Einspracheentscheid vom 25. September 2014
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich am 2. Mai 2014 bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für eine Mutterschaftsentschädigung an (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 8). Darin gab sie an, dass sie am … 2014 eine Tochter zur Welt ge- bracht habe und vor der Niederkunft als Arbeitnehmerin ihres Ehegatten tätig gewesen sei. Dieser gab an, der letzte Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 5‘200.-- (Fr. 4‘800.-- zzgl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat betra- gen und das Arbeitsverhältnis bestehe seit 1. Mai 2009. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung, ein effektiver Lohn- fluss sei nicht bewiesen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
25. September 2014 (AB 1) fest, nachdem ein Lohnausweis für das Jahr 2013 sowie Buchungsnachweise eines Geschäftskontos des Ehegatten nachgereicht worden waren (vgl. AB 3). B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob A.________ (fortan Beschwerde- führerin) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Mutterschaftsentschädi- gung auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Beschwer- degegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Mutterschaftsentschädi- gung.
E. 1.3 Gemäss Art. 16e Abs. 1 EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchs- tens Fr. 196.-- im Tag (Art. 16f Abs. 1 EOG) und der Anspruch auf eine Entschädigung endet spätestens am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Der Streitwert beläuft sich somit maximal auf Fr. 19'208.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfül- len (vgl. BGE 136 V 239 E. 2 S. 241; Rz. 1022 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Satz 1 EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerich- tet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittli- chen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsan- spruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erho- ben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufge- rundeten Beträgen aufstellen (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive oder unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person. Sie hat die Folgen allfälli- ger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208; ZAK 1989 S. 410 E. 3b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 5 ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne des AHVG bezieht. Dazu zählen auch Frauen, die im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaft- lich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat. Eine Entschädigung für die geleistete Arbeit kann entweder durch Überwei- sung auf ein Post- oder Bankkonto oder aber durch die Barauszahlung er- folgen. Das in Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EOG erwähnte Erfordernis eines Barloh- nes bei der Mitarbeit der Frau im Betrieb des Ehemannes bezieht sich nicht etwa auf die Zahlungsmodalität, vielmehr wird damit – wie im AHV- Beitragsrecht – als Abgrenzung zum Naturallohn (Verpflegung und Unter- kunft) verlangt, dass die Arbeitsleistung pekuniär entschädigt wird. Mit an- deren Worten werden selbstredend auch und insbesondere Fälle erfasst, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 6 denen die Lohnzahlung nicht als Barzahlung im Sinne der physischen Geldübergabe, sondern beispielsweise über eine Banktransaktion erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 2014 verheiratet (vgl. AB 8/11). Ihr Ehegatte betreibt unter der Firma «B.________» ein seit 2009 im Handels- register figurierendes Einzelunternehmen mit dem Zweck «…» (vgl. SHAB Nr. … vom …). Gemäss den Angaben in der Anmeldung für eine Mutter- schaftsentschädigung (AB 8) steht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2009 in einem Arbeitsverhältnis mit ihrem jetzigen Ehegatten und bezog vor der Niederkunft der gemeinsamen Tochter monatliche AHV-beitragspflichtige Löhne von Fr. 1‘625.-- (April bis November 2013) bzw. Fr. 5‘200.-- (De- zember 2013 bis April 2014, AB 8/4 Ziff. 4.1, 8/5 f. lit. f und l). Diese Beträ- ge entsprechen jenen in den Lohnabrechnungen (AB 6/4-14), wobei dort im Bruttolohn zusätzlich die nicht AHV-beitragspflichtigen (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]) Kinderzulagen von Fr. 230.-- für den im Jahr … geborenen Sohn (vgl. AB 8/14) enthalten sind. Die Lohnabrech- nungen betreffend das Jahr 2013 (AB 6/1-12) kongruieren mit der Aufstel- lung «Lohnkonto 2013» (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeila- ge [BB] 6) und stimmen zudem – entgegen den Erwägungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1) – auch mit dem im Lohnausweis vom 24. Januar 2014 (AB 8/1) deklarierten Jahres- einkommen überein (was nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt wird [vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014 S. 1]). Sämtliche Lohnabrechnungen enthalten den Vermerk, dass der Betrag in bar überwiesen werde, zudem wurden sie sowohl von der Beschwerdefüh- rerin (ab Eheschliessung neu mit dem Familiennamen [vgl. AB 8/16]) als auch von ihrem jetzigen Ehegatten eigenhändig unterzeichnet. Aus den Buchungsnachweisen der … AG vom 17. Juli 2014 (AB 3/3-7) ist zudem ersichtlich, dass dem Geschäftskonto des heutigen Ehegatten der Be- schwerdeführerin am 8. Januar, 10. Februar, 13. März, 8. April sowie am
