opencaselaw.ch

200 2014 1128

Bern VerwG · 2016-03-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Oktober 2014

Sachverhalt

A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 als … für die D.________ tätig (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 13). Sie meldete sich erstmals im Januar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 2). Als Gesund- heitsschädigung nannte sie Weichteilrheuma und Fibromyalgie (AB 2 S. 4 Ziff. 6.2). Die IVB holte Akten des Taggeldversicherers ein, u.a. den Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom

11. Dezember 2012 (AB 16 S. 5 ff.) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl. psych. F.________ vom 29. April 2012 (AB 17 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18) verfügte die IVB am

23. August 2012, die Versicherte habe mangels eines Gesundheitsscha- dens mit invalidisierender Wirkung keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 20). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. G.________ und der Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, die Berichte vom 13. und 27. August 2013 eingereicht hatten (AB 29, 30), mel- dete sich die Versicherte im September 2013 bei der IVB neu an (AB 33). Die IVB veranlasste eine Nachbegutachtung durch Dr. med. dipl. psych. F.________ (psychiatrisches Gutachten vom 10. Mai 2014 [AB 49.1]). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2014 stellte die IVB die Ablehnung eines An- spruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Gesund- heitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht (AB 55). Die be- handelnde Psychotherapeutin und der Hausarzt reichten den Bericht vom

19. September 2014 ein (AB 63). Weiter wurde der Bericht vom 17. Mai 2013 der I.________ bezüglich einer durch die Arbeitslosenversicherung angeordneten Abklärung vom 2. bis 25. April 2013 eingereicht (AB 64 S. 5 ff.). Am 19. September 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Einwände (AB 64). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. J.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 3 Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Oktober 2014 (AB 67 S. 2) lehnte die IVB mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung ab (AB 68). B. Am 24. November 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. C.________, B.________, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 26. September 2013 (recte: 23. Oktober 2014) sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin eine halbe Rente der IV zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 23. Februar 2016 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattge- funden.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 4

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 5 beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 6 tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr.

E. 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revi- sionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefal- lene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese ver- änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2).

E. 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.3.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.1 Die IVB ist auf die Neuanmeldung vom September 2013 (AB 33) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage hier nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b. S. 114). Angefochten ist die Verfügung vom 23. Ok- tober 2014 (AB 68), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung abgelehnt wurde. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 23. August 2012 (AB 20) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014 (AB 68) entwickelt hat, zu vergleichen.

E. 3.2.1 In der Verfügung vom 23. August 2012 (AB 20) stellte die Be- schwerdegegnerin auf das zuhanden des Krankentaggeldversicherers er- stellte Gutachten von Dr. med. dipl. psych. F.________ vom 29. April 2012 ab (AB 17 S. 2 ff.). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.01/33.11) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert (AB 17 S. 11). Der Gutach- ter hielt fest, die Schmerzstörung und die depressive Störung stünden in ungünstiger Wechselwirkung zueinander, einerseits senke die depressive Störung die Schmerzschwelle und führe zu einer verstärkten Wahrneh- mung und Fixierung der Beschwerden, andererseits triggerten die anhal- tenden Schmerzen die depressiven Symptome (AB 17 S. 13). Hinweise für Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht (AB 17 S. 15). Die Möglich- keiten zur willentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 9 gesamthaft zwar leicht gemindert, aber keineswegs – bei entsprechender Motivationslage – gänzlich aufgehoben (AB 17 S. 15). Es bestehe – im Untersuchungszeitpunkt – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Fähig- keiten und körperlichen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit (AB 17 S. 17), wobei invaliditätsfremde Faktoren darin nicht eingeflossen seien; die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufs und der psy- chosozialen Rehabilitationshindernisse als reserviert zu beurteilen (AB 17 S. 16).

