opencaselaw.ch

200 2015 107

Bern VerwG · 2016-05-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Dezember 2014

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 29. April 1993 wegen Schulter-/ Armschmer- zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten vor 1999 der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II/vor 1999] 5.1/51 - 56). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten aufgrund therapieresistenter Schulter-Arm-Schmerzen links mit/bei weichteilrheumatischen Manifestationen und psychosomati- scher Komponente sowie einer konversionsneurotischen Störung ab dem

1. März 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Verfügung vom 20. Januar 1994 [act. II/vor 1999 5.1/21 f., 5.1/28 - 48]). Die Weiterausrichtung der ganzen Rente wurde revisionsweise in den Jah- ren 1996, 1999, 2002, 2006 und 2010 bestätigt (act. II/vor 1999 5.1/9 f., 5.1/2 f.; Akten nach 1999 der IVB [act. II] 13, 18, 24). B. Im März 2013 leitete die IVB ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. II 26) und holte einen Bericht beim Hausarzt der Versicher- ten, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (act. II 27), welcher von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem 26. Februar 2010 berichtete und für berufliche Massnahmen (Belast- barkeits- und Aufbautraining) eine Präsenzzeit von acht Stunden pro Tag als möglich und zumutbar erachtete. Daraufhin liess die IVB die Versicherte auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär durch die MEDAS O.________ begutachten (Gutachten vom 19. November 2013 inklusive Teilgutachten in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie [act. II 38.1 – 38.3]). Da den MEDAS-Gutachtern die Unter- lagen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom

20. Januar 1994 geführt hatten, bei der Verfassung des Gutachtens nicht vorgelegen hatten, ersuchte die IVB die MEDAS O.________ mit Schrei- ben vom 9. Dezember 2013 unter Vorlage der entsprechenden Vorakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 3 um Ergänzung ihrer Expertise (act. II 39), welche diese am 13. Dezember 2013 erstattete (act. II 41). Daraufhin absolvierte die Versicherte in der D.________ in … vom 22. April bis 15. Juli 2014 ein Belastbarkeitstraining und vom 16. Juli bis 7. Oktober 2014 ein Aufbautraining, wobei sie in dieser Zeit zwei Mal zur Schaden- minderung aufgefordert wurde (act. II 52 - 65). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2014 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (act. II 66) und kündigte mit Vorbe- scheid vom 22. Oktober 2014 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (act. II 67). Am 1. Dezember 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nur gegen den Vorbescheid betreffend Rentenaufhebung Einwände und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 76, 79). In der Folge verfügte die IVB am 23. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Auf- hebung der bisherigen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (act. II 80), wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zog. C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2015 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze Rente zuzuspre- chen, subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragt sie die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend (Beschwerde S. 13 ff.), die Beschwerdegegnerin ziehe aus dem MEDAS-Gutachten den Schluss, es sei zu einer objektivierbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen; aus mehreren Stel- len des MEDAS-Gutachtens gehe jedoch hervor, dass dies eben gerade

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 4 nicht der Fall sei, sondern dass sich lediglich die rechtliche Qualifikation geändert habe. Auch im MEDAS-Ergänzungsbericht vom 13. Dezember 2013 werde festgehalten, die Beschwerden seien im Wesentlichen die glei- chen, die seit vielen Jahren dokumentiert würden, die rheumatologische Beurteilung sei analog zu jener im Jahr 1994, einzig der psychische Zu- stand habe sich verbessert, da die psychischen Störungen nun remittiert seien. Entgegen dem MEDAS-Gutachten leide die Beschwerdeführerin aber nach wie vor an psychischen Beschwerden, es sei diesbezüglich kei- ne objektivierbare Verbesserung eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

4. Februar 2015 zur Mitteilung aufgefordert worden war, ob sie Rechts- schutz durch Dritte erhalte, zog sie am 26. Februar 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2014 und die Stellungnahme des RAD vom 9. März 2015 (act. II 88) die Abweisung der Beschwerde inklusive des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2015 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 5 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Verletzung der Begründungs- pflicht. Sie macht geltend (Beschwerde S. 11 f.), aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, ob es sich hier um eine Revision gemäss Art. 17 ATSG oder um eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG handle.

E. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 6 pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn der ange- fochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) ist klar zu ent- nehmen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der MEDAS O.________ vom 19. November 2013 (inklusive Ergänzung vom

13. Dezember 2013 [act. II 38.1 - 38.3, 41]) von einem seit der ursprüngli- chen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand und somit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgeht. Zudem findet sich der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in gesetzessystematischer Hinsicht unter dem Titel „Die Revi- sion der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages“ und betrifft die Wirkung einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen wird zur Begründung der Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung nirgends auf eine Wiedererwägung der ur- sprünglichen Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG Bezug genommen, insofern sind die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde obso- let.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 7

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 8 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.6 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 9

E. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).

E. 4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 10 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 4.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

E. 4.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

E. 5.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) und demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) zu prüfen, ob in den tatsächli- chen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die zwi- schenzeitlich erlassenen Rentenentscheide (act. II/vor 1999 5.1/9 f., 5.1/2 f.; act. II 13, 18, 24) sind revisionsrechtlich nicht relevant, da jeweils keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 11

E. 5.2 Die Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) ba- siert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

E. 5.2.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 23. Mai 1993 (act. II/vor 1999 5.1/41 - 44) die folgenden Diagnosen auf: Therapieresistente Schulter-Arm-Schmerzen links m/b  weichteilrheumatischen Manifestationen  psychosomatischer Komponente Dr. med. C.________ gab an, die Beschwerdeführerin leide an einem the- rapieresistenten Schulter-Arm-Syndrom links, wobei psychosomatische Faktoren eine grosse, wenn nicht entscheidende Rolle spielen dürften. Hinweise für ein entzündliches, degeneratives u/o malignes Geschehen fehlten. Zusätzlich dürften ethnische Probleme dazu kommen. Bei der ak- tuellen Situation mit einer verzweifelten, psychisch nur knapp kompensier- ten Patientin bestehe keine realistische Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in irgendwelchen Bereichen. Seit einem Jahr sei der Verlauf trotz regel- mässiger Psychotherapie (Dr. med. E.________, Spital F.________), ver- schiedenen paramedizinischen Therapieansätzen sowie Physiotherapie und lokaler sowie perioraler NSA-Applikation absolut therapieresistent.

