Verfügung vom 9. Juni 2015
Sachverhalt
A. Die 1960 in … geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) heiratete im Jahr 1990 in … einen Schweizer und reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden (Dossier der In- validenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1; 7 S. 5; 10 S. 15). Nach einem Unfall (Folge: Tibiaplateaufraktur; AB 10 S. 15; 18 S. 3) melde- te sich die Versicherte am 11. März 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (AB 1). Mit Verfügung vom 24. August 2004 sprach die IVB der Versicherten ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditäts- grad von 100 % und ab dem 1. Januar 2003 auf der Basis eines Invali- ditätsgrades von 47 % eine halbe Härtefallrente zu (AB 37 S. 11 ff.). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 hiess die IVB die dagegen erhobene Ein- sprache insoweit gut, als dass sie weitere Abklärungen vornehmen liess (AB 41). Im Rahmen der Abklärungen holte die IVB u.a. Gutachten der Dres. med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie (rheumatolo- gisches Gutachten vom 2. April 2008 [AB 122]), und D.________, Psychia- trie Psychotherapie FMH (psychiatrisches Gutachten vom 5. Mai 2008 [AB 121]), sowie ihre interdisziplinäre Beurteilung vom 5. Mai 2008 (AB 121 S. 16 f.) ein. Am 25. Februar 2009 verfügte die IVB die Abweisung des Rentenbegeh- rens (AB 133). Diese Verfügung hob sie am 9. März 2009 aufgrund eines Fehlers in der Stellungnahme zur Anhörung (AB 135) wieder auf. Am
3. Juni 2009 erliess die IVB eine Verfügung (AB 140), welche sie später wieder annullierte und mit der Verfügung vom 11. Juni 2009 ersetzte (AB 142). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügungen vom 3. und 11. Juni 2009 (Beschwerde: AB 145) zog die IVB diese in Wie- dererwägung (AB 148, 149). Mit Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2009 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab- geschrieben (AB 152). Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies die IVB einen Rentenanspruch ab (AB 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 3 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1. März 2010 hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2010 (IV/2010/264) in dem Sinne gut, als dass die Verfügung vom 1. Februar 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2001 bis zum
31. Dezember 2002 habe; danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr (AB 169). B. Im Januar 2013 meldete die Versicherte zusammen mit dem Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (AB 185); dazu wurden Be- richte der E.________ vom 9. November 2012 (AB 227 S. 27 ff.) und der Klinik F.________ des Spitals G.________ vom 13. März 2012 (AB 227 S. 21 ff.) eingereicht (AB 184). Am 20. März 2013 meldete sich die Versicher- te neu an (AB 189). Im Rahmen der Abklärung wurde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.________ veranlasst (psychiatrisches Gutachten vom 11. Dezember 2013 [AB 209.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 211) verfügte die IVB am 19. Februar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 213). Hiergegen erhob die Versi- cherte am 17. März 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde (AB 219). Mit Ergänzung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten, Advokatin B.________, u.a. einen Bericht des Hausarztes vom 26. März 2014 (AB 227 S. 31 f.) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 230) verfügte die IVB am 27. Juni 2014 (AB 233) wiedererwä- gungsweise die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2014. Mit Urteil vom 8. Juli 2014 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren hinsichtlich der Verfügung vom 19. Februar 2014 als gegen- standslos geworden ab (AB 235). Die IVB veranlasste eine neurologische Begutachtung (neurologisches Gutachten der Klinik H.________, Spital G.________, vom 16. März 2015 [AB 250.1]). Nach einer Stellungnahme durch Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, RAD, vom
27. März 2015 (AB 252) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) bei einem Invaliditätsgrad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 4 von 10 % in Aussicht (AB 253). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, Einwände (AB 254). Nach einer Stellung- nahme des RAD vom 4. Juni 2015 (AB 258) verfügte die IVB wie im Vorbe- scheid in Aussicht gestellt (AB 259). C. Am 10. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 aufzu- heben und eine neuropsychologische und/oder psychiatrische Begutachtung anzu- ordnen. Es seien diese Abklärungen in … durchzuführen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie bringt vor, dass eine Verschlechterung seit den Begutachtungen bzw. seit dem Gerichtsentscheid vom 5. August 2010 relevant sei. Der Sachver- halt sei mangelhaft festgestellt worden. Das Gutachten von Dr. med. D.________ sei weder vollständig noch schlüssig. Der Hinweis der neuro- logischen Gutachter auf die festgestellten neurologischen Defizite und eine allfällige psychiatrische Diagnose hätten dazu führen müssen, dass noch- mals Abklärungen vorgenommen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokatin B.________ als amtliche Anwältin bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 5
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 259), mit welcher nach einer Neuanmeldung der hier streitige An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgewiesen wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 6
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 7 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im März 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). Die gegen die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher ein Rentenanspruch abge- wiesen wurde (AB 162), erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2010 (IV/2010/264) in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 9 Sinne gut, als dass der Beschwerdeführerin ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zugesprochen wurde (AB 169). Im Januar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IVB neu an (AB 185) und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB trat auf die Neuanmeldung ein, weshalb die Eintretensfrage hier nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Nach Abklärungen und um- fassender Prüfung lehnte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) den Anspruch auf eine Rente ab. Zu prüfen ist zunächst, ob veränderte, d.h. potentiell rentenbegründende Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) entwickelt hat, zu vergleichen.
E. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) stützte sich im We- sentlichen auf eine neurologisch-neurochirurgische Untersuchung im Spital G.________ vom 27. Februar 2007 und die Gutachten bzw. die interdiszi- plinäre Beurteilung vom 5. Mai 2008 der Dres. med. C.________ und D.________ (vgl. VGE IV/2010/264, E. 4.4.4):
E. 3.2.1 Die Ärzte der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik, Spital G.________, hielten – gestützt auf eine ambulante neurologisch- neurochirurgische Untersuchung vom 27. Februar 2007 – fest, die nachge- wiesenen cerebralen Strukturveränderungen würden sich nicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken (AB 98 S. 1 f.).
E. 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte am 2. April 2008 eine begin- nende mediale Kniearthrose links, linksseitige Beinschmerzen unklarer Natur mit funktioneller Hypästhesie des Beines, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (seit 2005), eine Teilsteife des Ellenbogens, anamnes- tisch ein zervikales Syndrom, eine mässiggradige Leukenzephalopathie, am ehesten hypertensiv bedingt, Senk-Spreizfuss beidseitig und einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Die im Vordergrund stehenden linksseitigen Beinschmerzen liessen sich nicht mit der Kniepathologie er- klären. Nebst möglichen extraartikulären Ursachen spielten extrasomatische Gründe sicher eine wesentliche Rolle. Das beklagte Aus- mass an Rückenschmerzen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 10 erklärt werden. Auch hier seien extrasomatische Ursachen ein wesentlicher Grund. Es fänden sich Hinweise auf eine zumindest erhebliche Aggravati- on. Körperlich bestehe eine verminderte Steh- und Gehfähigkeit. Das orga- nisch begründete Ausmass lasse sich erst nach erfolgreicher Behandlung oder Ausschluss einer extraartikulären Schmerzursache festlegen. Bis da- hin könne eine stehend-gehende Tätigkeit nicht zugemutet werden. Es be- stehe zudem eine leichte, aber behandelbare Minderbelastbarkeit des Rü- ckens. Der teilsteife rechte Ellenbogen sei ebenfalls vermindert belastbar. Zumutbar seien jedoch mindestens körperlich leichte, sitzend auszuführen- de Tätigkeiten ganztags. Bei Ausschluss oder Behandlung eines denkba- ren neurogenen Schmerzes seien auch teils stehend-gehende Arbeiten möglich (AB 122 S. 13 ff.).
E. 3.2.3 Im Gutachten vom 5. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (F 33.4), und atypische familiäre Si- tuation, schwierige ökonomische Verhältnisse, Schwierigkeiten bei der kul- turellen Integration (Z60.3, Z59, Z60.1). Die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem durch die Schmerzen in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Es zeige sich aber eine Diskrepanz zwischen den Befunden und der subjekti- ven Wahrnehmung. Sie wirke auf die Schmerzen fixiert und zeige hypo- chondrische Befürchtungen; es sei eine Schmerzausdehnung festzustellen. Bezüglich der beklagten Konzentrationsstörungen seien diese nicht verifi- zierbar. Obschon keine kognitiven Störungen nachweisbar seien, sei die Beschwerdeführerin vermutlich nicht fähig, intensiv geistig angespannt zu arbeiten. Gegen Schluss des Gesprächs sei sie ermüdet; es könne auf eine gewisse Dekonditionierung hingewiesen werden. Eine Depression sei der- zeit nicht nachweisbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer ca. 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze, liege an krankheitsfremden Faktoren (AB 121 S. 8 ff.).
