Erlassentscheid vom 3. Juni 2015
Sachverhalt
A. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Februar 1996 hin (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 25), sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. September 1999 (act. II 3) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1996 zu. Mit Urteil vom
9. Januar 2001 (IV 56435 und IV 56436; act. II 8) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern – nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius – die dagegen erhobene Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36%. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurückwies (Entscheid des EVG vom 27. November 2001, I 116/01; act. II 9). Gestützt auf das in der Folge eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ … vom 24. Februar 2004 (act. II 30), verneinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2004 (act. II 31) den Anspruch auf eine In- validenrente, was mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 (act. II 67) bestätigt wurde. Auf Beschwerde hin wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Angelegenheit mit Urteil vom 18. April 2007 (IV 66432; act. II 79) zur Vervollständigung der medizinischen Akten erneut an die IVB zurück. Nach Eingang eines weiteren Gutachtens der MEDAS C.________ vom
29. März 2012 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIB] 170), lehnte die IVB den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 (act. IIB 182) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIB 183), mit der die Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach Einholung neuer Gut- achten beantragt worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Januar 2013 (IV/2012/864; act. II 186) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 (BGer 9C_161/2013; act. IIB 203) geschützt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 4 B. Zwischenzeitlich verfügte die IVB am 23. Mai 2013 (act. IIB 191), die Versi- cherte habe zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Umfang von Fr. 116‘316.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIB 200) wurde mit Urteil vom 6. Februar 2014 (IV/2013/554; act. IIB 208) durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut- geheissen und die Rückforderung auf Fr. 85'461.-- herabgesetzt. Dieses Urteil bestätigte das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. September 2014 (9C_195/2014; act. IIB 215). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. IIB 228) wies die IVB das von der Versicherten gestellte Erlassgesuch vom 13. Oktober 2014 (act. IIB 221) ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. August 2015 – die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. September 2015 bzw. Duplik vom 5. Oktober 2015 hiel- ten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 5
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufi- ge, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 7 fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs.
E. 3 Juni 2015 (act. IIB 228). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung von Fr. 85'461.-- zu Recht abgewiesen hat, wobei insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob die fraglichen Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen worden sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begründetheit der Rückforderung, welche mit BGer 9C_195/2014 bereits bejaht wurde (act. IIB 215).
E. 3.1 Aufgrund des VGE/2013/554 (act. IIB 208) bzw. des letzinstanzli- chen Entscheides BGer 9C_195/2014 (act. IIB 215) steht fest und ist denn auch unbestritten, dass die in der Zeit vom Juni 2008 bis März 2012 ausge- richteten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 85'461.-- zu Unrecht erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin hatte die Zahlungen im Nachgang zur Ver- fügung vom 23. September 1999 (act. II 3) geleistet, obwohl diese nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. gar höchstrichterlich aufgehoben worden war. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Verweigerung des Erlasses (act. IIB 228).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3. Ju- ni 2015 damit, dass der für den Erlass vorausgesetzte gute Glaube nicht vorliege (act. IIB 228). Das Verwaltungsgericht habe mit VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8), in Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom
23. September 1999 (act. II 3), einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver- neint, nachdem es auf die drohende Schlechterstellung hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 8 Festsetzung des massgeblichen Invaliditätsgrades aufmerksam gemacht habe. Obwohl daraufhin ein immer währender Rechtsstreit durch alle In- stanzen entbrannt sei, habe die Beschwerdeführerin doch seit dem obge- nannten Urteil damit rechnen müssen, dass ihr die Rente allenfalls abge- sprochen werden könnte. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin nach dem VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8), weiterhin Zahlungen leistete, mit gutem Glauben habe darauf verlassen dürfen, mindestens Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu haben (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. 1.9 ff.)
