Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (3.66911.02.2)
Sachverhalt
A. Der 1975 geborene B.________ (Versicherter) ist seit dem 1. Januar 2009 als … bei der C.________ tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Zürich [act. II] Z1). Am 2. April 2013 verrenkte sich der Versicherte im Schwimmbad die linke Schulter. In der Schadenmeldung vom 19. April 2013 (act. II Z1) wurde ausgeführt, er habe mit den Kindern im Wasser gespielt. Er sei ins Wasser gesprungen, habe mit Armen und Beinen gerudert, „als plötzlich die linke Schulter ausgerenkt wurde“ (act. II Z1). In der Hergangsschilderung vom
25. April 2013 (act. II Z6, S. 1) präzisierte der Versicherte, er habe beim Schwimmen ins Wasser geschlagen, um zu spritzen. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals D.________ diagnostizierten am 2. April 2013 eine Schul- terluxation links (act. II ZM1). Es handle sich um die zweite Luxation der linken Schulter. Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte vom 2. April 2013 bis am 8. April eine 100%-ige und vom 9. April bis am 19. April 2013 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II ZM2 f.). B. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. April 2013 verneinte die Zürich am 30. Mai 2013 (act. II Z7) sowohl das Vorliegen eines Unfalls als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht. Da es sich bereits um die zweite Luxation der linken Schulter handle (erste Verrenkung der linken Schulter am 15. August 2002; vgl. Unfallmeldung vom 20. August 2002) und das Ereignis deshalb als Rückfall betrachtet werden könnte, empfahl die Zürich dem Versicherten, das Geschehene dem damaligen Kostenträger - der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) - mitzuteilen. Die SUVA bestritt mit Schreiben vom 22. Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 3 gust 2013 (act. II Z14) ihrerseits für den Vorfall vom 2. April 2013 leistungs- pflichtig zu sein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Z15) verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2013 (act. II Z25) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26) ab. C. Hiergegen erhob die SUVA am 24. Januar 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 13. Dezember 2013 bzw. die Ausrichtung der vollen gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) an den Versicherten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, beim frag- lichen Ereignis vom 2. April 2013 handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb die Zürich leistungspflichtig sei. Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festgestellt wird, da andernfalls die Möglichkeit besteht, dass sie selber (wegen Rückfalls) leistungspflichtig wird. Die Be- schwerdeführerin ist daher beschwerdelegitimiert (vgl. SVR 2009 UV Nr. 5 S. 19 E. 9.2). Da auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) gegeben ist und die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26), mit welchem die Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Z15) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich betreffend das Er- eignis vom 2. April 2013 leistungspflichtig ist.
E. 1.3 Streitig ist die Übernahme der Arzt- und Physiotherapiekosten sowie der Taggeldleistungen durch die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 April 2013. Aufgrund der vorliegenden Akten (act. II Z6, Z9, Z20) ist da- von auszugehen, dass der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Sie beanstandet, der Einspracheentscheid sei äus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 5 serst knapp mit wenigen Sätzen und somit ungenügend begründet (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2014, S. 7 Ziff. 15).
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
E. 2.3 Da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin gut- zuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26) aufzuheben ist, kann letztlich offen bleiben, ob dieser nicht bereits deshalb aufzuheben wäre, weil er unter Verletzung des recht- lichen Gehörs erlassen worden ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108).
E. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 6
E. 3.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a-h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon un- terscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Auf- stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 7 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähn- liche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung we- nigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3).
E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Versicherte am 2. April 2013 mit den Kindern im Schwimm- bad gewesen ist. Er ist ins Wasser gesprungen, hat mit den Kindern geal- bert, mit Armen und Beinen gerudert und beim Schwimmen ins Wasser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 8 geschlagen, um zu spritzen. Beim Aufschlagen ins Wasser wurde die linke Schulter ausgerenkt (act. II Z1, Z6, ZM1 ff.). Ferner ist zu Recht nicht be- stritten, dass das Ereignis vom 2. April 2013 den Unfallbegriff mangels Un- gewöhnlichkeit nicht erfüllt und damit kein Unfall im Rechtssinn vorliegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Schlag mit der Hand ins Wasser wird nicht von einem in der Aussenwelt begründeten Umstand „programmwidrig“ beein- flusst, weshalb kein ungewöhnlicher Faktor besteht (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Hingegen ist streitig, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körper- schädigung erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 4.2 Die Ärzte des Spitals D.________ diagnostizierten im Bericht vom
2. Mai 2013 (act. II ZM1) eine vordere und untere Schulterluxation links ohne Nachweis einer ossären Begleitverletzung. Diese Diagnose wurde vom nachbehandelnden Hausarzt bestätigt (Status nach Schulterluxation; vgl. Bericht vom 31. Mai 2013, act. II ZM 2). Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten körperlichen Beeinträchtigungen nach- gewiesen ist, die auf eine unfallähnliche Körperschädigung schliessen lässt (lit. b).
