Verfügung vom 31. Januar 2014
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer), gelernter …, meldete sich am 5. September 2012, unter Hinweis auf einen Rückenwirbelbruch sowie eine chronische Hepatitis C «mit Gelb- sucht», bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, insbesondere veranlass- te sie eine polydisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Ab- klärungsstelle (MEDAS). Am 4. Juni 2013 teilte sie dem Versicherten form- los mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe und derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (AB 25). Ge- stützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (AB 30.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (AB 31) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsicht- lich der Invalidenrente in Aussicht. Hiermit zeigte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (AB 33), mit Einwand vom 7. Januar 2014 (AB 35) nicht ein- verstanden, worauf die IVB – nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 38) – am Vorbescheid festhielt und mit Verfügung vom
31. Januar 2014 (AB 39) einen Rentenanspruch verneinte. B. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 sei aufzuhe- ben und ihm sei ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zur Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, auf die MEDAS-Expertise könne beweisrechtlich nicht abgestellt werden, da darin die gastroenterologischen Beeinträchtigungen unberück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 3 sichtigt geblieben seien. Zudem könne die gutachterlich festgestellte medi- zinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche Massnahmen auf dem freien Arbeitsmarkt gar nicht verwertet werden. Indem die Beschwer- degegnerin es unterlassen habe abzuklären, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsstellen überhaupt in ausreichender Zahl angeboten würden und vor dem Verfü- gungserlass keine Eingliederungsmassnahmen geprüft habe, sei die Un- tersuchungsmaxime sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ver- letzt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die von den Gut- achtern vorgeschlagene medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unbeachtet gelassen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Am 10. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorbehaltlos zurück. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs einzutreten. In der angefoch- tenen Verfügung nicht behandelt und damit ausserhalb des Anfechtungs- gegenstandes steht dagegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf dieses Rechtsverhältnis beziehen sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Indem der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 10. März 2014 zurückzog, wurde das betreffende Verfahren gegenstandslos und ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 5 Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (AB 30.1). Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2013 im MEDAS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 6 Begutachtungsinstitut polydisziplinär (allgemeininternistisch, rheumatolo- gisch, gastroenterologisch, angiologisch und psychiatrisch) exploriert. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 30.1/19 f. Ziff. 5.1): 1. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - Wirbelsäulenfehlstatik mit teilfixierter Brustwirbelsäulen- Hyperkyphose und kompensatorischer Lendenwirbelsäulen- Hyperlordose - Status nach Fraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 12 im Januar 2004 - deutliche Osteochondrose auf Stufe L5/S1 2. Belastungsdefizit der Hände beidseits (ICD-10: M15.1) - klinisch und radiologisch Heberden-Arthrosen beidseits - Beugekontraktur des Digitus V (kleinen Fingers) links - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen Die Experten gelangten zusammengefasst zum Schluss (AB 30.1/22 Ziff. 6.8), dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit seit September 2012 (AB 30.1/21 Ziff. 6.3) zu 80 % ar- beits- und leistungsfähig sei und dabei vollschichtig eingesetzt werden könne. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Die derzeit geleistete Arbeit (als …) sei daher nicht ideal angepasst, ein 50%iges Pensum sei aber medizinisch gesehen noch möglich. Medizinische Massnahmen dienten der Erhaltung der Arbeits- fähigkeit. Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Eine verbesser- te Integration in den Erwerbsprozess sei aufgrund krankheitsfremder Fakto- ren kaum wahrscheinlich.
