Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015
Sachverhalt
A. Der 1969 geborenen A.________, Bezügerin einer Invalidenrente, wurden auf Gesuch vom 24. September 1998 hin (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II und IIA] 1) ab 1. April 1997 Ergänzungsleistun- gen (EL) ausgerichtet (act. II 10), zuletzt ab 1. Januar 2015 – nebst einer Direktzahlung an den Krankenversicherer von Fr. 361.— – in Höhe von Fr. 3‘909.— pro Monat (act. IIA 392). Nachdem die AKB am 14. April 2015 verfügt hatte, die EL würden wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den nichtinvaliden Ehegatten per Ende April 2015 eingestellt, brachte die Leistungsansprecherin im Rahmen einer gegen die genannte Verfügung erhobenen Einsprache (act. IIA 401 und 405) weitere Unterlagen bei und machte ergänzende Angaben (act. IIA 407 – 409, 413 – 482, 483, 484). Anhand dieser Unterlagen berechnete die AKB die EL ab Mai 2015 neu (act. IIA 411) und setzte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2015 – nebst einer Direktzahlung an den Krankenversicherer von Fr. 361.— – auf Fr. 2‘584.— monatlich fest (act. IIA 412). B. In der hiergegen am 15. Juni 2015 erhobenen Einsprache machte die Leis- tungsansprecherin unter Hinweis auf weitere beigelegte Unterlagen gel- tend, dass die Kosten für die nötigte Haushaltshilfe – an welchen sich die Krankenversicherung B.________ bis 2014 beteiligt habe – sowie die Kos- ten für die Haltung und Ausbildung des Hundes nicht berücksichtigt worden seien; ferner sei für ihren Ehemann ein zu hoher Lohn und nicht mehr vor- handenes Vermögen (Lebensversicherung und Sparguthaben), nicht dage- gen die krankheitsbedingt angefallenen Umzugs- und die höheren Mietkos- ten angerechnet worden (act. IIA 500). Mit Entscheid vom 17. Juli 2015 wies die AKB die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, dass die Kosten für die Haushaltshilfe nicht mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 3 EL, sondern separat im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten vergütet würden und dass die Kosten für den Hund mangels entsprechen- der gesetzlicher Grundlage aus dem Betrag für den Lebensbedarf zu be- streiten seien. Sodann habe der Ehemann im Jahr 2015 erst ab April die angegebenen Fr. 3‘620.— verdient, von Januar bis März indessen höhere Einkommen erzielt. Ein hypothetisches Einkommen sei der Leistungsan- sprecherin nicht angerechnet worden und der Wegfall von Vermögen sei nicht belegt worden. Der Betrag für die Mietkosten sei von Gesetzes wegen plafoniert, sodass über den maximalen Betrag von Fr. 15‘000.— keine wei- tere Anrechnung erfolgen könne; die Umzugskosten müssten schliesslich aus dem Lebensbedarf bezahlt werden. C. In ihrer dagegen eingereichten Beschwerde vom 3. August 2015 rügt die Leistungsansprecherin eine nicht ordnungsgemässe Berechnung der Er- gänzungsleistungen sowie, dass die Gewinnungskosten nicht anerkannt worden seien. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Annahme der AKB habe ihr Ehemann nicht ein Einkommen von Fr. 56‘041.— erzielt und Ge- winnungskosten von Fr. 16‘526.— ausgewiesen, sondern Einnahmen in Höhe von Fr. 49‘132.90 und Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15‘114.— zuzüglich auswärtige Verpflegung von Fr. 3‘200.— gehabt. Die Berechnung sei entsprechend zu korrigieren. Die AKB berechnete das für den EL-Anspruch massgebende Einkommen sowie die Kosten für Autofahrten in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Sep- tember 2015 neu, gelangte unter Berücksichtigung der entsprechenden Ergebnisse zu einem tieferen EL-Anspruch und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführerin in der Folge auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegen- heit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung im Urteilsfall durch einen Rückzug der Beschwerde zu entgehen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. September 2015).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 4 Mit am 24. September 2015 beim Gericht eingegangener Eingabe hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und macht er- gänzende Ausführungen zur Berechnung der EL.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 515), mit welchem der EL-Anspruch ab 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 2'945.— (inkl. Direktzahlung von Fr. 361.— an Krankenversicherer) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab Mai 2015.