8. Mai 2014 je Fr. 5‘000.-- belastet wurden, wobei es sich um Überweisun- gen auf ein auf die Namen beider Eheleute lautendes Konto handelte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 7 3.2.1 Der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Urheber der einge- reichten Lohnabrechnungen (AB 6), des Lohnausweises 2013 (AB 3/1) sowie des Auszuges aus dem «Lohnkonto 2013» (BB 6), weshalb diesen Dokumenten gegenüber einem von Dritten dokumentierten Lohnfluss ledig- lich ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Hinzu kommt, dass die beiden Eheleute miteinander die Lohnabrechnungen mit Baraus- zahlungsvermerk quittierten, beschwerdeweise nun aber geltend gemacht wird, die beurkundeten Barauszahlungen entsprächen nicht zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten, der Vermerk finde sich unabhängig von der Auszahlungsmodalität auf jedem Lohnblatt. Bei dieser Ausgangslage sind die unterschriebenen Lohnabrechnungen von vornherein untauglich um eine Barauszahlung zu beweisen. 3.2.2 Erst nach erfolgloser Aufforderung (vgl. AB 5) und Eröffnung der negativen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) legte der Ehegatte der Be- schwerdeführerin Buchungsnachweise (AB 3/3-6) ins Recht. Damit wurde sinngemäss vorgebracht, der Lohn sei nicht in bar ausgerichtet, sondern überwiesen worden. Da das Empfängerkonto auf die Namen beider Ehe- leute lautet, ist vorderhand unklar, ob es sich bei den Überweisungen um Lohnzahlungen handelt, zumal ein entsprechender Zahlungsvermerk fehlt. Zwar sind Ehepaare selbstredend nicht zur getrennten Kontoführung ver- pflichtet (vgl. Beschwerde S. 2), sie haben sich aber die aus der Verwen- dung eines gemeinsamen Kontos naturgemäss ergebenden Beweisschwie- rigkeiten entgegenhalten zu lassen. Des Weiteren betreffen die Buchungs- nachweise lediglich die Periode von Januar bis Mai 2014 und sie weichen zudem auch erheblich von den Lohnabrechnungen (AB 6/13-17) ab. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht gewillt, die Zusammensetzung bzw. den Zweck der Überweisungen zu er- läutern und vertritt die Auffassung, dass dies die Verwaltung nicht zu inter- essieren habe (vgl. Beschwerde S. 2). Weitere diesbezügliche Sachver- haltserhebungen erübrigen sich (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Insgesamt enthalten die vorliegenden Dokumente keine schlüssigen Anga- ben darüber, ob und gegebenenfalls welchen Lohn der Beschwerdeführerin während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt wurde, zumal die Lohnab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 8 rechnungen höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Dasselbe gilt für Steuererklärungen sowie allfällige Eintragungen im indivi- duellen Konto (vgl. Art. 137 AHVV; BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447), weshalb
– entgegen der in der Beschwerde (S. 2) vertretenen Auffassung – uner- heblich ist, ob auf den behaupteten Lohnsummen Sozialversicherungsbei- träge und Einkommenssteuern erhoben wurden. Mit anderen Worten ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die gegenüber der Steuerbehörde oder Ausgleichskassen gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten gebunden. Schliesslich erscheint widersprüchlich, dass einerseits initial mittels den vorgelegten Lohnabrechnungen Barauszahlun- gen suggeriert wurden und andererseits im Rechtsmittelverfahren unter Hinweis darauf, dass die Verwaltung die Barzahlung nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Beschwerde S. 1), mit den nachgereichten Bankbelegen argu- mentiert wird. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten hat in tatsächlicher Hinsicht ein effektiver Lohnfluss nach Massgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt zu gelten. Damit ist das Kriterium von Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt (weder im Sinne einer Arbeitnehmereigenschaft [Ziff. 1] noch als mit Barlohn entschädigte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes [Ziff. 3]). Weil die Anspruchsvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (vgl. E. 2.1 hievor) kann offen bleiben, wie es sich mit den Voraussetzun- gen von Art. 16b Abs. 1 lit. a und b EOG vorliegend verhält. Wie viel die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 verdiente und ob ihr im Zusammenhang mit der Niederkunft ihres Sohnes im Jahr … zu Recht Mut- terschaftsentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Beschwerde S. 2) ist bezogen auf den hier massgebenden Anfechtungs- und Streitgegenstand ebenso wenig von Belang. Offen bleiben kann im Übrigen auch, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt (vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014 S. 2). Nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, womit der die Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Ok- tober 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1047 EO FUR/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Dezember 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich am 2. Mai 2014 bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für eine Mutterschaftsentschädigung an (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 8). Darin gab sie an, dass sie am … 2014 eine Tochter zur Welt ge- bracht habe und vor der Niederkunft als Arbeitnehmerin ihres Ehegatten tätig gewesen sei. Dieser gab an, der letzte Bruttolohn vor der Niederkunft habe Fr. 5‘200.-- (Fr. 4‘800.-- zzgl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat betra- gen und das Arbeitsverhältnis bestehe seit 1. Mai 2009. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung, ein effektiver Lohn- fluss sei nicht bewiesen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
