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200 2015 69

Bern VerwG · 2015-05-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene B.________ (Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Me- ningokokken-Infektion. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A). B. Mit Schreiben an die AKB vom 8. Oktober 2014 (Antwortbeilagen der AKB [act. II] 106) liess die Versicherte durch ihren Vater, A.________, ein Ge- such um Vergütung von Krankheitskosten stellen und machte diesbezüg- lich mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (act. II 115) sinngemäss geltend, dass ihre Eltern durch sie arbeitsvertraglich als direkt angestelltes Personal beschäftigt würden. Mit Verfügung vom 11. November 2014 (act. II 122) wies die AKB das Gesuch um Vergütung der entsprechenden Krankheits- kosten ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. (act. II 135) und vom

24. November 2014 (act. II 136) und eine Ergänzung vom 4. Dezember 2014 (act. II 142) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146) ab. C. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Ja- nuar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes und die Vergütung von Krankheits- und Be- hinderungskosten. Zudem verlangte er die Ausrichtung einer Vorschuss- zahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 3 Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin die vollständige Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. Februar 2015, 2. März 2015 und 6. März 2015 weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 4 sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 11. November 2014 (act. II 122) basierende Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Kos- ten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal im Sinne von Art. 18 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311). Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten, ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden wurde, bzw. insoweit noch nicht einmal eine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerin- nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, wobei sie die Vergütung auf im Rah- men einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erfor- derlichen Ausgaben beschränken können (Art. 14 Abs. 2 ELG).

E. 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Voll- zug durch Verordnung (Art. 6 Abs. 3 EG ELG).

E. 2.4 Art. 18 Abs. 1 EV ELG sieht vor, dass die Kosten für arbeitsvertrag- lich direkt angestelltes Personal für die Pflege und Betreuung von zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit unter folgenden Voraussetzungen vergütet werden: Einerseits muss es sich dabei um eine Leistung handeln, die von einem gemäss Art. 51 der Verordnung des Bundesrates vom

27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelas- senen Leistungserbringer nicht erbracht werden kann (lit. a). Andererseits muss diese Leistung, welche im konkreten Fall nicht von einem nach Art. 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden kann, vorgängig von einer von der AKB bestimmten Fachperson nach Art und Umfang fest- gelegt und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt worden sein (lit. b). Wird eine Person angestellt, die das festgelegte Anfor- derungsprofil nicht erfüllt, werden nach Art. 18 Abs. 2 EV ELG keine Kosten vergütet.

E. 2.5 Nach Art. 51 KVV werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 6 in dem sie tätig sind, zugelassen sind, ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben, über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat, über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen und an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenver- gütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung, der Nachweis sei nicht erbracht, dass die zur Diskussion stehenden Pflege- und Betreuungshandlungen nicht durch einen nach Art. 51 KVV zugelasse- nen Leistungserbringer erbracht werden könnten (vgl. E. 2.4 und E. 2.5 vorstehend). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass keine Alternative zu einer Betreuung seiner Tochter durch seine Frau und ihn bestehe, weil sie rund um die Uhr betreut und überwacht werden müsse. Zudem sei eine Betreuung durch die Spitex bereits aus sprachlichen Gründen nicht mög- lich, weil seine Tochter ausschliesslich … und … spreche und verstehe (Beschwerde vom 23. Januar 2015 Ziff. 2, act. II 135 Ziff. 3, act. II 136 Ziff. 2).

E. 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

E. 3.2.1 Bei der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung seiner Tochter am 10. Mai 2012 (IV-Akten aus dem Verfahren EL/2014/423 [act. III] 2 S. 3 f. Ziff. 4) hielt der Beschwerdeführer im Fragebogen der In- validenversicherung folgende Angaben zur Hilflosigkeit fest: die Versicherte brauche Hilfe wie ein Baby, brauche die Hilfe von zwei Personen beim Transfer vom Bett auf den Rollstuhl und zurück, brauche zur Körperpflege im Bett die Hilfe einer Person, zum Duschen zwei Hilfspersonen, das Wechseln der Windel benötige eine Hilfsperson und der Vater übernehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 7 das Katheterisieren. Die Versicherte könne sich zu Hause und draussen ein bisschen fortbewegen, indem sie das Rad des Rollstuhls ein wenig dre- hen könne, brauche aber die Hilfe einer Person zur Steuerung. Zudem brauche sie Überwachung zum Schutz vor Selbstverletzungen und Hilfe bei der Pflege der Wunden nach Selbstverletzung. Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 24. Januar 2013 (act. III 26) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte dahingehend dauernde Pflege benötige, als ihr die Medikamen- te gerichtet und verabreicht werden müssten, dass sie einmal wöchentlich zur Psychotherapie müsse, dass bei Arztbesuchen die Vitalfunktionen überprüft würden, dass sie täglicher Kontraktionsprophylaxe und Dekubi- tusprophylaxe im Bereich der Ferse und des Gesässes sowie guter Lage- rung und Pflege bedürfe und dass ihr Vater den Blasenkatheter alle drei bis vier Wochen wechsle (S. 3 Ziff. 3). Auch hinsichtlich der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen benötige die Versicherte umfassende Hilfe im Bereich von An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Essen und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 4 f. Ziff. 6.1, Ziff. 6.3, Ziff. 6.4 und Ziff. 6.6). Zudem könne sie keine Transfers alleine ausüben (Ziff. 6.2) und benötige einen Blasenkatheter (S. 5 Ziff. 6.5). Schliesslich hielt auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in seinem Arztzeugnis vom

