Einspracheentscheid vom 11. November 2014
Sachverhalt
A. Die 1918 geborene und am TT.MMMM.2015 verstorbene C.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) bewohnte ab August 2004 eine 1-Zimmer- Wohnung (Wohnung Nr. … bis Ende Februar 2011 bzw. Wohnung Nr. … ab 1. März 2011) der D.________ an der …strasse … in … (betreutes Wohnen; vgl. Pensionsvertrag vom 18. Februar 2011, Akten der Versicher- ten, Beschwerdebeilage [BB] 5; vgl. auch Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 27). Während dieser Zeit bezog sie Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente, dies unter Anrechnung einer Heimtaxe als Ausgabe von zuletzt Fr. 104.--/Tag (vgl. AB 70 f. und 76). Infolge verschlechterter Ge- sundheit wurde über sie am TT.MMMM.2012 eine Beistandschaft errichtet (AB 79) und es erfolgte per Ende Juli 2014 der Übertritt ins Pflegeheim E.________, weshalb die bisherige Alterswohnung unter Einhaltung der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. BB 5) und mit Zustim- mung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern (BB 11) per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde (BB 8). Ab Juli 2014 rechnete die AKB mit Verfügung vom 26. September 2014 bei der EL eine Heimtaxe von nunmehr Fr. 182.95/Tag als Ausgabe an (AB 103; vgl. auch AB 85 und 102). B. Hiergegen erhob die Versicherte, damals noch vertreten durch ihren Bei- stand F.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz …, am 13. Ok- tober 2014 Einsprache und beantragte, nebst dieser Heimtaxe von Fr. 182.95/Tag sei für die Dauer der Kündigungsfrist (August bis Oktober
2014) zusätzlich auch die Maximalmiete für die Wohnung an der …strasse … in … anzuerkennen, wie dies beim Übertritt von Wohnen mit Dienstleis- tungen in ein Heim üblich sei (AB 109). Mit Entscheid vom 11. November 2014 (AB 110) wies die AKB die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Beistand und mit Zustimmung der KESB (BB 4), mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 110) seien zusätzlich zu den ab 1. Juli 2014 zugesprochenen EL einmalig EL für die Kosten der Wohnung während der dreimonatigen Kündigungsfrist im Betrag von Fr. 3'300.-- (3 x Fr. 1'100.--) zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Ver- sicherte habe vor Eintritt ins Pflegeheim E.________ in einer Wohnung mit der Möglichkeit des Bezugs von Dienstleistungen gelebt, dies unter dem Vorbehalt, dass sie dort noch angemessen betreut werden könne und nicht eine besondere, intensivere Behandlung und Betreuung in einer speziellen Einrichtung notwendig sei. Sie sei somit nicht in einem Heim oder einer Wohnung gewesen, in welcher sie in jedem Fall lebenslänglich hätte blei- ben oder in welcher sie in jedem Fall und jederzeit ohne Kündigungsfrist in ein angegliedertes Heim hätte wechseln können. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am TT.MMMM.2015 verstarb die Versicherte. Am 16. April 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Tochter A.________ (für sich und als Bevollmächtigte des Sohnes B.________) ein, wonach sie als gesetzli- che Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende) der Weiterführung der Be- schwerde vollumfänglich zustimmten. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden keine Stellungnahme ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die verstorbene Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen. Die gesetzlichen Erben sind durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Sie haben zudem am 16. April 2015 bestätigt, den Prozess weiterführen zu wollen. Somit sind sie zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG; vgl. SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74 E. 1). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2014 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung der Mietkos- ten von Fr. 3'300.-- für die Wohnung Nr. 101 der D.________ an der …strasse … in … während der Kündigungsfrist von drei Monaten (August bis Oktober 2014 à Fr. 1'100.--) als Ausgabe.
E. 1.3 Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 5 chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem- ber 2012 [AS 2012 6343]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausga- ben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehen- den Personen von Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
E. 2.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird als Ausga- be nebst einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) die Tagestaxe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen können und sie dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozi- alhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Entscheid des BGer vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010, E. 2.2). Die Kantone bestim- men selbstständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen (BGE 139 V 358 E. 4.2 S. 364). Massgebend sind demnach nicht die effektiven Heim- kosten, sondern höchstens der vom Kanton festgesetzte (unter Umstän- den) niedrigere Maximalbetrag (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, P 50/04, E. 4.4).