E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.3 Das polydisziplinäre Administrativgutachten der MEDAS vom
22. Oktober 2013 erfüllt die vorerwähnten (vgl. E. 3.2 hievor) Anforderun- gen an den Beweiswert von medizinischen Expertisen. Insbesondere wur- den darin gestützt auf die allseitigen bildgebenden und klinischen Untersu- chungen sämtliche Beschwerden berücksichtigt. Entgegen der vom Be- schwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5) basiert die gutachterliche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bloss auf den orthopädischen Befun- den, vielmehr wurden auch die gastroenterologischen Beeinträchtigungen miteinbezogen. So kam Dr. med. C.________, Facharzt für Gastroentero- logie und Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass generell aufgrund der bereits vor 20 Jahren diagnostizierten chronischen Hepatitis C (ICD-10: B18.1) bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit eine 20%ige Leistungsein- schränkung bestehe (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.3 und 4.4.5). Dementsprechend wurde diese Erkrankung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit qualifiziert (AB 30.1/20 Ziff. 5.2 Ziff. 2). Dr. med. C.________ berück- sichtigte, dass die bioptisch bestätigte Leberzirrhose asymptomatisch und klinisch kompensiert war und im Rahmen der Exploration kein Ikterus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 8 (Gelbsucht) bestand (AB 30.1/18 f. Ziff. 4.4). Der Umstand, dass der Gas- troenterologe als Massnahme eine «Tripeltherapie» (vgl. dazu: Pschyrem- bel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2013, Stichwort Triple-Therapie bzw. Eradikationstherapie) an einem hepatologischen Zentrum erwähnte und während dieser Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit prognostizier- te (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.8 f.), ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der inter- disziplinären Beurteilung, die sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Exploration bezog, zu schmälern (vgl. dazu auch E. 3.4 hie- nach). Im Übrigen empfahl bereits der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 27. September 2012 (AB 11) – aufgrund des damals noch be- fundeten Ikterus – eine antivirale Therapie in einer hepatologischen Klinik. Der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, attestierte im Formularbericht vom 16. bzw. 17. Dezember 2012 (AB 16) ab 17. September 2012 bis auf weiteres (offenbar bezogen auf die angestammte Tätigkeit) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 16/2 Ziff. 1.1) und in einer Verweisungstätigkeit (wechselbelastend, Heben/Tragen mit Gewichtslimite von 20 kg) eine 50%ige Leistungseinschränkung (AB 16/6). Diese Beurteilung, mit der sich die Sachverständigen auseinandersetzten (AB 30.1/22 Ziff. 6.5), vermag den Beweiswert des polydisziplinären Admi- nistrativgutachtens nicht zu erschüttern. Einerseits beschränkt sie sich auf die allgemeininternistische Optik und andererseits begründete Dr. med. E.________ seine Schlussfolgerungen nicht näher, womit sie sich auch nicht nachvollziehen lassen.
E. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 22. Oktober 2013 erstellt, dass seit September 2012 in einer Veweisungstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinschränkung besteht (AB 30.1/21 f. Ziff. 6.3 und 6.8). Der Beschwerdeführer scheint diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit grundsätzlich anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), er ist jedoch der Ansicht, dass die empfohlene medikamentöse Therapie in einem hepa- tologischen Zentrum mit einer damit einhergehenden vorübergehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit notwendig und durchzuführen sei (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 9 schwerde S. 6 f. Art. 5). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bei der im gastroenterologischen Teil des MEDAS-Gutachtens erwähnten The- rapie handle es sich um keine Empfehlung, sondern bloss um eine aufge- zeigte Möglichkeit einer weiteren medizinische Massnahme (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2). Ob eine Therapie empfohlen wurde oder nicht, ist indes ohnehin nicht von Belang. Aufgrund des hier massgebenden zeitli- chen Überprüfungshorizonts (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ist wesent- lich, dass bis zum Verfügungserlass am 31. Januar 2014 – soweit ersicht- lich – keine entsprechende Therapie durchgeführt wurde und in der Folge auch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ver- fängt die Kritik des Beschwerdeführers, wonach ihm eine notwendige The- rapie verwehrt würde, weil er sich den Arbeitsausfall finanziell nicht leisten könnte (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 5), nicht, steht ihm doch unbestrittener- massen kein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zu. Ebenso unbegründet ist in diesem Kontext die Rüge, wonach die Be- schwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt und «bewusst we- sentliche und gutachterlich festgestellte medizinische Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschlagen» (Beschwerde S. 7 Art. 5) habe. Des Weiteren ist die gutachterlich festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1) verwertbar. Der Vorwurf, wonach die Beschwerde- gegnerin es bisher unterlassen habe aufzuzeigen, welche konkreten beruf- lichen Tätigkeiten noch in Frage kämen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), ist unbegründet. Aufgrund des von den MEDAS-Gutachtern formulierten me- dizinischen Anforderungsprofils (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne schwere und andauernd mittelschwere Verrichtungen [AB 30.1/22 Ziff. 6.8], Tragen eines Kompressionsstrumpfs [AB 30.1/18 Ziff. 4.3.4]) ist eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht nur in so eingeschränk- ter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 10 Beschwerdegegnerin exemplifizierte im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) den breiten Fächer möglicher Verweisungstätigkeiten. Als leichte Hilfsarbeiten fielen zudem auch etwa das reine Überwachen von Maschinen und Schaltpulten oder die Stückkontrolle und Kleinmontage in Betracht. Ob Anspruch auf berufliche Massnahmen (namentlich in Form von Arbeits- vermittlung im Sinne von Art. 18 IVG) besteht (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 5 Art. 4), muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch auf berufli- che Massnahmen steht vorliegend ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. E. 1.1 hievor) und hierüber wurde am 4. Juni 2013 bereits formlos befunden (AB 25), was unwidersprochen blieb. Nachdem die Beschwerde- gegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen, unter 40 %, konnte sie – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4) – zulässigerweise über den Rentenanspruch entscheiden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juni 2008, 8C_575/2007, E. 4.1) und wurde auch weder die Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch der Grundsatz «Eingliede- rung vor Rente» (vgl. dazu: Entscheid des BGer vom 5. Juni 2012, 9C_108/2012, E. 2.2.1) verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4). Im Weiteren gilt es die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen.
