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200 2015 703

Bern VerwG · 2015-08-24 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 23. Juni 2015 bzw. 12. Juli 2015

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherte bzw. Gesuchstellerin) erhob, vertreten durch ih- ren Ehegatten, mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2013 und stellte gleich- zeitig ein Revisionsgesuch betreffend zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom XX.XX.2011, IV/2011/…, sowie vom XX.XX.2013, IV/2012/… und IV/2012/…. Die Beschwerde und das Revisionsgesuch wurden im Geschäftsverzeich- nis unter den Verfahrensnummern IV/2013/… registriert und Verwaltungs- richter D.________ zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. B. Mit Zuschrift vom 5. Dezember 2013 stellte die Versicherte gegen Verwal- tungsrichter D.________ ein Ausstandsbegehren, welches mit Urteil vom XX.XX.2014, IV/2013/…, abgewiesen wurde. Eine hiergegen am 5. De- zember 2014 erhobene Beschwerde zog sie am 27. Februar 2015 zurück, worauf das Bundesgericht das Verfahren als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis abschrieb (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. März 2015, 8C_894/2014). C. In der Folge nahm Verwaltungsrichter D.________ die Verfahren IV/2013/… wieder auf und entschied am 18. Mai 2015 ein Gesuch der Ver- sicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abschlägig, stellte die inzwischen eingelangten Schlussbemerkungen den Parteien wechselseitig zu und orientierte darüber, dass der Termin zur Durchführung der beantragten Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) später angesetzt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 3 Nachdem die Versicherte am 24. Mai 2015 einen «Nachtrag» zu ihren Schlussbemerkungen eingereicht hatte, opponierte sie mit Eingabe vom

27. Mai 2015 gegen die Nichtwiederherstellung des Suspensiveffekts und beantragte unter anderem, Verwaltungsrichter D.________ solle sich zur Frage äussern, ob aufgrund seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 Befan- genheit vorliege. Am 1. Juni 2015 erklärte Verwaltungsrichter D.________ ihr insbesondere, dass er auch ohne Aufforderung in den Ausstand treten würde, soweit Befangenheit vorläge, er keinen Grund sehe auf seinen Ent- scheid betreffend aufschiebende Wirkung zurückzukommen und die besag- te Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er verfügte, dass von den Eingaben der Versicherten vom 24. und 27. Mai 2015 Kenntnis ge- nommen und gegeben werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 wies Verwaltungsrichter D.________ den Antrag auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahme ab und schloss das Beweisverfahren. Gleichzeitig setzte er den Termin für die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung mit der Möglichkeit zu Plädoyers fest und teilte mit, dass sich die urteilende Kammer des Verwal- tungsgerichts aus ihm selber (Vorsitz), den Verwaltungsrichtern F.________ und E.________ sowie Gerichtsschreiber Jakob zusammen- setze. In einer Zuschrift vom 28. Juni 2015 teilte die Versicherte mit, dass sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe, ersuchte um Annullation des angesetzten Termins zur öffentlichen Schlussverhandlung und bat die Verwaltungsrichter D.________ sowie E.________, sich vom Verfahren zurückzuziehen, worauf der Vizepräsident der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Verwaltungsgerichts die Verfahren IV/2013/… mit Ver- fügung vom 2. Juli 2015 bis auf weiteres sistierte und den anberaumten Verhandlungstermin aussetzte. Am 12. Juli 2015 gelangte die Versicherte mit zwei separaten Eingaben an den Generalsekretär des Verwaltungsgerichts bzw. den Abteilungsvizeprä- sidenten, worin sie hauptsächlich Ausstandsgründe gegen die Verwal- tungsrichter C.________, D.________ und E.________ geltend machte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 4 Das Bundesgericht trat am 5. August 2015 auf drei separate Beschwerden vom 23. Juni 2015 (Postaufgabe: 24. Juni 2015) gegen die prozessleiten- den Verfügungen vom 18. Mai, 1. Juni sowie 11. Juni 2015 nicht ein (Ent- scheide des BGer vom 5. August 2015, 8C_458/2015, 8C_459/2015, 8C_460/2015). Weil die Versicherte in der gegen die Verfügung vom

11. Juni 2015 gerichteten Beschwerde Rekusationsgründe gegen die Ver- waltungsrichter D.________ und E.________ vorbrachte, überwies das Bundesgericht diese zur Prüfung als Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren an das Verwaltungsgericht (BGer 8C_460/2015, Dispositiv Ziff. 3). D. Die Ausstandsbegehren (Eingaben vom 12. Juli 2015; Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2015) betreffend die Verwaltungsrichter C.________ (Gesuchsgegner 1), D.________ (Ge- suchsgegner 2) und E.________ (Gesuchsgegner 3) wurden im Ge- schäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern IV/2015/703-705 regis- triert und Verwaltungsrichter Kölliker zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Die Gesuchsgegner 1 und 3 verzichteten am 14. August 2015 auf eine ein- gehende Stellungnahme und der Gesuchsgegner 2 beschränkte sich am