E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 5 Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Umstritten ist die Höhe des für den nichtinvaliden Ehemann anzurechnenden Einkom- mens und dabei insbesondere die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrt- kosten vom Wohn- zum Arbeitsort sowie die Anrechenbarkeit der Mehrkos- ten für auswärtige Verpflegung. Würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge angerechnet, resultierte ein Leistungsanspruch von jährlich Fr. 40'136.—. Angesichts der zugesprochenen EL von Fr. 35'339.— pro Jahr (bzw. gemäss der mit der Beschwerdeantwort vorge- legten EL-Berechnung ab Mai 2015 in Höhe von Fr. 34‘030.—, in den Ge- richtsakten) liegt der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-- (Fr. 40'136.— - Fr. 35'339.— bzw. Fr. 40'136.— - Fr. 34'030.—), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkann- ten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskos- ten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 6 geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
E. 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsv.ad- min.ch, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3423.03).
E. 3.1 Vorliegend sind die Bemessung des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie der Gewinnungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg und die Anrechnung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung umstritten. In ihrer Eingabe vom 20. September 2015 machte die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss geltend, der früher für ihre Be- treuung von der Krankenkasse ausgerichtete Betrag sei im Jahre 2015 – da wegen Prämienausständen nicht mehr versichert – nicht mehr geflossen und die Kosten für Arbeitsmaterial seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 7
E. 3.1.1 Für die Bemessung des Erwerbseinkommens hat die AKB nicht auf die gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel zeitlich massgebenden Ein- nahmen des vorausgegangenen Kalenderjahres abgestellt, sondern – an- ders noch als in der ursprünglich per 1. Januar 2015 vorgenommenen Be- rechnung (act. IIA 391) – aufgrund der zwischenzeitlich eingegangen Un- terlagen auf die in den Monaten Januar bis April 2015 ausgewiesenen höheren Einkommen. Dies zu Recht, ist die jährliche Ergänzungsleistung doch insbesondere dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt; massgebend sind dabei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Geht man nämlich von den Lohnausweisen des Jahres 2014 aus, ergibt sich unter Berücksichtigung der – soweit ersichtlich im Jahre 2014 noch ausgerichteten – Abgeltung für die Pflege im Umfang von Fr. 4‘310.— (vgl. act. IIA 412 S.3) sowie der in den Monaten Januar und Februar 2014 noch ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. act. IIA 405) ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 39‘744.35 (act. IIA 396, 407 und 516). Demgegenüber hat die AKB die seinerzeit für die Monate Januar bis April 2015 bekannten Einkommen auf ein Jahr hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 51‘731.— zuzüglich der Abgeltung für die Pflege im Umfang von (nach wie vor) Fr. 4‘310.—, insgesamt somit Fr. 56‘041.— ergab (act. IIA 411). Tatsächlich hätte die AKB hinsichtlich der Erwerbseinkommen – wie sie im Schreiben vom 6. August 2015 an die Beschwerdeführerin ausge- führt hat (act. IIA 518) – bei der Hochrechnung auf ein Jahr noch den Anteil
