zum Abbruch dieser Massnahme am 17. Juni 2015 (vgl. act. IIB 198) hat der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Pensum von 31% erreicht und dabei insgesamt 289 Stunden Krankheitsabsenzen und 15 Stunden weitere Absenzen ver- zeichnet (act. IIB 210 S. 6 [erreichtes Pensum]). 3.1.3 Vorliegend bestehen Anzeichen dafür, dass es sich bei den durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ausgestellten zahlreichen Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 4, 148 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 4 bis 6; Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2015/890 [act. I] vor 3, 4 S. 1, 23 S. 2, nach 33) um Gefälligkeitsatteste handelt. So hat er zum Bei- spiel am 10. Juni 2015 zu Handen des Arbeitgebers zwei Atteste mit unter- schiedlich langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit (9. bis 16. Juni 2015 resp.

9. bis 17. Juni 2015) unterzeichnet (act. IIB 203 S. 5 und 6). Auch gegen das effektive Bestehen der von med. pract. E.________ attestierten Ar- beitsunfähigkeiten spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 7

2. Absatz) – am 16. Juni 2015 wieder zur Arbeit erschienen ist, obwohl er bis am 16. resp. 17. Juni 2015 krank geschrieben war (act. IIB 203 S. 5 und 6). Zudem fällt auf, dass die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste F.________, bei welchen der Beschwerdeführer offenbar seit De- zember 2014 wegen Angst- und Panikstörung in Behandlung ist, – mit einer Ausnahme vom 20. bis 26. Juni 2015 – selber keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert haben (Bericht F.________ vom 2. Oktober 2015; in den Ge- richtsakten im Verfahren IV/2015/868). Dies obwohl der Beschwerdeführer seine zahlreichen Abwesenheiten insbesondere auch mit seinem psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 10 schen Gesundheitszustand erklärte (act. IIB 174 S. 2 oben; vgl. auch Be- schwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 5 f.). Und letztlich ist auch auffällig, dass der Tremor (der rechten Hand), welcher gemäss Urteilen des Verwal- tungsgerichts vom 3. April 2014, IV/2013/551 (act. IIA 99 S. 15 E. 3.6.2), und vom 22. April 2014, IV/2013/261 (act. IIA 100 S. 11 E. 3.4), das Bedie- nen von Computern ausschliesse, im Rahmen der Abklärungen bei Com- puteraufgaben offenbar kein Problem darstellte (act. IIB 174 S. 4). Der Frage, ob es sich bei den durch med. pract. E.________ ausgestellten Attesten um Gefälligkeitsatteste handelt, braucht jedoch nicht näher nach- gegangen zu werden, da der Abbruch der zugesprochenen Massnahme und die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen – wie nachfolgend dargelegt wird – so oder anders nicht zu beanstanden ist: 3.2 Falls es sich bei den in den Akten befindenden zahlreichen ärztli- chen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (act. IIB 124, 130 S. 2, 131 S. 2, 132 S. 2, 144 S. 2, 147 S. 2 und 4, 148 S. 2, 161 S. 2, 165 S. 3, 170 S. 2, 179 S. 3, 187 S. 2, 199 S. 2, 203 S. 5 f., act. I vor 3, 4 S. 1 und 2), welche im Übrigen auch über den Abbruch der laufenden beruflichen Massnahme hinaus attestiert worden sind (act. IIB 201 S. 2, 203 S. 4, act. I 23 S. 2, nach 33), um tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeiten handeln sollte, fehlte es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit. Denn bei derart vielen gesundheitsbedingten Absenzen kann insbesondere eine Umschulung of- fensichtlich nicht durchgeführt werden. Damit wäre eine der Anspruchs- voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb sich der Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufli- chen Massnahmen im Allgemeinen durch die Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen würde. 3.3 3.3.1 Falls es sich bei den zahlreichen durch med. pract. E.________ ausgestellten Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse handeln sollte, mithin keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und somit die objektive Ein- gliederungsfähigkeit zu bejahen wäre, wäre der Abbruch der beruflichen Massnahmen resp. die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 11 nahmen nicht zu beanstanden. Denn diesfalls würde der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vortäuschen, um seinen Pflichten im Rahmen der beruflichen Massnahme nicht nachkommen zu müssen, wes- halb die subjektive Eingliederungsbereitschaft zu verneinen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während der durchgeführten Massnahmen Fehlverhalten und fehlendes Mitwirkungsinteresse gezeigt, was für sich allein genommen die subjektive Eingliederungsbereitschaft ebenfalls ausschliesst: So kam er am 20. Juni 2014 zehn Minuten zu spät zu einem Test bezüglich der Abklärung der intellektuellen Leistungsfähig- keit (act IIB 109 S. 5 und 108). Dass er seine Verspätung telefonisch an- gekündigt hat (act. IIB 109 S. 5), ist vorliegend nicht massgebend, da kein Entschuldigungsgrund für die Verspätung ersichtlich ist. Am 16. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer einen Besprechungstermin mit seinem Berufs- berater nicht ein, weil er wegen der Klimaanlage seines Autos in die Gara- ge musste; dies ohne sich vorher abzumelden (act. IIB 103). Auch diesbe- züglich ist offensichtlich kein Entschuldigungsgrund gegeben. Die gewählte Prioritätensetzung zeigt vielmehr ein eklatantes mangelndes Interesse an den beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf nahm der Beschwerde- führer einen Termin mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 13. August 2014 nicht wahr und liess den Ersatztermin vom 20. August 2014 ebenfalls ungenutzt ver- streichen. Dies wiederum ohne sich vorgängig abzumelden (act. IIB 106 und 107). Während der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 durchgeführten beruflichen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIB 120) hielt der Beschwerdeführer sich nicht an die Abmachung, sich nach dem Arzt- besuch jeweils telefonisch zu melden und das weitere Vorgehen zu be- sprechen. Die Mitarbeiter des C.________ mussten diesbezüglich immer nachfragen (vgl. E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom 16. Febru- ar 2015; act. IIB 146). Dieses Verhalten, das ebenfalls ein fehlendes Inter- esse an den beruflichen Massnahmen zeigt, wird im Übrigen vom Be- schwerdeführer (Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3) nicht bestritten. Insbesondere aufgrund dieses Verhaltens wurde der Beschwer- deführer am 18. Februar 2015 denn auch zur Schadenminderung aufgefor- dert (act. IIB 145). Obwohl er im Rahmen der Aufforderung zur Schaden- minderung insbesondere zur lückenlosen, zuverlässigen, engagierten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 12 motivierten Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen aufgefordert worden war (act. IIB 145), erschien er in der Folge „zeitweilig“ fünf bis zehn Minuten zu spät zur Arbeit und verliess die Arbeit zum Teil wegen privater Termine früher. Zudem erfolgten Abmeldungen vom Arbeitsplatz manchmal erst im Nachhinein oder gar nicht (Bericht Massnahme in der Institution vom 24. April 2015; act. IIB 174 S. 2, S. 4 unten, S. 7 Mitte). Auch dieses Verhalten wird in den Beschwerden nicht bestritten. Im Gegenteil, indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich „korrekter als viele andere Teilnehmer im C.________ bezüglich Abmeldungen etc. verhalten“ (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1), gibt er diesbezüglich ei- gene Fehler zumindest implizit zu. Ferner erschien der Beschwerdeführer am ersten Tag des externen Prakti- kums ohne Sicherheitsschuhe und meldete sich am zweiten Arbeitstag nicht telefonisch ab (E-Mail eines Mitarbeiters des C.________ vom