E. 5.2.2 Im Bericht von Dr. med. E.________ vom Psychiatrischen Dienst des Spitals F.________ vom 18. Oktober 1993 (act. II/vor 1999 5.1/28 - 30) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Konversionsneurotische Störung mit  Depression  chronischem Schmerz, Sensibilitätsstörung, zeitweise Lähmung mit Kollaps  Verspannungen und Myogelosen auf verschiedenen Niveaus der Wirbelsäule mit Atlas- und ISG-Blockierung Dr. med. E.________ hielt fest, während der sechsjährigen Tätigkeit in der H.________ als … sei es zu Synkopen, lumbo-sacralen Schmerzen, rezidi- vierenden Infekten, Angst und Hyperventilation, Ruhelosigkeit, Erschöp- fung, Nacken- und Schulterschmerzen auf der Arbeit (stereotype Bewe- gungen an der Maschine) gekommen, ferner habe eine Ehekrise vorgele- gen, die später habe gelöst werden können. Wegen der Beschwerden habe eine hausärztliche Behandlung stattgefunden, eine neurologische Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 12 klärung sei ohne spezifische Befunde gewesen. Nach der Kündigung an- fangs …, welche die Beschwerdeführerin als völlig ungerecht empfunden habe, sei es zu einer depressiven Dekompensation und verstärkten Schmerzen, Schlafstörung, Parästhesien und Lähmungsempfindungen, Todesangst, Schwindel, Schwäche, subjektivem Bewusstseinsverlust mit Stürzen und Verlust der Impulskontrolle gegenüber den Kindern gekom- men. Es habe eine medizinische Abklärung im Spital F.________ stattge- funden, seither erfolge eine Behandlung wegen Schmerzen, Verspannungen und Myogelosen paravertebral links mit Neuraltherapie und wegen der psychischen Komponente mit Psychotherapie. Eine Er- werbstätigkeit sei ausgeschlossen, da die Kombination von Schmerz-, Be- wegungseinschränkung und Depression eine generelle Behinderung zur Folge habe. Es bestehe auch eine Behinderung für die schwereren Haus- haltarbeiten, die seit Beginn der Krankheit der Ehemann übernommen ha- be. Die Therapiemöglichkeiten seien beinahe erschöpft, es seien alle schulmedizinischen und die vernünftigerweise in Frage kommenden alter- nativen Behandlungsmöglichkeiten bereits angewandt, auch Psychothera- pie stosse auf eine kulturelle und bildungsmässige Grenze, die Prognose sei höchst ungewiss.

E. 5.3 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) liegen insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen zu Grunde:

E. 5.3.1 Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom

19. November 2013 (act. II 38.1) basiert auf Teilgutachten in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (act. II 38.2, 38.3). Die Gutach- ter führten die folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit auf (act. II 38.1/10):  Synkopen, wahrscheinlich vasovagal Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden die Folgenden angegeben:  Periarthropathia genu links bei medial betonter Meniskusdegeneration und fibrotischem Narbengewebe bei  Status nach Kniekontusion infolge Treppensturz 2004  Skapulokostalsyndrom links und Insertionstendinopathie des Musculus deltoi- deus links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 13  leichte rechtskonvexe Kyphoskoliose thorakal mit Kopfprotraktion  Episodisches Kopfweh vom Spannungstyp  Anamnestisch Karpaltunnelsyndrom links  psychiatrische Diagnosen  weitestgehend remittierte Panikstörung wahrscheinlich  Hinweise auf vollständig remittierte dissoziative Störung  Nikotinabusus (10 bis 20 Zigaretten täglich)  Adipositas (BMI 38) Im neurologischen Teilgutachten vom 25. September 2013 (act. II 38.2/13 -

17) gab Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie FMH, an (act. II 38.2/15), neurologisch von Belang sei zunächst das Kopfweh. Es handle sich um ein episodisches Kopfweh vom Spannungstyp. Die Beschwerden träten recht häufig auf, seien aber wenig intensiv. Eine Beeinträchtigung bestehe dadurch nicht. Die Natur und Ursache der Bewusstlosigkeiten blei- be zunächst noch unklar. Die Annahme von vasovagalen Kollapsen er- scheine am wahrscheinlichsten. Daraus könne als einzige Einschränkung postuliert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht an Maschinen mit offen rotierenden Teilen sowie auf Gerüsten und Leitern beschäftigt werden sollte. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2013 (act. II 38.2/7 - 12) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (act. II 38.2/11 f.), in den letzten Jahren hätten sich keine hand- festen psychopathologischen Befunde mehr gefunden, die eine Arbeitsun- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würden. Die Angaben seien vage geblieben, wenig konkret, es fänden sich erstaunlicherweise auch keinerlei Hinweise in der vermuteten Richtung in den zahlreichen hausärzt- lichen Berichten, so dass mit den psychiatrischen Aspekten im heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die Be- schwerdeführerin habe sich ohne Zweifel an den Status einer Frührentnerin gewöhnt, diese Tatsache alleine rechtfertige aber in keiner Weise das At- testieren einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Nach den Schilderungen der letzten Monate sei eine psychiatrische Diagnose nicht mehr zu stellen. Auch eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen könne nicht gestellt werden, es fehlten aktuelle psychosoziale Belastungsfaktoren und auch die bei einzelnen Diagnosen geforderte psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht mehr nachweisen. In der bis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 14 herigen Tätigkeit, in der Tätigkeit als Hausfrau wie auch in einer Ver- weistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 (act. II 38.2/1 –

6) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie FMH sowie Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation FMH, fest (act. II 38.2/5), eine Fibro- myalgie im engeren Sinne habe er nicht bestätigen können. Der monotone Verlauf über viele Jahre, die sogenannte Therapieresistenz, die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden (klinisch und mittels bildgebenden Verfah- ren) und den subjektiven Angaben, die positiven Waddellzeichen im Ste- hen, die Auslösung von Schulterschmerzen links bei Prüfung der thora- kalen Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie beim Gaenslenzeichen an der linken Hand, die diffusen Druckdolenzen und die Berührungsempfindlich- keit am linksseitigen oberen Quadranten inklusive linker Arm, die Provoka- tion von Schulterschmerzen links durch tiefe Inspiration sprächen für eine Symptomverdeutlichung und eine Symptomausweitung bei abnormem Schmerzgebaren. Der hohe Analgetikakonsum ohne angebliche Wirksam- keit sei ebenso auffällig. Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht eine berufliche Dispensierung nicht gerechtfertigt werden. Das früher erwähnte „therapieresistente weichteilrheumatische Syndrom mit Zerviko- brachialgie links“ könne er klinisch nicht nachweisen, „ausser mit den ana- mnestischen Angaben zur Schmerzlokalisation zum Teil in Übereinstimmung“ bringen. Die seit 1992 definierte Arbeitsunfähigkeit auf Grund von muskuloskelettalen Befunden könne er nicht nachvollziehen, auch beim Fehlen eines Vergleiches von klinisch aufgezeichneten Befun- den (Aktenstudium) in den vergangenen Jahren. In den zuletzt ausgeübten Berufstätigkeiten als … in der … respektive als …, aber auch für leichtere und mittelschwere manuelle Tätigkeiten, für sämtliche … und … Berufs- tätigkeiten sowie für … sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % (8 - 8.5 h pro Arbeitstag an fünf folgenden Wochentagen) arbeitsfähig. In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest (act. II 38.1/10), die Beschwerdeführerin sei für jede Tätigkeit voll arbeitsfähig mit Ausnahme von Tätigkeiten an Maschinen mit offenen rotierenden Teilen und auf Leitern und Gerüsten. Weiter gaben die Gutachter an (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 15 38.1/9), die Beschwerdeführerin sei seit 1994 berentet; aufgrund der vorlie- genden Akten sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher medizinischer Doku- mente/Diagnosen damals eine Rente zugesprochen worden sei. Inzwi- schen seien die Klagen unverändert, verändert hätten sich aber die ver- sicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, nach welchen bei chronischen Schmerzzuständen Renten zugesprochen würden. In Anlehnung an die nun geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen („Überwindbarkeitspraxis“, BGE 130 V 352) könne aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (mit Ausnahme der vom Neurologen gemachten Einschränkung) attestiert werden, das heisse, heute gelte eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

E. 5.3.2 In der Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (act. II 41) zum Gutach- ten vom 19. November 2013 führte die MEDAS O.________ aus, die Ren- tenzusprache mit Verfügung vom 20. Januar 1994 sei wegen einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom und einer konversionsneuroti- schen Störung erfolgt, wobei vermutlich Letztere ausschlaggebend gewe- sen sei. Anlässlich der Begutachtung im September 2013 habe die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Beschwerden geklagt, die seit vielen Jahren dokumentiert seien. Was die rheumatologische Beurtei- lung anbelange, so handle es sich nach wie vor um weichteilrheumatische Beschwerden, analog zu 1994. Psychisch sei es zu einer objektivierbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, sowohl die dissozia- tive (konversionsneurotische) Störung wie auch die Panikstörung seien remittiert. So habe im Gutachten vom 19. November 2013 weder aus rheumatologischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht eine Arbeits- unfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (ohne Beschäftigung an gefähr- lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten) begründet werden können. Wann die Besserung eingetreten sei, lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht seriös rekonstruieren. Die Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 26. Oktober 2013.

