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200 2014 1163

Bern VerwG · 2015-01-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. November 2014

Sachverhalt

A. Die am … 2004 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 25. Juli 2014 von ihren Eltern, unter Beilage eines Berichts über eine neuropsychologische Abklärung, bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilagen [AB] 1 f.). Diese prüfte den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) und stellte der Versicherten nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 6) mit Vorbescheid vom 2. September 2014 (AB 7) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da eine sichere Diagnose nicht vor dem neunten Altersjahr ge- stellt worden sei. Nach erfolgtem Einwand (AB 10) wies die IVB das Leis- tungsgesuch mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13) entsprechend dem Vorbescheid ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob die Versicherte, gesetzlich ver- treten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzli- chen Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13). Streitig ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Inva- lidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf- gabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). 2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendi- gen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat be- zeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszu- wählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermes- sensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre- chen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge- brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 5 peutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Den Akten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Nach einer psychomotorischen Abklärung vom 29. März 2010 (AB 10/24) besuchte die Beschwerdeführerin ab Mai 2010 als Spezialunter- richt eine Psychomotorik-Therapie (AB 10/13-15, 10/22, 10/27 f.). Im Au- gust 2011 begann sie die erste Klasse mit zweijähriger Einschulung und wurde ab 27. November 2012 zusammen mit den Erstklässlern unterrichtet (AB 10/23). Ab August 2013 erfolgten zusätzlich ergotherapeutische Be- handlungen (AB 5/1 f.). 3.1.2 Am 2. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, klinisch- neurologisch untersucht. In seinem Konsiliarbericht vom 5. Dezember 2013 (AB 10/19-21) an den Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, vermerkte er in diagnostischer Hinsicht klini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 6 sche Teilleistungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung bzw. der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und der visuellen Informationsverar- beitung (Raum-Lage-Orientierung, visuelle Wahrnehmung) sowie eine un- vollständige Lateralisation (Rechts-Links-Händigkeit). Er empfahl in der Schule Entlastungsmassnahmen zu diskutieren, die Psychomotorik- und Ergotherapie fortzusetzen und mittelfristig eine neuropsychologische Ab- klärung durchzuführen. Vom 7. bis 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. med. C.________ durch lic. phil. E.________, Psychologin FSP, neuro- psychologisch untersucht (AB 2). Im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 2) wur- de eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit zusätzlicher ausgeprägter Störung des visuellen Erfassens, vor allem der Raum-Lage-Orientierung, diagnostiziert. Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ erklärten, die kognitive Leistungsfähigkeit – bei einem sehr unausgeglichenen Leistungsprofil und einem Gesamt-IQ von 91 – liege insgesamt im unteren Normbereich. Klar umschriebene Defizite zeig- ten sich im Bereich des visuellen Erfassens und bei visuo-konstruktiven Aufgaben. Weitere Defizite ergäben sich in Teilbereichen der Aufmerksam- keit (Alertness), in den meisten überprüften Gedächtnisbereichen sowie in Teilbereichen der exekutiven Funktionen (Flexibilität). Das erfasste Profil stehe in hoher Übereinstimmung mit der Symptomatik einer Aufmerksam- keitsdefizitstörung mit zusätzlicher Beeinträchtigung des visuellen Erfas- sens. Auch die Kriterien für ein POS (Psychoorganisches Syndrom) im Sinne der Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang) seien klar erfüllt. Die Schwierigkeiten seien bereits früherfasst und die Be- schwerdeführerin werde seit Jahren umfassend (durch Psychomotorik- und Ergotherapie) gefördert. 3.1.3 Im Januar 2014 wurde seitens der zuständigen Lehrkraft der Schul- leitung die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Spezialunterricht für Schülerinnen und Schüler mit leichten Lern- oder Entwicklungsauffälligkei- ten beantragt (AB 5/3 f.). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, diagnostizierte in seiner Akten- beurteilung vom 13. August 2014 (AB 6) eine verzögerte psychomotorische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 7 Entwicklung mit Teilleistungsschwächen (ICD-10: F82 ff.), eine Diskalkulie (ICD-10: F81.2) sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich (HAWIK IV [Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder]: 91 Punkte). Er gelangte zum Schluss, dass die Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt seien, da die Diagnose vor Vollendung des neunten Altersjahres gestellt werden und die Testuntersuchung in Ko- pie dem Antrag an die Invalidenversicherung beiliegen müsse. 