E. 3.3 Wird eine rentenzusprechende Verfügung beim Gericht angefoch- ten, zerstört dies den guten Glauben noch nicht, da nicht mit einer allfälli- gen Schlechterstellung gerechnet werden muss. Wenn das kantonale Ge- richt hingegen – wie im vorliegenden Fall – nach Androhung einer reforma- tio in peius die von der Verwaltung zugesprochene Rente reduziert oder aufhebt, muss die versicherte Person ab Eröffnung des kantonalen, in pei- us reformierenden Entscheides damit rechnen, dass sie die ihr während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten hat; mit anderen Worten ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen (Entscheid des BGer vom 13. März 2009, 9C_805/2008, E. 2.4). Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesgericht die entsprechende Verfügung aufgehoben hat und die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 314 noch nicht galt (vgl. BGer 9C_161/2013, E. 3.2; act. IIB 203). Der in peius reformierende VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8) datiert vom 9. Januar 2001. Auch wenn dieser Entscheid und die Verfügung vom
23. September 1999 (act. II 3) mit Entscheid des EVG I 116/01 (act. II 9) aufgehoben wurden und die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, so verfügte diese nach Einho- lung eines weiteren Gutachtens (act. II 30) am 7. April 2004 (act. II 31), dass kein Rentenanspruch bestehe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen, dass ihr eine Rente zusteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ver- fügung vom 7. April 2004 wiederum angefochten (act. II 36) und mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 9 VGE IV 66432 (act. II 79) aufgehoben wurde, sowie dass die Beschwerde- gegnerin angewiesen wurde, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vgl. VGE IV 66432, E. 6.2.4). Denn die Beschwerdeführerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die weiteren Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen werden, als dies in der Verfügung vom 7. April 2004 angeordnet worden war. Für die Beschwerdeführerin wäre ab diesem Zeitpunkt bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, dass keine Grundlage für einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestand. Dies umso mehr, als dass sie stets anwaltlich vertreten war und ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich bei ihrem Rechtsvertreter zu erkun- den. Nichts kann die Beschwerdeführerin auch aus allfälligen Einschätzun- gen des Rechtsvertreters, eine Verfügungen bzw. ein Entscheid sei unhalt- bar (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2), für sich ableiten. Abgesehen davon räumt der Rechtsvertreter (inzwischen) durchaus ein, die Verfügung vom
23. September 1999 sei nie rechtskräftig geworden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.10). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, als Laie habe sie nicht erkennen müssen, dass keine rechtliche Grundlage für die Auszah- lung der Rente bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.10), findet zudem deshalb keinen Halt, weil ihr mit Verfügung vom 7. April 2004 eröff- net worden war, dass kein Rentenanspruch besteht. Dass sie die Leistun- gen in der Annahme entgegen genommen hat, es bestehe eine Rechts- grundlage, kann spätestens ab diesem Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen somit nicht als bloss leichte Nachlässigkeit bezeichnet werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass selbst die Verwaltung diesen offensichtlichen Fehler nicht bemerkte, vermag doch dieser Fehler die anfänglich nicht vorhandene Gutgläubigkeit angesichts des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b S. 219).
E. 3.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während des zu be- urteilenden Zeitraums vom Juni 2008 bis März 2012 jederzeit damit rech- nen musste, dass sie die ihr ausbezahlte IV-Rente zurückerstatten muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 10 Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Beschwerde- führerin ab Eröffnung der Verfügung vom 7. April 2004 (act. II 31) gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre, die Verwaltung über den Bezug von Sozialleistungen, welche trotz der den Rentenanspruch vernei- nenden Verfügung noch immer ausbezahlt wurden, zu informieren, womit gar eine den guten Glauben per se ausschliessende Meldepflichtverletzung vorliegen würde.
E. 4 Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), muss auf die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 25. Februar 2016 abgewiesen (9C_48/2016). 200 15 591 IV SCJ/SCM/OGM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Erlassentscheid vom 3. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 3 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Februar 1996 hin (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 25), sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. September 1999 (act. II 3) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1996 zu. Mit Urteil vom
9. Januar 2001 (IV 56435 und IV 56436; act. II 8) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern – nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius – die dagegen erhobene Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36%. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurückwies (Entscheid des EVG vom 27. November 2001, I 116/01; act. II 9). Gestützt auf das in der Folge eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ … vom 24. Februar 2004 (act. II 30), verneinte die IVB mit Verfügung vom 7. April 2004 (act. II 31) den Anspruch auf eine In- validenrente, was mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 (act. II 67) bestätigt wurde. Auf Beschwerde hin wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Angelegenheit mit Urteil vom 18. April 2007 (IV 66432; act. II 79) zur Vervollständigung der medizinischen Akten erneut an die IVB zurück. Nach Eingang eines weiteren Gutachtens der MEDAS C.________ vom
29. März 2012 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIB] 170), lehnte die IVB den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 (act. IIB 182) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIB 183), mit der die Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach Einholung neuer Gut- achten beantragt worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Januar 2013 (IV/2012/864; act. II 186) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 (BGer 9C_161/2013; act. IIB 203) geschützt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 4 B. Zwischenzeitlich verfügte die IVB am 23. Mai 2013 (act. IIB 191), die Versi- cherte habe zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Umfang von Fr. 116‘316.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIB 200) wurde mit Urteil vom 6. Februar 2014 (IV/2013/554; act. IIB 208) durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut- geheissen und die Rückforderung auf Fr. 85'461.-- herabgesetzt. Dieses Urteil bestätigte das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. September 2014 (9C_195/2014; act. IIB 215). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. IIB 228) wies die IVB das von der Versicherten gestellte Erlassgesuch vom 13. Oktober 2014 (act. IIB 221) ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. August 2015 – die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. September 2015 bzw. Duplik vom 5. Oktober 2015 hiel- ten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