E. 5.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, gab am 29. Januar 2014 an (act. II 42), aufgrund kultureller Umstände sei der Beschwerdeführerin als … von den Eltern eine Ausbildung verweigert worden. Sie habe nach der dortigen Tra- dition in eine Zwangsehe einwilligen müssen als sie … Jahre alt gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 16 sei. Als die Mutter der Beschwerdeführerin sie in der Kindererziehung nicht mehr habe entlasten können, sei es bei einer 80 %-igen Arbeitstätigkeit in der … mit zusätzlicher alleine zu bewältigender Kindererziehung, Haushalt, ihren Eltern und den sie nicht unterstützenden Ehemann zu einer völligen Dekompensation und Flucht in die Krankheit gekommen. Nur die Krankheit habe der Beschwerdeführerin für ihr Umfeld das Recht gegeben, nicht wei- ter neben ihren vielfältigen familiären und kulturellen Pflichten auch noch zu arbeiten. Nachdem nun die Kinder erwachsen und selbstständig seien und der Ehemann teilberentet sei, so dass er ohne weiteres im Haushalt mehr mithelfen könne, was er ja nun anscheinend auch tue, seien einige Stres- soren weggefallen, welche die Beschwerdeführerin früher in eine konversi- onsneurotische Störung getrieben hätten und welche deshalb beim MEDAS-Gutachten nicht mehr als im Alltag und Berufsleben einschränkend hätte gefunden werden können.

E. 5.3.4 In einer undatierten Problem-/Diagnoseliste führte med. pract. M.________ folgendes auf (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2):

