opencaselaw.ch

200 2015 592

Bern VerwG · 2015-09-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Mai 2015

Sachverhalt

A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2010 unter Hinweis auf ein seit 2007 beste- hendes und von der SUVA als Berufskrankheit anerkanntes Ekzem bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. IIB], 1). Diese edierte die Akten der SUVA (act. IIB 8.1- 8.88, 31.1-31.12; Akten der IVB [act. IIA], 32.1, 50.1/130-463; Akten der IVB [act. II], 50.1/1-129, 55.1) und traf medizinische (act. IIB 16, 30; act. IIA 43 f., 49; act. II 59 f., 74.1) sowie erwerbliche (act. IIB 5, 26, 28.1-28.3; act. IIA 40) Abklärungen. Gestützt auf ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten vom 29. Dezember 2014 (act. II 74.1) ermittelte sie einen Invali- ditätsgrad von 29 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

3. Februar 2015 (act. II 76) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsicht- lich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 77) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um un- entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehen dagegen Massnahmen beruflicher Art (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3 und E. 3.3.3 hienach).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) auf die dermatologische/psychiatrische Expertise der MEDAS C.________ vom 29. September 2014 (act. II 74.1). Darin stellten die Dres. med. D.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in bidisziplinärer Hinsicht die folgenden Diagnosen (act. II 74.1/17 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisch-dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem, zum Teil hyperkeratotisch rhagadiform (ICD-10: L23.8) - Typ VI Sensibilisierung auf Härter von Epoxidharzen (Ethylen- diamin, Dihydrochlorid, Diaminodiphenylmethan, Trimethylhexan und Epoxidharz) - Status nach Cheiropodopompholyx 2010 (ICD-10: L30.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) Die Gutachter erklärten, die aktuell und auch aktenmässig festzustellenden, sichtbaren Veränderungen seien nicht eindeutig als Kontaktdermatitis ein- stufbar, sie erschienen eher irritativ-toxisch. Es stelle sich auch die Frage nach einer adäquaten Behandlungsdurchführung. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für potentiell allergisieren- de, mechanisch die Hände belastende, nicht trocken durchzuführende Tätigkeiten. Für die Hände nur leicht belastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Dezember 2014 zu bestätigen. Soma- tisch sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Nichteignungsverfü- gung der SUVA vom 16. März 2010 (act. IIB 8.37) wie aktuell einzustufen, während psychiatrisch möglicherweise intermittierend eine leichte affektive Einschränkung bei akzentuierter Anpassungsstörung bestanden habe, die aber nicht zu einer länger dauernden, höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Da sich retrospektiv auch die Persönlich- keitsstörung nicht bestätigen lasse, könne eine wesentliche Arbeitsunfähig- keit längerfristig psychiatrisch nicht zuerkannt werden (act. II 74.1/18 Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 6 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (act. II 74.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt vollen Beweis. Die Experten stützten ihre fachärztliche Beurteilung auf die Erkenntnisse aus der vollständigen Anamnese sowie der persönlichen klinischen Exploration des Beschwerdeführers. Sie setz- ten sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie den Ak- tenberichten des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA bzw. deren Abteilung Arbeitsmedizin auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehen keine divergierenden ärztlichen Berichte, die geeignet wären, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern, vielmehr korreliert diese grösstenteils mit der üb- rigen medizinischen Aktenlage. Insbesondere ist das initial diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), welches durch eine zumutbare Schlafhygiene oder eine CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) behandelbar wäre (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,

