opencaselaw.ch

200 2014 928

Bern VerwG · 2015-02-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. September 2014

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. November 1995 unter Hinweis auf psychische Affekti- onen und Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 29; Akten vor 1999). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei fand insbesondere eine psychiatri- sche Begutachtung statt (AB 17; Akten vor 1999). Gestützt darauf sprach die IVB mit Verfügung vom 24. März 1998 (AB 2 [vgl. AB 6 f.]; Akten vor

1999) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 71% ab September 1995 eine ganze IV-Rente und ab Januar 1997 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente zu. Anlässlich einer im Jahr 2001 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wurde – nach weiteren medizinischen und erwerblichen Erhebungen – bei einem in Anwendung der gemischten Methode (20% Haushalt und 80% Erwerbstätigkeit) ermittelten IV-Grad von 40% und aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls ab April 2002 eine halbe IV-Rente zuge- sprochen (Verfügung vom 4. April 2002, AB 15; vgl. AB 11). Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde diese halbe IV-Rente ab Mai 2005 auf eine Vier- telsrente reduziert (AB 30). Im weiteren Verlauf wurde die Weiterausrich- tung der Viertelsrente revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 9. Novem- ber 2005 [AB 33]; Mitteilung vom 17. März 2009 [AB 60]; Verfügung vom

26. September 2011 [AB 95]); dies bei einem IV-Grad von nunmehr 41%. B. Im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen be- richtete die Versicherte über einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (AB 96). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (AB 103) bei einem neu ermittelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 3 IV-Grad von 34% die Aufhebung der Viertelsrente nach Zustellung der Ver- fügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Mit diesem Vorbe- scheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 104). Am

29. September 2014 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf (AB 106). C. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiteraus- richtung der bisherigen Viertelsrente bei einem IV-Grad von (gerundet) 44%. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Ferner wies sie darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihr die im September 2011 aufgenommene Tätigkeit zu melden. Es sei deshalb fraglich, ob die Ren- tenaufhebung aufgrund dieser Meldepflichtverletzung nicht rückwirkend auf das Jahr 2013 hätte erfolgen müssen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2014 machte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstel- lung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihr bis am 25. November 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2014 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Voraussetzungen zur revisionsweisen Rentenaufhebung erfüllt sind.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 6

E. 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG).

E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 26. September 2011 (AB 95) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Septem- ber 2014 (AB 106) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 7 hältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Ren- tenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor).

E. 3.2 In der Verfügung vom 26. September 2011 (AB 95) ist die Be- schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen pro 2010 von Fr. 32‘983.-- ausgegangen. Grundlage für dieses Invalideneinkommen bil- deten die anlässlich der Rentenrevision 2008/2009 durchgeführten erwerb- lichen Erhebungen (S. 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin of- fensichtlich auf den von der Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Ar- beitgeber, B.________ (AB 45 S. 1), effektiv erzielten Lohn. Dieser betrug im Jahr 2008 – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – Fr. 31‘688.-- (AB 58 S. 2; vgl. auch AB 55). Um für die aktuelle Revision eine Ver- gleichsbasis zu erhalten, ist dieses Einkommen auf den vorliegend mass- geblichen Revisionszeitpunkt im Jahr 2012 (vgl. E. 5.2 hiernach) zu inde- xieren (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 8C_554/2012, E. 3.2.1). Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘985.85 (Fr. 31‘688.-- : 104.4 x 107.6 : 100 x 101; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen 2006 – 2010, Tabelle T1.2.05, lit. M, N, O; Nomi- nallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q). Ab September 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in der C.________ (AB 98 S. 2) und erzielte in den Jahren 2012 und 2013 ein Einkommen von nunmehr Fr. 39'333.50 resp. Fr. 38'366.80 (AB 99 S. 4 Ziff. 2.12). Die jähr- liche Einkommensverbesserung beträgt somit, wird das teuerungsbereinig- te frühere Invalideneinkommen (Fr. 32‘985.85) mit dem im Jahr 2012 effek- tiv erzielten Einkommen (Fr. 39'333.50) verglichen, mehr als Fr. 1'500.-- (Art. 31 IVG). In dieser Entwicklung des Invalideneinkommens ist ein er- werblicher Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erblicken (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Dass der in der C.________ erzielte Lohn offenbar auf kurzfristig wechselnden und unterschiedlichen Arbeitspensen beruhte (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014; in den Ge- richtsakten), ist für die Frage des Vorliegens eines erwerblichen Revisions- grundes nicht erheblich. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin eine Lohnsteigerung über Fr. 1'500.-- erfahren hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 8 Nachfolgend ist der Rentenanspruch somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 4.1 S. 325).