15. Dezember 2013 (act. II 105) fest, dass die Eltern der Versicherten fol- gende Massnahmen zur Behandlung durchführten: Messung der Vitalzei- chen (Puls, Temperatur, Atem, Gewicht), Einführen von Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, Verabreichung von Nah- rung, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darment- leerung sowie pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen. Als Massnahmen zur Grundpflege durch die Eltern nannte er: Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können (Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 8 Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken) und Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung (Era- rbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen).

E. 3.2.2 Alle die hiervor vom Beschwerdeführer selber (act. III 2), wie auch von der Abklärungsfachperson (act. III 26) und dem behandelnden Haus- arzt (act. II 105) aufgeführten Tätigkeiten der für die Pflege und Betreuung der behinderten Tochter nötigen Massnahmen sind zweifellos Tätigkeiten, welche in den Kernbereich der Aufgaben einer Organisation der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause – wie der hier in Frage stehenden Spitex – gehören. Sie können zudem durchaus auch im Falle der Versicherten von einer Person der Spitex durchgeführt bzw. angewendet werden und es ist entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass die Eltern diese Aufgabe zwingend übernehmen müssen. Zudem haben es Mitarbeitende der Spitex in vielen Situationen mit Patien- tinnen und Patienten zu tun, welche einer in der Schweiz nicht geläufigen Sprache nicht oder nur beschränkt mächtig sind, ohne dass dies eine kom- petente Pflege und Betreuung verunmöglichen würde. Ebenso ist es den Eltern der behinderten Tochter durchaus zumutbar, die hierzu erforderli- chen Übersetzungsdienste zu leisten, ohne dass dies für sie mit einem un- zumutbaren und mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbaren Aufwand ver- bunden wäre. Zudem reicht die von der Spitex erstellte „Pflegebestätigung“ vom 24. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [act. I] 8) nicht aus, um den nach Art. 18 Abs. 1 lit. a EV ELG geforderten Nachweis zu erbringen, wo- nach die zur Diskussion stehende Leistung nicht durch einen gemäss Art. 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden könnte. In dieser „Bestätigung“ wird von der Spitex lediglich festgehalten, dass keine Angaben gemacht werden könnten, da weder die Situation beim Be- schwerdeführer zu Hause noch der benötigte Betreuungsaufwand bei des- sen pflegebedürftigen Tochter bekannt seien. Schliesslich ist auch das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom

15. Dezember 2013 (act. II 105) nicht geeignet, die sich im vorliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 9 Verfahren stellenden Fragen zu beantworten. Vielmehr führt der behan- delnde Hausarzt aus, dass eine Hospitalisation der Tochter – vorläufig zur Erfassung des Pflegeumfangs – möglich wäre und gar eine willkommene Entlastung für deren Eltern bedeuten würde (S. 2).

E. 3.3 Von weiteren Beweismassnahmen sind keine weiteren Kenntnisse zu erwarten und es ist hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwie- fern zusätzliche Erkenntnisse aus einer gerichtlichen Anfrage bei der Spitex

– wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. März 2015 gel- tend macht – resultieren könnten, welche sich nicht bereits aus der Bestäti- gung der Spitex vom 24. Februar 2015 (act. I 8) ergeben.

E. 3.4 Da erstellt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Frau er- brachte Hilfe und Betreuung zu Hause grundsätzlich auch von einer Leis- tungserbringer-Einrichtung nach Art. 51 KVV erbracht werden kann, und damit eine notwendige Voraussetzung für eine Kostenvergütung nach Massgabe von Art. 18 EV ELG nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob die übrigen Leistungsvoraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. b EV ELG erfüllt sind. Ebenfalls offen bleiben kann, ob Familienangehörige als arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal überhaupt in Frage kommen können, was bei- spielsweise im Rahmen des Assistenzbeitrages in der Invalidenversiche- rung durch Art. 42quinquies lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ausgeschlossen ist.

