opencaselaw.ch

200 2014 917

Bern VerwG · 2014-12-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. August 2014

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 12. Juli 2011 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese erteilte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________, mit nachfolgendem externem Praktikum (vgl. AB 23, 28, 36). Zudem traf sie erwerbliche bzw. medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (vgl. AB 41, 50.1). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 21. März 2014 (AB 63) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsge- suchs hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwand des Versi- cherten (AB 64) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 69) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. September 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicher- ten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 26. November 2011 (AB 20) als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom auf. Er gab hauptsächlich an, der Beschwerdeführer habe sich wegen vermehrter Tagesmüdigkeit, An- triebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, verminderter Leistungsfähigkeit sowie einer Schlafstörung gemeldet. Die Abklärungen hätten ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom ergeben, wobei keine CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) indiziert gewesen sei. Im Verlaufe hätten die depressiven Symptome trotz antidepressiver Medikation zugenommen, weshalb die Überweisung an med. pract. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, erfolgt sei, der die fachärztliche Behandlung ab

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 16 Juli 2010 übernommen habe. Ab 8. Februar 2010 attestierte Dr. med. C.________ eine vollständige (vgl. AB 20/2 Ziff. 1.6), ab 24. Februar eine 50%ige, ab 2. April 2010 eine 30%ige, ab 7. Juni 2010 eine uneinge- schränkte sowie vom 15. Juni bis 16. Juli 2010 wiederum eine 30%ige Ar- beitsunfähigkeit (vgl. AB 5/5-10). 3.1.2 Vom 20. September bis 3. November 2010 war der Beschwerdefüh- rer in der Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. No- vember 2010 (AB 17) wurde als Diagnose nebst dem anamnestisch leich- ten Schlafapnoe-Syndrom eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vermerkt. Die Ärzte und Therapeuten führten aus, der Beschwerde- führer sei in einem mittelschweren depressiven Zustand mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik eingetreten und habe in stabiler psychischer Verfassung wieder entlassen werden können. Sie bescheinigten (wohl ab Eintritt) bis zum 14. November 2010 eine vollständige und bis zum 28. No- vember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 6 3.1.3 Med. pract. D.________ attestierte gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab 25. August 2010 für vier Wochen eine 30%ige, ab 28. November 2010 für vier Wochen eine 50%ige sowie von 11. Januar bis 22. Februar 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 5/6-10). Im Bericht vom 26. Oktober 2011 (AB 17) diagnostizierte er im Wesentlichen eine seit Ende 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bei aktuell gebessertem Zustand. Er erklärte, im Vordergrund stehe subjektiv eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung, jedoch sei gegenü- ber dem Behandlungsbeginn eine deutliche Besserung eingetreten. Die Prognose sei günstig und ab 1. Januar 2012 könne mit einer Wiederauf- nahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % gerechnet werden. Am 18. Juni 2012 berichtete der Psychiater über einen leicht verbesserten Zustand bei unveränderter Diagnose (vgl. AB 30). 3.1.4 Im Rahmen der Sprechstunde vom 6. November 2012 führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, aus, mit Blick auf den Austrittsbericht der Klinik E.________ (AB 17) werde der Zusammenhang zwischen der Erschöpfungsdepression und der beruflich-familiären Situation bzw. Überforderung deutlich. Zur Ausscheidung invalidenversicherungsfremder Faktoren bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens und der definitiven Leistungseinschränkung empfahl er eine neutrale psychiatrische Begutachtung. Im Übrigen sei eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. G.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, ohne Befund ge- blieben (vgl. AB 39/4, 40; IV-Protokoll [in den Verfahrensakten] S. 7 f., Ein- träge vom 6. September und 29. Oktober 2012). 