E. 4.1.1 Am 6. Mai 2010 fand eine laparoskopische Resektionsrektopexie statt. Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 12. Mai 2010 (AB 90.2) wurde insbesondere ein Rektumprolaps diagnostiziert. Die Be- schwerdeführerin leide seit vier Jahren an einer progredienten Reizdarm- symptomatik (S. 1). Der stationäre Verlauf habe sich komplikationslos ge- staltet und die Schmerzen seien unter Analgesie gut erträglich gewesen. Am 13. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- zustand entlassen werden können. Bis am 20. Juni 2010 sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2).

E. 4.1.2 Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Sep- tember 2010 (AB 85) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig hypomanische Nachschwankung (ICD-10 F33.4), eine schwere frühe Per- sönlichkeitsstörung nach traumatischer Kindheit mit Erfahrungen von psy- chischer, körperlicher und sexueller Gewalt (ICD-10 F6), eine spezifische Phobie (ICD-10 F40.2) und einen Zustand nach Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die quälenden und belastenden körperlichen Symptome, die mit einem Rek- tumprolaps assoziiert gewesen seien, seien seit dem Eingriff vom 6. Mai 2010 weitgehend verschwunden. Als chronifizierte postdepressive Störung träten unter Belastung Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, innere Leere, Sinnlosigkeitsgedanken und Antriebslosigkeit auf. Es bestehe eine schnelle Erschöpfbarkeit und eine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 9 Seit 2006 seien bereits drei depressive Episoden in kurzen Abständen auf- getreten. Die Beschwerdeführerin versuche jedes Mal nach der Remission eine Arbeit aufzunehmen und überfordere sich dabei. In Anbetracht des Krankheitsbildes und aufgrund der kurzen Abstände zwischen den rezidi- vierenden depressiven Episoden sei eine „50-Prozent-IV-Rente“ von Vor- teil. Dies würde zur Entlastung der Beschwerdeführerin führen und zukünf- tige Episoden möglicherweise verhindern (S. 2 Ziff. 7). Schliesslich attes- tierte die Psychiaterin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2 f.).

E. 4.1.3 Dr. med. F.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeits- medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/ Solothurn, führte im Aktenbericht vom 18. Juli 2011 (AB 93) an, aus versi- cherungsmedizinischer Sicht sei eine objektive gesundheitliche Verschlech- terung nicht ausgewiesen. Die behandelnde Psychiaterin sei zwar der Mei- nung, dass sich die Beschwerdeführerin überfordere und ein 50%-iges Ar- beitspensum von Vorteil wäre. Gleichzeitig bezeichne sie jedoch den Ge- sundheitszustand als stationär. Somit habe das bisherige Zumutbar- keitsprofil (60%-ige Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 3 oben) weiterhin Gültigkeit (S. 4).

E. 4.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Juli 2014 (AB 102) an, es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die zurückliegenden Jahre hätten ein mehr oder weniger stabiles Zustandsbild gezeigt. Wieder- holt sei es allerdings unter Belastung und Änderung der Arbeitsbedingun- gen mit neuen Herausforderungen zu stimmungsmässigen Einbrüchen gekommen. Daraus lasse sich schliessen, dass die aktuelle Leistungs- fähigkeit im Rahmen zwischen 60% und 75% anzusiedeln sei. Sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, eine Ausbildung zur … zu absolvieren, könne bei weiter bestehender positiver Motivation und günstigen Rahmen- bedingungen am Arbeitsplatz möglicherweise auch eine Steigerung über das 75%-ige Arbeitspensum hinaus erzielt werden (S. 3).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Juli 2014 (AB 102) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Der behandelnde Psychiater legt gestützt auf seine Behandlung nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert hat und dass (aktuell) von einer Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 60% bis 75% auszugehen ist (AB 102 S. 3). Diese Einschätzung ist überzeugend, findet ihren Rückhalt in den medizinischen Akten und steht insbesondere im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitspensen von 68% im Jahr 2012 resp. 72% im Jahr 2013 (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Einwandschreiben vom 15. August 2014 (AB 104 S. 1) selbst bestätigt, dass sie in der Lage sei, ein 60% bis 70%-iges Arbeitspensum zu leisten. Darauf ist abzustellen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract. E.________ im Bericht vom 3. September 2010 (AB 85) eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat (S. 3 Ziff. 2 f.). Denn diese Beurtei- lung steht im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin effektiv ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 11 leisteten Arbeit. Sie war über Jahre in der Lage, im Rahmen eines 60%- igen Arbeitspensums zu arbeiten (vgl. AB 48 S. 2, 53 S. 5 Ziff. 5, 58 S. 2). In den Jahren 2012 und 2013 war sie sogar im Rahmen eines 68%-igen resp. 72%-igen Arbeitspensums tätig (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010). Dass seit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters – insbesondere seit dem Stellenwechsel im Juli 2014 (AB 104 S. 4) – eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist insbe- sondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern dass inva- liditätsfremde Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben (Sparmassnahmen; AB 104 S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 11).