17. August 2015 darauf, auf den VGE IV/2013/… sowie die prozessleitende Verfügung vom 1. Juni 2015 im Verfahren IV/2013/… hinzuweisen. Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

17. August 2015 wechselseitig zugestellt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Zur Beurteilung der vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehren ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 5 Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss der Betroffenen (hier die Gesuchsgegner 1-3), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.2 Gegenstand der Ausstandsverfahren und damit zu prüfen ist das Vorliegen von Ausstandsgründen die Gesuchsgegner 2 und 3 betreffend, beide in Aussicht genommene Mitglieder des Spruchkörpers in den Verfah- ren IV/2013/… der Gesuchstellerin gegen die IV-Stelle Bern. Da der Ge- suchsgegner 1 in den besagten Hauptverfahren nicht als Mitglied des Spruchkörpers fungiert und auch nicht in anderer Weise auf das Zustande- kommen des nachmaligen Urteils Einfluss nehmen kann, fehlt der Gesuch- stellerin diesbezüglich von vornherein ein schutzwürdiges Interesse gegen ihn ein Ausstandsbegehren zu stellen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 6 eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver- halten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres be- trifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 3.1 In den Hauptverfahren IV/2013/… wurde ein den Gesuchsgegner 2 als Instruktionsrichter betreffendes Ausstandsbegehren vom 5. Dezember 2013 mit formell rechtskräftigem VGE IV/2013/… abgewiesen. Zwar er- wächst ein negativer Ausstandsentscheid – wie jeder andere verfahrenslei- tende Entscheid – nicht in materielle Rechtskraft und kann mit neuer Be- gründung ein erneutes Ausstandsbegehren gegen die gleiche Gerichtsper- son eingereicht werden (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 50 N 11). Soweit je- doch keine neuen Ausstandsgründe bzw. nicht in Zwischenzeit verwirklich- te Sachverhaltsumstände vorgebracht werden, ist das Gesuch offensicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 7 lich unbegründet (vgl. RETO FELLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 10 N. 36]).

E. 3.2 Was den Gesuchsgegner 2 anbelangt, macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dieser habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör «aufs gröbste» verletzt, es insbesondere wiederholt unterlassen, den pro- zessleitenden Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen und müsse spätestens nach dem Verfügungsinhalt vom 11. Juni 2015 abge- lehnt werden. Er habe überdies die öffentliche Schlussverhandlung kurzfris- tig anberaumt, ohne vorgängig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und ohne mitzuteilen, wie hoch der Gerichtskos- tenvorschuss ausfallen werde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten vom 23. Juni 2015, S. 13 f. Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a). Auch da- durch, dass er in der Verfügung vom 18. Mai 2015 erwogen habe, ein Ob- siegen der Gesuchstellerin in der Sache selbst sei nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, sei er befangen (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 3). Des Weiteren habe er keinerlei Beweisabnahme ermöglicht und die Durchführung einer öffentlichen sowie mündlichen Hauptverhandlung verweigert (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesge- richt, S. 6 Ziff. 13, S. 8 Ziff. 10).

E. 3.3 Die vorerwähnten prozessualen Rügen wären in den Hauptverfah- ren IV/2013/… vorzubringen und deren Begründetheit dort abschliessend zu klären. Im Kontext des hier zu beurteilenden Ablehnungsbegehrens ge- gen den Gesuchsgegner 2 sind dessen Instruktionshandlungen hingegen lediglich unter dem Aspekt eines daraus allfällig abzuleitenden Anscheins einer Befangenheit zu prüfen. Diesbezüglich ergibt sich im Einzelnen das Nachstehende:

E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner 2 hat den Verfügungen vom 1. und 11. Juni 2015 keine bzw. jener vom 18. Mai 2015 eine auf Ziff. 1 der Entscheid- formel (Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) beschränkte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, da er nur diesen Punkt für anfechtbar hielt. Dies ist nicht zu beanstanden, da eine Behörde auf ein ihres Erachtens nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel nicht in Form einer Rechtsmittelbelehrung hinweisen muss (vgl. MERKLI/AESCHLI-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 8 MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 16). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrungen hielt die Gesuchstellerin im Übri- gen nicht davon ab, gegen sämtliche drei Verfügungen Rechtsmittel beim Bundesgericht zu erheben, welches darauf in der Folge nicht eintrat (BGer 8C_458/2015, 8C_459/2015, 8C_460/2015).