13. Monatslohn berücksichtigen müssen, wobei allerdings darauf hinzuwei- sen ist, dass der arbeitsvertragliche Anspruch darauf erst ab Februar 2015 bestand. Auszugehen wäre somit von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von Fr. 51‘714.55 (4‘551.55 + 3‘549 + 3‘620 = 11‘720.55 : 3 x 12 = 46‘882.20 + 4‘832 = 51‘714.55).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 8 Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die AKB für die Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann einen – bisher seitens der Kran- kenkasse geleisteten – Betrag von Fr. 4‘310.— als Einkommensbestandteil berücksichtigt hat. Der offenbar durch die AHV-Zweigstelle … handschrift- lich korrigierte Beleg, auf den sich die AKB hierfür stützt (act. IIA 495), be- zieht sich zwar – wie in Ziff. 2.4 der Beschwerdeantwort eingeräumt – auf das Jahr 2014, wurde aber im Rahmen der Bestimmung des mutmassli- chen Einkommens mangels Kenntnis der Höhe der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zustehenden Entschädigung zu Recht aufgrund der Leis- tungen im Vorjahr bemessen. Wie im E-Mail der AHV-Zweigstelle … vom 3. Juni festgehalten (act. IIA 486), würde die EL unter diesem Titel maximal Fr. 4‘800.— ausrichten, falls die Krankenkasse, wie von der Beschwerde- führerin geltend gemacht, keine entsprechenden Leistungen mehr erbrin- gen würde. Mit der Anrechnung des Vorjahresbetrages hat die AKB die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ungünstig behandelt. Unter Berück- sichtigung der Abgeltung für die Pflege der Beschwerdeführerin beliefe sich das anrechenbare Einkommen somit auf Fr. 56‘024.55, was letztlich nur geringfügig von dem von der AKB ermittelten Betrag abweicht. Naturgemäss fällt eine Berechnung aufgrund der im Nachhinein bekannten konkret zugeflossenen Einkommen immer genauer aus als eine Hochrech- nung der mutmasslichen Einnahmen auf ein Jahr gestützt auf lediglich eini- ge (wenige) Monate. Indessen kann es nach der Konzeption der EL mit grundsätzlicher Festlegung des Anspruchs für ein Jahr nicht angehen, je- weils bei mehr oder weniger geringfügigen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. der allenfalls sich monatlich ändernden Einkommen, eine neue Bemessung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Insofern können gewisse Schwankungen in den Berechnungen nicht unmittelbar zu einer Anpassung der EL, bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – weil in diesem Zeitpunkt mehr Informationen über die Einkommenssituation vorliegen als bei der verfügungsmässigen Festlegung des Anspruchs – zu einer entsprechenden Korrektur führen. Vielmehr ist auf den Kenntnistand im Zeitpunkt der Berechnung des Leistungsanspruchs durch die AKB ab- zustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 9
E. 3.1.2 Von den anrechenbaren Einnahmen sind die Sozialversicherungs- beiträge in Abzug zu bringen (Art. 11a ELV). Dies hat auf derselben Basis zu erfolgen, wie die Erwerbseinkommen ermittelt wurden, d.h. nämlich an- hand der auf ein Jahr hochgerechneten Löhne der Monate Januar bis April 2015 (vgl. E. 3.1.1, dritter Absatz, hiervor). Dabei sind die Sozialversiche- rungsbeiträge der Monate Februar bis April auf 12 Monate hochzurechnen (Anspruch auf 13. Monatslohn ab Februar 2015; vgl. oben) und derjenige vom Januar 2015 hinzuzuziehen. Zusätzlich ist der Beitrag für die Abgel- tung der Pflege im Höhe von Fr. 269.— zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 8‘178.25 (662.35 + 573.45 + 574.90 = 1‘810.70 : 3 x 12 = 7‘242.80 + 666.45 + 269).