E. 4.1 S. 325).
E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
E. 4.3 Nach der medizinischen Aktenlage (AB 8/4 Ziff. 7, 8/5, 10/8, 16/2 Ziff. 1.1, 30.1/16 Ziff. 4.2.6) ist ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit doku- mentiert und war das Wartejahr (vgl. E. 2.2 hievor) somit frühestens im Juni 2013 erfüllt. Weil zudem die Anmeldung zum Leistungsbezug im Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 12 ber 2012 erfolgte (AB 1), liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin mit einem Vollpensum an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre (vgl. E. 4.2.1 hievor). Sie ermittelte ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 62‘712.-- (AB 39). Sie stützte sich dabei auf den AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 62‘400.-- im Jahr 2012 (AB 10/3 Ziff. 2.10), welchen sie der Nominal- lohnentwicklung anpasste (Fr. 62‘400.-- + 0.5 % [AB 39/1]). Nach den An- gaben des Arbeitgebers vom 28. September 2012 hätte der Beschwerde- führer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2012 jedoch Fr. 72‘000.-- ver- dient (AB 10/4 Ziff. 2.11), was unter Berücksichtigung der bis dato bekann- ten Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 72‘504.-- (Fr. 72‘000.-- + 0.7 % [BSV, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013]) ergäbe. Es kann offen blei- ben, ob dieser Wert – der stark von den bisher beim gleichen Arbeitgeber erzielten Löhnen abweicht (vgl. AB 9/4) – wirklich zutreffend ist oder nicht, da dies – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4 hienach) – am Ergebnis nichts ändert.
E. 4.3.2 Weil der Beschwerdeführer seine zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht optimal umsetzt, sondern weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz tätig ist (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 6, AB 30.1/5 Ziff. 3.1.2), sind für das Invaliden- einkommen Tabellenlöhne nach LSE heranzuziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor). Weil dem Beschwerdeführer zudem lediglich noch leichte Arbeiten zuzumu- ten sind, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») im privaten Sektor für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (An- forderungsniveau 4) auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % (AB 30.1/22 Ziff. 6.8) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘232.-- (Fr. 4‘901.-- [BSV, LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2012] / 100 x 101.7 [BFS, Loh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 13 nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, Total, Männer, Basis 2010 bzw. Index 2012] + 0.7 % [BFS, Quartalsschät- zung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013] ./. 20 % Leistungsein- schränkung]). Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorzunehmen. Die leidensbeding- te Einschränkung fällt bereits mit der verringerten Leistungsfähigkeit zu- sammen. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 3. August 2012, 8C_503/2012, E. 7, vgl. auch: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). Auch weitere Aspekte wirken sich nicht lohnmin- dernd aus.
E. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.1 bzw. 4.3.2 hievor) resultiert (aufgerundet [BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 31 % ([Fr. 72‘504.-- ./. Fr. 50‘232.--] / Fr. 72‘504.-- x 100). Die Beschwerde vom 5. März 2014 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festzulegen. Nachdem der unterliegende Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege am 10. März 2014 zurückzog, hat er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs einzutreten. In der angefoch- tenen Verfügung nicht behandelt und damit ausserhalb des Anfechtungs- gegenstandes steht dagegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf dieses Rechtsverhältnis beziehen sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Indem der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 10. März 2014 zurückzog, wurde das betreffende Verfahren gegenstandslos und ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 5 Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (AB 30.1). Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2013 im MEDAS Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 6 Begutachtungsinstitut polydisziplinär (allgemeininternistisch, rheumatolo- gisch, gastroenterologisch, angiologisch und psychiatrisch) exploriert. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 30.1/19 f. Ziff. 5.1):
- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - Wirbelsäulenfehlstatik mit teilfixierter Brustwirbelsäulen- Hyperkyphose und kompensatorischer Lendenwirbelsäulen- Hyperlordose - Status nach Fraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 12 im Januar 2004 - deutliche Osteochondrose auf Stufe L5/S1
- Belastungsdefizit der Hände beidseits (ICD-10: M15.1) - klinisch und radiologisch Heberden-Arthrosen beidseits - Beugekontraktur des Digitus V (kleinen Fingers) links - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen Die Experten gelangten zusammengefasst zum Schluss (AB 30.1/22 Ziff. 6.8), dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit seit September 2012 (AB 30.1/21 Ziff. 6.3) zu 80 % ar- beits- und leistungsfähig sei und dabei vollschichtig eingesetzt werden könne. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Die derzeit geleistete Arbeit (als …) sei daher nicht ideal angepasst, ein 50%iges Pensum sei aber medizinisch gesehen noch möglich. Medizinische Massnahmen dienten der Erhaltung der Arbeits- fähigkeit. Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Eine verbesser- te Integration in den Erwerbsprozess sei aufgrund krankheitsfremder Fakto- ren kaum wahrscheinlich. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Das polydisziplinäre Administrativgutachten der MEDAS vom
- Oktober 2013 erfüllt die vorerwähnten (vgl. E. 3.2 hievor) Anforderun- gen an den Beweiswert von medizinischen Expertisen. Insbesondere wur- den darin gestützt auf die allseitigen bildgebenden und klinischen Untersu- chungen sämtliche Beschwerden berücksichtigt. Entgegen der vom Be- schwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5) basiert die gutachterliche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bloss auf den orthopädischen Befun- den, vielmehr wurden auch die gastroenterologischen Beeinträchtigungen miteinbezogen. So kam Dr. med. C.________, Facharzt für Gastroentero- logie und Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass generell aufgrund der bereits vor 20 Jahren diagnostizierten chronischen Hepatitis C (ICD-10: B18.1) bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit eine 20%ige Leistungsein- schränkung bestehe (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.3 und 4.4.5). Dementsprechend wurde diese Erkrankung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit qualifiziert (AB 30.1/20 Ziff. 5.2 Ziff. 2). Dr. med. C.________ berück- sichtigte, dass die bioptisch bestätigte Leberzirrhose asymptomatisch und klinisch kompensiert war und im Rahmen der Exploration kein Ikterus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 8 (Gelbsucht) bestand (AB 30.1/18 f. Ziff. 4.4). Der Umstand, dass der Gas- troenterologe als Massnahme eine «Tripeltherapie» (vgl. dazu: Pschyrem- bel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2013, Stichwort Triple-Therapie bzw. Eradikationstherapie) an einem hepatologischen Zentrum erwähnte und während dieser Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit prognostizier- te (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.8 f.), ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der inter- disziplinären Beurteilung, die sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Exploration bezog, zu schmälern (vgl. dazu auch E. 3.4 hie- nach). Im Übrigen empfahl bereits der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 27. September 2012 (AB 11) – aufgrund des damals noch be- fundeten Ikterus – eine antivirale Therapie in einer hepatologischen Klinik. Der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, attestierte im Formularbericht vom 16. bzw. 17. Dezember 2012 (AB 16) ab 17. September 2012 bis auf weiteres (offenbar bezogen auf die angestammte Tätigkeit) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 16/2 Ziff. 1.1) und in einer Verweisungstätigkeit (wechselbelastend, Heben/Tragen mit Gewichtslimite von 20 kg) eine 50%ige Leistungseinschränkung (AB 16/6). Diese Beurteilung, mit der sich die Sachverständigen auseinandersetzten (AB 30.1/22 Ziff. 6.5), vermag den Beweiswert des polydisziplinären Admi- nistrativgutachtens nicht zu erschüttern. Einerseits beschränkt sie sich auf die allgemeininternistische Optik und andererseits begründete Dr. med. E.________ seine Schlussfolgerungen nicht näher, womit sie sich auch nicht nachvollziehen lassen. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 22. Oktober 2013 erstellt, dass seit September 2012 in einer Veweisungstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinschränkung besteht (AB 30.1/21 f. Ziff. 6.3 und 6.8). Der Beschwerdeführer scheint diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit grundsätzlich anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), er ist jedoch der Ansicht, dass die empfohlene medikamentöse Therapie in einem hepa- tologischen Zentrum mit einer damit einhergehenden vorübergehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit notwendig und durchzuführen sei (vgl. Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 9 schwerde S. 6 f. Art. 5). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bei der im gastroenterologischen Teil des MEDAS-Gutachtens erwähnten The- rapie handle es sich um keine Empfehlung, sondern bloss um eine aufge- zeigte Möglichkeit einer weiteren medizinische Massnahme (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2). Ob eine Therapie empfohlen wurde oder nicht, ist indes ohnehin nicht von Belang. Aufgrund des hier massgebenden zeitli- chen Überprüfungshorizonts (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ist wesent- lich, dass bis zum Verfügungserlass am 31. Januar 2014 – soweit ersicht- lich – keine entsprechende Therapie durchgeführt wurde und in der Folge auch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ver- fängt die Kritik des Beschwerdeführers, wonach ihm eine notwendige The- rapie verwehrt würde, weil er sich den Arbeitsausfall finanziell nicht leisten könnte (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 5), nicht, steht ihm doch unbestrittener- massen kein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zu. Ebenso unbegründet ist in diesem Kontext die Rüge, wonach die Be- schwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt und «bewusst we- sentliche und gutachterlich festgestellte medizinische Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschlagen» (Beschwerde S. 7 Art. 5) habe. Des Weiteren ist die gutachterlich festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1) verwertbar. Der Vorwurf, wonach die Beschwerde- gegnerin es bisher unterlassen habe aufzuzeigen, welche konkreten beruf- lichen Tätigkeiten noch in Frage kämen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), ist unbegründet. Aufgrund des von den MEDAS-Gutachtern formulierten me- dizinischen Anforderungsprofils (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne schwere und andauernd mittelschwere Verrichtungen [AB 30.1/22 Ziff. 6.8], Tragen eines Kompressionsstrumpfs [AB 30.1/18 Ziff. 4.3.4]) ist eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht nur in so eingeschränk- ter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 10 Beschwerdegegnerin exemplifizierte im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) den breiten Fächer möglicher Verweisungstätigkeiten. Als leichte Hilfsarbeiten fielen zudem auch etwa das reine Überwachen von Maschinen und Schaltpulten oder die Stückkontrolle und Kleinmontage in Betracht. Ob Anspruch auf berufliche Massnahmen (namentlich in Form von Arbeits- vermittlung im Sinne von Art. 18 IVG) besteht (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 5 Art. 4), muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch auf berufli- che Massnahmen steht vorliegend ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. E. 1.1 hievor) und hierüber wurde am 4. Juni 2013 bereits formlos befunden (AB 25), was unwidersprochen blieb. Nachdem die Beschwerde- gegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen, unter 40 %, konnte sie – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4) – zulässigerweise über den Rentenanspruch entscheiden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juni 2008, 8C_575/2007, E. 4.1) und wurde auch weder die Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch der Grundsatz «Eingliede- rung vor Rente» (vgl. dazu: Entscheid des BGer vom 5. Juni 2012, 9C_108/2012, E. 2.2.1) verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4). Im Weiteren gilt es die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 11 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.3 Nach der medizinischen Aktenlage (AB 8/4 Ziff. 7, 8/5, 10/8, 16/2 Ziff. 1.1, 30.1/16 Ziff. 4.2.6) ist ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit doku- mentiert und war das Wartejahr (vgl. E. 2.2 hievor) somit frühestens im Juni 2013 erfüllt. Weil zudem die Anmeldung zum Leistungsbezug im Septem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 12 ber 2012 erfolgte (AB 1), liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin mit einem Vollpensum an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre (vgl. E. 4.2.1 hievor). Sie ermittelte ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 62‘712.-- (AB 39). Sie stützte sich dabei auf den AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 62‘400.-- im Jahr 2012 (AB 10/3 Ziff. 2.10), welchen sie der Nominal- lohnentwicklung anpasste (Fr. 62‘400.-- + 0.5 % [AB 39/1]). Nach den An- gaben des Arbeitgebers vom 28. September 2012 hätte der Beschwerde- führer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2012 jedoch Fr. 72‘000.-- ver- dient (AB 10/4 Ziff. 2.11), was unter Berücksichtigung der bis dato bekann- ten Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 72‘504.-- (Fr. 72‘000.-- + 0.7 % [BSV, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013]) ergäbe. Es kann offen blei- ben, ob dieser Wert – der stark von den bisher beim gleichen Arbeitgeber erzielten Löhnen abweicht (vgl. AB 9/4) – wirklich zutreffend ist oder nicht, da dies – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4 hienach) – am Ergebnis nichts ändert. 