E. 3.3.2 Kurze Fristen sind ein Element des in Art. 61 lit. a ATSG veranker- ten Grundsatzes des raschen Verfahrens (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 26) und liegen prinzipiell im Interesse der Parteien an einem beförderlichen Verfahrensgang. Im Umstand, dass der Gesuchsgegner 2 – notabene nachdem eine telefonische Kontaktauf- nahme des Gerichts mit der Gesuchstellerin zur Terminvereinbarung ge- scheitert war – die öffentliche Schlussverhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 auf den 18. August 2015 ansetzte, ist kein Anschein der Befangenheit zu erblicken. Eine solche Terminansetzung liegt nicht ausserhalb der üblichen Praxis des Verwaltungsgerichts und ist mit über zwei Monaten auch nicht übermässig kurz bemessen.

E. 3.3.3 Sodann wurde bereits im VGE IV/2013/… erläutert, dass aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, woraus der Gesuchstellerin keinerlei Rechtsnachteil erwuchs. Ebenso ist es im Einzelfall zulässig, erst mit der Hauptsache über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, wobei diesem Umstand praxisgemäss im Rahmen der Kostenli- quidation durch eine Reduktion der Verfahrenskosten Rechnung getragen wird.

E. 3.3.4 Dargelegt wurde ebenfalls bereits im VGE IV/2013/…, dass die Be- urteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Interessenabwägung im Rahmen der Hauptsachenprognose bedingt und das Ergebnis dieser summarischen Prüfung durch den Instruktionsrich- ter keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (VGE IV/2013/… E. 3.2 mit Hinweisen). Nichts anderes hat vorliegend zu gelten, entsprechen die Erwägungen des Gesuchsgegners 2 in der Verfügung vom

18. Mai 2015 doch im Wesentlichen jenen im superprovisorischen Ent- scheid vom 27. November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 9

E. 3.3.5 Dem Antrag auf Durchführung einer partei- und publikumsöffentli- chen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281) wurde stattgegeben, der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Entscheid des BGer vom 7. April 2014, 9C_159/2014, E. 2.1). Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (sog. Untersuchungsmaxime; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Recht auf Beweis im Sinne einer Abnahme offerierter Beweismittel findet seine Grenze an der sog. antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Der Gesuchsgegner 2 wies die Beweisanträge auf Durchführung einer Parteibefragung und Zeugeneinvernahme mit prozess- leitender Verfügung vom 11. Juni 2015 ab, weil der Sachverhalt (auch der medizinisch relevante) dokumentiert sei und – nach einer ersten Prüfung durch den Instruktionsrichter – aufgrund der Akten im Hinblick auf das Ur- teil rechtsgenüglich gewürdigt werden könne. Soweit die Gesuchstellerin damit nicht einverstanden ist, bliebe es ihr im Falle eines für sie negativen Entscheids in der Hauptsache unbenommen, dies im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Jedenfalls kann aus der begründeten Anwendung der antizipier- ten Beweiswürdigung in diesem Verfahrensstadium kein Anschein der Be- fangenheit abgeleitet werden.

E. 3.4 Was die beiden Gesuchsgegner 2 und 3 betrifft, begründet die Ge- suchstellerin das Ausstandsbegehren hauptsächlich damit, dass diese an einem ihren Sohn betreffenden Verfahren des Verwaltungsgerichts mitge- wirkt und unzulässigerweise einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- eingefordert hätten (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten vom 23. Juni 2015, S. 14-16 Ziff. 6 lit. c; Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 7 Ziff. 20 Lemma 4; Eingabe an den Gene- ralsekretär vom 12. Juli 2015, S. 7 Ziff. 20 Lemma 5; Eingabe an den Abtei- lungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2015, S. 8 Ziff. 20 Lemma 5).

E. 3.4.1 Im Verfahren IV/2012/… betreffend G.________ (Gesuch um Revi- sion des Urteils des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2011/…) wurde von den Gesuchsgegnern 2 und 3 ein Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- erhoben, wobei dem damals als Vertreter des Versicherten auf- getretenen und hier als Vertreter der Gesuchstellerin handelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 10 B.________ sowohl mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2012 als auch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 bereits dargelegt wurde, dass es sich um ein kantonalrechtliches Verfahren handle, dessen Kostenfolgen nicht durch die eidgenössische, sondern durch die kantonale Gesetzge- bung geregelt seien (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 134). Selbst wenn der Kostenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) massgebend gewesen und dieser rechtswidrig überschritten worden wäre – was gerade nicht zutrifft –, hätte dies nicht zu einem Ausstandsgrund in künftigen Verfahren betreffend die Gesuchsteller- in geführt. Zwar können allfällige Verfahrens- oder andere Rechtsfehler eines Gerichts ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen, jedoch nur dann, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2007, U 31/07, E. 2.2). Von einem solch krassen Ausnahmefall kann hier keine Rede sein.