E. 3.1.3 Was die – nicht hinsichtlich des Grundsatzes, sondern hinsichtlich der Höhe bestrittenen – Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die AKB davon ausgegangen, dass pro Tag zwei Mal 46,4 km zurückgelegt werden müssten, welche zu einen An- satz von 70 Rappen pro Kilometer anzurechnen seien, dies an den in den Monaten Januar bis April gearbeiteten, auf ein Jahr hochgerechneten Ta- gen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die fraglichen Kosten seien auf der Basis von täglich zu fahrenden 110 km an 229 Tagen anzurechnen. Nach www.google.maps beträgt die Strecke zwischen dem Wohnort, …, und dem Arbeitsort, …, 54,6 km. Diese Strecke und nicht lediglich die of- fenbar von der AKB berücksichtigte Distanz vom Dorfzentrum … bis zur Stadtmitte von … sind für die Anrechnung der massgebenden Gewin- nungskosten massgebend. Nicht zu beanstanden ist dagegen die von der AKB auf der Grundlage der Monate Januar bis April 2015 auf ein Jahr hochgerechnete Anzahl Arbeitstage, für die die Fahrtkosten anzurechnen sind. Unter diesem Titel sind somit Fr. 19‘033.— (54.6 x 2 x 83 : 4 x 12 x 0.7) zum Abzug zuzulassen.
E. 3.1.4 Betreffend die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ist festzuhalten, dass solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Voraussetzung für deren Anrechnung nachgewie- sen sein müssen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2014, 9C_400/2014 mit Hinweisen). Die diesbezüglich vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 10 legten, selbst erstellten und von einer nicht näher identifizierten Person unterzeichneten Belege (act. IIA 424 – 426, 480 und 481) vermögen den genannten Anforderungen – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat – nicht zu genügen. Für einen von der Beschwerdeführerin anbegehrten Abzug entsprechend dem in steuerlichen Belangen gewährten Pauschalabzug besteht damit, worauf das Bundesgericht im oben genannten Entscheid hingewiesen hat, kein Raum.
E. 3.1.5 Die Berücksichtigung der geltend gemachten Materialkosten hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt, weil die entsprechenden Kosten nicht be- legt waren. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Beleg eingereicht (Beschwerdebeilage [act. I] 17) und ausgeführt, sie habe die Rechnung der Firma C.________ vom 6. Januar 2015 bereits der AHV-Zweigstelle … vorgelegt gehabt. Angesichts des E- Mails vom 3. Juni 2015 (act. I 18) kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle an die AKB weitergeleiteten Unterlagen dort auch eingetroffen sind. Die in der genannten Rechnung aufgeführten Artikel sind zweifellos für Tätigkeiten bestimmt, wie sie der Ehemann im Rahmen seiner Anstellung bei der … benötigt. Insbesondere stellt die angeschaffte Schutzweste auch keine – im Allgemeinen nicht als Gewinnungskosten zu betrachtende (vgl. ZAK 1968 S. 128 E. 4c; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 237) – Ausgabe für berufsbedingten Mehrverbrauch an Kleidern dar, sondern eine berufsspezifische Ausrüs- tung. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten – und nunmehr nachgewiesenen – Kosten sind deshalb als Gewinnungskosten zu berück- sichtigen.
E. 3.1.6 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar festgehalten, dass angesichts des Bezuges einer Viertelsrente grundsätzlich abgeklärt werden müsste, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbs- einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen wäre. Entsprechende Ab- klärungen hat die AKB offensichtlich nicht unternommen. Den von der Ver- waltung zur Verfügung gestellten Akten liegen keine Unterlagen hinsichtlich der ursprünglichen Zusprechung einer Invalidenrente zugunsten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 11 schwerdeführerin bzw. allfälliger revisionsweiser Bestätigungen oder An- passungen derselben bei, denen zu entnehmen wäre, auf welcher Grund- lage die Invalidität seinerzeit festgelegt worden ist. Es kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob der teilinvaliden Beschwerdeführerin tatsächlich ein Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV anzurechnen ist oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorliegt. Ohne Klarheit über die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbsein- kommens zu haben, kann der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend festgelegt werden.
