Verfügungen vom 29. Juli 2013
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf Magenkrebs und Haarausfall durch Chemotherapie zum Leis- tungsbezug an und stellte einen Antrag auf Hilfsmittel (Haarersatz; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Dieses wurde ihr seitens der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 zugespro- chen (AB 6). Am 5. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV zur berufli- chen Integration bzw. für eine Rente an (AB 10). Daraufhin führte die IVB berufliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie insbeson- dere einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 23). Mit Vorbescheid vom 19. November 2012 (AB 24) stellte sie bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60% die Zusprache einer vom 1. bis am
31. Mai 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 20. Dezember 2012 Einwand erheben (AB 28). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und insbesondere nach Einho- lung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 31 und 33) und des Abklärungs- dienstes (AB 34) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom
8. April 2013 (AB 35) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 60% für den Monat Mai 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und ab dem
1. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 40% die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht. Auch mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 13. Mai 2013 Einwand erheben (AB 36). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 38) sprach die IVB der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 29. Juli 2013 (AB 41) – wie im Vorbescheid vom 8. April 2013 angekündigt – ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 3 dem 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2012 eine Vier- telsrente zu. B. Hiergegen liess die Versicherte am 28. August 2013 Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen: Die Verfügung vom 29. Juli 2013 sei insofern aufzuhe- ben, als die Beschwerdeführerin ausschliesslich als Er- werbstätige einzustufen und ihr deshalb ab dem 1. Mai 2012 eine ganze und ab dem 1. Juni 2012 eine halbe Rente zuzusprechen sei. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Aufforderungsgemäss gingen am 16. September 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Oktober 2013 (AB 48) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin den gestellten Antrag. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits in der Du- plik vom 2. Dezember 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 29. Juli 2013 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Verfügungen frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3.1 Grundsätzlich wird für die Bestimmung des IV-Grades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 6 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 7
E. 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).
E. 2.5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
E. 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:
E. 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in einem undatierten Bericht, welcher der Beschwerdegeg- nerin am 3. Januar 2012 zugegangen ist (AB 13), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzinom des distalen Oesophagus, Resektion am 2. November 2011, Chemotherapie und Radiotherapie (S. 2 Ziff. 1.1). Er attestierte seit ca. 1. Juni 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 8 Ziff. 1.6). Aktuell bestünden ein reduzierter Allgemein- und Ernährungszu- stand sowie reizlose abdominale Verhältnisse. Es liege eine Müdigkeit und eine Leistungsintoleranz vor (Ziff. 1.4). Ab dem 1. Juni 2012 könne mit ei- ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50% gerech- net werden (S. 4 Ziff. 1.9).
E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Medizinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28. De- zember 2011 (AB 14) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Ade- nokarzinom distaler Oesophagus/Magenkardia (S. 2 Ziff. 1.1) und attestier- te vom 2. Mai 2011 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Aktuell stünden die Komplikationen der Operation mit Passage- störungen, eine wiederholte Infektanfälligkeit sowie Abdominalbeschwer- den im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin müsse sich von der Chemo- Radiotherapie und der Operation erholen. Frühestens in drei Monaten kön- ne eine Re-Evaluation mit der Frage nach einer Steigerung der Arbeits- fähigkeit stattfinden (S. 4 Ziff. 1.11). Am 16. April 2012 (AB 20) gab Dr. med. E.________ an, der Gesundheits- zustand habe sich etwas verbessert. Die früher geschilderten Beschwerden seien regredient. Ab dem 16. April 2012 werde die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit zu 20% wieder aufnehmen. In den nächsten Monaten sei mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1). Am 24. Juli 2012 (AB 21) stellte Dr. med. E.