E. 3.2.2 Im Rahmen des Abklärungsverfahrens bezüglich der Verfügung vom 23. Oktober 2014 (AB 68) veranlasste die IVB eine Verlaufsbegutach- tung durch Dr. med. dipl. psych. F.________. Er diagnostizierte im psychia- trischen Gutachten vom 10. Mai 2014 (AB 49.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend mittelgradig depressive Episode mit somati- schem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend-depressiven Störung (ICD- 10 F33.11) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Dia- gnose. Der Gutachter hielt zur Diagnose einer depressiven Episode fest, den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine depressive Sympto- matik zu entnehmen, ohne dass es zu einer einschneidenden Rückbildung oder gar Remission der Depression gekommen wäre, die Störung habe also einen chronifizierenden Verlauf genommen. Psychopathologisch zeige sich eine gedrückt-depressive, ängstlich-besorgte, deutlich labile in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderte, zum depressiven Pol verschobene Stimmungslage. Der Antrieb sei deutlich vermindert, Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten mitschwingend. Es habe sich eine leichte Verlangsamung, leichte Neigung zum Grübeln, deutliche Ein- engung auf das Schmerzerleben und Insuffizienzerleben sowie Schuldge- fühle gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten werden können, habe im Verlauf leicht fluk- tuiert; dies korrespondiere mit einer subjektiv erlebten Konzentrationsmin- derung im Alltag (AB 49.1 S. 16). Weiter führte der Experte aus, es seien auch die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung ausreichend erfüllt (AB 49.1 S. 17). Der Krankheitsverlauf sei durch eine deutliche Diskrepanz zwischen somatisch objektivierbaren Beeinträchti- gungen und der durch die Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 10 Symptomart und -intensität gekennzeichnet (AB 49.1 S. 18). Die Schmerz- störung und die depressive Störung stünden in ungünstiger Wechselwir- kung zueinander, einerseits senke die depressive Störung die Schmerz- schwelle und führe zu einer verstärkten Wahrnehmung und Fixierung der Beschwerden, andererseits triggerten die anhaltenden Schmerzen die de- pressiven Symptome. Der Verlauf sei mittlerweile durch eine weitgehende Fixierung und Chronifizierung gekennzeichnet (AB 49.1 S. 19). Aus psych- iatrischer Sicht bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperli- chen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit (AB 49.1 S. 22).

E. 3.2.3 In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, derzeit – und in diesem Fall eben anhaltend, chronifiziert – mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom. Allein diese psychiatrische Störung begründe die Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin auch unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, sei für die Beurteilung irrelevant. Die Frage nach der eigenständigen psychiatri- schen Komorbidität müsse mit ja beantwortet werden. Der Chronifizie- rungsgrad sei hoch, weshalb die Chancen einer Therapie als gering einzu- schätzen seien (AB 67 S. 2).

E. 3.3 Die psychiatrischen Gutachten des Dr. med. dipl. psych. F.________ sind was Befunderhebung und medizinische Diskussion be- trifft, nachvollziehbar und überzeugend. Unbeachtlich ist mangels massge- blicher Veränderung in der medizinischen Situation hingegen das neu höhere Attest der Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter. Es handelt sich hierbei um eine andere Beurteilung der gleichen Sachlage.