E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind zwecks Vornahme der ergän- zenden Abklärung im Sinne von Erwägung 3.1.6 hiervor und anschliessen- der Festlegung des EL-Anspruchs unter Berücksichtigung der übrigen vor- stehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; AHI 2000 S. 330 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 696 EL FUR/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Dezember 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborenen A.________, Bezügerin einer Invalidenrente, wurden auf Gesuch vom 24. September 1998 hin (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II und IIA] 1) ab 1. April 1997 Ergänzungsleistun- gen (EL) ausgerichtet (act. II 10), zuletzt ab 1. Januar 2015 – nebst einer Direktzahlung an den Krankenversicherer von Fr. 361.— – in Höhe von Fr. 3‘909.— pro Monat (act. IIA 392). Nachdem die AKB am 14. April 2015 verfügt hatte, die EL würden wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den nichtinvaliden Ehegatten per Ende April 2015 eingestellt, brachte die Leistungsansprecherin im Rahmen einer gegen die genannte Verfügung erhobenen Einsprache (act. IIA 401 und 405) weitere Unterlagen bei und machte ergänzende Angaben (act. IIA 407 – 409, 413 – 482, 483, 484). Anhand dieser Unterlagen berechnete die AKB die EL ab Mai 2015 neu (act. IIA 411) und setzte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2015 – nebst einer Direktzahlung an den Krankenversicherer von Fr. 361.— – auf Fr. 2‘584.— monatlich fest (act. IIA 412). B. In der hiergegen am 15. Juni 2015 erhobenen Einsprache machte die Leis- tungsansprecherin unter Hinweis auf weitere beigelegte Unterlagen gel- tend, dass die Kosten für die nötigte Haushaltshilfe – an welchen sich die Krankenversicherung B.________ bis 2014 beteiligt habe – sowie die Kos- ten für die Haltung und Ausbildung des Hundes nicht berücksichtigt worden seien; ferner sei für ihren Ehemann ein zu hoher Lohn und nicht mehr vor- handenes Vermögen (Lebensversicherung und Sparguthaben), nicht dage- gen die krankheitsbedingt angefallenen Umzugs- und die höheren Mietkos- ten angerechnet worden (act. IIA 500). Mit Entscheid vom 17. Juli 2015 wies die AKB die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, dass die Kosten für die Haushaltshilfe nicht mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 3 EL, sondern separat im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten vergütet würden und dass die Kosten für den Hund mangels entsprechen- der gesetzlicher Grundlage aus dem Betrag für den Lebensbedarf zu be- streiten seien. Sodann habe der Ehemann im Jahr 2015 erst ab April die angegebenen Fr. 3‘620.— verdient, von Januar bis März indessen höhere Einkommen erzielt. Ein hypothetisches Einkommen sei der Leistungsan- sprecherin nicht angerechnet worden und der Wegfall von Vermögen sei nicht belegt worden. Der Betrag für die Mietkosten sei von Gesetzes wegen plafoniert, sodass über den maximalen Betrag von Fr. 15‘000.— keine wei- tere Anrechnung erfolgen könne; die Umzugskosten müssten schliesslich aus dem Lebensbedarf bezahlt werden. C. In ihrer dagegen eingereichten Beschwerde vom 3. August 2015 rügt die Leistungsansprecherin eine nicht ordnungsgemässe Berechnung der Er- gänzungsleistungen sowie, dass die Gewinnungskosten nicht anerkannt worden seien. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Annahme der AKB habe ihr Ehemann nicht ein Einkommen von Fr. 56‘041.— erzielt und Ge- winnungskosten von Fr. 16‘526.— ausgewiesen, sondern Einnahmen in Höhe von Fr. 49‘132.90 und Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15‘114.— zuzüglich auswärtige Verpflegung von Fr. 3‘200.— gehabt. Die Berechnung sei entsprechend zu korrigieren. Die AKB berechnete das für den EL-Anspruch massgebende Einkommen sowie die Kosten für Autofahrten in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Sep- tember 2015 neu, gelangte unter Berücksichtigung der entsprechenden Ergebnisse zu einem tieferen EL-Anspruch und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführerin in der Folge auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegen- heit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung im Urteilsfall durch einen Rückzug der Beschwerde zu entgehen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. September 2015).