3.1.5 Am 26. Februar und 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet. In seiner Expertise vom 9. März 2013 (AB 50.1) diagnostizier- te dieser eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0-1; vgl. AB 50.1/8 lit. A Ziff. 4). Der Gutachter erklärte, eine berufliche Überforderung bzw. eine chronische Störung des Gleichgewichts beruflicher/ausserberuflicher Aktivitäten bzw. technisch rationaler/emotionaler Bedürfniswahrnehmung und -befriedigung habe im Jahr 2010 zu einer erschöpfungsdepressiven Dekompensation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 7 geführt. Dabei habe es sich nicht um eine erste depressive Krise, sondern um ein Rezidiv gehandelt, der Beschwerdeführer habe bereits in den Jah- ren 2001 und 2002 wegen einer Erschöpfungsdepression im Zusammen- hang mit einem beruflichen Fiasko während mehreren Monaten mit Antide- pressiva behandelt werden müssen (vgl. AB 50.1/8 lit. B). Es liege eine krankhafte depressive Vulnerabilität vor, die sich mindestens teilweise bio- graphisch erklären lasse. Man könne allenfalls von einer neurotischen Ent- wicklung, nicht aber von einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Es bestün- den keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation und es seien kei- ne invaliditätsfremden Faktoren bekannt. Er empfehle einen Einstieg zu 60 % in einem dem bisherigen ähnlichen Berufsfeld. Die weitere Steigerung sollte von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters bzw. des Pati- enten abhängig gemacht werden; je nach Verlauf sei in etwa zwei Jahren eine Verlaufsbegutachtung zu empfehlen (vgl. AB 40.1/9 f. lit. B). Eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe ab 8. Februar 2010 und habe nach der Hospitalisation Ende 2010 bis zur Begutachtung durch- schnittlich im Umfang von zirka 50 % angehalten (vgl. AB 50.1/10 f. lit. C Ziff. 6 f.). Sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei uneingeschränkter Leistungs- fähigkeit (vgl. AB 50.1/10 f. lit. C Ziff. 2.5 und 10-15). Anlässlich eines Telefonats vom 22. April 2013 wurde Dr. med. H.________ seitens der Beschwerdegegnerin auf die Diskrepanz in seiner Beurteilung aufmerksam gemacht, wonach er einerseits einen beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von 60 % empfehle und andererseits eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz (AB 52) korrigierte der Gutachter seine Expertise dahingehend, dass momentan eine zeitliche Belastbarkeit von 50 % bestehe. 3.1.6 Dr. med. F.________ erachtete das Gutachten anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juli 2013 als schlüssig und nachvollziehbar. Er gab an, die psychische Krankheit sei von langer Dauer, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und bestehe trotz fachärztlicher Therapien weiterhin (vgl. AB 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 8 3.1.7 Mit Zuschrift vom 23. Mai 2014 (AB 67) schloss sich med. pract. D.________ der Einschätzung von Dr. med. H.________ an und betrachte- te seinen Patienten im angestammten Beruf höchstens für 50 % arbeits- fähig. Auch das Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________ habe eine Leistungsobergrenze von 50 % gezeigt. Er beurteile die Prognose inzwischen nicht mehr als günstig, da die Beschwerden bereits vier Jahre persistierten. Die Beschwerdegegnerin führe die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auf soziokulturelle Umstände und nicht auf eine psychia- trische oder medizinische Störung zurück. Es sei unverständlich, dass sie die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.________ für falsch halte, sein Gutachten aber gleichzeitig als Grundlage für die Verfügung heranziehe. Er frage sich, ob eine verlässliche Verfügung auf einem fehlerhaften Gutach- ten basieren könne und ob diesfalls nicht eine erneute Begutachtung erfol- gen müsse. 3.1.8 In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (AB 69) monierte Dr. med. F.________, dass die Verwaltung ihre versicherungsrechtliche Beur- teilung auf seine frühere Stellungnahme vom 6. November 2012 (AB 40) abstütze und jene vom 26. Juli 2013 (AB 60) unberücksichtigt lasse. Sozio- kulturelle Umstände stünden nicht zur Diskussion. Die Kritik von med. pract. D.________ sei verständlich, es stelle sich die Frage, ob demnach nicht eine Oberbegutachtung angezeigt wäre. Aufgrund weiterbestehender reduzierter Belastbarkeit bzw. depressiver Vulnerabilität begründe die de- pressive Restsymptomatik versicherungsmedizinisch nach wie vor nach- vollziehbar die Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; SVR 2014 IV Nr. 34 S. 123 ff.). 