E. 3.3.1 Der Gutachter hat sowohl im ersten Gutachten vom 29. April 2012 (AB 17) wie auch im Verlaufsgutachten vom 10. Mai 2014 (AB 49.1) eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnosti- ziert. Aktuell geht er von einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.11) aus (AB 49.1 S. 14), während er im ersten Gutachten vom 29. April 2012 eine leicht- bis mittelgradige Episode festgehalten hatte (ICD-10 F33.01/F33.11; AB 17 S. 11; vgl. zu den massgeblichen klinisch-diagnostischen Leitlinien: DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 11 Störungen, 9. Aufl., Bern 2014, S. 176). Der Gutachter hat festgehalten, dass nicht von einer einschneidenden Rückbildung oder Remission der Depression auszugehen sei und dass die Störung einen chronifizierenden Verlauf genommen habe (AB 49.1 S. 16 oben). Dies jedoch begründet nicht bereits eine Veränderung im Sinne des Rechts der Invalidenversiche- rung. Bereits anlässlich des ersten Gutachtens war nicht allein eine de- pressive Episode, sondern vielmehr eine rezidivierende depressive Störung mit einer depressiven Episode von leichter bis mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom, d.h. eine auf Dauer ausgelegte psychische Störung attestiert worden. Die Einschränkung in der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit war immerhin bereits auf 30 % festgelegt worden. Der rezidivie- renden depressiven Störung (hier mit somatischem Syndrom) ist inhärent, dass sie zum einen in der Schwere fluktuiert, zum anderen eine gewisse Chronifizierung aufweist. Dass die Störung bei der Beschwerdeführerin nach wie vor wirksam ist, eine Remission nicht erreicht werden konnte, begründet dementsprechend für sich keine Veränderung der Sachlage. Gefordert ist, um von einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Veränderung ausgehen zu können, vielmehr eine massgebliche Verände- rung in der medizinischen Befundlage. Allein das subjektive Empfinden (bzw. die Behauptung) des Patienten, die Störung habe sich verschlimmert, stellt keine relevante Veränderung dar, solange die Befundlage sich nicht auch gemäss einer objektiven Betrachtung als verändert darstellt. Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 wurde eine Reduktion der Auf- merksamkeit festgestellt, welche während der Dauer des Gesprächs nicht habe durchgehend aufrechterhalten werden können und im Verlauf leicht fluktuiert habe (AB 49.1 S. 12 unten). Weiter zeigten sich laut Gutachter – im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2012 (AB 17 S. 9) – leichte Merk- fähigkeitsstörungen (AB 49.1 S. 12 unten). Der Experte stellte zudem fest – dies im Gegensatz zum Jahr 2012 (AB 17 S. 9) –, dass eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung bestehe (AB 49.1 S. 13). Die weiteren Be- schreibungen der Befunde stimmen hingegen in beiden Gutachten überein (AB 17 S. 9; 49.1 S. 13). Damit erweist sich die Befundlage in den Gutach- ten vom 29. April 2012 (AB 27 S. 9 f.) und vom 20. Mai 2014 (AB 49.1 S. 12 f.) zwar nicht als absolut identisch, jedoch weitestgehend ähnlich. Sie ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 12 keinesfalls derart unterschiedlich, dass bei der hier attestierten fluktuieren- den psychischen Störung im Längsschnitt von einer anderen Sachlage ausgegangen werden könnte. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch bei einem Vergleich der (nicht un- wesentlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren- den) psychometrischen Untersuchungen (HAMD-Test bei einer Skala von 0-48 im Jahr 2012: 19 Punkte entsprechend einem mittelgradigen depres- siven Syndrom [AB 17 S. 20], im Jahr 2014 von 23 Punkten entsprechend einem mittelgradigen depressiven Syndrom [AB 49.1 S.14]; MADRS-Test: 20 Punkte entsprechend einer leichten Depression [AB 17 S. 20], im Jahr 2014 25 Punkte entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom [AB 49.1 S. 14]). Die hier vermerkten etwas höheren Werte sind nicht der- art unterschiedlich, als dass sie vor dem Hintergrund der klinischen Befund- lage und der Diagnose einer per se fluktuierenden psychischen Störung bereits eine Veränderung der Situation belegen könnten. Auf eine unveränderte Sachlage weist schliesslich auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin zwar – im Vergleich zum ersten Gutachten – nicht mehr die identischen Medikamente einnimmt (Medikation im Jahr 2012: Cymbalta 1-0-0-0 [AB 16 S. 2]; Medikation im Jahr 2014: Deanxit 1- 0-0-0 und Setralin 0-0-1-0 [wenn es ihr sehr schlecht gehe; AB 49.1 S. 11]), in der Intensität der Medikation jedoch offensichtlich keine Veränderung im Sinne einer Intensivierung geboten war bzw. ist. Gleichermassen findet zwar eine ambulante psychotherapeutische Behandlung statt (AB 29); eine stationäre psychiatrische Behandlung war jedoch bisher vom behandeln- den Arzt weder veranlasst noch als nötig erachtet worden. So hat der Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Psy- chosoziale Medizin, selbst mit der von ihm gestellten (wie dargelegt nicht zutreffenden) Diagnose einer schweren depressiven Episode nach wie vor allein Kur-Aufenthalte in … bzw. eine psychosomatische Behandlung für notwendig erachtet (AB 28, 30).