E. 4.4 Demnach ist vorliegend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 67.5% (Durchschnittswert von 60% bis 75%) auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.

E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 5.1.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs- tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 12 lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 5.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Revisionsgrundes – dem Erzielen des höheren Einkommens ab dem Jahr 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) – abzustellen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine Invaliditätsbemessung durchzuführen.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nach ihrer Heirat im Jahr 1981 war sie Hausfrau. Ab Januar 1994 arbeite sie (Teilzeit) als … (AB 29 S. 3 Ziff. 5.2, S. 4 Ziff. 5.4 f.; Akten vor 1999). Im Jahr 1992 – und somit vor der erstmaligen Rentenzusprache (vgl. AB 2; Akten vor 1999) – hat sie zudem gemäss eigenen Angaben einen …-Kurs absolviert (AB 61 S. 5 Ziff. 5.2). Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, ob dieser …-Kurs behinderungsbedingt erfolgt ist oder die Beschwerdefüh- rerin auch im Gesundheitsfall im …-Bereich arbeiten würde. Diese Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 13 kann letztlich offen gelassen werden, da selbst dann – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr besteht, wenn das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Zahlen für einen Beruf im …-Bereich (LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 [Ge- sundheits- und Sozialwesen], Anforderungsniveau 4 [einfache und repetiti- ve Tätigkeiten]) ermittelt wird. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘687.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. Q, Ziff. 86 – 88) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 58‘936.70 (Fr. 4‘687.-- : 40 x 41.5 x 12 : 100 x 101; vgl. BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q).

E. 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin in der C.________ zu durchschnittlich 68% (im Jahr 2012) resp. 72% (im Jahr 2013) tätig war (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010) und somit das effektiv geleistete Arbeitspen- sum dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprach (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor), ist das Invalideneinkommen gestützt auf das bei der C.________ erzielte Einkommen festzulegen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dieses betrug im Jahr 2012 Fr. 39'333.50 (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn das Invalideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das (tiefere) Einkommen des Jahres 2013 (Fr. 38'366.80; vgl. E. 3.2 hiervor) festlegt wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 58‘936.70 und einem Invalideneinkommen von minimal Fr. 38'366.80 resultiert ein IV-Grad von gerundet höchstens 35% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden- versicherung (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 5.3 Seit Juli 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin in der H.________ in einem Arbeitspensum von 30% bis 50% (AB 104 S. 4). Dieser Stellen- wechsel stellt einen Revisionsgrund dar, da das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Basis des bei der C.________ effektiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 14 erzielten Einkommens ermittelt werden kann. Deshalb ist eine weitere Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. Da die statistischen Zahlen für das Jahr 2014 jedoch noch nicht erhältlich sind, erfolgt die Berechnung aufgrund der Zahlen von 2013.

E. 5.3.1 Das Valideneinkommen ist wiederum gestützt auf die LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE 2010 zu ermitteln (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. Q, Ziff. 86 – 88) und auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Ein- kommen von Fr. 59‘228.45 (Fr. 4‘687.-- : 40 x 41.5 x 12 : 100 x 101.5; vgl. BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q).

