opencaselaw.ch

200 2014 831

Bern VerwG · 2014-10-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (9930/0019.84606.13.0)

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (fort- an SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Bagatellunfall-Meldung am 8. März 2013 beim Ausladen einer Kommode aus einem Auto das rechte Knie verdrehte und sich dabei eine Meniskusschädigung zuzog (vgl. Akten der SWICA, Antwortbeilage [AB] 1). Eine am 21. Oktober 2013 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht (vgl. AB 14) bestätigte die SWICA mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (AB 19) mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Eine hiergegen am 13. Fe- bruar 2014 vorsorglich erhobene (vgl. AB 20) und am 19. März 2014 be- gründete Einsprache (AB 24) wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2013 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen betreffend die rechtsseitigen Kniebeschwer- den im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 4

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigun- gen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Sym- ptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hinein- spielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 5 gung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelet- tes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak- tor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem norma- len Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewoh- nen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt im Weiteren einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 6 den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vor- kommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbrin- gen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379).

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 7 lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

E. 3.1 Gemäss der Hergangsschilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 21. Mai 2013 (AB 1) verdrehte der Beschwerdeführer beim Ausladen einer Kommode aus einem Auto das rechte Knie. Anlässlich der persönli- chen Befragung vom 23. September 2013 präzisierte er, nach dem Hoch- heben der Kommode habe er sich nach rechts drehen und losgehen wol- len, allerdings sei der rechte Fuss stehen geblieben und das rechte Knie habe sich in die gewollte Richtung gedreht. Er habe einen stechenden Schmerz auf der Aussenseite des Knies verspürt, die Kommode wieder abgestellt und sein Knie geprüft. Das Knie sei in der Folge nicht ange- schwollen und er habe darauf stehen bzw. auch gehen können, doch habe er immer Schmerzen verspürt (vgl. AB 12/1 Ziff. 3 f.). Mit E-Mail vom 5. No- vember 2013 (AB 16) ergänzte er, die Kommode sei zirka 60 Zentimeter tief, einen Meter breit, 80 Zentimeter hoch und wiege rund 20 Kilogramm. Die Kommode habe mit einem erheblichen Drehmoment auf das Knie ein- gewirkt und zudem sei das Verdrehen des Knies zusätzlich durch den «eher rau» geteerten und unebenen Boden begünstigt worden.

E. 3.2 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereig- nis vom 8. März 2013 nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Zwar erachtete die Rechtsprechung den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor biswei- len auch als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik genügt das hier geltend gemachte Gewicht von zirka 20 Kilogramm hierfür indes von vornherein nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesge- setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 44 f.). Aufgrund der diagnostizierten lateralen Meniskusläsion am rechten Knie (vgl. AB 6) ist jedoch zu prüfen, ob der Sachverhalt unter den Tatbestand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 8 von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu subsumieren ist, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt und unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Zwar liess die Be- schwerdegegnerin offen, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sei (vgl. AB 26/5 E. 3.4), es wurde indes am 15. April 2013 mittels MRI ein radiärer Riss im lateralen Meniskuskorpus befundet (vgl. AB 4), weshalb der Meniskusriss auch ohne Vorliegen des Operationsberichts in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten hat.

E. 3.3 Das Heben bzw. Tragen einer 20 Kilogramm schweren Kommode per se stellt aufgrund der höchstrichterlichen Judikatur infolge fehlenden gesteigerten Schädigungspotenzials keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches Ereignis dar. Das Bundesgericht entschied beispiels- weise in diesem Sinne bezüglich des Hebens eines zirka 20 Kilogramm schweren Koffers durch eine Frau (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2009, 8C_656/2008, E. 3.3). Es erwog zudem, dass im Anheben einer un- gefähr 15 Kilogramm schweren Kiste mit etwas Schwung nichts Pro- grammwidriges liege und dies zum natürlichen Ablauf gehöre, um ein Ge- wicht zu verschieben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. März 2010, 8C_867/2009, E. 3.3). Dass ein Gegenstand aufgrund seiner Abmessun- gen gegebenenfalls in unergenomischer Haltung gehoben werden muss, vermag daran nichts zu ändern, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. AB 26/5 Ziff. 3.4; Beschwerdeantwort S. 5). So kann beim Heben einer 22 bis 30 Kilogramm schweren Folienrolle durch eine männli- che erwachsene Person in einer ergonomisch nicht optimalen Haltung für sich allein betrachtet, d.h. ohne besondere hinzutretende Umstände, kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung erblickt werden (vgl. Ent- scheid des BGer vom 8. November 2013, 8C_407/2013, E. 3.3.1).