3. Juni 2015 (act. IIB 228). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung von Fr. 85'461.-- zu Recht abgewiesen hat, wobei insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob die fraglichen Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen worden sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begründetheit der Rückforderung, welche mit BGer 9C_195/2014 bereits bejaht wurde (act. IIB 215). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufi- ge, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 7 fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des BGer vom
30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. 3.1 Aufgrund des VGE/2013/554 (act. IIB 208) bzw. des letzinstanzli- chen Entscheides BGer 9C_195/2014 (act. IIB 215) steht fest und ist denn auch unbestritten, dass die in der Zeit vom Juni 2008 bis März 2012 ausge- richteten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 85'461.-- zu Unrecht erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin hatte die Zahlungen im Nachgang zur Ver- fügung vom 23. September 1999 (act. II 3) geleistet, obwohl diese nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. gar höchstrichterlich aufgehoben worden war. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Verweigerung des Erlasses (act. IIB 228). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3. Ju- ni 2015 damit, dass der für den Erlass vorausgesetzte gute Glaube nicht vorliege (act. IIB 228). Das Verwaltungsgericht habe mit VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8), in Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom
23. September 1999 (act. II 3), einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver- neint, nachdem es auf die drohende Schlechterstellung hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 8 Festsetzung des massgeblichen Invaliditätsgrades aufmerksam gemacht habe. Obwohl daraufhin ein immer währender Rechtsstreit durch alle In- stanzen entbrannt sei, habe die Beschwerdeführerin doch seit dem obge- nannten Urteil damit rechnen müssen, dass ihr die Rente allenfalls abge- sprochen werden könnte. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin nach dem VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8), weiterhin Zahlungen leistete, mit gutem Glauben habe darauf verlassen dürfen, mindestens Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu haben (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. 1.9 ff.) 3.3 Wird eine rentenzusprechende Verfügung beim Gericht angefoch- ten, zerstört dies den guten Glauben noch nicht, da nicht mit einer allfälli- gen Schlechterstellung gerechnet werden muss. Wenn das kantonale Ge- richt hingegen – wie im vorliegenden Fall – nach Androhung einer reforma- tio in peius die von der Verwaltung zugesprochene Rente reduziert oder aufhebt, muss die versicherte Person ab Eröffnung des kantonalen, in pei- us reformierenden Entscheides damit rechnen, dass sie die ihr während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten hat; mit anderen Worten ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen (Entscheid des BGer vom 13. März 2009, 9C_805/2008, E. 2.4). Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesgericht die entsprechende Verfügung aufgehoben hat und die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 314 noch nicht galt (vgl. BGer 9C_161/2013, E. 3.2; act. IIB 203). Der in peius reformierende VGE IV 56435 und IV 56436 (act. II 8) datiert vom 9. Januar 2001. Auch wenn dieser Entscheid und die Verfügung vom
23. September 1999 (act. II 3) mit Entscheid des EVG I 116/01 (act. II 9) aufgehoben wurden und die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, so verfügte diese nach Einho- lung eines weiteren Gutachtens (act. II 30) am 7. April 2004 (act. II 31), dass kein Rentenanspruch bestehe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr in gutem Glauben davon ausgehen, dass ihr eine Rente zusteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ver- fügung vom 7. April 2004 wiederum angefochten (act. II 36) und mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 9 VGE IV 66432 (act. II 79) aufgehoben wurde, sowie dass die Beschwerde- gegnerin angewiesen wurde, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vgl. VGE IV 66432, E. 6.2.4). Denn die Beschwerdeführerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die weiteren Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen werden, als dies in der Verfügung vom 7. April 2004 angeordnet worden war. Für die Beschwerdeführerin wäre ab diesem Zeitpunkt bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen, dass keine Grundlage für einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestand. Dies umso mehr, als dass sie stets anwaltlich vertreten war und ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich bei ihrem Rechtsvertreter zu erkun- den. Nichts kann die Beschwerdeführerin auch aus allfälligen Einschätzun- gen des Rechtsvertreters, eine Verfügungen bzw. ein Entscheid sei unhalt- bar (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2), für sich ableiten. Abgesehen davon räumt der Rechtsvertreter (inzwischen) durchaus ein, die Verfügung vom
23. September 1999 sei nie rechtskräftig geworden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.10). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, als Laie habe sie nicht erkennen müssen, dass keine rechtliche Grundlage für die Auszah- lung der Rente bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 1.10), findet zudem deshalb keinen Halt, weil ihr mit Verfügung vom 7. April 2004 eröff- net worden war, dass kein Rentenanspruch besteht. Dass sie die Leistun- gen in der Annahme entgegen genommen hat, es bestehe eine Rechts- grundlage, kann spätestens ab diesem Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen somit nicht als bloss leichte Nachlässigkeit bezeichnet werden, weshalb es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass selbst die Verwaltung diesen offensichtlichen Fehler nicht bemerkte, vermag doch dieser Fehler die anfänglich nicht vorhandene Gutgläubigkeit angesichts des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b S. 219). 3.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während des zu be- urteilenden Zeitraums vom Juni 2008 bis März 2012 jederzeit damit rech- nen musste, dass sie die ihr ausbezahlte IV-Rente zurückerstatten muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 10 Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Beschwerde- führerin ab Eröffnung der Verfügung vom 7. April 2004 (act. II 31) gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre, die Verwaltung über den Bezug von Sozialleistungen, welche trotz der den Rentenanspruch vernei- nenden Verfügung noch immer ausbezahlt wurden, zu informieren, womit gar eine den guten Glauben per se ausschliessende Meldepflichtverletzung vorliegen würde. 4. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), muss auf die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, IV/15/591, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.