25. September 2014 (AB 1) fest, nachdem ein Lohnausweis für das Jahr 2013 sowie Buchungsnachweise eines Geschäftskontos des Ehegatten nachgereicht worden waren (vgl. AB 3). B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob A.________ (fortan Beschwerde- führerin) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Mutterschaftsentschädi- gung auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Beschwer- degegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Mutterschaftsentschädi- gung. 1.3 Gemäss Art. 16e Abs. 1 EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchs- tens Fr. 196.-- im Tag (Art. 16f Abs. 1 EOG) und der Anspruch auf eine Entschädigung endet spätestens am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Der Streitwert beläuft sich somit maximal auf Fr. 19'208.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfül- len (vgl. BGE 136 V 239 E. 2 S. 241; Rz. 1022 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Satz 1 EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerich- tet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittli- chen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsan- spruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erho- ben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufge- rundeten Beträgen aufstellen (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive oder unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person. Sie hat die Folgen allfälli- ger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208; ZAK 1989 S. 410 E. 3b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 5 ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3. 3.1 Die Mutter gilt als Arbeitnehmerin, sofern sie in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne des AHVG bezieht. Dazu zählen auch Frauen, die im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen. Als massgebender Lohn einer Arbeitnehmerin gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaft- lich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1051 f. KS MSE). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen (Rz. 1053 KS MSE). Entscheidend für die Annahme einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat. Eine Entschädigung für die geleistete Arbeit kann entweder durch Überwei- sung auf ein Post- oder Bankkonto oder aber durch die Barauszahlung er- folgen. Das in Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EOG erwähnte Erfordernis eines Barloh- nes bei der Mitarbeit der Frau im Betrieb des Ehemannes bezieht sich nicht etwa auf die Zahlungsmodalität, vielmehr wird damit – wie im AHV- Beitragsrecht – als Abgrenzung zum Naturallohn (Verpflegung und Unter- kunft) verlangt, dass die Arbeitsleistung pekuniär entschädigt wird. Mit an- deren Worten werden selbstredend auch und insbesondere Fälle erfasst, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 6 denen die Lohnzahlung nicht als Barzahlung im Sinne der physischen Geldübergabe, sondern beispielsweise über eine Banktransaktion erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit 2014 verheiratet (vgl. AB 8/11). Ihr Ehegatte betreibt unter der Firma «B.________» ein seit 2009 im Handels- register figurierendes Einzelunternehmen mit dem Zweck «…» (vgl. SHAB Nr. … vom …). Gemäss den Angaben in der Anmeldung für eine Mutter- schaftsentschädigung (AB 8) steht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2009 in einem Arbeitsverhältnis mit ihrem jetzigen Ehegatten und bezog vor der Niederkunft der gemeinsamen Tochter monatliche AHV-beitragspflichtige Löhne von Fr. 1‘625.-- (April bis November 2013) bzw. Fr. 5‘200.-- (De- zember 2013 bis April 2014, AB 8/4 Ziff. 4.1, 8/5 f. lit. f und l). Diese Beträ- ge entsprechen jenen in den Lohnabrechnungen (AB 6/4-14), wobei dort im Bruttolohn zusätzlich die nicht AHV-beitragspflichtigen (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]) Kinderzulagen von Fr. 230.-- für den im Jahr … geborenen Sohn (vgl. AB 8/14) enthalten sind. Die Lohnabrech- nungen betreffend das Jahr 2013 (AB 6/1-12) kongruieren mit der Aufstel- lung «Lohnkonto 2013» (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeila- ge [BB] 6) und stimmen zudem – entgegen den Erwägungen im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1) – auch mit dem im Lohnausweis vom 24. Januar 2014 (AB 8/1) deklarierten Jahres- einkommen überein (was nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt wird [vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014 S. 1]). Sämtliche Lohnabrechnungen enthalten den Vermerk, dass der Betrag in bar überwiesen werde, zudem wurden sie sowohl von der Beschwerdefüh- rerin (ab Eheschliessung neu mit dem Familiennamen [vgl. AB 8/16]) als auch von ihrem jetzigen Ehegatten eigenhändig unterzeichnet. Aus den Buchungsnachweisen der … AG vom 17. Juli 2014 (AB 3/3-7) ist zudem ersichtlich, dass dem Geschäftskonto des heutigen Ehegatten der Be- schwerdeführerin am 8. Januar, 10. Februar, 13. März, 8. April sowie am