266. Aufl. 2014, S. 423, S. 1908) und in dessen Zusammenhang keine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 7 beitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIB 8.7/1 f.), von vornherein unmass- gebend. Gegenüber dem SUVA-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2010 denn auch an, die Atmung sei wieder besser geworden und bereite ihm keine Probleme mehr (act. IIB 8.69/5). Sodann konnte Dr. med. F.________ anlässlich dieser Untersu- chung (act. IIB 8.69/12) mit einleuchtenden Argumenten die anfänglich von dem Spital G.________ bzw. der Klinik H.________ (act. IIB 8.38/3 [besser lesbare Kopie in den Akten der SUVA {SUVA-act. IIA} 35], 8.53, 8.71) in Betracht gezogene Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aussch- liessen. Dr. med. I.________ (soweit ersichtlich weder im Medizinalberufe- register noch im FMH-Index verzeichnet [vgl. <www.doctorfmh.ch> bzw. <www.medregom.admi.ch>]) sprach sich als behandelnder Arzt im durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, visierten Bericht vom 2. Dezember 2010 (act. IIB 8.82) ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS aus. Des Weiteren sind sich die Dres. med. E.________ und F.________ darüber einig, dass eine zunächst allenfalls bestandene Anpassungsstörung (act. IIB 8.38 [besser lesbare Kopie: SU- VA-act. IIA 35], 8.69, 8.82; act. II 50.1/114 f., 50.1/44 f.) nicht mehr vorliegt (act. II 55.1/91, 74.1/12 ff. Ziff. 3.4 f.). Ob die mangelnde Impulskontrolle und aggressiven Wutausbrüche (der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau mehrfach geschlagen und es sind auch verbale bzw. körperliche Angriffe gegenüber Dritten sowie eine Untersuchungshaft wegen einer Schlägerei aktenkundig [act. IIB 8.53/8, 8.54/1, 8.69/5 f., 8.71/1, 27/1, 31.5/2, 31.6; act. IIA 43/2, act. II 50.1/44, 74.1/11 Ziff. 3.1.2, 74.1/13 Ziff. 3.4]) diagnostisch als akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; act. II 74.1/12 Ziff. 3.3) zu qualifizieren sind – was im Vordergrund steht – oder eine andauernden Persönlichkeitsänderung vorliegt (ICD-10: F62; act. II 55.1/91; SUVA-act. IIC 333, 341), ist nicht ausschlaggebend. Denn aus psychiatrischer Sicht sind sowohl nach Auffassung des Gutachters Dr. med. E.________ (act. II 74.1/18 Ziff. 6) als auch gemäss den Dres. med. I.________ und F.________ (act. II 50.1/65, 55.1/91, 55.1/164) leidensad- aptierte Tätigkeiten zumutbar. 3.3.1 Die seitens des Beschwerdeführers gegen das MEDAS-Gutachten erhobene Kritik verfängt nicht. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 8 sundheitliche Verfassung des Exploranden durch die Gutachter nicht ab- schliessend beurteilt worden wäre (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2). Allein der Umstand, dass er weiterhin regelmässig in medizinischer Behandlung steht und sich der Zustand seiner Hände gemäss den von ihm ins Recht gelegten Lichtbildern vom 21. Januar 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 5) nicht verbessert haben soll, ist nicht geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten zu begründen. Denn die invol- vierten Ärzte sind sich einig, dass durch die weitere Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, mithin im unfallversicherungsrechtlichen Sinn der medizinische Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erreicht ist. So ging Dr. med. K.________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 20. Juni 2013 (act. II 551/115 f.) davon aus, dass das Handekzem in Zukunft nicht mehr abheilen und der schubweise Verlauf dauerhaft fortbestehen werde. Er schlug den Fallabschluss vor und nahm ebenfalls an, dass leidensadaptierte Tätigkeiten theoretisch ganztags möglich seien. Auch die behandelnde Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie FMH, beschrieb das Ekzem im Verlaufsbericht vom 16. September 2013 (act. II 55.1/98 f.) als chronisch und erwartete noch am 21. Januar 2014 nicht mit einer vollständigen Abheilung des Hautbefundes in den nächsten Monaten (act. II 55.1/57). Sie vertrat aber dennoch die Meinung, dass auch bei einem permanenten Bestehen der Hautveränderungen trockene Tätigkeiten ohne besondere Staub- und Schmutzbelastung und unter Einhaltung einer Allergenkarenz möglich seien (act. II 55.1/98). 3.3.2 Daraus, dass die sichtbaren Veränderung von der Gutachterin Dr. med. D.