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200 2013 817

Bern VerwG · 2013-07-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1948) ist … Staatsangehöriger und seit 1990 in der Schweiz wohnhaft. Seine Ehefrau hat ihren … Wohnsitz bis heute beibe- halten. Gemäss den IV-Akten (Antwortbeilage [AB] 71.1 S. 4 und 76 S. 3) im abgeschlossenen Verfahren IV 2012.670 plante der EL-Ansprecher 2011 die Frühpensionierung und die Rückkehr zur Ehefrau nach .... Seit Oktober 2012 bezieht er die um ein Jahr vorgezogene AHV-Rente. Am 16. Oktober 2012 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und gab auf dem Formular als Einkommen ausschliesslich seine AHV- Rente in der Höhe von monatlich Fr. 900.-- an (AB 1/3 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 17. und vom 25. Oktober 2012 forderte das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern den Gesuchsteller zu weiteren Auskünf- ten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dieser erklärte, seine Ehefrau habe weder Erwerbs- noch Renteneinkommen (AB 8); sie lebe von seinem Einkommen (AB 9/1). Er selbst beziehe neben der AHV- Rente von monatlich Fr. 900.-- noch eine Rente aus … in der Höhe von monatlich € 475.-- (AB 9/2). Auf entsprechende Aufforderung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) hin (AB 41) reichte er ferner eine Bestätigung seiner Bank („…“) ein, wonach monatlich ein Betrag von unge- fähr € 493.48 von der Rentenkasse „…“ auf sein Konto eingezahlt werde (AB 38 ff.). B. In der Folge berechnete die AKB den EL-Anspruch. Unter dem Titel „Aus- ländische Rente“ setzte sie auf Seiten der Einnahmen einen Betrag von Fr. 8‘297.-- ein (€ 493.48 x 14 zum Kurs von 1.20107; AB 42). Ausserdem ermittelte sie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 25‘017.--. Mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2012 sprach sie dem Gesuchsteller ab 1. Oktober 2012 eine EL von monatlich Fr. 610.-- zu (AB 43). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 3 Im Januar 2013 ging der AHV-Zweigstelle eine Vereinbarung der Eheleute Rodrigues vom 21. bzw. 25. Dezember 2012 zu, wonach A.________ seit 1990 in der Schweiz lebe, während seine Ehefrau in … geblieben sei und bis heute dort lebe. Er verpflichte sich, seine Pensionskassenrente aus … von monatlich € 493.-- vollumfänglich seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Diese bestätige mit ihrer Unterschrift deren vollumfänglichen Bezug (AB 46). Am 15. Mai 2013 erliess die AKB eine Verfügung, wonach die EL ab 1. Ja- nuar 2013 Fr. 619.-- betrage (AB 48). Erneut wurde unter dem Titel „Ausl. Rente“ ein Betrag von umgerechnet Fr. 8‘297.-- berücksichtigt. Ergänzend wurde ausgeführt, da keine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorliege, könnten die zu zahlenden Unterhaltsleistungen gemäss der Ver- einbarung vom 21. Dezember 2012 bei der EL-Berechnung nicht berück- sichtigt werden (Beiblatt, AB 48/3). Vertreten durch Fürsprecher B.________ erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2013 Einsprache (AB 52). Die AKB wies diese mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab (AB 56). C. Weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ hat A.________ den Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern angefochten. Mit Beschwerde vom 16. Sep- tember 2013 wird beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die EL seien, unter Berücksichtigung der ehelichen Unterhaltspflichten, neu zu berechnen. Die AKB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56). Streitgegenstand bildet die EL für das Jahr 2013 (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Beschwerdeführer beantragt, dass zusätzlich ein Be- trag von monatlich umgerechnet rund Fr. 692.-- als Ausgabe zu anzuer- kennen sei. Der Streitwert kommt daher in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- zu liegen, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 5

E. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die lau- fenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).

E. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S.

E. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 6 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Be- schwerdeführer seit 1990 in der Schweiz wohnhaft ist, während seine Ehe- frau weiterhin dauerhaft in … lebt. Ferner ist unstrittig, dass dem Be- schwerdeführer in … eine … Rente von monatlich rund € 493.-- auf sein Bankkonto bei der „…“ überwiesen wird (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob ihm der genannte Betrag EL-rechtlich als Einnahme anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei nicht der Fall. Die Rente stehe nämlich – im Sinne eines ehelichen Unterhaltsbeitrags – seiner in … wohnhaften Ehefrau zu, was auch durch die schriftliche Vereinbarung vom

21. / 25. Dezember 2012 belegt sei (AB 46). 3.2 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, er lebe von seiner Ehefrau getrennt i.S. des EL-Rechts. Trotz getrenntem Wohnsitz sei die Ehe nach- weislich intakt. Ob dem so ist, kann indessen offen bleiben. Aufgrund ihres Auslandwohnsitzes fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Be- messung der jährlichen EL ausser Betracht (Art. 10 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und es hat so oder an- ders eine getrennte Ermittlung zu erfolgen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 127). Obwohl der Be- schwerdeführer verheiratet ist und nach eigenen Angaben in ungetrennter Ehe lebt, findet daher keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Aus- gaben der Eheleute statt. Die Einnahmen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hat, sind demnach vollumfänglich ihm allein anzurechnen. Auch ausländische Renten sind als Einkommen zu berücksichtigen (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 180; vgl. auch vgl. Rz. 3451.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Laut der Bestätigung der „…“ vom 8. November 2012 wird dem Beschwerdeführer von der „…“ monatlich ein Betrag von ungefähr € 493.48 auf sein Bankkonto bezahlt (AB 38 ff.). Dass die Rente nicht exportierbar wäre oder dass der Be- schwerdeführer sie nicht regelmässig bei seinen …-Aufenthalten beziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 7 könnte, wird nicht geltend gemacht (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 180). Daher ist das genannte Rentenbetreffnis ohne weiteres als Einnahme in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die EL-Berechnung auch einen Ausgabenpos- ten für den ehelichen Unterhalt an seine in … wohnhafte Ehefrau enthalten müsste. Namentlich ist zu klären, ob unter diesem Aspekt ein Betrag einzu- setzen ist, der genau der Höhe der … Rente entspricht, wie der Beschwer- deführer sinngemäss verlangt. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gelten als anerkannte Ausgaben, sofern sie tatsächlich geleistet werden (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Es sind aber nicht beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig, sofern sie nur effektiv erbracht werden. Vielmehr kann nur der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB berücksichtigt werden. Die Abzugsfähigkeit ist also auf jene Beiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hin- aus erbrachte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen ist u.a. dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Ein- künfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Septem- ber 2005, P 12/04, E. 4.1). Dass im vorliegenden Fall eine Unterhaltspflicht von exakt € 493.-- bzw. (umgerechnet) Fr. 691.50 (vgl. AB 42) besteht, ist wenig wahrscheinlich. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten und es kann infolge- dessen auch nicht auf die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau vom 21. Dezember 2012 abgestellt werden (AB 46). Der Beschwerdegegnerin kann aber insofern nicht gefolgt werden, als sie argumentiert, es sei nicht dokumentiert, dass nach zivilrechtlichen Grund- sätzen eine Unterhaltspflicht des Einsprechers gegenüber seiner Ehefrau bestehe. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt die Untersu- chungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E. 2.3); der Versiche- rungsträger hat also von Amtes wegen eine Abklärungspflicht. Nur wenn er dieser vollständig nachgekommen ist, hat der Versicherte bei einer allfälli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 8 gen Beweislosigkeit die Folgen derselben zu tragen. Daraus folgt im vorlie- genden Fall, dass die Verwaltung grundsätzlich vorfrageweise zu ermitteln hat, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – Unterhaltszahlungen geschuldet sind (BGer P 12/04, E. 3; vgl. auch Ziff. 3.4.9 WEL). Bislang sind diesbezüglich seitens der Beschwerdegegnerin keine hinrei- chenden Abklärungen erfolgt. Im Ergebnis ist dies allerdings für die vorlie- gend einzig streitigen EL des Jahres 2013 unerheblich, da sich anhand der Akten bereits ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen verfügt, welches das EL-rechtliche Existenzminimum nicht deckt. Kommt die Ehefrau in den Genuss der … Rente des Ansprechers, wie der Beschwerdeführer erklärt, geht dies über seine familienrechtliche Pflicht hinaus und ist daher unter dem Aspekt des EL-Rechts unbeachtlich. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine eheliche Unterhaltszahlung in die EL-Berechnung eingesetzt. Die EL sind von der Konzeption her dafür da, in der Schweiz lebenden EL-Ansprechern das Existenzminimum zu gewähren, ohne dass sie Sozialhilfe beziehen müs- sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Die in … lebende Ehefrau hätte sich allenfalls dort an die Sozialhilfe zu wenden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4 Zu bemerken bleibt Folgendes: Das in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Vermögen wird jeweils per 1. Januar eines Jahres fest- gesetzt (hier per 1. Januar 2013). Zur Zeit offen bleiben kann, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – der Beschwerdeführer gegenüber seiner in … lebenden Ehefrau anstatt aus dem (unter dem Existenzmini- mum liegenden) Einkommen aus dem (verbleibenden) Vermögen allenfalls in gewissem Umfang unterhaltspflichtig ist. Soweit der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau er- bringt – die aus EL-rechtlicher Sicht nicht aus der … Rente bestritten wer- den können –, und würde dies zu einer Verringerung seines anrechenbaren Vermögens von Fr. 25‘017.-- per Januar 2013 (vgl. AB 42) führen, wäre dieser Umstand bei der nächsten EL-Berechnung zu berücksichtigen. Ab- zuklären wäre namentlich (nebst den finanziellen Verhält-nissen der Ehe- frau; vgl. BGer P 12/04, E. 4.2), ob darin ein ganzer oder teilweiser Vermö- gensverzicht zu erblicken ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zu diesem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 9 punkt wird von der AKB auch näher zu prüfen sein, ob der EL-Ansprecher seinen Lebensmittelpunkt / Wohnsitz tatsächlich noch in der Schweiz hat. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 817 EL KNB/MAK/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1948) ist … Staatsangehöriger und seit 1990 in der Schweiz wohnhaft. Seine Ehefrau hat ihren … Wohnsitz bis heute beibe- halten. Gemäss den IV-Akten (Antwortbeilage [AB] 71.1 S. 4 und 76 S. 3) im abgeschlossenen Verfahren IV 2012.670 plante der EL-Ansprecher 2011 die Frühpensionierung und die Rückkehr zur Ehefrau nach .... Seit Oktober 2012 bezieht er die um ein Jahr vorgezogene AHV-Rente. Am 16. Oktober 2012 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und gab auf dem Formular als Einkommen ausschliesslich seine AHV- Rente in der Höhe von monatlich Fr. 900.-- an (AB 1/3 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 17. und vom 25. Oktober 2012 forderte das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern den Gesuchsteller zu weiteren Auskünf- ten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dieser erklärte, seine Ehefrau habe weder Erwerbs- noch Renteneinkommen (AB 8); sie lebe von seinem Einkommen (AB 9/1). Er selbst beziehe neben der AHV- Rente von monatlich Fr. 900.-- noch eine Rente aus … in der Höhe von monatlich € 475.-- (AB 9/2). Auf entsprechende Aufforderung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) hin (AB 41) reichte er ferner eine Bestätigung seiner Bank („…“) ein, wonach monatlich ein Betrag von unge- fähr € 493.48 von der Rentenkasse „…“ auf sein Konto eingezahlt werde (AB 38 ff.). B. In der Folge berechnete die AKB den EL-Anspruch. Unter dem Titel „Aus- ländische Rente“ setzte sie auf Seiten der Einnahmen einen Betrag von Fr. 8‘297.-- ein (€ 493.48 x 14 zum Kurs von 1.20107; AB 42). Ausserdem ermittelte sie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 25‘017.--. Mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2012 sprach sie dem Gesuchsteller ab 1. Oktober 2012 eine EL von monatlich Fr. 610.-- zu (AB 43). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 3 Im Januar 2013 ging der AHV-Zweigstelle eine Vereinbarung der Eheleute Rodrigues vom 21. bzw. 25. Dezember 2012 zu, wonach A.________ seit 1990 in der Schweiz lebe, während seine Ehefrau in … geblieben sei und bis heute dort lebe. Er verpflichte sich, seine Pensionskassenrente aus … von monatlich € 493.-- vollumfänglich seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Diese bestätige mit ihrer Unterschrift deren vollumfänglichen Bezug (AB 46). Am 15. Mai 2013 erliess die AKB eine Verfügung, wonach die EL ab 1. Ja- nuar 2013 Fr. 619.-- betrage (AB 48). Erneut wurde unter dem Titel „Ausl. Rente“ ein Betrag von umgerechnet Fr. 8‘297.-- berücksichtigt. Ergänzend wurde ausgeführt, da keine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorliege, könnten die zu zahlenden Unterhaltsleistungen gemäss der Ver- einbarung vom 21. Dezember 2012 bei der EL-Berechnung nicht berück- sichtigt werden (Beiblatt, AB 48/3). Vertreten durch Fürsprecher B.________ erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2013 Einsprache (AB 52). Die AKB wies diese mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab (AB 56). C. Weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ hat A.________ den Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern angefochten. Mit Beschwerde vom 16. Sep- tember 2013 wird beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die EL seien, unter Berücksichtigung der ehelichen Unterhaltspflichten, neu zu berechnen. Die AKB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56). Streitgegenstand bildet die EL für das Jahr 2013 (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Beschwerdeführer beantragt, dass zusätzlich ein Be- trag von monatlich umgerechnet rund Fr. 692.-- als Ausgabe zu anzuer- kennen sei. Der Streitwert kommt daher in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- zu liegen, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 5 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die lau- fenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 6 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Be- schwerdeführer seit 1990 in der Schweiz wohnhaft ist, während seine Ehe- frau weiterhin dauerhaft in … lebt. Ferner ist unstrittig, dass dem Be- schwerdeführer in … eine … Rente von monatlich rund € 493.-- auf sein Bankkonto bei der „…“ überwiesen wird (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob ihm der genannte Betrag EL-rechtlich als Einnahme anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei nicht der Fall. Die Rente stehe nämlich – im Sinne eines ehelichen Unterhaltsbeitrags – seiner in … wohnhaften Ehefrau zu, was auch durch die schriftliche Vereinbarung vom

21. / 25. Dezember 2012 belegt sei (AB 46). 3.2 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, er lebe von seiner Ehefrau getrennt i.S. des EL-Rechts. Trotz getrenntem Wohnsitz sei die Ehe nach- weislich intakt. Ob dem so ist, kann indessen offen bleiben. Aufgrund ihres Auslandwohnsitzes fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Be- messung der jährlichen EL ausser Betracht (Art. 10 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und es hat so oder an- ders eine getrennte Ermittlung zu erfolgen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 127). Obwohl der Be- schwerdeführer verheiratet ist und nach eigenen Angaben in ungetrennter Ehe lebt, findet daher keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Aus- gaben der Eheleute statt. Die Einnahmen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hat, sind demnach vollumfänglich ihm allein anzurechnen. Auch ausländische Renten sind als Einkommen zu berücksichtigen (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 180; vgl. auch vgl. Rz. 3451.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Laut der Bestätigung der „…“ vom 8. November 2012 wird dem Beschwerdeführer von der „…“ monatlich ein Betrag von ungefähr € 493.48 auf sein Bankkonto bezahlt (AB 38 ff.). Dass die Rente nicht exportierbar wäre oder dass der Be- schwerdeführer sie nicht regelmässig bei seinen …-Aufenthalten beziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 7 könnte, wird nicht geltend gemacht (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 180). Daher ist das genannte Rentenbetreffnis ohne weiteres als Einnahme in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die EL-Berechnung auch einen Ausgabenpos- ten für den ehelichen Unterhalt an seine in … wohnhafte Ehefrau enthalten müsste. Namentlich ist zu klären, ob unter diesem Aspekt ein Betrag einzu- setzen ist, der genau der Höhe der … Rente entspricht, wie der Beschwer- deführer sinngemäss verlangt. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gelten als anerkannte Ausgaben, sofern sie tatsächlich geleistet werden (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Es sind aber nicht beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig, sofern sie nur effektiv erbracht werden. Vielmehr kann nur der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB berücksichtigt werden. Die Abzugsfähigkeit ist also auf jene Beiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hin- aus erbrachte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen ist u.a. dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Ein- künfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Septem- ber 2005, P 12/04, E. 4.1). Dass im vorliegenden Fall eine Unterhaltspflicht von exakt € 493.-- bzw. (umgerechnet) Fr. 691.50 (vgl. AB 42) besteht, ist wenig wahrscheinlich. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten und es kann infolge- dessen auch nicht auf die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau vom 21. Dezember 2012 abgestellt werden (AB 46). Der Beschwerdegegnerin kann aber insofern nicht gefolgt werden, als sie argumentiert, es sei nicht dokumentiert, dass nach zivilrechtlichen Grund- sätzen eine Unterhaltspflicht des Einsprechers gegenüber seiner Ehefrau bestehe. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt die Untersu- chungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E. 2.3); der Versiche- rungsträger hat also von Amtes wegen eine Abklärungspflicht. Nur wenn er dieser vollständig nachgekommen ist, hat der Versicherte bei einer allfälli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 8 gen Beweislosigkeit die Folgen derselben zu tragen. Daraus folgt im vorlie- genden Fall, dass die Verwaltung grundsätzlich vorfrageweise zu ermitteln hat, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – Unterhaltszahlungen geschuldet sind (BGer P 12/04, E. 3; vgl. auch Ziff. 3.4.9 WEL). Bislang sind diesbezüglich seitens der Beschwerdegegnerin keine hinrei- chenden Abklärungen erfolgt. Im Ergebnis ist dies allerdings für die vorlie- gend einzig streitigen EL des Jahres 2013 unerheblich, da sich anhand der Akten bereits ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen verfügt, welches das EL-rechtliche Existenzminimum nicht deckt. Kommt die Ehefrau in den Genuss der … Rente des Ansprechers, wie der Beschwerdeführer erklärt, geht dies über seine familienrechtliche Pflicht hinaus und ist daher unter dem Aspekt des EL-Rechts unbeachtlich. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine eheliche Unterhaltszahlung in die EL-Berechnung eingesetzt. Die EL sind von der Konzeption her dafür da, in der Schweiz lebenden EL-Ansprechern das Existenzminimum zu gewähren, ohne dass sie Sozialhilfe beziehen müs- sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Die in … lebende Ehefrau hätte sich allenfalls dort an die Sozialhilfe zu wenden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4 Zu bemerken bleibt Folgendes: Das in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Vermögen wird jeweils per 1. Januar eines Jahres fest- gesetzt (hier per 1. Januar 2013). Zur Zeit offen bleiben kann, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – der Beschwerdeführer gegenüber seiner in … lebenden Ehefrau anstatt aus dem (unter dem Existenzmini- mum liegenden) Einkommen aus dem (verbleibenden) Vermögen allenfalls in gewissem Umfang unterhaltspflichtig ist. Soweit der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau er- bringt – die aus EL-rechtlicher Sicht nicht aus der … Rente bestritten wer- den können –, und würde dies zu einer Verringerung seines anrechenbaren Vermögens von Fr. 25‘017.-- per Januar 2013 (vgl. AB 42) führen, wäre dieser Umstand bei der nächsten EL-Berechnung zu berücksichtigen. Ab- zuklären wäre namentlich (nebst den finanziellen Verhält-nissen der Ehe- frau; vgl. BGer P 12/04, E. 4.2), ob darin ein ganzer oder teilweiser Vermö- gensverzicht zu erblicken ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zu diesem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 9 punkt wird von der AKB auch näher zu prüfen sein, ob der EL-Ansprecher seinen Lebensmittelpunkt / Wohnsitz tatsächlich noch in der Schweiz hat. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.