3.3 Relevante somatische Beschwerden bestehen keine. Aus pneumo- logischer Sicht wurde lediglich ein leichtes obstruktives Schlafapnoe- Syndrom diagnostiziert (vgl. AB 20/7 f.), das ohne weiteres therapierbar wäre bzw. ist (vgl. MATTHYS/SEEGER, Klinische Pneumologie, 4. Aufl. 2008, S. 619 f. Ziff. 14.4.5), vorliegend bestand hierfür aber keine Indikation (vgl. AB 20/2 Ziff. 1.4). Zudem ist ein Schlafapnoe-Syndrom mit diesem Schwe- regrad prinzipiell nicht geeignet, die erwerbliche Leistungsfähigkeit in er- heblicher Weise zu beeinträchtigen, resultiert daraus doch lediglich im Sin- ne einer Monotonie-Intoleranz eine Einschlafneigung bei geringer psycho- physiologischer Beanspruchung, beispielsweise beim Fernsehen oder Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 10 sen (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1908; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun- desgericht] vom 1. Mai 2006, I 854/05, E. 3.2). Damit beschränken sich die im vorliegenden Kontext wesentlichen Beein- trächtigungen auf die psychiatrische Fachdisziplin. Die Beschwerdegegne- rin stütze sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) diesbezüglich auf die Erkenntnisse aus der psychiatrischen Begut- achtung durch Dr. med. H.________, anerkannte dessen diagnostische Einordnung der Beschwerden und erklärte explizit, dass auf die Einschät- zung des Gutachters abgestellt werden könne. Damit mass sie der Experti- se vom 9. März 2013 (AB 50.1) – unbesehen der abweichenden rechtlichen Würdigung – vollen Beweiswert bei. Diese Schlussfolgerung ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden, zumal der anfängliche Widerspruch bezüglich der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgeräumt wurde (vgl. AB 52) und keine divergierenden ärztlichen Berichte vorliegen, die geeignet wären, den Beweiswert des schlüssigen Administrativgutachtens zu er- schüttern. Die gutachterliche Einschätzung korreliert vielmehr mit den Ein- schätzungen sowohl des behandelnden med. pract. D.________ (vgl. AB 67) als auch mit jener des RAD-Arztes Dr. med. F.________ (AB 60, 69). Weitere medizinische Sachverhaltserhebungen sind damit nicht erfor- derlich (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) jedenfalls erstellt, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. AB 50.1/9 lit. B) und der Beschwerdeführer einzig an einer leicht- bis mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1) leidet (vgl. AB 50.1// lit. A Ziff. 4), welche nicht als unklares Be- schwerdebild im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 12 S. 48 f. E. 3.2 und 4.2.3). Indes ist es – auch bei Depressio- nen – keineswegs allein Sache der Arztperson, abschliessend und verbind- lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten – d.h. trotz zumutbarer Willensan- strengung nicht überwindbaren – Arbeitsunfähigkeit führt, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 11 steht und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. E. 3.2.2 hievor; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; SVR 2014 Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Es ist deshalb nachfolgend im Rahmen einer rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. 4. 4.1 Im Rahmen der juristischen Beurteilung der noch zumutbaren Ar- beitsleistung ist zu beachten, dass es zur Annahme einer Invalidität in je- dem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti- gungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter- scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Be- lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali- disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist dagegen eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter thera- peutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 12 schützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2, Nr. 22 S. 96 E. 2.5.1; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). 4.2 Eine leichte depressive Episode allein ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versi- cherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs- fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3 u. vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Zudem liegt selbst bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden vor, womit es an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Eine rezidivierende depressive Störung (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 176 ff.) unterschei- det sich von einer depressiven Episode hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung (vgl. Entscheid des BGer vom 14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2). Dass eine depres- sive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde, ändert aber nichts daran, dass diesbezüglich rechtsprechungsgemäss ebenso wenig ein von depressiven Verstim- mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vorliegt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). 