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 4 Mit am 24. September 2015 beim Gericht eingegangener Eingabe hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und macht er- gänzende Ausführungen zur Berechnung der EL. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 515), mit welchem der EL-Anspruch ab 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 2'945.— (inkl. Direktzahlung von Fr. 361.— an Krankenversicherer) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab Mai 2015. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 5 Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Umstritten ist die Höhe des für den nichtinvaliden Ehemann anzurechnenden Einkom- mens und dabei insbesondere die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrt- kosten vom Wohn- zum Arbeitsort sowie die Anrechenbarkeit der Mehrkos- ten für auswärtige Verpflegung. Würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge angerechnet, resultierte ein Leistungsanspruch von jährlich Fr. 40'136.—. Angesichts der zugesprochenen EL von Fr. 35'339.— pro Jahr (bzw. gemäss der mit der Beschwerdeantwort vorge- legten EL-Berechnung ab Mai 2015 in Höhe von Fr. 34‘030.—, in den Ge- richtsakten) liegt der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-- (Fr. 40'136.— - Fr. 35'339.— bzw. Fr. 40'136.— - Fr. 34'030.—), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkann- ten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskos- ten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 6 geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsv.ad- min.ch, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3423.03). 3. 3.1 Vorliegend sind die Bemessung des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie der Gewinnungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg und die Anrechnung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung umstritten. In ihrer Eingabe vom 20. September 2015 machte die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss geltend, der früher für ihre Be- treuung von der Krankenkasse ausgerichtete Betrag sei im Jahre 2015 – da wegen Prämienausständen nicht mehr versichert – nicht mehr geflossen und die Kosten für Arbeitsmaterial seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 7 3.1.1 Für die Bemessung des Erwerbseinkommens hat die AKB nicht auf die gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel zeitlich massgebenden Ein- nahmen des vorausgegangenen Kalenderjahres abgestellt, sondern – an- ders noch als in der ursprünglich per 1. Januar 2015 vorgenommenen Be- rechnung (act. IIA 391) – aufgrund der zwischenzeitlich eingegangen Un- terlagen auf die in den Monaten Januar bis April 2015 ausgewiesenen höheren Einkommen. Dies zu Recht, ist die jährliche Ergänzungsleistung doch insbesondere dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt; massgebend sind dabei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Geht man nämlich von den Lohnausweisen des Jahres 2014 aus, ergibt sich unter Berücksichtigung der – soweit ersichtlich im Jahre 2014 noch ausgerichteten – Abgeltung für die Pflege im Umfang von Fr. 4‘310.— (vgl. act. IIA 412 S.3) sowie der in den Monaten Januar und Februar 2014 noch ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. act. IIA 405) ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 39‘744.35 (act. IIA 396, 407 und 516). Demgegenüber hat die AKB die seinerzeit für die Monate Januar bis April 2015 bekannten Einkommen auf ein Jahr hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 51‘731.— zuzüglich der Abgeltung für die Pflege im Umfang von (nach wie vor) Fr. 4‘310.—, insgesamt somit Fr. 56‘041.— ergab (act. IIA 411). Tatsächlich hätte die AKB hinsichtlich der Erwerbseinkommen – wie sie im Schreiben vom 6. August 2015 an die Beschwerdeführerin ausge- führt hat (act. IIA 518) – bei der Hochrechnung auf ein Jahr noch den Anteil