________ dermatologisch nicht eindeutig als Kontaktdermatitis, sondern eher als irritativ-toxisch eingestuft wurde, lässt sich nicht ableiten, der gesundheitliche Zustand sei nicht klar erfasst (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext ist nicht die Ätiologie einer gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend, sondern deren Be- schwerdesymptomatik bzw. die Auswirkungen auf das funktionelle Leis- tungsvermögen. Die Unsicherheit bezüglich der Einstufung des Ekzems als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 9 rein allergisch oder irritativ-toxisch rührt im Übrigen daher, dass die Lokali- sation des Ekzems an den Handrücken und Fingerstreckseiten relativ un- gewöhnlich ist und das Befallsmuster sich sehr von den sonst üblichen chronischen Handekzemen unterscheidet (act. II 55.1/162). Sowohl von den Fachärzten der SUVA wie auch von den behandelnden Ärzten wurde als mögliche Ursache für das Weiterbestehen des Ekzems zudem immer wieder eine Malcompliance oder gar ein selbstschädigendes Verhalten («artifizielle Komponente», «Manipulationen», «Artefakte», «Münchhausen- Syndrom») vermutet (act. II 50.1/31, 50.1/78 [besser lesbare Kopie in den Akten der SUVA {SUVA-act. IIB}, 188], 50.1/101, 50.1/123 f., 55.1/162 f., 55.1/176; act. IIA 50.1/229, 50.1/240; Akten der SUVA [SUVA-act. IIC], 333/2, 335/1). Weitere diesbezügliche Erhebungen erübrigen sich mangels Rechtserheblichkeit (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine berufliche Abklärung durchführte und Prof. Dr. med. L.________ sich für eine Wiedereingliederung einsetzte (act. II 55.1/57 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Nachdem ein überzeugend begründetes medizinisches Zu- mutbarkeitsprofil vorlag, waren berufliche Abklärungen entbehrlich, zumal die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung höchs- tens in Ergänzung der medizinischen Unterlagen einzuschalten wären (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG stehen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstan- des, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Immerhin wurde in der ange- fochtenen Verfügung ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitsvermittlung – ohne Dispositivgehalt – bejaht (act. II 79/2) und ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiedereingliederung nicht nur aufgrund des Gesundheitszustan- des als unmöglich beurteilt wurde (act. IIB 9/2 lit. G; act. IIA 41), sondern diesbezügliche Bemühungen der Beschwerdegegnerin nicht zuletzt daran scheiterten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar und Juli 2011 sowie zwischen Januar und Juni 2014 in der Schweiz bzw. in seiner Heimat im Freiheitsentzug befand (act. IIB 27/1, 31.5/2, 31.6/1, 31.7/1 f., 31.7/5, 31.9/3; SUVA-act. IIC 329/1, 333/1; Protokolleinträge vom 22. Fe- bruar und 13. April 2011 [im Gerichtsdossier]). Zudem ermittelte die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 10 schwerdegegnerin anhand des Einkommensvergleichs einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad, weshalb sie über den Rentenanspruch un- abhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen befinden durfte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_187/2015, E. 3.2.1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C N. 5) 3.4 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) gilt in tatsächlicher Hinsicht aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens somit als erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, während für leidensadaptierte Tätigkeiten (trocken durchzuführende Ver- richtungen, welche die Hände nur leicht belasten und nicht potentiell aller- gisierend sind) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor- liegt. Diese medizinisch-theoretische Einschätzung gilt rein somatisch seit der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 16. März 2010 (act. IIB 8.37) und die intermittierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen führten in dieser Zeit jedenfalls nicht zu länger dauernden höhergradigen Einschrän- kungen (act. II 74.1/18 Ziff. 6). Folglich ist mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) trotz der intermittierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen von einer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG; act. IIB 1/9 Ziff. 12) im Jahr 2011 zumutbaren vollschichtigen Arbeitstätigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser me- dizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 11 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%iges Pensum reduziert werden. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen. Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2015, 9C_243/2015, E. 2; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 70). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 12 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete anhand der Angaben der letz- ten Arbeitgeberin in der Schadenmeldung gegenüber der SUVA (act. IIB 8.2 [lesbare Kopie: SUVA-act. IIA 23 Ziff. 12]) bzw. den im Januar und Fe- bruar 2010 gemäss Kumulativjournal (act. IIB 28.1/1) ausgerichteten Mo- natslöhnen (von je Fr. 6‘300.--) ein Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- (Fr. 6‘300.-- x 13 Monate), womit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Lohnausweis 2008 (act. I 10) und die geleisteten Überstunden nicht einverstanden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 4). Ob – und wenn ja in welchem Ausmass – der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens hypothetisch weiterhin Überstunden ge- leistet hätte (vgl. E. 4.2.1 hievor), steht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest. Denn der während des Arbeitsverhältnisses vom 20. Ju- ni 2006 (act. IIB 26/1 Ziff. 1) bis zur gesundheitsbedingten Niederlegung der Arbeit per 28. September 2009 (act. IIB 26/1 Ziff. 4) erarbeitete Ver- dienst war erheblichen Schwankungen unterworfen. So erzielte der Be- schwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 40) im Jahr 2006 ab Stellenantritt während sechs Monaten Fr. 39‘200.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Bruttoeinkommen von Fr. 78‘400.-- ergibt (Fr. 39‘200.-- / 6 Monate x 12 Monate). Im Folgejahr 2007 sank der Jahreslohn auf Fr. 63‘292.-- und stieg im Jahr 2008 auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 13 Fr. 90‘112.--. Bis zur Arbeitsniederlegung bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2009 während neuen Monaten Fr. 69‘516.--, was einem Jahreslohn von Fr. 92‘688.-- entspricht (Fr. 69‘516.-- / 9 Monate x 12 Monate). Bei die- ser Ausgangslage wäre es nicht sachgerecht, isoliert auf das Jahr 2008 mit dem höchsten tatsächlich ausgerichteten Lohn abzustellen, wenn schon wäre aufgrund der Schwankungen vom Durchschnitt dieser repräsentativen Periode von vier Jahren auszugehen, woraus jedoch ein tieferes Validen- einkommen von Fr. 81‘123.-- ([Fr. 78‘400.-- + Fr. 63‘292.-- + Fr. 90‘112 + Fr. 92‘688.--] / 4) resultierte. Es ist vor diesem Hintergrund prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwer- deführers auf die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 abstellte, jedoch liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011, weshalb von einem Monatslohn von Fr. 6‘550.-- (act. II 50.1/92) auszugehen ist und das Valideneinkommen somit Fr. 85‘150.-- beträgt (Fr. 6‘550.-- x 13 Monate). 4.3.2 Dem Beschwerdeführer stünde auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen, welche auch (die Hände leicht belastende) handwerkliche Beschäftigungen umfassen. Da er seine medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausschöpft, stellte die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen richtigerweise auf den Totalwert der LSE 2010 ab (act. II 79/1). Aufindexiert auf das Jahr 2011 ergibt sich bei einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ein hypothetischer Bruttojahreslohn von Fr. 61‘925.-- (Fr. 4‘901.-- [BFS, LSE 2010, Tabelle TA1, Männer, Total, Anforderungsniveau 4 {einfache und repetitive Tätig- keiten}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeits- stunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2011] / 100 x 101 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Indexbasis 2010 bzw. Index 2011]). Die Beschwerdegegnerin liess wegen den Einschränkungen im Zumutbar- keitsprofil einen leidensbedingten Abzug von 5 % zu. Dies erscheint gross- zügig; ein höherer Abzug ist keinesfalls gerechtfertigt, zumal der noch jun- ge Beschwerdeführer zeitlich und leistungsmässig ein uneingeschränktes Rendement zu erbringen vermöchte (act. II 74.1/18 Ziff. 6; vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2) und sich weder die Nationalität bzw. der auslän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 14 derrechtliche Status (act. IIB 1/1 Ziff. 1.6, 19; vgl. BGE 126 V 75 E. 5a cc S.