E. 3.4 Die zum Heben bzw. Tragen der Kommode hinzugetretene Dreh- bewegung ist als normale alltägliche Verrichtung zu betrachten, welche üblicherweise nicht über eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers hinausgeht und welcher prinzipi- ell kein besonderes Schädigungspotenzial inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. September 2010, 8C_22/2010, E. 5.3; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 9

17. März 2005, U 453/04, E. 2). Zwar bejahte das vormalige EVG einen äusseren Faktor beim Anheben eines 15 Kilogramm schweren, sperrigen Tisches mit gleichzeitiger Drehbewegung, um diesen auf dem Rücken zu transportieren (vgl. Entscheid des EVG vom 5. Juli 2004, U 123/04, E. 3.3). Dieser Entscheid ist indes insoweit hier nicht einschlägig, als es in jenem Fall um eine Bizeps-Verletzung ging, der Versicherte eine relativ komplexe körpereigene Bewegung ausführte und dabei die Schulter- bzw. Rückenre- gion sowie die Arme belastete. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit dem Versicherten zu vergleichen, der beim Anheben einer zirka 20 Kilo- gramm schweren Waage und anschliessendem Abdrehen unter sofort ein- schiessenden Schmerzen im Knie litt. Das EVG erwog, dass von einer un- ter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigerten Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen seien (vgl. Entscheid des EVG vom 2. Dezember 2004, U 148/04, E. 2.3). Nicht anders kann es sich im vorliegenden Fall verhalten. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer die Last während der Rotation nicht nahe am Körper hielt (vgl. AB 16, 24/4 Ziff. II Ziff. 2; Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 3.5), lässt sich nicht schliessen, aufgrund der daraus resultierenden biomechanischen Aspekte sei ein zur Unkontrollierbarkeit des Drehens führendes Moment hinzugetreten. Die initialen Schilderungen des Ereignisablaufs enthalten keine Hinweise auf besondere Umstände. Soweit der Beschwerdeführer einsprache- bzw. be- schwerdeweise (vgl. AB 24/4 Ziff. II Ziff. 2; Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 3.5) versucht, der Bodenbeschaffenheit eine besondere Gefahrenlage beizumessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein «eher rau» (vgl. AB 16) geteerter Boden ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie Bodenunebenhei- ten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Asphaltierung bzw. Bodenunebenheiten ein unübliches Ausmass erreicht hätten bzw. er die Bodenbeschaffenheit nicht habe wahrnehmen können (vgl. bezüglich einer Knieverrenkung auf unebenem Untergrund bei Dunkelheit: Entscheid des BGer vom 20. November 2012, 8C_628/2012, E. 5), womit sich dies- bezügliche Tatbestandserhebungen erübrigen (sog. antizipierte Beweis- würdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Des Weiteren wird eine Dreh- bewegung namentlich beim Tragen schwerer Gegenstände in aller Regel nicht durch ein Gleiten, sondern mit einem Schritt ausgeführt. So oder an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 10 ders ist es weder aktenkundig noch wird vorgebracht, dass der Beschwer- deführer dabei gestolpert oder ausgerutscht wäre.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Heben bzw. Tragen der Kommode in Kombination mit der vollzogenen Drehbewegung weder ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnte noch eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers vorlag. Das Ereignis ist mangels eines äusseren Faktors nicht als unfallähnlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hievor) zu qualifizie- ren. Bei dieser Ausgangslage kann die Tatfrage nach der natürlichen Kausalität (vgl. E. 2.2.1 hievor) zwischen dem Ereignis vom 8. März 2013 und der Meniskusverletzung offen bleiben. Es sei deshalb nur am Rande bemerkt, dass zwischen dem inkriminierten Vorfall und der hausärztlichen Erstkon- sultation vom 9. April 2013 (vgl. AB 6 Ziff. 1) eine nicht unbeachtliche La- tenzzeit von einem Monat lag und der befundete Radiärriss (vgl. AB 4) – wenngleich er, anders als ein horizontaler Riss, eher für eine traumatische Genese spricht (vgl. BOHNDORF/IMHOF/WÖRTLER, Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 3. Aufl. 2014, S. 210) – ätiologisch auch dege- nerativ bedingt sein kann (vgl. JÜRGEN MÄURER, Effiziente Kniebildgebung, 2004, S. 54). Es ist nach dem Dargelegten folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (AB 19) sowohl das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne als auch eine unfallähnliche Körperschädigung ver- neinte und dies mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26) bestätigte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 11