3.2 Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf medizinische Massnah- men für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang, d.h. von Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebs, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit. Nach der von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannten Ziff. 404 GgV Anhang sind die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behand- lungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer (BGE 122 V 113; Entscheide des Bundesge- richts vom 5. Juni 2012, 8C_23/2012, E. 5.1.1, vom 14. Januar 2008, 8C_300/2007, E. 2.1). 3.3 Wohl nahm die Beschwerdeführerin noch vor Vollendung des neun- ten Altersjahres Psychomotorik- und Ergotherapie in Anspruch, die fachärztliche Abklärung durch Dr. med. C.________ sowie die neuropsy- chologische Untersuchung durch lic. phil. E.________ fanden hingegen unbestrittenermassen erst nach dieser Altersgrenze statt. Gemäss Akten- lage wurde erstmals im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 2) das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert. Soweit beschwerdeweise (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.4) vorge- bracht wird, dass eine fachärztliche Diagnose ohne weiteres auch vor Voll- endung des neunten Altersjahres hätte gestellt werden können, mag dies zwar allenfalls zutreffen, ist aber mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.2 hievor) unbehelflich. Die Altersgrenze in Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang führt als Anspruchsvoraussetzung zur unwiderlegbaren Rechts- vermutung (sog. praesumptio iure et de iure), dass bei einer zu spät ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 8 stellten Diagnose kein entsprechendes Geburtsgebrechen im Rechtssinne vorliegt (BGE 122 V 113 S. 122 E. 3c bb). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.5) und für das angerufene Gericht unverbindlichen (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) Kreisschrei- ben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizini- schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) ab- leiten. Zutreffend ist zwar, dass in Ziff. 1.3 des Anhangs 7 zum KSME auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen wird, erst nach dem Erreichen des neunten Altersjahres eine erstmalige Anerkennung der Problematik als Geburtsgebrechen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu erreichen. Gleichzeitig wird aber hervorgehoben, dass die Diagnose allemal vor dem neunten Al- tersjahr gestellt werden muss. Mit anderen Worten ist nicht ausgeschlos- sen, dass die medizinischen Massnahmen nach dem neunten Altersjahr beantragt werden, soweit die entsprechenden kumulativen Anspruchsvor- aussetzungen bereits vorher erfüllt waren. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Diagnose sei rechtzeitig gestellt worden, «wenn auch (noch) nicht von Dr. med. C.________» (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.5), handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Weder ist aktenkundig noch wird näher ausgeführt, dass vor Erreichen der Altersgrenze eine den Anforderungen genügende fachärztliche Diagnose gestellt worden wäre. Hierfür in Betracht fielen höchstens der Hausarzt Dr. med. D.________ bzw. die in der IV-Anmeldung erwähnte und in derselben Praxis tätige Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH (AB 1/5 Ziff. 5.4). Eine Beurteilung von Dr. med. D.________ hätte jedoch lediglich die allgemeininternistische Sicht betroffen und Dr. med. G.________ ver- fügt – anders als Dr. med. C.________ – gemäss Medizinalberuferegister (<www.medregom.admin.ch>) bzw. FMH-Index (<www.doctorfmh.ch>) nicht über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Neuropädiatrie (vgl. auch: <www. … .ch …>). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass vor der spezifischen Untersuchung im Mai 2014 im Hinblick auf ein Geburtsgebre- chen nach Ziff. 404 GgV Anhang eine entsprechende klinische- neurologische bzw. neuropsychologische Exploration durchgeführt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 9 geschweige denn diesbezügliche zweifelsfreie fachärztliche Befunde erho- ben worden wären. Auf weitere Sachverhaltserhebungen kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten wurde die der Diagnose zugrun- de liegende Störung nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erst nach Vollen- dung des neunten Altersjahres ärztlicherseits festgestellt, womit es an der entsprechenden kumulativen Anspruchsvoraussetzung fehlt und unerheb- lich ist, ob eine Behandlung bereits vor der Altersgrenze stattfand. Bei die- ser Ausgangslage kann im Übrigen letztlich offen bleiben, wie es sich mit der beweisrechtlichen Validität (vgl. E. 2.4 hievor) der Beurteilung von Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ verhält. Die Beschwerdegegne- rin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13) damit zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2014 erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1163 