E. 3.2.4 In der interdisziplinären Beurteilung vom 5. Mai 2008 hielten die Dres. med. C.________ und D.________ fest, ohne neurogene Schmerz- ursache sei eine teils sitzende, teils gehend-stehende Tätigkeit zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe – vorwiegend aufgrund psychosomati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 11 scher Beschwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Damit erachte- ten die Gutachter interdisziplinär eine angepasste Tätigkeit zu 70% als zu- mutbar (AB 121 S. 16 f.).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stützt sich im Wesentlichen auf das Folgende:
E. 3.3.1 Im Schlussbericht der Klinik F.________, Spital G.________, vom 13. März 2012 diagnostizierten die Ärzte nach einer Demenzabklärung eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen, Störung von Aufmerksamkeit und Konzentration, DD im Rahmen der oben genannten Diagnosen, MMS 8/30 Punkten. Aufgrund der Progredienz der kognitiven Defizite werde eine erneute Abklärung hinsichtlich Neurolues empfohlen (AB 184 S. 6 f.).
E. 3.3.2 Im Schlussbericht der ambulanten Sprechstunde Alterspsychiatrie der E.________ vom 9. November 2012 diagnostizierten die Ärzte einen Ver- dacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) sowie kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen sowie Störungen von Aufmerksamkeit und Konzen- tration. Im im Juli durchgeführten Montreal Cognitive Assessment habe die Beschwerdeführerin nur 4 von 30 Punkten erreicht. Vor dem Hintergrund des depressiven Zustandsbilds sowie bei zumindest partiellem Analphabe- tismus mit lediglich vier Jahren Schulbildung, bei vor allem aber auch sehr apathischem Verhalten sie es erneut sehr schwierig gewesen, die offen- sichtlich vorhandenen kognitiven Einschränkungen genauer einzuordnen. Ein MR Schädel habe im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Februar 2012 stationäre multiple fleckförmige Hyperintensitäten mit für eine Mikro- angiopathie eher untypischem Verteilungsmuster ergeben. Eine Hirnathro- phie habe sich nicht gezeigt (AB 184 S. 2 f.).
E. 3.3.3 Im Bericht vom 9. Januar 2013 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, fest, es habe sich neu eine schwere progrediente Demenz entwickelt. Die Desorientiertheit der Beschwerdeführerin verunmögliche eine Erwerbstätigkeit (AB 185). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 12
29. April 2013 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dementielle Entwicklung, eventuell mit psychotischen Anteilen, seit einigen Jahren mittelgradige Leukenzephalopathie, Abklärung und Behand- lung bei Verdacht auf Neurolues (Jahre und erneut 2011/2012), rezidivie- rende Kopfschmerzen und komplexe Bein- und Rückenschmerzen mit/bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur (2000) sowie Status nach Materialentfernung, posttraumatischer Gonarthrose und medialer Menis- kusdegeneration. Er hielt fest, es bestehe psychisch eine Desorientiertheit sowie körperlich Belastungsschmerzen im Rücken und linken Bein und attestierte seit mindestens vier Jahren eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (AB 195 S. 2 ff.).
E. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2013 legte Dr. med. I.________, RAD, dar, es sei entgegen der Annahme des Hausarztes bis- her nie eine Demenz oder eine dementielle Entwicklung schlüssig nachge- wiesen worden. In psychischer Hinsicht sei keine diagnostische Klarheit ausgewiesen, weshalb eine Begutachtung zu empfehlen sei. In somati- scher Hinsicht habe sich objektiverweise nichts verändert (AB 202 S. 3).
E. 3.3.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2013 stellte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung; von Januar 2012 bis Sommer 2012 habe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), von Sommer 2012 bis Juni 2013 eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1) bestanden und seit Juni 2013 liege eine Remission der rezidivierenden depressiven Episode vor (ICD-10 F33.4). Unklar sei die Zuordnung der kognitiven Einschränkungen. Bei der Anamneseerhebung zeige sich, dass Gedächtnislücken bestünden. Auffallend seien die Schwankungen in den Gedächtnisleistungen. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdefüh- rerin teilweise aus Nachlässigkeit über Gedächtnislücken klage. Eine ein- deutige organische Demenz sei nicht nachweisbar. Beim Memory-Test vom
13. März 2012 sei als möglich angesehen worden, dass die kognitiven De- fizite wegen der damaligen depressiven Episode entstanden seien. Immer- hin sei die Beschwerdeführerin fähig, eine geregelte Tagesstruktur aufzu- bauen, sich selbstständig zu pflegen und den Haushalt zu erledigen. Es bestünden markante ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Es sei davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 13 auszugehen, dass diese daran mitbeteiligt seien, dass sie nicht arbeite. Es müsse insbesondere auf die lange Arbeitspause und die kulturelle Desinte- gration hingewiesen werden. Es habe sich zudem die jahrelange schlechte Wohnsituation in … negativ ausgewirkt. Eine eindeutige psychische Störung sei nicht nachweisbar. Der Gutachter attestierte von Januar bis Sommer 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und von Sommer 2012 bis Juni 2012 von ca. 20 %. Seither sei keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mehr vorhanden (AB 209.1).
E. 3.3.6 In der Stellungnahme vom 26. März 2014 hielt der Hausarzt fest, eine Demenz sei ein Syndrom und keine organische Diagnose. Sie könne je- doch organische Ursachen haben. Es bestehe ein arterieller Bluthochdruck und es seien organische Veränderungen des Gehirns festgestellt worden, die nicht klar zuzuordnen seien. Als mögliche Ursachen seien Läsionen kleinerer Gefässe, kleine Infarkte, entzündliche Narben, eine demyelisie- rende Erkrankung erwähnt. Der Entscheid des Gutachters, dass keine psy- chischen Beeinträchtigungen bestünden und geistige Beeinträchtigungen nicht eindeutig nachweisbar seien, erscheine nicht fundiert. Auch bestün- den Hinweise auf organische Gehirnveränderungen, die im Zusammen- hang mit den kognitiven Störungen durchaus als organische Ursache einer Demenz in Betracht gezogen werden sollten (AB 227 S. 31 f.).
E. 3.3.7 Im Austrittsbericht vom 30. September 2014 – nach einem statio- nären Aufenthalt vom 20. bis 29. September 2014 – diagnostizierten die Ärzte des Spitals K.________ bei koronarer 2-Asterkrankung, ED 20. Sep- tember 2014, Diabetes mellitus, ED 21. September 2014, Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit, PTBS, Cholezystolithiasis, Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Nikotin, abstinent seit 2003, Status nach komplexen Bein- und Rü- ckenschmerzen bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur
2002. Es erfolgte eine ambulante Weiterbetreuung (AB 246 S. 3 f.) und eine Versorgung mit Stents (im Ramus marginalis II; AB 246 S. 2).
E. 3.3.8 Im neurologischen Gutachten vom 16. März 2015 führten Dr. med. L.________, Oberarzt der Klinik H.________, Spital G.________, und M.________, Assistenzärztin, aus, subjektiv und in der Untersuchungssi- tuation liege eine schwere Beeinträchtigung vor, welche jedoch im Gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 14 satz zur weitgehend erhaltenden Alltagsselbstständigkeit stehe. Diese Konstellation lasse sich schwer einem organischen Leiden im Sinne einer Demenz zuordnen. Untypisch sei auch der relativ stabile Zustand über viele Jahre. Zudem liessen sich im Liquor keine Demenzmarker oder Hinweise für eine Infektion nachweisen und bildgebend zeige sich keine Atrophie. Es würden Hinweise für eine unfallbedingte Contusio cerebri fehlen. Die nach- gewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie könne die Gedächtniss- törung ebenfalls nicht erklären. Diese könne mit der nur unzureichend be- handelten arteriellen Hypertonie erklärt werden (AB 250.1 S. 22). Es könne somit keine neurologische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe da- her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese in erster Linie aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (AB 250.1 S. 24).
E. 3.3.9 In Bericht vom 27. März 2015 führt Dr. med. I.________, RAD, aus, die neurologische – wie zuvor die psychiatrische – Begutachtung habe kei- ne medizinische Erklärung für das von der Beschwerdeführerin vorgebrach- te subjektive Beschwerdebild ergeben. Das Vorliegen einer zerebralen, insbesondere einer dementiellen Erkrankung sei ausgeschlossen. Die Be- schwerdeführerin habe einen Herzinfarkt erlitten. Gestützt auf das gute Ergebnis der interventionellen Massnahmen und die gute Herzfunktion be- stehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von körperli- cher Schwerstarbeit sei abzusehen; vermieden werden sollten auch Arbei- ten unter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit oder stark stressbelastende Tätigkeiten (AB 252 S. 3). Am 4. Juni 2015 hielt der RAD fest, eine neuro- psychologische Testung sei nicht durchzuführen, weil sich in der neurologi- schen Begutachtung keine Hinweise auf eine Demenz ergeben hätten (AB 258 S. 2).