13. Monatslohn berücksichtigen müssen, wobei allerdings darauf hinzuwei- sen ist, dass der arbeitsvertragliche Anspruch darauf erst ab Februar 2015 bestand. Auszugehen wäre somit von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von Fr. 51‘714.55 (4‘551.55 + 3‘549 + 3‘620 = 11‘720.55 : 3 x 12 = 46‘882.20 + 4‘832 = 51‘714.55).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 8 Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die AKB für die Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann einen – bisher seitens der Kran- kenkasse geleisteten – Betrag von Fr. 4‘310.— als Einkommensbestandteil berücksichtigt hat. Der offenbar durch die AHV-Zweigstelle … handschrift- lich korrigierte Beleg, auf den sich die AKB hierfür stützt (act. IIA 495), be- zieht sich zwar – wie in Ziff. 2.4 der Beschwerdeantwort eingeräumt – auf das Jahr 2014, wurde aber im Rahmen der Bestimmung des mutmassli- chen Einkommens mangels Kenntnis der Höhe der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 zustehenden Entschädigung zu Recht aufgrund der Leis- tungen im Vorjahr bemessen. Wie im E-Mail der AHV-Zweigstelle … vom 3. Juni festgehalten (act. IIA 486), würde die EL unter diesem Titel maximal Fr. 4‘800.— ausrichten, falls die Krankenkasse, wie von der Beschwerde- führerin geltend gemacht, keine entsprechenden Leistungen mehr erbrin- gen würde. Mit der Anrechnung des Vorjahresbetrages hat die AKB die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ungünstig behandelt. Unter Berück- sichtigung der Abgeltung für die Pflege der Beschwerdeführerin beliefe sich das anrechenbare Einkommen somit auf Fr. 56‘024.55, was letztlich nur geringfügig von dem von der AKB ermittelten Betrag abweicht. Naturgemäss fällt eine Berechnung aufgrund der im Nachhinein bekannten konkret zugeflossenen Einkommen immer genauer aus als eine Hochrech- nung der mutmasslichen Einnahmen auf ein Jahr gestützt auf lediglich eini- ge (wenige) Monate. Indessen kann es nach der Konzeption der EL mit grundsätzlicher Festlegung des Anspruchs für ein Jahr nicht angehen, je- weils bei mehr oder weniger geringfügigen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. der allenfalls sich monatlich ändernden Einkommen, eine neue Bemessung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Insofern können gewisse Schwankungen in den Berechnungen nicht unmittelbar zu einer Anpassung der EL, bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – weil in diesem Zeitpunkt mehr Informationen über die Einkommenssituation vorliegen als bei der verfügungsmässigen Festlegung des Anspruchs – zu einer entsprechenden Korrektur führen. Vielmehr ist auf den Kenntnistand im Zeitpunkt der Berechnung des Leistungsanspruchs durch die AKB ab- zustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 9 3.1.2 Von den anrechenbaren Einnahmen sind die Sozialversicherungs- beiträge in Abzug zu bringen (Art. 11a ELV). Dies hat auf derselben Basis zu erfolgen, wie die Erwerbseinkommen ermittelt wurden, d.h. nämlich an- hand der auf ein Jahr hochgerechneten Löhne der Monate Januar bis April 2015 (vgl. E. 3.1.1, dritter Absatz, hiervor). Dabei sind die Sozialversiche- rungsbeiträge der Monate Februar bis April auf 12 Monate hochzurechnen (Anspruch auf 13. Monatslohn ab Februar 2015; vgl. oben) und derjenige vom Januar 2015 hinzuzuziehen. Zusätzlich ist der Beitrag für die Abgel- tung der Pflege im Höhe von Fr. 269.— zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 8‘178.25 (662.35 + 573.45 + 574.90 = 1‘810.70 : 3 x 12 = 7‘242.80 + 666.45 + 269). 3.1.3 Was die – nicht hinsichtlich des Grundsatzes, sondern hinsichtlich der Höhe bestrittenen – Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die AKB davon ausgegangen, dass pro Tag zwei Mal 46,4 km zurückgelegt werden müssten, welche zu einen An- satz von 70 Rappen pro Kilometer anzurechnen seien, dies an den in den Monaten Januar bis April gearbeiteten, auf ein Jahr hochgerechneten Ta- gen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die fraglichen Kosten seien auf der Basis von täglich zu fahrenden 110 km an 229 Tagen anzurechnen. Nach www.google.maps beträgt die Strecke zwischen dem Wohnort, …, und dem Arbeitsort, …, 54,6 km. Diese Strecke und nicht lediglich die of- fenbar von der AKB berücksichtigte Distanz vom Dorfzentrum … bis zur Stadtmitte von … sind für die Anrechnung der massgebenden Gewin- nungskosten massgebend. Nicht zu beanstanden ist dagegen die von der AKB auf der Grundlage der Monate Januar bis April 2015 auf ein Jahr hochgerechnete Anzahl Arbeitstage, für die die Fahrtkosten anzurechnen sind. Unter diesem Titel sind somit Fr. 19‘033.