12. Juni 2015; act. IIB 195). Dies, obwohl im – vom Beschwerdeführer un- terzeichneten – Praktikumsvertrag die Notwendigkeit des Tragens von Si- cherheitsschuhen erwähnt und die direkte Nummer der Kontaktperson deutlich aufgeführt war (act. IIB 216 S. 2 f.). Der Einwand des Beschwerde- führers, er hätte am Morgen versucht, seinen Vorgesetzten im Praktikums- betrieb telefonisch zu erreichen, hätte die interne Nummer jedoch nicht gehabt (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 6 3. Absatz), kann damit nicht gehört werden. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt (Be- schwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 9 Ziff. 3), er habe am ersten Tag feste Schuhe getragen und gefragt, ob dies genüge, zeigt auch dieses Ver- halten eklatant das mangelnde Interesse an der beruflichen Massnahme, denn wenn er – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund seiner Erfahrung auf dem Bau der Ansicht gewesen sein sollte, keine Sicherheitsschuhe tragen zu müssen, hätte er dies vor dem Antritt des Praktikums abklären müssen. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass er bereits anläss- lich der vom 5. Januar bis am 6. April 2015 dauernden beruflichen Ab- klärung in nicht angepasster Kleidung erschien (act. IIB 174 S. 2). Nach dem Dargelegten ist das vom Beschwerdeführer, insbesondere auch nach der Aufforderung zur Schadenminderung, gezeigte Fehlverhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 13

– entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 Ziff. 1 – ausreichend substantiiert. 3.3.2 Weiter ist – entgegen der in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 f. Ziff. 2 f. und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 8 ff. Ziff. 2 f. vertretenen Auffassung – aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.3.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Sie hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 schriftlich und unter Andro- hung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Schadenminderung aufge- fordert (act. IIB 145). Ihm musste folglich klar sein, dass insbesondere eine nicht lückenlose, zuverlässige, engagierte und motivierte Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen einen Abbruch der beruflichen Massnahme und damit die Verneinung eines Anspruchs auf (weitere) berufliche Mass- nahmen zur Folge haben würde. Aus der Formulierung der Aufforderung zur Schadenminderung ergibt sich zudem ohne weiteres, welches Verhal- ten ab dem 2. März 2015 erwartet worden ist und dass dieses Verhalten während der ganzen Dauer der Massnahme an den Tag zu legen ist. 3.4 Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden (Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 8 Ziff. 5 und Beschwerde im Verfahren IV/2015/890 S. 11 Ziff. 5) war der Abbruch der Massnahme auch nicht un- verhältnismässig, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Ferner erweist sich der Sachverhalt nach dem Dargelegten als genügend abge- klärt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Beschwerde im Verfahren IV/2015/868 S. 7 Ziff. 1). Somit hat die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche Massnahme zu Recht per 17. Juni 2015 abgebrochen und den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer wird sozialhilferechtlich unterstützt (Beschwerdebei- lage im Verfahren IV/2015/868 [act. IA] 4 und 5). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 zu gewähren. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten für die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 15 vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/2015/868 und IV/2015/890 werden gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. De- zember 2015 inkl. Beilage)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, IV/15/868, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.