________ eine weitere Verbes- serung des Gesundheitszustandes fest. Ab dem 1. Juni 2012 habe die Be- schwerdeführerin eine Arbeitssteigerung durchführen können. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Am 21. Dezem- ber 2012 (AB 30) stellte Dr. med. E.________ klar, die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die frühere Arbeitsleistung von 80%. Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2012 zu 40% arbeitsfähig, wobei er aufgrund der Tumorerkrankung und den ver- schiedenen Behandlungen von einer dauernden 40%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Im Bericht vom 17. Januar 2013 (AB 32) gab Dr. med. E.________ an, auf- grund es hohen Tumorrezidivrisikos sowie der anhaltenden Nebenwirkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 9 gen wie wiederholte Infektionen, Leistungsminderung und Polyneuropathie bestehe in sämtlichen Tätigkeiten eine dauernde 60%-ige Arbeitsunfähig- keit (S. 4 Ziff. 1.7 und 1.11)
E. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2013 (AB 33) aus, es kön- ne sein, dass in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit als die von Dr. med. E.________ attestierte 60%-ige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei. Um dies beurteilen zu können, sei der Zustand jedoch noch zu unstabil. Deshalb empfahl er die Einholung eines Verlaufsberichts in zwei Jahren und bei Vorliegen eines Rezidivs die revisi- onsweise Prüfung des Falles (S. 2).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Vorliegend erfüllen die Berichte des Dr. med. E.________ in ihrer Gesamtheit (AB 14, 20, 21, 30, 32) die von der höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 10 sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der behandelnde Onkologe legt gestützt auf seine Behandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Adenokarzinoms des distalen Oesphagus, welches operativ sowie chemo- und radiotherapeutisch be- handelt wurde, und insbesondere aufgrund des hohen Tumorrezidivrisikos sowie der anhaltenden Nebenwirkungen wie wiederholte Infektionen, Leis- tungsminderung und Polyneuropathie in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist. Er attestierte ab dem 2. Mai 2011 eine fehlende, ab dem
16. April 2012 eine 20%-ige und ab dem 1. Juni 2012 eine 40%-ige Arbeits- fähigkeit (AB 14 S. 3 Ziff. 1.6, 20, 21, 30, 32 S. 4 Ziff. 1.11). Diese Ein- schätzung ist überzeugend und steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere mit dem Bericht des RAD- Arztes Dr. med. F.________ vom 31. Januar 2013 (AB 33 S. 2). Sie wird von den Parteien nicht bestritten. Darauf ist abzustellen. Weiter geht aus den vorliegenden Akten klar hervor, dass derzeit noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen ist. Wie sich dieser entwickelt, wird – entsprechend der zutreffenden Auffassung des RAD-Arztes (AB 32 S. 2) – in Zukunft im Rahmen revisionsweiser Prüfun- gen, sei es von Amtes wegen oder zufolge von der Beschwerdeführerin gemeldeter allfälliger Veränderungen, zu beurteilen sein.
E. 3.4 Entsprechend ist vorliegend gestützt auf die Berichte des behan- delnden Onkologen ab dem 2. Mai 2011 von einer 100%-igen, ab dem
16. April 2012 von einer 80%-igen und ab dem 1. Juni 2012 von einer 60%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen.
E. 4.1 S. 325).
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass gemäss (mehrfach bestätigter) höchstrichterlicher Rechtsprechung die Reduktion des Beschäftigungsgrades, die insbesondere zur Gewinnung von mehr Freizeit, jedoch nicht für eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich erfolgt ist, insoweit unberücksichtigt zu bleiben hat, als nicht die gemischte Methode anzuwenden ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor; vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5.1 f. S. 54 f., 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13, 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., Entscheide des BGer vom 11. Oktober 2012, 8C_812/2011, E. 4.4, vom 4. Februar 2011, 9C_764/2010, E. 4.1 f., vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 3.2). Dabei ist unerheblich, dass eine Invaliditätsbemessung nach den Grundsätzen von BGE 131 V 51 die Betroffenen in aller Regel invalidenversicherungs- rechtlich besser stellt, als doppelbelastete Personen mit Berücksichtigung der Tätigkeit im Aufgabenbereich. Dies gilt, auch wenn das Bundesgericht jeweils festhält, dass eine Reduktion zu Freizeitzwecken nicht die Invali- denversicherung zu vertreten habe (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13, BGer 9C_764/2010, E. 4.1). Die faktische Schlechterstellung der im Aufgabenbereich tätigen Personen (primär der in der Familie tätigen Frauen) rührt von der Gewichtungsregelung her, die vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als rechtmässig bestätigt wurde (BGE 133 V 504, 137 V 334) und damit hinzunehmen ist.