E. 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von durch- schnittlich 67.5% (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor) in ihrer neuen Stelle in der H.________ nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen neu auf der Basis der Tabellenlöhne festzulegen. Dabei würde es sich wohl rechtferti- gen, das Invalideneinkommen auf der gleichen LSE-Basis wie das Validen- einkommen zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 [Gesundheits- und Sozialwesen], Anforderungsniveau 4). Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem auch im …-Bereich tätig war (vgl. u.a. AB 31 S. 4 Ziff. 3.2; 45; 53 S. 4 ff.; 98 S. 2). Selbst wenn das Invalideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das Total des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 festgelegt wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. Der massgebliche mo- natliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘225.--. Auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet sowie unter Berücksichtigung der 67.5%-igen Restarbeitsfähigkeit resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 36‘604.55 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.675 : 100 x 102.6; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, Total). Ein Abzug vom Tabel- lenlohn ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 15 schränkungen sind bereits im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5).

E. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 59‘228.45 und einem Invalideneinkommen von minimal Fr. 36‘604.55 resultiert auch ab Juli 2014 ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet höchstens 38%.

E. 5.4 Zu prüfen ist weiter den Zeitpunkt der Rentenaufhebung:

E. 5.4.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichti- ge Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; in der bis am 31. Dezember 2014 gültigen Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV bestimmt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zu- stands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicher- ten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass sie die Be- schwerdegegnerin immer über die Arbeitsstellen und über ihre Einkom- mensverhältnisse informiert habe (Schreiben vom 13. November 2014; in den Gerichtsakten). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit Schreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 16 vom 13. Februar 2012 (BB 9) hat sie zwar der Ausgleichskasse (AHV- Zweigstelle I.________) die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der C.________ gemeldet. Diese Meldung erfolgte jedoch im Rahmen der Neufestsetzung der Ergänzungsleistung (vgl. BB 10). Eine entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht. Dies obwohl die Beschwerdeführerin in den bisherigen Rentenverfügungen explizit darauf hingewiesen worden war, dass Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, der Beschwerde- gegnerin (IV-Stelle) unverzüglich mitzuteilen sind (vgl. u.a. AB 95 S. 2 Mel- depflicht). Da die AHV-Zweigstelle I.________ hinsichtlich dieser Meldung zudem weder eine Weiterleitungs- noch eine Auskunftspflicht hatte, kann das Wissen über die Aufnahme der neuen Tätigkeit der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht angerechnet werden. Damit überhaupt eine Meldepflicht besteht, muss eine Änderung (resp. Verbesserung) der Einkommensverhältnisse eingetreten sein. Im Arbeits- vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ vom 3. Sep- tember 2011 (AB 98) wurde der monatliche Bruttolohn auf Fr. 2‘095.45 bei einem 50%-igen Arbeitspensum festgesetzt, was einem Jahreslohn von Fr. 27‘240.85 (inkl. 13. Monatslohn) entspricht. 2012 erzielte die Beschwer- deführerin jedoch ein erheblich höheres Einkommen von Fr. 39'333.50 (AB 99 S. 4 Ziff. 2.12). Spätestens im Januar 2013 – als das Jahresein- kommen 2012 feststand – hätte sie somit wissen müssen, dass ihr effektiv erzieltes (Invaliden-)Einkommen erheblich höherer ist als das der Renten- verfügung vom 26. September 2011 zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 32‘983.-- (AB 95 S. 2), welches wiederum auf ihren Angaben ba- sierte (vgl. E. 3.2 hiervor). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Be- schwerdeführerin somit die Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin melden müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Meldepflicht verletzt (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Die entsprechende Un- terlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungs- ausrichtung. Schliesslich ist auch das für den Tatbestand der Meldepflicht- verletzung erforderliche schuldhafte Fehlverhalten ohne weiteres zu beja- hen, da nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 17 Nach dem Dargelegten ist die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auf den Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung, d.h. auf Januar 2013 hin, einzu- stellen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit der prozessleitenden Verfügung vom 11. Novem- ber 2014 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Viertelsrente zu Recht aufgehoben hat, wobei der Zeitpunkt der Rentenaufhebung aufgrund der Meldepflichtverletzung auf Ende Januar 2013 festzulegen ist. Die angefochtene Verfügung vom

29. September 2014 ist deshalb insofern abzuändern, als die bisher ausge- richtete Rente auf Ende Januar 2013 hin einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. September 2014 wird inso- fern abgeändert, als die bisher ausgerichtete Rente auf Ende Januar 2013 hin eingestellt wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. No- vember 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 928 IV ACT/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. November 1995 unter Hinweis auf psychische Affekti- onen und Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 29; Akten vor 1999). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei fand insbesondere eine psychiatri- sche Begutachtung statt (AB 17; Akten vor 1999). Gestützt darauf sprach die IVB mit Verfügung vom 24. März 1998 (AB 2 [vgl. AB 6 f.]; Akten vor