Dispositiv
  1. Therapieresistentes weichteilrheumatisches Syndrom mit Cervikobrachialgie links, IV-berentet  unklare Knieschmerzen links 2005
  2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10)  Beginn psychiatrische Therapie 09/14 Ambulatorium …
  3. Obstruktives Defäkations-Syndrom, operiert 2008
  4. Reinke-Oedem bds. 2007
  5. Adipositas
  6. VD Alport-Syndrom
  7. Hysterektomie bei Menometrorrhagien 2011
  8. Dyshidrosiformes Ekzem palmoplantar 2010 Im Überweisungsschreiben vom 25. August 2014 (act. I 3) an den Psychia- trischen Dienst des Spitals N.________ führte med. pract. M.________ aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines weichteilrheumatischen Syndroms während zirka 20 Jahren IV-berentet und arbeitsunfähig gewe- sen. Im Rahmen der IV-Revision sei eine Überprüfung ihres Zustandes mit Arbeits-Reintegrationsversuch ab 03/14 beschlossen worden. Dabei sei es zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzproblematik mit zuneh- mender Opiatbedürftigkeit ohne adäquates Ansprechen gekommen. Zeit- gleich sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 17 Zukunftssorgen, Überforderungsgefühlen, Unzulänglichkeitsgefühlen und zum Teil passiven Sterbewünschen gekommen. 5.3.5 Im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals N.________ vom 19. September 2014 (act. I 4) zum ambulanten Konsilium vom 1. Sep- tember 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10)  Krankheiten des Weichteilgewebes, Rheumatismus der Schulterregion (ICD-10: M79.01). Die untersuchenden Ärzte hielten fest, seit vier Monaten arbeite die Be- schwerdeführerin bei der D.________, das Arbeitspensum sei im Verlauf von zwei auf aktuell fünf Stunden täglich gesteigert worden. Wegen einer damit einhergehenden Schmerzexazerbation sei eine zunehmende Opiat- gabe notwendig, ohne dass die Schmerzen sich relevant verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Arbeitsumgebung im Grunde ge- nommen wohl, die Leute seien nett, die eigentliche Arbeit sei nicht zu schwer. Sie leide aber stärker unter den Schmerzen, müsse regelmässig Pausen einlegen, sich zwischendrin kurzzeitig hinlegen, gelegentlich kom- me es zu Kreislaufschwäche mit Schwindel und Bewusstlosigkeit (2 - 3 Mal pro Monat). Immer wieder müsse sie unkontrolliert weinen, meist aus nich- tigen Anlässen. Die Schmerzintensität sei fluktuierend, insbesondere bei Schmerzspitzen habe sie gelegentlich Suizidgedanken, die sie jedoch nicht aktiv umsetzen wolle. 5.3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________ hielt in der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstellten Stellungnahme vom 9. März 2015 fest (act. II 88), der vertretende Jurist mache keinen neuen Gesund- heitsschaden geltend, ebenso sei eine Verschlechterung aufgrund der ein- gereichten Berichte medizinisch nicht ausgewiesen. Die beigelegte medizinische Problemliste sei im MEDAS-Gutachten vom 11/13 zur Genü- ge gewürdigt worden. Woher der Verdacht auf ein Alport-Syndrom durch den neuen Hausarzt komme, sei unklar, habe aber, solange es nicht bestätigt worden sei und es keine ausgeprägte Niereninsuffizienz gebe, keine Relevanz auf das Zumutbarkeitsprofil. Weiter spreche das nicht An- sprechen der Beschwerdeführerin auf eine kurzfristige Erhöhung der neu durch den Hausarzt ab 2014 veränderten Schmerzmittel weiterhin für eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 18 über die IV nicht mitversicherte Erkrankung als Ursache der Schmerzen. Aufgrund der Medikamentenliste des Ambulatoriums der Psychiatrie G.________ könne ein Analgetikaabusus, welcher auch nicht über die IV mitversichert sei, nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei nicht ausge- schlossen, dass die Kreislaufschwächen mit Schwindel und Bewusstlosig- keit 2 - 3 Mal pro Monat dem seit Jahren iatrogen geförderten Medikamentenabusus geschuldet seien.
  9. 6.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) basiert auf der Diagnose einer konversionsneurotischen Störung mit Depression und chronischem Schulter-, Arm- und Rückenschmerz so- wie Verspannungen (act. II/vor 1999 5.1/28 ff., 42 ff.). 6.2 Für das im Vergleichszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
  10. Dezember 2014 bestehende Zustandsbild liegt das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom 19. November 2013 inklusive Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (gestützt auf die nachgereichten Vor- akten [act. II 39]) vor (act. II 38.1 - 38.3, 41). Im rheumatologischen Teilgut- achten (act. II 38.2/1 - 6) wird – unter Hinweis auf eine Symptomverdeutlichung und eine Symptomausweitung bei abnormem Schmerzgebaren – eine rentenrelevante Beeinträchtigung ausgeschlossen und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie in einer ange- passten Arbeit sowie im Aufgabenbereich attestiert (act. II 38.2/5). Das psychiatrische Teilgutachten (act. II 38.2/7 - 12) erweist sich als stringent und einleuchtend; eine Einschränkung in jeglicher Tätigkeit wird ausge- schlossen (act. II 38.2/11 f.), zumal die 1993 ausgewiesene dissoziative konversionsneurotische Störung wie auch die Panikstörung remittiert seien, wie in der Ergänzung des MEDAS-Gutachtens vom 13. Dezember 2013 (act. II 41) ausgeführt wird. Im neurologischen Teilgutachten (act. II 38.2/13 - 17) werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Synkopen diagnostiziert, welche Tätigkeiten an Maschinen mit offen rotierenden Teilen sowie auf Leitern und Gerüsten nicht zulassen (act. II 38.2/15). Zusammenfassend wird von den Gutachtern eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 19 mit den besagten Limiten aus neurologischen Gründen (act. II 38.1/10). Der Beginn der Besserung lässt sich anhand der Akten durch die Ärzte nicht mehr eruieren, weshalb er auf den Zeitpunkt des Gutachtens festgesetzt wurde (act. II 38.1/10, 41/2), was nachvollziehbar ist und der Beschwerde- führerin nicht zum Nachteil gereicht. 6.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom
  11. November 2013 inklusive Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (act. II 38.1 - 38.3, 41) überzeugt und erfüllt die an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte um- fassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Mit Blick auf die an die MEDAS-Gutachter nachträglich erfolgte Vorlage der Akten, welche der ur- sprünglichen Rentenzusprache zu Grunde lagen (act. II 39), und die ent- sprechende Ergänzung des Gutachtens vom 13. Dezember 2013 (act. II 41) erfüllt das Gutachten der MEDAS O.________ auch die in revisions- rechtlicher Hinsicht an eine medizinische Expertise gestellten Beweisanfor- derungen, welche einen Vergleich zum (medizinischen) Sachverhalt im Referenzzeitpunkt verlangen (vgl. E. 3.6 hiervor). Es ist folglich darauf ab- zustellen. 6.4 Zusammengefasst sind die weichteilrheumatischen Beschwerden unbestritten seit 1994 gleich geblieben, womit in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Zustandsbild auszugehen ist, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt wird als damals. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des neuen Hausarztes med. pract. M.________ vom 25. August 2014 (inklusive Problem-/Diagnoseliste [act. I 2 f.]) nichts. Eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keinen Revisionsgrund dar, ebenso wenig berechtigt eine neue Rechtspraxis zu einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im rheu- matologischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 eine Fibromyalgie im engeren Sinne nicht bestätigt (act. II 38.2/5) und im psychiatrischen Teil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 20 gutachten vom 11. Oktober 2013 keine Diagnose aus der Gruppe der so- matoformen Störungen gestellt werden konnte (act. II 38.2/11), womit hier kein Anwendungsfall der mit BGE 141 V 281 im Zusammenhang mit soma- toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei- den geänderten Rechtsprechung gegeben ist. In psychischer Hinsicht sind gemäss den MEDAS-Gutachtern die dissozia- tive konversionsneurotische Störung und die Panikstörung mittlerweile re- mittiert (act. II 41). Im Nachgang zum MEDAS-Gutachten vom 19. Novem- ber 2013 hat die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ diesbezüglich in der Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (act. II 42) überzeugend und schlüs- sig festgehalten, einige Stressoren (u.a. kleine Kinder, fehlende Unterstüt- zung durch den Ehemann) seien weggefallen, welche die Beschwerde- führerin früher in eine konversionsneurotische Störung getrieben hätten. Diese hätten deshalb beim MEDAS-Gutachten nicht mehr als einschrän- kende Faktoren im Alltag und Berufsleben festgestellt werden können. Folglich ist die damalige psychische Beeinträchtigung als überwunden zu betrachten. Insofern liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine revisionsrechtlich relevante Veränderung vor. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des psychiatrischen Dienstes des Spitals N.________ vom 19. September 2014 (act. I 4) gel- tend macht (Beschwerde S. 16), sie leide nach wie vor an einer psychi- schen Störung, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der im genannten Bericht diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10) um ein kurzfristiges, reaktives und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden handelt, welches nach ständiger Rechtsprechung nicht invalidisierend wirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5, und vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1). Demnach kommt der Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. L.________ vom 9. März 2015 (act. II 88) keine entscheid- wesentliche Bedeutung zu. Nach dem Dargelegten ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist – unter Berücksichtigung der gutach- terlich attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – frei zu prüfen (vgl. E. 4.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 21
  12. 7.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 7.3 7.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 22 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 7.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 7.4 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der allfälligen Ren- tenrevision hin vorzunehmen (vgl. Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Daten ermittelt hat (act. II 80), ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin die letzte Stelle bei der H.________ aus invaliditätsfremden Gründen verloren (act. II/vor 1999 5.1/45 - 48; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Vorliegend sind das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu be- rechnen, was dazu führt, dass sich deren genaue Ermittlung erübrigt; dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4; Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Da keine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen notwendig ist, kann offen bleiben, ob im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Tabelle TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 23 Total, Frauen, oder auf die Tabelle TA1 der LSE 2012, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Frauen, abzustellen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.5.8.1). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 7.3.2 hiervor) wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht gewährt (act. II 80). Ob dies korrekt ist, kann angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. Denn selbst bei Gewährung des maximal möglichen Tabellenlohnabzuges von 25 % resultiert bei der der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbaren vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (100 % – [100 % – 25 %]), womit kein Anspruch auf eine Rente besteht. Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. per Ende Januar 2015 ist damit nicht zu beanstanden. 7.5 Betrifft die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendig- keit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiederge- wonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Vorliegend hatte die 1964 geborene Beschwerdeführerin (act. II/vor 1999 5.1/51) im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) das fragliche Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht. Hingegen erfolgte die Rentenzusprache mit Wirkung ab dem
  13. März 1993 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.), womit der Rentenbezug länger als 15 Jahre gedauert hat. Die Gutachter der MEDAS O.________ halten Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht (mit Ausnahme der Gewichtsreduktion und physi- kalischen Massnahmen) nicht für erforderlich, ebenso erachten sie eine berufliche Eingliederung für nicht angezeigt (act. II 38.1/10 Ziff. 5.3). Den- noch wurden durch die Beschwerdegegnerin umfassende berufliche Mass- nahmen durchgeführt, indem die Beschwerdeführerin in der D.________ in … vom 22. April bis 15. Juli 2014 ein Belastbarkeitstraining und vom 16. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 24 Juli bis 7. Oktober 2014 ein Aufbautraining absolvierte (act. II 52 - 65). Die berufliche Eingliederung wurde aber letztlich wegen nicht erreichter Ziel- vorgaben bzw. der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen eingestellt (act. II 66, 77); diese sind indessen medizinisch nicht zu objektivieren, sondern auf die sozio-kulturelle Belastung zurückzu- führen; sie sind insofern nicht geeignet, weitere Eingliederungsmassnah- men und damit einhergehend die Weiterausrichtung der Rente zu begründen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015, IV/2014/602, E. 7). Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge ohne Gewährung zusätzlicher beruflicher Massnahmen die Rente aufheben. 7.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
  14. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist zufolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt der RAD-Stellungnahme vom 9. März 2015) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 107 IV LOU/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 29. April 1993 wegen Schulter-/ Armschmer- zen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten vor 1999 der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II/vor 1999] 5.1/51 - 56). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs sprach die IVB der Versicherten aufgrund therapieresistenter Schulter-Arm-Schmerzen links mit/bei weichteilrheumatischen Manifestationen und psychosomati- scher Komponente sowie einer konversionsneurotischen Störung ab dem

