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200 2015 1005

Bern VerwG · 2015-10-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) im Jahr 1994 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 124.1 S. 567 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. April 1995 mangels Invalidität abgewiesen (AB 124.1 S. 547 ff.). Es folgten über die Jahre insgesamt fünf weitere Anmeldungen, die allesamt – zum Teil im Rechtsmittelverfahren – rechtskräftig abgewiesen wurden (AB 124.1 S. 499 f. und 480 f., AB 53 S. 2 ff., AB 63, 87). Mit Neuanmeldung vom 7. November 2008 machte der Versicherte erneut eine Zunahme der Schmerzen sowie Sensibilitätsstörungen geltend (AB 89). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegne- rin) veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (AB 97 f.) und gewährte mit Verfügung vom 27. April 2010 eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2009 (AB 108 S. 2 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 liess der Versicherte sinngemäss eine Rentenerhöhung beantragen (AB 118). Die IV-Stelle ermittelte einen gleichgebliebenen IV-Grad und wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2011 ab (AB 122). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab und hob – wie vorher angedroht (AB 130) – die Rente auf den 1. August 2012 hin auf (VGE IV/2011/1039; AB 131). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes vom 13. Dezember 2013 (AB 137 S. 3 f.) und des Spitals C.________ vom 24. März 2014 (AB 137 S. 1 f.) liess der Versicherte am 23. Februar 2015 ein neues Leistungsbe- gehren stellen (AB 136). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 141) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (AB 142).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte persönlich sowie durch seinen Rechtsver- treter – unter Beilage von Berichten der Klinik D.________ – Einwand (AB 145, 146). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 148) verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2015 ihrem Vorbescheid entspre- chend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (AB 149). C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 13. November 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Oktober 2015 (AB 149). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 (AB 136) nicht einge- treten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 5

E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma- chen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, son- dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hin- gewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie- hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einrei- chung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansons- ten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nicht- eintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

E. 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).

E. 3.1 Mit Urteil vom 4. Juni 2012 (IV/2011/1039) wies das Verwaltungs- gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Sep- tember 2011 (AB 122) erhobene Beschwerde ab und hob die bisherige Viertelsrente der angedrohten Reformatio in peius entsprechend auf den

1. August 2012 auf (AB 131). Dabei beurteilte das Gericht die Gesetzmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung den allgemeinen Regeln entspre- chend (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit ihres Erlasses, d.h. am 29. September 2011, gegeben war. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (AB 132) setze die Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts um. Für eine erneute materielle Prüfung blieb dabei aufgrund des Gerichtsurteils vom 4. Juni 2012 für die Zeit bis zum 29. September 2011 kein Raum. Eine materielle Beurteilung des Ren- tenanspruchs für die Zeit nach dem 29. September 2011 kann der Verfü- gung sodann nicht entnommen werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2012 stellt damit eine reine Vollzugsverfügung dar und ist für die vorliegend zu klärenden Fragen unbeachtlich.

E. 3.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert nach dem Dargelegten auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2011 (AB 122) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 7 (AB 136) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft ge- macht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 29. September 2011 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 149) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 4.1 Wie der RAD im Bericht vom 14. April 2015 (AB 141 S. 4 f.) über- zeugend darlegt, ist durch den neuen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 13. Dezember 2013 (AB 137 S. 3 f.) keine relevante Ver- änderung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 glaubhaft gemacht, zumal sich die Angaben und Befunde in diesem Bericht im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten vom 13. Mai bzw. 7. Juni 2011 (AB 116, 118) und 14. Juli 2011 (AB 119 S. 2 ff.) decken. Auch das MRI vom 8. Februar 2013 (AB 146 S. 3) belegt keine wesentliche Verände- rung, wie sich insbesondere aus dem Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, vom 26. April 2013 (AB 146 S. 7) ergibt. Gemäss dessen fachärztlicher Beurteilung dürfte den degenerativen Veränderungen „wie bereits früher“ keine wesentliche Bedeutung zukommen (siehe hierzu auch die Stellungnahme des RAD vom 1. Oktober 2015; AB 148 S. 2). Eine Ver- schlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 ist auch aus dem Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2014 (AB 137 S. 1 f.) nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich darin keine neu- en objektiven Befunde, die auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (siehe hierzu die Beurteilung des RAD vom 14. April 2014; AB 141 S. 4).

E. 4.2 Der geltend gemachte Herzinfarkt sowie die neue Medikation (Be- schwerde S. 3 Ziff. 4 f.) sind reine Parteibehauptungen, die der Beschwer- deführer nicht durch medizinische Berichte belegt. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde S. 3 f. gilt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten ist, nicht. Sofern in einer Neuanmeldung nur, aber immerhin auf ergänzende Beweismittel, insbe- sondere Arztberichte, hingewiesen wird, die noch beigebracht würden oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 8 von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (E. 2.3 hiervor). Dies war vorliegend jedoch nicht notwendig bzw. sachlogisch gar ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemach- ten Herzinfarkts und der neuen Medikation nicht einmal auf ergänzende Beweismittel hingewiesen hat, sondern allein von der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen verlangte (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.; AB 146 S. 1).