E. 3.3.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer von der Arbeitslosenversicherung durchgeführten Arbeitsintegration bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 40 % bis 50 % attes- tiert worden war (Bericht I.________ vom 17. Mai 2013 [AB 64 S. 5 ff.]), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 13 nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung zu begründen. Die geringe Belastbarkeit stand offenbar in Zusammenhang mit den subjektiv angege- benen konstanten Schmerzen (AB 64 S. 6), wofür jedoch nach wie vor kei- ne objektiven (somatischen) Befunde vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat offenbar danach selbst eine neue Anstellung zu ungefähr 50 % gefun- den (AB 49.1 S. 8, 54). Eine Kontaktaufnahme mit diesem neuen Arbeitge- ber hat sie ausdrücklich abgelehnt. Anzeichen dafür, dass sie in dieser An- stellung nicht eine der Präsenz entsprechend annähernd vollumfänglich genügende (vom Arbeitgeber akzeptierte) Leistung hätte erbringen können, finden sich in den Akten nicht. Hingegen sind im vorliegenden Fall seit Jahren wesentliche psychosoziale Umstände ausgewiesen, die die geklagte Leistungslimitation bewirken. Zu erwähnen sind finanzielle Schwierigkeiten und die familiäre Situation. Denn die Beschwerdeführerin war und ist einerseits aus finanziellen Gründen (Kreditschulden) auf eine ausserhäusliche Tätigkeit zur Erzielung eines Einkommens angewiesen (AB 49.1 S. 8; vgl. auch AB 12.2 S. 19); anderer- seits sind gleichzeitig minderjährige Kinder zu betreuen und ist der Haus- halt zu führen. Eine solche Verlagerung der häuslichen Aufgaben auf Dritte (nunmehr offenbar die Cousine) wäre unter der hier erfolgten Annahme eines Status als Vollerwerbstätige bei einem gleichzeitig ebenfalls voll er- werbstätigen Ehemann, d.h. einem familiären Erwerbspensum von zu- sammen 200 %, auch bei Gesunden zur Entlastung notwendig. Dass eine solche Verlagerung von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht ist, ist invalidenversicherungsrechtlich unerheblich und als rein psychosozialer Umstand unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin hat wie jede andere Vol- lerwerbstätige die (teilweise) Verlagerung der häuslichen und familiären Aufgaben auf Dritte hinzunehmen. Dafür, dass ihr das aus psychiatrischen Gründen nicht möglich wäre, bestehen keine Anzeichen. In diesem Sinne hat auch der behandelnde Dr. med. H.________ darauf hingewiesen (AB 22), dass die depressive Störung zumindest teilweise reaktiver Natur sei. Zudem erwähnte er ebenfalls ausdrücklich die Bedeutung (zunehmender) psychosozialer Belastungsfaktoren („die häusliche Situation ist oft sehr schwierig“ [AB 28 S. 1]). In diesem Zusammenhang („Milieuwechsel“) ist auch der durchgeführte bzw. beantragte Rehabilitationsaufenthalt in … einzuordnen (AB 12.2 S. 19 ff., 28 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 14

E. 3.3.3 Nichts am Fehlen einer massgeblichen Veränderung ändert letztlich der Umstand, dass der Gutachter neben der im Vordergrund stehenden rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in beiden Gutachten auch die Diagnose der anhaltend somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.40) gestellt hat. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Experte mit dem Einbezug des somatischen Syndroms von Anbeginn weg bereits auf der Ebene der rezidivierenden depressiven Störung we- sentliche Elemente der von der Beschwerdeführerin geklagten somatisch anmutenden Beschwerden berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Gutach- ter denn auch in beiden Gutachten gleichermassen auf die Wechselwirkung zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung hingewiesen. Dass der Gutachter letztere zunächst als ohne Auswirkun- gen, im zweiten Gutachten (zufolge des Zeitablaufs [AB 49.1 S. 19]) hinge- gen als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat, ist nicht Ausfluss einer Veränderung im Gesamtkomplex der klinischen Befundlage.

