Einspracheentscheid vom 19. August 2015 (1452440)
Sachverhalt
A. Die Unternehmung A.________ (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Antwortbeilagen [act. IIA] 51, 52). Im November 2014 stellte die AKB der Arbeitgeberin das Formular Lohnbe- scheinigung und Abrechnung Familienzulagen für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2015 zu (act. IIA 20). Am 13. Februar 2015 machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung 2014 aufmerksam (act. IIA 19). Am
9. März 2015 erging sodann eine gebührenpflichtige Mahnung, worin die AKB eine Nachfrist bis 23. März 2015 zur Einreichung ansetzte und für den Fall deren ungenutzten Verstreichenlassens die ermessenweise Veranla- gung der geschuldeten Beiträge vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige in Aussicht stellte (act. IIA 18). Schliesslich verfügte die AKB am 17. Juni 2015 wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2014 eine Ordnungs- busse von Fr. 200.-- (act. IIA 16). Gleichentags erging die Veranlagungs- verfügung der entsprechenden Lohnbeiträge (act. IIA 15). Am 16. Juli 2015 erhob die Arbeitgeberin Einsprache (act. IIA 12). Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle (act. IIA
9) hob die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. August 2015 die Veran- lagungsverfügung auf. Bezüglich der Bussenverfügung wies sie die Einsprache ab (act. IIA 6). B. Mit Eingabe vom 14. September 2015 (Postaufgabe 15. September 2015) erhob die Arbeitgeberin, handelnd durch B.________, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Bussenverfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2015 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der vollständigen Ak- ten und Auflistung aller Vorgänge (Eingänge, Weiterleitungen, etc.) der zu- ständigen Zweigstelle betreffend die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. Januar 2015 bis 31. August 2015 auf. Dem kam die Beschwerdegegne- rin mit Eingabe vom 2. November 2015 nach. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 3. November 2015 stellte der Instruktionsrichter diese Eingabe inkl. Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zu und schloss das Beweis- verfahren sowie den Schriftenwechsel.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 4 tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 17. Juni 2015 basieren- de (act. IIA 16), mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 6) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--.
E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3).
E. 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Ver- letzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 5
E. 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
E. 3 Die Beschwerdeführerin war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (act. IIA 20). Nachdem die entsprechende Meldung un- bestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 16. Juli 2015 [act. IIA 12]) nicht eingereicht worden war, wurde die Beschwerdeführerin mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (act. IIA 19). Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. IIA 12; Beschwerde), sie habe in der Folge am 18. Februar 2015 die Lohnbescheinigung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, bei ihr sei keine entspre- chende Meldung eingegangen (act. IIA 6; Beschwerdeantwort). In den Akten der Verwaltung findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den
18. Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung der Beschwerdegegnerin zu- gegangen wäre. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet zwar den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 6 Versand, konnte diesen jedoch nicht belegen (z.B. mittels Aufgabebestäti- gung). Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist somit unbewiesen. Ge- gen diese spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Bussenverfügung, in der Einsprache vom 16. Juli 2015, vorgebracht hat, die Lohnbescheinigung sei der Verwaltung am 18. Februar 2015 zugestellt worden (act. IIA 12). Denn kurz nach diesem geltend gemachten Datum, am 9. März 2015, erliess die Beschwerdegegnerin eine gebührenpflichtige Mahnung (act. IIA 18). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, auf letztere reagiert zu haben, noch finden sich in den Akten hierfür Anhalts- punkte. Wenn sie jedoch tatsächlich, wie von ihr behauptet, eine Lohnbe- scheinigung (bereits) am 18. Februar 2015 versandt hätte, dürfte davon ausgegangen werden, dass sie auf die (diesfalls zu Unrecht) erfolgte ge- bührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 reagiert hätte, zumal sie darin explizit auf die Folgen des ungenutzten Verstreichenlassens der Nachfrist (Veranlagung nach Ermessen, Ordnungsbusse und Strafanzeige) hinge- wiesen wurde (act. IIA 18). Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund dieser Verpflichtung trägt die Arbeitgeberin die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Mel- dung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der aktenkundigen Sachlage die Lohnbescheinigung eingereicht hätte. Damit ist die Bussen- verfügung nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung innerhalb des gesetzli- chen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und im Ermessensbereich der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 7
E. 4 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Januar 2015 bis 31. August 2015 auf. Dem kam die Beschwerdegegne- rin mit Eingabe vom 2. November 2015 nach. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 3. November 2015 stellte der Instruktionsrichter diese Eingabe inkl. Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zu und schloss das Beweis- verfahren sowie den Schriftenwechsel. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 4 tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 17. Juni 2015 basieren- de (act. IIA 16), mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 6) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Ver- letzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 5 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
- Die Beschwerdeführerin war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (act. IIA 20). Nachdem die entsprechende Meldung un- bestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 16. Juli 2015 [act. IIA 12]) nicht eingereicht worden war, wurde die Beschwerdeführerin mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (act. IIA 19). Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. IIA 12; Beschwerde), sie habe in der Folge am 18. Februar 2015 die Lohnbescheinigung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, bei ihr sei keine entspre- chende Meldung eingegangen (act. IIA 6; Beschwerdeantwort). In den Akten der Verwaltung findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den
- Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung der Beschwerdegegnerin zu- gegangen wäre. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet zwar den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 6 Versand, konnte diesen jedoch nicht belegen (z.B. mittels Aufgabebestäti- gung). Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist somit unbewiesen. Ge- gen diese spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Bussenverfügung, in der Einsprache vom 16. Juli 2015, vorgebracht hat, die Lohnbescheinigung sei der Verwaltung am 18. Februar 2015 zugestellt worden (act. IIA 12). Denn kurz nach diesem geltend gemachten Datum, am 9. März 2015, erliess die Beschwerdegegnerin eine gebührenpflichtige Mahnung (act. IIA 18). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, auf letztere reagiert zu haben, noch finden sich in den Akten hierfür Anhalts- punkte. Wenn sie jedoch tatsächlich, wie von ihr behauptet, eine Lohnbe- scheinigung (bereits) am 18. Februar 2015 versandt hätte, dürfte davon ausgegangen werden, dass sie auf die (diesfalls zu Unrecht) erfolgte ge- bührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 reagiert hätte, zumal sie darin explizit auf die Folgen des ungenutzten Verstreichenlassens der Nachfrist (Veranlagung nach Ermessen, Ordnungsbusse und Strafanzeige) hinge- wiesen wurde (act. IIA 18). Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund dieser Verpflichtung trägt die Arbeitgeberin die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Mel- dung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der aktenkundigen Sachlage die Lohnbescheinigung eingereicht hätte. Damit ist die Bussen- verfügung nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung innerhalb des gesetzli- chen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und im Ermessensbereich der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 7
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 826 AHV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Herr B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. August 2015 (1452440)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Unternehmung A.________ (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Antwortbeilagen [act. IIA] 51, 52). Im November 2014 stellte die AKB der Arbeitgeberin das Formular Lohnbe- scheinigung und Abrechnung Familienzulagen für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2015 zu (act. IIA 20). Am 13. Februar 2015 machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung 2014 aufmerksam (act. IIA 19). Am
9. März 2015 erging sodann eine gebührenpflichtige Mahnung, worin die AKB eine Nachfrist bis 23. März 2015 zur Einreichung ansetzte und für den Fall deren ungenutzten Verstreichenlassens die ermessenweise Veranla- gung der geschuldeten Beiträge vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige in Aussicht stellte (act. IIA 18). Schliesslich verfügte die AKB am 17. Juni 2015 wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2014 eine Ordnungs- busse von Fr. 200.-- (act. IIA 16). Gleichentags erging die Veranlagungs- verfügung der entsprechenden Lohnbeiträge (act. IIA 15). Am 16. Juli 2015 erhob die Arbeitgeberin Einsprache (act. IIA 12). Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle (act. IIA
9) hob die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. August 2015 die Veran- lagungsverfügung auf. Bezüglich der Bussenverfügung wies sie die Einsprache ab (act. IIA 6). B. Mit Eingabe vom 14. September 2015 (Postaufgabe 15. September 2015) erhob die Arbeitgeberin, handelnd durch B.________, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Bussenverfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2015 forderte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der vollständigen Ak- ten und Auflistung aller Vorgänge (Eingänge, Weiterleitungen, etc.) der zu- ständigen Zweigstelle betreffend die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. Januar 2015 bis 31. August 2015 auf. Dem kam die Beschwerdegegne- rin mit Eingabe vom 2. November 2015 nach. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 3. November 2015 stellte der Instruktionsrichter diese Eingabe inkl. Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zu und schloss das Beweis- verfahren sowie den Schriftenwechsel. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 4 tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig ist einzig die auf der Verfügung vom 17. Juni 2015 basieren- de (act. IIA 16), mit hier angefochtenem Einspracheentscheid vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 6) bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Ver- letzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 5 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. Die Beschwerdeführerin war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (act. IIA 20). Nachdem die entsprechende Meldung un- bestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 16. Juli 2015 [act. IIA 12]) nicht eingereicht worden war, wurde die Beschwerdeführerin mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (act. IIA 19). Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. IIA 12; Beschwerde), sie habe in der Folge am 18. Februar 2015 die Lohnbescheinigung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, bei ihr sei keine entspre- chende Meldung eingegangen (act. IIA 6; Beschwerdeantwort). In den Akten der Verwaltung findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den
18. Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung der Beschwerdegegnerin zu- gegangen wäre. Die Beschwerdeführerin ihrerseits behauptet zwar den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 6 Versand, konnte diesen jedoch nicht belegen (z.B. mittels Aufgabebestäti- gung). Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist somit unbewiesen. Ge- gen diese spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Bussenverfügung, in der Einsprache vom 16. Juli 2015, vorgebracht hat, die Lohnbescheinigung sei der Verwaltung am 18. Februar 2015 zugestellt worden (act. IIA 12). Denn kurz nach diesem geltend gemachten Datum, am 9. März 2015, erliess die Beschwerdegegnerin eine gebührenpflichtige Mahnung (act. IIA 18). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, auf letztere reagiert zu haben, noch finden sich in den Akten hierfür Anhalts- punkte. Wenn sie jedoch tatsächlich, wie von ihr behauptet, eine Lohnbe- scheinigung (bereits) am 18. Februar 2015 versandt hätte, dürfte davon ausgegangen werden, dass sie auf die (diesfalls zu Unrecht) erfolgte ge- bührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 reagiert hätte, zumal sie darin explizit auf die Folgen des ungenutzten Verstreichenlassens der Nachfrist (Veranlagung nach Ermessen, Ordnungsbusse und Strafanzeige) hinge- wiesen wurde (act. IIA 18). Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzu- reichen (UELI KIESER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund dieser Verpflichtung trägt die Arbeitgeberin die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Mel- dung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der aktenkundigen Sachlage die Lohnbescheinigung eingereicht hätte. Damit ist die Bussen- verfügung nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung innerhalb des gesetzli- chen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG und im Ermessensbereich der Be- schwerdegegnerin. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, AHV/15/826, Seite 7 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.