Verfügung vom 29. August 2013
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 874 IV FUR/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Mit Beschwerde vom 28. September 2013 wendet sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 29. August 2013, mit welcher die beantragte Kostengutsprache für Hilfsmittel (zwei Standlupen) verweigert wurde (Akten der Beschwerdegegne- rin, Antwortbeilage [AB] 52). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.
a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er- haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen An- gewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versi- cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Standlupen sind in der in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) anhangsweise auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 3 geführten Hilfsmittelliste nicht enthalten. Unter Ziffer 11.07 der ent- sprechenden Liste ist die Abgabe von Lupenbrillen, Ferngläsern und Filtergläsern vorgesehen für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird. Gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVG kann eine versicherte Person, die An- spruch auf ein Hilfsmittel hat, das auf der Liste des Bundesrates steht, ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Austauschbefugnis). Wie die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort vom 27. November 2013 zu Recht ausführt, ist dies bei der beantragten Standlupe im Vergleich zur in Ziffer 11.07 der Hilfsmittelliste aufgeführten Lupenbrille nicht der Fall, unter- scheiden sich die jeweiligen Funktionen doch in wesentlichen Punk- ten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorliegend verwie- sen werden. Im Übrigen fehlt es an der in Ziffer 2124 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vorgesehenen ärztlichen Verordnung als Voraussetzung zur Abga- be einer Lupenbrille, womit die Austauschbefugnis bereits am Er- fordernis des Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel scheitert. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2005 und 2010 (fälschlicherweise) Kostengutsprachen für das nun- mehr abgelehnte Hilfsmittel erteilt hatte (AB 20, 49), kann die Be- schwerdeführerin nichts für sich ableiten. Einerseits liegt kein An- wendungsfall der sogenannten Besitzstandswahrung nach Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) vor. Ande- rerseits besteht kein Anspruch aus Vertrauensschutz, stellt doch al- lein der Umstand, dass die Behörde einer Person in einer bestimm- ten Situation eine bestimmte Behandlung hat zuteil werden lassen noch keine Vertrauensgrundlage dar (Entscheid des Bundesge- richts vom 16. Oktober 2007, 9C_246/2007, E. 3.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostengutsprache für Standlupen korrekterweise verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Streitwert liegt mit Kosten von Fr. 174.-- für das beantragte Hilfsmittel (AB 50 S. 2) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwer- deführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die- se werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ent- nommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 5 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.