E. 3.4 Im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) kann ge- stützt auf die erhobenen Befunde im neurologischen Gutachten (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer neu aufgetretenen Herzerkrankung (vgl. E. 3.3.7 hiervor) leidet, von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustanden ausgegangen werden. Damit ist ein Neuanmeldungsgrund zu bejahen und es ist zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 15 lich frei zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
E. 3.5 Bezüglich der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) und das neurologische Gutachten der Klinik H.________, Spital G.________, vom 16. März 2015 (AB 250.1) abgestellt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dr. med. D.________ hat in Berücksichtigung und Würdigung der medizini- schen Vorakten einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass keine psychischen Einschränkungen, insbesondere seit Juni 2012 keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Depressionen, mehr bestehen und dass nicht iv-relevante krankheitsfremde Faktoren (Mühe mit der kulturellen und sprachlichen Integration sowie mangelnde Motivation) massgeblich beeinflussen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig ist (AB 209.1 S. 10 ff.). Überzeugend ist seine Beurteilung, dass die Schmerzproblematik in den Hintergrund getreten ist (AB 209.1 S. 10), weshalb im Vergleich zum Gutachten vom 5. Mai 2008 (E. 3.2.3 hiervor) keine Diagnose einer soma- toformen Schmerzstörung mehr erfolgt ist. Dr. med. D.________ hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, insbeson- dere konnte er die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsverände- rung durch die behandelnden Psychiater nicht bestätigen (AB 209.1 S.13 f.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Dauer des Gesprächs von 1 ¼ Stunden hinweist (Beschwerde S. 17), so ist zu bemerken, dass es darauf praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass letzteres nicht erfüllt sei. An der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens ändert nichts, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 16 sich Dr. med. D.________ nicht mit dem Schädel-MR auseinandergesetzt hat (Beschwerde S. 17); denn dieses zeigt lediglich organische Befunde auf, weshalb es für den psychiatrischen Facharzt nicht zwingend ist, sich damit zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Gutachter die kognitiven Einschränkungen nicht habe einordnen können (Beschwerde S. 17), kann ihr nicht gefolgt werden. Die geklagten Be- schwerden konnten eben gerade nicht einer psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden (AB 209.1 S. 9 f.). Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Einschränkungen bei dieser Ausgangslage auf krankheitsfremde Ursachen zurückgeführt wurden. Auch das neurologische Gutachten ist umfassend. Die Gutachter haben sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (AB 250.1 S. 20 f.). Ihre Beurteilung, dass keine Befunde vorliegen (keine Hinweise auf eine Neurodegeneration, traumatische Hirnläsion oder ent- zündliche/infektiöse ZNS-Erkrankung), welche für eine Demenz sprächen, ist überzeugend und schlüssig. Nachvollziehbar ist die Beurteilung, dass die nachgewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie die Gedächtniss- törung nicht erklären kann. Damit ist auf die Angaben, dass keine neurolo- gische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden kann und deshalb aus neurologischer Sicht keine Ar- beitsunfähigkeit besteht (vgl. AB 250.1 S. 24), abzustellen. Die Ergebnisse der Gutachten werden von Dr. med. I.________, RAD, in der Stellungnahme vom 27. März 2015 (AB 252) bestätigt. Hinsichtlich der Herzerkrankung hält er zudem fest (AB 252 S. 3 Mitte), dass aus kardiolo- gischer Sicht – nach erfolgreicher Behandlung – keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 246 S. 2 ff.), einzig eine Schwerstarbeit ist nicht möglich und stressbelastende (Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit) Arbeiten sollten vermieden werden. Nichts an diesem Ergebnis ändern die Angaben der Ergotherapeutin. Bei den Ausführungen im Bericht vom 4. Oktober 2012, die Beschwerdeführe- rin zeige in den Bereichen Körperfunktionen und -strukturen, insbesondere in den mentalen Funktionen (Gedächtnis, Aufmerksamkeit) deutliche Defizi- te (AB 195 S. 12), wie auch bei den Hinweisen aus dem persönlichen Um- feld der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 19, Beschwerdebeilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 17 [BB] 4) hinsichtlich Vergesslichkeit, mangelnder örtlicher Orientierung, feh- lender Konzentration und Aufmerksamkeit handelt es sich um fachmedizi- nisch nicht objektivierte Feststellungen; diese können allenfalls für die the- rapeutische Arbeit von Bedeutung sein. Für die Bemessung der Arbeits- fähigkeit ist jedoch in erster Linie auf die Angaben der Ärzte abzustellen. Auch die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. J.________ vermögen die schlüssigen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er im Bericht vom 29. April 2013 erwähnt, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens vier Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und eine Erwerbstätigkeit sei nicht denkbar (AB 195 S. 3 f.), widerspricht dies den Feststellungen in VGE IV/2010/264. Hier ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Hinsichtlich der Diagnose, es liege eine de- mentielle Entwicklung vor, kann dem Hausarzt nicht gefolgt werden. Weder konnten aus psychiatrischer Sicht eine eindeutige psychische Störung (vgl. AB 209.1 S. 9) noch aus neurologischer Sicht objektive Befunde als Er- klärung für die kognitiven Einschränkungen gefunden werden. Im neurolo- gischen Gutachten wurden keine Neurolues nachgewiesen (vgl. AB 250.1 S. 22); die bekannte mittelgradige Leukenzephalopathie erklärt die Ge- dächtnisstörungen nicht (AB 250.1 S. 22) und die rezidivierenden Kopf- schmerzen sowie die komplexen Bein- und Rückenschmerzen (AB 195 S. 2), welche kaum zu objektivieren waren (AB 169 S. 32), wurden bereits in VGE IV/200/264 berücksichtigt (vgl. AB 169 S. 27, 32). Eine diesbezügliche Veränderung ist nicht eingetreten (vgl. AB 202 S. 3) und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 35) ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt. Daran ändert nichts, dass keine neuropsychologische Testung durchgeführt wurde. Zwar hielt Dr. med. I.________, RAD, in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VGE IV/2014/268 eingeholten Stellungnahme vom 24. Juni 2014 dafür, es sei eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich; der Entscheid über eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung wurde aber dem Gutachter überlassen (AB 230 S. 4). Es ist dem neurologischen Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 18 vom 15. März 2015 (AB 250.1) nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung angezeigt wäre. Stattdessen wird eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung befürwortet (AB 250.1 S. 24). Darauf konnte indessen angesichts der klaren Angaben im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) verzichtet wer- den. Dr. med. I.________, RAD, hat denn auch darauf hingewiesen, dass seither keine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist (AB 252 S. 3).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist aus psychiatrischer und neurologischer Sicht von einer vollen Leistungsfähigkeit in leichten und mittelschweren Tätigkeiten auszugehen.
E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 19 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
E. 4.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stellte die Beschwerdegegnerin beim Validen- und Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kategorie 1, Frauen, ab. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Beschwerdeführerin ist seit Jahren nicht mehr ar- beitstätig und hat bisher keine zumutbare Arbeit aufgenommen. Sind Vali- den- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 20 grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juli 2014, 8C_450/2014 E. 7.3). Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche, leichte bis intermittierend mittelschwere, den Beschwerden angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) zugemutet werden kann. Dabei ist sie jedoch aus kardiologi- scher Sicht insoweit eingeschränkt, als dass ihr keine stressbelastenden Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. AB 252 S. 3). Es ist deshalb ein leidensbe- dingter Abzug von 10 % zu gewähren. Ein Abzug wegen invaliditätsfremder Gründe (Alter, Nationalität, Aufenthaltskategorie) ist nicht vorzunehmen, da dies bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008 E. 5). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % ist somit nicht zu beanstanden (AB 259 S. 2).
E. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 252) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit Ver- fügung vom 24. August 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 21
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Honorarnote vom 10. Juli 2015 geht Advokatin B.________ von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus, was dem Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte entspricht. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist deshalb auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Auch das amtliche Honorar ist auf Fr. 1‘484.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 121.40 (8 % von Fr. 1‘517.30), insgesamt Fr. 1‘638.70, festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz sowie das amtliche Honorar von Advokatin B.________ werden in diesem Verfahren auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Der amtlichen Anwältin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘638.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 259), mit welcher nach einer Neuanmeldung der hier streitige An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgewiesen wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 6
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 7 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im März 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). Die gegen die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher ein Rentenanspruch abge- wiesen wurde (AB 162), erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2010 (IV/2010/264) in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 9 Sinne gut, als dass der Beschwerdeführerin ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zugesprochen wurde (AB 169). Im Januar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IVB neu an (AB 185) und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB trat auf die Neuanmeldung ein, weshalb die Eintretensfrage hier nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Nach Abklärungen und um- fassender Prüfung lehnte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) den Anspruch auf eine Rente ab. Zu prüfen ist zunächst, ob veränderte, d.h. potentiell rentenbegründende Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) stützte sich im We- sentlichen auf eine neurologisch-neurochirurgische Untersuchung im Spital G.________ vom 27. Februar 2007 und die Gutachten bzw. die interdiszi- plinäre Beurteilung vom 5. Mai 2008 der Dres. med. C.________ und D.________ (vgl. VGE IV/2010/264, E. 4.4.4): 3.2.1 Die Ärzte der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik, Spital G.________, hielten – gestützt auf eine ambulante neurologisch- neurochirurgische Untersuchung vom 27. Februar 2007 – fest, die nachge- wiesenen cerebralen Strukturveränderungen würden sich nicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken (AB 98 S. 1 f.). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte am 2. April 2008 eine begin- nende mediale Kniearthrose links, linksseitige Beinschmerzen unklarer Natur mit funktioneller Hypästhesie des Beines, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (seit 2005), eine Teilsteife des Ellenbogens, anamnes- tisch ein zervikales Syndrom, eine mässiggradige Leukenzephalopathie, am ehesten hypertensiv bedingt, Senk-Spreizfuss beidseitig und einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Die im Vordergrund stehenden linksseitigen Beinschmerzen liessen sich nicht mit der Kniepathologie er- klären. Nebst möglichen extraartikulären Ursachen spielten extrasomatische Gründe sicher eine wesentliche Rolle. Das beklagte Aus- mass an Rückenschmerzen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 10 erklärt werden. Auch hier seien extrasomatische Ursachen ein wesentlicher Grund. Es fänden sich Hinweise auf eine zumindest erhebliche Aggravati- on. Körperlich bestehe eine verminderte Steh- und Gehfähigkeit. Das orga- nisch begründete Ausmass lasse sich erst nach erfolgreicher Behandlung oder Ausschluss einer extraartikulären Schmerzursache festlegen. Bis da- hin könne eine stehend-gehende Tätigkeit nicht zugemutet werden. Es be- stehe zudem eine leichte, aber behandelbare Minderbelastbarkeit des Rü- ckens. Der teilsteife rechte Ellenbogen sei ebenfalls vermindert belastbar. Zumutbar seien jedoch mindestens körperlich leichte, sitzend auszuführen- de Tätigkeiten ganztags. Bei Ausschluss oder Behandlung eines denkba- ren neurogenen Schmerzes seien auch teils stehend-gehende Arbeiten möglich (AB 122 S. 13 ff.). 3.2.3 Im Gutachten vom 5. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (F 33.4), und atypische familiäre Si- tuation, schwierige ökonomische Verhältnisse, Schwierigkeiten bei der kul- turellen Integration (Z60.3, Z59, Z60.1). Die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem durch die Schmerzen in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Es zeige sich aber eine Diskrepanz zwischen den Befunden und der subjekti- ven Wahrnehmung. Sie wirke auf die Schmerzen fixiert und zeige hypo- chondrische Befürchtungen; es sei eine Schmerzausdehnung festzustellen. Bezüglich der beklagten Konzentrationsstörungen seien diese nicht verifi- zierbar. Obschon keine kognitiven Störungen nachweisbar seien, sei die Beschwerdeführerin vermutlich nicht fähig, intensiv geistig angespannt zu arbeiten. Gegen Schluss des Gesprächs sei sie ermüdet; es könne auf eine gewisse Dekonditionierung hingewiesen werden. Eine Depression sei der- zeit nicht nachweisbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer ca. 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze, liege an krankheitsfremden Faktoren (AB 121 S. 8 ff.). 3.2.4 In der interdisziplinären Beurteilung vom 5. Mai 2008 hielten die Dres. med. C.________ und D.________ fest, ohne neurogene Schmerz- ursache sei eine teils sitzende, teils gehend-stehende Tätigkeit zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe – vorwiegend aufgrund psychosomati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 11 scher Beschwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Damit erachte- ten die Gutachter interdisziplinär eine angepasste Tätigkeit zu 70% als zu- mutbar (AB 121 S. 16 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stützt sich im Wesentlichen auf das Folgende: 3.3.1 Im Schlussbericht der Klinik F.________, Spital G.________, vom 13. März 2012 diagnostizierten die Ärzte nach einer Demenzabklärung eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen, Störung von Aufmerksamkeit und Konzentration, DD im Rahmen der oben genannten Diagnosen, MMS 8/30 Punkten. Aufgrund der Progredienz der kognitiven Defizite werde eine erneute Abklärung hinsichtlich Neurolues empfohlen (AB 184 S. 6 f.). 3.3.2 Im Schlussbericht der ambulanten Sprechstunde Alterspsychiatrie der E.________ vom 9. November 2012 diagnostizierten die Ärzte einen Ver- dacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) sowie kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen sowie Störungen von Aufmerksamkeit und Konzen- tration. Im im Juli durchgeführten Montreal Cognitive Assessment habe die Beschwerdeführerin nur 4 von 30 Punkten erreicht. Vor dem Hintergrund des depressiven Zustandsbilds sowie bei zumindest partiellem Analphabe- tismus mit lediglich vier Jahren Schulbildung, bei vor allem aber auch sehr apathischem Verhalten sie es erneut sehr schwierig gewesen, die offen- sichtlich vorhandenen kognitiven Einschränkungen genauer einzuordnen. Ein MR Schädel habe im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Februar 2012 stationäre multiple fleckförmige Hyperintensitäten mit für eine Mikro- angiopathie eher untypischem Verteilungsmuster ergeben. Eine Hirnathro- phie habe sich nicht gezeigt (AB 184 S. 2 f.). 3.3.3 Im Bericht vom 9. Januar 2013 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, fest, es habe sich neu eine schwere progrediente Demenz entwickelt. Die Desorientiertheit der Beschwerdeführerin verunmögliche eine Erwerbstätigkeit (AB 185). Am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 12
- April 2013 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dementielle Entwicklung, eventuell mit psychotischen Anteilen, seit einigen Jahren mittelgradige Leukenzephalopathie, Abklärung und Behand- lung bei Verdacht auf Neurolues (Jahre und erneut 2011/2012), rezidivie- rende Kopfschmerzen und komplexe Bein- und Rückenschmerzen mit/bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur (2000) sowie Status nach Materialentfernung, posttraumatischer Gonarthrose und medialer Menis- kusdegeneration. Er hielt fest, es bestehe psychisch eine Desorientiertheit sowie körperlich Belastungsschmerzen im Rücken und linken Bein und attestierte seit mindestens vier Jahren eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (AB 195 S. 2 ff.). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2013 legte Dr. med. I.________, RAD, dar, es sei entgegen der Annahme des Hausarztes bis- her nie eine Demenz oder eine dementielle Entwicklung schlüssig nachge- wiesen worden. In psychischer Hinsicht sei keine diagnostische Klarheit ausgewiesen, weshalb eine Begutachtung zu empfehlen sei. In somati- scher Hinsicht habe sich objektiverweise nichts verändert (AB 202 S. 3). 3.3.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2013 stellte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung; von Januar 2012 bis Sommer 2012 habe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), von Sommer 2012 bis Juni 2013 eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1) bestanden und seit Juni 2013 liege eine Remission der rezidivierenden depressiven Episode vor (ICD-10 F33.4). Unklar sei die Zuordnung der kognitiven Einschränkungen. Bei der Anamneseerhebung zeige sich, dass Gedächtnislücken bestünden. Auffallend seien die Schwankungen in den Gedächtnisleistungen. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdefüh- rerin teilweise aus Nachlässigkeit über Gedächtnislücken klage. Eine ein- deutige organische Demenz sei nicht nachweisbar. Beim Memory-Test vom
