opencaselaw.ch

200 2015 1076

Bern VerwG · 2016-03-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. November 2015

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung, weshalb er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert war. Am 4. März 2013 ging bei der SUVA eine Schadenmeldung ein, gemäss welcher der Versicherte am 6. Februar 2013 auf der Autobahn einen Autounfall (Auffahrkollision) erlitten und sich dabei Verletzungen an Halswirbelsäule und Rücken mit starken Schmerzen zugezogen hatte (Ak- ten der SUVA [act. II] 1). Daraufhin holte die SUVA medizinische Unterla- gen ein und sprach Versicherungsleistungen zu. Mit Verfügung vom

16. Oktober 2014 (Akten der SUVA [act. IIA] 167) verneinte die SUVA ei- nen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 5% und hielt fest, eine Inte- gritätsentschädigung für die vestibuläre Störung (Störung der Gleichge- wichtsfunktion) werde später geprüft. Dagegen erhob der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache (act. IIA 173). Nach Durchführung einer weiteren otoneurologischen Untersuchung vom 11. August 2015 (act. IIA 208; 210) wies die SUVA die Einsprache des Versi- cherten (act. IIA 173) mit Entscheid vom 11. November 2015 bei einem IV- Grad von nunmehr 7% ab (act. IIA 216). Mit Verfügung vom 16. November 2015 (act. IIA 219) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5% für die verbleiben- de vestibuläre Störung zu. Diese Verfügung wurde soweit ersichtlich nicht angefochten. Zwischenzeitlich verneinte die IV-Stelle Bern (IVB) nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (MEDAS-Gutachten vom 11. Juni 2015, act. IIA 213) einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem IV-Grad von 15% (act. IIA 215).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (act. IIA 216) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte das Fol- gende: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2015 sowie die Verfügung vom 16. Oktober 2014 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Dezember 2014 auszurichten. 3. Der Invaliditätsgrad sei auf 10% festzulegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt. Eventualiter: 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen Sachver- halt abzuklären. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Verfü- gung vom 16. Oktober 2014 (act. IIA 167) sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Teilsatz), ist darauf nicht einzutreten. Die ursprüngliche Verfügung wurde durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 ersetzt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2015 (act. IIA 216). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine IV-Rente der obligatorischen Unfallversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 6 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 7 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Anlässlich der Erstbehandlung im Spital C.________ nach dem Un- fall vom 6. Februar 2013 wurde ein CT-Schädel, ein Ganzkörper-CT, ein CT der Wirbelsäule, HWS und LWS durchgeführt. Die Ärzte führten aus, das CT-Schädel sei altersentsprechend und ohne Nachweis einer intrakra- niellen Blutung oder Fraktur (act. II 21). Das Ganzkörper-CT sowie die CT der Wirbelsäule, HWS und LWS ergäben keinen Nachweis einer posttrau- matischen ossären Verletzung. Es liege eine zirkuläre Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessaler Tangierung der Nervenwurzel L4 links mehr als rechts vor (act. II 22).

E. 3.1.2 Am 4. Juni 2013 erfolgte ein ambulantes Assessement an der Klinik D.________. Die Ärzte führten als aktuelle Problematik die erhebliche Symptomausweitung, Nackenschmerzen, Schwindel mit Übelkeit und Tinni- tus, Schlafstörungen sowie LWS-Schmerzen auf (act. II 62 S. 1). Hinsicht- lich des persistierenden Schwindels sei eine otoneurologische Konsiliarun- tersuchung zu empfehlen (S. 3).

E. 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums E.________ vom 23. August 2013 (act. II 92) diagnostizierten die Ärzte eine periphere Vestibulopathie links (ICD-10 H81.3). Sie führten aus, in der otoneurologischen Untersu- chung könne in der kalorischen Reizprüfung eine hochsignifikante Unter- funktion des peripheren Vestibularapparates links gesehen werden bei überaus kräftiger Reaktion rechts. Die gerechnete Differenz betrage 37%.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 8 Aufgrund der anamnestischen Angaben der erhobenen Befunde dürfte es sich hier um eine Commotio labyrinthi handeln und somit eine direkte Folge des Unfalls sein.