79) noch die beschränkten Deutschkenntnisse (act. IIB 1/5 Ziff. 5.3; vgl. Entscheid des BGer vom 23. Mai 2008, 8C_529/2007, E. 4.3) negativ auf das Lohnniveau auswirken. Wie es sich mit der Berechtigung zum Abzug verhält, braucht angesichts des Ergebnisses im Verfahren der Invaliden- versicherung jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von maximal (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) 31 % ([Fr. 85‘150.-- ./. Fr. 58‘829.-- {Fr. 61‘925.-- ./. 5 %}] / Fr. 85‘150.-- x 100). Die Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegen- den Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 15 tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Ver- fahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. August 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von acht Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 91.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘091.--) im Betrag von Fr. 167.30, total Fr. 2‘258.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘258.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 91.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 135.30 (8 % von Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 16 1‘691.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘826.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘258.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘826.30 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 17
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern mitzuteilen (R): - SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt M.________ (zur Kenntnisnah- me ad UV/2015/110) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 592 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Dezember 2010 unter Hinweis auf ein seit 2007 beste- hendes und von der SUVA als Berufskrankheit anerkanntes Ekzem bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. IIB], 1). Diese edierte die Akten der SUVA (act. IIB 8.1- 8.88, 31.1-31.12; Akten der IVB [act. IIA], 32.1, 50.1/130-463; Akten der IVB [act. II], 50.1/1-129, 55.1) und traf medizinische (act. IIB 16, 30; act. IIA 43 f., 49; act. II 59 f., 74.1) sowie erwerbliche (act. IIB 5, 26, 28.1-28.3; act. IIA 40) Abklärungen. Gestützt auf ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten vom 29. Dezember 2014 (act. II 74.1) ermittelte sie einen Invali- ditätsgrad von 29 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

3. Februar 2015 (act. II 76) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsicht- lich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 77) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um un- entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehen dagegen Massnahmen beruflicher Art (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3 und E. 3.3.3 hienach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) auf die dermatologische/psychiatrische Expertise der MEDAS C.________ vom 29. September 2014 (act. II 74.1). Darin stellten die Dres. med. D.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in bidisziplinärer Hinsicht die folgenden Diagnosen (act. II 74.1/17 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Chronisch-dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem, zum Teil hyperkeratotisch rhagadiform (ICD-10: L23.8) - Typ VI Sensibilisierung auf Härter von Epoxidharzen (Ethylen- diamin, Dihydrochlorid, Diaminodiphenylmethan, Trimethylhexan und Epoxidharz) - Status nach Cheiropodopompholyx 2010 (ICD-10: L30.1) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) Die Gutachter erklärten, die aktuell und auch aktenmässig festzustellenden, sichtbaren Veränderungen seien nicht eindeutig als Kontaktdermatitis ein- stufbar, sie erschienen eher irritativ-toxisch. Es stelle sich auch die Frage nach einer adäquaten Behandlungsdurchführung. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für potentiell allergisieren- de, mechanisch die Hände belastende, nicht trocken durchzuführende Tätigkeiten. Für die Hände nur leicht belastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Dezember 2014 zu bestätigen. Soma- tisch sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Nichteignungsverfü- gung der SUVA vom 16. März 2010 (act. IIB 8.37) wie aktuell einzustufen, während psychiatrisch möglicherweise intermittierend eine leichte affektive Einschränkung bei akzentuierter Anpassungsstörung bestanden habe, die aber nicht zu einer länger dauernden, höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Da sich retrospektiv auch die Persönlich- keitsstörung nicht bestätigen lasse, könne eine wesentliche Arbeitsunfähig- keit längerfristig psychiatrisch nicht zuerkannt werden (act. II 74.1/18 Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 6 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (act. II 74.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt vollen Beweis. Die Experten stützten ihre fachärztliche Beurteilung auf die Erkenntnisse aus der vollständigen Anamnese sowie der persönlichen klinischen Exploration des Beschwerdeführers. Sie setz- ten sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie den Ak- tenberichten des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA bzw. deren Abteilung Arbeitsmedizin auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Es bestehen keine divergierenden ärztlichen Berichte, die geeignet wären, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern, vielmehr korreliert diese grösstenteils mit der üb- rigen medizinischen Aktenlage. Insbesondere ist das initial diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), welches durch eine zumutbare Schlafhygiene oder eine CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) behandelbar wäre (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,