- März 2012 sei als möglich angesehen worden, dass die kognitiven De- fizite wegen der damaligen depressiven Episode entstanden seien. Immer- hin sei die Beschwerdeführerin fähig, eine geregelte Tagesstruktur aufzu- bauen, sich selbstständig zu pflegen und den Haushalt zu erledigen. Es bestünden markante ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Es sei davon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 13 auszugehen, dass diese daran mitbeteiligt seien, dass sie nicht arbeite. Es müsse insbesondere auf die lange Arbeitspause und die kulturelle Desinte- gration hingewiesen werden. Es habe sich zudem die jahrelange schlechte Wohnsituation in … negativ ausgewirkt. Eine eindeutige psychische Störung sei nicht nachweisbar. Der Gutachter attestierte von Januar bis Sommer 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und von Sommer 2012 bis Juni 2012 von ca. 20 %. Seither sei keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mehr vorhanden (AB 209.1). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 26. März 2014 hielt der Hausarzt fest, eine Demenz sei ein Syndrom und keine organische Diagnose. Sie könne je- doch organische Ursachen haben. Es bestehe ein arterieller Bluthochdruck und es seien organische Veränderungen des Gehirns festgestellt worden, die nicht klar zuzuordnen seien. Als mögliche Ursachen seien Läsionen kleinerer Gefässe, kleine Infarkte, entzündliche Narben, eine demyelisie- rende Erkrankung erwähnt. Der Entscheid des Gutachters, dass keine psy- chischen Beeinträchtigungen bestünden und geistige Beeinträchtigungen nicht eindeutig nachweisbar seien, erscheine nicht fundiert. Auch bestün- den Hinweise auf organische Gehirnveränderungen, die im Zusammen- hang mit den kognitiven Störungen durchaus als organische Ursache einer Demenz in Betracht gezogen werden sollten (AB 227 S. 31 f.). 3.3.7 Im Austrittsbericht vom 30. September 2014 – nach einem statio- nären Aufenthalt vom 20. bis 29. September 2014 – diagnostizierten die Ärzte des Spitals K.________ bei koronarer 2-Asterkrankung, ED 20. Sep- tember 2014, Diabetes mellitus, ED 21. September 2014, Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit, PTBS, Cholezystolithiasis, Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Nikotin, abstinent seit 2003, Status nach komplexen Bein- und Rü- ckenschmerzen bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur
- Es erfolgte eine ambulante Weiterbetreuung (AB 246 S. 3 f.) und eine Versorgung mit Stents (im Ramus marginalis II; AB 246 S. 2). 3.3.8 Im neurologischen Gutachten vom 16. März 2015 führten Dr. med. L.________, Oberarzt der Klinik H.________, Spital G.________, und M.________, Assistenzärztin, aus, subjektiv und in der Untersuchungssi- tuation liege eine schwere Beeinträchtigung vor, welche jedoch im Gegen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 14 satz zur weitgehend erhaltenden Alltagsselbstständigkeit stehe. Diese Konstellation lasse sich schwer einem organischen Leiden im Sinne einer Demenz zuordnen. Untypisch sei auch der relativ stabile Zustand über viele Jahre. Zudem liessen sich im Liquor keine Demenzmarker oder Hinweise für eine Infektion nachweisen und bildgebend zeige sich keine Atrophie. Es würden Hinweise für eine unfallbedingte Contusio cerebri fehlen. Die nach- gewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie könne die Gedächtniss- törung ebenfalls nicht erklären. Diese könne mit der nur unzureichend be- handelten arteriellen Hypertonie erklärt werden (AB 250.1 S. 22). Es könne somit keine neurologische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe da- her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese in erster Linie aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (AB 250.1 S. 24). 3.3.9 In Bericht vom 27. März 2015 führt Dr. med. I.________, RAD, aus, die neurologische – wie zuvor die psychiatrische – Begutachtung habe kei- ne medizinische Erklärung für das von der Beschwerdeführerin vorgebrach- te subjektive Beschwerdebild ergeben. Das Vorliegen einer zerebralen, insbesondere einer dementiellen Erkrankung sei ausgeschlossen. Die Be- schwerdeführerin habe einen Herzinfarkt erlitten. Gestützt auf das gute Ergebnis der interventionellen Massnahmen und die gute Herzfunktion be- stehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von körperli- cher Schwerstarbeit sei abzusehen; vermieden werden sollten auch Arbei- ten unter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit oder stark stressbelastende Tätigkeiten (AB 252 S. 3). Am 4. Juni 2015 hielt der RAD fest, eine neuro- psychologische Testung sei nicht durchzuführen, weil sich in der neurologi- schen Begutachtung keine Hinweise auf eine Demenz ergeben hätten (AB 258 S. 2). 3.4 Im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) kann ge- stützt auf die erhobenen Befunde im neurologischen Gutachten (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer neu aufgetretenen Herzerkrankung (vgl. E. 3.3.7 hiervor) leidet, von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustanden ausgegangen werden. Damit ist ein Neuanmeldungsgrund zu bejahen und es ist zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 15 lich frei zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.5 Bezüglich der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) und das neurologische Gutachten der Klinik H.________, Spital G.________, vom 16. März 2015 (AB 250.1) abgestellt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dr. med. D.________ hat in Berücksichtigung und Würdigung der medizini- schen Vorakten einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass keine psychischen Einschränkungen, insbesondere seit Juni 2012 keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Depressionen, mehr bestehen und dass nicht iv-relevante krankheitsfremde Faktoren (Mühe mit der kulturellen und sprachlichen Integration sowie mangelnde Motivation) massgeblich beeinflussen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig ist (AB 209.1 S. 10 ff.). Überzeugend ist seine Beurteilung, dass die Schmerzproblematik in den Hintergrund getreten ist (AB 209.1 S. 10), weshalb im Vergleich zum Gutachten vom 5. Mai 2008 (E. 3.2.3 hiervor) keine Diagnose einer soma- toformen Schmerzstörung mehr erfolgt ist. Dr. med. D.________ hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, insbeson- dere konnte er die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsverände- rung durch die behandelnden Psychiater nicht bestätigen (AB 209.1 S.13 f.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Dauer des Gesprächs von 1 ¼ Stunden hinweist (Beschwerde S. 17), so ist zu bemerken, dass es darauf praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass letzteres nicht erfüllt sei. An der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens ändert nichts, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 16 sich Dr. med. D.________ nicht mit dem Schädel-MR auseinandergesetzt hat (Beschwerde S. 17); denn dieses zeigt lediglich organische Befunde auf, weshalb es für den psychiatrischen Facharzt nicht zwingend ist, sich damit zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Gutachter die kognitiven Einschränkungen nicht habe einordnen können (Beschwerde S. 17), kann ihr nicht gefolgt werden. Die geklagten Be- schwerden konnten eben gerade nicht einer psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden (AB 209.1 S. 9 f.). Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Einschränkungen bei dieser Ausgangslage auf krankheitsfremde Ursachen zurückgeführt wurden. Auch das neurologische Gutachten ist umfassend. Die Gutachter haben sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (AB 250.1 S. 20 f.). Ihre Beurteilung, dass keine Befunde vorliegen (keine Hinweise auf eine Neurodegeneration, traumatische Hirnläsion oder ent- zündliche/infektiöse ZNS-Erkrankung), welche für eine Demenz sprächen, ist überzeugend und schlüssig. Nachvollziehbar ist die Beurteilung, dass die nachgewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie die Gedächtniss- törung nicht erklären kann. Damit ist auf die Angaben, dass keine neurolo- gische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden kann und deshalb aus neurologischer Sicht keine Ar- beitsunfähigkeit besteht (vgl. AB 250.1 S. 24), abzustellen. Die Ergebnisse der Gutachten werden von Dr. med. I.________, RAD, in der Stellungnahme vom 27. März 2015 (AB 252) bestätigt. Hinsichtlich der Herzerkrankung hält er zudem fest (AB 252 S. 3 Mitte), dass aus kardiolo- gischer Sicht – nach erfolgreicher Behandlung – keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 246 S. 2 ff.), einzig eine Schwerstarbeit ist nicht möglich und stressbelastende (Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit) Arbeiten sollten vermieden werden. Nichts an diesem Ergebnis ändern die Angaben der Ergotherapeutin. Bei den Ausführungen im Bericht vom 4. Oktober 2012, die Beschwerdeführe- rin zeige in den Bereichen Körperfunktionen und -strukturen, insbesondere in den mentalen Funktionen (Gedächtnis, Aufmerksamkeit) deutliche Defizi- te (AB 195 S. 12), wie auch bei den Hinweisen aus dem persönlichen Um- feld der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 19, Beschwerdebeilage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 17 [BB] 4) hinsichtlich Vergesslichkeit, mangelnder örtlicher Orientierung, feh- lender Konzentration und Aufmerksamkeit handelt es sich um fachmedizi- nisch nicht objektivierte Feststellungen; diese können allenfalls für die the- rapeutische Arbeit von Bedeutung sein. Für die Bemessung der Arbeits- fähigkeit ist jedoch in erster Linie auf die Angaben der Ärzte abzustellen. Auch die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. J.________ vermögen die schlüssigen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er im Bericht vom 29. April 2013 erwähnt, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens vier Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und eine Erwerbstätigkeit sei nicht denkbar (AB 195 S. 3 f.), widerspricht dies den Feststellungen in VGE IV/2010/264. Hier ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Hinsichtlich der Diagnose, es liege eine de- mentielle Entwicklung vor, kann dem Hausarzt nicht gefolgt werden. Weder konnten aus psychiatrischer Sicht eine eindeutige psychische Störung (vgl. AB 209.1 S. 9) noch aus neurologischer Sicht objektive Befunde als Er- klärung für die kognitiven Einschränkungen gefunden werden. Im neurolo- gischen Gutachten wurden keine Neurolues nachgewiesen (vgl. AB 250.1 S. 22); die bekannte mittelgradige Leukenzephalopathie erklärt die Ge- dächtnisstörungen nicht (AB 250.1 S. 22) und die rezidivierenden Kopf- schmerzen sowie die komplexen Bein- und Rückenschmerzen (AB 195 S. 2), welche kaum zu objektivieren waren (AB 169 S. 32), wurden bereits in VGE IV/200/264 berücksichtigt (vgl. AB 169 S. 27, 32). Eine diesbezügliche Veränderung ist nicht eingetreten (vgl. AB 202 S. 3) und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 35) ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt. Daran ändert nichts, dass keine neuropsychologische Testung durchgeführt wurde. Zwar hielt Dr. med. I.________, RAD, in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VGE IV/2014/268 eingeholten Stellungnahme vom 24. Juni 2014 dafür, es sei eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich; der Entscheid über eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung wurde aber dem Gutachter überlassen (AB 230 S. 4). Es ist dem neurologischen Gutachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 18 vom 15. März 2015 (AB 250.1) nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung angezeigt wäre. Stattdessen wird eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung befürwortet (AB 250.1 S. 24). Darauf konnte indessen angesichts der klaren Angaben im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) verzichtet wer- den. Dr. med. I.________, RAD, hat denn auch darauf hingewiesen, dass seither keine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist (AB 252 S. 3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist aus psychiatrischer und neurologischer Sicht von einer vollen Leistungsfähigkeit in leichten und mittelschweren Tätigkeiten auszugehen.