E. 3.1.4 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Sep- tember 2014 (act. IIA 164) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie aus, es finde sich eine posttraumatische organisch- strukturelle Läsion des Gleichgewichtfunktionssystems, die die Beschwer- den des Beschwerdeführers erklären könne. Ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Februar 2013 und der vesti- bulären Störung sei überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er habe bisher verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen verrichtet. Die letzte Tätigkeit sei als … durchgeführt worden. Aufgrund dieser Tatsache könne hier nur formuliert werden, dass Tätigkeiten mit Absturzrisiko, Arbeiten mit rotieren- den Teilen und Arbeiten auf unebenen Flächen nicht mehr zumutbar seien. Ansonsten wäre er von der HNO-Seite zu 100% einsetzbar in allen ande- ren Berufen, wo die Gefahr eines Absturzes nicht bestehe (S. 2).

E. 3.1.5 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Dezem- ber 2014 (act. IIA 180) wiederholte Dr. med. F.________ das von ihr im Bericht vom 17. September 2014 (act. IIA 164) formulierte Zumutbar- keitsprofil und führte zusätzlich aus, von der HNO-Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen angezeigt. Hier dürften sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten (psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.).

E. 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2015 (act. IIA 184) führte Dr. med. F.________ aus, aufgrund der objektivierbaren vestibulären Störung seien täglich bei einem 100%igen Arbeitspensum sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten als angemessen zu erachten.

E. 3.1.7 Im Bericht vom 12. August 2015 (act. IIA 208) führte Dr. med. F.________ erneut aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 100% ein- setzbar (unter Beachtung dass er keine abgeschlossene Berufsbildung habe). Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen seien unbedingt zu vermeiden und nicht zumutbar (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 9

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass es sich einzig bei der vestibulären Störung um eine Unfallfolge handelt und dass der Be- schwerdeführer – rein was die Unfallfolgen betrifft – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100% arbeitsfähig ist. Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen sind nicht zumutbar (act. IIA 164; 180; 208).

E. 3.4 Umstritten ist, wie sich die von Dr. med. F.________ bei einem 100% Pensum als notwendig attestierten sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten (act. IIA 184; 210) auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir- ken. Die Beschwerdegegnerin macht einerseits geltend, nicht die gesamten notwendigen Pausen seien auf die vestibuläre Störung zurückzuführen. Sie beruft sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 10

17. Dezember 2014 (act. IIA 180), in der ausgeführt wird, von der HNO- Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen ange- zeigt, wobei hier sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten („psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.“). Andererseits macht die Beschwerdegegnerin geltend, einem Arbeitnehmer stünden ohnehin Arbeitspausen zu, so dass selbst wenn alle Pausen we- gen der vestibulären Störung nötig wären, die Einschränkung unter 10% läge und deshalb nicht rentenbegründend wäre (act. IIA 218 S. 5 f.). Bei ihrem ersten Argument übersieht die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. F.________ auf die Nachfrage, „in welchem Ausmass einzig auf- grund der reinen Unfallfolgen, das heisst aufgrund der objektivierbaren verstibulären Störung, Pausen nötig“ seien (act. IIA 183), am 5. Januar 2015 die sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten festlegte (act. IIA 184) und diese Angaben am 9. September 2015 ausdrücklich bestätigte (act. IIA 210). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es seien beim Fest- legen des Pausenbedarfs unfallfremde Einschränkungen berücksichtigt worden. Betreffend das zweite Argument ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass bei der Arbeit gewisse Pausen üblich sind und vom Arbeitgeber ohnehin gewährt werden. Arbeitspausen werden jedoch üblicherweise nicht bezahlt, ausser wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf bzw. die Pausen als Arbeitszeit gelten (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]). Zusätzliche Pausen führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der Arbeitszeit. Da sich den medizinischen Akten nir- gends entnehmen lässt, dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, die zusätzlich erforderlichen Pausen durch eine etwas verlängerte Anwesen- heit zu kompensieren, wirkt sich der zusätzliche Pausenbedarf nicht unmit- telbar auf die Arbeitsleistung und damit auch nicht auf den Lohn aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers einen Abzug vom Tabellenlohn von 7% gewährt (act. IIA 216 S. 6; vgl. E. 2.3.2 hiervor ). Dieser ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 6) nicht zu knapp bemessen, weshalb kein Anlass besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 11 greifen. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 19. Septem- ber 2011, 9C_422/2011 kann der Beschwerdeführer – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5) – nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil in diesem Entscheid neben vermehrten Pausen insbesondere auch ein verlangsamtes Arbeitstempo als leidensbe- dingte Einschränkung zu berücksichtigen war.