1. März 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Verfügung vom 20. Januar 1994 [act. II/vor 1999 5.1/21 f., 5.1/28 - 48]). Die Weiterausrichtung der ganzen Rente wurde revisionsweise in den Jah- ren 1996, 1999, 2002, 2006 und 2010 bestätigt (act. II/vor 1999 5.1/9 f., 5.1/2 f.; Akten nach 1999 der IVB [act. II] 13, 18, 24). B. Im März 2013 leitete die IVB ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. II 26) und holte einen Bericht beim Hausarzt der Versicher- ten, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (act. II 27), welcher von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem 26. Februar 2010 berichtete und für berufliche Massnahmen (Belast- barkeits- und Aufbautraining) eine Präsenzzeit von acht Stunden pro Tag als möglich und zumutbar erachtete. Daraufhin liess die IVB die Versicherte auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär durch die MEDAS O.________ begutachten (Gutachten vom 19. November 2013 inklusive Teilgutachten in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie [act. II 38.1 – 38.3]). Da den MEDAS-Gutachtern die Unter- lagen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom

20. Januar 1994 geführt hatten, bei der Verfassung des Gutachtens nicht vorgelegen hatten, ersuchte die IVB die MEDAS O.________ mit Schrei- ben vom 9. Dezember 2013 unter Vorlage der entsprechenden Vorakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 3 um Ergänzung ihrer Expertise (act. II 39), welche diese am 13. Dezember 2013 erstattete (act. II 41). Daraufhin absolvierte die Versicherte in der D.________ in … vom 22. April bis 15. Juli 2014 ein Belastbarkeitstraining und vom 16. Juli bis 7. Oktober 2014 ein Aufbautraining, wobei sie in dieser Zeit zwei Mal zur Schaden- minderung aufgefordert wurde (act. II 52 - 65). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2014 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (act. II 66) und kündigte mit Vorbe- scheid vom 22. Oktober 2014 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (act. II 67). Am 1. Dezember 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nur gegen den Vorbescheid betreffend Rentenaufhebung Einwände und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 76, 79). In der Folge verfügte die IVB am 23. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Auf- hebung der bisherigen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (act. II 80), wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zog. C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2015 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze Rente zuzuspre- chen, subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragt sie die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt. Zur Begründung macht sie im We- sentlichen geltend (Beschwerde S. 13 ff.), die Beschwerdegegnerin ziehe aus dem MEDAS-Gutachten den Schluss, es sei zu einer objektivierbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen; aus mehreren Stel- len des MEDAS-Gutachtens gehe jedoch hervor, dass dies eben gerade

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 4 nicht der Fall sei, sondern dass sich lediglich die rechtliche Qualifikation geändert habe. Auch im MEDAS-Ergänzungsbericht vom 13. Dezember 2013 werde festgehalten, die Beschwerden seien im Wesentlichen die glei- chen, die seit vielen Jahren dokumentiert würden, die rheumatologische Beurteilung sei analog zu jener im Jahr 1994, einzig der psychische Zu- stand habe sich verbessert, da die psychischen Störungen nun remittiert seien. Entgegen dem MEDAS-Gutachten leide die Beschwerdeführerin aber nach wie vor an psychischen Beschwerden, es sei diesbezüglich kei- ne objektivierbare Verbesserung eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

4. Februar 2015 zur Mitteilung aufgefordert worden war, ob sie Rechts- schutz durch Dritte erhalte, zog sie am 26. Februar 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2014 und die Stellungnahme des RAD vom 9. März 2015 (act. II 88) die Abweisung der Beschwerde inklusive des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2015 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 5 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Verletzung der Begründungs- pflicht. Sie macht geltend (Beschwerde S. 11 f.), aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht klar hervor, ob es sich hier um eine Revision gemäss Art. 17 ATSG oder um eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG handle. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 6 pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn der ange- fochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) ist klar zu ent- nehmen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der MEDAS O.________ vom 19. November 2013 (inklusive Ergänzung vom

13. Dezember 2013 [act. II 38.1 - 38.3, 41]) von einem seit der ursprüngli- chen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand und somit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgeht. Zudem findet sich der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in gesetzessystematischer Hinsicht unter dem Titel „Die Revi- sion der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages“ und betrifft die Wirkung einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen wird zur Begründung der Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung nirgends auf eine Wiedererwägung der ur- sprünglichen Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG Bezug genommen, insofern sind die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde obso- let.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 7 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 8 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 9 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 10 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 5. 5.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) und demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Ver- fügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) zu prüfen, ob in den tatsächli- chen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die zwi- schenzeitlich erlassenen Rentenentscheide (act. II/vor 1999 5.1/9 f., 5.1/2 f.; act. II 13, 18, 24) sind revisionsrechtlich nicht relevant, da jeweils keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 11 5.2 Die Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) ba- siert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 5.2.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 23. Mai 1993 (act. II/vor 1999 5.1/41 - 44) die folgenden Diagnosen auf: Therapieresistente Schulter-Arm-Schmerzen links m/b  weichteilrheumatischen Manifestationen  psychosomatischer Komponente Dr. med. C.________ gab an, die Beschwerdeführerin leide an einem the- rapieresistenten Schulter-Arm-Syndrom links, wobei psychosomatische Faktoren eine grosse, wenn nicht entscheidende Rolle spielen dürften. Hinweise für ein entzündliches, degeneratives u/o malignes Geschehen fehlten. Zusätzlich dürften ethnische Probleme dazu kommen. Bei der ak- tuellen Situation mit einer verzweifelten, psychisch nur knapp kompensier- ten Patientin bestehe keine realistische Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in irgendwelchen Bereichen. Seit einem Jahr sei der Verlauf trotz regel- mässiger Psychotherapie (Dr. med. E.________, Spital F.________), ver- schiedenen paramedizinischen Therapieansätzen sowie Physiotherapie und lokaler sowie perioraler NSA-Applikation absolut therapieresistent. 5.2.2 Im Bericht von Dr. med. E.________ vom Psychiatrischen Dienst des Spitals F.________ vom 18. Oktober 1993 (act. II/vor 1999 5.1/28 - 30) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Konversionsneurotische Störung mit  Depression  chronischem Schmerz, Sensibilitätsstörung, zeitweise Lähmung mit Kollaps  Verspannungen und Myogelosen auf verschiedenen Niveaus der Wirbelsäule mit Atlas- und ISG-Blockierung Dr. med. E.________ hielt fest, während der sechsjährigen Tätigkeit in der H.________ als … sei es zu Synkopen, lumbo-sacralen Schmerzen, rezidi- vierenden Infekten, Angst und Hyperventilation, Ruhelosigkeit, Erschöp- fung, Nacken- und Schulterschmerzen auf der Arbeit (stereotype Bewe- gungen an der Maschine) gekommen, ferner habe eine Ehekrise vorgele- gen, die später habe gelöst werden können. Wegen der Beschwerden habe eine hausärztliche Behandlung stattgefunden, eine neurologische Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 12 klärung sei ohne spezifische Befunde gewesen. Nach der Kündigung an- fangs …, welche die Beschwerdeführerin als völlig ungerecht empfunden habe, sei es zu einer depressiven Dekompensation und verstärkten Schmerzen, Schlafstörung, Parästhesien und Lähmungsempfindungen, Todesangst, Schwindel, Schwäche, subjektivem Bewusstseinsverlust mit Stürzen und Verlust der Impulskontrolle gegenüber den Kindern gekom- men. Es habe eine medizinische Abklärung im Spital F.________ stattge- funden, seither erfolge eine Behandlung wegen Schmerzen, Verspannungen und Myogelosen paravertebral links mit Neuraltherapie und wegen der psychischen Komponente mit Psychotherapie. Eine Er- werbstätigkeit sei ausgeschlossen, da die Kombination von Schmerz-, Be- wegungseinschränkung und Depression eine generelle Behinderung zur Folge habe. Es bestehe auch eine Behinderung für die schwereren Haus- haltarbeiten, die seit Beginn der Krankheit der Ehemann übernommen ha- be. Die Therapiemöglichkeiten seien beinahe erschöpft, es seien alle schulmedizinischen und die vernünftigerweise in Frage kommenden alter- nativen Behandlungsmöglichkeiten bereits angewandt, auch Psychothera- pie stosse auf eine kulturelle und bildungsmässige Grenze, die Prognose sei höchst ungewiss. 5.3 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) liegen insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen zu Grunde: 5.3.1 Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom

19. November 2013 (act. II 38.1) basiert auf Teilgutachten in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (act. II 38.2, 38.3). Die Gutach- ter führten die folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit auf (act. II 38.1/10):  Synkopen, wahrscheinlich vasovagal Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden die Folgenden angegeben:  Periarthropathia genu links bei medial betonter Meniskusdegeneration und fibrotischem Narbengewebe bei  Status nach Kniekontusion infolge Treppensturz 2004  Skapulokostalsyndrom links und Insertionstendinopathie des Musculus deltoi- deus links

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 13  leichte rechtskonvexe Kyphoskoliose thorakal mit Kopfprotraktion  Episodisches Kopfweh vom Spannungstyp  Anamnestisch Karpaltunnelsyndrom links  psychiatrische Diagnosen  weitestgehend remittierte Panikstörung wahrscheinlich  Hinweise auf vollständig remittierte dissoziative Störung  Nikotinabusus (10 bis 20 Zigaretten täglich)  Adipositas (BMI 38) Im neurologischen Teilgutachten vom 25. September 2013 (act. II 38.2/13 -

17) gab Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie FMH, an (act. II 38.2/15), neurologisch von Belang sei zunächst das Kopfweh. Es handle sich um ein episodisches Kopfweh vom Spannungstyp. Die Beschwerden träten recht häufig auf, seien aber wenig intensiv. Eine Beeinträchtigung bestehe dadurch nicht. Die Natur und Ursache der Bewusstlosigkeiten blei- be zunächst noch unklar. Die Annahme von vasovagalen Kollapsen er- scheine am wahrscheinlichsten. Daraus könne als einzige Einschränkung postuliert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht an Maschinen mit offen rotierenden Teilen sowie auf Gerüsten und Leitern beschäftigt werden sollte. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2013 (act. II 38.2/7 - 12) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (act. II 38.2/11 f.), in den letzten Jahren hätten sich keine hand- festen psychopathologischen Befunde mehr gefunden, die eine Arbeitsun- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würden. Die Angaben seien vage geblieben, wenig konkret, es fänden sich erstaunlicherweise auch keinerlei Hinweise in der vermuteten Richtung in den zahlreichen hausärzt- lichen Berichten, so dass mit den psychiatrischen Aspekten im heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die Be- schwerdeführerin habe sich ohne Zweifel an den Status einer Frührentnerin gewöhnt, diese Tatsache alleine rechtfertige aber in keiner Weise das At- testieren einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Nach den Schilderungen der letzten Monate sei eine psychiatrische Diagnose nicht mehr zu stellen. Auch eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen könne nicht gestellt werden, es fehlten aktuelle psychosoziale Belastungsfaktoren und auch die bei einzelnen Diagnosen geforderte psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht mehr nachweisen. In der bis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 14 herigen Tätigkeit, in der Tätigkeit als Hausfrau wie auch in einer Ver- weistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 (act. II 38.2/1 –

6) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie FMH sowie Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation FMH, fest (act. II 38.2/5), eine Fibro- myalgie im engeren Sinne habe er nicht bestätigen können. Der monotone Verlauf über viele Jahre, die sogenannte Therapieresistenz, die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden (klinisch und mittels bildgebenden Verfah- ren) und den subjektiven Angaben, die positiven Waddellzeichen im Ste- hen, die Auslösung von Schulterschmerzen links bei Prüfung der thora- kalen Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie beim Gaenslenzeichen an der linken Hand, die diffusen Druckdolenzen und die Berührungsempfindlich- keit am linksseitigen oberen Quadranten inklusive linker Arm, die Provoka- tion von Schulterschmerzen links durch tiefe Inspiration sprächen für eine Symptomverdeutlichung und eine Symptomausweitung bei abnormem Schmerzgebaren. Der hohe Analgetikakonsum ohne angebliche Wirksam- keit sei ebenso auffällig. Zusammenfassend könne aus rheumatologischer Sicht eine berufliche Dispensierung nicht gerechtfertigt werden. Das früher erwähnte „therapieresistente weichteilrheumatische Syndrom mit Zerviko- brachialgie links“ könne er klinisch nicht nachweisen, „ausser mit den ana- mnestischen Angaben zur Schmerzlokalisation zum Teil in Übereinstimmung“ bringen. Die seit 1992 definierte Arbeitsunfähigkeit auf Grund von muskuloskelettalen Befunden könne er nicht nachvollziehen, auch beim Fehlen eines Vergleiches von klinisch aufgezeichneten Befun- den (Aktenstudium) in den vergangenen Jahren. In den zuletzt ausgeübten Berufstätigkeiten als … in der … respektive als …, aber auch für leichtere und mittelschwere manuelle Tätigkeiten, für sämtliche … und … Berufs- tätigkeiten sowie für … sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % (8 - 8.5 h pro Arbeitstag an fünf folgenden Wochentagen) arbeitsfähig. In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest (act. II 38.1/10), die Beschwerdeführerin sei für jede Tätigkeit voll arbeitsfähig mit Ausnahme von Tätigkeiten an Maschinen mit offenen rotierenden Teilen und auf Leitern und Gerüsten. Weiter gaben die Gutachter an (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 15 38.1/9), die Beschwerdeführerin sei seit 1994 berentet; aufgrund der vorlie- genden Akten sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher medizinischer Doku- mente/Diagnosen damals eine Rente zugesprochen worden sei. Inzwi- schen seien die Klagen unverändert, verändert hätten sich aber die ver- sicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, nach welchen bei chronischen Schmerzzuständen Renten zugesprochen würden. In Anlehnung an die nun geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen („Überwindbarkeitspraxis“, BGE 130 V 352) könne aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (mit Ausnahme der vom Neurologen gemachten Einschränkung) attestiert werden, das heisse, heute gelte eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. 5.3.2 In der Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (act. II 41) zum Gutach- ten vom 19. November 2013 führte die MEDAS O.________ aus, die Ren- tenzusprache mit Verfügung vom 20. Januar 1994 sei wegen einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom und einer konversionsneuroti- schen Störung erfolgt, wobei vermutlich Letztere ausschlaggebend gewe- sen sei. Anlässlich der Begutachtung im September 2013 habe die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen Beschwerden geklagt, die seit vielen Jahren dokumentiert seien. Was die rheumatologische Beurtei- lung anbelange, so handle es sich nach wie vor um weichteilrheumatische Beschwerden, analog zu 1994. Psychisch sei es zu einer objektivierbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, sowohl die dissozia- tive (konversionsneurotische) Störung wie auch die Panikstörung seien remittiert. So habe im Gutachten vom 19. November 2013 weder aus rheumatologischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht eine Arbeits- unfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (ohne Beschäftigung an gefähr- lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten) begründet werden können. Wann die Besserung eingetreten sei, lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht seriös rekonstruieren. Die Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 26. Oktober 2013. 5.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, gab am 29. Januar 2014 an (act. II 42), aufgrund kultureller Umstände sei der Beschwerdeführerin als … von den Eltern eine Ausbildung verweigert worden. Sie habe nach der dortigen Tra- dition in eine Zwangsehe einwilligen müssen als sie … Jahre alt gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 16 sei. Als die Mutter der Beschwerdeführerin sie in der Kindererziehung nicht mehr habe entlasten können, sei es bei einer 80 %-igen Arbeitstätigkeit in der … mit zusätzlicher alleine zu bewältigender Kindererziehung, Haushalt, ihren Eltern und den sie nicht unterstützenden Ehemann zu einer völligen Dekompensation und Flucht in die Krankheit gekommen. Nur die Krankheit habe der Beschwerdeführerin für ihr Umfeld das Recht gegeben, nicht wei- ter neben ihren vielfältigen familiären und kulturellen Pflichten auch noch zu arbeiten. Nachdem nun die Kinder erwachsen und selbstständig seien und der Ehemann teilberentet sei, so dass er ohne weiteres im Haushalt mehr mithelfen könne, was er ja nun anscheinend auch tue, seien einige Stres- soren weggefallen, welche die Beschwerdeführerin früher in eine konversi- onsneurotische Störung getrieben hätten und welche deshalb beim MEDAS-Gutachten nicht mehr als im Alltag und Berufsleben einschränkend hätte gefunden werden können. 5.3.4 In einer undatierten Problem-/Diagnoseliste führte med. pract. M.________ folgendes auf (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2): 1. Therapieresistentes weichteilrheumatisches Syndrom mit Cervikobrachialgie links, IV-berentet  unklare Knieschmerzen links 2005 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10)  Beginn psychiatrische Therapie 09/14 Ambulatorium … 3. Obstruktives Defäkations-Syndrom, operiert 2008 4. Reinke-Oedem bds. 2007 5. Adipositas 6. VD Alport-Syndrom 7. Hysterektomie bei Menometrorrhagien 2011 8. Dyshidrosiformes Ekzem palmoplantar 2010 Im Überweisungsschreiben vom 25. August 2014 (act. I 3) an den Psychia- trischen Dienst des Spitals N.________ führte med. pract. M.________ aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines weichteilrheumatischen Syndroms während zirka 20 Jahren IV-berentet und arbeitsunfähig gewe- sen. Im Rahmen der IV-Revision sei eine Überprüfung ihres Zustandes mit Arbeits-Reintegrationsversuch ab 03/14 beschlossen worden. Dabei sei es zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzproblematik mit zuneh- mender Opiatbedürftigkeit ohne adäquates Ansprechen gekommen. Zeit- gleich sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 17 Zukunftssorgen, Überforderungsgefühlen, Unzulänglichkeitsgefühlen und zum Teil passiven Sterbewünschen gekommen. 5.3.5 Im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals N.________ vom 19. September 2014 (act. I 4) zum ambulanten Konsilium vom 1. Sep- tember 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10)  Krankheiten des Weichteilgewebes, Rheumatismus der Schulterregion (ICD-10: M79.01). Die untersuchenden Ärzte hielten fest, seit vier Monaten arbeite die Be- schwerdeführerin bei der D.________, das Arbeitspensum sei im Verlauf von zwei auf aktuell fünf Stunden täglich gesteigert worden. Wegen einer damit einhergehenden Schmerzexazerbation sei eine zunehmende Opiat- gabe notwendig, ohne dass die Schmerzen sich relevant verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Arbeitsumgebung im Grunde ge- nommen wohl, die Leute seien nett, die eigentliche Arbeit sei nicht zu schwer. Sie leide aber stärker unter den Schmerzen, müsse regelmässig Pausen einlegen, sich zwischendrin kurzzeitig hinlegen, gelegentlich kom- me es zu Kreislaufschwäche mit Schwindel und Bewusstlosigkeit (2 - 3 Mal pro Monat). Immer wieder müsse sie unkontrolliert weinen, meist aus nich- tigen Anlässen. Die Schmerzintensität sei fluktuierend, insbesondere bei Schmerzspitzen habe sie gelegentlich Suizidgedanken, die sie jedoch nicht aktiv umsetzen wolle. 5.3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________ hielt in der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstellten Stellungnahme vom 9. März 2015 fest (act. II 88), der vertretende Jurist mache keinen neuen Gesund- heitsschaden geltend, ebenso sei eine Verschlechterung aufgrund der ein- gereichten Berichte medizinisch nicht ausgewiesen. Die beigelegte medizinische Problemliste sei im MEDAS-Gutachten vom 11/13 zur Genü- ge gewürdigt worden. Woher der Verdacht auf ein Alport-Syndrom durch den neuen Hausarzt komme, sei unklar, habe aber, solange es nicht bestätigt worden sei und es keine ausgeprägte Niereninsuffizienz gebe, keine Relevanz auf das Zumutbarkeitsprofil. Weiter spreche das nicht An- sprechen der Beschwerdeführerin auf eine kurzfristige Erhöhung der neu durch den Hausarzt ab 2014 veränderten Schmerzmittel weiterhin für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 18 über die IV nicht mitversicherte Erkrankung als Ursache der Schmerzen. Aufgrund der Medikamentenliste des Ambulatoriums der Psychiatrie G.________ könne ein Analgetikaabusus, welcher auch nicht über die IV mitversichert sei, nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei nicht ausge- schlossen, dass die Kreislaufschwächen mit Schwindel und Bewusstlosig- keit 2 - 3 Mal pro Monat dem seit Jahren iatrogen geförderten Medikamentenabusus geschuldet seien. 6. 6.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 20. Januar 1994 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.) basiert auf der Diagnose einer konversionsneurotischen Störung mit Depression und chronischem Schulter-, Arm- und Rückenschmerz so- wie Verspannungen (act. II/vor 1999 5.1/28 ff., 42 ff.). 6.2 Für das im Vergleichszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

23. Dezember 2014 bestehende Zustandsbild liegt das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom 19. November 2013 inklusive Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (gestützt auf die nachgereichten Vor- akten [act. II 39]) vor (act. II 38.1 - 38.3, 41). Im rheumatologischen Teilgut- achten (act. II 38.2/1 - 6) wird – unter Hinweis auf eine Symptomverdeutlichung und eine Symptomausweitung bei abnormem Schmerzgebaren – eine rentenrelevante Beeinträchtigung ausgeschlossen und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie in einer ange- passten Arbeit sowie im Aufgabenbereich attestiert (act. II 38.2/5). Das psychiatrische Teilgutachten (act. II 38.2/7 - 12) erweist sich als stringent und einleuchtend; eine Einschränkung in jeglicher Tätigkeit wird ausge- schlossen (act. II 38.2/11 f.), zumal die 1993 ausgewiesene dissoziative konversionsneurotische Störung wie auch die Panikstörung remittiert seien, wie in der Ergänzung des MEDAS-Gutachtens vom 13. Dezember 2013 (act. II 41) ausgeführt wird. Im neurologischen Teilgutachten (act. II 38.2/13