- 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 19 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stellte die Beschwerdegegnerin beim Validen- und Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kategorie 1, Frauen, ab. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Beschwerdeführerin ist seit Jahren nicht mehr ar- beitstätig und hat bisher keine zumutbare Arbeit aufgenommen. Sind Vali- den- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 20 grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Juli 2014, 8C_450/2014 E. 7.3). Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche, leichte bis intermittierend mittelschwere, den Beschwerden angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) zugemutet werden kann. Dabei ist sie jedoch aus kardiologi- scher Sicht insoweit eingeschränkt, als dass ihr keine stressbelastenden Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. AB 252 S. 3). Es ist deshalb ein leidensbe- dingter Abzug von 10 % zu gewähren. Ein Abzug wegen invaliditätsfremder Gründe (Alter, Nationalität, Aufenthaltskategorie) ist nicht vorzunehmen, da dies bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008 E. 5). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % ist somit nicht zu beanstanden (AB 259 S. 2). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 252) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit Ver- fügung vom 24. August 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 21 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Honorarnote vom 10. Juli 2015 geht Advokatin B.________ von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus, was dem Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte entspricht. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist deshalb auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Auch das amtliche Honorar ist auf Fr. 1‘484.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 121.40 (8 % von Fr. 1‘517.30), insgesamt Fr. 1‘638.70, festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz sowie das amtliche Honorar von Advokatin B.________ werden in diesem Verfahren auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Der amtlichen Anwältin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘638.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. Juni 2016 abgewiesen (8C_95/2016). 200 15 651 IV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 in … geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) heiratete im Jahr 1990 in … einen Schweizer und reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden (Dossier der In- validenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1; 7 S. 5; 10 S. 15). Nach einem Unfall (Folge: Tibiaplateaufraktur; AB 10 S. 15; 18 S. 3) melde- te sich die Versicherte am 11. März 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (AB 1). Mit Verfügung vom 24. August 2004 sprach die IVB der Versicherten ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditäts- grad von 100 % und ab dem 1. Januar 2003 auf der Basis eines Invali- ditätsgrades von 47 % eine halbe Härtefallrente zu (AB 37 S. 11 ff.). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 hiess die IVB die dagegen erhobene Ein- sprache insoweit gut, als dass sie weitere Abklärungen vornehmen liess (AB 41). Im Rahmen der Abklärungen holte die IVB u.a. Gutachten der Dres. med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie (rheumatolo- gisches Gutachten vom 2. April 2008 [AB 122]), und D.________, Psychia- trie Psychotherapie FMH (psychiatrisches Gutachten vom 5. Mai 2008 [AB 121]), sowie ihre interdisziplinäre Beurteilung vom 5. Mai 2008 (AB 121 S. 16 f.) ein. Am 25. Februar 2009 verfügte die IVB die Abweisung des Rentenbegeh- rens (AB 133). Diese Verfügung hob sie am 9. März 2009 aufgrund eines Fehlers in der Stellungnahme zur Anhörung (AB 135) wieder auf. Am
3. Juni 2009 erliess die IVB eine Verfügung (AB 140), welche sie später wieder annullierte und mit der Verfügung vom 11. Juni 2009 ersetzte (AB 142). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügungen vom 3. und 11. Juni 2009 (Beschwerde: AB 145) zog die IVB diese in Wie- dererwägung (AB 148, 149). Mit Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2009 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab- geschrieben (AB 152). Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies die IVB einen Rentenanspruch ab (AB 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 3 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1. März 2010 hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2010 (IV/2010/264) in dem Sinne gut, als dass die Verfügung vom 1. Februar 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2001 bis zum
31. Dezember 2002 habe; danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr (AB 169). B. Im Januar 2013 meldete die Versicherte zusammen mit dem Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (AB 185); dazu wurden Be- richte der E.________ vom 9. November 2012 (AB 227 S. 27 ff.) und der Klinik F.________ des Spitals G.________ vom 13. März 2012 (AB 227 S. 21 ff.) eingereicht (AB 184). Am 20. März 2013 meldete sich die Versicher- te neu an (AB 189). Im Rahmen der Abklärung wurde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.________ veranlasst (psychiatrisches Gutachten vom 11. Dezember 2013 [AB 209.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 211) verfügte die IVB am 19. Februar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 213). Hiergegen erhob die Versi- cherte am 17. März 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde (AB 219). Mit Ergänzung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten, Advokatin B.________, u.a. einen Bericht des Hausarztes vom 26. März 2014 (AB 227 S. 31 f.) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 230) verfügte die IVB am 27. Juni 2014 (AB 233) wiedererwä- gungsweise die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2014. Mit Urteil vom 8. Juli 2014 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren hinsichtlich der Verfügung vom 19. Februar 2014 als gegen- standslos geworden ab (AB 235). Die IVB veranlasste eine neurologische Begutachtung (neurologisches Gutachten der Klinik H.________, Spital G.________, vom 16. März 2015 [AB 250.1]). Nach einer Stellungnahme durch Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, RAD, vom
27. März 2015 (AB 252) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) bei einem Invaliditätsgrad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 4 von 10 % in Aussicht (AB 253). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, Einwände (AB 254). Nach einer Stellung- nahme des RAD vom 4. Juni 2015 (AB 258) verfügte die IVB wie im Vorbe- scheid in Aussicht gestellt (AB 259). C. Am 10. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 aufzu- heben und eine neuropsychologische und/oder psychiatrische Begutachtung anzu- ordnen. Es seien diese Abklärungen in … durchzuführen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie bringt vor, dass eine Verschlechterung seit den Begutachtungen bzw. seit dem Gerichtsentscheid vom 5. August 2010 relevant sei. Der Sachver- halt sei mangelhaft festgestellt worden. Das Gutachten von Dr. med. D.________ sei weder vollständig noch schlüssig. Der Hinweis der neuro- logischen Gutachter auf die festgestellten neurologischen Defizite und eine allfällige psychiatrische Diagnose hätten dazu führen müssen, dass noch- mals Abklärungen vorgenommen würden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokatin B.________ als amtliche Anwältin bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 259), mit welcher nach einer Neuanmeldung der hier streitige An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgewiesen wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 7 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im März 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). Die gegen die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher ein Rentenanspruch abge- wiesen wurde (AB 162), erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2010 (IV/2010/264) in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 9 Sinne gut, als dass der Beschwerdeführerin ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zugesprochen wurde (AB 169). Im Januar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IVB neu an (AB 185) und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB trat auf die Neuanmeldung ein, weshalb die Eintretensfrage hier nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Nach Abklärungen und um- fassender Prüfung lehnte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) den Anspruch auf eine Rente ab. Zu prüfen ist zunächst, ob veränderte, d.h. potentiell rentenbegründende Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2010 (AB 162) stützte sich im We- sentlichen auf eine neurologisch-neurochirurgische Untersuchung im Spital G.________ vom 27. Februar 2007 und die Gutachten bzw. die interdiszi- plinäre Beurteilung vom 5. Mai 2008 der Dres. med. C.________ und D.________ (vgl. VGE IV/2010/264, E. 4.4.4): 3.2.1 Die Ärzte der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik, Spital G.________, hielten – gestützt auf eine ambulante neurologisch- neurochirurgische Untersuchung vom 27. Februar 2007 – fest, die nachge- wiesenen cerebralen Strukturveränderungen würden sich nicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken (AB 98 S. 1 f.). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte am 2. April 2008 eine begin- nende mediale Kniearthrose links, linksseitige Beinschmerzen unklarer Natur mit funktioneller Hypästhesie des Beines, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (seit 2005), eine Teilsteife des Ellenbogens, anamnes- tisch ein zervikales Syndrom, eine mässiggradige Leukenzephalopathie, am ehesten hypertensiv bedingt, Senk-Spreizfuss beidseitig und einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Die im Vordergrund stehenden linksseitigen Beinschmerzen liessen sich nicht mit der Kniepathologie er- klären. Nebst möglichen extraartikulären Ursachen spielten extrasomatische Gründe sicher eine wesentliche Rolle. Das beklagte Aus- mass an Rückenschmerzen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 10 erklärt werden. Auch hier seien extrasomatische Ursachen ein wesentlicher Grund. Es fänden sich Hinweise auf eine zumindest erhebliche Aggravati- on. Körperlich bestehe eine verminderte Steh- und Gehfähigkeit. Das orga- nisch begründete Ausmass lasse sich erst nach erfolgreicher Behandlung oder Ausschluss einer extraartikulären Schmerzursache festlegen. Bis da- hin könne eine stehend-gehende Tätigkeit nicht zugemutet werden. Es be- stehe zudem eine leichte, aber behandelbare Minderbelastbarkeit des Rü- ckens. Der teilsteife rechte Ellenbogen sei ebenfalls vermindert belastbar. Zumutbar seien jedoch mindestens körperlich leichte, sitzend auszuführen- de Tätigkeiten ganztags. Bei Ausschluss oder Behandlung eines denkba- ren neurogenen Schmerzes seien auch teils stehend-gehende Arbeiten möglich (AB 122 S. 13 ff.). 