E. 3.4 Aus medizinischer Sicht ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen und es besteht auch erwerblich keine Änderung, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 15

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. September 2016 abgewie- sen (8C_314/2016). 200 14 1128 IV LOU/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 als … für die D.________ tätig (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 13). Sie meldete sich erstmals im Januar 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 2). Als Gesund- heitsschädigung nannte sie Weichteilrheuma und Fibromyalgie (AB 2 S. 4 Ziff. 6.2). Die IVB holte Akten des Taggeldversicherers ein, u.a. den Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom

11. Dezember 2012 (AB 16 S. 5 ff.) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl. psych. F.________ vom 29. April 2012 (AB 17 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 18) verfügte die IVB am

23. August 2012, die Versicherte habe mangels eines Gesundheitsscha- dens mit invalidisierender Wirkung keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 20). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. G.________ und der Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, die Berichte vom 13. und 27. August 2013 eingereicht hatten (AB 29, 30), mel- dete sich die Versicherte im September 2013 bei der IVB neu an (AB 33). Die IVB veranlasste eine Nachbegutachtung durch Dr. med. dipl. psych. F.________ (psychiatrisches Gutachten vom 10. Mai 2014 [AB 49.1]). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2014 stellte die IVB die Ablehnung eines An- spruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Gesund- heitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht (AB 55). Die be- handelnde Psychotherapeutin und der Hausarzt reichten den Bericht vom

19. September 2014 ein (AB 63). Weiter wurde der Bericht vom 17. Mai 2013 der I.________ bezüglich einer durch die Arbeitslosenversicherung angeordneten Abklärung vom 2. bis 25. April 2013 eingereicht (AB 64 S. 5 ff.). Am 19. September 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Einwände (AB 64). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. J.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 3 Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Oktober 2014 (AB 67 S. 2) lehnte die IVB mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung ab (AB 68). B. Am 24. November 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. C.________, B.________, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 26. September 2013 (recte: 23. Oktober 2014) sei aufzuheben und es sei der Beschwerde- führerin eine halbe Rente der IV zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 23. Februar 2016 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattge- funden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 4