E. 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er hat bisher verschiedene Hilfstätigkeiten erledigt und arbeitete zuletzt als …. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. Fe- bruar 2013 war er arbeitslos (act. IIA 164; act. II 1). Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein- kommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, be- rechnet hat (act. IIA 216 S. 6). Da der Beschwerdeführer keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln. Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen dersel- be Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem angefochte- nen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV- Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom

23. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und ein Abzug vom Tabellen- lohn von maximal 7% vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor), beträgt der IV-Grad 7%.

E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 12

E. 4 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘054.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 14 kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘460.25 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).

E. 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aktenkundig (vgl. Sozialhilfebudget, Beschwerdebeilage [act. I] 10 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar.

E. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 13 digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. Februar 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘750.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 78.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘828.--) im Betrag von Fr. 226.25, total Fr. 3‘054.25, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘054.25 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘200.-- (11h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 78.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 182.25 (8 % von Fr. 2‘278.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘460.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2015 sowie die Verfügung vom 16. Oktober 2014 seien aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Dezember 2014 auszurichten.
  3. Der Invaliditätsgrad sei auf 10% festzulegen.
  4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt. Eventualiter:
  5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen Sachver- halt abzuklären. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  7. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Verfü- gung vom 16. Oktober 2014 (act. IIA 167) sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Teilsatz), ist darauf nicht einzutreten. Die ursprüngliche Verfügung wurde durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 ersetzt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2015 (act. IIA 216). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine IV-Rente der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 6 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 7 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  9. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1. Anlässlich der Erstbehandlung im Spital C.________ nach dem Un- fall vom 6. Februar 2013 wurde ein CT-Schädel, ein Ganzkörper-CT, ein CT der Wirbelsäule, HWS und LWS durchgeführt. Die Ärzte führten aus, das CT-Schädel sei altersentsprechend und ohne Nachweis einer intrakra- niellen Blutung oder Fraktur (act. II 21). Das Ganzkörper-CT sowie die CT der Wirbelsäule, HWS und LWS ergäben keinen Nachweis einer posttrau- matischen ossären Verletzung. Es liege eine zirkuläre Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessaler Tangierung der Nervenwurzel L4 links mehr als rechts vor (act. II 22). 3.1.2 Am 4. Juni 2013 erfolgte ein ambulantes Assessement an der Klinik D.________. Die Ärzte führten als aktuelle Problematik die erhebliche Symptomausweitung, Nackenschmerzen, Schwindel mit Übelkeit und Tinni- tus, Schlafstörungen sowie LWS-Schmerzen auf (act. II 62 S. 1). Hinsicht- lich des persistierenden Schwindels sei eine otoneurologische Konsiliarun- tersuchung zu empfehlen (S. 3). 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums E.________ vom 23. August 2013 (act. II 92) diagnostizierten die Ärzte eine periphere Vestibulopathie links (ICD-10 H81.3). Sie führten aus, in der otoneurologischen Untersu- chung könne in der kalorischen Reizprüfung eine hochsignifikante Unter- funktion des peripheren Vestibularapparates links gesehen werden bei überaus kräftiger Reaktion rechts. Die gerechnete Differenz betrage 37%. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 8 Aufgrund der anamnestischen Angaben der erhobenen Befunde dürfte es sich hier um eine Commotio labyrinthi handeln und somit eine direkte Folge des Unfalls sein. 3.1.4 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Sep- tember 2014 (act. IIA 164) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie aus, es finde sich eine posttraumatische organisch- strukturelle Läsion des Gleichgewichtfunktionssystems, die die Beschwer- den des Beschwerdeführers erklären könne. Ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Februar 2013 und der vesti- bulären Störung sei überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er habe bisher verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen verrichtet. Die letzte Tätigkeit sei als … durchgeführt worden. Aufgrund dieser Tatsache könne hier nur formuliert werden, dass Tätigkeiten mit Absturzrisiko, Arbeiten mit rotieren- den Teilen und Arbeiten auf unebenen Flächen nicht mehr zumutbar seien. Ansonsten wäre er von der HNO-Seite zu 100% einsetzbar in allen ande- ren Berufen, wo die Gefahr eines Absturzes nicht bestehe (S. 2). 3.1.5 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Dezem- ber 2014 (act. IIA 180) wiederholte Dr. med. F.________ das von ihr im Bericht vom 17. September 2014 (act. IIA 164) formulierte Zumutbar- keitsprofil und führte zusätzlich aus, von der HNO-Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen angezeigt. Hier dürften sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten (psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.). 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2015 (act. IIA 184) führte Dr. med. F.________ aus, aufgrund der objektivierbaren vestibulären Störung seien täglich bei einem 100%igen Arbeitspensum sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten als angemessen zu erachten. 