E. 4.3 Eine unfallähnliche Körperschädigung wird nur dann einem Unfall gleichgestellt, wenn zusätzlich sämtliche Begriffsmerkmale des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit - erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammen- hang die Frage, ob das Ereignis durch einen äusseren Faktor bewirkt wur- de, bzw. ob diesem ein Geschehen zu Grunde liegt, dem ein gewisses ge- steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Führt eine im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit vorgenommene Bewe- gung zu einer unfallähnlichen Körperschädigung, ist regelmässig von einer gesteigerten Gefahrenlage auszugehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Be- schwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2014 denn auch zu Recht vor, dass der Versicherte den Schlag mit der Hand schwimmend, also ohne festen Stand mit den Füssen auf dem Boden des Schwimmbeckens, ausgeführt habe (S. 6). Schon allein die Tatsache, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 9 die schädigende Wirkung beim Schwimmen eingetreten ist, weist demnach auf eine gesteigerte Gefahrenlage hin. Von massgeblicher Bedeutung ist hier aber vielmehr, dass beim Spiel mit Kindern - im Speziellen im Wasser - unkontrollierte und unkoordinierte Bewegungen ähnlich einer sportlichen Betätigung üblich sind und dieser Aktivität folglich ein gesteigertes Schädi- gungspotenzial inhärent ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeant- wort vom 31. Januar 2014) kann es sich beim streitigen Vorfall überdies nicht um eine alltägliche Lebensverrichtung handeln. Beispielhaft wird für alltägliche Lebensverrichtungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Tätigkeiten wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen etc. verwiesen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein Schlag ins Wasser mit der Hand beim Spielen mit den Kindern kann mit diesen Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Im Unterschied zu den ge- nannten Bewegungen handelt es sich beim fraglichen Ereignis aufgrund der durch den Wasserwiderstand einwirkenden Kräfte vielmehr um eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt denn auch zu Recht aus, dass je nach Winkel, wie der Arm auf das Wasser aufschlage, das Eintauchen mit einem starken unvorhersehbaren Widerstand verbunden ist (vgl. Be- schwerde vom 24. Januar 2014, S. 6). Der Versicherte musste vorliegend einen möglichst grossen Widerstand beabsichtigt haben, um wie geschil- dert mit einem Handschlag auf das Wasser zu spritzen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2013 (act. II Z26) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 anführt, im Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 14. November 2013 (8C_696/2013) sei ein Schlag auf einen Autositz, um eine Hundede- cke in einen Spalt einzuführen, nicht als Tätigkeit mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial angesehen worden, weshalb ein solches auch ei- nem Schlag auf weicheres Wasser nicht innewohnen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Härte des Objekts, auf welches geschlagen wur- de, ist nicht allein massgebend. Stattdessen muss anhand der Umstände beurteilt werden, ob dem fraglichen Ereignis gesamthaft ein gesteigertes Schädigungspotenzial zu Grunde lag. Vorliegend wird dieses durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 10 sportliche Betätigung bzw. das unkontrollierte Spiel mit den Kindern be- gründet. Entsprechend beruhen die beiden Fälle auf zwei keineswegs ver- gleichbaren Szenarien. Die Schulterluxation wurde unbestritten dadurch herbeigeführt, dass der Versicherte beim Spiel mit den Kindern ins Wasser geschlagen hat, um zu spritzen. Die Verletzung beruht damit auf einer im Rahmen einer gesteiger- ten Gefahrenlage ausgeführten Bewegung, womit der von der Beschwer- degegnerin bestrittene äussere Faktor bejaht werden muss.
E. 4.4 Da keine Hinweise ersichtlich sind, die an der Plötzlichkeit des Er- eignisses oder der Unfreiwilligkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung zweifeln lassen, sind mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Ele- mente des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Dem fraglichen Vorfall liegt nach dem Gesagten eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu Grunde. Daran vermag auch der Umstand, dass beim Versicherten ein Vorzustand in Form eines bereits einmal luxierten Schultergelenks vorgelegen hat, nichts zu ändern. Das fragliche Ereignis ist zumindest als Auslösungsfaktor - und insofern als Teilursache - für die eingetretene Körperschädigung zu be- trachten (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge hat der im Zeitpunkt des Ereig- nisses zuständige Unfallversicherer die daraus resultierenden Kosten zu tragen.
