Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (328974734)
Sachverhalt
A. Der 1956 geborenen und in … wohnenden A.________ (nachfolgend Ver- sicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde ihr 60%-iges Arbeitsverhältnis bei der B.________ von dieser am 25. Februar 2013 auf den 30. April 2013 gekündigt (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 87 i.V.m. 92). Am
8. August 2013 (act. IIB 88-91) stellte die Versicherte einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung. Gleichentags (act. IIB 84-85) meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am
12. September 2014 (act. IIB 20-21) unterschrieb die Versicherte bei der C.________ in … einen vom 22. September 2014 bis 20. März 2015 befris- teten Arbeitsvertrag im Umfang eines 50%-Pensums. Am 14. September 2014 (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 129-131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Pendlerkosten- oder Wo- chenaufenthalterbeiträge, welches mit Verfügung vom 30. September 2014 (act. IIA 137-140) abgelehnt wurde. Die dagegen von der Versicherten am
28. Oktober 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 4) erhobene Einspra- che wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerde- gegner) mit Entscheid vom 27. Januar 2015 (act. II 7-9) ab. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung von Pendlerkos- tenbeiträgen. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 18. März 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. II 7-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge.
E. 1.3 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge werden von Ge- setzes wegen während längstens sechs Monaten ausgerichtet (Art. 68 Abs.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 AVIG). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 4
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Ver- sicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längs- tens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanziel- le Einbussen entstehen (Abs. 3).
E. 2.3 Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbin- dung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder wenn die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr- zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 5
E. 2.4 Der Pendlerkostenbeitrag deckt nach Art. 69 AVIG die nachgewie- senen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. Gemäss Art. 70 AVIG deckt der Beitrag an Wochenaufenthalter die Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.
E. 2.5 Die versicherte Person erleidet nach Art. 94 AVIV eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not- wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab- züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen- digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b).
E. 3 Der Beschwerdegegner verneinte in der Verfügung vom 30. September 2014 (act. IIA 137-140) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pend- lerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge mit der Begründung, sie erlei- de durch ihre auswärtige Tätigkeit keine finanzielle Einbusse (S. 1). Bei der entsprechenden Berechnung rechnete der Beschwerdegegner den von der Beschwerdeführerin bei der C.________ bei einem 50%-igen Arbeitspen- sum erzielten Verdienst von Fr. 60‘450.-- auf denjenigen bei einem 60%- igen Arbeitspensum (wie vor der Arbeitslosigkeit) um, was monatlich Fr. 6‘045.-- (Fr. 60‘450.-- / 12 Monate x 60% / 50%) ergibt, und verglich ihn mit dem beim vormaligen Arbeitgeber ebenfalls bei einem 60%-igen Arbeits- pensum erwirtschafteten Verdienst. Diese Vorgehensweise ist indessen nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung einer finan- ziellen Einbusse im Sinne von Art. 94 lit. a und b AVIV die tatsächlich er- zielten Verdienste zu vergleichen (BGE 111 V 279 E. 5b S. 286). Liegen diesen Verdiensten unterschiedliche Arbeitspensen zugrunde, so ist trotz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 6 dem auf die effektiven Verdienste abzustellen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 294). Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Aufrechnung des neuen 50%-Pensums auf ein 60%- Pensum kann daher nicht geschützt werden. Unter Annahme eines bei der neuen Arbeitsstelle bei einem 50%-igen Pen- sum erzielten monatlichen Einkommens (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 5‘037.50 (Fr. 60‘450.-- / 12 Monate; act. IIA 128) und ansonsten glei- chen Berechnungspositionen resultiert bei einem Vergleich der bereinigten Verdienste gegenüber der früheren Tätigkeit, bei welcher der Beschwerde- gegner von einem Einkommen von Fr. 5‘548.-- pro Monat ausging (vgl. im Einzelnen act. IIA 137 f.), offensichtlich eine finanzielle Einbusse. Die von der Verwaltung verneinte Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse, die für den Bezug von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalter- beiträgen zwingend erforderlich ist, ist daher erfüllt.