3.1.7 Im Bericht vom 12. August 2015 (act. IIA 208) führte Dr. med. F.________ erneut aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 100% ein- setzbar (unter Beachtung dass er keine abgeschlossene Berufsbildung habe). Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen seien unbedingt zu vermeiden und nicht zumutbar (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 9 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass es sich einzig bei der vestibulären Störung um eine Unfallfolge handelt und dass der Be- schwerdeführer – rein was die Unfallfolgen betrifft – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100% arbeitsfähig ist. Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen sind nicht zumutbar (act. IIA 164; 180; 208). 3.4 Umstritten ist, wie sich die von Dr. med. F.________ bei einem 100% Pensum als notwendig attestierten sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten (act. IIA 184; 210) auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir- ken. Die Beschwerdegegnerin macht einerseits geltend, nicht die gesamten notwendigen Pausen seien auf die vestibuläre Störung zurückzuführen. Sie beruft sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 10
  10. Dezember 2014 (act. IIA 180), in der ausgeführt wird, von der HNO- Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen ange- zeigt, wobei hier sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten („psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.“). Andererseits macht die Beschwerdegegnerin geltend, einem Arbeitnehmer stünden ohnehin Arbeitspausen zu, so dass selbst wenn alle Pausen we- gen der vestibulären Störung nötig wären, die Einschränkung unter 10% läge und deshalb nicht rentenbegründend wäre (act. IIA 218 S. 5 f.). Bei ihrem ersten Argument übersieht die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. F.________ auf die Nachfrage, „in welchem Ausmass einzig auf- grund der reinen Unfallfolgen, das heisst aufgrund der objektivierbaren verstibulären Störung, Pausen nötig“ seien (act. IIA 183), am 5. Januar 2015 die sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten festlegte (act. IIA 184) und diese Angaben am 9. September 2015 ausdrücklich bestätigte (act. IIA 210). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es seien beim Fest- legen des Pausenbedarfs unfallfremde Einschränkungen berücksichtigt worden. Betreffend das zweite Argument ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass bei der Arbeit gewisse Pausen üblich sind und vom Arbeitgeber ohnehin gewährt werden. Arbeitspausen werden jedoch üblicherweise nicht bezahlt, ausser wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf bzw. die Pausen als Arbeitszeit gelten (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]). Zusätzliche Pausen führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der Arbeitszeit. Da sich den medizinischen Akten nir- gends entnehmen lässt, dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, die zusätzlich erforderlichen Pausen durch eine etwas verlängerte Anwesen- heit zu kompensieren, wirkt sich der zusätzliche Pausenbedarf nicht unmit- telbar auf die Arbeitsleistung und damit auch nicht auf den Lohn aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers einen Abzug vom Tabellenlohn von 7% gewährt (act. IIA 216 S. 6; vgl. E. 2.3.2 hiervor ). Dieser ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 6) nicht zu knapp bemessen, weshalb kein Anlass besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 11 greifen. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 19. Septem- ber 2011, 9C_422/2011 kann der Beschwerdeführer – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5) – nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil in diesem Entscheid neben vermehrten Pausen insbesondere auch ein verlangsamtes Arbeitstempo als leidensbe- dingte Einschränkung zu berücksichtigen war. 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er hat bisher verschiedene Hilfstätigkeiten erledigt und arbeitete zuletzt als …. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. Fe- bruar 2013 war er arbeitslos (act. IIA 164; act. II 1). Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein- kommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, be- rechnet hat (act. IIA 216 S. 6). Da der Beschwerdeführer keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln. Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen dersel- be Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem angefochte- nen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV- Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom
  11. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und ein Abzug vom Tabellen- lohn von maximal 7% vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor), beträgt der IV-Grad 7%. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 12
  12. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aktenkundig (vgl. Sozialhilfebudget, Beschwerdebeilage [act. I] 10 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 13 digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. Februar 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘750.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 78.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘828.--) im Betrag von Fr. 226.25, total Fr. 3‘054.25, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘054.25 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘200.-- (11h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 78.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 182.25 (8 % von Fr. 2‘278.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘460.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  15. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  16. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘054.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 14 kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘460.25 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1076 UV MAW/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung, weshalb er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert war. Am 4. März 2013 ging bei der SUVA eine Schadenmeldung ein, gemäss welcher der Versicherte am 6. Februar 2013 auf der Autobahn einen Autounfall (Auffahrkollision) erlitten und sich dabei Verletzungen an Halswirbelsäule und Rücken mit starken Schmerzen zugezogen hatte (Ak- ten der SUVA [act. II] 1). Daraufhin holte die SUVA medizinische Unterla- gen ein und sprach Versicherungsleistungen zu. Mit Verfügung vom