E. 3.4.2 Soweit die Gesuchstellerin die im Zusammenhang mit ihren beiden Söhnen ergangenen Urteile moniert, in welchen der Gesuchsgegner 3 mit- wirkte (Urteile des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2011/…, und vom XX.XX.2013, IV/2012/… bzw. IV/2012/…), ist darauf hinzuweisen, dass gegen diese der Rechtsweg offen stand und sie allesamt rechtskräftig abgeschlossen sind. Im Übrigen wurde bereits in den Urteilen des Verwal- tungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2012/…, sowie vom XX.XX.2012, IV/2012/…, betreffend die Ausstandsbegehren von H.________ gegen Verwaltungsrichter I.________ bzw. den Gesuchsgegner 3 erwogen, dass ein Richter seine Unabhängigkeit nicht schon deshalb verliert, weil er in irgendeinem anderen Verfahren bei der Urteilsfindung mitgewirkt hat und das Urteil zuungunsten der leistungsansprechenden Person ausgefallen ist (VGE IV/2012/… E. 3.3, IV/2012/… E. 3.2.3, je mit Hinweisen); darauf kann verwiesen werden.

E. 3.5 Von vornherein unbegründet ist schliesslich die sinngemässe Rüge, die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten im Urteil des Verwaltungsgerichts vom

10. September 2014, IV/2012/991 (richtig wohl: IV/2012/992), welches eine Drittperson betrifft und vom Bundesgericht geschützt wurde (Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 11 BGer vom 11. Juni 2015, 9C_754/2014 [zur Publikation vorgesehen]), die Sach- und Rechtslage anders beurteilt als im Hauptverfahren der Gesuch- stellerin (Eingabe an den Generalsekretär vom 12. Juli 2015; Eingabe an den Abteilungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2015). Dabei verkennt die Ge- suchstellerin vorab, dass – anders als in jenem Verfahren – ihre laufende Invalidenrente von der IV-Stelle Bern nicht revisionsweise aufgehoben, sondern die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein- gestellt wurde. Die Anwendung des von ihr wiederholt ins Feld geführten lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bzw. die Besitzstandsga- rantie von Abs. 4 dieser Norm wäre sodann erst zu prüfen, soweit aufgrund einer medizinischen Verlaufsbegutachtung feststünde, dass kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, was der VGE IV/2012/… illustrativ aufzeigt. Die Verlaufsbegutachtung der Gesuch- stellerin wurde indessen noch gar nicht durchgeführt und ob sie den Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, wird erst in den Hauptverfahren IV/2013/… zu beurteilen sein. Weil der Ausgang dieser Hauptverfahren noch offen ist und nach dem Gesagten in Bezug auf VGE IV/2012/… auch kein analoger Sachverhalt zu beurteilen sein wird, kann eine «Diskrepanz der Rechtsanwendung derselben Verwaltungsrichter in einer ungefähr gleichen IV-Revision» (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 5; Eingabe vom 12. Juli 2015 an den Generalsekretär, S. 4; Eingabe vom 12. Juli 2015 an den Abteilungsvizepräsidenten, S. 5) gar nicht vorliegen.