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 5 beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 6 tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revi- sionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefal- lene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese ver- änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 7 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Die IVB ist auf die Neuanmeldung vom September 2013 (AB 33) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage hier nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b. S. 114). Angefochten ist die Verfügung vom 23. Ok- tober 2014 (AB 68), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung abgelehnt wurde. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 23. August 2012 (AB 20) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014 (AB 68) entwickelt hat, zu vergleichen. 3.2 3.2.1 In der Verfügung vom 23. August 2012 (AB 20) stellte die Be- schwerdegegnerin auf das zuhanden des Krankentaggeldversicherers er- stellte Gutachten von Dr. med. dipl. psych. F.________ vom 29. April 2012 ab (AB 17 S. 2 ff.). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.01/33.11) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert (AB 17 S. 11). Der Gutach- ter hielt fest, die Schmerzstörung und die depressive Störung stünden in ungünstiger Wechselwirkung zueinander, einerseits senke die depressive Störung die Schmerzschwelle und führe zu einer verstärkten Wahrneh- mung und Fixierung der Beschwerden, andererseits triggerten die anhal- tenden Schmerzen die depressiven Symptome (AB 17 S. 13). Hinweise für Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht (AB 17 S. 15). Die Möglich- keiten zur willentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 9 gesamthaft zwar leicht gemindert, aber keineswegs – bei entsprechender Motivationslage – gänzlich aufgehoben (AB 17 S. 15). Es bestehe – im Untersuchungszeitpunkt – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Fähig- keiten und körperlichen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit (AB 17 S. 17), wobei invaliditätsfremde Faktoren darin nicht eingeflossen seien; die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufs und der psy- chosozialen Rehabilitationshindernisse als reserviert zu beurteilen (AB 17 S. 16). 3.2.2 Im Rahmen des Abklärungsverfahrens bezüglich der Verfügung vom 23. Oktober 2014 (AB 68) veranlasste die IVB eine Verlaufsbegutach- tung durch Dr. med. dipl. psych. F.________. Er diagnostizierte im psychia- trischen Gutachten vom 10. Mai 2014 (AB 49.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend mittelgradig depressive Episode mit somati- schem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend-depressiven Störung (ICD- 10 F33.11) und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Dia- gnose. Der Gutachter hielt zur Diagnose einer depressiven Episode fest, den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine depressive Sympto- matik zu entnehmen, ohne dass es zu einer einschneidenden Rückbildung oder gar Remission der Depression gekommen wäre, die Störung habe also einen chronifizierenden Verlauf genommen. Psychopathologisch zeige sich eine gedrückt-depressive, ängstlich-besorgte, deutlich labile in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderte, zum depressiven Pol verschobene Stimmungslage. Der Antrieb sei deutlich vermindert, Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten mitschwingend. Es habe sich eine leichte Verlangsamung, leichte Neigung zum Grübeln, deutliche Ein- engung auf das Schmerzerleben und Insuffizienzerleben sowie Schuldge- fühle gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten werden können, habe im Verlauf leicht fluk- tuiert; dies korrespondiere mit einer subjektiv erlebten Konzentrationsmin- derung im Alltag (AB 49.1 S. 16). Weiter führte der Experte aus, es seien auch die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung ausreichend erfüllt (AB 49.1 S. 17). Der Krankheitsverlauf sei durch eine deutliche Diskrepanz zwischen somatisch objektivierbaren Beeinträchti- gungen und der durch die Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 10 Symptomart und -intensität gekennzeichnet (AB 49.1 S. 18). Die Schmerz- störung und die depressive Störung stünden in ungünstiger Wechselwir- kung zueinander, einerseits senke die depressive Störung die Schmerz- schwelle und führe zu einer verstärkten Wahrnehmung und Fixierung der Beschwerden, andererseits triggerten die anhaltenden Schmerzen die de- pressiven Symptome. Der Verlauf sei mittlerweile durch eine weitgehende Fixierung und Chronifizierung gekennzeichnet (AB 49.1 S. 19). Aus psych- iatrischer Sicht bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperli- chen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit (AB 49.1 S. 22). 