E. 4 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 18 Abs. 1 EV ELG nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146) ist damit rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 10

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 69 EL SCJ/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Me- ningokokken-Infektion. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A). B. Mit Schreiben an die AKB vom 8. Oktober 2014 (Antwortbeilagen der AKB [act. II] 106) liess die Versicherte durch ihren Vater, A.________, ein Ge- such um Vergütung von Krankheitskosten stellen und machte diesbezüg- lich mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (act. II 115) sinngemäss geltend, dass ihre Eltern durch sie arbeitsvertraglich als direkt angestelltes Personal beschäftigt würden. Mit Verfügung vom 11. November 2014 (act. II 122) wies die AKB das Gesuch um Vergütung der entsprechenden Krankheits- kosten ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. (act. II 135) und vom

24. November 2014 (act. II 136) und eine Ergänzung vom 4. Dezember 2014 (act. II 142) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146) ab. C. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Ja- nuar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes und die Vergütung von Krankheits- und Be- hinderungskosten. Zudem verlangte er die Ausrichtung einer Vorschuss- zahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 3 Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin die vollständige Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. Februar 2015, 2. März 2015 und 6. März 2015 weitere Unterlagen zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 4 sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 11. November 2014 (act. II 122) basierende Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Kos- ten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal im Sinne von Art. 18 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311). Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten, ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden wurde, bzw. insoweit noch nicht einmal eine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerin- nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, wobei sie die Vergütung auf im Rah- men einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erfor- derlichen Ausgaben beschränken können (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Voll- zug durch Verordnung (Art. 6 Abs. 3 EG ELG). 2.4 Art. 18 Abs. 1 EV ELG sieht vor, dass die Kosten für arbeitsvertrag- lich direkt angestelltes Personal für die Pflege und Betreuung von zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit unter folgenden Voraussetzungen vergütet werden: Einerseits muss es sich dabei um eine Leistung handeln, die von einem gemäss Art. 51 der Verordnung des Bundesrates vom

27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelas- senen Leistungserbringer nicht erbracht werden kann (lit. a). Andererseits muss diese Leistung, welche im konkreten Fall nicht von einem nach Art. 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden kann, vorgängig von einer von der AKB bestimmten Fachperson nach Art und Umfang fest- gelegt und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt worden sein (lit. b). Wird eine Person angestellt, die das festgelegte Anfor- derungsprofil nicht erfüllt, werden nach Art. 18 Abs. 2 EV ELG keine Kosten vergütet. 2.5 Nach Art. 51 KVV werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 6 in dem sie tätig sind, zugelassen sind, ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben, über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat, über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen und an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenver- gütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung, der Nachweis sei nicht erbracht, dass die zur Diskussion stehenden Pflege- und Betreuungshandlungen nicht durch einen nach Art. 51 KVV zugelasse- nen Leistungserbringer erbracht werden könnten (vgl. E. 2.4 und E. 2.5 vorstehend). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass keine Alternative zu einer Betreuung seiner Tochter durch seine Frau und ihn bestehe, weil sie rund um die Uhr betreut und überwacht werden müsse. Zudem sei eine Betreuung durch die Spitex bereits aus sprachlichen Gründen nicht mög- lich, weil seine Tochter ausschliesslich … und … spreche und verstehe (Beschwerde vom 23. Januar 2015 Ziff. 2, act. II 135 Ziff. 3, act. II 136 Ziff. 2). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.2.1 Bei der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung seiner Tochter am 10. Mai 2012 (IV-Akten aus dem Verfahren EL/2014/423 [act. III] 2 S. 3 f. Ziff. 4) hielt der Beschwerdeführer im Fragebogen der In- validenversicherung folgende Angaben zur Hilflosigkeit fest: die Versicherte brauche Hilfe wie ein Baby, brauche die Hilfe von zwei Personen beim Transfer vom Bett auf den Rollstuhl und zurück, brauche zur Körperpflege im Bett die Hilfe einer Person, zum Duschen zwei Hilfspersonen, das Wechseln der Windel benötige eine Hilfsperson und der Vater übernehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 7 das Katheterisieren. Die Versicherte könne sich zu Hause und draussen ein bisschen fortbewegen, indem sie das Rad des Rollstuhls ein wenig dre- hen könne, brauche aber die Hilfe einer Person zur Steuerung. Zudem brauche sie Überwachung zum Schutz vor Selbstverletzungen und Hilfe bei der Pflege der Wunden nach Selbstverletzung. Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 24. Januar 2013 (act. III 26) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte dahingehend dauernde Pflege benötige, als ihr die Medikamen- te gerichtet und verabreicht werden müssten, dass sie einmal wöchentlich zur Psychotherapie müsse, dass bei Arztbesuchen die Vitalfunktionen überprüft würden, dass sie täglicher Kontraktionsprophylaxe und Dekubi- tusprophylaxe im Bereich der Ferse und des Gesässes sowie guter Lage- rung und Pflege bedürfe und dass ihr Vater den Blasenkatheter alle drei bis vier Wochen wechsle (S. 3 Ziff. 3). Auch hinsichtlich der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen benötige die Versicherte umfassende Hilfe im Bereich von An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Essen und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 4 f. Ziff. 6.1, Ziff. 6.3, Ziff. 6.4 und Ziff. 6.6). Zudem könne sie keine Transfers alleine ausüben (Ziff. 6.2) und benötige einen Blasenkatheter (S. 5 Ziff. 6.5). Schliesslich hielt auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in seinem Arztzeugnis vom