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 831 UV SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (9930/0019.84606.13.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (fort- an SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Bagatellunfall-Meldung am 8. März 2013 beim Ausladen einer Kommode aus einem Auto das rechte Knie verdrehte und sich dabei eine Meniskusschädigung zuzog (vgl. Akten der SWICA, Antwortbeilage [AB] 1). Eine am 21. Oktober 2013 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht (vgl. AB 14) bestätigte die SWICA mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (AB 19) mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Eine hiergegen am 13. Fe- bruar 2014 vorsorglich erhobene (vgl. AB 20) und am 19. März 2014 be- gründete Einsprache (AB 24) wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2013 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen betreffend die rechtsseitigen Kniebeschwer- den im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigun- gen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Sym- ptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hinein- spielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 5 gung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelet- tes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak- tor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem norma- len Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewoh- nen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt im Weiteren einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 6 den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vor- kommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbrin- gen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 7 lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 3. 3.1 Gemäss der Hergangsschilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 21. Mai 2013 (AB 1) verdrehte der Beschwerdeführer beim Ausladen einer Kommode aus einem Auto das rechte Knie. Anlässlich der persönli- chen Befragung vom 23. September 2013 präzisierte er, nach dem Hoch- heben der Kommode habe er sich nach rechts drehen und losgehen wol- len, allerdings sei der rechte Fuss stehen geblieben und das rechte Knie habe sich in die gewollte Richtung gedreht. Er habe einen stechenden Schmerz auf der Aussenseite des Knies verspürt, die Kommode wieder abgestellt und sein Knie geprüft. Das Knie sei in der Folge nicht ange- schwollen und er habe darauf stehen bzw. auch gehen können, doch habe er immer Schmerzen verspürt (vgl. AB 12/1 Ziff. 3 f.). Mit E-Mail vom 5. No- vember 2013 (AB 16) ergänzte er, die Kommode sei zirka 60 Zentimeter tief, einen Meter breit, 80 Zentimeter hoch und wiege rund 20 Kilogramm. Die Kommode habe mit einem erheblichen Drehmoment auf das Knie ein- gewirkt und zudem sei das Verdrehen des Knies zusätzlich durch den «eher rau» geteerten und unebenen Boden begünstigt worden. 3.2 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ereig- nis vom 8. März 2013 nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Zwar erachtete die Rechtsprechung den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor biswei- len auch als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik genügt das hier geltend gemachte Gewicht von zirka 20 Kilogramm hierfür indes von vornherein nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesge- setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 44 f.). Aufgrund der diagnostizierten lateralen Meniskusläsion am rechten Knie (vgl. AB 6) ist jedoch zu prüfen, ob der Sachverhalt unter den Tatbestand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 8 von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu subsumieren ist, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt und unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Zwar liess die Be- schwerdegegnerin offen, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sei (vgl. AB 26/5 E. 3.4), es wurde indes am 15. April 2013 mittels MRI ein radiärer Riss im lateralen Meniskuskorpus befundet (vgl. AB 4), weshalb der Meniskusriss auch ohne Vorliegen des Operationsberichts in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten hat. 3.3 Das Heben bzw. Tragen einer 20 Kilogramm schweren Kommode per se stellt aufgrund der höchstrichterlichen Judikatur infolge fehlenden gesteigerten Schädigungspotenzials keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches Ereignis dar. Das Bundesgericht entschied beispiels- weise in diesem Sinne bezüglich des Hebens eines zirka 20 Kilogramm schweren Koffers durch eine Frau (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2009, 8C_656/2008, E. 3.3). Es erwog zudem, dass im Anheben einer un- gefähr 15 Kilogramm schweren Kiste mit etwas Schwung nichts Pro- grammwidriges liege und dies zum natürlichen Ablauf gehöre, um ein Ge- wicht zu verschieben (vgl. Entscheid des BGer vom 17. März 2010, 8C_867/2009, E. 3.3). Dass ein Gegenstand aufgrund seiner Abmessun- gen gegebenenfalls in unergenomischer Haltung gehoben werden muss, vermag daran nichts zu ändern, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. AB 26/5 Ziff. 3.4; Beschwerdeantwort S. 5). So kann beim Heben einer 22 bis 30 Kilogramm schweren Folienrolle durch eine männli- che erwachsene Person in einer ergonomisch nicht optimalen Haltung für sich allein betrachtet, d.h. ohne besondere hinzutretende Umstände, kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung erblickt werden (vgl. Ent- scheid des BGer vom 8. November 2013, 8C_407/2013, E. 3.3.1). 3.4 Die zum Heben bzw. Tragen der Kommode hinzugetretene Dreh- bewegung ist als normale alltägliche Verrichtung zu betrachten, welche üblicherweise nicht über eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers hinausgeht und welcher prinzipi- ell kein besonderes Schädigungspotenzial inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. September 2010, 8C_22/2010, E. 5.3; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 9