3.2.3 In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, derzeit – und in diesem Fall eben anhaltend, chronifiziert – mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom. Allein diese psychiatrische Störung begründe die Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin auch unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, sei für die Beurteilung irrelevant. Die Frage nach der eigenständigen psychiatri- schen Komorbidität müsse mit ja beantwortet werden. Der Chronifizie- rungsgrad sei hoch, weshalb die Chancen einer Therapie als gering einzu- schätzen seien (AB 67 S. 2). 3.3 Die psychiatrischen Gutachten des Dr. med. dipl. psych. F.________ sind was Befunderhebung und medizinische Diskussion be- trifft, nachvollziehbar und überzeugend. Unbeachtlich ist mangels massge- blicher Veränderung in der medizinischen Situation hingegen das neu höhere Attest der Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter. Es handelt sich hierbei um eine andere Beurteilung der gleichen Sachlage. 3.3.1 Der Gutachter hat sowohl im ersten Gutachten vom 29. April 2012 (AB 17) wie auch im Verlaufsgutachten vom 10. Mai 2014 (AB 49.1) eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnosti- ziert. Aktuell geht er von einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.11) aus (AB 49.1 S. 14), während er im ersten Gutachten vom 29. April 2012 eine leicht- bis mittelgradige Episode festgehalten hatte (ICD-10 F33.01/F33.11; AB 17 S. 11; vgl. zu den massgeblichen klinisch-diagnostischen Leitlinien: DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 11 Störungen, 9. Aufl., Bern 2014, S. 176). Der Gutachter hat festgehalten, dass nicht von einer einschneidenden Rückbildung oder Remission der Depression auszugehen sei und dass die Störung einen chronifizierenden Verlauf genommen habe (AB 49.1 S. 16 oben). Dies jedoch begründet nicht bereits eine Veränderung im Sinne des Rechts der Invalidenversiche- rung. Bereits anlässlich des ersten Gutachtens war nicht allein eine de- pressive Episode, sondern vielmehr eine rezidivierende depressive Störung mit einer depressiven Episode von leichter bis mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom, d.h. eine auf Dauer ausgelegte psychische Störung attestiert worden. Die Einschränkung in der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit war immerhin bereits auf 30 % festgelegt worden. Der rezidivie- renden depressiven Störung (hier mit somatischem Syndrom) ist inhärent, dass sie zum einen in der Schwere fluktuiert, zum anderen eine gewisse Chronifizierung aufweist. Dass die Störung bei der Beschwerdeführerin nach wie vor wirksam ist, eine Remission nicht erreicht werden konnte, begründet dementsprechend für sich keine Veränderung der Sachlage. Gefordert ist, um von einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Veränderung ausgehen zu können, vielmehr eine massgebliche Verände- rung in der medizinischen Befundlage. Allein das subjektive Empfinden (bzw. die Behauptung) des Patienten, die Störung habe sich verschlimmert, stellt keine relevante Veränderung dar, solange die Befundlage sich nicht auch gemäss einer objektiven Betrachtung als verändert darstellt. Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 wurde eine Reduktion der Auf- merksamkeit festgestellt, welche während der Dauer des Gesprächs nicht habe durchgehend aufrechterhalten werden können und im Verlauf leicht fluktuiert habe (AB 49.1 S. 12 unten). Weiter zeigten sich laut Gutachter – im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2012 (AB 17 S. 9) – leichte Merk- fähigkeitsstörungen (AB 49.1 S. 12 unten). Der Experte stellte zudem fest – dies im Gegensatz zum Jahr 2012 (AB 17 S. 9) –, dass eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung bestehe (AB 49.1 S. 13). Die weiteren Be- schreibungen der Befunde stimmen hingegen in beiden Gutachten überein (AB 17 S. 9; 49.1 S. 13). Damit erweist sich die Befundlage in den Gutach- ten vom 29. April 2012 (AB 27 S. 9 f.) und vom 20. Mai 2014 (AB 49.1 S. 12 f.) zwar nicht als absolut identisch, jedoch weitestgehend ähnlich. Sie ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 12 keinesfalls derart unterschiedlich, dass bei der hier attestierten fluktuieren- den psychischen Störung im Längsschnitt von einer anderen Sachlage ausgegangen werden könnte. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch bei einem Vergleich der (nicht un- wesentlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren- den) psychometrischen Untersuchungen (HAMD-Test bei einer Skala von 0-48 im Jahr 2012: 19 Punkte entsprechend einem mittelgradigen depres- siven Syndrom [AB 17 S. 20], im Jahr 2014 von 23 Punkten entsprechend einem mittelgradigen depressiven Syndrom [AB 49.1 S.14]; MADRS-Test: 20 Punkte entsprechend einer leichten Depression [AB 17 S. 20], im Jahr 2014 25 Punkte entsprechend einem mittelgradig depressiven Syndrom [AB 49.1 S. 14]). Die hier vermerkten etwas höheren Werte sind nicht der- art unterschiedlich, als dass sie vor dem Hintergrund der klinischen Befund- lage und der Diagnose einer per se fluktuierenden psychischen Störung bereits eine Veränderung der Situation belegen könnten. Auf eine unveränderte Sachlage weist schliesslich auch der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin zwar – im Vergleich zum ersten Gutachten – nicht mehr