E. 3.6 Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegner 2 und 3 zu erwecken vermögen. Die entsprechenden Ab- lehnungsgesuche erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen, während auf jenes betreffend den Gesuchsgegner 1 nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier die Verfahren IV/2013/…) geltenden Verlegungsgrundsät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 12 zen, wobei das betreffend die beiden Revisionsgesuche anwendbare kan- tonale Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4c S. 54) im Bereich des Sozialversi- cherungsrechts keine Kostenbefreiung vorsieht. Auf das Ausscheiden und separate Erheben von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren wird vorliegend verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin von vorn- herein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Auf das Ablehnungsgesuch betreffend Verwaltungsrichter C.________ in den Verfahren IV/2013/…, IV/2013/… und IV/2013/.. wird nicht ein- getreten.
  2. Das Ablehnungsgesuch betreffend Verwaltungsrichter D.________ und Verwaltungsrichter E.________ in den Verfahren IV/2013/…, IV/2013/… und IV/2013/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner 2 (Instruktionsrichter bzw. Kammer- präsident) zurück.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 13
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter C.________ - Verwaltungsrichter D.________ - Verwaltungsrichter E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 703 IV bis 200 15 705 IV (3) KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter C.________ Gesuchsgegner 1 Verwaltungsrichter D.________ Gesuchsgegner 2 Verwaltungsrichter E.________ Gesuchsgegner 3 alle p.A. Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern betreffend Ablehnungsbegehren vom 23. Juni 2015 bzw. 12. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Gesuchstellerin) erhob, vertreten durch ih- ren Ehegatten, mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2013 und stellte gleich- zeitig ein Revisionsgesuch betreffend zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom XX.XX.2011, IV/2011/…, sowie vom XX.XX.2013, IV/2012/… und IV/2012/…. Die Beschwerde und das Revisionsgesuch wurden im Geschäftsverzeich- nis unter den Verfahrensnummern IV/2013/… registriert und Verwaltungs- richter D.________ zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. B. Mit Zuschrift vom 5. Dezember 2013 stellte die Versicherte gegen Verwal- tungsrichter D.________ ein Ausstandsbegehren, welches mit Urteil vom XX.XX.2014, IV/2013/…, abgewiesen wurde. Eine hiergegen am 5. De- zember 2014 erhobene Beschwerde zog sie am 27. Februar 2015 zurück, worauf das Bundesgericht das Verfahren als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis abschrieb (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. März 2015, 8C_894/2014). C. In der Folge nahm Verwaltungsrichter D.________ die Verfahren IV/2013/… wieder auf und entschied am 18. Mai 2015 ein Gesuch der Ver- sicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abschlägig, stellte die inzwischen eingelangten Schlussbemerkungen den Parteien wechselseitig zu und orientierte darüber, dass der Termin zur Durchführung der beantragten Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) später angesetzt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 3 Nachdem die Versicherte am 24. Mai 2015 einen «Nachtrag» zu ihren Schlussbemerkungen eingereicht hatte, opponierte sie mit Eingabe vom

27. Mai 2015 gegen die Nichtwiederherstellung des Suspensiveffekts und beantragte unter anderem, Verwaltungsrichter D.________ solle sich zur Frage äussern, ob aufgrund seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 Befan- genheit vorliege. Am 1. Juni 2015 erklärte Verwaltungsrichter D.________ ihr insbesondere, dass er auch ohne Aufforderung in den Ausstand treten würde, soweit Befangenheit vorläge, er keinen Grund sehe auf seinen Ent- scheid betreffend aufschiebende Wirkung zurückzukommen und die besag- te Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er verfügte, dass von den Eingaben der Versicherten vom 24. und 27. Mai 2015 Kenntnis ge- nommen und gegeben werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 wies Verwaltungsrichter D.________ den Antrag auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahme ab und schloss das Beweisverfahren. Gleichzeitig setzte er den Termin für die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung mit der Möglichkeit zu Plädoyers fest und teilte mit, dass sich die urteilende Kammer des Verwal- tungsgerichts aus ihm selber (Vorsitz), den Verwaltungsrichtern F.________ und E.________ sowie Gerichtsschreiber Jakob zusammen- setze. In einer Zuschrift vom 28. Juni 2015 teilte die Versicherte mit, dass sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe, ersuchte um Annullation des angesetzten Termins zur öffentlichen Schlussverhandlung und bat die Verwaltungsrichter D.________ sowie E.________, sich vom Verfahren zurückzuziehen, worauf der Vizepräsident der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung des Verwaltungsgerichts die Verfahren IV/2013/… mit Ver- fügung vom 2. Juli 2015 bis auf weiteres sistierte und den anberaumten Verhandlungstermin aussetzte. Am 12. Juli 2015 gelangte die Versicherte mit zwei separaten Eingaben an den Generalsekretär des Verwaltungsgerichts bzw. den Abteilungsvizeprä- sidenten, worin sie hauptsächlich Ausstandsgründe gegen die Verwal- tungsrichter C.________, D.________ und E.________ geltend machte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 4 Das Bundesgericht trat am 5. August 2015 auf drei separate Beschwerden vom 23. Juni 2015 (Postaufgabe: 24. Juni 2015) gegen die prozessleiten- den Verfügungen vom 18. Mai, 1. Juni sowie 11. Juni 2015 nicht ein (Ent- scheide des BGer vom 5. August 2015, 8C_458/2015, 8C_459/2015, 8C_460/2015). Weil die Versicherte in der gegen die Verfügung vom

11. Juni 2015 gerichteten Beschwerde Rekusationsgründe gegen die Ver- waltungsrichter D.________ und E.________ vorbrachte, überwies das Bundesgericht diese zur Prüfung als Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren an das Verwaltungsgericht (BGer 8C_460/2015, Dispositiv Ziff. 3). D. Die Ausstandsbegehren (Eingaben vom 12. Juli 2015; Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2015) betreffend die Verwaltungsrichter C.________ (Gesuchsgegner 1), D.________ (Ge- suchsgegner 2) und E.________ (Gesuchsgegner 3) wurden im Ge- schäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern IV/2015/703-705 regis- triert und Verwaltungsrichter Kölliker zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Die Gesuchsgegner 1 und 3 verzichteten am 14. August 2015 auf eine ein- gehende Stellungnahme und der Gesuchsgegner 2 beschränkte sich am