- 17) werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Synkopen diagnostiziert, welche Tätigkeiten an Maschinen mit offen rotierenden Teilen sowie auf Leitern und Gerüsten nicht zulassen (act. II 38.2/15). Zusammenfassend wird von den Gutachtern eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 19 mit den besagten Limiten aus neurologischen Gründen (act. II 38.1/10). Der Beginn der Besserung lässt sich anhand der Akten durch die Ärzte nicht mehr eruieren, weshalb er auf den Zeitpunkt des Gutachtens festgesetzt wurde (act. II 38.1/10, 41/2), was nachvollziehbar ist und der Beschwerde- führerin nicht zum Nachteil gereicht. 6.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS O.________ vom

19. November 2013 inklusive Ergänzung vom 13. Dezember 2013 (act. II 38.1 - 38.3, 41) überzeugt und erfüllt die an den Beweiswert einer medizini- schen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte um- fassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Mit Blick auf die an die MEDAS-Gutachter nachträglich erfolgte Vorlage der Akten, welche der ur- sprünglichen Rentenzusprache zu Grunde lagen (act. II 39), und die ent- sprechende Ergänzung des Gutachtens vom 13. Dezember 2013 (act. II

41) erfüllt das Gutachten der MEDAS O.________ auch die in revisions- rechtlicher Hinsicht an eine medizinische Expertise gestellten Beweisanfor- derungen, welche einen Vergleich zum (medizinischen) Sachverhalt im Referenzzeitpunkt verlangen (vgl. E. 3.6 hiervor). Es ist folglich darauf ab- zustellen. 6.4 Zusammengefasst sind die weichteilrheumatischen Beschwerden unbestritten seit 1994 gleich geblieben, womit in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Zustandsbild auszugehen ist, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt wird als damals. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des neuen Hausarztes med. pract. M.________ vom 25. August 2014 (inklusive Problem-/Diagnoseliste [act. I 2 f.]) nichts. Eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keinen Revisionsgrund dar, ebenso wenig berechtigt eine neue Rechtspraxis zu einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im rheu- matologischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 eine Fibromyalgie im engeren Sinne nicht bestätigt (act. II 38.2/5) und im psychiatrischen Teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 20 gutachten vom 11. Oktober 2013 keine Diagnose aus der Gruppe der so- matoformen Störungen gestellt werden konnte (act. II 38.2/11), womit hier kein Anwendungsfall der mit BGE 141 V 281 im Zusammenhang mit soma- toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei- den geänderten Rechtsprechung gegeben ist. In psychischer Hinsicht sind gemäss den MEDAS-Gutachtern die dissozia- tive konversionsneurotische Störung und die Panikstörung mittlerweile re- mittiert (act. II 41). Im Nachgang zum MEDAS-Gutachten vom 19. Novem- ber 2013 hat die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ diesbezüglich in der Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (act. II 42) überzeugend und schlüs- sig festgehalten, einige Stressoren (u.a. kleine Kinder, fehlende Unterstüt- zung durch den Ehemann) seien weggefallen, welche die Beschwerde- führerin früher in eine konversionsneurotische Störung getrieben hätten. Diese hätten deshalb beim MEDAS-Gutachten nicht mehr als einschrän- kende Faktoren im Alltag und Berufsleben festgestellt werden können. Folglich ist die damalige psychische Beeinträchtigung als überwunden zu betrachten. Insofern liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine revisionsrechtlich relevante Veränderung vor. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des psychiatrischen Dienstes des Spitals N.________ vom 19. September 2014 (act. I 4) gel- tend macht (Beschwerde S. 16), sie leide nach wie vor an einer psychi- schen Störung, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der im genannten Bericht diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10) um ein kurzfristiges, reaktives und therapeutischen Bemühungen zugängliches Leiden handelt, welches nach ständiger Rechtsprechung nicht invalidisierend wirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5, und vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1). Demnach kommt der Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. L.________ vom 9. März 2015 (act. II 88) keine entscheid- wesentliche Bedeutung zu. Nach dem Dargelegten ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch ist – unter Berücksichtigung der gutach- terlich attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – frei zu prüfen (vgl. E. 4.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 21 7. 7.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 7.3 7.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 22 erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 7.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 7.4 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der allfälligen Ren- tenrevision hin vorzunehmen (vgl. Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Daten ermittelt hat (act. II 80), ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin die letzte Stelle bei der H.________ aus invaliditätsfremden Gründen verloren (act. II/vor 1999 5.1/45 - 48; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Vorliegend sind das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu be- rechnen, was dazu führt, dass sich deren genaue Ermittlung erübrigt; dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4; Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3). Da keine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen notwendig ist, kann offen bleiben, ob im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Tabelle TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 23 Total, Frauen, oder auf die Tabelle TA1 der LSE 2012, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Frauen, abzustellen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.5.8.1). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 7.3.2 hiervor) wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht gewährt (act. II 80). Ob dies korrekt ist, kann angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. Denn selbst bei Gewährung des maximal möglichen Tabellenlohnabzuges von 25 % resultiert bei der der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbaren vollständigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (100 % – [100 % – 25 %]), womit kein Anspruch auf eine Rente besteht. Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. per Ende Januar 2015 ist damit nicht zu beanstanden. 7.5 Betrifft die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendig- keit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiederge- wonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Vorliegend hatte die 1964 geborene Beschwerdeführerin (act. II/vor 1999 5.1/51) im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 23. Dezember 2014 (act. II 80) das fragliche Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht. Hingegen erfolgte die Rentenzusprache mit Wirkung ab dem

1. März 1993 (act. II/vor 1999 5.1/21 f.), womit der Rentenbezug länger als 15 Jahre gedauert hat. Die Gutachter der MEDAS O.________ halten Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht (mit Ausnahme der Gewichtsreduktion und physi- kalischen Massnahmen) nicht für erforderlich, ebenso erachten sie eine berufliche Eingliederung für nicht angezeigt (act. II 38.1/10 Ziff. 5.3). Den- noch wurden durch die Beschwerdegegnerin umfassende berufliche Mass- nahmen durchgeführt, indem die Beschwerdeführerin in der D.________ in … vom 22. April bis 15. Juli 2014 ein Belastbarkeitstraining und vom 16.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 24 Juli bis 7. Oktober 2014 ein Aufbautraining absolvierte (act. II 52 - 65). Die berufliche Eingliederung wurde aber letztlich wegen nicht erreichter Ziel- vorgaben bzw. der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen eingestellt (act. II 66, 77); diese sind indessen medizinisch nicht zu objektivieren, sondern auf die sozio-kulturelle Belastung zurückzu- führen; sie sind insofern nicht geeignet, weitere Eingliederungsmassnah- men und damit einhergehend die Weiterausrichtung der Rente zu begründen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015, IV/2014/602, E. 7). Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge ohne Gewährung zusätzlicher beruflicher Massnahmen die Rente aufheben. 7.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist zufolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2016, IV/15/107, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt der RAD-Stellungnahme vom 9. März 2015)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.