— (54.6 x 2 x 83 : 4 x 12 x 0.7) zum Abzug zuzulassen. 3.1.4 Betreffend die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ist festzuhalten, dass solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Voraussetzung für deren Anrechnung nachgewie- sen sein müssen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2014, 9C_400/2014 mit Hinweisen). Die diesbezüglich vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 10 legten, selbst erstellten und von einer nicht näher identifizierten Person unterzeichneten Belege (act. IIA 424 – 426, 480 und 481) vermögen den genannten Anforderungen – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat – nicht zu genügen. Für einen von der Beschwerdeführerin anbegehrten Abzug entsprechend dem in steuerlichen Belangen gewährten Pauschalabzug besteht damit, worauf das Bundesgericht im oben genannten Entscheid hingewiesen hat, kein Raum. 3.1.5 Die Berücksichtigung der geltend gemachten Materialkosten hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt, weil die entsprechenden Kosten nicht be- legt waren. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Beleg eingereicht (Beschwerdebeilage [act. I] 17) und ausgeführt, sie habe die Rechnung der Firma C.________ vom 6. Januar 2015 bereits der AHV-Zweigstelle … vorgelegt gehabt. Angesichts des E- Mails vom 3. Juni 2015 (act. I 18) kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle an die AKB weitergeleiteten Unterlagen dort auch eingetroffen sind. Die in der genannten Rechnung aufgeführten Artikel sind zweifellos für Tätigkeiten bestimmt, wie sie der Ehemann im Rahmen seiner Anstellung bei der … benötigt. Insbesondere stellt die angeschaffte Schutzweste auch keine – im Allgemeinen nicht als Gewinnungskosten zu betrachtende (vgl. ZAK 1968 S. 128 E. 4c; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 237) – Ausgabe für berufsbedingten Mehrverbrauch an Kleidern dar, sondern eine berufsspezifische Ausrüs- tung. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten – und nunmehr nachgewiesenen – Kosten sind deshalb als Gewinnungskosten zu berück- sichtigen. 3.1.6 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar festgehalten, dass angesichts des Bezuges einer Viertelsrente grundsätzlich abgeklärt werden müsste, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbs- einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen wäre. Entsprechende Ab- klärungen hat die AKB offensichtlich nicht unternommen. Den von der Ver- waltung zur Verfügung gestellten Akten liegen keine Unterlagen hinsichtlich der ursprünglichen Zusprechung einer Invalidenrente zugunsten der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 11 schwerdeführerin bzw. allfälliger revisionsweiser Bestätigungen oder An- passungen derselben bei, denen zu entnehmen wäre, auf welcher Grund- lage die Invalidität seinerzeit festgelegt worden ist. Es kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob der teilinvaliden Beschwerdeführerin tatsächlich ein Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV anzurechnen ist oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorliegt. Ohne Klarheit über die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbsein- kommens zu haben, kann der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend festgelegt werden. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind zwecks Vornahme der ergän- zenden Abklärung im Sinne von Erwägung 3.1.6 hiervor und anschliessen- der Festlegung des EL-Anspruchs unter Berücksichtigung der übrigen vor- stehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; AHI 2000 S. 330 E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/696, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.