16. Oktober 2014 (Akten der SUVA [act. IIA] 167) verneinte die SUVA ei- nen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 5% und hielt fest, eine Inte- gritätsentschädigung für die vestibuläre Störung (Störung der Gleichge- wichtsfunktion) werde später geprüft. Dagegen erhob der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache (act. IIA 173). Nach Durchführung einer weiteren otoneurologischen Untersuchung vom 11. August 2015 (act. IIA 208; 210) wies die SUVA die Einsprache des Versi- cherten (act. IIA 173) mit Entscheid vom 11. November 2015 bei einem IV- Grad von nunmehr 7% ab (act. IIA 216). Mit Verfügung vom 16. November 2015 (act. IIA 219) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5% für die verbleiben- de vestibuläre Störung zu. Diese Verfügung wurde soweit ersichtlich nicht angefochten. Zwischenzeitlich verneinte die IV-Stelle Bern (IVB) nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (MEDAS-Gutachten vom 11. Juni 2015, act. IIA 213) einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem IV-Grad von 15% (act. IIA 215).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (act. IIA 216) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte das Fol- gende: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2015 sowie die Verfügung vom 16. Oktober 2014 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Dezember 2014 auszurichten. 3. Der Invaliditätsgrad sei auf 10% festzulegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt. Eventualiter: 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen Sachver- halt abzuklären. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Verfü- gung vom 16. Oktober 2014 (act. IIA 167) sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Teilsatz), ist darauf nicht einzutreten. Die ursprüngliche Verfügung wurde durch den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 ersetzt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2015 (act. IIA 216). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine IV-Rente der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 6 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 7 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1. Anlässlich der Erstbehandlung im Spital C.________ nach dem Un- fall vom 6. Februar 2013 wurde ein CT-Schädel, ein Ganzkörper-CT, ein CT der Wirbelsäule, HWS und LWS durchgeführt. Die Ärzte führten aus, das CT-Schädel sei altersentsprechend und ohne Nachweis einer intrakra- niellen Blutung oder Fraktur (act. II 21). Das Ganzkörper-CT sowie die CT der Wirbelsäule, HWS und LWS ergäben keinen Nachweis einer posttrau- matischen ossären Verletzung. Es liege eine zirkuläre Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessaler Tangierung der Nervenwurzel L4 links mehr als rechts vor (act. II 22). 3.1.2 Am 4. Juni 2013 erfolgte ein ambulantes Assessement an der Klinik D.________. Die Ärzte führten als aktuelle Problematik die erhebliche Symptomausweitung, Nackenschmerzen, Schwindel mit Übelkeit und Tinni- tus, Schlafstörungen sowie LWS-Schmerzen auf (act. II 62 S. 1). Hinsicht- lich des persistierenden Schwindels sei eine otoneurologische Konsiliarun- tersuchung zu empfehlen (S. 3). 3.1.3 Im Bericht des Ärztlichen Zentrums E.