4.3 Dr. med. H.________ gab an, es seien keine invaliditätsfremden Faktoren bekannt, gleichzeitig räumte er aber ein, die krankhafte depressi- ve Vulnerabilität lasse sich mindestens teilweise biographisch erklären (vgl. AB 50.1/9 lit. B). Dr. med. F.________ wies anlässlich der Sprechstunde vom 6. November 2012 (vgl. AB 40) noch auf die beruflich-familiäre Situati- on bzw. Überforderung des Beschwerdeführers hin und erachtete zur Aus- scheidung invaliditätsfremder Faktoren eine psychiatrische Begutachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 13 für angezeigt; in seiner späteren Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (AB 69) vertrat er aber die Auffassung, dass soziokulturelle Umstände nicht zur Diskussion stünden. Auch der behandelnde med. pract. D.________ führte die Arbeitsunfähigkeit offenbar nicht auf soziokulturelle Umstände zurück (vgl. AB 67). Aus den Akten ergeben sich jedoch zahlreiche Hinweise auf psychosoziale Belastungs- bzw. Einflussfaktoren: So bestand noch im Jahr 2010 aus ei- nem früheren Konkurs eine Verschuldung (vgl. AB 17/10, 50.1/5 lit. A Ziff. 2). Anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik E.________ setzte der Beschwerdeführer sich zum Ziel, als Ehemann und Vater Ver- antwortung zu übernehmen und einen «Ehe-Abend» einzuführen (vgl. AB 17/7 f.), was auf bisherige diesbezügliche Defizite hindeutet. Im Mai 2011 erlebte er eine «grosse Krise» im Zusammenhang mit einem Konflikt mit seiner Ehefrau, worauf er einen Abschiedsbrief verfasste und in suizida- ler Absicht in den Wald ging (vgl. AB 50.1/6 lit. A Ziff. 2). Das Verhältnis zu seinem Sohn beschrieb er im Jahr 2010 als «eher schwierig» (AB 17/11) und im Jahr 2013 brach dieser die Berufslehre ab (vgl. AB 50.1/5 lit. A Ziff. 2). Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Eltern soll «eher distanziert» sein (vgl. AB 17/11) – seine Mutter soll sich trotz seiner Bitte geweigert haben, mit ihm gelegentlich telefonischen Kontakt zu pflegen (vgl. AB 50.1/4 lit. A Ziff. 2) und die Schwiegermutter diene «fast» als Mut- terersatz (vgl. AB 17/11). Seitens der ehemaligen Arbeitgeberin wurde nebst gesundheitlichen Problemen (vgl. AB 8, 11) eine Reorganisation im Geschäftsbereich als Grund für die einvernehmliche Auflösung des Ar- beitsverhältnisses genannt (vgl. AB 11/1 Ziff. 2.2), wobei betriebliche Um- strukturierungen, die den Beschwerdeführer übermässig belastet hätten, im Rahmen der Exploration nicht zur Sprache kamen (vgl. AB 50.1/6 lit. A Ziff. 2). Dr. med. H.________ ging unter anderem von einer beruflichen Überforderung aus und beschrieb den Beschwerdeführer als eine Persön- lichkeit mit akzentuierten, auf Leistung ausgerichteten Zügen. Es bestehe eine reaktive ausgeprägte Leistungsorientiertheit sowie eine Fokussierung auf die Arbeit (vgl. AB 50.1/8 f. lit. B). 4.4 Bei dieser Ausgangslage kann unter Berücksichtigung der höch- strichterlichen Kasuistik (vgl. E. 4.1 f. hievor) aus rechtlicher Sicht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 14 unbesehen der aktenkundigen psychosozialen Belastungssituationen auf die rein gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung abgestellt werden, wenngleich diese aus rein medizinischer Sicht durchaus zutreffen und mit den Erkenntnissen aus dem Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________ (vgl. AB 31/4) bzw. dem begleiteten externen Praktikum (vgl. AB 48/3) übereinstimmen mag. Die medizinisch unter eine leicht- bis mittel- schwere Episode einer depressiven Störung subsumierten Beeinträchti- gungen – bei ausdrücklichem gutachterlichem Ausschluss einer Persön- lichkeitsstörung – werden offensichtlich durch die erwähnten ausgeprägten psychosozialen Faktoren bestimmt und stellen damit hier rechtsprechungs- gemäss keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid- bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund- heitsschadens dar. Anders verhielte es sich bei einer chronifizierten mittel- gradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), welche hier jedoch nicht vorliegt. Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwerden zu Recht die invalidisierende Wirkung ab, womit die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erho- bene Beschwerde vom 26. September 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 15 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 917 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 12. Juli 2011 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese erteilte Kos- tengutsprache für ein Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________, mit nachfolgendem externem Praktikum (vgl. AB 23, 28, 36). Zudem traf sie erwerbliche bzw. medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (vgl. AB 41, 50.1). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 21. März 2014 (AB 63) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsge- suchs hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwand des Versi- cherten (AB 64) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 69) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. September 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicher- ten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 26. November 2011 (AB 20) als Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom auf. Er gab hauptsächlich an, der Beschwerdeführer habe sich wegen vermehrter Tagesmüdigkeit, An- triebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, verminderter Leistungsfähigkeit sowie einer Schlafstörung gemeldet. Die Abklärungen hätten ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom ergeben, wobei keine CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) indiziert gewesen sei. Im Verlaufe hätten die depressiven Symptome trotz antidepressiver Medikation zugenommen, weshalb die Überweisung an med. pract. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, erfolgt sei, der die fachärztliche Behandlung ab

16. Juli 2010 übernommen habe. Ab 8. Februar 2010 attestierte Dr. med. C.________ eine vollständige (vgl. AB 20/2 Ziff. 1.6), ab 24. Februar eine 50%ige, ab 2. April 2010 eine 30%ige, ab 7. Juni 2010 eine uneinge- schränkte sowie vom 15. Juni bis 16. Juli 2010 wiederum eine 30%ige Ar- beitsunfähigkeit (vgl. AB 5/5-10). 3.1.2 Vom 20. September bis 3. November 2010 war der Beschwerdefüh- rer in der Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 22. No- vember 2010 (AB 17) wurde als Diagnose nebst dem anamnestisch leich- ten Schlafapnoe-Syndrom eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vermerkt. Die Ärzte und Therapeuten führten aus, der Beschwerde- führer sei in einem mittelschweren depressiven Zustand mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik eingetreten und habe in stabiler psychischer Verfassung wieder entlassen werden können. Sie bescheinigten (wohl ab Eintritt) bis zum 14. November 2010 eine vollständige und bis zum 28. No- vember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 6 3.1.3 Med. pract. D.________ attestierte gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab 25. August 2010 für vier Wochen eine 30%ige, ab 28. November 2010 für vier Wochen eine 50%ige sowie von 11. Januar bis 22. Februar 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 5/6-10). Im Bericht vom 26. Oktober 2011 (AB 17) diagnostizierte er im Wesentlichen eine seit Ende 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bei aktuell gebessertem Zustand. Er erklärte, im Vordergrund stehe subjektiv eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung, jedoch sei gegenü- ber dem Behandlungsbeginn eine deutliche Besserung eingetreten. Die Prognose sei günstig und ab 1. Januar 2012 könne mit einer Wiederauf- nahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % gerechnet werden. Am 18. Juni 2012 berichtete der Psychiater über einen leicht verbesserten Zustand bei unveränderter Diagnose (vgl. AB 30). 3.1.4 Im Rahmen der Sprechstunde vom 6. November 2012 führte der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, aus, mit Blick auf den Austrittsbericht der Klinik E.________ (AB 17) werde der Zusammenhang zwischen der Erschöpfungsdepression und der beruflich-familiären Situation bzw. Überforderung deutlich. Zur Ausscheidung invalidenversicherungsfremder Faktoren bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens und der definitiven Leistungseinschränkung empfahl er eine neutrale psychiatrische Begutachtung. Im Übrigen sei eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. G.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, ohne Befund ge- blieben (vgl. AB 39/4, 40; IV-Protokoll [in den Verfahrensakten] S. 7 f., Ein- träge vom 6. September und 29. Oktober 2012). 