E. 4.5 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 2. April 2013 die gesetzli- chen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung „obsiegende Beschwerde führende Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 11 son“ liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Es besteht demnach kein Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetz- lichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - SUVA - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 21. November 2014 gutgeheissen und das Urteil aufge- hoben (8C_243/2014). 200 14 78 UV SCJ/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene B.________ (Versicherter) ist seit dem 1. Januar 2009 als … bei der C.________ tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Zürich [act. II] Z1). Am 2. April 2013 verrenkte sich der Versicherte im Schwimmbad die linke Schulter. In der Schadenmeldung vom 19. April 2013 (act. II Z1) wurde ausgeführt, er habe mit den Kindern im Wasser gespielt. Er sei ins Wasser gesprungen, habe mit Armen und Beinen gerudert, „als plötzlich die linke Schulter ausgerenkt wurde“ (act. II Z1). In der Hergangsschilderung vom
25. April 2013 (act. II Z6, S. 1) präzisierte der Versicherte, er habe beim Schwimmen ins Wasser geschlagen, um zu spritzen. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals D.________ diagnostizierten am 2. April 2013 eine Schul- terluxation links (act. II ZM1). Es handle sich um die zweite Luxation der linken Schulter. Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte vom 2. April 2013 bis am 8. April eine 100%-ige und vom 9. April bis am 19. April 2013 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. II ZM2 f.). B. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. April 2013 verneinte die Zürich am 30. Mai 2013 (act. II Z7) sowohl das Vorliegen eines Unfalls als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht. Da es sich bereits um die zweite Luxation der linken Schulter handle (erste Verrenkung der linken Schulter am 15. August 2002; vgl. Unfallmeldung vom 20. August 2002) und das Ereignis deshalb als Rückfall betrachtet werden könnte, empfahl die Zürich dem Versicherten, das Geschehene dem damaligen Kostenträger - der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) - mitzuteilen. Die SUVA bestritt mit Schreiben vom 22. Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 3 gust 2013 (act. II Z14) ihrerseits für den Vorfall vom 2. April 2013 leistungs- pflichtig zu sein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Z15) verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2013 (act. II Z25) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26) ab. C. Hiergegen erhob die SUVA am 24. Januar 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 13. Dezember 2013 bzw. die Ausrichtung der vollen gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) an den Versicherten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, beim frag- lichen Ereignis vom 2. April 2013 handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb die Zürich leistungspflichtig sei. Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festgestellt wird, da andernfalls die Möglichkeit besteht, dass sie selber (wegen Rückfalls) leistungspflichtig wird. Die Be- schwerdeführerin ist daher beschwerdelegitimiert (vgl. SVR 2009 UV Nr. 5 S. 19 E. 9.2). Da auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) gegeben ist und die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26), mit welchem die Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Z15) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich betreffend das Er- eignis vom 2. April 2013 leistungspflichtig ist. 1.3 Streitig ist die Übernahme der Arzt- und Physiotherapiekosten sowie der Taggeldleistungen durch die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom
2. April 2013. Aufgrund der vorliegenden Akten (act. II Z6, Z9, Z20) ist da- von auszugehen, dass der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Sie beanstandet, der Einspracheentscheid sei äus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 5 serst knapp mit wenigen Sätzen und somit ungenügend begründet (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2014, S. 7 Ziff. 15). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin gut- zuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 (act. II Z26) aufzuheben ist, kann letztlich offen bleiben, ob dieser nicht bereits deshalb aufzuheben wäre, weil er unter Verletzung des recht- lichen Gehörs erlassen worden ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108). 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 6 3.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a-h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon un- terscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Auf- stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 7 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähn- liche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung we- nigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Versicherte am 2. April 2013 mit den Kindern im Schwimm- bad gewesen ist. Er ist ins Wasser gesprungen, hat mit den Kindern geal- bert, mit Armen und Beinen gerudert und beim Schwimmen ins Wasser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 8 geschlagen, um zu spritzen. Beim Aufschlagen ins Wasser wurde die linke Schulter ausgerenkt (act. II Z1, Z6, ZM1 ff.). Ferner ist zu Recht nicht be- stritten, dass das Ereignis vom 2. April 2013 den Unfallbegriff mangels Un- gewöhnlichkeit nicht erfüllt und damit kein Unfall im Rechtssinn vorliegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Schlag mit der Hand ins Wasser wird nicht von einem in der Aussenwelt begründeten Umstand „programmwidrig“ beein- flusst, weshalb kein ungewöhnlicher Faktor besteht (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Hingegen ist streitig, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körper- schädigung erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Die Ärzte des Spitals D.________ diagnostizierten im Bericht vom