1999) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 71% ab September 1995 eine ganze IV-Rente und ab Januar 1997 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente zu. Anlässlich einer im Jahr 2001 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wurde – nach weiteren medizinischen und erwerblichen Erhebungen – bei einem in Anwendung der gemischten Methode (20% Haushalt und 80% Erwerbstätigkeit) ermittelten IV-Grad von 40% und aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls ab April 2002 eine halbe IV-Rente zuge- sprochen (Verfügung vom 4. April 2002, AB 15; vgl. AB 11). Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde diese halbe IV-Rente ab Mai 2005 auf eine Vier- telsrente reduziert (AB 30). Im weiteren Verlauf wurde die Weiterausrich- tung der Viertelsrente revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 9. Novem- ber 2005 [AB 33]; Mitteilung vom 17. März 2009 [AB 60]; Verfügung vom

26. September 2011 [AB 95]); dies bei einem IV-Grad von nunmehr 41%. B. Im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen be- richtete die Versicherte über einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (AB 96). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (AB 103) bei einem neu ermittelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 3 IV-Grad von 34% die Aufhebung der Viertelsrente nach Zustellung der Ver- fügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Mit diesem Vorbe- scheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 104). Am

29. September 2014 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf (AB 106). C. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiteraus- richtung der bisherigen Viertelsrente bei einem IV-Grad von (gerundet) 44%. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Ferner wies sie darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihr die im September 2011 aufgenommene Tätigkeit zu melden. Es sei deshalb fraglich, ob die Ren- tenaufhebung aufgrund dieser Meldepflichtverletzung nicht rückwirkend auf das Jahr 2013 hätte erfolgen müssen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2014 machte der In- struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstel- lung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihr bis am 25. November 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2014 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Voraussetzungen zur revisionsweisen Rentenaufhebung erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 6 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 26. September 2011 (AB 95) – anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. auch E. 2.5.2 hiervor) – und der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Septem- ber 2014 (AB 106) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 7 hältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Ren- tenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 26. September 2011 (AB 95) ist die Be- schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen pro 2010 von Fr. 32‘983.-- ausgegangen. Grundlage für dieses Invalideneinkommen bil- deten die anlässlich der Rentenrevision 2008/2009 durchgeführten erwerb- lichen Erhebungen (S. 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin of- fensichtlich auf den von der Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Ar- beitgeber, B.________ (AB 45 S. 1), effektiv erzielten Lohn. Dieser betrug im Jahr 2008 – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – Fr. 31‘688.-- (AB 58 S. 2; vgl. auch AB 55). Um für die aktuelle Revision eine Ver- gleichsbasis zu erhalten, ist dieses Einkommen auf den vorliegend mass- geblichen Revisionszeitpunkt im Jahr 2012 (vgl. E. 5.2 hiernach) zu inde- xieren (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 8C_554/2012, E. 3.2.1). Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘985.85 (Fr. 31‘688.-- : 104.4 x 107.6 : 100 x 101; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen 2006 – 2010, Tabelle T1.2.05, lit. M, N, O; Nomi- nallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q). Ab September 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin in der C.________ (AB 98 S. 2) und erzielte in den Jahren 2012 und 2013 ein Einkommen von nunmehr Fr. 39'333.50 resp. Fr. 38'366.80 (AB 99 S. 4 Ziff. 2.12). Die jähr- liche Einkommensverbesserung beträgt somit, wird das teuerungsbereinig- te frühere Invalideneinkommen (Fr. 32‘985.85) mit dem im Jahr 2012 effek- tiv erzielten Einkommen (Fr. 39'333.50) verglichen, mehr als Fr. 1'500.-- (Art. 31 IVG). In dieser Entwicklung des Invalideneinkommens ist ein er- werblicher Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erblicken (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Dass der in der C.________ erzielte Lohn offenbar auf kurzfristig wechselnden und unterschiedlichen Arbeitspensen beruhte (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014; in den Ge- richtsakten), ist für die Frage des Vorliegens eines erwerblichen Revisions- grundes nicht erheblich. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin eine Lohnsteigerung über Fr. 1'500.-- erfahren hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 8 Nachfolgend ist der Rentenanspruch somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Am 6. Mai 2010 fand eine laparoskopische Resektionsrektopexie statt. Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 12. Mai 2010 (AB 90.2) wurde insbesondere ein Rektumprolaps diagnostiziert. Die Be- schwerdeführerin leide seit vier Jahren an einer progredienten Reizdarm- symptomatik (S. 1). Der stationäre Verlauf habe sich komplikationslos ge- staltet und die Schmerzen seien unter Analgesie gut erträglich gewesen. Am 13. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- zustand entlassen werden können. Bis am 20. Juni 2010 sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2). 4.1.2 Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Sep- tember 2010 (AB 85) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig hypomanische Nachschwankung (ICD-10 F33.4), eine schwere frühe Per- sönlichkeitsstörung nach traumatischer Kindheit mit Erfahrungen von psy- chischer, körperlicher und sexueller Gewalt (ICD-10 F6), eine spezifische Phobie (ICD-10 F40.2) und einen Zustand nach Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die quälenden und belastenden körperlichen Symptome, die mit einem Rek- tumprolaps assoziiert gewesen seien, seien seit dem Eingriff vom 6. Mai 2010 weitgehend verschwunden. Als chronifizierte postdepressive Störung träten unter Belastung Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, innere Leere, Sinnlosigkeitsgedanken und Antriebslosigkeit auf. Es bestehe eine schnelle Erschöpfbarkeit und eine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 9 Seit 2006 seien bereits drei depressive Episoden in kurzen Abständen auf- getreten. Die Beschwerdeführerin versuche jedes Mal nach der Remission eine Arbeit aufzunehmen und überfordere sich dabei. In Anbetracht des Krankheitsbildes und aufgrund der kurzen Abstände zwischen den rezidi- vierenden depressiven Episoden sei eine „50-Prozent-IV-Rente“ von Vor- teil. Dies würde zur Entlastung der Beschwerdeführerin führen und zukünf- tige Episoden möglicherweise verhindern (S. 2 Ziff. 7). Schliesslich attes- tierte die Psychiaterin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2 f.). 4.1.3 Dr. med. F.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeits- medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/ Solothurn, führte im Aktenbericht vom 18. Juli 2011 (AB 93) an, aus versi- cherungsmedizinischer Sicht sei eine objektive gesundheitliche Verschlech- terung nicht ausgewiesen. Die behandelnde Psychiaterin sei zwar der Mei- nung, dass sich die Beschwerdeführerin überfordere und ein 50%-iges Ar- beitspensum von Vorteil wäre. Gleichzeitig bezeichne sie jedoch den Ge- sundheitszustand als stationär. Somit habe das bisherige Zumutbar- keitsprofil (60%-ige Arbeitsfähigkeit; vgl. S. 3 oben) weiterhin Gültigkeit (S. 4). 4.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Juli 2014 (AB 102) an, es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die zurückliegenden Jahre hätten ein mehr oder weniger stabiles Zustandsbild gezeigt. Wieder- holt sei es allerdings unter Belastung und Änderung der Arbeitsbedingun- gen mit neuen Herausforderungen zu stimmungsmässigen Einbrüchen gekommen. Daraus lasse sich schliessen, dass die aktuelle Leistungs- fähigkeit im Rahmen zwischen 60% und 75% anzusiedeln sei. Sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, eine Ausbildung zur … zu absolvieren, könne bei weiter bestehender positiver Motivation und günstigen Rahmen- bedingungen am Arbeitsplatz möglicherweise auch eine Steigerung über das 75%-ige Arbeitspensum hinaus erzielt werden (S. 3). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Juli 2014 (AB 102) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Der behandelnde Psychiater legt gestützt auf seine Behandlung nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert hat und dass (aktuell) von einer Ar- beits- und Leistungsfähigkeit von 60% bis 75% auszugehen ist (AB 102 S. 3). Diese Einschätzung ist überzeugend, findet ihren Rückhalt in den medizinischen Akten und steht insbesondere im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitspensen von 68% im Jahr 2012 resp. 72% im Jahr 2013 (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Einwandschreiben vom 15. August 2014 (AB 104 S. 1) selbst bestätigt, dass sie in der Lage sei, ein 60% bis 70%-iges Arbeitspensum zu leisten. Darauf ist abzustellen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die behandelnde Psychiaterin med. pract. E.________ im Bericht vom 3. September 2010 (AB 85) eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat (S. 3 Ziff. 2 f.). Denn diese Beurtei- lung steht im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin effektiv ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 11 leisteten Arbeit. Sie war über Jahre in der Lage, im Rahmen eines 60%- igen Arbeitspensums zu arbeiten (vgl. AB 48 S. 2, 53 S. 5 Ziff. 5, 58 S. 2). In den Jahren 2012 und 2013 war sie sogar im Rahmen eines 68%-igen resp. 72%-igen Arbeitspensums tätig (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010). Dass seit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters – insbesondere seit dem Stellenwechsel im Juli 2014 (AB 104 S. 4) – eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist insbe- sondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der C.________ nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern dass inva- liditätsfremde Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben (Sparmassnahmen; AB 104 S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 11). 4.4 Demnach ist vorliegend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 67.5% (Durchschnittswert von 60% bis 75%) auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5. 5.1