8. Mai 2014 je Fr. 5‘000.-- belastet wurden, wobei es sich um Überweisun- gen auf ein auf die Namen beider Eheleute lautendes Konto handelte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 7 3.2.1 Der jetzige Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Urheber der einge- reichten Lohnabrechnungen (AB 6), des Lohnausweises 2013 (AB 3/1) sowie des Auszuges aus dem «Lohnkonto 2013» (BB 6), weshalb diesen Dokumenten gegenüber einem von Dritten dokumentierten Lohnfluss ledig- lich ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Hinzu kommt, dass die beiden Eheleute miteinander die Lohnabrechnungen mit Baraus- zahlungsvermerk quittierten, beschwerdeweise nun aber geltend gemacht wird, die beurkundeten Barauszahlungen entsprächen nicht zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten, der Vermerk finde sich unabhängig von der Auszahlungsmodalität auf jedem Lohnblatt. Bei dieser Ausgangslage sind die unterschriebenen Lohnabrechnungen von vornherein untauglich um eine Barauszahlung zu beweisen. 3.2.2 Erst nach erfolgloser Aufforderung (vgl. AB 5) und Eröffnung der negativen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) legte der Ehegatte der Be- schwerdeführerin Buchungsnachweise (AB 3/3-6) ins Recht. Damit wurde sinngemäss vorgebracht, der Lohn sei nicht in bar ausgerichtet, sondern überwiesen worden. Da das Empfängerkonto auf die Namen beider Ehe- leute lautet, ist vorderhand unklar, ob es sich bei den Überweisungen um Lohnzahlungen handelt, zumal ein entsprechender Zahlungsvermerk fehlt. Zwar sind Ehepaare selbstredend nicht zur getrennten Kontoführung ver- pflichtet (vgl. Beschwerde S. 2), sie haben sich aber die aus der Verwen- dung eines gemeinsamen Kontos naturgemäss ergebenden Beweisschwie- rigkeiten entgegenhalten zu lassen. Des Weiteren betreffen die Buchungs- nachweise lediglich die Periode von Januar bis Mai 2014 und sie weichen zudem auch erheblich von den Lohnabrechnungen (AB 6/13-17) ab. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht gewillt, die Zusammensetzung bzw. den Zweck der Überweisungen zu er- läutern und vertritt die Auffassung, dass dies die Verwaltung nicht zu inter- essieren habe (vgl. Beschwerde S. 2). Weitere diesbezügliche Sachver- haltserhebungen erübrigen sich (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Insgesamt enthalten die vorliegenden Dokumente keine schlüssigen Anga- ben darüber, ob und gegebenenfalls welchen Lohn der Beschwerdeführerin während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt wurde, zumal die Lohnab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 8 rechnungen höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Dasselbe gilt für Steuererklärungen sowie allfällige Eintragungen im indivi- duellen Konto (vgl. Art. 137 AHVV; BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447), weshalb
– entgegen der in der Beschwerde (S. 2) vertretenen Auffassung – uner- heblich ist, ob auf den behaupteten Lohnsummen Sozialversicherungsbei- träge und Einkommenssteuern erhoben wurden. Mit anderen Worten ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die gegenüber der Steuerbehörde oder Ausgleichskassen gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten gebunden. Schliesslich erscheint widersprüchlich, dass einerseits initial mittels den vorgelegten Lohnabrechnungen Barauszahlun- gen suggeriert wurden und andererseits im Rechtsmittelverfahren unter Hinweis darauf, dass die Verwaltung die Barzahlung nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Beschwerde S. 1), mit den nachgereichten Bankbelegen argu- mentiert wird. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten hat in tatsächlicher Hinsicht ein effektiver Lohnfluss nach Massgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt zu gelten. Damit ist das Kriterium von Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt (weder im Sinne einer Arbeitnehmereigenschaft [Ziff. 1] noch als mit Barlohn entschädigte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes [Ziff. 3]). Weil die Anspruchsvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (vgl. E. 2.1 hievor) kann offen bleiben, wie es sich mit den Voraussetzun- gen von Art. 16b Abs. 1 lit. a und b EOG vorliegend verhält. Wie viel die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 verdiente und ob ihr im Zusammenhang mit der Niederkunft ihres Sohnes im Jahr … zu Recht Mut- terschaftsentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Beschwerde S. 2) ist bezogen auf den hier massgebenden Anfechtungs- und Streitgegenstand ebenso wenig von Belang. Offen bleiben kann im Übrigen auch, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt (vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 4. Dezember 2014 S. 2). Nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, womit der die Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. September 2014 (AB 1) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Ok- tober 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, EO/14/1047, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.