E. 2.3.1 Als Heim gilt nach Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 6 Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
E. 2.3.2 Als Heim gelten Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbe- willigung gestützt auf die Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten vom 18. September 1996 (Heimverordnung, HEV; BSG 862.51) oder die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) verfügen; wurde die Erteilung der Be- triebsbewilligung an eine kommunale Stelle delegiert, ist die durch die kommunale Stelle erteilte Betriebsbewilligung der kantonalen gleichgestellt (Art. 1 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
16. September 2009 [EV ELG; BSG 841.311]).
E. 2.3.3 An ein Heim angegliederte Wohnungen gelten längstens bis zum
31. Dezember 2012 als Teil eines anerkannten Heims, wenn (a.) das Heim über eine Betriebsbewilligung nach HEV verfügt, (b.) ein Notrufsystem vor- handen ist und im Falle eines Notrufs innerhalb von 15 Minuten jemand, der die Situation einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern kann, bei der Wohnungsbewohnerin oder dem -bewohner ist, (c.) allen Wohnungs- bewohnerinnen und -bewohnern ein Tarifausweis mit Pflegestufe 0 mit dem Vermerk "Wohnheimmodell" ausgestellt wird, (d.) der Übertritt in die statio- näre Pflege des Heims jederzeit möglich ist und (e.) alle Mahlzeiten und die Wohnungsreinigung in der Taxe inbegriffen sind (Art. 34 Abs. 1 EV ELG).
E. 2.3.4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2013 in einer an ein Heim an- gegliederten Wohnung nach Art. 34 Abs. 1 EV ELG gelebt und jährliche EL bezogen haben und weiterhin in einer solchen Wohnung leben, gilt die Wohnung auch nach dem 1. Januar 2013 als Teil eines anerkannten Heims (Art. 34 Abs. 2 EV ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 7
E. 3.1 Vorliegend stellt sich namentlich die Frage, ob die Versicherte bis zum Umzug ins Pflegeheim E.________ als zu Hause lebende Person zu betrachten ist und insofern die Mietkosten als anerkannte Ausgaben zu betrachten sind (vgl. E. 2.2 hiervor) oder ob sie schon damals als dauernd oder längere Zeit in Heimen oder Spitälern lebende Person zu qualifizieren war (vgl. E. 2.3 hiervor). Das hängt davon ab, ob die 1-Zimmer-Wohnung der D.________ an der …strasse … in … als Mietwohnung zu qualifizieren ist oder den Heimbegriff erfüllt (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor).
E. 3.1.1 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG statu- ierte der Bundesrat in Art. 25a Abs. 1 ELV die Heimdefinition dahingehend, dass jede Einrichtung als Heim gilt, die vom Kanton als Heim anerkannt wird oder die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Diese Definition ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358).
E. 3.1.2 Die Institution D.________ findet sich (für die hier massgebliche Zeit) auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern (gültig ab 1. Juli 2014;vgl.http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/publi kationen/alter.assetref/dam/documents/GEF/ALBA/de/Downloads_Publika- tionen/Alter/Pflegeheimliste%202014_d.pdf) und ist deshalb grundsätzlich als Heim gemäss Art. 25a Abs 1 ELG einzustufen.
E. 3.1.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Heimleitung der D.________ in den seit dem Eintritt im August 2004 ausgestellten Tarifausweisen den Aufenthalt der Versicherten stets unter dem Titel "Wohnheimmodell" mit den jeweiligen Tagestarifen abrechnete (so AB 27, 34, 39) und die Be- schwerdegegnerin diese Heimtaxen bei der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannte (so AB 29 ff., 35 ff., 40 ff.) und nicht etwa auf den Pensions- preis von Fr. 1'592.-- (BB 5) abstellte. Die Wohnkosten sind in den Heimta- xen eingeschlossen. All dies lässt darauf schliessen, dass die Versicherte schon damals nicht als zu Hause, sondern in einem Heim lebende Person zu qualifizieren war (zur Abgrenzung vgl. auch URS MÜLLER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 146, 166 und 189). Mit dem Wechsel in die Wohnung Nr. 101 im Jahr 2011 hat sich dar- an nichts geändert, zumal die Tarifausweise sich fortan ausdrücklich auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 8 die Heimdefinition in Art. 2 lit. a EV ELG bezogen und diese weiterhin den Tarif für das Wohnheimmodell enthielten (vgl. AB 44 und 70; dies bei einem Pensionspreis von nunmehr Fr. 1'933.-- [BB 6]), was von der Beschwerde- gegnerin so anerkannt (AB 45 ff., 64 ff., 71 ff.) und von der Versicherten bzw. deren Beistand nie bestritten wurde.