266. Aufl. 2014, S. 423, S. 1908) und in dessen Zusammenhang keine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 7 beitsunfähigkeit attestiert wurde (act. IIB 8.7/1 f.), von vornherein unmass- gebend. Gegenüber dem SUVA-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2010 denn auch an, die Atmung sei wieder besser geworden und bereite ihm keine Probleme mehr (act. IIB 8.69/5). Sodann konnte Dr. med. F.________ anlässlich dieser Untersu- chung (act. IIB 8.69/12) mit einleuchtenden Argumenten die anfänglich von dem Spital G.________ bzw. der Klinik H.________ (act. IIB 8.38/3 [besser lesbare Kopie in den Akten der SUVA {SUVA-act. IIA} 35], 8.53, 8.71) in Betracht gezogene Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aussch- liessen. Dr. med. I.________ (soweit ersichtlich weder im Medizinalberufe- register noch im FMH-Index verzeichnet [vgl. bzw. ]) sprach sich als behandelnder Arzt im durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, visierten Bericht vom 2. Dezember 2010 (act. IIB 8.82) ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS aus. Des Weiteren sind sich die Dres. med. E.________ und F.________ darüber einig, dass eine zunächst allenfalls bestandene Anpassungsstörung (act. IIB 8.38 [besser lesbare Kopie: SU- VA-act. IIA 35], 8.69, 8.82; act. II 50.1/114 f., 50.1/44 f.) nicht mehr vorliegt (act. II 55.1/91, 74.1/12 ff. Ziff. 3.4 f.). Ob die mangelnde Impulskontrolle und aggressiven Wutausbrüche (der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau mehrfach geschlagen und es sind auch verbale bzw. körperliche Angriffe gegenüber Dritten sowie eine Untersuchungshaft wegen einer Schlägerei aktenkundig [act. IIB 8.53/8, 8.54/1, 8.69/5 f., 8.71/1, 27/1, 31.5/2, 31.6; act. IIA 43/2, act. II 50.1/44, 74.1/11 Ziff. 3.1.2, 74.1/13 Ziff. 3.4]) diagnostisch als akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; act. II 74.1/12 Ziff. 3.3) zu qualifizieren sind – was im Vordergrund steht – oder eine andauernden Persönlichkeitsänderung vorliegt (ICD-10: F62; act. II 55.1/91; SUVA-act. IIC 333, 341), ist nicht ausschlaggebend. Denn aus psychiatrischer Sicht sind sowohl nach Auffassung des Gutachters Dr. med. E.________ (act. II 74.1/18 Ziff. 6) als auch gemäss den Dres. med. I.________ und F.________ (act. II 50.1/65, 55.1/91, 55.1/164) leidensad- aptierte Tätigkeiten zumutbar. 3.3.1 Die seitens des Beschwerdeführers gegen das MEDAS-Gutachten erhobene Kritik verfängt nicht. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 8 sundheitliche Verfassung des Exploranden durch die Gutachter nicht ab- schliessend beurteilt worden wäre (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2). Allein der Umstand, dass er weiterhin regelmässig in medizinischer Behandlung steht und sich der Zustand seiner Hände gemäss den von ihm ins Recht gelegten Lichtbildern vom 21. Januar 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 5) nicht verbessert haben soll, ist nicht geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten zu begründen. Denn die invol- vierten Ärzte sind sich einig, dass durch die weitere Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, mithin im unfallversicherungsrechtlichen Sinn der medizinische Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erreicht ist. So ging Dr. med. K.________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 20. Juni 2013 (act. II 551/115 f.) davon aus, dass das Handekzem in Zukunft nicht mehr abheilen und der schubweise Verlauf dauerhaft fortbestehen werde. Er schlug den Fallabschluss vor und nahm ebenfalls an, dass leidensadaptierte Tätigkeiten theoretisch ganztags möglich seien. Auch die behandelnde Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immunologie FMH, beschrieb das Ekzem im Verlaufsbericht vom 16. September 2013 (act. II 55.1/98 f.) als chronisch und erwartete noch am 21. Januar 2014 nicht mit einer vollständigen Abheilung des Hautbefundes in den nächsten Monaten (act. II 55.1/57). Sie vertrat aber dennoch die Meinung, dass auch bei einem permanenten Bestehen der Hautveränderungen trockene Tätigkeiten ohne besondere Staub- und Schmutzbelastung und unter Einhaltung einer Allergenkarenz möglich seien (act. II 55.1/98). 3.3.2 Daraus, dass die sichtbaren Veränderung von der Gutachterin Dr. med. D.