E. 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 29. September 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neu- anmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 4 erwähnte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwer- degegnerin somit auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Oktober 2015 (AB 149). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 (AB 136) nicht einge- treten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  4. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma- chen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, son- dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hin- gewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie- hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einrei- chung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansons- ten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nicht- eintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
  5. 3.1 Mit Urteil vom 4. Juni 2012 (IV/2011/1039) wies das Verwaltungs- gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Sep- tember 2011 (AB 122) erhobene Beschwerde ab und hob die bisherige Viertelsrente der angedrohten Reformatio in peius entsprechend auf den
  6. August 2012 auf (AB 131). Dabei beurteilte das Gericht die Gesetzmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung den allgemeinen Regeln entspre- chend (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit ihres Erlasses, d.h. am 29. September 2011, gegeben war. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (AB 132) setze die Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts um. Für eine erneute materielle Prüfung blieb dabei aufgrund des Gerichtsurteils vom 4. Juni 2012 für die Zeit bis zum 29. September 2011 kein Raum. Eine materielle Beurteilung des Ren- tenanspruchs für die Zeit nach dem 29. September 2011 kann der Verfü- gung sodann nicht entnommen werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2012 stellt damit eine reine Vollzugsverfügung dar und ist für die vorliegend zu klärenden Fragen unbeachtlich. 3.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert nach dem Dargelegten auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2011 (AB 122) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 7 (AB 136) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft ge- macht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 29. September 2011 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 149) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
  7. 4.1 Wie der RAD im Bericht vom 14. April 2015 (AB 141 S. 4 f.) über- zeugend darlegt, ist durch den neuen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 13. Dezember 2013 (AB 137 S. 3 f.) keine relevante Ver- änderung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 glaubhaft gemacht, zumal sich die Angaben und Befunde in diesem Bericht im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten vom 13. Mai bzw. 7. Juni 2011 (AB 116, 118) und 14. Juli 2011 (AB 119 S. 2 ff.) decken. Auch das MRI vom 8. Februar 2013 (AB 146 S. 3) belegt keine wesentliche Verände- rung, wie sich insbesondere aus dem Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, vom 26. April 2013 (AB 146 S. 7) ergibt. Gemäss dessen fachärztlicher Beurteilung dürfte den degenerativen Veränderungen „wie bereits früher“ keine wesentliche Bedeutung zukommen (siehe hierzu auch die Stellungnahme des RAD vom 1. Oktober 2015; AB 148 S. 2). Eine Ver- schlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 ist auch aus dem Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2014 (AB 137 S. 1 f.) nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich darin keine neu- en objektiven Befunde, die auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (siehe hierzu die Beurteilung des RAD vom 14. April 2014; AB 141 S. 4). 4.2 Der geltend gemachte Herzinfarkt sowie die neue Medikation (Be- schwerde S. 3 Ziff. 4 f.) sind reine Parteibehauptungen, die der Beschwer- deführer nicht durch medizinische Berichte belegt. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde S. 3 f. gilt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten ist, nicht. Sofern in einer Neuanmeldung nur, aber immerhin auf ergänzende Beweismittel, insbe- sondere Arztberichte, hingewiesen wird, die noch beigebracht würden oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 8 von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (E. 2.3 hiervor). Dies war vorliegend jedoch nicht notwendig bzw. sachlogisch gar ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemach- ten Herzinfarkts und der neuen Medikation nicht einmal auf ergänzende Beweismittel hingewiesen hat, sondern allein von der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen verlangte (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.; AB 146 S. 1). 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 29. September 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neu- anmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 4 erwähnte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwer- degegnerin somit auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 23. Juni 2016 abgewiesen (9C_298/2016). 200 15 1005 IV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 2 Sachverhalt: A. Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) im Jahr 1994 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 124.1 S. 567 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. April 1995 mangels Invalidität abgewiesen (AB 124.1 S. 547 ff.). Es folgten über die Jahre insgesamt fünf weitere Anmeldungen, die allesamt – zum Teil im Rechtsmittelverfahren – rechtskräftig abgewiesen wurden (AB 124.1 S. 499 f. und 480 f., AB 53 S. 2 ff., AB 63, 87). Mit Neuanmeldung vom 7. November 2008 machte der Versicherte erneut eine Zunahme der Schmerzen sowie Sensibilitätsstörungen geltend (AB 89). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegne- rin) veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (AB 97 f.) und gewährte mit Verfügung vom 27. April 2010 eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2009 (AB 108 S. 2 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 liess der Versicherte sinngemäss eine Rentenerhöhung beantragen (AB 118). Die IV-Stelle ermittelte einen gleichgebliebenen IV-Grad und wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2011 ab (AB 122). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab und hob – wie vorher angedroht (AB 130) – die Rente auf den 1. August 2012 hin auf (VGE IV/2011/1039; AB 131). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes vom 13. Dezember 2013 (AB 137 S. 3 f.) und des Spitals C.________ vom 24. März 2014 (AB 137 S. 1 f.) liess der Versicherte am 23. Februar 2015 ein neues Leistungsbe- gehren stellen (AB 136). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 141) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (AB 142).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 3 Dagegen erhob der Versicherte persönlich sowie durch seinen Rechtsver- treter – unter Beilage von Berichten der Klinik D.________ – Einwand (AB 145, 146). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 148) verfügte die IV-Stelle am 13. Oktober 2015 ihrem Vorbescheid entspre- chend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (AB 149). C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 13. November 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Oktober 2015 (AB 149). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 (AB 136) nicht einge- treten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma- chen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, son- dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hin- gewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie- hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einrei- chung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansons- ten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nicht- eintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Mit Urteil vom 4. Juni 2012 (IV/2011/1039) wies das Verwaltungs- gericht die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Sep- tember 2011 (AB 122) erhobene Beschwerde ab und hob die bisherige Viertelsrente der angedrohten Reformatio in peius entsprechend auf den