E. 3.1.4 Überdies trat im Pensionsvertrag vom 18. Februar 2011 (BB 5) die D.________ als Vertragspartei, vertreten durch die G.________, auf und erbrachte als solche ihre Leistungen, darunter auch die Überlassung der fraglichen Wohnung, als gesamtes Paket zu einem fixen Preis. Die D.________ erbrachte diese Leistungen in ihrer Funktion als (anerkanntes) Heim. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb sie einzig die Leistung der Überlassung einer Wohnung als Vermieterin hätte erbringen und die übri- gen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin als Heim erfüllen sollen.
E. 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden nun gestützt auf Art. 34 EV ELG (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor) geltend machen, es sei für den vorliegenden Einzel- fall für die letzten drei Monate vor dem Eintritt ins Pflegeheim E.________ von der Qualifikation "im Heim lebend" abzurücken und die Versicherte als zu Hause lebend einzustufen (womit die Wohnung Nr. 101 an der …strasse … in … insoweit als Mietwohnung zu betrachten sei und hierfür im Rahmen der EL-Berechnung Mietkosten bei den Ausgaben anzurechnen seien), kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
E. 3.2.2 Zudem lebte die Versicherte unbestritten seit März 2011 und damit bereits vor dem 1. Januar 2013 in der Wohnung Nr. 101 der D.________, bezog EL und lebte auch über dieses Datum hinaus in derselben Woh- nung, weshalb die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 EV ELG (vgl. E. 2.3.4 hiervor) erfüllt sind und die fragliche Wohnung auch nach dem
Dispositiv
- Januar 2013 als Teil des Heims D.________ zu gelten hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid (AB 110) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 9
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ für sich und für B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme: - Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, F.________, Predigergasse 10, Postfach, 3000 Bern 7 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1195 EL LOU/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin B.________ vertreten durch A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1918 geborene und am TT.MMMM.2015 verstorbene C.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) bewohnte ab August 2004 eine 1-Zimmer- Wohnung (Wohnung Nr. … bis Ende Februar 2011 bzw. Wohnung Nr. … ab 1. März 2011) der D.________ an der …strasse … in … (betreutes Wohnen; vgl. Pensionsvertrag vom 18. Februar 2011, Akten der Versicher- ten, Beschwerdebeilage [BB] 5; vgl. auch Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 27). Während dieser Zeit bezog sie Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente, dies unter Anrechnung einer Heimtaxe als Ausgabe von zuletzt Fr. 104.--/Tag (vgl. AB 70 f. und 76). Infolge verschlechterter Ge- sundheit wurde über sie am TT.MMMM.2012 eine Beistandschaft errichtet (AB 79) und es erfolgte per Ende Juli 2014 der Übertritt ins Pflegeheim E.________, weshalb die bisherige Alterswohnung unter Einhaltung der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. BB 5) und mit Zustim- mung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern (BB 11) per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde (BB 8). Ab Juli 2014 rechnete die AKB mit Verfügung vom 26. September 2014 bei der EL eine Heimtaxe von nunmehr Fr. 182.95/Tag als Ausgabe an (AB 103; vgl. auch AB 85 und 102). B. Hiergegen erhob die Versicherte, damals noch vertreten durch ihren Bei- stand F.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz …, am 13. Ok- tober 2014 Einsprache und beantragte, nebst dieser Heimtaxe von Fr. 182.95/Tag sei für die Dauer der Kündigungsfrist (August bis Oktober
2014) zusätzlich auch die Maximalmiete für die Wohnung an der …strasse … in … anzuerkennen, wie dies beim Übertritt von Wohnen mit Dienstleis- tungen in ein Heim üblich sei (AB 109). Mit Entscheid vom 11. November 2014 (AB 110) wies die AKB die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Beistand und mit Zustimmung der KESB (BB 4), mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 110) seien zusätzlich zu den ab 1. Juli 2014 zugesprochenen EL einmalig EL für die Kosten der Wohnung während der dreimonatigen Kündigungsfrist im Betrag von Fr. 3'300.-- (3 x Fr. 1'100.--) zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Ver- sicherte habe vor Eintritt ins Pflegeheim E.