3.1.5 Am 26. Februar und 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet. In seiner Expertise vom 9. März 2013 (AB 50.1) diagnostizier- te dieser eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0-1; vgl. AB 50.1/8 lit. A Ziff. 4). Der Gutachter erklärte, eine berufliche Überforderung bzw. eine chronische Störung des Gleichgewichts beruflicher/ausserberuflicher Aktivitäten bzw. technisch rationaler/emotionaler Bedürfniswahrnehmung und -befriedigung habe im Jahr 2010 zu einer erschöpfungsdepressiven Dekompensation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 7 geführt. Dabei habe es sich nicht um eine erste depressive Krise, sondern um ein Rezidiv gehandelt, der Beschwerdeführer habe bereits in den Jah- ren 2001 und 2002 wegen einer Erschöpfungsdepression im Zusammen- hang mit einem beruflichen Fiasko während mehreren Monaten mit Antide- pressiva behandelt werden müssen (vgl. AB 50.1/8 lit. B). Es liege eine krankhafte depressive Vulnerabilität vor, die sich mindestens teilweise bio- graphisch erklären lasse. Man könne allenfalls von einer neurotischen Ent- wicklung, nicht aber von einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Es bestün- den keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation und es seien kei- ne invaliditätsfremden Faktoren bekannt. Er empfehle einen Einstieg zu 60 % in einem dem bisherigen ähnlichen Berufsfeld. Die weitere Steigerung sollte von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters bzw. des Pati- enten abhängig gemacht werden; je nach Verlauf sei in etwa zwei Jahren eine Verlaufsbegutachtung zu empfehlen (vgl. AB 40.1/9 f. lit. B). Eine me- dizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe ab 8. Februar 2010 und habe nach der Hospitalisation Ende 2010 bis zur Begutachtung durch- schnittlich im Umfang von zirka 50 % angehalten (vgl. AB 50.1/10 f. lit. C Ziff. 6 f.). Sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei uneingeschränkter Leistungs- fähigkeit (vgl. AB 50.1/10 f. lit. C Ziff. 2.5 und 10-15). Anlässlich eines Telefonats vom 22. April 2013 wurde Dr. med. H.________ seitens der Beschwerdegegnerin auf die Diskrepanz in seiner Beurteilung aufmerksam gemacht, wonach er einerseits einen beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von 60 % empfehle und andererseits eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz (AB 52) korrigierte der Gutachter seine Expertise dahingehend, dass momentan eine zeitliche Belastbarkeit von 50 % bestehe. 3.1.6 Dr. med. F.________ erachtete das Gutachten anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juli 2013 als schlüssig und nachvollziehbar. Er gab an, die psychische Krankheit sei von langer Dauer, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und bestehe trotz fachärztlicher Therapien weiterhin (vgl. AB 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 8 3.1.7 Mit Zuschrift vom 23. Mai 2014 (AB 67) schloss sich med. pract. D.________ der Einschätzung von Dr. med. H.________ an und betrachte- te seinen Patienten im angestammten Beruf höchstens für 50 % arbeits- fähig. Auch das Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________ habe eine Leistungsobergrenze von 50 % gezeigt. Er beurteile die Prognose inzwischen nicht mehr als günstig, da die Beschwerden bereits vier Jahre persistierten. Die Beschwerdegegnerin führe die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auf soziokulturelle Umstände und nicht auf eine psychia- trische oder medizinische Störung zurück. Es sei unverständlich, dass sie die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.________ für falsch halte, sein Gutachten aber gleichzeitig als Grundlage für die Verfügung heranziehe. Er frage sich, ob eine verlässliche Verfügung auf einem fehlerhaften Gutach- ten basieren könne und ob diesfalls nicht eine erneute Begutachtung erfol- gen müsse. 3.1.8 In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (AB 69) monierte Dr. med. F.________, dass die Verwaltung ihre versicherungsrechtliche Beur- teilung auf seine frühere Stellungnahme vom 6. November 2012 (AB 40) abstütze und jene vom 26. Juli 2013 (AB 60) unberücksichtigt lasse. Sozio- kulturelle Umstände stünden nicht zur Diskussion. Die Kritik von med. pract. D.________ sei verständlich, es stelle sich die Frage, ob demnach nicht eine Oberbegutachtung angezeigt wäre. Aufgrund weiterbestehender reduzierter Belastbarkeit bzw. depressiver Vulnerabilität begründe die de- pressive Restsymptomatik versicherungsmedizinisch nach wie vor nach- vollziehbar die Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; SVR 2014 IV Nr. 34 S. 123 ff.). 