4.3.2 Weil der Beschwerdeführer seine zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht optimal umsetzt, sondern weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz tätig ist (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 6, AB 30.1/5 Ziff. 3.1.2), sind für das Invaliden- einkommen Tabellenlöhne nach LSE heranzuziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor). Weil dem Beschwerdeführer zudem lediglich noch leichte Arbeiten zuzumu- ten sind, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») im privaten Sektor für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (An- forderungsniveau 4) auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % (AB 30.1/22 Ziff. 6.8) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘232.-- (Fr. 4‘901.-- [BSV, LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2012] / 100 x 101.7 [BFS, Loh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 13 nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, Total, Männer, Basis 2010 bzw. Index 2012] + 0.7 % [BFS, Quartalsschät- zung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013] ./. 20 % Leistungsein- schränkung]). Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorzunehmen. Die leidensbeding- te Einschränkung fällt bereits mit der verringerten Leistungsfähigkeit zu- sammen. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 3. August 2012, 8C_503/2012, E. 7, vgl. auch: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). Auch weitere Aspekte wirken sich nicht lohnmin- dernd aus. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.1 bzw. 4.3.2 hievor) resultiert (aufgerundet [BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 31 % ([Fr. 72‘504.-- ./. Fr. 50‘232.--] / Fr. 72‘504.-- x 100). Die Beschwerde vom 5. März 2014 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festzulegen. Nachdem der unterliegende Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege am 10. März 2014 zurückzog, hat er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 219 IV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer), gelernter …, meldete sich am 5. September 2012, unter Hinweis auf einen Rückenwirbelbruch sowie eine chronische Hepatitis C «mit Gelb- sucht», bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, insbesondere veranlass- te sie eine polydisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Ab- klärungsstelle (MEDAS). Am 4. Juni 2013 teilte sie dem Versicherten form- los mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe und derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (AB 25). Ge- stützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (AB 30.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (AB 31) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsicht- lich der Invalidenrente in Aussicht. Hiermit zeigte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (AB 33), mit Einwand vom 7. Januar 2014 (AB 35) nicht ein- verstanden, worauf die IVB – nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 38) – am Vorbescheid festhielt und mit Verfügung vom
31. Januar 2014 (AB 39) einen Rentenanspruch verneinte. B. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 sei aufzuhe- ben und ihm sei ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zur Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, auf die MEDAS-Expertise könne beweisrechtlich nicht abgestellt werden, da darin die gastroenterologischen Beeinträchtigungen unberück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 3 sichtigt geblieben seien. Zudem könne die gutachterlich festgestellte medi- zinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche Massnahmen auf dem freien Arbeitsmarkt gar nicht verwertet werden. Indem die Beschwer- degegnerin es unterlassen habe abzuklären, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsstellen überhaupt in ausreichender Zahl angeboten würden und vor dem Verfü- gungserlass keine Eingliederungsmassnahmen geprüft habe, sei die Un- tersuchungsmaxime sowie der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ver- letzt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die von den Gut- achtern vorgeschlagene medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unbeachtet gelassen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Am 10. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorbehaltlos zurück. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs einzutreten. In der angefoch- tenen Verfügung nicht behandelt und damit ausserhalb des Anfechtungs- gegenstandes steht dagegen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf dieses Rechtsverhältnis beziehen sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Indem der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 10. März 2014 zurückzog, wurde das betreffende Verfahren gegenstandslos und ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 5 Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 (AB 39) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2013 (AB 30.1). Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2013 im MEDAS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 6 Begutachtungsinstitut polydisziplinär (allgemeininternistisch, rheumatolo- gisch, gastroenterologisch, angiologisch und psychiatrisch) exploriert. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (AB 30.1/19 f. Ziff. 5.1): 1. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - Wirbelsäulenfehlstatik mit teilfixierter Brustwirbelsäulen- Hyperkyphose und kompensatorischer Lendenwirbelsäulen- Hyperlordose - Status nach Fraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 12 im Januar 2004 - deutliche Osteochondrose auf Stufe L5/S1 2. Belastungsdefizit der Hände beidseits (ICD-10: M15.1) - klinisch und radiologisch Heberden-Arthrosen beidseits - Beugekontraktur des Digitus V (kleinen Fingers) links - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen Die Experten gelangten zusammengefasst zum Schluss (AB 30.1/22 Ziff. 6.8), dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit seit September 2012 (AB 30.1/21 Ziff. 6.3) zu 80 % ar- beits- und leistungsfähig sei und dabei vollschichtig eingesetzt werden könne. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Die derzeit geleistete Arbeit (als …) sei daher nicht ideal angepasst, ein 50%iges Pensum sei aber medizinisch gesehen noch möglich. Medizinische Massnahmen dienten der Erhaltung der Arbeits- fähigkeit. Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Eine verbesser- te Integration in den Erwerbsprozess sei aufgrund krankheitsfremder Fakto- ren kaum wahrscheinlich. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Das polydisziplinäre Administrativgutachten der MEDAS vom