________ in einer Wohnung mit der Möglichkeit des Bezugs von Dienstleistungen gelebt, dies unter dem Vorbehalt, dass sie dort noch angemessen betreut werden könne und nicht eine besondere, intensivere Behandlung und Betreuung in einer speziellen Einrichtung notwendig sei. Sie sei somit nicht in einem Heim oder einer Wohnung gewesen, in welcher sie in jedem Fall lebenslänglich hätte blei- ben oder in welcher sie in jedem Fall und jederzeit ohne Kündigungsfrist in ein angegliedertes Heim hätte wechseln können. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am TT.MMMM.2015 verstarb die Versicherte. Am 16. April 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Tochter A.________ (für sich und als Bevollmächtigte des Sohnes B.________) ein, wonach sie als gesetzli- che Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende) der Weiterführung der Be- schwerde vollumfänglich zustimmten. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden keine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die verstorbene Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen. Die gesetzlichen Erben sind durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Sie haben zudem am 16. April 2015 bestätigt, den Prozess weiterführen zu wollen. Somit sind sie zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG; vgl. SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74 E. 1). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2014 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung der Mietkos- ten von Fr. 3'300.-- für die Wohnung Nr. 101 der D.________ an der …strasse … in … während der Kündigungsfrist von drei Monaten (August bis Oktober 2014 à Fr. 1'100.--) als Ausgabe. 1.3 Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 5 chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem- ber 2012 [AS 2012 6343]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausga- ben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehen- den Personen von Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird als Ausga- be nebst einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) die Tagestaxe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen können und sie dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozi- alhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Entscheid des BGer vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010, E. 2.2). Die Kantone bestim- men selbstständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen (BGE 139 V 358 E. 4.2 S. 364). Massgebend sind demnach nicht die effektiven Heim- kosten, sondern höchstens der vom Kanton festgesetzte (unter Umstän- den) niedrigere Maximalbetrag (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, P 50/04, E. 4.4). 2.3.1 Als Heim gilt nach Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 6 Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. 2.3.2 Als Heim gelten Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbe- willigung gestützt auf die Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten vom 18. September 1996 (Heimverordnung, HEV; BSG 862.51) oder die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) verfügen; wurde die Erteilung der Be- triebsbewilligung an eine kommunale Stelle delegiert, ist die durch die kommunale Stelle erteilte Betriebsbewilligung der kantonalen gleichgestellt (Art. 1 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
16. September 2009 [EV ELG; BSG 841.311]). 2.3.3 An ein Heim angegliederte Wohnungen gelten längstens bis zum
31. Dezember 2012 als Teil eines anerkannten Heims, wenn (a.) das Heim über eine Betriebsbewilligung nach HEV verfügt, (b.) ein Notrufsystem vor- handen ist und im Falle eines Notrufs innerhalb von 15 Minuten jemand, der die Situation einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern kann, bei der Wohnungsbewohnerin oder dem -bewohner ist, (c.) allen Wohnungs- bewohnerinnen und -bewohnern ein Tarifausweis mit Pflegestufe 0 mit dem Vermerk "Wohnheimmodell" ausgestellt wird, (d.) der Übertritt in die statio- näre Pflege des Heims jederzeit möglich ist und (e.) alle Mahlzeiten und die Wohnungsreinigung in der Taxe inbegriffen sind (Art. 34 Abs. 1 EV ELG). 2.3.4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2013 in einer an ein Heim an- gegliederten Wohnung nach Art. 34 Abs. 1 EV ELG gelebt und jährliche EL bezogen haben und weiterhin in einer solchen Wohnung leben, gilt die Wohnung auch nach dem 1. Januar 2013 als Teil eines anerkannten Heims (Art. 34 Abs. 2 EV ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 7 3. 3.1 Vorliegend stellt sich namentlich die Frage, ob die Versicherte bis zum Umzug ins Pflegeheim E.