________ vom 23. August 2013 (act. II 92) diagnostizierten die Ärzte eine periphere Vestibulopathie links (ICD-10 H81.3). Sie führten aus, in der otoneurologischen Untersu- chung könne in der kalorischen Reizprüfung eine hochsignifikante Unter- funktion des peripheren Vestibularapparates links gesehen werden bei überaus kräftiger Reaktion rechts. Die gerechnete Differenz betrage 37%.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 8 Aufgrund der anamnestischen Angaben der erhobenen Befunde dürfte es sich hier um eine Commotio labyrinthi handeln und somit eine direkte Folge des Unfalls sein. 3.1.4 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Sep- tember 2014 (act. IIA 164) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie aus, es finde sich eine posttraumatische organisch- strukturelle Läsion des Gleichgewichtfunktionssystems, die die Beschwer- den des Beschwerdeführers erklären könne. Ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Februar 2013 und der vesti- bulären Störung sei überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er habe bisher verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen verrichtet. Die letzte Tätigkeit sei als … durchgeführt worden. Aufgrund dieser Tatsache könne hier nur formuliert werden, dass Tätigkeiten mit Absturzrisiko, Arbeiten mit rotieren- den Teilen und Arbeiten auf unebenen Flächen nicht mehr zumutbar seien. Ansonsten wäre er von der HNO-Seite zu 100% einsetzbar in allen ande- ren Berufen, wo die Gefahr eines Absturzes nicht bestehe (S. 2). 3.1.5 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Dezem- ber 2014 (act. IIA 180) wiederholte Dr. med. F.________ das von ihr im Bericht vom 17. September 2014 (act. IIA 164) formulierte Zumutbar- keitsprofil und führte zusätzlich aus, von der HNO-Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen angezeigt. Hier dürften sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten (psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.). 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2015 (act. IIA 184) führte Dr. med. F.________ aus, aufgrund der objektivierbaren vestibulären Störung seien täglich bei einem 100%igen Arbeitspensum sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten als angemessen zu erachten. 3.1.7 Im Bericht vom 12. August 2015 (act. IIA 208) führte Dr. med. F.________ erneut aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 100% ein- setzbar (unter Beachtung dass er keine abgeschlossene Berufsbildung habe). Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen seien unbedingt zu vermeiden und nicht zumutbar (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 9 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass es sich einzig bei der vestibulären Störung um eine Unfallfolge handelt und dass der Be- schwerdeführer – rein was die Unfallfolgen betrifft – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100% arbeitsfähig ist. Arbeiten mit Absturzrisiko, an rotierenden Teilen und auf unebenen Flächen sind nicht zumutbar (act. IIA 164; 180; 208). 3.4 Umstritten ist, wie sich die von Dr. med. F.________ bei einem 100% Pensum als notwendig attestierten sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten (act. IIA 184; 210) auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir- ken. Die Beschwerdegegnerin macht einerseits geltend, nicht die gesamten notwendigen Pausen seien auf die vestibuläre Störung zurückzuführen. Sie beruft sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 10