3.3 Relevante somatische Beschwerden bestehen keine. Aus pneumo- logischer Sicht wurde lediglich ein leichtes obstruktives Schlafapnoe- Syndrom diagnostiziert (vgl. AB 20/7 f.), das ohne weiteres therapierbar wäre bzw. ist (vgl. MATTHYS/SEEGER, Klinische Pneumologie, 4. Aufl. 2008, S. 619 f. Ziff. 14.4.5), vorliegend bestand hierfür aber keine Indikation (vgl. AB 20/2 Ziff. 1.4). Zudem ist ein Schlafapnoe-Syndrom mit diesem Schwe- regrad prinzipiell nicht geeignet, die erwerbliche Leistungsfähigkeit in er- heblicher Weise zu beeinträchtigen, resultiert daraus doch lediglich im Sin- ne einer Monotonie-Intoleranz eine Einschlafneigung bei geringer psycho- physiologischer Beanspruchung, beispielsweise beim Fernsehen oder Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 10 sen (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1908; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun- desgericht] vom 1. Mai 2006, I 854/05, E. 3.2). Damit beschränken sich die im vorliegenden Kontext wesentlichen Beein- trächtigungen auf die psychiatrische Fachdisziplin. Die Beschwerdegegne- rin stütze sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) diesbezüglich auf die Erkenntnisse aus der psychiatrischen Begut- achtung durch Dr. med. H.________, anerkannte dessen diagnostische Einordnung der Beschwerden und erklärte explizit, dass auf die Einschät- zung des Gutachters abgestellt werden könne. Damit mass sie der Experti- se vom 9. März 2013 (AB 50.1) – unbesehen der abweichenden rechtlichen Würdigung – vollen Beweiswert bei. Diese Schlussfolgerung ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden, zumal der anfängliche Widerspruch bezüglich der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgeräumt wurde (vgl. AB 52) und keine divergierenden ärztlichen Berichte vorliegen, die geeignet wären, den Beweiswert des schlüssigen Administrativgutachtens zu er- schüttern. Die gutachterliche Einschätzung korreliert vielmehr mit den Ein- schätzungen sowohl des behandelnden med. pract. D.________ (vgl. AB 67) als auch mit jener des RAD-Arztes Dr. med. F.________ (AB 60, 69). Weitere medizinische Sachverhaltserhebungen sind damit nicht erfor- derlich (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) jedenfalls erstellt, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. AB 50.1/9 lit. B) und der Beschwerdeführer einzig an einer leicht- bis mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1) leidet (vgl. AB 50.1// lit. A Ziff. 4), welche nicht als unklares Be- schwerdebild im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 12 S. 48 f. E. 3.2 und 4.2.3). Indes ist es – auch bei Depressio- nen – keineswegs allein Sache der Arztperson, abschliessend und verbind- lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten – d.h. trotz zumutbarer Willensan- strengung nicht überwindbaren – Arbeitsunfähigkeit führt, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 11 steht und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. E. 3.2.2 hievor; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; SVR 2014 Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Es ist deshalb nachfolgend im Rahmen einer rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. 4. 4.1 Im Rahmen der juristischen Beurteilung der noch zumutbaren Ar- beitsleistung ist zu beachten, dass es zur Annahme einer Invalidität in je- dem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti- gungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter- scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Be- lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali- disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist dagegen eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter thera- peutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 12 schützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2, Nr. 22 S. 96 E. 2.5.1; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). 4.2 Eine leichte depressive Episode allein ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versi- cherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs- fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3 u. vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Zudem liegt selbst bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden vor, womit es an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Eine rezidivierende depressive Störung (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 176 ff.) unterschei- det sich von einer depressiven Episode hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung (vgl. Entscheid des BGer vom 14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2). Dass eine depres- sive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde, ändert aber nichts daran, dass diesbezüglich rechtsprechungsgemäss ebenso wenig ein von depressiven Verstim- mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vorliegt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). 