17. August 2015 darauf, auf den VGE IV/2013/… sowie die prozessleitende Verfügung vom 1. Juni 2015 im Verfahren IV/2013/… hinzuweisen. Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

17. August 2015 wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung der vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehren ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 5 Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss der Betroffenen (hier die Gesuchsgegner 1-3), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand der Ausstandsverfahren und damit zu prüfen ist das Vorliegen von Ausstandsgründen die Gesuchsgegner 2 und 3 betreffend, beide in Aussicht genommene Mitglieder des Spruchkörpers in den Verfah- ren IV/2013/… der Gesuchstellerin gegen die IV-Stelle Bern. Da der Ge- suchsgegner 1 in den besagten Hauptverfahren nicht als Mitglied des Spruchkörpers fungiert und auch nicht in anderer Weise auf das Zustande- kommen des nachmaligen Urteils Einfluss nehmen kann, fehlt der Gesuch- stellerin diesbezüglich von vornherein ein schutzwürdiges Interesse gegen ihn ein Ausstandsbegehren zu stellen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 6 eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver- halten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres be- trifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 3. 3.1 In den Hauptverfahren IV/2013/… wurde ein den Gesuchsgegner 2 als Instruktionsrichter betreffendes Ausstandsbegehren vom 5. Dezember 2013 mit formell rechtskräftigem VGE IV/2013/… abgewiesen. Zwar er- wächst ein negativer Ausstandsentscheid – wie jeder andere verfahrenslei- tende Entscheid – nicht in materielle Rechtskraft und kann mit neuer Be- gründung ein erneutes Ausstandsbegehren gegen die gleiche Gerichtsper- son eingereicht werden (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 50 N 11). Soweit je- doch keine neuen Ausstandsgründe bzw. nicht in Zwischenzeit verwirklich- te Sachverhaltsumstände vorgebracht werden, ist das Gesuch offensicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 7 lich unbegründet (vgl. RETO FELLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 10 N. 36]). 3.2 Was den Gesuchsgegner 2 anbelangt, macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dieser habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör «aufs gröbste» verletzt, es insbesondere wiederholt unterlassen, den pro- zessleitenden Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen und müsse spätestens nach dem Verfügungsinhalt vom 11. Juni 2015 abge- lehnt werden. Er habe überdies die öffentliche Schlussverhandlung kurzfris- tig anberaumt, ohne vorgängig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und ohne mitzuteilen, wie hoch der Gerichtskos- tenvorschuss ausfallen werde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten vom 23. Juni 2015, S. 13 f. Ziff. 5 und Ziff. 6 lit. a). Auch da- durch, dass er in der Verfügung vom 18. Mai 2015 erwogen habe, ein Ob- siegen der Gesuchstellerin in der Sache selbst sei nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, sei er befangen (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 3). Des Weiteren habe er keinerlei Beweisabnahme ermöglicht und die Durchführung einer öffentlichen sowie mündlichen Hauptverhandlung verweigert (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesge- richt, S. 6 Ziff. 13, S. 8 Ziff. 10). 3.3. Die vorerwähnten prozessualen Rügen wären in den Hauptverfah- ren IV/2013/… vorzubringen und deren Begründetheit dort abschliessend zu klären. Im Kontext des hier zu beurteilenden Ablehnungsbegehrens ge- gen den Gesuchsgegner 2 sind dessen Instruktionshandlungen hingegen lediglich unter dem Aspekt eines daraus allfällig abzuleitenden Anscheins einer Befangenheit zu prüfen. Diesbezüglich ergibt sich im Einzelnen das Nachstehende: 3.3.1 Der Gesuchsgegner 2 hat den Verfügungen vom 1. und 11. Juni 2015 keine bzw. jener vom 18. Mai 2015 eine auf Ziff. 1 der Entscheid- formel (Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) beschränkte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, da er nur diesen Punkt für anfechtbar hielt. Dies ist nicht zu beanstanden, da eine Behörde auf ein ihres Erachtens nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel nicht in Form einer Rechtsmittelbelehrung hinweisen muss (vgl. MERKLI/AESCHLI-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 8 MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 16). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrungen hielt die Gesuchstellerin im Übri- gen nicht davon ab, gegen sämtliche drei Verfügungen Rechtsmittel beim Bundesgericht zu erheben, welches darauf in der Folge nicht eintrat (BGer 8C_458/2015, 8C_459/2015, 8C_460/2015). 3.3.2 Kurze Fristen sind ein Element des in Art. 61 lit. a ATSG veranker- ten Grundsatzes des raschen Verfahrens (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 26) und liegen prinzipiell im Interesse der Parteien an einem beförderlichen Verfahrensgang. Im Umstand, dass der Gesuchsgegner 2 – notabene nachdem eine telefonische Kontaktauf- nahme des Gerichts mit der Gesuchstellerin zur Terminvereinbarung ge- scheitert war – die öffentliche Schlussverhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 auf den 18. August 2015 ansetzte, ist kein Anschein der Befangenheit zu erblicken. Eine solche Terminansetzung liegt nicht ausserhalb der üblichen Praxis des Verwaltungsgerichts und ist mit über zwei Monaten auch nicht übermässig kurz bemessen. 3.3.3 Sodann wurde bereits im VGE IV/2013/… erläutert, dass aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, woraus der Gesuchstellerin keinerlei Rechtsnachteil erwuchs. Ebenso ist es im Einzelfall zulässig, erst mit der Hauptsache über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, wobei diesem Umstand praxisgemäss im Rahmen der Kostenli- quidation durch eine Reduktion der Verfahrenskosten Rechnung getragen wird. 3.3.4 Dargelegt wurde ebenfalls bereits im VGE IV/2013/…, dass die Be- urteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Interessenabwägung im Rahmen der Hauptsachenprognose bedingt und das Ergebnis dieser summarischen Prüfung durch den Instruktionsrich- ter keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (VGE IV/2013/… E. 3.2 mit Hinweisen). Nichts anderes hat vorliegend zu gelten, entsprechen die Erwägungen des Gesuchsgegners 2 in der Verfügung vom