22. Oktober 2013 erfüllt die vorerwähnten (vgl. E. 3.2 hievor) Anforderun- gen an den Beweiswert von medizinischen Expertisen. Insbesondere wur- den darin gestützt auf die allseitigen bildgebenden und klinischen Untersu- chungen sämtliche Beschwerden berücksichtigt. Entgegen der vom Be- schwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5) basiert die gutachterliche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bloss auf den orthopädischen Befun- den, vielmehr wurden auch die gastroenterologischen Beeinträchtigungen miteinbezogen. So kam Dr. med. C.________, Facharzt für Gastroentero- logie und Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass generell aufgrund der bereits vor 20 Jahren diagnostizierten chronischen Hepatitis C (ICD-10: B18.1) bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit eine 20%ige Leistungsein- schränkung bestehe (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.3 und 4.4.5). Dementsprechend wurde diese Erkrankung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit qualifiziert (AB 30.1/20 Ziff. 5.2 Ziff. 2). Dr. med. C.________ berück- sichtigte, dass die bioptisch bestätigte Leberzirrhose asymptomatisch und klinisch kompensiert war und im Rahmen der Exploration kein Ikterus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 8 (Gelbsucht) bestand (AB 30.1/18 f. Ziff. 4.4). Der Umstand, dass der Gas- troenterologe als Massnahme eine «Tripeltherapie» (vgl. dazu: Pschyrem- bel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2013, Stichwort Triple-Therapie bzw. Eradikationstherapie) an einem hepatologischen Zentrum erwähnte und während dieser Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit prognostizier- te (AB 30.1/19 Ziff. 4.4.8 f.), ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der inter- disziplinären Beurteilung, die sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Exploration bezog, zu schmälern (vgl. dazu auch E. 3.4 hie- nach). Im Übrigen empfahl bereits der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 27. September 2012 (AB 11) – aufgrund des damals noch be- fundeten Ikterus – eine antivirale Therapie in einer hepatologischen Klinik. Der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, attestierte im Formularbericht vom 16. bzw. 17. Dezember 2012 (AB 16) ab 17. September 2012 bis auf weiteres (offenbar bezogen auf die angestammte Tätigkeit) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 16/2 Ziff. 1.1) und in einer Verweisungstätigkeit (wechselbelastend, Heben/Tragen mit Gewichtslimite von 20 kg) eine 50%ige Leistungseinschränkung (AB 16/6). Diese Beurteilung, mit der sich die Sachverständigen auseinandersetzten (AB 30.1/22 Ziff. 6.5), vermag den Beweiswert des polydisziplinären Admi- nistrativgutachtens nicht zu erschüttern. Einerseits beschränkt sie sich auf die allgemeininternistische Optik und andererseits begründete Dr. med. E.________ seine Schlussfolgerungen nicht näher, womit sie sich auch nicht nachvollziehen lassen. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 22. Oktober 2013 erstellt, dass seit September 2012 in einer Veweisungstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinschränkung besteht (AB 30.1/21 f. Ziff. 6.3 und 6.8). Der Beschwerdeführer scheint diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit grundsätzlich anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), er ist jedoch der Ansicht, dass die empfohlene medikamentöse Therapie in einem hepa- tologischen Zentrum mit einer damit einhergehenden vorübergehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit notwendig und durchzuführen sei (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 9 schwerde S. 6 f. Art. 5). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, bei der im gastroenterologischen Teil des MEDAS-Gutachtens erwähnten The- rapie handle es sich um keine Empfehlung, sondern bloss um eine aufge- zeigte Möglichkeit einer weiteren medizinische Massnahme (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2). Ob eine Therapie empfohlen wurde oder nicht, ist indes ohnehin nicht von Belang. Aufgrund des hier massgebenden zeitli- chen Überprüfungshorizonts (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ist wesent- lich, dass bis zum Verfügungserlass am 31. Januar 2014 – soweit ersicht- lich – keine entsprechende Therapie durchgeführt wurde und in der Folge auch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ver- fängt die Kritik des Beschwerdeführers, wonach ihm eine notwendige The- rapie verwehrt würde, weil er sich den Arbeitsausfall finanziell nicht leisten könnte (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 5), nicht, steht ihm doch unbestrittener- massen kein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zu. Ebenso unbegründet ist in diesem Kontext die Rüge, wonach die Be- schwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt und «bewusst we- sentliche und gutachterlich festgestellte medizinische Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschlagen» (Beschwerde S. 7 Art. 5) habe. Des Weiteren ist die