4.3 Dr. med. H.________ gab an, es seien keine invaliditätsfremden Faktoren bekannt, gleichzeitig räumte er aber ein, die krankhafte depressi- ve Vulnerabilität lasse sich mindestens teilweise biographisch erklären (vgl. AB 50.1/9 lit. B). Dr. med. F.________ wies anlässlich der Sprechstunde vom 6. November 2012 (vgl. AB 40) noch auf die beruflich-familiäre Situati- on bzw. Überforderung des Beschwerdeführers hin und erachtete zur Aus- scheidung invaliditätsfremder Faktoren eine psychiatrische Begutachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 13 für angezeigt; in seiner späteren Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (AB 69) vertrat er aber die Auffassung, dass soziokulturelle Umstände nicht zur Diskussion stünden. Auch der behandelnde med. pract. D.________ führte die Arbeitsunfähigkeit offenbar nicht auf soziokulturelle Umstände zurück (vgl. AB 67). Aus den Akten ergeben sich jedoch zahlreiche Hinweise auf psychosoziale Belastungs- bzw. Einflussfaktoren: So bestand noch im Jahr 2010 aus ei- nem früheren Konkurs eine Verschuldung (vgl. AB 17/10, 50.1/5 lit. A Ziff. 2). Anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik E.________ setzte der Beschwerdeführer sich zum Ziel, als Ehemann und Vater Ver- antwortung zu übernehmen und einen «Ehe-Abend» einzuführen (vgl. AB 17/7 f.), was auf bisherige diesbezügliche Defizite hindeutet. Im Mai 2011 erlebte er eine «grosse Krise» im Zusammenhang mit einem Konflikt mit seiner Ehefrau, worauf er einen Abschiedsbrief verfasste und in suizida- ler Absicht in den Wald ging (vgl. AB 50.1/6 lit. A Ziff. 2). Das Verhältnis zu seinem Sohn beschrieb er im Jahr 2010 als «eher schwierig» (AB 17/11) und im Jahr 2013 brach dieser die Berufslehre ab (vgl. AB 50.1/5 lit. A Ziff. 2). Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Eltern soll «eher distanziert» sein (vgl. AB 17/11) – seine Mutter soll sich trotz seiner Bitte geweigert haben, mit ihm gelegentlich telefonischen Kontakt zu pflegen (vgl. AB 50.1/4 lit. A Ziff. 2) und die Schwiegermutter diene «fast» als Mut- terersatz (vgl. AB 17/11). Seitens der ehemaligen Arbeitgeberin wurde nebst gesundheitlichen Problemen (vgl. AB 8, 11) eine Reorganisation im Geschäftsbereich als Grund für die einvernehmliche Auflösung des Ar- beitsverhältnisses genannt (vgl. AB 11/1 Ziff. 2.2), wobei betriebliche Um- strukturierungen, die den Beschwerdeführer übermässig belastet hätten, im Rahmen der Exploration nicht zur Sprache kamen (vgl. AB 50.1/6 lit. A Ziff. 2). Dr. med. H.________ ging unter anderem von einer beruflichen Überforderung aus und beschrieb den Beschwerdeführer als eine Persön- lichkeit mit akzentuierten, auf Leistung ausgerichteten Zügen. Es bestehe eine reaktive ausgeprägte Leistungsorientiertheit sowie eine Fokussierung auf die Arbeit (vgl. AB 50.1/8 f. lit. B). 4.4 Bei dieser Ausgangslage kann unter Berücksichtigung der höch- strichterlichen Kasuistik (vgl. E. 4.1 f. hievor) aus rechtlicher Sicht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 14 unbesehen der aktenkundigen psychosozialen Belastungssituationen auf die rein gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung abgestellt werden, wenngleich diese aus rein medizinischer Sicht durchaus zutreffen und mit den Erkenntnissen aus dem Arbeitstraining in der Abklärungsstelle B.________ (vgl. AB 31/4) bzw. dem begleiteten externen Praktikum (vgl. AB 48/3) übereinstimmen mag. Die medizinisch unter eine leicht- bis mittel- schwere Episode einer depressiven Störung subsumierten Beeinträchti- gungen – bei ausdrücklichem gutachterlichem Ausschluss einer Persön- lichkeitsstörung – werden offensichtlich durch die erwähnten ausgeprägten psychosozialen Faktoren bestimmt und stellen damit hier rechtsprechungs- gemäss keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid- bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund- heitsschadens dar. Anders verhielte es sich bei einer chronifizierten mittel- gradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), welche hier jedoch nicht vorliegt. Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwerden zu Recht die invalidisierende Wirkung ab, womit die angefochtene Verfügung vom 28. August 2014 (AB 70) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erho- bene Beschwerde vom 26. September 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2014, IV/14/917, Seite 15 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.