Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ erlitt am 28. November 2011 bei der Ver- richtung seiner Tätigkeit als … bei C.________ anlässlich eines Raubüber- falls Schussverletzungen, die im Rahmen einer Notoperation im Spital D.________ versorgt wurden (Akten der Helvetia [act. IIA] unter 1; M 1). Die damalige Nationale Suisse (nach Fusion heute: Helvetia Schweizeri- sche Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia]), bei der A.________ über seinen Arbeitgeber obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert war, und der das Er- eignis mittels Schadenmeldung UVG am 30. November 2011 (act. IIA unter
1) gemeldet worden war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. B. Über den Heilungsprozess sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit liess sich die Helvetia in der Folge zwecks Prüfung der weiteren Leistungspflicht laufend dokumentieren (act. IIA unter 1, M 2 – M 18) und unterbreitete im Rahmen einer von der IV-Stelle Bern (IVB), bei der sich der Versicherte am
9. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die E.________ (MEDAS) Zusatzfragen (act. IIA unter 1, M 19); das Gutachten (samt psychiatrischem Teilgutach- ten vom 9. November 2013) wurde am 5. Dezember 2013 erstattet (act. II M 20 – M 21). Angesichts der andauernden Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit liess die Helvetia den versicherten durch die Begutachtungsstelle F.________, In- terdisziplinäre Medizinischen Begutachtungen, unter Beteiligung der Fach- bereiche Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin begutachten; das Gutachten wurde am 15. Januar 2015 vorgelegt (act. II unter 1, M 24). Ge- stützt auf dieses Gutachten, welches einen natürlichen Kausalzusammen- hang zwischen den nach wie vor geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 28. November 2011 verneinte, verfügte die Helvetia am 20. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 3 2015 die Einstellung der Taggeldleistungen und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung sowie auf Heilbehand- lungsmassnahmen nach dem 28. Februar 2015 ab (act. II unter 2, K 42). Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 20. März 2015 erhobene Einsprache (act. II unter 2, K 43) wies die Helvetia mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab (act. II unter 2, K 49). C. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2015 lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Be- schwerdegegnerin mit der Anordnung, weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Beschwerde zu tätigen, zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die ärztliche Beurteilung und der Einspracheentscheid entsprächen grundsätzlich der bisherigen Überwind- barkeitspraxis des Bundesgerichts, was sich nach der neuesten höchstrich- terlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgericht vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014) nicht mehr aufrecht erhalten lasse. Es bedürfe einer erneu- ten medizinischen Begutachtung unter Berücksichtigung der neuen Praxis. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 schliesst die Helvetia auf vollständige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 19 E. 9.2), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. II unter 2, K 42) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 (act. II unter 2, K 49), mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Tag- gelder, Heilbehandlung) per Ende Februar 2015 eingestellt und die Aus- richtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung abgelehnt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 5 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 6 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4 S. 206).
E. 3.1 In der Beschwerde wird letztlich einzig geltend gemacht, dass die (medizinische) Beurteilung und der Einspracheentscheid grundsätzlich der bisherigen Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts entsprächen, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 7 sich im Licht des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 nicht aufrechterhalten lasse. Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass die Über- windbarkeitspraxis nach BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 auf den UV- Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschluss keine Anwendung findet (vgl. E. 2.3 letzter Absatz hier- vor). Gleiches muss mithin auch für die nunmehr geänderte höchstrichterli- che Rechtsprechung gelten. Abgesehen davon ist nicht auszumachen, in- wiefern sich das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ (als Ent- scheidgrundlage des Unfallversicherers) und der angefochtene Einspra- cheentscheid mit der Überwindbarkeitspraxis auseinandersetzen und der Entscheid darauf basiert. Bei Unfallversicherungs-Fällen stellt sich – wie bisher – vorab die Frage, welche gesundheitlichen Einschränkungen nach einem Unfall (noch) bestehen und ob diese kausal auf ein bestimmtes Un- fallereignis zurückzuführen sind. Und genau zu diesen Aspekten äussert sich das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________, nicht dagegen zu der – nur für invalidenversicherungsrechtliche Belange nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebenden – Überwindbarkeit- spraxis. Im äusserst ausführlichen, den Anforderungen an eine Expertise (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ haben die Gutachter schlüssig dargelegt, dass und warum die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer (nach wie vor) geltend gemachten gesundheitli- chen Einschränkungen zu verneinen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken vermöchte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid dieses Gerichts vom 6. November 2014, IV/2014/792, in welchem festgehalten wurde, dass keine rentenrelevanten Einschränkungen bestehen. Mangels solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bedurfte es denn auch keiner Prüfung nach der Überwindbarkeitspraxis, sodass die Beurteilung der Ar- beits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im iv-rechtlichen Verfahren gestützt auf das neue Gutachten (der Begutachtungsstelle F.________) ohne weiteres auf die Belange der Unfallversicherung übertragen werden kann, zumal der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 8 dort ermittelte Invaliditätsgrad unter – im Bereich der Unfallversicherung erst rentenbegründenden – 10% liegt, mithin auch unter unfallversiche- rungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Rentenanspruch resultiert.