17. März 2005, U 453/04, E. 2). Zwar bejahte das vormalige EVG einen äusseren Faktor beim Anheben eines 15 Kilogramm schweren, sperrigen Tisches mit gleichzeitiger Drehbewegung, um diesen auf dem Rücken zu transportieren (vgl. Entscheid des EVG vom 5. Juli 2004, U 123/04, E. 3.3). Dieser Entscheid ist indes insoweit hier nicht einschlägig, als es in jenem Fall um eine Bizeps-Verletzung ging, der Versicherte eine relativ komplexe körpereigene Bewegung ausführte und dabei die Schulter- bzw. Rückenre- gion sowie die Arme belastete. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit dem Versicherten zu vergleichen, der beim Anheben einer zirka 20 Kilo- gramm schweren Waage und anschliessendem Abdrehen unter sofort ein- schiessenden Schmerzen im Knie litt. Das EVG erwog, dass von einer un- ter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigerten Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen seien (vgl. Entscheid des EVG vom 2. Dezember 2004, U 148/04, E. 2.3). Nicht anders kann es sich im vorliegenden Fall verhalten. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer die Last während der Rotation nicht nahe am Körper hielt (vgl. AB 16, 24/4 Ziff. II Ziff. 2; Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 3.5), lässt sich nicht schliessen, aufgrund der daraus resultierenden biomechanischen Aspekte sei ein zur Unkontrollierbarkeit des Drehens führendes Moment hinzugetreten. Die initialen Schilderungen des Ereignisablaufs enthalten keine Hinweise auf besondere Umstände. Soweit der Beschwerdeführer einsprache- bzw. be- schwerdeweise (vgl. AB 24/4 Ziff. II Ziff. 2; Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 3.5) versucht, der Bodenbeschaffenheit eine besondere Gefahrenlage beizumessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein «eher rau» (vgl. AB 16) geteerter Boden ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie Bodenunebenhei- ten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Asphaltierung bzw. Bodenunebenheiten ein unübliches Ausmass erreicht hätten bzw. er die Bodenbeschaffenheit nicht habe wahrnehmen können (vgl. bezüglich einer Knieverrenkung auf unebenem Untergrund bei Dunkelheit: Entscheid des BGer vom 20. November 2012, 8C_628/2012, E. 5), womit sich dies- bezügliche Tatbestandserhebungen erübrigen (sog. antizipierte Beweis- würdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Des Weiteren wird eine Dreh- bewegung namentlich beim Tragen schwerer Gegenstände in aller Regel nicht durch ein Gleiten, sondern mit einem Schritt ausgeführt. So oder an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 10 ders ist es weder aktenkundig noch wird vorgebracht, dass der Beschwer- deführer dabei gestolpert oder ausgerutscht wäre. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Heben bzw. Tragen der Kommode in Kombination mit der vollzogenen Drehbewegung weder ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnte noch eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers vorlag. Das Ereignis ist mangels eines äusseren Faktors nicht als unfallähnlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hievor) zu qualifizie- ren. Bei dieser Ausgangslage kann die Tatfrage nach der natürlichen Kausalität (vgl. E. 2.2.1 hievor) zwischen dem Ereignis vom 8. März 2013 und der Meniskusverletzung offen bleiben. Es sei deshalb nur am Rande bemerkt, dass zwischen dem inkriminierten Vorfall und der hausärztlichen Erstkon- sultation vom 9. April 2013 (vgl. AB 6 Ziff. 1) eine nicht unbeachtliche La- tenzzeit von einem Monat lag und der befundete Radiärriss (vgl. AB 4) – wenngleich er, anders als ein horizontaler Riss, eher für eine traumatische Genese spricht (vgl. BOHNDORF/IMHOF/WÖRTLER, Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 3. Aufl. 2014, S. 210) – ätiologisch auch dege- nerativ bedingt sein kann (vgl. JÜRGEN MÄURER, Effiziente Kniebildgebung, 2004, S. 54). Es ist nach dem Dargelegten folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (AB 19) sowohl das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne als auch eine unfallähnliche Körperschädigung ver- neinte und dies mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (AB 26) bestätigte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, UV/14/831, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.