18. Mai 2015 doch im Wesentlichen jenen im superprovisorischen Ent- scheid vom 27. November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 9 3.3.5 Dem Antrag auf Durchführung einer partei- und publikumsöffentli- chen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281) wurde stattgegeben, der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Entscheid des BGer vom 7. April 2014, 9C_159/2014, E. 2.1). Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (sog. Untersuchungsmaxime; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Recht auf Beweis im Sinne einer Abnahme offerierter Beweismittel findet seine Grenze an der sog. antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Der Gesuchsgegner 2 wies die Beweisanträge auf Durchführung einer Parteibefragung und Zeugeneinvernahme mit prozess- leitender Verfügung vom 11. Juni 2015 ab, weil der Sachverhalt (auch der medizinisch relevante) dokumentiert sei und – nach einer ersten Prüfung durch den Instruktionsrichter – aufgrund der Akten im Hinblick auf das Ur- teil rechtsgenüglich gewürdigt werden könne. Soweit die Gesuchstellerin damit nicht einverstanden ist, bliebe es ihr im Falle eines für sie negativen Entscheids in der Hauptsache unbenommen, dies im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Jedenfalls kann aus der begründeten Anwendung der antizipier- ten Beweiswürdigung in diesem Verfahrensstadium kein Anschein der Be- fangenheit abgeleitet werden. 3.4 Was die beiden Gesuchsgegner 2 und 3 betrifft, begründet die Ge- suchstellerin das Ausstandsbegehren hauptsächlich damit, dass diese an einem ihren Sohn betreffenden Verfahren des Verwaltungsgerichts mitge- wirkt und unzulässigerweise einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- eingefordert hätten (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten vom 23. Juni 2015, S. 14-16 Ziff. 6 lit. c; Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 7 Ziff. 20 Lemma 4; Eingabe an den Gene- ralsekretär vom 12. Juli 2015, S. 7 Ziff. 20 Lemma 5; Eingabe an den Abtei- lungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2015, S. 8 Ziff. 20 Lemma 5). 3.4.1 Im Verfahren IV/2012/… betreffend G.________ (Gesuch um Revi- sion des Urteils des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2011/…) wurde von den Gesuchsgegnern 2 und 3 ein Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- erhoben, wobei dem damals als Vertreter des Versicherten auf- getretenen und hier als Vertreter der Gesuchstellerin handelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 10 B.________ sowohl mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2012 als auch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 bereits dargelegt wurde, dass es sich um ein kantonalrechtliches Verfahren handle, dessen Kostenfolgen nicht durch die eidgenössische, sondern durch die kantonale Gesetzge- bung geregelt seien (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 134). Selbst wenn der Kostenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) massgebend gewesen und dieser rechtswidrig überschritten worden wäre – was gerade nicht zutrifft –, hätte dies nicht zu einem Ausstandsgrund in künftigen Verfahren betreffend die Gesuchsteller- in geführt. Zwar können allfällige Verfahrens- oder andere Rechtsfehler eines Gerichts ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen, jedoch nur dann, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2007, U 31/07, E. 2.2). Von einem solch krassen Ausnahmefall kann hier keine Rede sein. 3.4.2 Soweit die Gesuchstellerin die im Zusammenhang mit ihren beiden Söhnen ergangenen Urteile moniert, in welchen der Gesuchsgegner 3 mit- wirkte (Urteile des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2011/…, und vom XX.XX.2013, IV/2012/… bzw. IV/2012/…), ist darauf hinzuweisen, dass gegen diese der Rechtsweg offen stand und sie allesamt rechtskräftig abgeschlossen sind. Im Übrigen wurde bereits in den Urteilen des Verwal- tungsgerichts vom XX.XX.2012, IV/2012/…, sowie vom XX.XX.2012, IV/2012/…, betreffend die Ausstandsbegehren von H.________ gegen Verwaltungsrichter I.________ bzw. den Gesuchsgegner 3 erwogen, dass ein Richter seine Unabhängigkeit nicht schon deshalb verliert, weil er in irgendeinem anderen Verfahren bei der Urteilsfindung mitgewirkt hat und das Urteil zuungunsten der leistungsansprechenden Person ausgefallen ist (VGE IV/2012/… E. 3.3, IV/2012/… E. 3.2.3, je mit Hinweisen); darauf kann verwiesen werden. 3.5 Von vornherein unbegründet ist schliesslich die sinngemässe Rüge, die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten im Urteil des Verwaltungsgerichts vom