IV SCP/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am … 2004 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 25. Juli 2014 von ihren Eltern, unter Beilage eines Berichts über eine neuropsychologische Abklärung, bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilagen [AB] 1 f.). Diese prüfte den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) und stellte der Versicherten nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 6) mit Vorbescheid vom 2. September 2014 (AB 7) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da eine sichere Diagnose nicht vor dem neunten Altersjahr ge- stellt worden sei. Nach erfolgtem Einwand (AB 10) wies die IVB das Leis- tungsgesuch mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13) entsprechend dem Vorbescheid ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob die Versicherte, gesetzlich ver- treten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzli- chen Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13). Streitig ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Inva- lidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf- gabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). 2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendi- gen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat be- zeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszu- wählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermes- sensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre- chen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge- brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den thera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 5 peutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Den Akten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Nach einer psychomotorischen Abklärung vom 29. März 2010 (AB 10/24) besuchte die Beschwerdeführerin ab Mai 2010 als Spezialunter- richt eine Psychomotorik-Therapie (AB 10/13-15, 10/22, 10/27 f.). Im Au- gust 2011 begann sie die erste Klasse mit zweijähriger Einschulung und wurde ab 27. November 2012 zusammen mit den Erstklässlern unterrichtet (AB 10/23). Ab August 2013 erfolgten zusätzlich ergotherapeutische Be- handlungen (AB 5/1 f.). 3.1.2 Am 2. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, klinisch- neurologisch untersucht. In seinem Konsiliarbericht vom 5. Dezember 2013 (AB 10/19-21) an den Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, vermerkte er in diagnostischer Hinsicht klini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 6 sche Teilleistungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung bzw. der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und der visuellen Informationsverar- beitung (Raum-Lage-Orientierung, visuelle Wahrnehmung) sowie eine un- vollständige Lateralisation (Rechts-Links-Händigkeit). Er empfahl in der Schule Entlastungsmassnahmen zu diskutieren, die Psychomotorik- und Ergotherapie fortzusetzen und mittelfristig eine neuropsychologische Ab- klärung durchzuführen. Vom 7. bis 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. med. C.________ durch lic. phil. E.________, Psychologin FSP, neuro- psychologisch untersucht (AB 2). Im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 2) wur- de eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit zusätzlicher ausgeprägter Störung des visuellen Erfassens, vor allem der Raum-Lage-Orientierung, diagnostiziert. Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ erklärten, die kognitive Leistungsfähigkeit – bei einem sehr unausgeglichenen Leistungsprofil und einem Gesamt-IQ von 91 – liege insgesamt im unteren Normbereich. Klar umschriebene Defizite zeig- ten sich im Bereich des visuellen Erfassens und bei visuo-konstruktiven Aufgaben. Weitere Defizite ergäben sich in Teilbereichen der Aufmerksam- keit (Alertness), in den meisten überprüften Gedächtnisbereichen sowie in Teilbereichen der exekutiven Funktionen (Flexibilität). Das erfasste Profil stehe in hoher Übereinstimmung mit der Symptomatik einer Aufmerksam- keitsdefizitstörung mit zusätzlicher Beeinträchtigung des visuellen Erfas- sens. Auch die Kriterien für ein POS (Psychoorganisches Syndrom) im Sinne der Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang) seien klar erfüllt. Die Schwierigkeiten seien bereits früherfasst und die Be- schwerdeführerin werde seit Jahren umfassend (durch Psychomotorik- und Ergotherapie) gefördert. 3.1.3 Im Januar 2014 wurde seitens der zuständigen Lehrkraft der Schul- leitung die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Spezialunterricht für Schülerinnen und Schüler mit leichten Lern- oder Entwicklungsauffälligkei- ten beantragt (AB 5/3 f.). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, diagnostizierte in seiner Akten- beurteilung vom 13. August 2014 (AB 6) eine verzögerte psychomotorische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 7 Entwicklung mit Teilleistungsschwächen (ICD-10: F82 ff.), eine Diskalkulie (ICD-10: F81.2) sowie eine Intelligenz im unteren Normbereich (HAWIK IV [Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder]: 91 Punkte). Er gelangte zum Schluss, dass die Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt seien, da die Diagnose vor Vollendung des neunten Altersjahres gestellt werden und die Testuntersuchung in Ko- pie dem Antrag an die Invalidenversicherung beiliegen müsse. 