E. 4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde vom 25. Februar 2015 dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur abschliessenden Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Trotz ihres formellen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 7 persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 202 ALV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborenen und in … wohnenden A.________ (nachfolgend Ver- sicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde ihr 60%-iges Arbeitsverhältnis bei der B.________ von dieser am 25. Februar 2013 auf den 30. April 2013 gekündigt (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 87 i.V.m. 92). Am
8. August 2013 (act. IIB 88-91) stellte die Versicherte einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung. Gleichentags (act. IIB 84-85) meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am
12. September 2014 (act. IIB 20-21) unterschrieb die Versicherte bei der C.________ in … einen vom 22. September 2014 bis 20. März 2015 befris- teten Arbeitsvertrag im Umfang eines 50%-Pensums. Am 14. September 2014 (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 129-131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Pendlerkosten- oder Wo- chenaufenthalterbeiträge, welches mit Verfügung vom 30. September 2014 (act. IIA 137-140) abgelehnt wurde. Die dagegen von der Versicherten am
28. Oktober 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 4) erhobene Einspra- che wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerde- gegner) mit Entscheid vom 27. Januar 2015 (act. II 7-9) ab. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung von Pendlerkos- tenbeiträgen. Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 18. März 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. II 7-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. 1.3 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge werden von Ge- setzes wegen während längstens sechs Monaten ausgerichtet (Art. 68 Abs. 2 AVIG). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Ver- sicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längs- tens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanziel- le Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.3 Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbin- dung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder wenn die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr- zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 5 2.4 Der Pendlerkostenbeitrag deckt nach Art. 69 AVIG die nachgewie- senen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. Gemäss Art. 70 AVIG deckt der Beitrag an Wochenaufenthalter die Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. 2.5 Die versicherte Person erleidet nach Art. 94 AVIV eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not- wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab- züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen- digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b). 3. Der Beschwerdegegner verneinte in der Verfügung vom 30. September 2014 (act. IIA 137-140) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pend- lerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge mit der Begründung, sie erlei- de durch ihre auswärtige Tätigkeit keine finanzielle Einbusse (S. 1). Bei der entsprechenden Berechnung rechnete der Beschwerdegegner den von der Beschwerdeführerin bei der C.________ bei einem 50%-igen Arbeitspen- sum erzielten Verdienst von Fr. 60‘450.-- auf denjenigen bei einem 60%- igen Arbeitspensum (wie vor der Arbeitslosigkeit) um, was monatlich Fr. 6‘045.-- (Fr. 60‘450.-- / 12 Monate x 60% / 50%) ergibt, und verglich ihn mit dem beim vormaligen Arbeitgeber ebenfalls bei einem 60%-igen Arbeits- pensum erwirtschafteten Verdienst. Diese Vorgehensweise ist indessen nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung einer finan- ziellen Einbusse im Sinne von Art. 94 lit. a und b AVIV die tatsächlich er- zielten Verdienste zu vergleichen (BGE 111 V 279 E. 5b S. 286). Liegen diesen Verdiensten unterschiedliche Arbeitspensen zugrunde, so ist trotz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 6 dem auf die effektiven Verdienste abzustellen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 294). Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Aufrechnung des neuen 50%-Pensums auf ein 60%- Pensum kann daher nicht geschützt werden. Unter Annahme eines bei der neuen Arbeitsstelle bei einem 50%-igen Pen- sum erzielten monatlichen Einkommens (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 5‘037.50 (Fr. 60‘450.-- / 12 Monate; act. IIA 128) und ansonsten glei- chen Berechnungspositionen resultiert bei einem Vergleich der bereinigten Verdienste gegenüber der früheren Tätigkeit, bei welcher der Beschwerde- gegner von einem Einkommen von Fr. 5‘548.-- pro Monat ausging (vgl. im Einzelnen act. IIA 137 f.), offensichtlich eine finanzielle Einbusse. Die von der Verwaltung verneinte Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse, die für den Bezug von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalter- beiträgen zwingend erforderlich ist, ist daher erfüllt. 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde vom 25. Februar 2015 dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur abschliessenden Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres formellen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, ALV/15/202, Seite 7 persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.