________ dermatologisch nicht eindeutig als Kontaktdermatitis, sondern eher als irritativ-toxisch eingestuft wurde, lässt sich nicht ableiten, der gesundheitliche Zustand sei nicht klar erfasst (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext ist nicht die Ätiologie einer gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend, sondern deren Be- schwerdesymptomatik bzw. die Auswirkungen auf das funktionelle Leis- tungsvermögen. Die Unsicherheit bezüglich der Einstufung des Ekzems als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 9 rein allergisch oder irritativ-toxisch rührt im Übrigen daher, dass die Lokali- sation des Ekzems an den Handrücken und Fingerstreckseiten relativ un- gewöhnlich ist und das Befallsmuster sich sehr von den sonst üblichen chronischen Handekzemen unterscheidet (act. II 55.1/162). Sowohl von den Fachärzten der SUVA wie auch von den behandelnden Ärzten wurde als mögliche Ursache für das Weiterbestehen des Ekzems zudem immer wieder eine Malcompliance oder gar ein selbstschädigendes Verhalten («artifizielle Komponente», «Manipulationen», «Artefakte», «Münchhausen- Syndrom») vermutet (act. II 50.1/31, 50.1/78 [besser lesbare Kopie in den Akten der SUVA {SUVA-act. IIB}, 188], 50.1/101, 50.1/123 f., 55.1/162 f., 55.1/176; act. IIA 50.1/229, 50.1/240; Akten der SUVA [SUVA-act. IIC], 333/2, 335/1). Weitere diesbezügliche Erhebungen erübrigen sich mangels Rechtserheblichkeit (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine berufliche Abklärung durchführte und Prof. Dr. med. L.________ sich für eine Wiedereingliederung einsetzte (act. II 55.1/57 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Nachdem ein überzeugend begründetes medizinisches Zu- mutbarkeitsprofil vorlag, waren berufliche Abklärungen entbehrlich, zumal die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung höchs- tens in Ergänzung der medizinischen Unterlagen einzuschalten wären (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG stehen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstan- des, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Immerhin wurde in der ange- fochtenen Verfügung ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitsvermittlung – ohne Dispositivgehalt – bejaht (act. II 79/2) und ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiedereingliederung nicht nur aufgrund des Gesundheitszustan- des als unmöglich beurteilt wurde (act. IIB 9/2 lit. G; act. IIA 41), sondern diesbezügliche Bemühungen der Beschwerdegegnerin nicht zuletzt daran scheiterten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar und Juli 2011 sowie zwischen Januar und Juni 2014 in der Schweiz bzw. in seiner Heimat im Freiheitsentzug befand (act. IIB 27/1, 31.5/2, 31.6/1, 31.7/1 f., 31.7/5, 31.9/3; SUVA-act. IIC 329/1, 333/1; Protokolleinträge vom 22. Fe- bruar und 13. April 2011 [im Gerichtsdossier]). Zudem ermittelte die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 10 schwerdegegnerin anhand des Einkommensvergleichs einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad, weshalb sie über den Rentenanspruch un- abhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen befinden durfte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_187/2015, E. 3.2.1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C N. 5) 3.4 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) gilt in tatsächlicher Hinsicht aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens somit als erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, während für leidensadaptierte Tätigkeiten (trocken durchzuführende Ver- richtungen, welche die Hände nur leicht belasten und nicht potentiell aller- gisierend sind) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor- liegt. Diese medizinisch-theoretische Einschätzung gilt rein somatisch seit der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 16. März 2010 (act. IIB 8.37) und die intermittierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen führten in dieser Zeit jedenfalls nicht zu länger dauernden höhergradigen Einschrän- kungen (act. II 74.1/18 Ziff. 6). Folglich ist mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) trotz der intermittierenden psychiatrischen Beeinträchtigungen von einer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG; act. IIB 1/9 Ziff. 12) im Jahr 2011 zumutbaren vollschichtigen Arbeitstätigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser me- dizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 11 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%iges Pensum reduziert werden. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen. Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2015, 9C_243/2015, E. 2; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 70). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 12 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete anhand der Angaben der letz- ten Arbeitgeberin in der Schadenmeldung gegenüber der SUVA (act. IIB 8.2 [lesbare Kopie: SUVA-act. IIA 23 Ziff. 12]) bzw. den im Januar und Fe- bruar 2010 gemäss Kumulativjournal (act. IIB 28.1/1) ausgerichteten Mo- natslöhnen (von je Fr. 6‘300.--) ein Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- (Fr. 6‘300.