15. Dezember 2013 (act. II 105) fest, dass die Eltern der Versicherten fol- gende Massnahmen zur Behandlung durchführten: Messung der Vitalzei- chen (Puls, Temperatur, Atem, Gewicht), Einführen von Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, Verabreichung von Nah- rung, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darment- leerung sowie pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen. Als Massnahmen zur Grundpflege durch die Eltern nannte er: Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können (Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 8 Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken) und Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung (Era- rbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen). 3.2.2 Alle die hiervor vom Beschwerdeführer selber (act. III 2), wie auch von der Abklärungsfachperson (act. III 26) und dem behandelnden Haus- arzt (act. II 105) aufgeführten Tätigkeiten der für die Pflege und Betreuung der behinderten Tochter nötigen Massnahmen sind zweifellos Tätigkeiten, welche in den Kernbereich der Aufgaben einer Organisation der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause – wie der hier in Frage stehenden Spitex – gehören. Sie können zudem durchaus auch im Falle der Versicherten von einer Person der Spitex durchgeführt bzw. angewendet werden und es ist entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass die Eltern diese Aufgabe zwingend übernehmen müssen. Zudem haben es Mitarbeitende der Spitex in vielen Situationen mit Patien- tinnen und Patienten zu tun, welche einer in der Schweiz nicht geläufigen Sprache nicht oder nur beschränkt mächtig sind, ohne dass dies eine kom- petente Pflege und Betreuung verunmöglichen würde. Ebenso ist es den Eltern der behinderten Tochter durchaus zumutbar, die hierzu erforderli- chen Übersetzungsdienste zu leisten, ohne dass dies für sie mit einem un- zumutbaren und mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbaren Aufwand ver- bunden wäre. Zudem reicht die von der Spitex erstellte „Pflegebestätigung“ vom 24. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [act. I] 8) nicht aus, um den nach Art. 18 Abs. 1 lit. a EV ELG geforderten Nachweis zu erbringen, wo- nach die zur Diskussion stehende Leistung nicht durch einen gemäss Art. 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden könnte. In dieser „Bestätigung“ wird von der Spitex lediglich festgehalten, dass keine Angaben gemacht werden könnten, da weder die Situation beim Be- schwerdeführer zu Hause noch der benötigte Betreuungsaufwand bei des- sen pflegebedürftigen Tochter bekannt seien. Schliesslich ist auch das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom

15. Dezember 2013 (act. II 105) nicht geeignet, die sich im vorliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 9 Verfahren stellenden Fragen zu beantworten. Vielmehr führt der behan- delnde Hausarzt aus, dass eine Hospitalisation der Tochter – vorläufig zur Erfassung des Pflegeumfangs – möglich wäre und gar eine willkommene Entlastung für deren Eltern bedeuten würde (S. 2). 3.3 Von weiteren Beweismassnahmen sind keine weiteren Kenntnisse zu erwarten und es ist hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwie- fern zusätzliche Erkenntnisse aus einer gerichtlichen Anfrage bei der Spitex

– wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. März 2015 gel- tend macht – resultieren könnten, welche sich nicht bereits aus der Bestäti- gung der Spitex vom 24. Februar 2015 (act. I 8) ergeben. 3.4 Da erstellt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Frau er- brachte Hilfe und Betreuung zu Hause grundsätzlich auch von einer Leis- tungserbringer-Einrichtung nach Art. 51 KVV erbracht werden kann, und damit eine notwendige Voraussetzung für eine Kostenvergütung nach Massgabe von Art. 18 EV ELG nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob die übrigen Leistungsvoraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. b EV ELG erfüllt sind. Ebenfalls offen bleiben kann, ob Familienangehörige als arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal überhaupt in Frage kommen können, was bei- spielsweise im Rahmen des Assistenzbeitrages in der Invalidenversiche- rung durch Art. 42quinquies lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ausgeschlossen ist. 4. Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 18 Abs. 1 EV ELG nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 146) ist damit rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, EL/15/69, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.