17. Dezember 2014 (act. IIA 180), in der ausgeführt wird, von der HNO- Seite her seien zeitliche Limiten in Form von vermehrten Pausen ange- zeigt, wobei hier sicherlich die anderen Symptome limitierend einwirkten („psychische Probleme, Schmerzsyndrom, Diskushernie, Lumbalgien etc.“). Andererseits macht die Beschwerdegegnerin geltend, einem Arbeitnehmer stünden ohnehin Arbeitspausen zu, so dass selbst wenn alle Pausen we- gen der vestibulären Störung nötig wären, die Einschränkung unter 10% läge und deshalb nicht rentenbegründend wäre (act. IIA 218 S. 5 f.). Bei ihrem ersten Argument übersieht die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. F.________ auf die Nachfrage, „in welchem Ausmass einzig auf- grund der reinen Unfallfolgen, das heisst aufgrund der objektivierbaren verstibulären Störung, Pausen nötig“ seien (act. IIA 183), am 5. Januar 2015 die sechs bis sieben Pausen à 10 Minuten festlegte (act. IIA 184) und diese Angaben am 9. September 2015 ausdrücklich bestätigte (act. IIA 210). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es seien beim Fest- legen des Pausenbedarfs unfallfremde Einschränkungen berücksichtigt worden. Betreffend das zweite Argument ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass bei der Arbeit gewisse Pausen üblich sind und vom Arbeitgeber ohnehin gewährt werden. Arbeitspausen werden jedoch üblicherweise nicht bezahlt, ausser wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf bzw. die Pausen als Arbeitszeit gelten (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]). Zusätzliche Pausen führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der Arbeitszeit. Da sich den medizinischen Akten nir- gends entnehmen lässt, dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, die zusätzlich erforderlichen Pausen durch eine etwas verlängerte Anwesen- heit zu kompensieren, wirkt sich der zusätzliche Pausenbedarf nicht unmit- telbar auf die Arbeitsleistung und damit auch nicht auf den Lohn aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers einen Abzug vom Tabellenlohn von 7% gewährt (act. IIA 216 S. 6; vgl. E. 2.3.2 hiervor ). Dieser ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 6) nicht zu knapp bemessen, weshalb kein Anlass besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 11 greifen. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 19. Septem- ber 2011, 9C_422/2011 kann der Beschwerdeführer – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5) – nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil in diesem Entscheid neben vermehrten Pausen insbesondere auch ein verlangsamtes Arbeitstempo als leidensbe- dingte Einschränkung zu berücksichtigen war. 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er hat bisher verschiedene Hilfstätigkeiten erledigt und arbeitete zuletzt als …. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. Fe- bruar 2013 war er arbeitslos (act. IIA 164; act. II 1). Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein- kommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, be- rechnet hat (act. IIA 216 S. 6). Da der Beschwerdeführer keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln. Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen dersel- be Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem angefochte- nen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV- Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom

23. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und ein Abzug vom Tabellen- lohn von maximal 7% vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor), beträgt der IV-Grad 7%. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessar- mut ist aktenkundig (vgl. Sozialhilfebudget, Beschwerdebeilage [act. I] 10 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 13 digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. Februar 2016 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘750.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 78.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘828.--) im Betrag von Fr. 226.25, total Fr. 3‘054.25, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘054.25 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘200.-- (11h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 78.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 182.25 (8 % von Fr. 2‘278.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘460.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘054.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, UV/15/1076, Seite 14 kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘460.25 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.