E. 4.3 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, aus welchen Grün- den die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert hat. Diesbezüglich geht aus den vorliegenden Akten hervor und wird von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass sie früher einem reduzierten (80%-igen) Arbeitspensum nachgegangen ist, um ihre Kinder zu betreuen (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Die entsprechende Reduktion erfolgte somit klarerweise um die frei werdende Zeit im Aufgabenbereich Haushalt zu verwenden, was (zumindest in diesem Zeitpunkt) zur Anwendung der ge- mischten Methode für die Invaliditätsbemessung geführt hätte. Da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 12 Kinder der Beschwerdeführerin jedoch inzwischen und lange vor der Er- krankung erwachsen und ausgezogen sind und sie heute alleine lebt (Be- schwerde S. 3 Ziff. IV), stellt sich nunmehr die Frage, ob der Verzicht auf eine Erhöhung des Arbeitspensums nach dem Auszug der Kinder daran etwas ändert. Wie die Reduktion des Arbeitspensums bei einer alleinstehenden Person nicht ohne weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt, führt umgekehrt das Verharren einer nach der gemischten Methode zu beurtei- lenden Person nach familiären Veränderungen nicht ohne weiteres zur An- nahme eines Methodenwechsels. Denn gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung besteht keine gesetzliche Vermutung für die eine oder andere Betrachtungsweise, sondern die zu berücksichtigende Methode zur Invali- ditätsbemessung ist vielmehr im Einzelfall anhand aller Elemente festzule- gen (vgl. E. 2.3.2 hiervor mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_373/2008, E. 3.2.2). In diesem Sinne ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, welche Methode nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit die Sachlage des vorliegenden Falls zur Anwendung gebietet. Der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin hat sich durch den Auszug der Kinder schon vor längerer Zeit und Jahre vor der Erkrankung verändert. Dennoch hat sie ihren Beschäftigungsgrad nicht erhöht. Unter Berücksich- tigung des Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensumstände kann im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass sie die mit dem Auszug der Kinder und der Abnahme der damit verbundenen Pflichten im Aufgabenbereich freigewordene Zeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach BGE 131 V 51 im Frei- zeitbereich nutzte. Der IV-Grad ist dementsprechend vorliegend nicht nach der gemischten, sondern nach der für rein Teilzeiterwerbstätige gültigen Methode zu berechnen.
E. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin im Gesundheits- fall als im Umfang von 80% erwerbstätig einzustufen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 13
E. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Er- werbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad unter Berücksichtigung des Arbeitspensums von 80% nach der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1).
E. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG sind die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte vorliegend auf Mai 2012 zu beziehen (vgl. u.a. AB 8, 10, 14 S. 3 Ziff. 1.6, 15 S. 3). Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkom- men gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei der G.________ er- zielte Einkommen zu ermitteln sind und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Pensum nicht den vollen Leistungs- lohn erhält, erübrigt sich vorliegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2012 wie an sich auch eine konkrete frankenmässige Berechnung.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem indivi- duellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug; AB 12) aus dem Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 14 2010 ermittelt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2012, AB 23 S. 4 Ziff. 3.8). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde- führerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens für die G.________ arbeitet (AB 23 S. 3 Ziff. 3.3) und somit ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auch als Gesunde weiterhin an ihrem angestamm- ten Arbeitsplatz tätig wäre.
E. 5.3.1 Das Valideneinkommen ist somit ausgehend von den Angaben im IK-Auszug aus dem Jahr 2010 auf der Basis eines 80%-igen Arbeitspen- sums auf Fr. 47'060.-- festzulegen (AB 12 S. 2).
E. 5.3.2 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die Angaben im IK-Auszug aus dem Jahr 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der ab dem 16. April 2012 bestehenden 20%-igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ist das Invalideneinkommen folglich auf Fr. 11'765.-- (Fr. 47'060.-- : 80 x 100 : 5) festzulegen.
E. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'060.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 11'765.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'295.--, was einen IV-Grad von 75% ergibt.
E. 5.4 Ab dem 1. Juni 2012 ist von einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies stellt einen Revisionsgrund dar. Dass die Beschwerdegegnerin diese gesundheitliche Verbesserung aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 im Rahmen eines 40%-igen Arbeitspensums tatsächlich gearbeitet hat (AB 21 S. 1), per so- fort und nicht in Anwendung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) berücksichtigt hat (vgl. u.a. AB 34 S. 3 unten), ist nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist der IV-Grad ab dem 1. Juni 2012 neu zu ermitteln (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor).
E. 5.4.1 Das Valideneinkommen im 80% Pensum ist wiederum auf Fr. 47'060.-- festzulegen (vgl. E. 5.3.1 hiervor).
E. 5.4.2 Das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der bestehen- den 40%-igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 23'530.-- (Fr. 47'060.-- : 80 x 100 x 0.4) festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 15
E. 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'060.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 23'530.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'530.--, was einen IV-Grad von 50% ergibt.
E. 5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2012 bei einem IV-Grad von 75% Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2012 bei einem IV-Grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstel- len sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsver- bänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansat- zes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejeni- ge durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht quali- fizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 16 Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin wird durch lic. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 9. Dezember 2013 ist nicht zu beanstan- den. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘332.50 (10.3 x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 109.55, somit auf total Fr. 1'479.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Ver- fahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 29. September 2013 aufgehoben. Die Be- schwerdeführerin hat ab Mai 2012 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der IV.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'479.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 737 IV und 200 13 738 IV (2) SCI/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 29. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf Magenkrebs und Haarausfall durch Chemotherapie zum Leis- tungsbezug an und stellte einen Antrag auf Hilfsmittel (Haarersatz; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Dieses wurde ihr seitens der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 zugespro- chen (AB 6). Am 5. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte bei der IV zur berufli- chen Integration bzw. für eine Rente an (AB 10). Daraufhin führte die IVB berufliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie insbeson- dere einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 23). Mit Vorbescheid vom 19. November 2012 (AB 24) stellte sie bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60% die Zusprache einer vom 1. bis am
31. Mai 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 20. Dezember 2012 Einwand erheben (AB 28). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und insbesondere nach Einho- lung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 31 und 33) und des Abklärungs- dienstes (AB 34) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom
8. April 2013 (AB 35) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 60% für den Monat Mai 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und ab dem
1. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 40% die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht. Auch mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 13. Mai 2013 Einwand erheben (AB 36). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 38) sprach die IVB der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 29. Juli 2013 (AB 41) – wie im Vorbescheid vom 8. April 2013 angekündigt – ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 3 dem 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2012 eine Vier- telsrente zu. B. Hiergegen liess die Versicherte am 28. August 2013 Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen: Die Verfügung vom 29. Juli 2013 sei insofern aufzuhe- ben, als die Beschwerdeführerin ausschliesslich als Er- werbstätige einzustufen und ihr deshalb ab dem 1. Mai 2012 eine ganze und ab dem 1. Juni 2012 eine halbe Rente zuzusprechen sei. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Aufforderungsgemäss gingen am 16. September 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Oktober 2013 (AB 48) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin den gestellten Antrag. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits in der Du- plik vom 2. Dezember 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 29. Juli 2013 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Verfügungen frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich wird für die Bestimmung des IV-Grades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 6 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 7 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.5.3 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in einem undatierten Bericht, welcher der Beschwerdegeg- nerin am 3. Januar 2012 zugegangen ist (AB 13), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzinom des distalen Oesophagus, Resektion am 2. November 2011, Chemotherapie und Radiotherapie (S. 2 Ziff. 1.1). Er attestierte seit ca. 1. Juni 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 8 Ziff. 1.6). Aktuell bestünden ein reduzierter Allgemein- und Ernährungszu- stand sowie reizlose abdominale Verhältnisse. Es liege eine Müdigkeit und eine Leistungsintoleranz vor (Ziff. 1.4). Ab dem 1. Juni 2012 könne mit ei- ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50% gerech- net werden (S. 4 Ziff. 1.9). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Medizinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28. De- zember 2011 (AB 14) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Ade- nokarzinom distaler Oesophagus/Magenkardia (S. 2 Ziff. 1.1) und attestier- te vom 2. Mai 2011 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Aktuell stünden die Komplikationen der Operation mit Passage- störungen, eine wiederholte Infektanfälligkeit sowie Abdominalbeschwer- den im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin müsse sich von der Chemo- Radiotherapie und der Operation erholen. Frühestens in drei Monaten kön- ne eine Re-Evaluation mit der Frage nach einer Steigerung der Arbeits- fähigkeit stattfinden (S. 4 Ziff. 1.11). Am 16. April 2012 (AB 20) gab Dr. med. E.________ an, der Gesundheits- zustand habe sich etwas verbessert. Die früher geschilderten Beschwerden seien regredient. Ab dem 16. April 2012 werde die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit zu 20% wieder aufnehmen. In den nächsten Monaten sei mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1). Am 24. Juli 2012 (AB 21) stellte Dr. med. E.________ eine weitere Verbes- serung des Gesundheitszustandes fest. Ab dem 1. Juni 2012 habe die Be- schwerdeführerin eine Arbeitssteigerung durchführen können. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Am 21. Dezem- ber 2012 (AB 30) stellte Dr. med. E.________ klar, die attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die frühere Arbeitsleistung von 80%. Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2012 zu 40% arbeitsfähig, wobei er aufgrund der Tumorerkrankung und den ver- schiedenen Behandlungen von einer dauernden 40%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Im Bericht vom 17. Januar 2013 (AB 32) gab Dr. med. E.________ an, auf- grund es hohen Tumorrezidivrisikos sowie der anhaltenden Nebenwirkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 9 gen wie wiederholte Infektionen, Leistungsminderung und Polyneuropathie bestehe in sämtlichen Tätigkeiten eine dauernde 60%-ige Arbeitsunfähig- keit (S. 4 Ziff. 1.7 und 1.11) 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2013 (AB 33) aus, es kön- ne sein, dass in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit als die von Dr. med. E.________ attestierte 60%-ige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei. Um dies beurteilen zu können, sei der Zustand jedoch noch zu unstabil. Deshalb empfahl er die Einholung eines Verlaufsberichts in zwei Jahren und bei Vorliegen eines Rezidivs die revisi- onsweise Prüfung des Falles (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Berichte des Dr. med. E.________ in ihrer Gesamtheit (AB 14, 20, 21, 30, 32) die von der höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 10 sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der behandelnde Onkologe legt gestützt auf seine Behandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Adenokarzinoms des distalen Oesphagus, welches operativ sowie chemo- und radiotherapeutisch be- handelt wurde, und insbesondere aufgrund des hohen Tumorrezidivrisikos sowie der anhaltenden Nebenwirkungen wie wiederholte Infektionen, Leis- tungsminderung und Polyneuropathie in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist. Er attestierte ab dem 2. Mai 2011 eine fehlende, ab dem
16. April 2012 eine 20%-ige und ab dem 1. Juni 2012 eine 40%-ige Arbeits- fähigkeit (AB 14 S. 3 Ziff. 1.6, 20, 21, 30, 32 S. 4 Ziff. 1.11). Diese Ein- schätzung ist überzeugend und steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere mit dem Bericht des RAD- Arztes Dr. med. F.________ vom 31. Januar 2013 (AB 33 S. 2). Sie wird von den Parteien nicht bestritten. Darauf ist abzustellen. Weiter geht aus den vorliegenden Akten klar hervor, dass derzeit noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen ist. Wie sich dieser entwickelt, wird – entsprechend der zutreffenden Auffassung des RAD-Arztes (AB 32 S. 2) – in Zukunft im Rahmen revisionsweiser Prüfun- gen, sei es von Amtes wegen oder zufolge von der Beschwerdeführerin gemeldeter allfälliger Veränderungen, zu beurteilen sein. 3.4 Entsprechend ist vorliegend gestützt auf die Berichte des behan- delnden Onkologen ab dem 2. Mai 2011 von einer 100%-igen, ab dem