________ als zu Hause lebende Person zu betrachten ist und insofern die Mietkosten als anerkannte Ausgaben zu betrachten sind (vgl. E. 2.2 hiervor) oder ob sie schon damals als dauernd oder längere Zeit in Heimen oder Spitälern lebende Person zu qualifizieren war (vgl. E. 2.3 hiervor). Das hängt davon ab, ob die 1-Zimmer-Wohnung der D.________ an der …strasse … in … als Mietwohnung zu qualifizieren ist oder den Heimbegriff erfüllt (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). 3.1.1 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG statu- ierte der Bundesrat in Art. 25a Abs. 1 ELV die Heimdefinition dahingehend, dass jede Einrichtung als Heim gilt, die vom Kanton als Heim anerkannt wird oder die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Diese Definition ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). 3.1.2 Die Institution D.________ findet sich (für die hier massgebliche Zeit) auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern (gültig ab 1. Juli 2014;vgl.http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/publi kationen/alter.assetref/dam/documents/GEF/ALBA/de/Downloads_Publika- tionen/Alter/Pflegeheimliste%202014_d.pdf) und ist deshalb grundsätzlich als Heim gemäss Art. 25a Abs 1 ELG einzustufen. 3.1.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Heimleitung der D.________ in den seit dem Eintritt im August 2004 ausgestellten Tarifausweisen den Aufenthalt der Versicherten stets unter dem Titel "Wohnheimmodell" mit den jeweiligen Tagestarifen abrechnete (so AB 27, 34, 39) und die Be- schwerdegegnerin diese Heimtaxen bei der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannte (so AB 29 ff., 35 ff., 40 ff.) und nicht etwa auf den Pensions- preis von Fr. 1'592.-- (BB 5) abstellte. Die Wohnkosten sind in den Heimta- xen eingeschlossen. All dies lässt darauf schliessen, dass die Versicherte schon damals nicht als zu Hause, sondern in einem Heim lebende Person zu qualifizieren war (zur Abgrenzung vgl. auch URS MÜLLER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 146, 166 und 189). Mit dem Wechsel in die Wohnung Nr. 101 im Jahr 2011 hat sich dar- an nichts geändert, zumal die Tarifausweise sich fortan ausdrücklich auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 8 die Heimdefinition in Art. 2 lit. a EV ELG bezogen und diese weiterhin den Tarif für das Wohnheimmodell enthielten (vgl. AB 44 und 70; dies bei einem Pensionspreis von nunmehr Fr. 1'933.-- [BB 6]), was von der Beschwerde- gegnerin so anerkannt (AB 45 ff., 64 ff., 71 ff.) und von der Versicherten bzw. deren Beistand nie bestritten wurde. 3.1.4 Überdies trat im Pensionsvertrag vom 18. Februar 2011 (BB 5) die D.________ als Vertragspartei, vertreten durch die G.________, auf und erbrachte als solche ihre Leistungen, darunter auch die Überlassung der fraglichen Wohnung, als gesamtes Paket zu einem fixen Preis. Die D.________ erbrachte diese Leistungen in ihrer Funktion als (anerkanntes) Heim. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb sie einzig die Leistung der Überlassung einer Wohnung als Vermieterin hätte erbringen und die übri- gen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin als Heim erfüllen sollen. 3.2 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden nun gestützt auf Art. 34 EV ELG (vgl. E. 2.3.3 f. hiervor) geltend machen, es sei für den vorliegenden Einzel- fall für die letzten drei Monate vor dem Eintritt ins Pflegeheim E.________ von der Qualifikation "im Heim lebend" abzurücken und die Versicherte als zu Hause lebend einzustufen (womit die Wohnung Nr. 101 an der …strasse … in … insoweit als Mietwohnung zu betrachten sei und hierfür im Rahmen der EL-Berechnung Mietkosten bei den Ausgaben anzurechnen seien), kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 3.2.2 Zudem lebte die Versicherte unbestritten seit März 2011 und damit bereits vor dem 1. Januar 2013 in der Wohnung Nr. 101 der D.________, bezog EL und lebte auch über dieses Datum hinaus in derselben Woh- nung, weshalb die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 EV ELG (vgl. E. 2.3.4 hiervor) erfüllt sind und die fragliche Wohnung auch nach dem
1. Januar 2013 als Teil des Heims D.________ zu gelten hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid (AB 110) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, EL/14/1195, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ für sich und für B.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme:
- Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, F.________, Predigergasse 10, Postfach, 3000 Bern 7 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.