3.2.3 Im Gutachten vom 5. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (F 33.4), und atypische familiäre Si- tuation, schwierige ökonomische Verhältnisse, Schwierigkeiten bei der kul- turellen Integration (Z60.3, Z59, Z60.1). Die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem durch die Schmerzen in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Es zeige sich aber eine Diskrepanz zwischen den Befunden und der subjekti- ven Wahrnehmung. Sie wirke auf die Schmerzen fixiert und zeige hypo- chondrische Befürchtungen; es sei eine Schmerzausdehnung festzustellen. Bezüglich der beklagten Konzentrationsstörungen seien diese nicht verifi- zierbar. Obschon keine kognitiven Störungen nachweisbar seien, sei die Beschwerdeführerin vermutlich nicht fähig, intensiv geistig angespannt zu arbeiten. Gegen Schluss des Gesprächs sei sie ermüdet; es könne auf eine gewisse Dekonditionierung hingewiesen werden. Eine Depression sei der- zeit nicht nachweisbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer ca. 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze, liege an krankheitsfremden Faktoren (AB 121 S. 8 ff.). 3.2.4 In der interdisziplinären Beurteilung vom 5. Mai 2008 hielten die Dres. med. C.________ und D.________ fest, ohne neurogene Schmerz- ursache sei eine teils sitzende, teils gehend-stehende Tätigkeit zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe – vorwiegend aufgrund psychosomati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 11 scher Beschwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Damit erachte- ten die Gutachter interdisziplinär eine angepasste Tätigkeit zu 70% als zu- mutbar (AB 121 S. 16 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stützt sich im Wesentlichen auf das Folgende: 3.3.1 Im Schlussbericht der Klinik F.________, Spital G.________, vom 13. März 2012 diagnostizierten die Ärzte nach einer Demenzabklärung eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen, Störung von Aufmerksamkeit und Konzentration, DD im Rahmen der oben genannten Diagnosen, MMS 8/30 Punkten. Aufgrund der Progredienz der kognitiven Defizite werde eine erneute Abklärung hinsichtlich Neurolues empfohlen (AB 184 S. 6 f.). 3.3.2 Im Schlussbericht der ambulanten Sprechstunde Alterspsychiatrie der E.________ vom 9. November 2012 diagnostizierten die Ärzte einen Ver- dacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) sowie kognitive Einschränkungen mit schweren Gedächtnisstörungen sowie Störungen von Aufmerksamkeit und Konzen- tration. Im im Juli durchgeführten Montreal Cognitive Assessment habe die Beschwerdeführerin nur 4 von 30 Punkten erreicht. Vor dem Hintergrund des depressiven Zustandsbilds sowie bei zumindest partiellem Analphabe- tismus mit lediglich vier Jahren Schulbildung, bei vor allem aber auch sehr apathischem Verhalten sie es erneut sehr schwierig gewesen, die offen- sichtlich vorhandenen kognitiven Einschränkungen genauer einzuordnen. Ein MR Schädel habe im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Februar 2012 stationäre multiple fleckförmige Hyperintensitäten mit für eine Mikro- angiopathie eher untypischem Verteilungsmuster ergeben. Eine Hirnathro- phie habe sich nicht gezeigt (AB 184 S. 2 f.). 3.3.3 Im Bericht vom 9. Januar 2013 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, fest, es habe sich neu eine schwere progrediente Demenz entwickelt. Die Desorientiertheit der Beschwerdeführerin verunmögliche eine Erwerbstätigkeit (AB 185). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 12
29. April 2013 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dementielle Entwicklung, eventuell mit psychotischen Anteilen, seit einigen Jahren mittelgradige Leukenzephalopathie, Abklärung und Behand- lung bei Verdacht auf Neurolues (Jahre und erneut 2011/2012), rezidivie- rende Kopfschmerzen und komplexe Bein- und Rückenschmerzen mit/bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur (2000) sowie Status nach Materialentfernung, posttraumatischer Gonarthrose und medialer Menis- kusdegeneration. Er hielt fest, es bestehe psychisch eine Desorientiertheit sowie körperlich Belastungsschmerzen im Rücken und linken Bein und attestierte seit mindestens vier Jahren eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (AB 195 S. 2 ff.). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2013 legte Dr. med. I.________, RAD, dar, es sei entgegen der Annahme des Hausarztes bis- her nie eine Demenz oder eine dementielle Entwicklung schlüssig nachge- wiesen worden. In psychischer Hinsicht sei keine diagnostische Klarheit ausgewiesen, weshalb eine Begutachtung zu empfehlen sei. In somati- scher Hinsicht habe sich objektiverweise nichts verändert (AB 202 S. 3). 3.3.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2013 stellte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung; von Januar 2012 bis Sommer 2012 habe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), von Sommer 2012 bis Juni 2013 eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1) bestanden und seit Juni 2013 liege eine Remission der rezidivierenden depressiven Episode vor (ICD-10 F33.4). Unklar sei die Zuordnung der kognitiven Einschränkungen. Bei der Anamneseerhebung zeige sich, dass Gedächtnislücken bestünden. Auffallend seien die Schwankungen in den Gedächtnisleistungen. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdefüh- rerin teilweise aus Nachlässigkeit über Gedächtnislücken klage. Eine ein- deutige organische Demenz sei nicht nachweisbar. Beim Memory-Test vom
13. März 2012 sei als möglich angesehen worden, dass die kognitiven De- fizite wegen der damaligen depressiven Episode entstanden seien. Immer- hin sei die Beschwerdeführerin fähig, eine geregelte Tagesstruktur aufzu- bauen, sich selbstständig zu pflegen und den Haushalt zu erledigen. Es bestünden markante ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Es sei davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 13 auszugehen, dass diese daran mitbeteiligt seien, dass sie nicht arbeite. Es müsse insbesondere auf die lange Arbeitspause und die kulturelle Desinte- gration hingewiesen werden. Es habe sich zudem die jahrelange schlechte Wohnsituation in … negativ ausgewirkt. Eine eindeutige psychische Störung sei nicht nachweisbar. Der Gutachter attestierte von Januar bis Sommer 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und von Sommer 2012 bis Juni 2012 von ca. 20 %. Seither sei keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mehr vorhanden (AB 209.1). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 26. März 2014 hielt der Hausarzt fest, eine Demenz sei ein Syndrom und keine organische Diagnose. Sie könne je- doch organische Ursachen haben. Es bestehe ein arterieller Bluthochdruck und es seien organische Veränderungen des Gehirns festgestellt worden, die nicht klar zuzuordnen seien. Als mögliche Ursachen seien Läsionen kleinerer Gefässe, kleine Infarkte, entzündliche Narben, eine demyelisie- rende Erkrankung erwähnt. Der Entscheid des Gutachters, dass keine psy- chischen Beeinträchtigungen bestünden und geistige Beeinträchtigungen nicht eindeutig nachweisbar seien, erscheine nicht fundiert. Auch bestün- den Hinweise auf organische Gehirnveränderungen, die im Zusammen- hang mit den kognitiven Störungen durchaus als organische Ursache einer Demenz in Betracht gezogen werden sollten (AB 227 S. 31 f.). 3.3.7 Im Austrittsbericht vom 30. September 2014 – nach einem statio- nären Aufenthalt vom 20. bis 29. September 2014 – diagnostizierten die Ärzte des Spitals K.________ bei koronarer 2-Asterkrankung, ED 20. Sep- tember 2014, Diabetes mellitus, ED 21. September 2014, Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit, PTBS, Cholezystolithiasis, Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Nikotin, abstinent seit 2003, Status nach komplexen Bein- und Rü- ckenschmerzen bei Status nach Osteosynthese einer Tibiakopffraktur
2002. Es erfolgte eine ambulante Weiterbetreuung (AB 246 S. 3 f.) und eine Versorgung mit Stents (im Ramus marginalis II; AB 246 S. 2). 3.3.8 Im neurologischen Gutachten vom 16. März 2015 führten Dr. med. L.________, Oberarzt der Klinik H.________, Spital G.________, und M.________, Assistenzärztin, aus, subjektiv und in der Untersuchungssi- tuation liege eine schwere Beeinträchtigung vor, welche jedoch im Gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 14 satz zur weitgehend erhaltenden Alltagsselbstständigkeit stehe. Diese Konstellation lasse sich schwer einem organischen Leiden im Sinne einer Demenz zuordnen. Untypisch sei auch der relativ stabile Zustand über viele Jahre. Zudem liessen sich im Liquor keine Demenzmarker oder Hinweise für eine Infektion nachweisen und bildgebend zeige sich keine Atrophie. Es würden Hinweise für eine unfallbedingte Contusio cerebri fehlen. Die nach- gewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie könne die Gedächtniss- törung ebenfalls nicht erklären. Diese könne mit der nur unzureichend be- handelten arteriellen Hypertonie erklärt werden (AB 250.1 S. 22). Es könne somit keine neurologische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe da- her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese in erster Linie aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (AB 250.1 S. 24). 3.3.9 In Bericht vom 27. März 2015 führt Dr. med. I.________, RAD, aus, die neurologische – wie zuvor die psychiatrische – Begutachtung habe kei- ne medizinische Erklärung für das von der Beschwerdeführerin vorgebrach- te subjektive Beschwerdebild ergeben. Das Vorliegen einer zerebralen, insbesondere einer dementiellen Erkrankung sei ausgeschlossen. Die Be- schwerdeführerin habe einen Herzinfarkt erlitten. Gestützt auf das gute Ergebnis der interventionellen Massnahmen und die gute Herzfunktion be- stehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von körperli- cher Schwerstarbeit sei abzusehen; vermieden werden sollten auch Arbei- ten unter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit oder stark stressbelastende Tätigkeiten (AB 252 S. 3). Am 4. Juni 2015 hielt der RAD fest, eine neuro- psychologische Testung sei nicht durchzuführen, weil sich in der neurologi- schen Begutachtung keine Hinweise auf eine Demenz ergeben hätten (AB 258 S. 2). 