10. September 2014, IV/2012/991 (richtig wohl: IV/2012/992), welches eine Drittperson betrifft und vom Bundesgericht geschützt wurde (Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 11 BGer vom 11. Juni 2015, 9C_754/2014 [zur Publikation vorgesehen]), die Sach- und Rechtslage anders beurteilt als im Hauptverfahren der Gesuch- stellerin (Eingabe an den Generalsekretär vom 12. Juli 2015; Eingabe an den Abteilungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2015). Dabei verkennt die Ge- suchstellerin vorab, dass – anders als in jenem Verfahren – ihre laufende Invalidenrente von der IV-Stelle Bern nicht revisionsweise aufgehoben, sondern die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein- gestellt wurde. Die Anwendung des von ihr wiederholt ins Feld geführten lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bzw. die Besitzstandsga- rantie von Abs. 4 dieser Norm wäre sodann erst zu prüfen, soweit aufgrund einer medizinischen Verlaufsbegutachtung feststünde, dass kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, was der VGE IV/2012/… illustrativ aufzeigt. Die Verlaufsbegutachtung der Gesuch- stellerin wurde indessen noch gar nicht durchgeführt und ob sie den Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, wird erst in den Hauptverfahren IV/2013/… zu beurteilen sein. Weil der Ausgang dieser Hauptverfahren noch offen ist und nach dem Gesagten in Bezug auf VGE IV/2012/… auch kein analoger Sachverhalt zu beurteilen sein wird, kann eine «Diskrepanz der Rechtsanwendung derselben Verwaltungsrichter in einer ungefähr gleichen IV-Revision» (Eingabe vom 5. Juli 2015 an das Bundesgericht, S. 5; Eingabe vom 12. Juli 2015 an den Generalsekretär, S. 4; Eingabe vom 12. Juli 2015 an den Abteilungsvizepräsidenten, S. 5) gar nicht vorliegen. 3.6 Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegner 2 und 3 zu erwecken vermögen. Die entsprechenden Ab- lehnungsgesuche erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen, während auf jenes betreffend den Gesuchsgegner 1 nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier die Verfahren IV/2013/…) geltenden Verlegungsgrundsät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 12 zen, wobei das betreffend die beiden Revisionsgesuche anwendbare kan- tonale Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4c S. 54) im Bereich des Sozialversi- cherungsrechts keine Kostenbefreiung vorsieht. Auf das Ausscheiden und separate Erheben von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren wird vorliegend verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin von vorn- herein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf das Ablehnungsgesuch betreffend Verwaltungsrichter C.________ in den Verfahren IV/2013/…, IV/2013/… und IV/2013/.. wird nicht ein- getreten. 2. Das Ablehnungsgesuch betreffend Verwaltungsrichter D.________ und Verwaltungsrichter E.________ in den Verfahren IV/2013/…, IV/2013/… und IV/2013/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner 2 (Instruktionsrichter bzw. Kammer- präsident) zurück. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/703, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Verwaltungsrichter C.________

- Verwaltungsrichter D.________

- Verwaltungsrichter E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.