2. Mai 2013 (act. II ZM1) eine vordere und untere Schulterluxation links ohne Nachweis einer ossären Begleitverletzung. Diese Diagnose wurde vom nachbehandelnden Hausarzt bestätigt (Status nach Schulterluxation; vgl. Bericht vom 31. Mai 2013, act. II ZM 2). Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten körperlichen Beeinträchtigungen nach- gewiesen ist, die auf eine unfallähnliche Körperschädigung schliessen lässt (lit. b). 4.3 Eine unfallähnliche Körperschädigung wird nur dann einem Unfall gleichgestellt, wenn zusätzlich sämtliche Begriffsmerkmale des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit - erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammen- hang die Frage, ob das Ereignis durch einen äusseren Faktor bewirkt wur- de, bzw. ob diesem ein Geschehen zu Grunde liegt, dem ein gewisses ge- steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Führt eine im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit vorgenommene Bewe- gung zu einer unfallähnlichen Körperschädigung, ist regelmässig von einer gesteigerten Gefahrenlage auszugehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Be- schwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2014 denn auch zu Recht vor, dass der Versicherte den Schlag mit der Hand schwimmend, also ohne festen Stand mit den Füssen auf dem Boden des Schwimmbeckens, ausgeführt habe (S. 6). Schon allein die Tatsache, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 9 die schädigende Wirkung beim Schwimmen eingetreten ist, weist demnach auf eine gesteigerte Gefahrenlage hin. Von massgeblicher Bedeutung ist hier aber vielmehr, dass beim Spiel mit Kindern - im Speziellen im Wasser - unkontrollierte und unkoordinierte Bewegungen ähnlich einer sportlichen Betätigung üblich sind und dieser Aktivität folglich ein gesteigertes Schädi- gungspotenzial inhärent ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeant- wort vom 31. Januar 2014) kann es sich beim streitigen Vorfall überdies nicht um eine alltägliche Lebensverrichtung handeln. Beispielhaft wird für alltägliche Lebensverrichtungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Tätigkeiten wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen etc. verwiesen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Ein Schlag ins Wasser mit der Hand beim Spielen mit den Kindern kann mit diesen Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Im Unterschied zu den ge- nannten Bewegungen handelt es sich beim fraglichen Ereignis aufgrund der durch den Wasserwiderstand einwirkenden Kräfte vielmehr um eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin führt denn auch zu Recht aus, dass je nach Winkel, wie der Arm auf das Wasser aufschlage, das Eintauchen mit einem starken unvorhersehbaren Widerstand verbunden ist (vgl. Be- schwerde vom 24. Januar 2014, S. 6). Der Versicherte musste vorliegend einen möglichst grossen Widerstand beabsichtigt haben, um wie geschil- dert mit einem Handschlag auf das Wasser zu spritzen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2013 (act. II Z26) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 anführt, im Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 14. November 2013 (8C_696/2013) sei ein Schlag auf einen Autositz, um eine Hundede- cke in einen Spalt einzuführen, nicht als Tätigkeit mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial angesehen worden, weshalb ein solches auch ei- nem Schlag auf weicheres Wasser nicht innewohnen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Härte des Objekts, auf welches geschlagen wur- de, ist nicht allein massgebend. Stattdessen muss anhand der Umstände beurteilt werden, ob dem fraglichen Ereignis gesamthaft ein gesteigertes Schädigungspotenzial zu Grunde lag. Vorliegend wird dieses durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 10 sportliche Betätigung bzw. das unkontrollierte Spiel mit den Kindern be- gründet. Entsprechend beruhen die beiden Fälle auf zwei keineswegs ver- gleichbaren Szenarien. Die Schulterluxation wurde unbestritten dadurch herbeigeführt, dass der Versicherte beim Spiel mit den Kindern ins Wasser geschlagen hat, um zu spritzen. Die Verletzung beruht damit auf einer im Rahmen einer gesteiger- ten Gefahrenlage ausgeführten Bewegung, womit der von der Beschwer- degegnerin bestrittene äussere Faktor bejaht werden muss. 4.4 Da keine Hinweise ersichtlich sind, die an der Plötzlichkeit des Er- eignisses oder der Unfreiwilligkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung zweifeln lassen, sind mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Ele- mente des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Dem fraglichen Vorfall liegt nach dem Gesagten eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu Grunde. Daran vermag auch der Umstand, dass beim Versicherten ein Vorzustand in Form eines bereits einmal luxierten Schultergelenks vorgelegen hat, nichts zu ändern. Das fragliche Ereignis ist zumindest als Auslösungsfaktor - und insofern als Teilursache - für die eingetretene Körperschädigung zu be- trachten (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge hat der im Zeitpunkt des Ereig- nisses zuständige Unfallversicherer die daraus resultierenden Kosten zu tragen. 4.5 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 2. April 2013 die gesetzli- chen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung „obsiegende Beschwerde führende Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014, UV/14/78, Seite 11 son“ liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Es besteht demnach kein Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetz- lichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - SUVA - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.