3.4 Im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) kann ge- stützt auf die erhobenen Befunde im neurologischen Gutachten (vgl. E. 3.3.8 hiervor) sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer neu aufgetretenen Herzerkrankung (vgl. E. 3.3.7 hiervor) leidet, von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustanden ausgegangen werden. Damit ist ein Neuanmeldungsgrund zu bejahen und es ist zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 15 lich frei zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.5 Bezüglich der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) und das neurologische Gutachten der Klinik H.________, Spital G.________, vom 16. März 2015 (AB 250.1) abgestellt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugen (vgl. E. 2.7 hiervor). Dr. med. D.________ hat in Berücksichtigung und Würdigung der medizini- schen Vorakten einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass keine psychischen Einschränkungen, insbesondere seit Juni 2012 keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Depressionen, mehr bestehen und dass nicht iv-relevante krankheitsfremde Faktoren (Mühe mit der kulturellen und sprachlichen Integration sowie mangelnde Motivation) massgeblich beeinflussen, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig ist (AB 209.1 S. 10 ff.). Überzeugend ist seine Beurteilung, dass die Schmerzproblematik in den Hintergrund getreten ist (AB 209.1 S. 10), weshalb im Vergleich zum Gutachten vom 5. Mai 2008 (E. 3.2.3 hiervor) keine Diagnose einer soma- toformen Schmerzstörung mehr erfolgt ist. Dr. med. D.________ hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, insbeson- dere konnte er die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsverände- rung durch die behandelnden Psychiater nicht bestätigen (AB 209.1 S.13 f.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Dauer des Gesprächs von 1 ¼ Stunden hinweist (Beschwerde S. 17), so ist zu bemerken, dass es darauf praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Frage- stellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass letzteres nicht erfüllt sei. An der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens ändert nichts, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 16 sich Dr. med. D.________ nicht mit dem Schädel-MR auseinandergesetzt hat (Beschwerde S. 17); denn dieses zeigt lediglich organische Befunde auf, weshalb es für den psychiatrischen Facharzt nicht zwingend ist, sich damit zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Gutachter die kognitiven Einschränkungen nicht habe einordnen können (Beschwerde S. 17), kann ihr nicht gefolgt werden. Die geklagten Be- schwerden konnten eben gerade nicht einer psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden (AB 209.1 S. 9 f.). Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Einschränkungen bei dieser Ausgangslage auf krankheitsfremde Ursachen zurückgeführt wurden. Auch das neurologische Gutachten ist umfassend. Die Gutachter haben sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (AB 250.1 S. 20 f.). Ihre Beurteilung, dass keine Befunde vorliegen (keine Hinweise auf eine Neurodegeneration, traumatische Hirnläsion oder ent- zündliche/infektiöse ZNS-Erkrankung), welche für eine Demenz sprächen, ist überzeugend und schlüssig. Nachvollziehbar ist die Beurteilung, dass die nachgewiesene mittelgradige Leukenzephalopathie die Gedächtniss- törung nicht erklären kann. Damit ist auf die Angaben, dass keine neurolo- gische Grunderkrankung als Ursache für das komplexe Beschwerdebild festgestellt werden kann und deshalb aus neurologischer Sicht keine Ar- beitsunfähigkeit besteht (vgl. AB 250.1 S. 24), abzustellen. Die Ergebnisse der Gutachten werden von Dr. med. I.________, RAD, in der Stellungnahme vom 27. März 2015 (AB 252) bestätigt. Hinsichtlich der Herzerkrankung hält er zudem fest (AB 252 S. 3 Mitte), dass aus kardiolo- gischer Sicht – nach erfolgreicher Behandlung – keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 246 S. 2 ff.), einzig eine Schwerstarbeit ist nicht möglich und stressbelastende (Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit) Arbeiten sollten vermieden werden. Nichts an diesem Ergebnis ändern die Angaben der Ergotherapeutin. Bei den Ausführungen im Bericht vom 4. Oktober 2012, die Beschwerdeführe- rin zeige in den Bereichen Körperfunktionen und -strukturen, insbesondere in den mentalen Funktionen (Gedächtnis, Aufmerksamkeit) deutliche Defizi- te (AB 195 S. 12), wie auch bei den Hinweisen aus dem persönlichen Um- feld der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 19, Beschwerdebeilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 17 [BB] 4) hinsichtlich Vergesslichkeit, mangelnder örtlicher Orientierung, feh- lender Konzentration und Aufmerksamkeit handelt es sich um fachmedizi- nisch nicht objektivierte Feststellungen; diese können allenfalls für die the- rapeutische Arbeit von Bedeutung sein. Für die Bemessung der Arbeits- fähigkeit ist jedoch in erster Linie auf die Angaben der Ärzte abzustellen. Auch die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. J.________ vermögen die schlüssigen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er im Bericht vom 29. April 2013 erwähnt, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens vier Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und eine Erwerbstätigkeit sei nicht denkbar (AB 195 S. 3 f.), widerspricht dies den Feststellungen in VGE IV/2010/264. Hier ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Hinsichtlich der Diagnose, es liege eine de- mentielle Entwicklung vor, kann dem Hausarzt nicht gefolgt werden. Weder konnten aus psychiatrischer Sicht eine eindeutige psychische Störung (vgl. AB 209.1 S. 9) noch aus neurologischer Sicht objektive Befunde als Er- klärung für die kognitiven Einschränkungen gefunden werden. Im neurolo- gischen Gutachten wurden keine Neurolues nachgewiesen (vgl. AB 250.1 S. 22); die bekannte mittelgradige Leukenzephalopathie erklärt die Ge- dächtnisstörungen nicht (AB 250.1 S. 22) und die rezidivierenden Kopf- schmerzen sowie die komplexen Bein- und Rückenschmerzen (AB 195 S. 2), welche kaum zu objektivieren waren (AB 169 S. 32), wurden bereits in VGE IV/200/264 berücksichtigt (vgl. AB 169 S. 27, 32). Eine diesbezügliche Veränderung ist nicht eingetreten (vgl. AB 202 S. 3) und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 35) ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt. Daran ändert nichts, dass keine neuropsychologische Testung durchgeführt wurde. Zwar hielt Dr. med. I.________, RAD, in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VGE IV/2014/268 eingeholten Stellungnahme vom 24. Juni 2014 dafür, es sei eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich; der Entscheid über eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung wurde aber dem Gutachter überlassen (AB 230 S. 4). Es ist dem neurologischen Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 18 vom 15. März 2015 (AB 250.1) nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung angezeigt wäre. Stattdessen wird eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung befürwortet (AB 250.1 S. 24). Darauf konnte indessen angesichts der klaren Angaben im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 (AB 209.1) verzichtet wer- den. Dr. med. I.________, RAD, hat denn auch darauf hingewiesen, dass seither keine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist (AB 252 S. 3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist aus psychiatrischer und neurologischer Sicht von einer vollen Leistungsfähigkeit in leichten und mittelschweren Tätigkeiten auszugehen. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 19 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.3 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 259) stellte die Beschwerdegegnerin beim Validen- und Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kategorie 1, Frauen, ab. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Beschwerdeführerin ist seit Jahren nicht mehr ar- beitstätig und hat bisher keine zumutbare Arbeit aufgenommen. Sind Vali- den- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 20 grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälli- gen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
24. Juli 2014, 8C_450/2014 E. 7.3). Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche, leichte bis intermittierend mittelschwere, den Beschwerden angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) zugemutet werden kann. Dabei ist sie jedoch aus kardiologi- scher Sicht insoweit eingeschränkt, als dass ihr keine stressbelastenden Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. AB 252 S. 3). Es ist deshalb ein leidensbe- dingter Abzug von 10 % zu gewähren. Ein Abzug wegen invaliditätsfremder Gründe (Alter, Nationalität, Aufenthaltskategorie) ist nicht vorzunehmen, da dies bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008 E. 5). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % ist somit nicht zu beanstanden (AB 259 S. 2). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2015 (AB 252) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit Ver- fügung vom 24. August 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 21 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der angemessenen Honorarnote vom 10. Juli 2015 geht Advokatin B.________ von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus, was dem Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte entspricht. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist deshalb auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Auch das amtliche Honorar ist auf Fr. 1‘484.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 121.40 (8 % von Fr. 1‘517.30), insgesamt Fr. 1‘638.70, festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, IV/15/651, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz sowie das amtliche Honorar von Advokatin B.________ werden in diesem Verfahren auf Fr. 1‘638.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Der amtlichen Anwältin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘638.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.