die identischen Medikamente einnimmt (Medikation im Jahr 2012: Cymbalta 1-0-0-0 [AB 16 S. 2]; Medikation im Jahr 2014: Deanxit 1- 0-0-0 und Setralin 0-0-1-0 [wenn es ihr sehr schlecht gehe; AB 49.1 S. 11]), in der Intensität der Medikation jedoch offensichtlich keine Veränderung im Sinne einer Intensivierung geboten war bzw. ist. Gleichermassen findet zwar eine ambulante psychotherapeutische Behandlung statt (AB 29); eine stationäre psychiatrische Behandlung war jedoch bisher vom behandeln- den Arzt weder veranlasst noch als nötig erachtet worden. So hat der Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Psy- chosoziale Medizin, selbst mit der von ihm gestellten (wie dargelegt nicht zutreffenden) Diagnose einer schweren depressiven Episode nach wie vor allein Kur-Aufenthalte in … bzw. eine psychosomatische Behandlung für notwendig erachtet (AB 28, 30). 3.3.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer von der Arbeitslosenversicherung durchgeführten Arbeitsintegration bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 40 % bis 50 % attes- tiert worden war (Bericht I.________ vom 17. Mai 2013 [AB 64 S. 5 ff.]), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 13 nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung zu begründen. Die geringe Belastbarkeit stand offenbar in Zusammenhang mit den subjektiv angege- benen konstanten Schmerzen (AB 64 S. 6), wofür jedoch nach wie vor kei- ne objektiven (somatischen) Befunde vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat offenbar danach selbst eine neue Anstellung zu ungefähr 50 % gefun- den (AB 49.1 S. 8, 54). Eine Kontaktaufnahme mit diesem neuen Arbeitge- ber hat sie ausdrücklich abgelehnt. Anzeichen dafür, dass sie in dieser An- stellung nicht eine der Präsenz entsprechend annähernd vollumfänglich genügende (vom Arbeitgeber akzeptierte) Leistung hätte erbringen können, finden sich in den Akten nicht. Hingegen sind im vorliegenden Fall seit Jahren wesentliche psychosoziale Umstände ausgewiesen, die die geklagte Leistungslimitation bewirken. Zu erwähnen sind finanzielle Schwierigkeiten und die familiäre Situation. Denn die Beschwerdeführerin war und ist einerseits aus finanziellen Gründen (Kreditschulden) auf eine ausserhäusliche Tätigkeit zur Erzielung eines Einkommens angewiesen (AB 49.1 S. 8; vgl. auch AB 12.2 S. 19); anderer- seits sind gleichzeitig minderjährige Kinder zu betreuen und ist der Haus- halt zu führen. Eine solche Verlagerung der häuslichen Aufgaben auf Dritte (nunmehr offenbar die Cousine) wäre unter der hier erfolgten Annahme eines Status als Vollerwerbstätige bei einem gleichzeitig ebenfalls voll er- werbstätigen Ehemann, d.h. einem familiären Erwerbspensum von zu- sammen 200 %, auch bei Gesunden zur Entlastung notwendig. Dass eine solche Verlagerung von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht ist, ist invalidenversicherungsrechtlich unerheblich und als rein psychosozialer Umstand unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin hat wie jede andere Vol- lerwerbstätige die (teilweise) Verlagerung der häuslichen und familiären Aufgaben auf Dritte hinzunehmen. Dafür, dass ihr das aus psychiatrischen Gründen nicht möglich wäre, bestehen keine Anzeichen. In diesem Sinne hat auch der behandelnde Dr. med. H.________ darauf hingewiesen (AB 22), dass die depressive Störung zumindest teilweise reaktiver Natur sei. Zudem erwähnte er ebenfalls ausdrücklich die Bedeutung (zunehmender) psychosozialer Belastungsfaktoren („die häusliche Situation ist oft sehr schwierig“ [AB 28 S. 1]). In diesem Zusammenhang („Milieuwechsel“) ist auch der durchgeführte bzw. beantragte Rehabilitationsaufenthalt in … einzuordnen (AB 12.2 S. 19 ff., 28 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 14 3.3.3 Nichts am Fehlen einer massgeblichen Veränderung ändert letztlich der Umstand, dass der Gutachter neben der im Vordergrund stehenden rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in beiden Gutachten auch die Diagnose der anhaltend somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.40) gestellt hat. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Experte mit dem Einbezug des somatischen Syndroms von Anbeginn weg bereits auf der Ebene der rezidivierenden depressiven Störung we- sentliche Elemente der von der Beschwerdeführerin geklagten somatisch anmutenden Beschwerden berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Gutach- ter denn auch in beiden Gutachten gleichermassen auf die Wechselwirkung zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung hingewiesen. Dass der Gutachter letztere zunächst als ohne Auswirkun- gen, im zweiten Gutachten (zufolge des Zeitablaufs [AB 49.1 S. 19]) hinge- gen als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat, ist nicht Ausfluss einer Veränderung im Gesamtkomplex der klinischen Befundlage. 3.4 Aus medizinischer Sicht ist im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen und es besteht auch erwerblich keine Änderung, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, IV/14/1128, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.