5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs- tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 12 lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Revisionsgrundes – dem Erzielen des höheren Einkommens ab dem Jahr 2012 (vgl. E. 3.2 hiervor) – abzustellen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine Invaliditätsbemessung durchzuführen. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nach ihrer Heirat im Jahr 1981 war sie Hausfrau. Ab Januar 1994 arbeite sie (Teilzeit) als … (AB 29 S. 3 Ziff. 5.2, S. 4 Ziff. 5.4 f.; Akten vor 1999). Im Jahr 1992 – und somit vor der erstmaligen Rentenzusprache (vgl. AB 2; Akten vor 1999) – hat sie zudem gemäss eigenen Angaben einen …-Kurs absolviert (AB 61 S. 5 Ziff. 5.2). Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, ob dieser …-Kurs behinderungsbedingt erfolgt ist oder die Beschwerdefüh- rerin auch im Gesundheitsfall im …-Bereich arbeiten würde. Diese Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 13 kann letztlich offen gelassen werden, da selbst dann – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr besteht, wenn das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Zahlen für einen Beruf im …-Bereich (LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 [Ge- sundheits- und Sozialwesen], Anforderungsniveau 4 [einfache und repetiti- ve Tätigkeiten]) ermittelt wird. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘687.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. Q, Ziff. 86 – 88) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 58‘936.70 (Fr. 4‘687.-- : 40 x 41.5 x 12 : 100 x 101; vgl. BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin in der C.________ zu durchschnittlich 68% (im Jahr 2012) resp. 72% (im Jahr 2013) tätig war (AB 100.2 und 100.3 jeweils S. 2 Ziff. 4010) und somit das effektiv geleistete Arbeitspen- sum dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprach (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor), ist das Invalideneinkommen gestützt auf das bei der C.________ erzielte Einkommen festzulegen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dieses betrug im Jahr 2012 Fr. 39'333.50 (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn das Invalideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das (tiefere) Einkommen des Jahres 2013 (Fr. 38'366.80; vgl. E. 3.2 hiervor) festlegt wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 58‘936.70 und einem Invalideneinkommen von minimal Fr. 38'366.80 resultiert ein IV-Grad von gerundet höchstens 35% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden- versicherung (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.3 Seit Juli 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin in der H.________ in einem Arbeitspensum von 30% bis 50% (AB 104 S. 4). Dieser Stellen- wechsel stellt einen Revisionsgrund dar, da das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Basis des bei der C.________ effektiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 14 erzielten Einkommens ermittelt werden kann. Deshalb ist eine weitere Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. Da die statistischen Zahlen für das Jahr 2014 jedoch noch nicht erhältlich sind, erfolgt die Berechnung aufgrund der Zahlen von 2013. 5.3.1 Das Valideneinkommen ist wiederum gestützt auf die LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE 2010 zu ermitteln (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, lit. Q, Ziff. 86 – 88) und auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Ein- kommen von Fr. 59‘228.45 (Fr. 4‘687.-- : 40 x 41.5 x 12 : 100 x 101.5; vgl. BFS, Nominallohnindex Frauen 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, lit. Q). 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von durch- schnittlich 67.5% (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor) in ihrer neuen Stelle in der H.________ nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen neu auf der Basis der Tabellenlöhne festzulegen. Dabei würde es sich wohl rechtferti- gen, das Invalideneinkommen auf der gleichen LSE-Basis wie das Validen- einkommen zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Ziff. 86 – 88 [Gesundheits- und Sozialwesen], Anforderungsniveau 4). Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens unter anderem auch im …-Bereich tätig war (vgl. u.a. AB 31 S. 4 Ziff. 3.2; 45; 53 S. 4 ff.; 98 S. 2). Selbst wenn das Invalideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das Total des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 festgelegt wird, besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. Der massgebliche mo- natliche Bruttolohn für Frauen beträgt dabei Fr. 4‘225.--. Auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet sowie unter Berücksichtigung der 67.5%-igen Restarbeitsfähigkeit resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 36‘604.55 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.675 : 100 x 102.6; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2013, Tabelle T1.2.10, Total). Ein Abzug vom Tabel- lenlohn ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die behinderungsbedingten Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 15 schränkungen sind bereits im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) wären bei beiden Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 59‘228.45 und einem Invalideneinkommen von minimal Fr. 36‘604.55 resultiert auch ab Juli 2014 ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet höchstens 38%. 5.4 Zu prüfen ist weiter den Zeitpunkt der Rentenaufhebung: 5.4.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichti- ge Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; in der bis am 31. Dezember 2014 gültigen Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver- hältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV bestimmt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zu- stands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicher- ten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass sie die Be- schwerdegegnerin immer über die Arbeitsstellen und über ihre Einkom- mensverhältnisse informiert habe (Schreiben vom 13. November 2014; in den Gerichtsakten). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit Schreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 16 vom 13. Februar 2012 (BB 9) hat sie zwar der Ausgleichskasse (AHV- Zweigstelle I.________) die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der C.________ gemeldet. Diese Meldung erfolgte jedoch im Rahmen der Neufestsetzung der Ergänzungsleistung (vgl. BB 10). Eine entsprechende Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht. Dies obwohl die Beschwerdeführerin in den bisherigen Rentenverfügungen explizit darauf hingewiesen worden war, dass Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, der Beschwerde- gegnerin (IV-Stelle) unverzüglich mitzuteilen sind (vgl. u.a. AB 95 S. 2 Mel- depflicht). Da die AHV-Zweigstelle I.________ hinsichtlich dieser Meldung zudem weder eine Weiterleitungs- noch eine Auskunftspflicht hatte, kann das Wissen über die Aufnahme der neuen Tätigkeit der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht angerechnet werden. Damit überhaupt eine Meldepflicht besteht, muss eine Änderung (resp. Verbesserung) der Einkommensverhältnisse eingetreten sein. Im Arbeits- vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ vom 3. Sep- tember 2011 (AB 98) wurde der monatliche Bruttolohn auf Fr. 2‘095.45 bei einem 50%-igen Arbeitspensum festgesetzt, was einem Jahreslohn von Fr. 27‘240.85 (inkl. 13. Monatslohn) entspricht. 2012 erzielte die Beschwer- deführerin jedoch ein erheblich höheres Einkommen von Fr. 39'333.50 (AB 99 S. 4 Ziff. 2.12). Spätestens im Januar 2013 – als das Jahresein- kommen 2012 feststand – hätte sie somit wissen müssen, dass ihr effektiv erzieltes (Invaliden-)Einkommen erheblich höherer ist als das der Renten- verfügung vom 26. September 2011 zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 32‘983.-- (AB 95 S. 2), welches wiederum auf ihren Angaben ba- sierte (vgl. E. 3.2 hiervor). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Be- schwerdeführerin somit die Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin melden müssen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Meldepflicht verletzt (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Die entsprechende Un- terlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungs- ausrichtung. Schliesslich ist auch das für den Tatbestand der Meldepflicht- verletzung erforderliche schuldhafte Fehlverhalten ohne weiteres zu beja- hen, da nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 17 Nach dem Dargelegten ist die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auf den Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung, d.h. auf Januar 2013 hin, einzu- stellen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit der prozessleitenden Verfügung vom 11. Novem- ber 2014 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Viertelsrente zu Recht aufgehoben hat, wobei der Zeitpunkt der Rentenaufhebung aufgrund der Meldepflichtverletzung auf Ende Januar 2013 festzulegen ist. Die angefochtene Verfügung vom

29. September 2014 ist deshalb insofern abzuändern, als die bisher ausge- richtete Rente auf Ende Januar 2013 hin einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, IV/14/928, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. September 2014 wird inso- fern abgeändert, als die bisher ausgerichtete Rente auf Ende Januar 2013 hin eingestellt wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. No- vember 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.