1. August 2012 auf (AB 131). Dabei beurteilte das Gericht die Gesetzmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung den allgemeinen Regeln entspre- chend (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit ihres Erlasses, d.h. am 29. September 2011, gegeben war. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (AB 132) setze die Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts um. Für eine erneute materielle Prüfung blieb dabei aufgrund des Gerichtsurteils vom 4. Juni 2012 für die Zeit bis zum 29. September 2011 kein Raum. Eine materielle Beurteilung des Ren- tenanspruchs für die Zeit nach dem 29. September 2011 kann der Verfü- gung sodann nicht entnommen werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2012 stellt damit eine reine Vollzugsverfügung dar und ist für die vorliegend zu klärenden Fragen unbeachtlich. 3.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert nach dem Dargelegten auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2011 (AB 122) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 7 (AB 136) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft ge- macht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 29. September 2011 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 149) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4. 4.1 Wie der RAD im Bericht vom 14. April 2015 (AB 141 S. 4 f.) über- zeugend darlegt, ist durch den neuen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 13. Dezember 2013 (AB 137 S. 3 f.) keine relevante Ver- änderung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 glaubhaft gemacht, zumal sich die Angaben und Befunde in diesem Bericht im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten vom 13. Mai bzw. 7. Juni 2011 (AB 116, 118) und 14. Juli 2011 (AB 119 S. 2 ff.) decken. Auch das MRI vom 8. Februar 2013 (AB 146 S. 3) belegt keine wesentliche Verände- rung, wie sich insbesondere aus dem Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, vom 26. April 2013 (AB 146 S. 7) ergibt. Gemäss dessen fachärztlicher Beurteilung dürfte den degenerativen Veränderungen „wie bereits früher“ keine wesentliche Bedeutung zukommen (siehe hierzu auch die Stellungnahme des RAD vom 1. Oktober 2015; AB 148 S. 2). Eine Ver- schlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem 29. September 2011 ist auch aus dem Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2014 (AB 137 S. 1 f.) nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich darin keine neu- en objektiven Befunde, die auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (siehe hierzu die Beurteilung des RAD vom 14. April 2014; AB 141 S. 4). 4.2 Der geltend gemachte Herzinfarkt sowie die neue Medikation (Be- schwerde S. 3 Ziff. 4 f.) sind reine Parteibehauptungen, die der Beschwer- deführer nicht durch medizinische Berichte belegt. Entgegen der Auffas- sung in der Beschwerde S. 3 f. gilt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten ist, nicht. Sofern in einer Neuanmeldung nur, aber immerhin auf ergänzende Beweismittel, insbe- sondere Arztberichte, hingewiesen wird, die noch beigebracht würden oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 8 von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (E. 2.3 hiervor). Dies war vorliegend jedoch nicht notwendig bzw. sachlogisch gar ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemach- ten Herzinfarkts und der neuen Medikation nicht einmal auf ergänzende Beweismittel hingewiesen hat, sondern allein von der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen verlangte (Beschwerde S. 3 Ziff. 4 f.; AB 146 S. 1). 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 29. September 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neu- anmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 4 erwähnte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwer- degegnerin somit auf die Neuanmeldung vom 23. Februar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, IV/15/1005, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.