3.2 Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf medizinische Massnah- men für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang, d.h. von Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebs, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit. Nach der von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannten Ziff. 404 GgV Anhang sind die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behand- lungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer (BGE 122 V 113; Entscheide des Bundesge- richts vom 5. Juni 2012, 8C_23/2012, E. 5.1.1, vom 14. Januar 2008, 8C_300/2007, E. 2.1). 3.3 Wohl nahm die Beschwerdeführerin noch vor Vollendung des neun- ten Altersjahres Psychomotorik- und Ergotherapie in Anspruch, die fachärztliche Abklärung durch Dr. med. C.________ sowie die neuropsy- chologische Untersuchung durch lic. phil. E.________ fanden hingegen unbestrittenermassen erst nach dieser Altersgrenze statt. Gemäss Akten- lage wurde erstmals im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 2) das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang diagnostiziert. Soweit beschwerdeweise (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.4) vorge- bracht wird, dass eine fachärztliche Diagnose ohne weiteres auch vor Voll- endung des neunten Altersjahres hätte gestellt werden können, mag dies zwar allenfalls zutreffen, ist aber mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.2 hievor) unbehelflich. Die Altersgrenze in Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang führt als Anspruchsvoraussetzung zur unwiderlegbaren Rechts- vermutung (sog. praesumptio iure et de iure), dass bei einer zu spät ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 8 stellten Diagnose kein entsprechendes Geburtsgebrechen im Rechtssinne vorliegt (BGE 122 V 113 S. 122 E. 3c bb). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.5) und für das angerufene Gericht unverbindlichen (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) Kreisschrei- ben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizini- schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) ab- leiten. Zutreffend ist zwar, dass in Ziff. 1.3 des Anhangs 7 zum KSME auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen wird, erst nach dem Erreichen des neunten Altersjahres eine erstmalige Anerkennung der Problematik als Geburtsgebrechen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu erreichen. Gleichzeitig wird aber hervorgehoben, dass die Diagnose allemal vor dem neunten Al- tersjahr gestellt werden muss. Mit anderen Worten ist nicht ausgeschlos- sen, dass die medizinischen Massnahmen nach dem neunten Altersjahr beantragt werden, soweit die entsprechenden kumulativen Anspruchsvor- aussetzungen bereits vorher erfüllt waren. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Diagnose sei rechtzeitig gestellt worden, «wenn auch (noch) nicht von Dr. med. C.________» (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3.5), handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Weder ist aktenkundig noch wird näher ausgeführt, dass vor Erreichen der Altersgrenze eine den Anforderungen genügende fachärztliche Diagnose gestellt worden wäre. Hierfür in Betracht fielen höchstens der Hausarzt Dr. med. D.________ bzw. die in der IV-Anmeldung erwähnte und in derselben Praxis tätige Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH (AB 1/5 Ziff. 5.4). Eine Beurteilung von Dr. med. D.________ hätte jedoch lediglich die allgemeininternistische Sicht betroffen und Dr. med. G.________ ver- fügt – anders als Dr. med. C.________ – gemäss Medizinalberuferegister () bzw. FMH-Index () nicht über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Neuropädiatrie (vgl. auch:). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass vor der spezifischen Untersuchung im Mai 2014 im Hinblick auf ein Geburtsgebre- chen nach Ziff. 404 GgV Anhang eine entsprechende klinische- neurologische bzw. neuropsychologische Exploration durchgeführt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 9 geschweige denn diesbezügliche zweifelsfreie fachärztliche Befunde erho- ben worden wären. Auf weitere Sachverhaltserhebungen kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten wurde die der Diagnose zugrun- de liegende Störung nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erst nach Vollen- dung des neunten Altersjahres ärztlicherseits festgestellt, womit es an der entsprechenden kumulativen Anspruchsvoraussetzung fehlt und unerheb- lich ist, ob eine Behandlung bereits vor der Altersgrenze stattfand. Bei die- ser Ausgangslage kann im Übrigen letztlich offen bleiben, wie es sich mit der beweisrechtlichen Validität (vgl. E. 2.4 hievor) der Beurteilung von Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ verhält. Die Beschwerdegegne- rin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 13) damit zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2014 erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, IV/14/1163, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.