16. April 2012 von einer 80%-igen und ab dem 1. Juni 2012 von einer 60%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. 4. 4.1 Bei der Invaliditätsbemessung ist vorab streitig, welche Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor) anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin ging in den ange- fochtenen Verfügungen vom 29. Juli 2013 (AB 41) von einem Status 80% Erwerb und 20% Haushalt aus und wendete für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode (vgl. E. 2.3.2 hiervor) an. Dagegen führt die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 11 schwerdeführerin an, dass sie zwar seit Jahren in einem 80%-igen Arbeits- pensum gearbeitet habe, sie jedoch nicht zusätzlich in einem gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig gewesen sei, weshalb der IV-Grad allein nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei (Be- schwerde S. 3 f. Ziff. IV). 4.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass gemäss (mehrfach bestätigter) höchstrichterlicher Rechtsprechung die Reduktion des Beschäftigungsgrades, die insbesondere zur Gewinnung von mehr Freizeit, jedoch nicht für eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich erfolgt ist, insoweit unberücksichtigt zu bleiben hat, als nicht die gemischte Methode anzuwenden ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor; vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5.1 f. S. 54 f., 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13, 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., Entscheide des BGer vom 11. Oktober 2012, 8C_812/2011, E. 4.4, vom 4. Februar 2011, 9C_764/2010, E. 4.1 f., vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 3.2). Dabei ist unerheblich, dass eine Invaliditätsbemessung nach den Grundsätzen von BGE 131 V 51 die Betroffenen in aller Regel invalidenversicherungs- rechtlich besser stellt, als doppelbelastete Personen mit Berücksichtigung der Tätigkeit im Aufgabenbereich. Dies gilt, auch wenn das Bundesgericht jeweils festhält, dass eine Reduktion zu Freizeitzwecken nicht die Invali- denversicherung zu vertreten habe (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, 134 V 9 E. 7.3.4 S. 13, BGer 9C_764/2010, E. 4.1). Die faktische Schlechterstellung der im Aufgabenbereich tätigen Personen (primär der in der Familie tätigen Frauen) rührt von der Gewichtungsregelung her, die vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als rechtmässig bestätigt wurde (BGE 133 V 504, 137 V 334) und damit hinzunehmen ist. 4.3 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, aus welchen Grün- den die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert hat. Diesbezüglich geht aus den vorliegenden Akten hervor und wird von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass sie früher einem reduzierten (80%-igen) Arbeitspensum nachgegangen ist, um ihre Kinder zu betreuen (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Die entsprechende Reduktion erfolgte somit klarerweise um die frei werdende Zeit im Aufgabenbereich Haushalt zu verwenden, was (zumindest in diesem Zeitpunkt) zur Anwendung der ge- mischten Methode für die Invaliditätsbemessung geführt hätte. Da die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 12 Kinder der Beschwerdeführerin jedoch inzwischen und lange vor der Er- krankung erwachsen und ausgezogen sind und sie heute alleine lebt (Be- schwerde S. 3 Ziff. IV), stellt sich nunmehr die Frage, ob der Verzicht auf eine Erhöhung des Arbeitspensums nach dem Auszug der Kinder daran etwas ändert. Wie die Reduktion des Arbeitspensums bei einer alleinstehenden Person nicht ohne weiteres zur Anwendung der gemischten Methode führt, führt umgekehrt das Verharren einer nach der gemischten Methode zu beurtei- lenden Person nach familiären Veränderungen nicht ohne weiteres zur An- nahme eines Methodenwechsels. Denn gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung besteht keine gesetzliche Vermutung für die eine oder andere Betrachtungsweise, sondern die zu berücksichtigende Methode zur Invali- ditätsbemessung ist vielmehr im Einzelfall anhand aller Elemente festzule- gen (vgl. E. 2.3.2 hiervor mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_373/2008, E. 3.2.2). In diesem Sinne ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, welche Methode nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit die Sachlage des vorliegenden Falls zur Anwendung gebietet. Der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin hat sich durch den Auszug der Kinder schon vor längerer Zeit und Jahre vor der Erkrankung verändert. Dennoch hat sie ihren Beschäftigungsgrad nicht erhöht. Unter Berücksich- tigung des Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensumstände kann im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass sie die mit dem Auszug der Kinder und der Abnahme der damit verbundenen Pflichten im Aufgabenbereich freigewordene Zeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach BGE 131 V 51 im Frei- zeitbereich nutzte. Der IV-Grad ist dementsprechend vorliegend nicht nach der gemischten, sondern nach der für rein Teilzeiterwerbstätige gültigen Methode zu berechnen. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin im Gesundheits- fall als im Umfang von 80% erwerbstätig einzustufen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 13 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Er- werbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad unter Berücksichtigung des Arbeitspensums von 80% nach der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG sind die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte vorliegend auf Mai 2012 zu beziehen (vgl. u.a. AB 8, 10, 14 S. 3 Ziff. 1.6, 15 S. 3). Da – wie nachfolgend dargelegt wird – sowohl Validen- wie auch Invalideneinkom- men gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei der G.________ er- zielte Einkommen zu ermitteln sind und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Pensum nicht den vollen Leistungs- lohn erhält, erübrigt sich vorliegend jedoch die Aufrechnung auf das Jahr 2012 wie an sich auch eine konkrete frankenmässige Berechnung. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem indivi- duellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug; AB 12) aus dem Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 14 2010 ermittelt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2012, AB 23 S. 4 Ziff. 3.8). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde- führerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens für die G.________ arbeitet (AB 23 S. 3 Ziff. 3.3) und somit ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auch als Gesunde weiterhin an ihrem angestamm- ten Arbeitsplatz tätig wäre. 5.3.1 Das Valideneinkommen ist somit ausgehend von den Angaben im IK-Auszug aus dem Jahr 2010 auf der Basis eines 80%-igen Arbeitspen- sums auf Fr. 47'060.-- festzulegen (AB 12 S. 2). 5.3.2 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die Angaben im IK-Auszug aus dem Jahr 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der ab dem 16. April 2012 bestehenden 20%-igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ist das Invalideneinkommen folglich auf Fr. 11'765.-- (Fr. 47'060.-- : 80 x 100 : 5) festzulegen. 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'060.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 11'765.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'295.--, was einen IV-Grad von 75% ergibt. 5.4 Ab dem 1. Juni 2012 ist von einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies stellt einen Revisionsgrund dar. Dass die Beschwerdegegnerin diese gesundheitliche Verbesserung aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 im Rahmen eines 40%-igen Arbeitspensums tatsächlich gearbeitet hat (AB 21 S. 1), per so- fort und nicht in Anwendung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) berücksichtigt hat (vgl. u.a. AB 34 S. 3 unten), ist nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist der IV-Grad ab dem 1. Juni 2012 neu zu ermitteln (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor). 5.4.1 Das Valideneinkommen im 80% Pensum ist wiederum auf Fr. 47'060.-- festzulegen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). 5.4.2 Das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der bestehen- den 40%-igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 23'530.-- (Fr. 47'060.-- : 80 x 100 x 0.4) festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 15 5.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'060.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 23'530.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'530.--, was einen IV-Grad von 50% ergibt. 5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2012 bei einem IV-Grad von 75% Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2012 bei einem IV-Grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstel- len sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsver- bänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansat- zes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejeni- ge durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht quali- fizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 16 Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin wird durch lic. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 9. Dezember 2013 ist nicht zu beanstan- den. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘332.50 (10.3 x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 109.55, somit auf total Fr. 1'479.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Ver- fahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/737, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 29. September 2013 aufgehoben. Die Be- schwerdeführerin hat ab Mai 2012 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der IV. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'479.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.