Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (ER RD 362/2015)
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 22. Januar 2015 beim RAV Lyss zur Arbeits- vermittlung an. Sie suche eine Teilzeitstelle im Umfang von 90% als ... in Nachtarbeit (Dossier RAV-Region Seeland und Berner Jura [act. IIA] 10 – 11). Gegenüber ihrer Personalberaterin beim RAV gab sie am 3. Februar 2015 an, da sie keine externe Betreuung für ihre 5-jährige Tochter mehr habe, suche sie ausschliesslich Abend- oder Nachtarbeit. Tagsüber be- treue sie ihre Tochter, nachts erfolge die Betreuung durch ihren Ehemann (act. IIA 25, 67). Aufgrund dieser Angaben überwies das RAV die Akten dem beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Das beco forderte die Ver- sicherte in der Folge auf, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen sowie einen entsprechenden Obhutsnachweis bezüglich ihrer Tochter ein- zureichen (act. IIA 37 – 39). Nach Eingang der einverlangten Angaben und Unterlagen (vgl. act. IIA 40 – 44) anerkannte das beco mit Verfügung vom
26. Februar 2015 (act. IIA 45 – 49) die Vermittlungsfähigkeit der Versicher- ten und hielt fest, sie sei grundsätzlich im Umfang von 45% anspruchsbe- rechtigt (act. IIA 45 – 49). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 – 2). Mit Entscheid vom 8. April 2015 wies das beco diese ab (act. IIB 5 – 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 3 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. April 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Sie habe für ihre Tochter schon eine Tagesmutter organisiert und auch das Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ ausgefüllt. Sie habe immer klar ange- geben, dass sie wieder eine 90%-Stelle suche. Ihre Anspruchsberechti- gung sei entsprechend in diesem Umfang anzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Obhuts- nachweises, gemäss welchem die Tochter der Beschwerdeführerin täglich von 06.00 bis 16.00 Uhr durch B.________ betreut werde, die Vermitt- lungsfähigkeit bzw. den anrechenbaren Arbeitsausfall und damit die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung erneut überprüfen werde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des anrechenba- ren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Feb- ruar 2015.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 5 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).
E. 2.3 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechen- bare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall be- stimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbe- schäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59; Entscheid des BGer vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.2). Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem ledig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 6 lich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entspre- chende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le- genden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst in einem Beschäftigungsgrad von 50%, ab November 2010 in einem Beschäftigungsgrad von 70% und ab Januar 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 90% als … (act. II 5, 7 sowie act. IIA 29). Während dieses Arbeitsverhältnisses war die Betreuung der 2009 geborenen Tochter während der Arbeitszeiten u.a. durch eine interne Krippe des Arbeitgebers gewährleistet (act. IIA 67). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2015 (act. IIA 3) fiel diese externe Be- treuungsmöglichkeit der Tochter weg (act. IIA 67).
E. 3.2 Im Rahmen ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Be- schwerdeführerin gegenüber dem RAV an, dass sie wiederum eine Anstel- lung mit einem Beschäftigungsgrad von 90% suche, jedoch ausschliesslich Abend- oder Nachtarbeit (act. IIA 11). Tagsüber betreue sie ihre Tochter, nachts erfolge die Betreuung durch ihren Ehemann (act. IIA 25, 67). Auf die entsprechende Aufforderung hin (act. IIA 39) reichte die Beschwer- deführerin einen Obhutsnachweis ein, gemäss welchem ihre Tochter wo- chentags jeweils von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr durch den Ehemann betreut werde, freitags bereits ab 13.00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztags (act. IIA 42). Im Begleitschreiben zu dieser Eingabe (act. IIA 44) gab sie zudem die Arbeitszeiten des Ehemannes an. Er arbeite regelmässig von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Bereich … in einer loka- len Firma. Auf die Frage, wann sie zu schlafen gedenke, wenn sie nachts arbeiten gehe und tagsüber die Kinderbetreuung übernehme (act. IIA 38), gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter von 08.20 Uhr bis 11.50 Uhr den Kindergarten besuche und sie in der Zeit schlafen könne. Zudem könne sie auch schlafen, wenn ihre Tochter anwesend sei, da sich das Kind gut selber beschäftigen könne (act. IIA 40, 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 7