gutachterlich festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1) verwertbar. Der Vorwurf, wonach die Beschwerde- gegnerin es bisher unterlassen habe aufzuzeigen, welche konkreten beruf- lichen Tätigkeiten noch in Frage kämen (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), ist unbegründet. Aufgrund des von den MEDAS-Gutachtern formulierten me- dizinischen Anforderungsprofils (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne schwere und andauernd mittelschwere Verrichtungen [AB 30.1/22 Ziff. 6.8], Tragen eines Kompressionsstrumpfs [AB 30.1/18 Ziff. 4.3.4]) ist eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht nur in so eingeschränk- ter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 10 Beschwerdegegnerin exemplifizierte im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) den breiten Fächer möglicher Verweisungstätigkeiten. Als leichte Hilfsarbeiten fielen zudem auch etwa das reine Überwachen von Maschinen und Schaltpulten oder die Stückkontrolle und Kleinmontage in Betracht. Ob Anspruch auf berufliche Massnahmen (namentlich in Form von Arbeits- vermittlung im Sinne von Art. 18 IVG) besteht (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 5 Art. 4), muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch auf berufli- che Massnahmen steht vorliegend ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. E. 1.1 hievor) und hierüber wurde am 4. Juni 2013 bereits formlos befunden (AB 25), was unwidersprochen blieb. Nachdem die Beschwerde- gegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen, unter 40 %, konnte sie – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4) – zulässigerweise über den Rentenanspruch entscheiden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juni 2008, 8C_575/2007, E. 4.1) und wurde auch weder die Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch der Grundsatz «Eingliede- rung vor Rente» (vgl. dazu: Entscheid des BGer vom 5. Juni 2012, 9C_108/2012, E. 2.2.1) verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 4). Im Weiteren gilt es die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 11 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.3 Nach der medizinischen Aktenlage (AB 8/4 Ziff. 7, 8/5, 10/8, 16/2 Ziff. 1.1, 30.1/16 Ziff. 4.2.6) ist ab Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit doku- mentiert und war das Wartejahr (vgl. E. 2.2 hievor) somit frühestens im Juni 2013 erfüllt. Weil zudem die Anmeldung zum Leistungsbezug im Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 12 ber 2012 erfolgte (AB 1), liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin mit einem Vollpensum an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre (vgl. E. 4.2.1 hievor). Sie ermittelte ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 62‘712.-- (AB 39). Sie stützte sich dabei auf den AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 62‘400.-- im Jahr 2012 (AB 10/3 Ziff. 2.10), welchen sie der Nominal- lohnentwicklung anpasste (Fr. 62‘400.-- + 0.5 % [AB 39/1]). Nach den An- gaben des Arbeitgebers vom 28. September 2012 hätte der Beschwerde- führer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2012 jedoch Fr. 72‘000.-- ver- dient (AB 10/4 Ziff. 2.11), was unter Berücksichtigung der bis dato bekann- ten Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 72‘504.-- (Fr. 72‘000.-- + 0.7 % [BSV, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013]) ergäbe. Es kann offen blei- ben, ob dieser Wert – der stark von den bisher beim gleichen Arbeitgeber erzielten Löhnen abweicht (vgl. AB 9/4) – wirklich zutreffend ist oder nicht, da dies – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4 hienach) – am Ergebnis nichts ändert. 4.3.2 Weil der Beschwerdeführer seine zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht optimal umsetzt, sondern weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz tätig ist (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 6, AB 30.1/5 Ziff. 3.1.2), sind für das Invaliden- einkommen Tabellenlöhne nach LSE heranzuziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor). Weil dem Beschwerdeführer zudem lediglich noch leichte Arbeiten zuzumu- ten sind, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») im privaten Sektor für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (An- forderungsniveau 4) auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % (AB 30.1/22 Ziff. 6.8) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘232.-- (Fr. 4‘901.-- [BSV, LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit {BUA}, Total, 2012] / 100 x 101.7 [BFS, Loh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 13 nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, Total, Männer, Basis 2010 bzw. Index 2012] + 0.7 % [BFS, Quartalsschät- zung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2013] ./. 20 % Leistungsein- schränkung]). Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorzunehmen. Die leidensbeding- te Einschränkung fällt bereits mit der verringerten Leistungsfähigkeit zu- sammen. Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 3. August 2012, 8C_503/2012, E. 7, vgl. auch: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). Auch weitere Aspekte wirken sich nicht lohnmin- dernd aus. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.1 bzw. 4.3.2 hievor) resultiert (aufgerundet [BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 31 % ([Fr. 72‘504.-- ./. Fr. 50‘232.--] / Fr. 72‘504.-- x 100). Die Beschwerde vom 5. März 2014 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festzulegen. Nachdem der unterliegende Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege am 10. März 2014 zurückzog, hat er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014, IV/14/219, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.