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 647 UV MAW/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen p.A. Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ erlitt am 28. November 2011 bei der Ver- richtung seiner Tätigkeit als … bei C.________ anlässlich eines Raubüber- falls Schussverletzungen, die im Rahmen einer Notoperation im Spital D.________ versorgt wurden (Akten der Helvetia [act. IIA] unter 1; M 1). Die damalige Nationale Suisse (nach Fusion heute: Helvetia Schweizeri- sche Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia]), bei der A.________ über seinen Arbeitgeber obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert war, und der das Er- eignis mittels Schadenmeldung UVG am 30. November 2011 (act. IIA unter
1) gemeldet worden war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. B. Über den Heilungsprozess sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit liess sich die Helvetia in der Folge zwecks Prüfung der weiteren Leistungspflicht laufend dokumentieren (act. IIA unter 1, M 2 – M 18) und unterbreitete im Rahmen einer von der IV-Stelle Bern (IVB), bei der sich der Versicherte am
9. November 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die E.________ (MEDAS) Zusatzfragen (act. IIA unter 1, M 19); das Gutachten (samt psychiatrischem Teilgutach- ten vom 9. November 2013) wurde am 5. Dezember 2013 erstattet (act. II M 20 – M 21). Angesichts der andauernden Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit liess die Helvetia den versicherten durch die Begutachtungsstelle F.________, In- terdisziplinäre Medizinischen Begutachtungen, unter Beteiligung der Fach- bereiche Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin begutachten; das Gutachten wurde am 15. Januar 2015 vorgelegt (act. II unter 1, M 24). Ge- stützt auf dieses Gutachten, welches einen natürlichen Kausalzusammen- hang zwischen den nach wie vor geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 28. November 2011 verneinte, verfügte die Helvetia am 20. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 3 2015 die Einstellung der Taggeldleistungen und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung sowie auf Heilbehand- lungsmassnahmen nach dem 28. Februar 2015 ab (act. II unter 2, K 42). Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 20. März 2015 erhobene Einsprache (act. II unter 2, K 43) wies die Helvetia mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab (act. II unter 2, K 49). C. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2015 lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Be- schwerdegegnerin mit der Anordnung, weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Beschwerde zu tätigen, zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die ärztliche Beurteilung und der Einspracheentscheid entsprächen grundsätzlich der bisherigen Überwind- barkeitspraxis des Bundesgerichts, was sich nach der neuesten höchstrich- terlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgericht vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014) nicht mehr aufrecht erhalten lasse. Es bedürfe einer erneu- ten medizinischen Begutachtung unter Berücksichtigung der neuen Praxis. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 schliesst die Helvetia auf vollständige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 19 E. 9.2), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 20. Februar 2015 (act. II unter 2, K 42) bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 (act. II unter 2, K 49), mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Tag- gelder, Heilbehandlung) per Ende Februar 2015 eingestellt und die Aus- richtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung abgelehnt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 5 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 6 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4 S. 206). 3. 3.1 In der Beschwerde wird letztlich einzig geltend gemacht, dass die (medizinische) Beurteilung und der Einspracheentscheid grundsätzlich der bisherigen Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts entsprächen, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 7 sich im Licht des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 nicht aufrechterhalten lasse. Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass die Über- windbarkeitspraxis nach BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 auf den UV- Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschluss keine Anwendung findet (vgl. E. 2.3 letzter Absatz hier- vor). Gleiches muss mithin auch für die nunmehr geänderte höchstrichterli- che Rechtsprechung gelten. Abgesehen davon ist nicht auszumachen, in- wiefern sich das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ (als Ent- scheidgrundlage des Unfallversicherers) und der angefochtene Einspra- cheentscheid mit der Überwindbarkeitspraxis auseinandersetzen und der Entscheid darauf basiert. Bei Unfallversicherungs-Fällen stellt sich – wie bisher – vorab die Frage, welche gesundheitlichen Einschränkungen nach einem Unfall (noch) bestehen und ob diese kausal auf ein bestimmtes Un- fallereignis zurückzuführen sind. Und genau zu diesen Aspekten äussert sich das Gutachten der Begutachtungsstelle F.________, nicht dagegen zu der – nur für invalidenversicherungsrechtliche Belange nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebenden – Überwindbarkeit- spraxis. Im äusserst ausführlichen, den Anforderungen an eine Expertise (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten der Begutachtungsstelle F.________ haben die Gutachter schlüssig dargelegt, dass und warum die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer (nach wie vor) geltend gemachten gesundheitli- chen Einschränkungen zu verneinen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken vermöchte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid dieses Gerichts vom 6. November 2014, IV/2014/792, in welchem festgehalten wurde, dass keine rentenrelevanten Einschränkungen bestehen. Mangels solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bedurfte es denn auch keiner Prüfung nach der Überwindbarkeitspraxis, sodass die Beurteilung der Ar- beits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im iv-rechtlichen Verfahren gestützt auf das neue Gutachten (der Begutachtungsstelle F.________) ohne weiteres auf die Belange der Unfallversicherung übertragen werden kann, zumal der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 8 dort ermittelte Invaliditätsgrad unter – im Bereich der Unfallversicherung erst rentenbegründenden – 10% liegt, mithin auch unter unfallversiche- rungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Rentenanspruch resultiert. 3.2 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, UV/15/647, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.