E. 3.3 Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7), welcher rechtsprechungs- gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205), fehlt es in den Akten am Nachweis, dass die Betreuung der Tochter bei der von der Beschwerdeführerin ange- strebten Nachtarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90% tagsüber durchwegs gewährleistet (gewesen) wäre. Die Zeit, die die Tochter tagsü- ber im Kindergarten verbringt, ist zu kurz, als dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit den notwendigen Schlaf nachzuholen vermöchte. Kommt hinzu, dass während der Schulferien und allfälliger Krankheitszeiten der Tochter diese den Kindergarten nicht besuchen kann bzw. darf und damit anderweitig betreut werden müsste. Dass das Kind jeweils genügend lange sich selbst überlassen werden dürfte, damit die Beschwerdeführerin genü- gend Schlaf hat, ist angesichts des Alters des Kindes mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Eltern schlechterdings nicht vereinbar. Ein Pensum von über 45% ist bei der von der Beschwerdeführerin bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2015 präsentierten Betreuungslösung ohne Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter nicht möglich. Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lediglich für eine Teilzeitstelle im Umfang von 45% vermittlungsfähig. Für die Zeit bis zum angefochtenen Einspracheentscheid wurde der anrechen- bare Arbeitsausfall vom Beschwerdegegner somit zu Recht auf 45% fest- gelegt. Dass die Beschwerdeführerin in der letzten Anstellung zuletzt zu einem Beschäftigungsgrad von 90% gearbeitet hat, ändert daran nichts, hatte sie doch damals noch Zugriff auf eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kinderbetreuung, welche ihr unstrittig nicht mehr zur Verfügung steht (act. IIA 67). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegeg- ners vom 8. April 2015 aufgrund des zu jenem Zeitpunkt vorgelegenen Sachverhalts nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de als unbegründet abzuweisen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab dem 9. April 2015 einen möglicherweise hinreichenden Nachweis für eine Kinderbetreuung auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 8 45% eingereicht (act. I 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 hat der Beschwerdegegner entsprechend in Aussicht gestellt, die Vermittlungs- fähigkeit bzw. den anrechenbaren Arbeitsausfall und damit die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung erneut zu überprüfen. Aufgrund des neu eingereichten, für einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheides wirksamen Obhuts- nachweises (act. I 1) ist eine solche Überprüfung für die Zeit ab dem
9. April 2015 angezeigt. Die Akten sind somit zur Vornahme der in Aussicht gestellten Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 9. April 2015 mit anschliessend neuem Ent- scheid an den Beschwerdegegner zu überweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des anrechenba- ren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Feb- ruar 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 5 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechen- bare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall be- stimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbe- schäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59; Entscheid des BGer vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.2). Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem ledig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 6 lich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entspre- chende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le- genden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst in einem Beschäftigungsgrad von 50%, ab November 2010 in einem Beschäftigungsgrad von 70% und ab Januar 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 90% als … (act. II 5, 7 sowie act. IIA 29). Während dieses Arbeitsverhältnisses war die Betreuung der 2009 geborenen Tochter während der Arbeitszeiten u.a. durch eine interne Krippe des Arbeitgebers gewährleistet (act. IIA 67). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2015 (act. IIA 3) fiel diese externe Be- treuungsmöglichkeit der Tochter weg (act. IIA 67). 3.2 Im Rahmen ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Be- schwerdeführerin gegenüber dem RAV an, dass sie wiederum eine Anstel- lung mit einem Beschäftigungsgrad von 90% suche, jedoch ausschliesslich Abend- oder Nachtarbeit (act. IIA 11). Tagsüber betreue sie ihre Tochter, nachts erfolge die Betreuung durch ihren Ehemann (act. IIA 25, 67). Auf die entsprechende Aufforderung hin (act. IIA 39) reichte die Beschwer- deführerin einen Obhutsnachweis ein, gemäss welchem ihre Tochter wo- chentags jeweils von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr durch den Ehemann betreut werde, freitags bereits ab 13.00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztags (act. IIA 42). Im Begleitschreiben zu dieser Eingabe (act. IIA 44) gab sie zudem die Arbeitszeiten des Ehemannes an. Er arbeite regelmässig von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Bereich … in einer loka- len Firma. Auf die Frage, wann sie zu schlafen gedenke, wenn sie nachts arbeiten gehe und tagsüber die Kinderbetreuung übernehme (act. IIA 38), gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter von 08.20 Uhr bis 11.50 Uhr den Kindergarten besuche und sie in der Zeit schlafen könne. Zudem könne sie auch schlafen, wenn ihre Tochter anwesend sei, da sich das Kind gut selber beschäftigen könne (act. IIA 40, 44). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 7 3.3 Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7), welcher rechtsprechungs- gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205), fehlt es in den Akten am Nachweis, dass die Betreuung der Tochter bei der von der Beschwerdeführerin ange- strebten Nachtarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90% tagsüber durchwegs gewährleistet (gewesen) wäre. Die Zeit, die die Tochter tagsü- ber im Kindergarten verbringt, ist zu kurz, als dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit den notwendigen Schlaf nachzuholen vermöchte. Kommt hinzu, dass während der Schulferien und allfälliger Krankheitszeiten der Tochter diese den Kindergarten nicht besuchen kann bzw. darf und damit anderweitig betreut werden müsste. Dass das Kind jeweils genügend lange sich selbst überlassen werden dürfte, damit die Beschwerdeführerin genü- gend Schlaf hat, ist angesichts des Alters des Kindes mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Eltern schlechterdings nicht vereinbar. Ein Pensum von über 45% ist bei der von der Beschwerdeführerin bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2015 präsentierten Betreuungslösung ohne Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter nicht möglich. Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lediglich für eine Teilzeitstelle im Umfang von 45% vermittlungsfähig. Für die Zeit bis zum angefochtenen Einspracheentscheid wurde der anrechen- bare Arbeitsausfall vom Beschwerdegegner somit zu Recht auf 45% fest- gelegt. Dass die Beschwerdeführerin in der letzten Anstellung zuletzt zu einem Beschäftigungsgrad von 90% gearbeitet hat, ändert daran nichts, hatte sie doch damals noch Zugriff auf eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kinderbetreuung, welche ihr unstrittig nicht mehr zur Verfügung steht (act. IIA 67). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegeg- ners vom 8. April 2015 aufgrund des zu jenem Zeitpunkt vorgelegenen Sachverhalts nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de als unbegründet abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab dem 9. April 2015 einen möglicherweise hinreichenden Nachweis für eine Kinderbetreuung auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 8 45% eingereicht (act. I 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 hat der Beschwerdegegner entsprechend in Aussicht gestellt, die Vermittlungs- fähigkeit bzw. den anrechenbaren Arbeitsausfall und damit die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung erneut zu überprüfen. Aufgrund des neu eingereichten, für einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheides wirksamen Obhuts- nachweises (act. I 1) ist eine solche Überprüfung für die Zeit ab dem
- April 2015 angezeigt. Die Akten sind somit zur Vornahme der in Aussicht gestellten Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 9. April 2015 mit anschliessend neuem Ent- scheid an den Beschwerdegegner zu überweisen.
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Die Akten werden im Sinne von Erwägung 3.4 an den Beschwerde- gegner überwiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 330 ALV SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 22. Januar 2015 beim RAV Lyss zur Arbeits- vermittlung an. Sie suche eine Teilzeitstelle im Umfang von 90% als ... in Nachtarbeit (Dossier RAV-Region Seeland und Berner Jura [act. IIA] 10 – 11). Gegenüber ihrer Personalberaterin beim RAV gab sie am 3. Februar 2015 an, da sie keine externe Betreuung für ihre 5-jährige Tochter mehr habe, suche sie ausschliesslich Abend- oder Nachtarbeit. Tagsüber be- treue sie ihre Tochter, nachts erfolge die Betreuung durch ihren Ehemann (act. IIA 25, 67). Aufgrund dieser Angaben überwies das RAV die Akten dem beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Das beco forderte die Ver- sicherte in der Folge auf, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen sowie einen entsprechenden Obhutsnachweis bezüglich ihrer Tochter ein- zureichen (act. IIA 37 – 39). Nach Eingang der einverlangten Angaben und Unterlagen (vgl. act. IIA 40 – 44) anerkannte das beco mit Verfügung vom
26. Februar 2015 (act. IIA 45 – 49) die Vermittlungsfähigkeit der Versicher- ten und hielt fest, sie sei grundsätzlich im Umfang von 45% anspruchsbe- rechtigt (act. IIA 45 – 49). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 – 2). Mit Entscheid vom 8. April 2015 wies das beco diese ab (act. IIB 5 – 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 3 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. April 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Sie habe für ihre Tochter schon eine Tagesmutter organisiert und auch das Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ ausgefüllt. Sie habe immer klar ange- geben, dass sie wieder eine 90%-Stelle suche. Ihre Anspruchsberechti- gung sei entsprechend in diesem Umfang anzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Obhuts- nachweises, gemäss welchem die Tochter der Beschwerdeführerin täglich von 06.00 bis 16.00 Uhr durch B.________ betreut werde, die Vermitt- lungsfähigkeit bzw. den anrechenbaren Arbeitsausfall und damit die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung erneut überprüfen werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7). Streitig und zu prüfen ist der Umfang des anrechenba- ren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Feb- ruar 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 5 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechen- bare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall be- stimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbe- schäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59; Entscheid des BGer vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.2). Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem ledig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 6 lich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entspre- chende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu le- genden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst in einem Beschäftigungsgrad von 50%, ab November 2010 in einem Beschäftigungsgrad von 70% und ab Januar 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 90% als … (act. II 5, 7 sowie act. IIA 29). Während dieses Arbeitsverhältnisses war die Betreuung der 2009 geborenen Tochter während der Arbeitszeiten u.a. durch eine interne Krippe des Arbeitgebers gewährleistet (act. IIA 67). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2015 (act. IIA 3) fiel diese externe Be- treuungsmöglichkeit der Tochter weg (act. IIA 67). 3.2 Im Rahmen ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Be- schwerdeführerin gegenüber dem RAV an, dass sie wiederum eine Anstel- lung mit einem Beschäftigungsgrad von 90% suche, jedoch ausschliesslich Abend- oder Nachtarbeit (act. IIA 11). Tagsüber betreue sie ihre Tochter, nachts erfolge die Betreuung durch ihren Ehemann (act. IIA 25, 67). Auf die entsprechende Aufforderung hin (act. IIA 39) reichte die Beschwer- deführerin einen Obhutsnachweis ein, gemäss welchem ihre Tochter wo- chentags jeweils von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr durch den Ehemann betreut werde, freitags bereits ab 13.00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztags (act. IIA 42). Im Begleitschreiben zu dieser Eingabe (act. IIA 44) gab sie zudem die Arbeitszeiten des Ehemannes an. Er arbeite regelmässig von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Bereich … in einer loka- len Firma. Auf die Frage, wann sie zu schlafen gedenke, wenn sie nachts arbeiten gehe und tagsüber die Kinderbetreuung übernehme (act. IIA 38), gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter von 08.20 Uhr bis 11.50 Uhr den Kindergarten besuche und sie in der Zeit schlafen könne. Zudem könne sie auch schlafen, wenn ihre Tochter anwesend sei, da sich das Kind gut selber beschäftigen könne (act. IIA 40, 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 7 3.3 Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 8. April 2015 (act. IIB 5 – 7), welcher rechtsprechungs- gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205), fehlt es in den Akten am Nachweis, dass die Betreuung der Tochter bei der von der Beschwerdeführerin ange- strebten Nachtarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90% tagsüber durchwegs gewährleistet (gewesen) wäre. Die Zeit, die die Tochter tagsü- ber im Kindergarten verbringt, ist zu kurz, als dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit den notwendigen Schlaf nachzuholen vermöchte. Kommt hinzu, dass während der Schulferien und allfälliger Krankheitszeiten der Tochter diese den Kindergarten nicht besuchen kann bzw. darf und damit anderweitig betreut werden müsste. Dass das Kind jeweils genügend lange sich selbst überlassen werden dürfte, damit die Beschwerdeführerin genü- gend Schlaf hat, ist angesichts des Alters des Kindes mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Eltern schlechterdings nicht vereinbar. Ein Pensum von über 45% ist bei der von der Beschwerdeführerin bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2015 präsentierten Betreuungslösung ohne Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter nicht möglich. Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lediglich für eine Teilzeitstelle im Umfang von 45% vermittlungsfähig. Für die Zeit bis zum angefochtenen Einspracheentscheid wurde der anrechen- bare Arbeitsausfall vom Beschwerdegegner somit zu Recht auf 45% fest- gelegt. Dass die Beschwerdeführerin in der letzten Anstellung zuletzt zu einem Beschäftigungsgrad von 90% gearbeitet hat, ändert daran nichts, hatte sie doch damals noch Zugriff auf eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kinderbetreuung, welche ihr unstrittig nicht mehr zur Verfügung steht (act. IIA 67). Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegeg- ners vom 8. April 2015 aufgrund des zu jenem Zeitpunkt vorgelegenen Sachverhalts nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de als unbegründet abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab dem 9. April 2015 einen möglicherweise hinreichenden Nachweis für eine Kinderbetreuung auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 8 45% eingereicht (act. I 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 hat der Beschwerdegegner entsprechend in Aussicht gestellt, die Vermittlungs- fähigkeit bzw. den anrechenbaren Arbeitsausfall und damit die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung erneut zu überprüfen. Aufgrund des neu eingereichten, für einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheides wirksamen Obhuts- nachweises (act. I 1) ist eine solche Überprüfung für die Zeit ab dem
9. April 2015 angezeigt. Die Akten sind somit zur Vornahme der in Aussicht gestellten Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls und damit der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 9. April 2015 mit anschliessend neuem Ent- scheid an den Beschwerdegegner zu überweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten werden im Sinne von Erwägung 3.4 an den Beschwerde- gegner überwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2015, ALV/15/330, Seite 9 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.