-- x 13 Monate), womit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Lohnausweis 2008 (act. I 10) und die geleisteten Überstunden nicht einverstanden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 4). Ob – und wenn ja in welchem Ausmass – der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens hypothetisch weiterhin Überstunden ge- leistet hätte (vgl. E. 4.2.1 hievor), steht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest. Denn der während des Arbeitsverhältnisses vom 20. Ju- ni 2006 (act. IIB 26/1 Ziff. 1) bis zur gesundheitsbedingten Niederlegung der Arbeit per 28. September 2009 (act. IIB 26/1 Ziff. 4) erarbeitete Ver- dienst war erheblichen Schwankungen unterworfen. So erzielte der Be- schwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 40) im Jahr 2006 ab Stellenantritt während sechs Monaten Fr. 39‘200.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Bruttoeinkommen von Fr. 78‘400.-- ergibt (Fr. 39‘200.-- / 6 Monate x 12 Monate). Im Folgejahr 2007 sank der Jahreslohn auf Fr. 63‘292.-- und stieg im Jahr 2008 auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 13 Fr. 90‘112.--. Bis zur Arbeitsniederlegung bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2009 während neuen Monaten Fr. 69‘516.--, was einem Jahreslohn von Fr. 92‘688.-- entspricht (Fr. 69‘516.-- / 9 Monate x 12 Monate). Bei die- ser Ausgangslage wäre es nicht sachgerecht, isoliert auf das Jahr 2008 mit dem höchsten tatsächlich ausgerichteten Lohn abzustellen, wenn schon wäre aufgrund der Schwankungen vom Durchschnitt dieser repräsentativen Periode von vier Jahren auszugehen, woraus jedoch ein tieferes Validen- einkommen von Fr. 81‘123.-- ([Fr. 78‘400.-- + Fr. 63‘292.-- + Fr. 90‘112 + Fr. 92‘688.--] / 4) resultierte. Es ist vor diesem Hintergrund prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwer- deführers auf die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 abstellte, jedoch liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011, weshalb von einem Monatslohn von Fr. 6‘550.-- (act. II 50.1/92) auszugehen ist und das Valideneinkommen somit Fr. 85‘150.-- beträgt (Fr. 6‘550.-- x 13 Monate). 4.3.2 Dem Beschwerdeführer stünde auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen, welche auch (die Hände leicht belastende) handwerkliche Beschäftigungen umfassen. Da er seine medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausschöpft, stellte die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen richtigerweise auf den Totalwert der LSE 2010 ab (act. II 79/1). Aufindexiert auf das Jahr 2011 ergibt sich bei einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ein hypothetischer Bruttojahreslohn von Fr. 61‘925.-- (Fr. 4‘901.-- [BFS, LSE 2010, Tabelle TA1, Männer, Total, Anforderungsniveau 4 {einfache und repetitive Tätig- keiten}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeits- stunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2011] / 100 x 101 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Indexbasis 2010 bzw. Index 2011]). Die Beschwerdegegnerin liess wegen den Einschränkungen im Zumutbar- keitsprofil einen leidensbedingten Abzug von 5 % zu. Dies erscheint gross- zügig; ein höherer Abzug ist keinesfalls gerechtfertigt, zumal der noch jun- ge Beschwerdeführer zeitlich und leistungsmässig ein uneingeschränktes Rendement zu erbringen vermöchte (act. II 74.1/18 Ziff. 6; vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2) und sich weder die Nationalität bzw. der auslän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 14 derrechtliche Status (act. IIB 1/1 Ziff. 1.6, 19; vgl. BGE 126 V 75 E. 5a cc S.

79) noch die beschränkten Deutschkenntnisse (act. IIB 1/5 Ziff. 5.3; vgl. Entscheid des BGer vom 23. Mai 2008, 8C_529/2007, E. 4.3) negativ auf das Lohnniveau auswirken. Wie es sich mit der Berechtigung zum Abzug verhält, braucht angesichts des Ergebnisses im Verfahren der Invaliden- versicherung jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von maximal (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) 31 % ([Fr. 85‘150.-- ./. Fr. 58‘829.-- {Fr. 61‘925.-- ./. 5 %}] / Fr. 85‘150.-- x 100). Die Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. II 79) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegen- den Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 15 tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Ver- fahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. August 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von acht Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 91.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘091.--) im Betrag von Fr. 167.30, total Fr. 2‘258.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘258.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 91.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 135.30 (8 % von Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 16 1‘691.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘826.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘258.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘826.30 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, IV/15/592, Seite 17 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern mitzuteilen (R):

- SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt M.________ (zur Kenntnisnah- me ad UV/2015/110) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.